Urteil
12 K 530.18
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0222.12K530.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des endgültigen Nichtbestehensbescheids vom 7. November 2018 als auch bezüglich des Exmatrikulationsbescheids vom 14. März 2019 nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als statthafte Anfechtungsklage zulässig. Dabei ist das mit „Abschlussbescheinigung“ überschriebene Schreiben vom 7. November 2018 als Verwaltungsakt einzuordnen, weil es einen eigenen Regelungsgehalt im Sinne von § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln hat. Denn die Beklagte stellt in diesem Schreiben fest, dass sie „[m]indestens eine Prüfung endgültig nicht bestanden“ habe. Aus der in dem Schreiben enthaltenen Notenübersicht ergibt sich – nach dem objektiven Erklärungswert für die Klägerin erkennbar –, dass es sich dabei um die Prüfung im Modul „Management“ handelt, weil nur für dieses Modul die Note „5,0“ ausgewiesen wird (zu diesem Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 – 5 C 16/12 – juris Rn. 10). Aus dem Umstand, dass die Klägerin laut der „Abschlussbescheinigung“ ihr Studium an der Beklagten „am 30.09.2018 beendet“ habe, lässt sich dagegen nicht schließen, dass die Beklagte der Klägerin mit diesem Schreiben auch mitteilen wollte, dass diese exmatrikuliert worden sei. Denn in dem Bescheid findet sich weder das Wort „Exmatrikulation“ noch wird auf eine Rechtsgrundlage für eine Exmatrikulation abgestellt. Für den Charakter des endgültigen Nichtbestehensbescheids vom 7. November 2018 als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG ist es unschädlich, dass die Beklagte das Schreiben nicht als Bescheid überschrieben hat und auch eine Rechtsmittelbehelfsbelehrung fehlt (vgl. von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 53. Edition, Stand: 1.Oktober 2021, § 35 Rn. 35 f.). Der mit „Exmatrikulation“ überschriebene Bescheid der Beklagten vom 14. März 2019 ist nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert für die Klägerin wiederum als Exmatrikulationsbescheid auszulegen, auch wenn die Beklagte im Bescheidtext erklärt, aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul „Management“ werde die Zulassung zum Studium mit sofortiger Wirkung widerrufen. Der Regelungsgehalt des Exmatrikulationsbescheids ergibt sich nicht nur aus der Überschrift, sondern auch daraus, dass die Beklagte in dem ersten Absatz des Bescheids „§ 15 Ziff. 4 des Berliner Hochschulgesetztes i.d.F. vom 26.07.2011“ als Rechtsgrundlage nennt. II. Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 7. November 2018 und vom 14. März 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Bescheide sind § 15 Satz 3 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160), sowie §§ 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 9. Februar 2016 und 5. Juli 2016 (AMBl. der Beklagten 18/2016 vom 7. Juli 2016), maßgeblich zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 (AMBl. der Beklagten 21/2018 vom 3. Mai 2018) – im Folgenden: RStPO –, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RStPO auf den Studiengang der Klägerin anzuwenden sind. Gemäß § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG sind Studenten und Studentinnen zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. Eine Prüfung ist nach § 14 Abs. 4 RStPO endgültig nicht bestanden, wenn die nach der Prüfungsordnung vorgesehene Anzahl von Prüfungsversuchen erfolglos verbraucht ist. Modulprüfungen von Bachelor-Studiengängen des Fachbereichs Duales Studium können nur zweimal wiederholt werden (§ 17 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 der Studien- und Prüfungsordnung des Fachbereichs Duales Studium Wirtschaft und Technik der Beklagten vom 13. März 2013, hier maßgeblich zuletzt geändert am 4. Mai 2015 (AMBl. der Beklagten Nr. 30/2015 vom 6. Juli 2015) – im Folgenden: StudPO –. Entgegen der Auffassung der Klägerin war es nicht erforderlich, dass die StudPO von der für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung bestätigt wird. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG bedürfen die Grundordnung, die Rahmengebührensatzung, die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sowie Satzungen, die den Zugang zum Studium sowie die duale Ausbildung regeln, der Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Die RStPO wurde in diesem Sinne am 3. Juni 2016 von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft bestätigt. Für die StudPO war dies dagegen nicht erforderlich, weil sie als Satzung der Beklagten weder den Zugang zum Studium noch die duale Ausbildung regelt. Nach einer systematischen Auslegung sind mit der dualen Ausbildung in § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG duale Studiengänge im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 1 BerlHG gemeint. Danach können Hochschulen in Zusammenarbeit mit Trägern beruflicher Ausbildung Studiengänge einrichten, die neben dem Hochschulabschluss auch zu einem beruflichen Ausbildungsabschluss führen. Die Verantwortung der Hochschule für Inhalt und Qualität des Studiengangs muss dabei gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 BerlHG gewährleistet werden. Solche sogenannten ausbildungsintegrierenden Studiengänge sind also darauf ausgerichtet, neben dem Studien- auch einen Ausbildungsabschluss zu erreichen. Davon sind sogenannte praxisintegrierende Studiengänge zu unterscheiden, in denen Hochschule und Unternehmen aufeinander bezogene Ausbildungen vornehmen, wobei ein Teil der für den Abschluss erforderlichen Kompetenzen im Unternehmen erworben werden (zu dieser Unterscheidung, vgl. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2019 – 5 Sa 105/18 – juris). Da die Beklagte in den von ihr angebotenen dualen Studiengängen nach Bestehen der studienbegleitenden Prüfungen und der Bachelor-Prüfung gemäß § 13 StudPO nur einen akademischen Grad vergibt, handelt es sich nicht um ausbildungsintegrierende Studiengänge im Sinne von § 23 Abs. 6 Satz 1 BerlHG und damit nicht um duale Ausbildungen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG. Der praxisintegrierende Charakter des klägerischen Studiengangs kommt auch in § 2 Abs. 1 Satz 2 StudPO zum Ausdruck, wonach im Rahmen des dualen Studiums bei der arbeitsteiligen Vermittlung der Disziplinen vor allem ihre Praxisbezüge verdeutlich werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 StudPO sollen die Studierenden außerdem berufspraktische Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen eines Unternehmens gewinnen. 2. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 14. März 2019 zu Recht das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Management“ festgestellt, weil die Klägerin das Modul gemäß §§ 14 Abs. 4, 17 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 StudPO trotz zwei Prüfungswiederholungen nicht erfolgreich absolviert hat. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die möglicherweise Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben und deshalb zu einer Wiederholung der Prüfung führen würden. a) Die Rüge der Klägerin, die Prüfungen im Modul „Management“ seien entgegen der Vorgaben des Berliner Hochschulgesetzes nicht als einheitliche Prüfungen ausgestaltet worden, geht fehl. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 22a Abs. 1 BerlHG werden Module in der Regel mit einer einheitlichen Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen die Voraussetzung für den Abschluss des Studiums ist. Nach dem Studien- und Prüfungsplan des Bachelor-Studiengangs „Betriebswirtschaftslehre – Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen“ (AMBl. der Beklagten Nr. 30/2015 vom 6. Juli 2015) – im Folgenden: Studien- und Prüfungsplan –, welcher der StudPO als Anlage a) angehängt ist, ist das Modul „Management“ in die Untereinheiten „Unternehmensführung“, „Mitarbeiterführung“ und „Controlling“ unterteilt. Diese drei Untereinheiten wurden in den Abschlussprüfungen der Klägerin in Form einer Klausur mit jeweils einem eigenen Aufgabenteil abgeprüft. Aus der Vorgabe in § 30 Abs. 3 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 22a Abs. 1 BerlHG folgt nicht, dass innerhalb einer einheitlichen Modulabschlussprüfung nicht mehrere innerhalb des Moduls behandelte Untereinheiten abgeprüft werden dürfen. Die Einführung von Modulen ist kennzeichnend für Bachelorstudiengänge. Mit der Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen abrufbaren Einheiten gemeint (vgl. § 5 Abs. 2 RStPO). Die Prüfungsinhalte sollen sich nach § 30 Abs. 3 Satz 2 BerlHG an den im jeweiligen Modul zu vermittelnden Kompetenzen orientieren. Dabei können Fachmodule in Mikromodule untergliedert werden, solange die Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung beschrieben worden sind (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 117). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StudPO sind Art und Umfang der Lehrveranstaltungen, zu erwerbende Leistungspunkte sowie zulässige Prüfungsformen in den Studien- und Prüfungsplänen festzulegen. Dem Modul „Management“ sind im Studien- und Prüfungsplan, der als Anlage a) gemäß § 5 Abs. 1 StudPO verbindlicher Bestandteil der StudPO ist, insgesamt sechs Leistungspunkte im Sinne von § 22a Abs. 2 Satz 1 BerlHG zugeteilt. Darüber hinaus wird im Studien- und Prüfungsplan festgelegt, dass die Prüfungsleistung aus einer Klausur und gegebenenfalls aus Seminararbeit oder Referat besteht. In der Beschreibung des Moduls „ST – 104 Management“ vom 9. September 2015 sind zudem sowohl die Qualifikationsziele als auch die Inhalte des Moduls zusammengefasst. Danach sollen die Studierenden in der Lage sein, die bisher im Studium und Praxis gesammelten Managementerfahrungen zu verbinden und strategisch auszurichten. Im Weiteren wird dargelegt, dass dazu neben Kenntnissen und Fähigkeiten zum Thema der Unternehmensführung auch Qualifikationen zur Mitarbeiterführung und zum Controlling nachzuweisen sind. Auch wenn sich Module aus verschiedenen Lehr- und Lernformen wie Vorlesungen, Übungen und Praktika zusammensetzen können, soll nach § 30 Abs. 3 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 22a Abs. 1 BerlHG zum Abschluss in der Regel in einer einheitlichen Prüfung nachgewiesen werden, dass die Prüflinge die in dem Modul vermittelten Lehrinhalte beherrschen. Damit soll verhindert werden, dass eine Kombination aus verschiedenen Prüfungsformen wie Vorträge, Hausarbeiten sowie mündlichen, praktischen, schriftlichen oder elektronischen Prüfungen zur Regel wird und sich Modulprüfungen dadurch auf mehrere über das Semester verteilte Prüfungsleistungen erstrecken (zu den vorliegend möglichen Prüfungsformen, vgl. § 6 Abs. 2 StudPO). Die Prüfungen der Klägerin im Modul „Management“ waren dagegen jeweils in Form einer Klausur als einheitliche Prüfung im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 1 BerlHG i.V.m. § 22a Abs. 1 BerlHG ausgestaltet, auch wenn im Rahmen dessen die Lehrinhalte der Untereinheiten „Mitarbeiterführung“, „Unternehmensführung“ und „Controlling“ abgeprüft worden sind. Dass sich der Prüfungsgegenstand entsprechend der in der Modulbeschreibung festgelegten Lehrinhalte auf mehrere Themen bezieht, führt nicht dazu, dass keine einheitliche Prüfung vorliegt. b) Die Prüfungen der Klägerin im Modul „Management“ wurden jeweils ordnungsgemäß von Prof. Dr. V ... sowie Prof. Dr. K ... gemeinsam abgenommen und bewertet. Gemäß § 16 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 StudPO sind Prüfende in studienbegleitenden Prüfungen in der Regel diejenigen Lehrkräfte, die die jeweilige Veranstaltung durchgeführt haben. Die Lehrveranstaltungen für „Unternehmensführung“ und „Mitarbeiterführung“ führte Prof. Dr. V ... durch. Prof. Dr. K ... war die Lehrkraft für die Lehrveranstaltung „Controlling“. Sind mehrere Prüfer innerhalb eines Moduls tätig, nehmen sie die Modulprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 StudPO gemeinsam ab und bewerten die Prüfungsleistungen gemeinsam. Wird die Modulprüfung von mehreren Prüfern bewertet, so wird die Note der Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StudPO aus der Summe der Punkte berechnet. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es für eine gemeinsame Bewertung von Modulprüfungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 StudPO nicht erforderlich, dass die Prüfer alle Klausurenteile gemeinsam bewerten. Bei berufsbezogenen Prüfungen muss jeder, der nach der Prüfungsordnung eine Prüfung zu bewerten hat, die Leistung persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbstständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen. Denn dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Prüfenden anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen treffen, gewichten und miteinander ins Verhältnis setzen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 – juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 B 1.16 – juris Rn. 12; st. Rspr.). Daraus folgt bezogen auf mündliche Prüfungen, dass die Prüfenden während des gesamten mündlichen Prüfungsteils anwesend sein müssen, sofern die jeweilige Prüfungsordnung eine gemeinsame Bewertung verlangt. Denn nur so können die Prüfenden die ihnen obliegenden Aufgaben der Bewertung der Prüfungsleistungen und des – gegebenenfalls erforderlichen Stichentscheids – wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 17 f.). In diesem Sinne ist für die Zweitbeurteilung in Bezug auf mündliche Prüfungen auch in § 17 Abs. 3 Satz 2 RStPO geregelt, dass der zweite Prüfende anwesend sein und eine eigene Beurteilung abgeben muss. Vorliegend ergibt sich aus der maßgeblichen Prüfungsordnung aber gerade nicht, dass eine einheitliche Note aus den Noten der Prüfer festzusetzen ist. Vielmehr wird die Note der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StudPO aus der Summe der Punkte berechnet, sofern eine Modulprüfung – wie vorliegend – von mehreren Prüfern bewertet wird. Diese Regelung wäre sinnwidrig, wenn sich die von den verschiedenen Prüfern vergebenen Punkte jeweils auf die gesamte Prüfungsleistung beziehen würden. Bei verschiedenen und/oder kombinierten Prüfungsformen folgt bereits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StudPO, dass die Note der Prüfungsleistung der Modulprüfung aus der Summe der Punkte der Teilleistungen errechnet wird. Aus der Auslegung der Norm folgt, dass entsprechend zu verfahren ist, wenn die Klausuren – wie vorliegend – aus verschiedenen Aufgabenteilen bestehen, die jeweils gesondert bewertet werden. Gegen das Erfordernis, dass die Prüfer die gesamte Klausur bewerten müssen, spricht in systematischer Hinsicht zudem, dass es keine Konfliktregelung für den Fall gibt, dass die Prüfer zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Mit diesem Auslegungsergebnis wird auch der mit § 16 Abs. 1 RStPO verfolgte Zweck gefördert, dass Prüfende in der Regel diejenigen Lehrkräfte sind, die die jeweilige Veranstaltung durchgeführt haben, und daher im besonderen Maße beurteilten können, welche Prüfungsleistungen für die jeweilige Lehrveranstaltung erwartet werden können. Daher ist die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30. Januar 2019 – 14 A 1981/18 – juris Rn. 24 ff.) nicht zu übertragen. Das Oberverwaltungsgericht gelangte für die praktische Prüfung zum Rettungsassistenten zu dem Ergebnis, dass alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten, aus mehreren Teilen bestehenden Prüfung anwesend sein müssen, weil sich aus dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Prüfungsordnung ergebe, dass bei der einheitlichen praktischen Prüfung eine einheitliche Note aus den Noten der beteiligten Fachprüfer festzusetzen ist. Nach der hier maßgeblichen StudPO wird indes nicht die Festsetzung einer einheitlichen Note durch alle Prüfer gefordert. Somit bleibt es bei der allgemeinen Regelung in § 16 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 StudPO, wonach Prüfungsleistungen in der Regel von der Lehrkraft bewertet werden, die die Lehrinhalte vermittelt hat. Vor diesem Hintergrund erfordert auch eine gemeinsame Abnahme der Prüfung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 StudPO nicht, dass die Prüfer die Aufgaben der jeweiligen Prüfung allesamt gemeinsam zu stellen haben. Wie bei der gemeinsamen Bewertung von Klausuren ist nach dem Sinnzusammenhang und dem Telos der Vorschrift in § 7 Abs. 1 Satz 3 StudPO vielmehr auch dann von einer gemeinsamen Prüfungsabnahme auszugehen, wenn die Lehrkräfte jeweils die Aufgaben für die Prüfungsteile stellen, die sie – der Regelung in § 16 Abs. 1 RStPO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 StudPO folgend – anschließend prüfen. c) Die Beklagte hat die für die betreffenden Prüfungen des Moduls „Management“ vorgesehenen Prüfungsformen entgegen der klägerischen Ansicht gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 BerlHG in der Prüfungsordnung geregelt. Denn sie hat im Studien- und Prüfungsplan, der als Anlage a) gemäß § 5 Abs. 1 StudPO verbindlicher Bestandteil der StudPO ist, festgelegt, dass die Prüfung für das Modul „Management“ als Klausur und gegebenenfalls als Seminararbeit oder Referat abzulegen ist. Darüber hinaus hat sie in der Modulbeschreibung geregelt, dass die Prüfung bei kombinierten Prüfungsformen im Verhältnis 75:25 zu bewerten ist, wobei die Klausur mit 75 % und die Seminararbeit oder das Referat mit 25 % zu gewichten ist. Dies korrespondiert mit der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 StudPO, wonach bei kombinierten Prüfungsformen eine Gewichtung der Teilleistungen entsprechend der Angaben in der Modulbeschreibung möglich ist. Dass sich Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen für eine Modulprüfung auf nur eine mögliche Prüfungsform festlegen müssen, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut von § 31 Abs. 2 Nr. 3 BerlHG. Die Prüfungsordnungen müssen hiernach insbesondere die Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen regeln. Der Landesgesetzgeber will damit allein sicherstellen, dass die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen eine Aussage zu den Prüfungsformen treffen. Dem ist die Beklagte vorliegend nachgekommen. d) Frau Prof. Dr. B ... hat hinsichtlich des letzten Prüfungsversuchs der Klägerin im Modul „Management“ am 25. Oktober 2018 gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 RStPO eine Zweitbeurteilung durchgeführt. Prof. Dr. B ... konnte entgegen der Ansicht der Klägerin die Zweitbeurteilung des letzten Prüfungsversuchs am 25. Oktober 2018 vornehmen, obwohl sie die Lehrveranstaltungen des Moduls selbst nicht durchgeführt hat. Die Erstbeurteilung wird auch im Letztversuch nach § 16 Abs. 1 RStPO in der Regel – wie vorliegend – von derjenigen Lehrkraft vorgenommen, die die Lehrveranstaltung durchgeführt hat. In diesem Fall kann die Zweitbeurteilung im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 RStPO nur von einer Person durchgeführt werden, die nicht selbst Lehrkraft für die jeweilige Veranstaltung war. Dies entspricht auch dem Zweck, bei einer Letztprüfung, die das endgültige Nichtbestehen zur Folge haben kann, eine zusätzliche Beurteilung vorzunehmen, um eine besonders genaue Bewertung zu erreichen. Wenn eine Lehrveranstaltung – wie vorliegend – nur von einer Lehrkraft durchgeführt wird, die auch die Erstbeurteilung vornimmt, kann die Zweitbeurteilung nur von einer fachlich qualifizierten dritten Person durchgeführt werden. Ferner begegnet die Bestellung von Frau Prof. Dr. B ... als Prüferin durch den an der Beklagten für die Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen zuständigen Fachleiter, Prof. Dr. P ... , keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich obliegt die Organisation der Prüfungen und damit auch die Prüferbestellung nach § 32 Abs. 1 BerlHG den Prüfungsausschüssen. Die Hochschulen erlassen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BerlHG eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, in der unter anderem allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung der Prüfung zu treffen sind (Satz 2). In diesem Sinne sind die Prüfungsausschüsse der Beklagten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 RStPO unter anderem für die Bestellung der Prüfenden zuständig. Die Beklagte hat jedoch – im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage aus § 31 Abs. 1 Satz 2 BerlHG – in § 24 Abs. 3 Satz 1 RStPO bestimmt, dass der Prüfungsausschuss dem zuständigen Fachleiter die Organisation der Prüfungen im Fachbereich Duales Studium Wirtschaft und Technik zeitlich befristet übertragen kann. Diese Übertragung ist nach § 24 Abs. 3 Satz 2 RStPO jederzeit widerruflich. Von dieser Möglichkeit hat der Prüfungsausschuss für den Fachbereich Duales Studium und Recht in seiner Sitzung vom 26. September 2016 Gebrauch gemacht, indem er die Organisation der Prüfungen einer Fachrichtung der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter für eine Dauer von 10 Jahren, das heißt bis zum 26. September 2026, übertragen hat. Gegen diesen aufgrund der Delegationsbefugnis des § 24 Abs. 3 RStPO ergangenen Delegationsakt ist nichts zu erinnern (zur Möglichkeit, Aufgaben des Prüfungsausschusses zu delegieren, vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 – 12 K 488.19 – juris Rn. 14). Der Prüfungsausschuss war in der Sitzung am 26. September 2016 gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BerlHG beschlussfähig, weil mit Prof. Dr. G ... , Prof. Dr. F ... , Prof. Dr. H ... und Prof. Dr. V ... vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG und damit mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Fachbereich Duales Studium Wirtschaft und Recht anwesend waren (vgl. § 24 Abs. 1 RStPO). Die Zusammensetzung dieses Prüfungsausschusses verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen § 45 Abs. 1 Satz 2 BerlHG. Danach sind für die Vertretung in Hochschulgremien je eine Gruppe für die Hochschullehrer (Nr. 1), die akademischen Mitarbeiter (Nr. 2), die eingeschriebenen Studenten und Doktoranden (Nr. 3) sowie die sonstigen Mitarbeiter (Nr. 4) zu bilden. Damit ist die besondere Regelung im Hinblick auf den Prüfungsausschuss Fachbereich Duales Studium Wirtschaft und Recht aus § 24 Abs. 1 RStPO vereinbar. Denn danach gehören dem Prüfungsausschuss in Abweichung zu § 21 Abs. 2 RStPO vier Hochschullehrer nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BerlHG (Nr. 1), ein Lehrbeauftragter oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben (Nr. 2), ein Vertreter einer beteiligten Ausbildungsstätte (Nr. 3) und ein Student (Nr. 4) an. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Denn in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BerHG ist auch festgelegt, dass Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben zur Gruppe akademischer Mitarbeiter zählen können. Mit einem Vertreter einer beteiligten Ausbildungsstätte wurde zudem die Gruppe der sonstigen Mitarbeiter im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BerlHG berücksichtigt. 3. Nach Vorstehendem ist der Exmatrikulationsbescheid vom 14. März 2019 ebenfalls rechtmäßig, § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG. Gründe für die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels hat die Klägerin weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie habe eine Modulprüfung endgültig nicht bestanden, sowie gegen die darauf erfolgte Exmatrikulation. Seit dem Wintersemester 2015/2016 studiert die Klägerin an der Beklagten im dualen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre – Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen. Am 1. Oktober 2015 begann sie ihre studienbegleitende Ausbildung in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Prüfungen der Klägerin im Modul „Management“ am 2. November 2017, am 23. Februar 2018 sowie am 25. Oktober 2018 wurden jeweils mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ bewertet. Die Beklagte hat dieses Modul in die Lehrveranstaltungen „Unternehmensführung“ und „Mitarbeiterführung“, die von Prof. Dr. P ... V ... unterrichtet wurden, sowie die von Prof. Dr. F ... K ... durchgeführte Lehrveranstaltung „Controlling“ unterteilt. In den von der Klägerin absolvierten Abschlussklausuren waren für diese drei Lehrveranstaltungen jeweils eigene Aufgabenteile vorgesehen, die getrennt voneinander zu lösen waren. In den Prüfungen stellten und bewerteten jeweils diejenigen Lehrkräfte die Aufgabenteile, die zu den von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen zu bearbeiten waren. In Bezug auf den Letztversuch der Klägerin am 25. Oktober 2018 erfolgte eine Zweitbeurteilung durch Prof. Dr. S ... B ... , die ebenfalls zu dem Ergebnis kam, dass die Prüfung mit der Note 5,0 „nicht ausreichend“ zu bewerten sei. Der Fachleiter für die Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen an der Beklagten, Prof. Dr. M ... , teilte der Klägerin mit einem als „Abschlussbescheinigung“ überschriebenen Schreiben vom 7. November 2018 mit, dass ihr Studium seit dem 30. September 2018 beendet sei, weil sie mindestens eine Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Nachdem der Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2019 die Möglichkeit gegeben wurde, zur beabsichtigten Exmatrikulation Stellung zu nehmen, informierte sie der Dekan der Beklagten mit einem Bescheid vom 14. März 2019, der mit „Exmatrikulation“ überschrieben war, dass sie das Modul „Management“ endgültig nicht bestanden habe und aus diesem Grund ihre Zulassung zum Studium mit sofortiger Wirkung widerrufen werde. Mit der am 27. November 2018 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Management“. Ferner erhob sie am 4. April 2019 gegen den Bescheid vom 14. März 2019 Klage, die unter dem Aktenzeichen VG 12 K 140.19 geführt wurde. Das Gericht hat diese Verwaltungsstreitsache mit dem Beschluss vom 18. Januar 2022 zu hiesigem Verfahren hinzuverbunden. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Modulprüfungen seien verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Sie seien entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine einheitlichen Prüfungen gewesen, weil diese aus insgesamt drei Teilprüfungen verschiedener Einheiten bestanden hätten. Hinzu komme, dass die Aufgaben der abgeprüften Einheiten „Unternehmensführung“ und „Mitarbeiterführung“ auf der einen Seite und „Controlling“ auf der anderen Seite auch von verschiedenen Lehrkräften gestellt und bewertet worden seien. Die Prüfer hätten die Klausuren daher weder gemeinsam abgenommen noch gemeinsam bewertet. Hinsichtlich der für den Letztversuch vorgenommenen Zweitbeurteilung wird die ordnungsgemäße Prüferbestellung gerügt. Darüber hinaus fehle für die streitgegenständliche Prüfungsordnung der Beklagten eine Bestätigung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung. Eine solche wäre erforderlich gewesen, weil es sich um eine Satzung zur Regelung der dualen Ausbildung handele. Zudem sei in der Prüfungsordnung nicht festgelegt worden, in welcher Form die Prüfungen im Modul „Management“ abzulegen seien. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten über das Nichtbestehen der Modulprüfung „Management“ im Rahmen des Dualen Studiengangs Betriebswirtschaftslehre – Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen – von Oktober 2017, vom 23. Februar 2018 und vom 25. Oktober 2018, die Exmatrikulation der Klägerin vom 30. September 2018, den Bescheid von 7. November 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2019 – „Exmatrikulation“ – aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei den von der Klägerin im Modul „Management“ als Klausur zu erbringenden Prüfungsleistungen habe es sich um einheitliche Prüfungen gehandelt, die jeweils aus drei Aufgabenteilen bestanden hätten. Die von der Klägerin abgelegten Klausuren seien von Prof. Dr. V ... und Prof. Dr. K ... gemeinsam abgenommen und bewertet worden, indem jeder Aufgabenteil von demjenigen Prüfer bewertet worden sei, der die Aufgaben erstellt und die Lehrveranstaltungen durchgeführt habe. Prof. Dr. B ... sei für die Zweitkorrektur des letzten Wiederholungsversuchs der Klägerin ordnungsgemäß von dem für die Fachrichtung Steuern und Prüfungswesen zuständigen Fachleiter Prof. Dr. P ... bestellt worden. Die möglichen Prüfungsformen der Abschlussprüfung im Modul „Management“ seien vorab in der Modulbeschreibung sowie in dem Studien- und Prüfungsplan des Studiengangs der Klägerin, der als Anlage der einschlägigen Prüfungsordnung beigefügt war, bestimmt worden. Schließlich sei für die Prüfungsordnung keine Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung erforderlich gewesen, weil diese Satzung keine duale Ausbildung, sondern einen dualen Studiengang regele. Denn eine duale Ausbildung setze voraus, dass neben dem Studien- auch ein Ausbildungsabschluss erworben werde. Dies sei im Studiengang der Klägerin aber nicht der Fall. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.