Beschluss
12 L 334/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0208.12L334.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Architektur an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester begehrt, hat keinen Erfolg. In der Lehreinheit Architektur stehen keine freien Plätze für Studienanfänger außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungsstichtag (10. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543). Die Antragsgegnerin errechnet gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage der Daten des Berechnungsstichtages eine Jahresaufnahmekapazität von 89 Studienplätzen. Sie hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester der zum Wintersemester 2023/24 aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber sowie zur Festsetzung von Kapazitäten für die höheren Fachsemester vom 17. Mai 2023 (AMBl. der Antragsgegnerin Nr. 19/2023 vom 24. Juli 2023) 90 Studienplätze für den Masterstudiengang Architektur festgesetzt. Nach ihren Angaben wurden 94 Studienanfängerinnen und -anfänger immatrikuliert. 1. a) Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung die ihr im Fachbereich VI in der Lehreinheit „Architektur“ (LE 3603) zugewiesenen Stellen eingestellt (vgl. § 8 KapVO). Der Bachelorstudiengang Architektur gehört zu dieser Lehreinheit, auf die sich die Berechnung gemäß § 7 Abs. 1 KapVO bezieht. Hierbei ist das dem Lehrpersonal zugeordnete Lehrdeputat zugrunde zu legen (§ 9 KapVO). Letzteres beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070), für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchst. a)), für Juniorprofessoren für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2 Buchst. a) und b)), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9) und für künstlerische Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 9 LVS (Nr. 7). b) Die Stellenausstattung und das Deputat der einzelnen Stelleninhaber stellen sich demnach wie folgt dar: · 19 Professorenstellen mit einem Deputat von je 9 LVS, · 1 Juniorprofessorenstelle in der ersten Phase des Dienstverhältnisses mit einem Deputat von 4 LVS, · 2 Stellen unbefristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter mit einem Deputat von je 8 LVS, · 1 Akademischer Rat; diese Stelle ist als Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter in Dauerstellung anzusehen, so dass sie ein Deputat von 8 LVS zu erbringen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2009 – OVG 5 NC 89.08 – juris Rn. 28). · 35,167 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMi) mit einem Deputat von je 4 LVS. · 1 Stelle für einen befristet beschäftigten künstlerische Mitarbeiter mit einem Deputat von 9 LVS. Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen beträgt demnach 348,67 LVS. Die Antragsgegnerin hat, wie der Antragsteller zu Recht anführt, nach der Kapazitätsberechnung für das akademische Jahr 2021/22 (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2021 – 12 L 236/21 – juris Rn. 9) zwei Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter gestrichen. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Gegenzug andere Stellen geschaffen (wie beispielsweise die Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, eine Juniorprofessorenstelle und Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter), so dass der Kapazitätsverlust durch die Streichung der beiden Stellen für befristet beschäftigte künstlerische Mitarbeiter nahezu ausgeglichen ist. Denn damals betrug das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen 349, 68 LVS (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2021, a.a.O. Rn. 10), nunmehr beträgt er, wie oben dargelegt, 348,67 LVS. Es muss nicht entschieden werden, ob dieser geringfügige Verlust von 1 LVS zur Annahme sogenannten fiktiven Lehrangebots führt. Denn auch bei Hinzurechnung von 1 LVS ergibt sich kein freier Studienplatz (s.u.8). 2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtungen sind im Umfang von 1 LVS für Prof. X... für dessen Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Architektur“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO) zu berücksichtigen. Ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreibens der Abteilung Personal und Recht vom 11. Oktober 2022 ist die Lehrverpflichtung zwar um 2 LVS ermäßigt worden, die Antragsgegnerin macht in ihrer Kapazitätsberechnung indes lediglich eine Lehrverpflichtungsverminderung von 1 LVS geltend. Diese legt die Kammer auch für ihre Berechnung zugrunde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Deputatsverminderung im Hinblick darauf, dass die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses bis zum 31. März 2024 befristet ist, nicht nur „hälftig anzuerkennen“. Die Kapazitätsberechnung erfolgt, wie oben dargelegt, gemäß § 5 Abs. 1 KapVO auf der Grundlage eines Berechnungsstichtags (hier: 10. Januar 2023). Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie wesentlich sind (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO). Eine wesentliche Änderung war nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten, weil entweder nach Ablauf der Befristung der Deputatsverminderung diese verlängert wird, wenn die jeweilige Person weiterhin Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, oder eine andere Person den Vorsitz des Prüfungsausschusses übernimmt (wie hier geschehen: https://www.tu.berlin/planen-bauen-umwelt/architektur/pruefungsausschuss) und dann für den künftigen Berechnungszeitraum die Genehmigung der Deputatsverminderung nachweist. 3. Das danach mit (348,67 – 1 =) 347,67 LVS zu veranschlagende Lehrangebot der Lehreinheit ist grundsätzlich gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (also im Wintersemester 2021/22 und im Sommersemester 2022) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Übersicht der Lehraufträge für die gerechnete Lehreinheit wurden im Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 165,9 SWS und im Sommersemester 2022 Lehraufträge im Umfang von 53,93 SWS erteilt. Soweit diese Lehraufträge der Vertretung unbesetzter Stellen dienten, erhöhen sie die Kapazität allerdings nicht (vgl. § 10 Satz 2 KapVO). Somit sind bezogen auf das Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von 7 SWS (Vakanzvertretungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter X...,x...,x...und z...) und bezogen auf das Sommersemester 2022 im Umfang von 25 SWS (Vakanzvertretungen für die wissenschaftliche Mitarbeiter L..., P..., X..., U..., x..., U...,x... und T...sowie für die Vakanz der beiden Stellen für künstlerische Mitarbeiter) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Indes können die Lehraufträge, die im Hinblick auf Verminderungen des Lehrdeputats vergeben worden sind, nicht aus der Kapazitätsberechnung herausgenommen werden. Es findet sich hierfür keine Rechtsgrundlage. Denn § 10 Satz 2 KapVO nimmt nur solche Lehrauftragsstunden von der Kapazitätsberechnung aus, die für vakante Stellen vergeben worden sind. Damit wird eine Doppelanrechnung vermieden, denn aufgrund des sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden abstrakten Stellenprinzips werden vakante Stellen in die Berechnung eingestellt. Indes droht bei Lehrdeputatreduzierungen keine zulasten der Hochschulen erfolgende Doppelanrechnung, denn in rechtmäßiger Weise erfolgte Verminderungen des Lehrdeputats führen gerade dazu, dass lediglich das herabgesetzte Deputat in die Kapazitätsberechnung einfließt. Zum Ausgleich dieser Deputatsverminderung erbrachte Lehre in Form von Lehrauftragsstunden ist sodann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Hierauf ist die Antragsgegnerin bereits mehrfach von der Kammer hingewiesen worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2020 – 12 L 259.19 – juris Rn. 16). In der vormaligen Berechnung für das akademische Jahr 2021/22 hatte die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung insoweit berücksichtigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2021 – 12 L 236/21 – juris Rn. 13). Die Antragsgegnerin legt nicht dar, aus welchen Gründen sie zu ihrer fehlerhaften Praxis zurückgekehrt ist. Demnach sind für das Wintersemester 2021/22 Lehraufträge im Umfang von insgesamt 8 SWS für die Deputatsreduzierungen für die Professoren X..., R...und X...und für das Sommersemester 2022 ebenfalls die Lehraufträge für die Professoren X..., R...und X... im Umfang von 8,43 SWS kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Die Lehrauftragsstunden, die sich aus den mit dem Zusatz „Corona-Sonderbedarf“ versehenen Lehraufträgen im Umfang von insgesamt (123 SWS für das Wintersemester 2021/22 + 5 SWS für das Sommersemester 2022 =) 128 SWS ergeben, sind nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 KapVO kommt bei Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bei zusätzlichem Lehrangebot zur Umsetzung einzuhaltender Hygieneregeln in einer Pandemielage oder in einem Sonderprogramm zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände und Problemlagen, insbesondere im Rahmen von Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO, das für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2023 außerordentlich zur Verfügung gestanden hat, eine Verminderung der Zulassungszahl in Betracht. So liegt es hier. Wie die Kammer in den das vorhergehende Wintersemester betreffenden Verfahren aufgeklärt hat, handelt es sich bei den genannten Lehraufträgen um Veranstaltungen (Projekte bzw. Seminare) mit interaktivem Charakter in Kleingruppen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023 – VG 12 L 206/22 – juris Rn.13). Da der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung mit der zur Bestätigung eingereichten Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen auch die Kapazitätsberechnung vorgelegt wurde, in der unter Hinweis auf „Corona-Sonderbedarf“ ausgeführt wurde, dass diese Lehraufträge nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt werden, ist von der Zustimmung der Senatsverwaltung auszugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2023, a.a.O. Rn.13). Anzurechnen sind für das Wintersemester 2021/22 mithin Lehrauftragsstunden von (165,9 – 7 – 123 =) 35,9 SWS und für das Sommersemester 2022 von (53,93 – 25 – 5 =) 23,93 SWS. Nach Addition der in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachten, anzurechnenden Lehrauftragsstunden (35,9 + 23,93 = 59,83) und gleichmäßiger Verteilung sind weitere (59,83 : 2 =) 29,915 SWS in die Berechnung einzustellen. 4. In die Berechnung des Lehrangebots ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 17. März 1998 – 7 NC 116.97 – juris) schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen, auch wenn diese freiwillig oder unentgeltlich erbracht wird (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2011 – VG 3 L 412.11 –). Die Antragsgegnerin gibt in ihrem Begleitschreiben zur Übersendung der Kapazitätsunterlagen vom 17. Oktober 2023 zwar an, dass es Titellehre im Wintersemester 2021 /22 und dem Sommersemester 2022 nicht gegeben habe, stellt allerdings in ihre Kapazitätsberechnung die in den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semestern erbrachte Titellehre im Umfang von 12 LVS (Wintersemester 2021/22) und 10 LVS (Sommersemester 2022) ein. Die Kammer legt diese in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Angaben ihrer Berechnung zugrunde. Die Titellehre ist demnach mit einem durchschnittlichen Wert von (22 : 2 =) 11 SWS pro Semester in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (347,67 + 29,915 + 11 =) 388,585 LVS. 5. Hiervon ist der nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (I. 2) der Anlage 1 zur KapVO errechnete Dienstleistungsexport im Umfang von 2,2975 LVS abzusetzen. Das bereinigte Lehrangebot umfasst demnach (388,585 – 2,2975 =) 386,2875 LVS. 6. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den zu rechnenden Studiengang beträgt der CNW danach 2,35. Von diesem CNW ist ein Curricularfremdanteil von 0,0189 sowie ein Curricularanteil von 0,0188 für den Wegfall der Module „Modellbau“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –) abzuziehen, so dass sich ein Eigenanteil von 2,3123 ergibt. Da der Lehreinheit „Architektur“ neben dem Masterstudiengang Architektur weitere Studiengänge zugeordnet sind, ist ein gewichteter Curricularanteil aller Studiengänge zu bilden. Auch hier sind grundsätzlich die in der Anlage 2, Teil B Ziff. I zur Kapazitätsverordnung aufgeführten CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Von dem dort für den Bachelorstudiengang Architektur festgesetzten CNW von 3,38 ist ein Curricularfremdanteil von 0,2437 sowie ein Curricularanteil für die Module „Modellbau“ in Höhe von 0,04 abzuziehen, da die Antragsgegnerin den Modellbau mit Beginn des Wintersemesters 2018/19 aufgegeben hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 – OVG 5 NC 1.19 u.a. –), so dass sich ein Eigenanteil von (3,38 – 0,2437 – 0,04 =) 3,0963 ergibt. Für den der Lehreinheit zugeordneten Studiengang Architecture-Typology (MA) errechnet sich ein Eigenanteil von (2,35 – 0,0146 =) 2,3354 und für den Studiengang Urban Design (MA) von (2,51 – 1,63 =) 0,88. Von dem festgesetzten CNW von 2,40 für den Masterstudiengang Historische Bauforschung und Denkmalpflege (Anlage 2, Teil B Ziff. I b zur Kapazitätsverordnung) ist ein Curricularfremdanteil von 0,1067 abzuziehen, so dass sich ein Curriculareigenanteil von (2,40 – 0,1067 =) 2,2933 ergibt. Warum die Antragsgegnerin für diesen Studiengang wie in den Vorjahren einen nicht festgesetzten CNW von 2,9311 ansetzt, ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr nicht erläutert, obwohl ihr aus früheren Beschlüssen der Kammer bekannt ist, dass die Kammer die zum Nachteil der Studienbewerber vorgenommene Abweichung vom festgesetzten CNW nicht billigt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 12 L 236/21 – juris Rn. 21). Diese Curricularanteile sind mit der jeweiligen Anteilquote der zugeordneten Studiengänge zu multiplizieren, so dass sich folgender gewichteter Curricularanteil ergibt: Zugeordneter Studiengang Curricularanteil CA(p) Anteilquote z(p) CA x z Architektur (BA) 3,0963 0,4200 1,3004 Architektur (MA) 2,3123 0,3000 0,6937 Architecture-Typology (MA) 2,3354 0,0950 0,2219 Urban Design (MA) 0,8800 0,0970 0,0854 Historische Bauforschung und Denkmalpflege (MA) 2,2933 0,0880 0,2018 Gewichteter Curricularanteil 2,5032 Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (386,2875 x 2 : 2,5032 = 308,6349) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote errechnet sich für den Masterstudiengang Architektur eine Basiszahl von (308,6349 x 0,3000 =) 92,5905. 7. Diese Basiszahl ist um die sog. Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO zu erhöhen. Die Schwundquote errechnet die Kammer in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 7 C 66.93 – NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 – 7 C 103.86 u.a. – NVwZ-RR 1989, 184). Dafür wurden die von der Antragsgegnerin übermittelten Studierendenzahlen zugrunde gelegt. Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS SoSe21 1 102 8 87 WS21/22 109 4 95 11 SoSe 2022 1 106 7 93 WS 22/23 96 3 97 7 Summe I 113 199 111 Summe II 111 212 110 191 Quotient 1,0180 0,9387 1,0091 0,0000 Summanden 2,0180 0,9556 0,9643 0,0000 Dies ergibt eine Schwundquote von 0,9845. Der Einwand des Antragstellers, dass im Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester ausweislich des von der Antragsgegnerin eingereichten Datensammelblatts wohl 97 Studierende in das 1. Fachsemester eingeschrieben worden seien, ist unbeachtlich. Da das Wintersemester 2022/23 das letzte in der Studienverlaufstabelle aufgeführte Semester ist, wird ein Verlauf der Studierendenzahlen ab diesem Semester noch nicht in Betracht gezogen. Dies bedeutet, dass die dort aufgeführte Zahl keinerlei Auswirkungen auf die Schwundquote hat. 8. Insgesamt errechnet sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (92,5903 : 0,9845 =) 94,0482, abgerundet 94 Studierenden. Selbst wenn das (bereinigte) Lehrangebot wegen des Stellenabbaus (s.o. 1 b) fiktiv um 1 LVS auf 387,2875 LVS erhöht würde, ergäbe sich nach der unter 6. und 7. dargelegten Berechnung kein freier Studienplatz. Die jährliche Aufnahmekapazität betrüge 94,2917, abgerundet 94 Studienplätze. 9. Da nur zum Wintersemester eine Zulassung erfolgt, beträgt die Zulassungskapazität im Wintersemester 2023/24 für Studienanfänger dieses Studienganges somit 94 Studienplätze. Da die Antragsgegnerin ausweislich ihres Schreibens vom 23. Januar 2024 im Wintersemester 2023/24 zum 1. Fachsemester insgesamt 94 Studierende im Masterstudiengang Architektur zugelassen hat, sind keine freien Studienplätze im 1. Fachsemester vorhanden. Die Zulassungen im 1. Fachsemester sind auch kapazitätswirksam. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 die aktuelle Zulassungszahl mit 94 Studierenden im 1. Fachsemester angegeben. Da seit Beginn der Vorlesungszeit drei Monate vergangen sind, ist nicht erkennbar, dass in der Zulassungsstatistik solche Studierende (noch) erfasst sind, die nach Immatrikulation höhergestuft worden sind. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2024 mitgeteilt, dass im 1. Fachsemester keine Studierenden beurlaubt sind. Es ist daher davon auszugehen, dass in der Erstsemesterstatistik keine vormals beurlaubten Studierenden erfasst sind. 10. Die Überbuchung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2009 – OVG 5 NC 7.09 –): Es fehlt schon an der erforderlichen Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten. Rechte des Studienplatzbewerbers im außerkapazitären Verfahren sind nur verletzt, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind. Nur dann droht das mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbare Ergebnis, dass ein Studienplatz frei bleibt, den die Hochschule nach kapazitätsrechtlichen Grundsätzen hätte vergeben müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2012 – 5 NC 286.11 – juris Rn. 30). Aufgrund von Überbuchungen im Vergabeverfahren vergebene Studienplätze stehen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung. Der Kapazitätsrechtsstreit ist von vornherein mit dem Risiko behaftet, im gerichtlichen Verfahren trotz aufgedeckter Fehler bei der Kapazitätsberechnung letztlich ganz oder teilweise an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 5 M 5.12 – juris Rn. 2). Anzeichen für ein willkürliches Handeln der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. 11. Aus Gründen des Kapazitätserschöpfungsgebotes bleibt jedoch die Gesamtkapazität der Lehreinheit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15.88 – juris Rn. 11 ff.) mit der Folge, dass eventuell freie Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit auf die Studienbewerber im Masterstudiengang Architektur zu verteilen wären. Dafür, dass die Lerninhalte der Studiengänge solches ausschlössen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2011 – 3 NC 83/10 – juris Rn. 13 ff.), ist hier nichts ersichtlich oder dargelegt. Für die Berechnung freier Studienplätze geht die Kammer entsprechend der schon erläuterten Berechnung von der jeweiligen Basiszahl des Studiengangs, korrigiert um die Schwundquote, aus. Die freien Plätze werden mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil des Studiengangs multipliziert, daraus die Summe gebildet und dann durch den Curriculareigenanteil des streitgegenständlichen Studiengangs geteilt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2008 – 30 A 1571.07 – juris Rn. 42). Hinsichtlich der Zahl der Immatrikulierten in den anderen Studiengängen der Lehreinheit legt die Kammer die von der Antragsgegnerin in ihrem Abschlussbericht „Zulassungsverfahren Wintersemester 2023/2024“ vom 3. November 2023mitgeteilten Einschreibezahlen zugrunde. Danach ergibt sich die folgende Gesamtberechnung der Lehreinheit: Studiengang Gesamt-kapazität der Lehreinheit (Basis) z(p) Basiszahl Schwund Studien-plätze WS (gerundet) Immatri- kuliert Frei Architektur (BA) 308,6349 0,420 129,6267 0, 8836 147 161 -14 Architektur (MA) 308,6349 0,300 92,5903 0,9845 94 94 0 Architecture-Typology (MA) 308,6349 0,095 29,3203 0,9600 28 33 -5 Urban Design (MA) 308,6349 0,097 29,9375 0,9618 31 30 +1 Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA) 308,6349 0,088 27,1598 0,8610 32 26 +6 Studiengang Freie Plätze CA(p) Produkt Architektur (BA) - 14 3,0963 - 43,3482 Architektur (MA) 0 2,3123 0 Architecture-Typology (MA) - 5 2,3354 - 11,677 Urban Design + 1 0,8800 0,8800 Hist. Bauf. und Denkmalpfl. (MA) + 6 2,2933 13,7598 Gesamtkapazität - 40,3493 Diese Gesamtberechnung der Lehreinheit belegt, dass bei einer Gesamtbetrachtung der zugeordneten Studiengänge keine freien Studienplätze in der Lehreinheit im 1. Fachsemester vorhanden sind, die für den Masterstudiengang Architektur fruchtbar gemacht werden könnten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) der volle Auffangwert angesetzt wird.