Urteil
12 K 170/20 V
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0203.12K170.20V.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 31. März 2020 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut vom 31. März 2020 verpflichtet, dem Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – übertragen hat. Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. B. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Monatsfrist zur Klageerhebung des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist durch die am 4. Mai 2020 bei Gericht eingegangene Klage gewahrt worden. Die nach Bekanntgabe des Remonstrationsbescheids am 1. April 2020 an sich am 1. Mai 2020 ablaufende Klagefrist lief hier nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1, Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – erst am 4. Mai 2020 ab, da der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist und der 2. und 3. Mai 2020 ein Samstag bzw. Sonntag war. II. Die Klage ist begründet. Der Remonstrationsbescheid der Botschaft der Beklagten in Beirut ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Zwecke des Familiennachzugs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Visums zum Familiennachzug des volljährigen Klägers zu seinen Eltern – den Beigeladenen zu 2 und 3 – kommen allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in Betracht. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zudem müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§§ 5, 27, 29 AufenthG) vorliegen. 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung jenes Aufenthaltstitels liegen vor. a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte ist die höchste tatbestandliche Hürde, die der Gesetzgeber für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufstellen kann. Eine solche liegt nur vor, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern gerade auf die Gewährung familiärer Hilfe dringend angewiesen ist und sich jene Hilfe nur in Deutschland erbringen lässt. Davon ist nicht bereits bei jedwedem Betreuungsbedarf auszugehen, sondern erst dann, wenn die im Ausland geleistete Nachbarschaftshilfe oder der angebotene professionelle pflegerische Beistand den Bedürfnissen des Nachzugswilligen qualitativ nicht gerecht wird und dem pflegenden Angehörigen ein Verlassen Deutschlands zum Erbringen der Pflege nicht zugemutet werden kann. Der Autonomieverlust des nachzugswilligen Familienangehörigen muss soweit fortgeschritten sein, dass sein Wunsch nach Pflege im vertrauten Kreis der engsten Familienangehörigen auch nach objektiven Maßstäben verständlich erscheint. Dies kann das Gericht nur nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls feststellen, bei der sowohl der Grad des Autonomieverlustes des nachzugswilligen Ausländers als auch das Gewicht der familiären Bindungen zu den in Deutschland lebenden Familienangehörigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Übernahme der familiären Pflege zu berücksichtigen sind. Die Verweigerung des Aufenthaltsrechts muss sich nach dieser Würdigung als insgesamt unvertretbar erweisen, weil sie grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, wie sie insbesondere in Art. 6 Grundgesetz – GG – und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – zum Ausdruck kommen (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7/10 – NvwZ 2011, 1199, 1199 f. Rn. 10; Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 – NVwZ 2013, 1339, 1343 Rn. 37 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Oktober 2014 – OVG 6 B 1.14 – juris Rn. 13 f.; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21 – juris Rn. 11; Beschluss vom 25. Januar 2022 – OVG 3 S 87/21 – juris Rn. 4). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. aa) Nach den vorgelegten Unterlagen und nach dem sich aus der Anhörung der Beigeladenen zu 2 und 3 ergebenden Eindruck steht für den erkennenden Einzelrichter fest, dass der Kläger körperlich und geistig derart eingeschränkt ist, dass er gerade auf die Pflege im engsten Familienkreis angewiesen ist. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben in der mündlichen Verhandlung plausibel, detailreich und lebhaft geschildert, dass der Kläger eine umfassende 24-stündige Betreuung benötigt. Dieser Vortrag steht im Einklang mit den vorgelegten ärztlichen Attesten. Die Richtigkeit der Angaben der Beigeladenen zu 2 und 3 hat ferner kein Beteiligter angezweifelt. Der Wunsch des Klägers, im engsten Familienkreis gepflegt zu werden, ist nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar. Die für ihn notwendige Pflege reicht bis tief in den Kern seiner privaten Lebensführung. So ist der Kläger nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 2 und 3 nicht in der Lage sich alleine anzuziehen und bedarf entsprechender Unterstützung. Ebenso wenig ist es ist ihm möglich, alleine zu duschen. Dementsprechend muss nach den Ausführungen der Beigeladenen zu 2 und 3 stets eine Person ihn beim Duschen begleiten, in diesem Zuge mit ihm in die Dusche steigen und ihn abwaschen, was mit engem und intimem Körperkontakt verbunden ist. Ebenso engen Körperkontakt erfordert es, dass eine Person den Kläger festhalten – in den Worten der Beigeladenen zu 2 und 3 „umarmen“ – muss, damit er nicht auf den Boden fällt, wenn er einen Krampfanfall erleidet. Dass eine Person nach den ebenso glaubhaften Angaben der Beigeladenen zu 2 und 3 gemeinsam mit dem Kläger in einem Bett schlafen muss, um bei einem Krampfanfall sofort Hilfe leisten zu können, ist ebenfalls geeignet, die Intimsphäre des Klägers zu berühren. All jene Pflegeleistungen sind von einer Natur, die ein Maß an Vertrautheit, Geduld und Zuneigung erfordern, welches der Kläger nachvollziehbar allein seinen engsten Familienangehörigen zutraut. Das Gewicht des klägerischen Wunsches nach familiärer Betreuung wird weiter dadurch verstärkt, dass sich die notwendige Betreuung insgesamt lückenlos über den ganzen Tag erstrecken muss. Tagsüber kann der Kläger nicht alleine gelassen werden, da er nach seinem glaubhaften Vortrag, ebenso wie nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 und 3 beim Essen gefüttert werden muss, Unterstützung bei der Einnahme seiner Medikamente benötigt und er unbeaufsichtigt die Wohnung verlassen könnte, wie dies in der Vergangenheit bereits vorgekommen ist. Nachts bedarf er wie dargestellt ebenfalls der Aufsicht. Bei einer Betreuung von einem derartigen zeitlichen Ausmaß leuchtet es ein, dass der Kläger hierfür auf Personen aus seinem engsten Familienkreis zurückgreifen möchte. Aus dem Gewicht der familiären Bindungen zwischen dem Kläger und den Beigeladenen zu 2 und 3 ergibt sich, dass sie es sind, die diese familiäre Hilfe erbringen können. So waren es bis zu ihrer Ausreise allein die Beigeladenen zu 2 und 3, die sich um den Kläger gekümmert haben. Das Gewicht der Bindungen insbesondere zur Beigeladenen zu 2 zeigt sich daneben auch daran, dass diese trotz ihrer – nach den Feststellungen des BAMF berechtigten – Flucht aus Syrien mehrmals zurück nach Syrien gereist ist, um sich um den Kläger zu kümmern. Die besondere Bedeutung der Pflege durch die Beigeladenen zu 2 wird unterstrichen durch die Schilderung des Beigeladenen zu 3, wonach zwar auch andere Personen – zunächst der zwischenzeitlich verstorbene Onkel und nun der Nachbar – in der Lage sind, die erforderlichen Pflegeleistungen zu erbringen, diese allerdings nicht mit derselben Geduld und Zuneigung ausführen können wie die Beigeladene zu 2 als Mutter des Klägers. Der Betreuungsbedarf des Klägers entspricht nach den vorstehenden Ausführungen dem eines Kleinkinds. Bei einem derartigen Betreuungsumfang hat der Wunsch nach familiärer Gemeinschaft regelmäßig ein derart hohes verfassungsrechtliches, durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgtes Gewicht, das diesem gegenüber gegenläufigen Belangen der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1984 – 1 C 52/81 – NJW 1984, 2780, 2781). Diese verfassungsrechtliche Wertung kommt auch einfachgesetzlich in § 29 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck, der den Zuzug minderjähriger lediger Kinder – eben wegen ihres typischerweise bestehenden Betreuungsbedarfs – unter erleichterten Voraussetzungen gestattet. Besteht ein solcher Betreuungsbedarf abweichend vom Regelfall ausnahmsweise auch für ein erwachsenes Kind, sind dessen Interessen allerdings ebenso stark zu gewichtigen wie die eines Minderjährigen (vgl. in diese Richtung auch Welte, ZAR 2014, 19, 21 Fn. 10). bb) Die erforderliche familiäre Hilfe lässt sich zumutbar nur in Deutschland erbringen. Den Beigeladenen zu 2 und 3 ist eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. Das BAMF hat mit jeweils bestandskräftigem Bescheid der Beigeladenen zu 2 den subsidiären Schutzstatus und dem Beigeladenen zu 3 den Flüchtlingsstatus zugestanden. Jene Entscheidungen beruhen auf der – in den Regelungen der § 3 und § 4 AsylG zum Ausdruck kommenden – Annahme, dass den Beigeladenen eine Rückkehr nach Syrien wegen den dortigen Bedrohungen nicht zuzumuten ist. Hierzu würde sich das hiesige Urteil in einem unauflösbaren Widerspruch setzen, verwiese es die Beigeladenen zu 2 und 3 darauf, den Kläger in Syrien zu pflegen. Insoweit ist der asylrechtliche Status der Beigeladenen zu 2 und 3 – anders als die Beigeladene zu 1 meint – auch für das Begehren des Klägers, in Deutschland gepflegt zu werden, relevant (vgl. in diesem Sinne ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21 – juris Rn. 8). Die Rückkehr nach Syrien kann der Beigeladenen zu 2 auch nicht deswegen zugemutet werden, weil sie sich auch nach ihrer Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigte bereits mehrfach in Syrien aufgehalten hat, um sich um den Kläger zu kümmern. Droht der Beigeladenen zu 2 in Syrien ein ernsthafter Schaden, so wie dies mit dem Bescheid des BAMF bestandskräftig festgestellt wurde, entfällt jene Bedrohungslage nicht allein deswegen, weil die Bedrohte zeitweise in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt. Dementsprechend führt auch allein die vorübergehende Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht nach den §§ 72 ff. Asylgesetz – AsylG – zum Erlöschen oder Widerruf des subsidiären Schutzstatus (siehe § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG und Bergmann/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AsylG § 73 Rn. 6). Aus der zeitweisen Rückkehr lässt sich auch nicht schließen, dass die Beigeladene zu 2 sich in Syrien nicht mehr bedroht fühlt. Ihre Aufenthalte in Syrien lassen sich vielmehr unschwer damit erklären, dass sie sich trotz der fortbestehenden Bedrohung um ihren Sohn kümmern wollte. Gegen die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr für den Beigeladenen zu 3 spricht ferner nicht, dass diesem der Flüchtlingsstatus nicht wegen eigener Verfolgung zuerkannt wurde, sondern als abgeleitetes Familienasyl von seinem anderem, damals minderjährigen Sohn nach § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG. Die Gewährung von Familienasyl schließt das Vorliegen eigener Verfolgung nicht aus, im Gegenteil: Die Einführung des Rechtsinstituts des Familienasyls beruhte u.a. auf der Annahme, dass den engsten Angehörigen von Verfolgten regelmäßig ebenfalls Verfolgung droht. Daher sollte ihnen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ebenfalls der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden, ohne dass ihre eigene Verfolgung im Einzelnen geprüft werden müsste (BVerwG, Urteil vom 17. November 2020 – 1 C 8/19 – BeckRS 2020, 41029, Rn. 24 ff.). cc) Der Anerkennung einer außergewöhnlichen Härte steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Vergangenheit wie auch gegenwärtig Pflegeleistungen in Syrien erhält. Erfüllt die Kernfamilie wie vorliegend die Funktion einer Beistandsgemeinschaft und ist der Kläger deswegen gerade auf die besondere Qualität familiärer Hilfe angewiesen, wird dieser spezifische Bedarf nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Personen – hier zunächst sein mittlerweile verstorbener Onkel und dann der Nachbar – Pflegeleistungen erbringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 – NVwZ 1996, 1099, 1100; Beschluss vom 12. Dezember 1989 – 2 BvR 377/88 – NJW 1990, 895, 896; NK-AuslR/Oberhäuser, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 36 Rn. 23). dd) Dahinstehen kann ferner, ob die außergewöhnliche Härte auf Umständen beruht, welche die Beigeladenen zu 2 und 3 bei ihrer früheren Entscheidung, den Kläger nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten und ob die zur außergewöhnlichen Härte führenden Umstände solche sind, die erst nach ihrer Ausreise eingetreten sind. Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht erforderlich. In der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der besonderen Härte nach § 32 Abs. 4 AufenthG ist zwar anerkannt, dass eine solche nur anzunehmen ist, wenn Umstände eingetreten sind, welche die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten. Die Änderung der Lebensumstände muss danach nicht durch die Ausreise der Eltern, sondern nach ihrer Ausreise eingetreten sein, ohne dass dies zuvor absehbar war (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 1 B 180/96 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 – OVG 2 B 4.09 – juris Rn. 19; Urteil vom 19. März 2012 – OVG 3 B 21.11 – juris Rn. 34). In der Rechtsprechung ist ebenso anerkannt, dass die Voraussetzungen für eine besondere Härte insofern für die Auslegung des Begriffs der außergewöhnlichen Härte herangezogen werden können, als dass eine außergewöhnliche Härte begrifflich ausgeschlossen ist, wenn es schon an den – i.d.R. geringeren – Anforderungen einer besonderen Härte fehlt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – 12 B 18/19 – NVwZ-RR 2020, 997, 999 Rn. 29). Vorliegend können die dargelegten Anforderungen zur Auslegung des Begriffs der besonderen Härte jedoch nicht herangezogen werden, da die ihnen zugrundeliegende Ratio bei einer wie hier bestehenden zwangsweisen Flucht aus dem Herkunftsland nicht greift. Im Rahmen von § 32 Abs. 4 AufenthG können die Eltern sich nicht auf Härten berufen, die für das Kind durch ihre Ausreise entstanden ist, da der Familiennachzug zu den Eltern nach jener Norm nicht auf bestimmte Aufenthaltstitel der Eltern beschränkt ist. Die Norm findet daher auch in Konstellationen Anwendung, in denen die Eltern einen Aufenthaltstitel erhalten haben, ohne dass sie zwingend aus ihrem Herkunftsland hätten ausreisen müssen, in denen die Ausreise also auf ihrer freien Migrationsentscheidung beruht. An jener Entscheidung und ihren Folgen – auch für das zurückgelassene Kind – hält § 32 Abs. 4 AufenthG sie fest und gestattet ein Abweichen nur, wenn sich die Umstände nachträglich unvorhersehbar verändert haben. Beruht die Ausreise hingegen nicht auf einer freien Migrationsentscheidung, sondern war – wie vorliegend – aus humanitären Gründen als Flucht vor Verfolgung oder Bedrohung erforderlich, so kann es nicht überzeugen, die Eltern an den Folgen jener Entscheidung für das zurückgelassene Kind auch nach ihrer Ausreise festzuhalten. Dass die Eltern das Land ohne ihr Kind verlassen haben, ist in diesen Fällen nicht ihre freie Entscheidung, sondern durch den Zwang der Umstände bedingt, die zu ihrer Flucht geführt haben (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21 – juris Rn. 10 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. April 2021 – VG 36 K 33/20 V – S. 8 UA; Beschluss vom 24. April 2021 – VG 38 L 131/21 V – S. 7 EA; Beschluss vom 14. Juli 2021 – VG 38 L 155/21 V – S. 8 f. EA). Dies hat das BAMF vorliegend mit den Bescheiden, mit denen sie den Beigeladenen zu 2 und 3 den Flüchtlings- bzw. subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, bestandskräftig festgestellt. b) Die allgemeinen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 AufenthG liegen vor. aa) Von einer gelebten familiären Lebensgemeinschaft i.S.v. § 27 Abs. 1 AufenthG ist nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen. bb) Die Beigeladenen zu 2 und 3 verfügen weiter wie nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderlich über eine Aufenthaltserlaubnis, welche für die Beigeladene zu 2 bis zum 5. Oktober 2023 und für den Beigeladenen zu 3 bis zum 30. September 2024 gültig ist. cc) Ausreichender Wohnraum nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht zur Verfügung. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird als ausreichender Wohnraum nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung. Zu den somit maßgeblichen Anforderungen an eine öffentlich geförderte soziale Mietwohnung verweist § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) in der Fassung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) – WoBindG – auf § 27 Abs. 4 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) in der Fassung vom 20. November 2019 (BGBl I S. 1626) – WoFG –, dem im Wesentlichen zu Grunde legt, dass die maßgebliche Wohnungsgröße von den Ländern bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 – OVG 3 B 9.08 – juris Rn. 27). Für Niedersachsen richtet sich dies nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Schutz und die Erhaltung von Wohnraum vom 16. März 2021 (Niedersächsisches GVBl. Nr. 12/2021). Nach dessen § 2 Nr. 5 a) liegt eine Überbelegung bei Wohnraum vor, bei dem nicht für jeden Bewohner eine Wohnfläche von jeweils mindestens 10 qm zur Verfügung steht. Eine solche Überbelegung ist vorliegend nicht gegeben, da bei der 66,63 qm großen Wohnung, in welche der Kläger zusammen mit seinem Bruder und den Beigeladenen zu 2 und 3 einziehen würde, auch nach seinem Einzug mindestens 10 qm für jeden Bewohner zur Verfügung stünden. Ausreichender Wohnraum ist damit vorhanden. c) Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG stehen der Erteilung des Visums nicht entgegen. Allein zweifelhaft ist dies für die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dies ist zwar an sich eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung und konnte vom Kläger vorliegend nicht nachgewiesen werden. Erhebliche Zweifel an der Sicherung des Lebensunterhalts begründet es insbesondere, dass der 27-jährige Kläger sich selbst krankenversichern müsste, da eine Familienversicherung über die Beigeladenen zu 2 und 3 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB V – nicht möglich ist. Der Lebensunterhalt muss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG jedoch nur in der Regel gesichert sein. Von jener Voraussetzung ist abzusehen, wenn atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geboten ist, weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden kann, weil einem Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 – NVwZ 2009, 1239, 1239 f. Rn. 13 ff.; Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 – NVwZ 2011, 825, 828 Rn. 28). Allein aus dem Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann zwar nicht auf ein Absehen von dem Regelerfordernis der Lebensunterhaltssicherung geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 – NVwZ 2013, 1339, 1343 f. Rn. 39). Die Gründe, welche zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte geführt haben, können jedoch im Einzelfall so beschaffen sein, dass sie zugleich ein Absehen von der Lebensunterhaltssicherung indizieren. Davon ist vorliegend auszugehen. Der erhebliche Betreuungsbedarf des Klägers und die einzig bestehende Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland wiederherzustellen, gebieten es vorliegend aufgrund der Wertentscheidungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, von der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Hinzu tritt, dass die Beigeladenen zu 2 und 3 mit der Aufnahme ihrer – für die Beigeladene zu 2 fortdauernden – Vollzeittätigkeit in der Geflügelschlachterei bereits positive Integrationsschritte unternommen haben und ihr anderer Sohn, Herr A, bereits vollständig integriert erscheint. Diese Umstände erlauben insgesamt eine positive Prognose der wirtschaftlichen Integration der Familie in Deutschland (zur Berücksichtigungsfähigkeit der Integrationsprognose bei der Prüfung des Absehens von der Lebensunterhaltssicherung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 43/21 – juris Rn. 20). 2. Der Kläger hat vorliegend nicht nur Anspruch auf Neubescheidung, sondern auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels. Das der Beklagten an sich nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen ist auf Null reduziert. Abgesehen von den schwerwiegenden Gründen, die vorliegend zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte geführt haben und bereits regelmäßig das Ermessen der Behörde hin zu einer Erteilung verdichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 – NVwZ 2013, 1339, 1343 f. Rn. 39), sind keine Aspekte ersichtlich oder vorgetragen, welche aufgrund der Wertentscheidungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine andere Entscheidung als die Erteilung des begehrten Visums rechtfertigen könnten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 2 VwGO, da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der syrische Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung. Er ist am 1. November 1994 geboren, wohnt in Damaskus und leidet seit frühkindlichem Alter an einer schweren körperlichen und geistigen Retardierung, infolge derer er u.a. regelmäßig tonisch-klonisch generalisierte Krampfanfälle (Grand-Mal-Anfälle) hat. Im dritten Lebensjahr wurde dem Kläger aufgrund eines Augentumors zudem das linke Auge entfernt. Der Bruder des Klägers, der am 1. Januar 2001 geborene A, reiste nach eigenen Angaben am 19. November 2015 in die BRD ein und stellte am 13. Oktober 2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 6. März 2017 wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Er macht derzeit eine Ausbildung zum Mechatroniker in Lohne (Niedersachsen). Die Mutter des Klägers, die Beigeladene zu 2, reiste nach eigenen Angaben am 22. Mai 2018 in die BRD ein und stellte am 14. Januar 2019 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 lehnte das BAMF den Asylantrag ab, erkannte der Beigeladenen zu 2 aber den subsidiären Schutzstatus zu. Sie verfügt über eine bis zum 5. Oktober 2023 gültige Aufenthaltserlaubnis. Der Vater des Klägers, der Beigeladene zu 3, reiste nach eigenen Angaben ebenfalls am 22. Mai 2018 in die BRD ein und stellte am 8. Juni 2018 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 28. August 2018 lehnte das BAMF seinen Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte ihm aber die Flüchtlingseigenschaft zu. Er verfügt über eine bis zum 30. September 2024 gültige Aufenthaltserlaubnis. Der Bruder des Klägers, sowie die Beigeladenen zu 2 und 3 wohnen gegenwärtig gemeinsam in Cloppenburg in einer etwa 66,63 qm großen Wohnung. Die Beigeladene zu 2 arbeitet seit dem 21. September 2020 41 Stunden die Woche für 9,35 EUR brutto die Stunde als Produktionsmitarbeiterin in einer Geflügelschlachterei in Cloppenburg. Ihr Arbeitsvertrag ist bis zum 31. August 2022 befristet. Der Beigeladene zu 3 arbeitete bis zum 31. August 2021 in gleicher Funktion. Sein Arbeitsvertrag wurde nicht verlängert. Nach einem Befund des Facharztes für Orthopädie Scholtz vom 16. September 2021 leidet der Beigeladene zu 3 unter einer Humeruskopfnekrose (Absterben von Knochengewebe im Oberarmkopf infolge einer Durchblutungsstörung). Bis zu ihrer Ausreise aus Syrien kümmerten sich die Beigeladenen zu 2 und 3 um den Kläger. Nach ihrer Ausreise pflegte nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 und 3 ein Bruder des Beigeladenen zu 3 den Kläger. Jener verstarb jedoch nach ihren weiteren Angaben im Jahr 2019 an den Folgen eines Schlaganfalls. Weitere Verwandte der Beigeladenen zu 2 und 3 befinden sich nach ihren Angaben nicht mehr in Syrien. Seit dem Tod des Bruders pflegt ein Nachbar, Herr S, den Kläger. Letzterer wohnt zusammen mit den Nachbarn in dessen Wohnung, da die Wohnung der Beigeladenen zu 2 und 3, in welcher der Kläger zuvor wohnte, zerstört wurde. Für die Betreuung erhält der Nachbar von den Beigeladenen zu 2 bis 3 monatlich 200 bis 300 Euro. Zudem besuchte die Beigeladene zu 2 in der Vergangenheit mehrmals den Kläger und kümmerte sich während dieser Zeit um ihn, so bei einem Besuch vom 23. November bis 26. Dezember 2018, vom 6. Mai bis 9. Oktober 2019, sowie vom 11. Januar bis zum 16. August 2020. Der Kläger stellte am 21. November 2017 bei der Botschaft der Beklagten in Beirut einen Antrag auf Erteilung eines Visums. Mit Bescheid vom 19. Februar 2018 lehnte die Botschaft der Beklagten in Beirut den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht ersichtlich sei, dass der Kläger auf Lebenshilfe durch ein anderes Familienmitglied dringend angewiesen sei. Die allgemeinen Lebensverhältnisse in Syrien könnten bei der Entscheidung nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auf die hiergegen eingelegte Remonstration des Klägers erließ die Botschaft der Beklagten in Beirut am 31. März 2020 einen Remonstrationsbescheid, welchen die Botschaft dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 1. April 2020 per E-Mail übersandte. Mit diesem hob die Botschaft ihren Bescheid vom 19. Februar 2018 auf und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die Erkrankung des Klägers nur im Bundesgebiet behandelbar und die Betreuung gerade durch die Verwandten in Deutschland notwendig sei, da seine Erkrankung derzeit in Syrien therapiert werde. Eine Betreuung des Klägers durch familienfremde Personen in Syrien sei möglich und zumutbar. Zudem kümmere sich sein Onkel um ihn, ebenso wie die Beigeladene zu 2, die wieder in Syrien sei. Im Übrigen habe auch die zuständige Ausländerbehörde ihre notwendige Zustimmung verweigert. Mit der am 4. Mai 2020 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung legt er mehrere ärztliche Atteste über seinen Gesundheitszustand vor und trägt er im Wesentlichen vor: Er sei aufgrund seiner körperlichen und geistigen Retardierung auf die Pflege seiner Familie dringend angewiesen. Bei seinen Krampfanfällen seien nur die Eltern mit Ruhe, Geduld und Erfahrung in der Lage, zusätzliche Verletzungen zu verhindern. Seine Mutter müsse zudem deswegen durchgängig auf ihn aufpassen, da er ansonsten ohne Aufsicht das Haus verlasse. Die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten Syrien zunächst ohne den Kläger verlassen, da sie nach einer Rechtsberatung durch das Deutsche Rote Kreuz in Cloppenburg, die ihr anderer schon in Deutschland befindlicher Sohn eingeholt habe, davon ausgegangen seien, dass sich ihre Ausgangssituation verbessere, wenn zunächst sie in Deutschland einen Asylantrag stellen, um sodann den Kläger im Rahmen des Familiennachzugs nachzuholen. Seine Betreuungssituation habe sich nach der Ausreise der Beigeladenen zu 2 und 3 verschlechtert, da sein Onkel, der zunächst die Pflege übernommen habe, mittlerweile verstorben sei. Eine dauerhafte Rückkehr der Beigeladenen zu 2 und 3 nach Syrien sei diesen nicht zumutbar, was sich aus deren Anerkennung als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte ergebe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 31. März 2020 zum Aktenzeichen DEU/511045/20171121/000020714 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger im Rahmen von Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung auf die Begründung des Remonstrationsbescheids. Ergänzend trägt sie vor, dass für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte, welche die Erteilung eines Visums rechtfertige, erforderlich sei, dass ein neuer Umstand eingetreten sei, den die Familie bei ihrer Entscheidung, allein auszureisen und den Kläger im Herkunftsland zurückzulassen, nicht in Rechnung stellen konnte. Dies sei hier nicht ersichtlich, vielmehr bestehe der Eindruck, dass die Ausreise der Beigeladenen zu 2 und 3 zur außergewöhnlichen Härte habe führen sollen. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass der Lebensunterhalt des Klägers gesichert sei, insbesondere deswegen nicht, da er nicht mehr über die Beigeladenen zu 2 und 3 familienversichert werden könne. Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen. Ergänzend verweist sie darauf, dass ein Elternteil zur Betreuung des Klägers in Syrien hätte bleiben können. Dass den Beigeladenen zu 2 und 3 ein asylrechtlicher Status anerkannt wurde, spiele hierbei keine Rolle. Ferner könne von der Sicherung des Lebensunterhalts als Regelvoraussetzung nicht abgesehen werden. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben ebenfalls keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat jene in einer am 20. Dezember 2021 im hiesigen Verfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung zur Lebenssituation des Klägers persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beklagte, sowie die Beigeladenen zu 2 und 3 haben in der mündlichen Verhandlung, die Beigeladene zu 1 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2022 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1 verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.