Beschluss
2 B 4/09
VG GOETTINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsvollstreckung ist nach §§ 66 NVwVG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO statthaft, aber nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg begründet.
• Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Fahrzeugbestandteil sind zulässig, wenn das Fahrzeug nicht für Erwerbstätigkeit erforderlich ist und keine unbillige Härte nach § 24 NVwVG vorliegt.
• Zur Beurteilung unbilliger Härte wegen Krankheit sind aussagekräftige ärztliche Atteste erforderlich; allgemeine Hinweise auf Arztbesuche genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Pkw-Pfändung bei fehlender Unbilligkeit • Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsvollstreckung ist nach §§ 66 NVwVG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO statthaft, aber nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg begründet. • Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Fahrzeugbestandteil sind zulässig, wenn das Fahrzeug nicht für Erwerbstätigkeit erforderlich ist und keine unbillige Härte nach § 24 NVwVG vorliegt. • Zur Beurteilung unbilliger Härte wegen Krankheit sind aussagekräftige ärztliche Atteste erforderlich; allgemeine Hinweise auf Arztbesuche genügen nicht. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändung mehrerer beweglicher Gegenstände, insbesondere ihres Pkw Audi A4. Grundlage der Vollstreckung war ein bestandskräftiger Sozialhilferückforderungsbescheid von 1995, aus dem zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrags noch eine Restforderung bestand. Der Vollstreckungsauftrag wurde am 2. Dezember 2008 erteilt und die Vollstreckungshandlungen erfolgten am 19. Dezember 2008. Die Antragstellerin behauptete, das Fahrzeug zur Ausübung einer vermittelten Beschäftigung und wegen gesundheitlicher Bedürfnisse zu benötigen. Der Antragsgegner wies die Einwendungen zurück und berief sich auf die Anwendung der NVwVG und der Pfändungsschutzvorschriften der ZPO. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung und die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung. • Antrag und Zuständigkeit: Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach §§ 66 Sätze 2 und 3 NVwVG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO statthaft, aber die Antragstellerin trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die behaupteten Rechtmäßigkeits- und Härtegründe. • Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen: Die Voraussetzungen des § 3 NVwVG liegen vor; die Antragstellerin ist (mit-)schuldnerisch aufgrund des bestandskräftigen Rückforderungsbescheids und die Forderung war vor Vollstreckung angemahnt worden. • Rechtmäßigkeit des Verfahrens: Das Verfahren entspricht den §§ 27–31 NVwVG; der Vollstreckungsbeamte hat die Pfändungsschutzvorschriften nach § 31 Abs.5 NVwVG i.V.m. ZPO beachtet. • Pfändungsschutz des Fahrzeugs: Das Fahrzeug ist nicht pfandgeschützt nach § 811 Abs.1 Nr.5 ZPO, weil es nicht zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist; die vermittelte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs.3 SGB II stellt keine Erwerbstätigkeit dar. • Unbillige Härte: Eine Einstellung nach § 24 NVwVG wegen Krankheit liegt nicht vor, weil die Antragstellerin keine aussagekräftigen ärztlichen Atteste zur Notwendigkeit eines Pkw vorlegte und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. • Abwägung: Selbst bei gesundheitlichen Einschränkungen überwiegen ohne konkrete medizinische Nachweise die Gläubigerinteressen; die behaupteten Nachteile rechtfertigen keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Pfändung wurde zurückgewiesen. Die Vollstreckungshandlungen sind rechtsmäßig und die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass das Fahrzeug für Erwerbstätigkeit erforderlich ist oder dass wegen Krankheit eine unbillige Härte im Sinne des § 24 NVwVG vorliegt. Ohne Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Atteste sind die behaupteten gesundheitlichen Nachteile nicht ausreichend, und die Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel steht der Einstellung entgegen. Damit überwiegen die Vollstreckerinteressen; die pfändungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren ist.