Urteil
5 Sa 105/18
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0404.5Sa105.18.00
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Leitsätze
1. Ein Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber zum Schadensersatz wegen "Mobbings" nur dann verpflichtet, wenn er arbeitsvertragliche Pflichten (§ 280 Abs 1 i.V.m. § 241 Abs 2 BGB) oder besonders geschützte Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs 1 BGB, namentlich die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, verletzt.(Rn.102)
2. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs 2 BGB dar. Im Arbeitsleben sind übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sogenanntes folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.(Rn.108)
3. Die Entscheidungsgründe sollen nach § 313 Abs 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr sind in einer auf das Wesentliche reduzierten, nachvollziehbaren Weise die tragenden Gründe wiederzugeben, auf denen die Entscheidung beruht.(Rn.113)
4. Einzelfallentscheidung zu Mobbingvorwürfen aufgrund von zahlreichen Einzelaspekten, wobei diese vorliegend weder für sich genommen noch in der Gesamtschau berechtigt sind.(Rn.118)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Februar 2018, Az. 6 Ca 8/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer gegenüber zum Schadensersatz wegen "Mobbings" nur dann verpflichtet, wenn er arbeitsvertragliche Pflichten (§ 280 Abs 1 i.V.m. § 241 Abs 2 BGB) oder besonders geschützte Rechtsgüter i.S.v. § 823 Abs 1 BGB, namentlich die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, verletzt.(Rn.102) 2. Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs 2 BGB dar. Im Arbeitsleben sind übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sogenanntes folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, d.h. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen.(Rn.108) 3. Die Entscheidungsgründe sollen nach § 313 Abs 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr sind in einer auf das Wesentliche reduzierten, nachvollziehbaren Weise die tragenden Gründe wiederzugeben, auf denen die Entscheidung beruht.(Rn.113) 4. Einzelfallentscheidung zu Mobbingvorwürfen aufgrund von zahlreichen Einzelaspekten, wobei diese vorliegend weder für sich genommen noch in der Gesamtschau berechtigt sind.(Rn.118) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Februar 2018, Az. 6 Ca 8/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Kläger hat darin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen er die Abweisung des Klageantrags zu 1) durch das Arbeitsgericht für rechtsfehlerhaft und eine erneute -ihm günstige - Beurteilung durch das Berufungsgericht für geboten hält. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Den Klageantrag zu 2) auf Zahlung von € 24.393,32 nebst Zinsen verfolgt der Kläger zweitinstanzlich nicht mehr. Den Klageantrag zu 1) hat er von € 130.000,00 auf € 65.000,00 reduziert. Der Beklagten ist zuzugeben, dass der Kläger mit keinem Wort klargestellt hat, wie sich seine im Berufungsverfahren nur teilweise weiterverfolgte Forderung zusammensetzt und warum er an der Entschädigungs- und Schmerzensgeldforderung nicht mehr in voller Höhe festhält. Dies macht die Berufung allerdings nicht unzulässig, weil der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach voll weiterverfolgt und (lediglich) die Anspruchshöhe halbiert. Das ist bei einer Forderung auf immateriellen Schadensersatz prozessual zulässig. Es macht die Berufung nicht unzulässig, dass die 477 Seiten lange Begründungsschrift, der eine überflüssige Gliederung von 31 Seiten vorangestellt wird, aus mehrfachen Wiederholungen gleichlautender Ausführungen besteht. So wiederholt der Kläger ab Seite 307 (Bl. 1057 d.A) unter lfd.Nr. 4.2.-2.6. und der Überschrift "Mobbinghandlungen im Einzelnen" sein erstinstanzliches Vorbringen mit der Behauptung, das Arbeitsgericht habe "weite Teile" dieses Vortrags ignoriert. Auf Seite 307 des Schriftsatzes findet sich erneut der Satz: "Das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei begann am 01.07.2010". An diesem Beispiel wird deutlich, dass der Klägervertreter mehrere Texte mehrmals zusammenkopiert hat, worunter die Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Berufungsangriffs leidet. Der Vortrag ab Seite 323 bis 476 (Bl. 1065-1141 d.A.) unter lfd.Nr. 5 und der Überschrift "Erstinstanzlicher Vortrag" erschöpft sich vollständig in der Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags, obwohl zahlreiche Textpassagen bereits auf den vorangegangenen rund 300 Seiten der Begründungsschrift mehrfach wiederholt worden sind. So fällt, um ein Beispiel herauszugreifen auf, dass die Textpassage mit der Überschrift "Ab 01.07.2010 kein Arbeitslatz und kein Notebook" mehrfach in den Schriftsatz hineinkopiert worden ist. Diese Überschrift - mit dem auffälligen Schreibfehler - findet sich auf Seite 45 der Berufungsbegründung (Bl. 926 d.A.) unter dem Gliederungspunkt 3.2.1.2.4. - 2.4.5., auf Seite 48 (Bl. 927R d.A.) unter dem Gliederungspunkt 3.2.1.2.5.2. - 2.7.2. und auf Seite 325 (Bl. 1.066 d.A.) unter dem Gliederungspunkt 5.1.5. Diese überflüssigen Textanhäufungen sind - wie es die Beklagte ausdrückt - semantisch nicht sinnvoll, aber prozessual unschädlich. Im Übrigen führt ein solches Vorgehen nicht dazu, dass der gesamte hineinkopierte Text aus anderen Verfahrensstadien Inhalt der eigentlichen Berufungsbegründung wird, sondern es bedingt lediglich die Unlesbarkeit einer derart aufgeblähten Schrift. Der Beklagten ist zuzugeben, dass sich die Berufung im Wesentlichen in der Antithese zu den entsprechenden Feststellungen im arbeitsgerichtlichen Urteil erschöpft. Jeder Einzelaspekt, den der Kläger für relevant erachtet, wird mit der gleichen stereotypen Formulierung begründet, nämlich, dass die Kriterien für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfüllt seien. Es soll sich jeweils um einen sehr bedeutsamen und erheblichen Eingriff in die Rechte des Klägers handeln, für den kein legitimer Beweggrund und Anlass erkennbar sei. Der Kläger macht mit diesen Ausführungen noch hinreichend deutlich, inwieweit und warum das Arbeitsgericht aus seiner Sicht die Sach- und Rechtslage falsch beurteilt hat. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 1) zu Recht abgewiesen. Der Antrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung oder eines Schmerzensgeldes wegen "Mobbings" in zweitinstanzlich geltend gemachter Höhe von € 65.000,00. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom Kläger vorgetragenen Vorgänge und Einzelaspekte weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit Verhaltensweisen darstellen, die den geltend gemachten Anspruch begründen könnten. Auch zur Überzeugung der Berufungskammer ist kein "Mobbing" zu Lasten des Klägers festzustellen. Unter Würdigung seines gesamten Sachvortrags ist der Kläger von der Beklagten weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 und 2 GG oder in seinem Recht auf Gesundheit verletzt worden. Ein Zahlungsanspruch lässt sich daher weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten. 1. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wäre die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz wegen „Mobbings“ nur verpflichtet, wenn sie arbeitsvertragliche Pflichten (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB) oder besonders geschützte Rechtsgüter iSv. § 823 Abs. 1 BGB, namentlich die Gesundheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, verletzt hätte. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, kann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen „Mobbings“ als vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, ihn vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, zu schützen und ihn keinem Verhalten auszusetzen, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber haftet dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 Satz 1 BGB auch für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert oder wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 32 mwN). b) Ein Schadensersatzanspruch wegen „Mobbings“ kann aber auch als deliktischer Anspruch insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB - bzw. § 831 BGB folgen. Dabei verbietet § 823 Abs. 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ iSv. § 823 Abs. 1 BGB anerkannt. Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 33 mwN). c) Wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - seinen Schadensersatzanspruch darauf stützt, der Arbeitgeber habe ihn durch „Mobbing“ an seiner Gesundheit beschädigt, so kann er nach § 253 Abs. 2 BGB auch eine billige Entschädigung in Geld fordern (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 34 mwN). d) Stützt der Arbeitnehmer - wie der Kläger - seinen Schadensersatzanspruch auch darauf, der Arbeitgeber habe ihn widerrechtlich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, so kann er ebenfalls eine billige Entschädigung in Geld fordern. Dieser Anspruch folgt aber nicht aus § 253 Abs. 2 BGB, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht in dieser Bestimmung nicht aufgeführt ist, sondern unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Da bei auf „Mobbing“ gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 35 mwN). 2. Das Arbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers (zB Abmahnung, Versetzung, Kündigung) eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers und damit eine unerlaubte Handlung oder einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB darstellen und dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, auch wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, nicht geeignet sind, derartige Tatbestände zu erfüllen, weshalb es gilt, sog. folgenloses bzw. sozial- und rechtsadäquates Verhalten aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise, dh. ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der rechtlichen Bewertung auszunehmen (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 36 mwN). Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zutage tretenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten bzw. Kollegen des Arbeitnehmers zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitnehmers führen oder einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht bedeuten. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist allerdings dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (vgl. BAG 15.09.2016 – 8 AZR 351/15 - Rn. 37 mwN). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen einzelne - vom Arbeitnehmer darzulegende - Handlungen oder Verhaltensweisen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder des Arbeitgebers für sich allein betrachtet zwar noch keine Rechtsverletzungen darstellen, allerdings die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zur Annahme einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt. Dann sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen, einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 38 mwN). 3. Gemessen an diesen Grundsätzen, denen auch die Berufungskammer folgt, sind die vom Kläger vorgetragenen Vorkommnisse nicht geeignet, Ansprüche auf Ersatz eines immateriellen Schadens auszulösen. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und der Begründung seiner Entscheidung zutreffend erkannt. Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Weder die Angriffe der Berufung, noch sonstige Erwägungen rechtfertigen ein anderes Ergebnis. a) Das Arbeitsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich die von der Beklagten im Einzelnen bestrittenen Vorkommnisse tatsächlich zugetragen haben. Der Kläger, der für das Vorliegen der von ihm behaupteten Mobbinghandlungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat sein Vorbringen ganz überwiegend durch seine eigene Parteivernehmung sowie die Vorlage eigener Mitschriften, E-Mails oder Notizen unter Beweis gestellt. Ob die Voraussetzungen für die vom Kläger in mehreren Dutzend Fällen beantragte eigene Parteivernehmung vorgelegen haben (§§ 447, 448 ZPO), der die Beklagte ausdrücklich widersprochen hat, ist mehr als zweifelhaft, kann aber dahinstehen, denn der erst- und zweitinstanzliche Vortrag des Klägers ist - trotz vielfacher Wiederholung - nicht geeignet, seine Mobbingvorwürfe zu stützen. Es bedarf daher keiner Beweisaufnahme. b) Der Vorwurf der Berufung, das Arbeitsgericht habe sich beim Aufbau der Entscheidungsgründe nicht an den Gliederungspunkten des Klägervertreters orientiert, ist nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, die "Systematik der klägerischen Partei" aus der Klageschrift zu übernehmen oder anzugeben, auf welche "Darstellungen und Unterpunkte" es sich jeweils genau bezieht. Die auswuchernde Darstellung des Klägers entspricht nicht den sonst üblichen juristischen Gliederungsebenen. Der Kläger verkennt, dass insbesondere durch § 313 ZPO Form und Inhalt des arbeitsgerichtlichen Urteils bestimmt werden. Die Entscheidungsgründe sollen nach § 313 Abs. 3 ZPO nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. Zöller/Feskorn ZPO 32. Aufl. § 313 Rn. 19 ff mwN). Entgegen der Ansicht der Berufung besteht auch keine Verpflichtung, die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gewählte kleinteilige Gliederung (bspw. "2.4.187. 03.09.2014, Mittwoch") im Einzelnen abzuhandeln und auf jeden Punkt argumentativ einzugehen. Vielmehr sind in einer auf das Wesentliche reduzierten, nachvollziehbaren Weise die tragenden Gründe wiederzugeben, auf denen die Entscheidung beruht. Daran hat sich das Arbeitsgericht gehalten. c) Auch die Ansicht der Berufung, das Arbeitsgericht habe sich nicht die Mühe gemacht, die vorgetragenen Ereignisse in einer Gesamtschau zu sehen und zu beurteilen, ist nicht zutreffend. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Gesamtschau hat nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis geführt. Das ist etwas anderes. Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt oder das Vorbringen einer Partei nach deren Auffassung unzutreffend würdigt (vgl. BVerfG 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 - Rn. 14). Anders als die Berufung meint, hat sich das Arbeitsgericht auch nicht zu einer "Hobby-Psychologenmeinung" verstiegen, wenn es ausgeführt hat, die Hauptproblematik der Irritationen und Unstimmigkeiten liege nach seiner Überzeugung darin, dass der Kläger den Wechsel von der jahrelangen Selbständigkeit in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht verkraftet habe. Der Verlust der Selbständigkeit und damit des Einflusses auf die Weiterentwicklung der an die Beklagte verkauften Geschäftsfelder, habe letztlich auch zu den dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Wenn das Arbeitsgericht auf der Grundlage des § 286 ZPO eine bestimmte Würdigung des vorgetragenen Geschehens, der Konfliktursachen und der gesundheitlichen Folgen vorgenommen hat, gehörte dies zu seiner ureigenen Aufgabe. d) Entgegen der Ansicht der Berufung war das Arbeitsgericht an seiner richterlichen Überzeugungsbildung nicht dadurch gehindert, dass der Kläger das medizinische Gutachten eines Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 02.08.2016 vorgelegt hat, um seinen Parteivortrag zu untermauern. Die Berufung übersieht, dass es sich um ein Privatgutachten handelt, das als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist und dem in Bezug auf die Richtigkeit darin enthaltener Angaben nicht die Kraft eines Beweismittels iSd. §§ 355 ff. ZPO zukommt (vgl. BAG 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 27 mwN). Das vorgelegte Gutachten begründet dementsprechend - für sich genommen - nach § 416 ZPO lediglich Beweis dafür, dass der Arzt die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, nicht aber, dass die ihr zugrunde gelegten Befunde und Schlussfolgerungen zutreffend sind. Im Übrigen fällt auf, dass der Kläger seine gesundheitlichen Beschwerden, die er auf Mobbing zurückführt, in seinen Schriftsätzen dramatischer darstellt, als vom Arzt bescheinigt. f) Der Kläger hat versäumt, im vorliegenden Rechtsstreit herauszuarbeiten, welche konkreten Ansprüche er überhaupt noch gegenüber der Beklagten wegen "Mobbings" verfolgen kann. Im Vergleich vom 29.09.2016, den die Parteien im Kündigungsschutzprozess (5 Ca 264/16) vor dem Arbeitsgericht geschlossen haben, wurden in Ziff. 5 sämtliche geldwerten Ansprüche des Klägers mit Zahlung der vereinbarten Abfindung von € 85.000,00 abgegolten; außerdem wurden in Ziff. 6 des Vergleichs die Verfahren 5 Ca 408/16 (auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Arbeitsentgelt) und 5 Ca 716/16 (auf Mietkostenzuschuss) erledigt. Ausgenommen wurden allein "mögliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den Darstellungen [seines jetzigen Prozessbevollmächtigten] im Schriftsatz vom 19.09.2016". Die Ausführungen in der Klageschrift und in der Berufungsbegründungsschrift im vorliegenden Rechtsstreit gehen schon vom Umfang weit über die Darstellungen in dem im Vergleich bezeichneten außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 19.09.2016 (Bl. 154-345 der Beiakte 5 Ca 264/16) hinaus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts aus den Akten herauszusuchen, welche Mobbingvorwürfe der Kläger nach Abschluss des Vergleichs vom 29.09.2016 noch verfolgen kann. Hinzu kommt, dass der Kläger Mobbingvorwürfe zum Teil auch aus dem prozessualen Verhalten der Beklagten in den drei Rechtsstreiten herleitet, die durch den Abfindungsvergleich vom 29.09.2016 erledigt worden sind (5 Ca 264/16, 5 Ca 408/16 und 5 Ca 716/16). Außerdem sieht er in der Kündigung seiner Ehefrau eine Mobbinghandlung, obwohl diese bereits am 11.08.2016 einen Abfindungsvergleich mit der Beklagten geschlossen hatte. Der Kläger berücksichtigt bei seiner Argumentation nicht, ob und inwieweit die Rechtsverteidigung der Beklagten in diesen arbeitsgerichtlichen Verfahren durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen iSv. § 193 StGB gedeckt war. Insbesondere kann der Kläger nach Abschluss der Prozessvergleiche (mit Abfindungen in einer Gesamthöhe von € 155.000,00 für sich und seine Ehefrau) nicht im Nachhinein erreichen, dass sich jetzt ein anderes Gericht mit der Richtigkeit des Prozessvortrags der Parteien in den abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten auseinandersetzt. e) Die vom Kläger erhobenen Mobbingvorwürfe sind - weder für sich genommen noch in der Gesamtschau - auch zur Überzeugung der Berufungskammer nicht berechtigt. Das Arbeitsgericht hat alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt. Die Berufungsangriffe des Klägers haben keinen Erfolg, wobei im Folgenden ebenfalls nur auf die Wesentlichen Gesichtspunkte eingegangen wird: aa) Der Mobbingvorwurf lässt sich nicht damit begründen, dass die Beklagte vom Kläger verlangt hat, an zwei Tagen pro Woche in N. zu arbeiten. Der Kläger hatte sich hierzu in § 1 Ziff. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.07.2010 ausdrücklich verpflichtet. Die mit den zwei Dienstorten verbundenen Nachteile und Erschwernisse (lange Pendelzeiten, Einbußen bei den "üblichen Feierabendaktivitäten", Fahrt- und Hotelkosten) sind notwendige Folge der übernommenen vertraglichen Verpflichtung und keine "feindliche Maßnahme" oder "Ausdruck der Geringschätzung", wie der Kläger meint. Obwohl die Beklagte vertraglich nicht dazu verpflichtet war, hat sie dem Kläger eine Hotelübernachtung pro Woche in N. bezahlt. Der Kläger hatte weder einen Anspruch darauf, dass ihm eine zweite Hotelübernachtung finanziert oder die Arbeitszeit in N. verkürzt wird. Hinzu kommt, dass die Beklagte auf Rechnung der B. GmbH -letztlich zugunsten des Klägers - einen monatlichen Pkw-Leasingzuschuss von € 1.750,00 und einen pauschalierten Aufwendungsersatz von weiteren € 1.250,00 monatlich zahlte. Weshalb es dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein soll, mit dem - auf Kosten der Beklagten - geleasten Pkw von seinem Wohnort in der Südpfalz in das ca. 250 Straßenkilometer entfernte N. zu fahren und aus der Aufwendungspauschale eine zweite Hotelübernachtung pro Woche zu finanzieren, erschließt sich nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger für die Strecke von 250 Kilometern über die Bundesautobahn A 6 (bei einem behaupteten Fahrtantritt um 5:00 Uhr morgens) regelmäßig fünf Stunden für die Anreise benötigt haben will. Nicht nur hier erscheinen die Schilderungen des Klägers deutlich übertrieben. Soweit der Kläger vorträgt, er habe für die Fahrten nach N. "überwiegend" die Bahn benutzt, so dass die einfache Reisezeit ca. 4,5 Stunden betragen habe, lässt sich auch daraus kein Mobbingvorwurf herleiten. Es war Sache des Klägers, wie er seine Fahrt zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort nach N. organisiert. Die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind der Beklagten nicht zurechenbar. bb) Der Kläger kann den Mobbingvorwurf nicht damit begründen, dass ihm die Beklagte in N. weder einen "eigenen" stationären Arbeitsplatzcomputer noch (überhaupt) ein dienstliches Notebook sowie "laufend das jeweils neueste" iPhone und iPad zur Verfügung gestellt habe, so dass er sich diese IT-Ausstattung für etliche tausend Euro auf eigene Kosten habe anschaffen müssen. Die Beklagte hat der B. GmbH - und damit letztlich dem Kläger - monatlich einen pauschalierten Aufwendungsersatz iHv. € 1.250,00 gezahlt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger die aus seiner Sicht notwendige IT-Ausstattung auf eigene Kosten privat angeschafft hat. Außerdem ist kein Grund dafür vorgetragen noch ersichtlich, weshalb der Kläger die von ihm bezahlten Rechnungen für die private Beschaffung der aus seiner Sicht benötigten Arbeitsmittel nicht der Beklagten zur Erstattung vorgelegt hat. Bei einer - wie vom Kläger behauptet - zwingenden Erforderlichkeit zur Verrichtung der geschuldeten Arbeit hätte ein Aufwendungsersatzanspruch in entsprechender Anwendung von § 670 BGB bestanden (vgl. BAG 12.03.2013 - 9 AZR 455/11). Es war dem Kläger zumutbar, diesen Anspruch - auch durch gerichtliche Inanspruchnahme - geltend zu machen, anstatt sich im Nachhinein auf Mobbing zu berufen und eine Entschädigung bzw. ein Schmerzensgeld zu verlangen (vgl. Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 36 Rn. 61). Es ist auch fernliegend anzunehmen, dass die Beklagte einem Mitarbeiter, dem sie - nach klägerischem Vortrag - ein Jahresgehalt iHv. € 130.000,00 gezahlt hat, die erforderlichen Arbeitsmittel vorenthalten sollte. Von einem solchen betriebswirtschaftlich sinnlosen Verhalten eines Arbeitgebers kann nicht ausgegangen werden. cc) Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm die Beklagte in N. keine "angemessenen" Büroräumlichkeiten zur Verfügung gestellt habe, ist seinem diesbezüglichen Vortrag ein tatsächliches Mobbinggeschehen ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Kläger hatte weder einen Anspruch auf eine bestimmte Bürogröße, einer seinen Vorstellungen entsprechende Lage seines Büros innerhalb des Betriebsgebäudes oder auf prestigeträchtiges Mobiliar. Hinzu kommt, dass der vom Kläger geschilderte Zustand lediglich 3,5 Monate anhielt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass beim Arbeitsantritt des Klägers in N. im Juli 2010 gerade ein Umzug stattgefunden habe, der nicht reibungslos verlaufen sei, so dass nicht alle Büros zeitnah bezogen werden konnten. Bei diesen Rahmenbedingungen vermag die Berufungskammer bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Anfeindung, Erniedrigung oder betriebsöffentliche Herabwürdigung des Klägers im Zusammenhang mit der funktionsgerechten Ausstattung seines Arbeitsplatzes in N. nicht im Ansatz zu erkennen. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte ihren Pflichten nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften nicht genügt haben könnte. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers zu seinem hellhörigen neuen "Glaskastenbüro" und einem hölzernen alten Schreibtisch, der ihm von der Beklagten später zur Verfügung gestellt worden sei. Auch wenn die Größe, Lage und Ausstattung des Büros nicht den Vorstellungen des Klägers von einem positionsadäquaten Arbeitsplatz entsprach, ist kein Mobbing festzustellen. dd) Der Kläger kann den Mobbingvorwurf nicht damit begründen, dass die Beklagte Rechnungen der Subunternehmer sowie seinen Vergütungsanteil an den Subunternehmerstunden (€ 12,50/Std. bis zum Gesamtbetrag von € 500.000,00) teilweise erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung gezahlt habe. Es ist rechtlich und tatsächlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Berechtigung der einzelnen Subunternehmerrechnungen zunächst überprüft hat, bevor diese von ihrer Geschäftsleitung zur Zahlung durch die Buchhaltung freigegeben worden sind. Es kann der Beklagten nicht als "intensive Schikane" des Klägers angelastet werden, dass die Rechnungen der Subunternehmer regelmäßig durchgesehen, hinterfragt, ggf. reklamiert und erst nach Klärung abgezeichnet und bezahlt wurden. Dass eine sorgfältige Rechnungsprüfung eine gewisse Zeit dauert, versteht sich von selbst. Sollten keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, die hier nicht vorgetragen worden sind, tritt nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB bei einer Rechnung über Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Zugang Verzug ein. Selbst wenn in Einzelfällen Verzug eingetreten sein sollte, wofür der Kläger nichts Substanzielles vorgetragen hat, sind die Mobbingvorwürfe nicht berechtigt. Das Vorliegen von Schuldnerverzug gegenüber den Subunternehmern hat - objektiv betrachtet - keinen entwürdigenden oder erniedrigenden Charakter gegenüber dem Kläger. Im Falle des Verzugs war es den Subunternehmern im Übrigen zumutbar, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe den Subunternehmern "zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen" Privatkredite in einer Gesamthöhe von € 60.000,00 gewährt, ist dies so wohl nicht richtig. Ausweislich der Anlage K 8 zur Klageschrift (Bl. 160R d.A.) wurden die Darlehen von (so wörtlich) "B. ausgereicht". Welche Geschäftsbeziehungen zwischen der B. GmbH und den Subunternehmern nach dem 01.07.2010 noch bestanden haben, ist nicht vorgetragen. Der Mobbingvorwurf lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Beklagte den variablen Gehaltsanteil des Klägers an den Subunternehmerstunden ab 2011 nicht fristgerecht ausgezahlt habe. Der Aufstellung des Klägers (Anlage K 81 zur Klageschrift "Tabelle Meldungen und Zahlungen", Bl. 270R-271 d.A.) kann das pauschal behauptete "vorsätzliche Liegenlassen" der Freigabe der Beträge für "ein, zwei, drei, vier und sogar fünf Monate" nicht entnommen werden. In Anbetracht der von der Beklagten - ausweislich dieser Tabelle - monatlich an den Kläger geleisteten Zahlungen, ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger seine finanzielle Situation als existenzbedrohlich empfunden hat. Die vom Kläger behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen sind der Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht zurechenbar. ee) Der Kläger kann einen Mobbingvorwurf auch nicht daraus ableiten, dass ihn die Geschäftsleitung der Beklagten in "zumindest möglicherweise" strafbare Handlungen habe verwickeln wollen, weil er an einem "möglichen" Subventionsbetrug habe mitwirken sollen. Auch mit der Behauptung, er sei zu Schädigungen der Beklagten selbst aufgefordert worden, lässt sich der Mobbingvorwurf nicht begründen. Zum einen ermittelte die zuständige Staatsanwaltschaft N.-F. (vgl. Aktenanforderung zu 508 Js 1295/17 vom 03.08.2017; Bl. 439 der Beiakte 5 Ca 264/16) wegen Subventionsbetrugs, zum anderen haben die staatlichen Förderungsgeber nach dem Vortrag des Klägers die Verwendung der Subventionsmittel geprüft. Dass der Kläger in diese Ermittlungen und Prüfungen nicht eingebunden worden ist, stellt entgegen seiner Ansicht kein Mobbing dar. Die Gestaltung des Ermittlungs- oder Prüfungsverfahrens ist allein Sache der zuständigen Behörden. Schließlich ist die Annahme des Klägers, die Geschäftsleitung und andere Mitarbeiter der Beklagten hätten Straftaten begangen, um ihn "aus dem Gemeinschaftsgefüge auszugrenzen" und "in Misskredit zu bringen", weit hergeholt und durch nichts bestätigt. Die Behauptung steht auch im Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten habe einen vom Bundesministerium für Bildung und Forschung für das REPKA-Projekt subventionierten Server zweckwidrig für ein anderes Projekt genutzt; er habe außerdem der Firma M. and R. Leistungen der Beklagten teilweise nicht in Rechnung gestellt. Die Motivlage wäre dann völlig anders. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete Absicht der Beklagten, Server, die für ein subventioniertes Projekt angeschafft worden sind, für ein anderes Projekt zu verwenden, eine Entwürdigung des Klägers darstellen soll. Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Zusammenhang mit dem REPKA-Projekt "offensichtlich gefälschte Urkunden" unterzeichnen sollen, stellt kein Mobbing dar. Der Kläger hat die nach seiner Rechtsauffassung bedenklichen Unterschriften nicht geleistet. Damit ist er weder zivil- noch strafrechtlich verantwortlich. ff) Soweit der Kläger schildert, sowohl der Geschäftsführer als auch der Gesellschafter der Beklagten hätten ihn wütend verbal angegriffen, sogar angeschrien, und mit Aussagen wie "Ich bin stinksauer" beschimpft oder mit dem Satz "Was ist denn das für eine Performance?" in einer Telefonkonferenz öffentlich abgekanzelt, geht das nicht über gewöhnliche von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus. Nicht jede berufliche Konfliktsituation ist Mobbing. Nicht jede unfreundliche Bemerkung oder jede berufliche Kritik, die bspw. in einer Telefonkonferenz die gebotene Zurückhaltung vermissen lassen, ist bereits Ausdruck der Missachtung und verletzt damit den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Betroffenen. Soweit der Kläger der Beklagten als Mobbinghandlung vorwirft, dass er in seinem Sommerurlaub 2013 während einer Fahrt im Hausboot auf der Themse vom Geschäftsführer angerufen worden sei, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er meint, er sei dieser Störung "ungeschützt ausgesetzt" gewesen. Der Kläger hätte den Telefonanruf im Urlaub nicht annehmen müssen oder nach 10 Sekunden abbrechen können. Dass der Kläger wegen eines Telefonanrufs seine Bootstour "erschöpft und entnervt" abgebrochen hat, stellt eine deutliche Überreaktion dar, die sich die Beklagte nicht zurechnen lassen muss. Da die Geschäftsleitung der Beklagten nicht verpflichtet war, an dem Imbiss teilzunehmen, den der Kläger zu seinem 60. Geburtstag ausgerichtet hat oder ihm ein "kleines" Weihnachtspräsent zu schenken, ist der Mobbingvorwurf auch insoweit nicht nachvollziehbar. gg) Wie bereits oben ausgeführt, kann der Kläger die Mobbing-Vorwürfe nicht mit dem Verhalten der Beklagten in den Rechtsstreiten begründen, die durch den Vergleich vom 29.09.2016 in dem Kündigungsschutzverfahren 5 Ca 264/16 vor dem Arbeitsgericht erledigt worden sind. Es stellt kein Mobbing dar, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.01.2016 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2016 gekündigt hat. Ob die Kündigung wegen dringender betrieblicher Gründe sozial gerechtfertigt war, ist hier nicht zu überprüfen. Der Prozessvortrag der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren 5 Ca 264/16, im Rechtstreit auf Zahlung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Arbeitsentgelt 5 Ca 408/16 sowie im Rechtsstreit 5 Ca 716/16 auf Mietkostenzuschuss war durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Gerade im Rahmen prozessualer Auseinandersetzung ist zu berücksichtigen, dass Parteien zur Verteidigung von Rechten schon im Hinblick auf das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortragen dürfen, was als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann. Im kontradiktorischen Zivilprozess ist der Gegner gegenüber solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Nachdem die Rechtsstreite durch Abschluss eines Vergleichs am 29.09.2016 beendet worden sind, ist der Parteivortrag nicht mehr von einem anderen Gericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. hh) Abschließend kommt die Berufungskammer - wie bereits das Arbeitsgericht - in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass keine als Mobbing zu qualifizierende Handlungen der Beklagten bzw. ihrer Repräsentanten (Geschäftsführer und Gesellschafter) festzustellen sind. Keiner der vom Kläger geschilderten Einzelaspekte erfüllt den Begriff des Mobbings. Auch in der Gesamtschau rechtfertigen die vom Kläger vorgetragenen Umstände keine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung bzw. eines Schmerzensgeldes. III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen. Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen "Mobbings" zum Ersatz immaterieller Schäden verpflichtet ist, wobei der Kläger seine Forderung um die Hälfte reduziert. Der 1955 geborene, verheiratete Kläger ist Diplom-Ökonom. Er ist seit Jahren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der B. GmbH (früher A.B. GmbH). Deren hundertprozentige Tochter war die A. Media GmbH mit Sitz in M., die vor allem Verlage mit Software belieferte. Mit Wirkung ab 01.07.2010 veräußerte die A Media GmbH, vertreten durch den Kläger, sämtliche Vermögensgegenstände im Wege eines sog. Asset Deals an die Beklagte, die ihren Sitz in N. hat. Die Beklagte verpflichtete sich im Unternehmenskaufvertrag neben der Zahlung eines (nicht genannten) Kaufpreises als Teil eines "Gesamtpaketes" maximal für die Dauer von fünf Jahren ua. auch zur Zahlung eines Mietzuschusses für den Standort M. iHv. € 2.500,00 monatlich, eines Pkw-Leasingzuschusses iHv. € 1.750,00 monatlich und eines pauschalierten Aufwendungsersatzes iHv. € 1.250,00 monatlich, insgesamt € 5.500,00, auf Rechnung der B. GmbH (Anlage K 179 = Bl. 389 R ff d.A.). Außerdem verpflichtete sie sich dazu, den Kläger und seine Ehefrau für mindestens fünf Jahre in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.07.2010 zwischen dem Kläger und der Beklagten (Anlage K 6 = Bl. 150 ff d.A.) wurde ua. folgendes geregelt: "§ 1 Inhalt und Beginn des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer tritt am 01.07.2010 in die Dienste [der Beklagten] ein. 2. Der Arbeitnehmer wird als Leiter des Bereichs "mobile und Offline-Medien" eingestellt. Er ist der Geschäftsleitung direkt unterstellt. 3. Der Dienstort ist M.. Der Arbeitnehmer erklärt sich jedoch bereit, an zwei Tagen die Woche seinen Dienst in der Betriebsstätte N. zu verrichten. ... § 3 Vergütung 1. Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 60.000 EUR inklusive jeglicher Sonderzahlung. Die Vergütung wird jeweils zu 1/12 monatlich ausgezahlt und ist jeweils zum Monatsletzten fällig. 2. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer einen Betrag in Höhe von 12,50 EUR brutto für jede von den bisher von ihm betreuten Subunternehmern geleistete Arbeitsstunde. Diese sind in der Anlage im Asset-Kaufvertrag für die A. MEDIA GmbH aufgeführt. Diese Vergütung wird auch für einvernehmlich neu eingestellte Subunternehmer, für bereits bestehende Subunternehmer, die ein Angestelltenverhältnis mit der [Beklagten] eingehen und für Subunternehmer, die ausscheiden und vom Arbeitnehmer durch andere ersetzt werden, gezahlt. 3. Der Anspruch aus Ziff. 2 erlischt erst, wenn die Summe der so gezahlten Beträge 500.000 EUR erreicht hat. Solange besteht auch das Arbeitsverhältnis fort. Sollte das Arbeitsverhältnis aufgrund Erreichens des gesetzlichen Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers, aufgrund Krankheit oder Tod, beendet werden und die Summe der bis dahin gezahlten Beträge noch nicht 500.000 EUR erreicht haben, so bleibt die Zahlungsverpflichtung im beschriebenen Umfang bestehen (ggf. auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Arbeitnehmers). Der Anspruch erlischt, wenn die Subunternehmer keine Leistungen mehr erbringen. ... § 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1. Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab Beginn dieses Arbeitsvertrags, höchstens bis zum Erreichen des Ereignisses gemäß § 3 Abs. (3) ausgeschlossen. Danach kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ... 3. [Die Beklagte] ist berechtigt, nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freizustellen. Etwaige dem Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch zustehende Urlaubsansprüche werden mit dem Freistellungszeitraum verrechnet. ..." Nach eigenen Angaben belief sich das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt des Klägers auf € 130.000,00 brutto. Die Ehefrau des Klägers wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 01.07.2010 als "Büroleiterin" eingestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten insbesondere die Betreuung der Subunternehmer und Kunden sowie die Verrichtung aller anfallenden Sekretariatsaufgaben. Sie war dem Bereichsleiter "mobile und Offline-Medien", also dem Kläger, unterstellt. Ihr Dienstort war M. Das vereinbarte Jahresgehalt betrug € 60.000,00 brutto. Die ordentliche Kündigung war für die Dauer von fünf Jahren für beide Parteien ausgeschlossen. Der Dienstort des Klägers und seiner Ehefrau wurde ab 01.01.2015 im beiderseitigen Einvernehmen an den Wohnsitz der Eheleute in den Bezirk der Auswärtigen Kammern Landau des Arbeitsgerichts Ludwigshafen verlegt. Die Beklagte zahlte bis 30.06.2015 für die angemieteten Büroräume und die Büroinfrastruktur am Wohnsitz einen monatlichen Mietzuschuss iHv. € 500,00 auf Rechnung der B. GmbH. Die Beklagte zahlte auch die Fahrtkosten des Klägers für seine wöchentlichen Hin- und Rückreisen zu seinem Dienstort in N. sowie die Kosten für eine Hotelübernachtung in N.. Am 31.07.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Ehefrau des Klägers ordentlich zum 31.10.2015. Das vor dem Arbeitsgericht M. geführte Kündigungsschutzverfahren der Ehefrau endete durch Abschluss eines Abfindungsvergleichs im Kammertermin vom 11.08.2016 gegen Zahlung einer Abfindung von € 70.000,00. Spätestens ab Anfang August 2015 verhandelten die Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kam zum Streit und zu mehreren Prozessen. Die Beklagte leistete den in § 3 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags vom 01.07.2010 vereinbarten Gesamtbetrag von € 500.000,00 für Subunternehmerstunden an den Kläger. Die Schlusszahlung iHv. € 52.953,60 erfolgte mit der Abrechnung für November 2015 (Aufstellung nach Anlage K 171 = Bl. 376 R, 377 d.A.). Der Kläger war vom 28.09. bis 29.11.2015 und vom 01.12. bis 14.12.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In der Zeit vom 15.12.2015 bis 08.01.2016 nahm er Erholungsurlaub. Vom 11.01. bis 29.01.2016, vom 02.02. bis 26.02.2016 und vom 01.03. bis 14.03.2016 war er erneut arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Beklagte ging von Folgeerkrankungen aus, weshalb sie sechs Wochen Entgeltfortzahlung bis zum 08.11.2015 leistete. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.01. zum 30.04.2016. Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 17.02.2016 Kündigungsschutzklage (5 Ca 264/16) erhoben. Mit Schreiben vom 21.03.2016 erteilte die Beklagte dem Kläger zunächst Resturlaub von 9 Tagen und stellte ihn anschließend unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich bis zum 30.04.2016 frei. In einem weiteren Rechtsstreit (5 Ca 408/16) hat der Kläger mit Klageschrift vom 05.04.2016 Entgeltfortzahlung für alle Krankheitszeiträume ab November 2015 sowie Arbeitsentgelt für den 30.11.2015 und 01.02.2016 in einer Gesamthöhe von € 13.392,48 brutto geltend gemacht. In einem dritten Rechtsstreit (5 Ca 716/16) hat er mit Klageschrift vom 25.07.2016 "aus dem Arbeitsverhältnis" für die Zeit von Juli 2015 bis April 2016 einen Mietkostenzuschuss iHv. € 5.950,00 (10 Monate x € 500,00, zzgl. 19% MwSt.) laut Rechnungen der B. GmbH eingeklagt. Mit Datum vom 02.08.2016 erstellte Prof. Dr. G. A., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, für den Kläger folgendes Privatgutachten (Anlage K 4 = Bl. 148 d.A.): "Medizinische Gutachten [Der Kläger] befindet sich seit 2010 in meiner ambulanten Behandlung. Im August 2010 berichtete der Patient über eine berufliche Stresssituation im Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Firma. Er befürchtete, dass sein Vorgesetzter das Geschäft nachträglich platzen lassen würde und hatte deswegen Existenzängste und Panikattacken. Außerdem traten schwerwiegende Ein- und Durchschlafstörungen auf. Im Mai 2012 litt der Patient erneut unter schwerem beruflichem Stress. Er berichtete, dass ihm immer wieder große Teile seines Gehalts verspätet bezahlt würden. Er fühlte sich von seinem Vorgesetzten angegriffen und befürchtete, dass er deswegen in eine gerichtliche Auseinandersetzung getrieben würde. In diesem Zusammenhang kam es zu Burnout-ähnlichen Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, heftigen Kopfschmerzen und Panikattacken. Anfang August 2012 berichtete der Patient darüber hinaus von einem Subventionsbetrug und anderen Betrügereien in seiner Firma, in die ihn sein Chef mit hineinziehen wolle. Dies führte vor dem Hintergrund der schon vorbestehenden Belastungen zu weiteren depressiven Verstimmungen und neuen, schweren Panikattacken. Ende August 2015 litt der Patient erneut unter heftigen Panikattacken und Depressionen. Er gab an, dass er in der Firma gemobbt werde. Er war zwei Wochen lang aus psychischen Gründen arbeitsunfähig erkrankt. Anfang Dezember 2015 kam es erneut zu psychischen Beschwerden mit Schlafstörungen, Übelkeit und Erbrechen, Depressionen und Panikattacken. Der Patient berichtete über einen Zusammenhang mit der weiterhin bestehenden Mobbingsituation und einer nahe bevorstehenden Kündigung. Die schweren Auswirkungen der psychischen Belastungen dauern auch nach der Kündigung weiter an. Es ist aus ärztlicher Sicht nicht ausgeschlossen, dass die Folgen der psychischen Erkrankung zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können." Der Kündigungsschutzprozess (5 Ca 264/16) des Klägers endete am 29.09.2016 durch Abschluss eines Prozessvergleichs. Dieser hat folgenden Wortlaut: "Vergleich 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung vom 28.01.2016 mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.04.2016 sein Ende gefunden hat. 2. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein berichtigtes Zeugnis auf der Grundlage des bereits erteilten Zeugnisses unter Berücksichtigung der Änderungswünsche des Klägers in der E-Mail vom 19.08.2016. 3. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes des Klägers zahlt die Beklagte an diesen eine Abfindung in Höhe von 85.000 EUR brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Nr. 9 EStG. Die Beklagte erteilt dem Kläger hierüber eine Abrechnung. Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass in diesem Abfindungsbetrag ein möglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung enthalten ist. 4. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass der Urlaubsanspruch des Klägers bereits vollständig genommen und damit in natura erfüllt ist. 5. Weiter sind sich die Parteien darüber einig, dass mit Erfüllung des Vergleichs sämtliche geldwerten Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung - bekannter oder unbekannte Art - erledigt sind. Ausgenommen sind allein mögliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den Darstellungen von Prof. Dr. B. im Schriftsatz vom 19.09.2016; hier bleibt dem Kläger das Recht vorbehalten, solche Ansprüche gesondert zu verfolgen. 6. Damit sind dieser Rechtsstreit (5 Ca 264/16) sowie der Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen 5 Ca 408/16 und der Rechtsstreit der Parteien zum Aktenzeichen 5 Ca 716/16 erledigt." Am 16.12.2016 erhob der Kläger eine vierte Klage (6 Ca 1121/16) auf Erteilung eines Zeugnisses und Zahlung einer Entschädigung iHv. mind. € 23.000,00, sofern das Zeugnis nicht binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist erteilt wird. Die von der Beklagten bis dahin ausgestellten Arbeitszeugnisse genügten den Ansprüchen des Klägers nicht. Dieser Rechtsstreit endete durch Klagerücknahme am 21.03.2017. Mit der vorliegenden am 03.01.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen fünften Klage verlangte der Kläger erstinstanzlich wegen "Mobbings" mit dem Klageantrag zu 1) die Zahlung von € 130.000,00 als Ersatz für immaterielle Schäden (Entschädigung und Schmerzensgeld) sowie mit dem Klageantrag zu 2) den Ersatz von Anwaltskosten iHv. von € 16.613,70 24 (laut Aufstellung K 21 = Bl. 200 R d.A.) und von Arzt- und Medikamentenkosten iHv. € 7.779,62 (laut Aufstellung K 30 = Bl. 207 R, 208 d.A.). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 130.000,00 als Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 24.393,32 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27.02.2018 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 27.02.2018 Bezug genommen. Das Urteil ist dem Kläger am 12.03.2018 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 04.04.2018 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.07.2018 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 12.07.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) wendet sich die Berufung nicht; den Zahlungsantrag zu 1) halbiert sie auf € 65.000,00. Der Kläger macht nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift (Bl. 904 -1142 d.A.) und des Schriftsatzes vom 20.12.2018 (Bl. 1208 - 1226 d.A.), auf die wegen aller Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich in den Jahren 2008 bis 2010 für den Erwerb seiner Firma interessiert. In den langjährigen Verhandlungen habe sie dabei immer wieder versucht, den Kaufpreis möglichst klein zu halten. Nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrags zum 01.07.2010 habe sie schnell intensive Maßnahmen ergriffen, um die vereinbarten Kosten in Form der beiden Arbeitsverträge für ihn und seine Ehefrau sowie die auf € 500.000,00 gedeckelten Provisionszahlungen auf Subunternehmerstunden nicht bezahlen zu müssen. Die so eingesparte Summe hätte sich auf mehr als 1 Mio. Euro belaufen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe die Beklagte versucht, im ersten halben Jahr durch Nichtbezahlung von Subunternehmerrechnungen diese zum Gehen zu veranlassen und ihn so unter Druck zu setzen. Er habe befürchten müssen, dass er den Betrag von € 500.000,00 nicht mehr hätte verdienen können oder sogar, dass der Kaufvertrag rückabgewickelt worden wäre. Zur Begründung habe die Beklagte lediglich angeführt, sie hätte die Rechnungen erst prüfen müssen und deswegen länger gebraucht. Das sei falsch, weil die Beklagte in den folgenden fünf Jahren die Rechnungen der Subunternehmer jeweils pünktlich bezahlt, die jeweils für ihn fälligen Beträge jedoch liegengelassen habe. Die Beklagte habe ihn dadurch massiv belastet und erhebliche gesundheitliche Einschränkungen verursacht. Er habe so zur Kündigung bewegt werden sollen. Darüber hinaus sei das gesamte Geschehen ab ca. Mitte 2015 mit seinem rechtswidrigen "Kaltstellen" und der folgenden unrechtmäßigen Kündigung sowie mit den vielen Nebenverstößen einzig auf seinen vorzeitigen "Hinauswurf" gerichtet gewesen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe ihn die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Einzelnen: Er habe auf Wunsch der Beklagten 40 % seiner Arbeitszeit (zwei Tage wöchentlich) in N. verbracht und seine Arbeit dort Anfang Juli 2010 aufgenommen. Die Beklagte habe ihm in N. ein angemessenes Büro und die Arbeitsmaterialien vorenthalten, die sie jedem anderen Mitarbeiter mit einer entsprechenden Position gewährt habe. Er habe weder ab 01.07.2010 noch später einen eigenen Arbeitsplatzcomputer in N. erhalten noch ein Firmen-Notebook. Er habe sich auf eigene Kosten ein Notebook anschaffen und jeweils mitbringen müssen. Obwohl er als Leiter der Entwicklung für mobile Software ständig beruflich mit Handys zu tun gehabt habe, sei ihm über die gesamte Laufzeit seines Arbeitsvertrags keines der von ihm benötigten neu erschienenen iPhones oder iPads gestellt worden. Die anderen Bereichsleiter hätten solche oder andere Geräte erhalten. Das Vorenthalten von sonst üblichen Geräten sei mit spürbaren materiellen Belastungen für ihn verbunden gewesen, weil er neben dem eigenen Notebook auch laufend das jeweils neueste iPhone und iPad auf eigene Kosten habe erwerben müssen, da er diese ua. zu Testzwecken für seine Arbeit benötigt habe. Diese Käufe hätten sich auf etliche tausend Euro summiert. Die Beklagte habe ihm in den ersten 3,5 Monaten in N. keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Er habe entweder gar keinen Platz zum Arbeiten gehabt oder in einem sehr kleinen, sonst als Mini-Besprechungsraum genutzten Zimmer arbeiten müssen. Er habe dort keinen eigenen Computer bzw. Bildschirm gehabt und keinen eigenen Schreibtisch. Außerdem habe es keine Möglichkeit gehabt, Akten oder Büroartikel aufzubewahren. Er habe sich jeweils beim Sekretariat ankündigen und sich die Raumreservierung bestätigen lassen müssen. Seine Bitte, einen Schreibtisch zu bekommen, sei vom - inzwischen ausgeschiedenen -Geschäftsführer der Beklagten Dr. B. mit der Begründung abgelehnt worden: "Ich will Sie in meiner Nähe haben". Der verfügbare Raum sei sehr hellhörig und deswegen für vertrauliche Gespräche oder Personalgespräche nicht verwendbar gewesen. Der Raum sei trotz Reservierung während seiner Anwesenheit nicht immer verfügbar gewesen. Erst nach 3,5 Monaten habe er einen eigenen Arbeitsplatz erhalten. Dort habe er an zwei Tagen pro Woche arbeiten müssen. Er sei entfernt von seinen Mitarbeitern untergebracht worden. Die Beklagte habe sich geweigert, ihm angemessene Büroräumlichkeiten und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Dies habe für ihn eine betriebsöffentliche Herabsetzung bedeutet. Die Beklagte habe damit gegenüber seinen Kollegen deutlich gemacht, dass er nicht geschätzt und von der Unternehmensleitung herabgesetzt werde. Er sei gegenüber den Kollegen klar benachteiligt worden - und das über einen Zeitraum von 3,5 Monaten. In Unternehmen habe die Größe des Büros sowie die Qualität des Mobiliars eine erhebliche Aussagekraft hinsichtlich der Bedeutung und des Prestige des jeweiligen Mitarbeiters. Daher werde regelmäßig auch bei der Größe von Schreibtischen und Büros sehr genau nach der hierarchischen Eingliederung des jeweiligen Mitarbeiters unterschieden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf einen positionsadäquaten Arbeitsplatz und Arbeitsmaterial habe. Werde jemand in einer führenden Position eingestellt und erhalte sodann kein Büro oder nur ein sehr kleines sowie kein entsprechendes Arbeitsmaterial und keine Büromöbel, dann zeige dies für den Betroffenen ebenso wie für jeden Dritten, dass dem Mitarbeiter tatsächlich eine entsprechende herausgehobene Position und ein damit verbundenes Prestige verweigert werde. Er habe neben dem Gehalt nach § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags eine zusätzliche Vergütung für die von den Subunternehmern erbrachten Stunden erhalten. Die Beklagte habe im ersten halben Jahr die Rechnungen der Subunternehmer ohne sachlichen Grund nicht bezahlt, obwohl die Rechnungsbeträge dem Grunde nach monatlich geprüft und akzeptiert worden seien. Dies sei daran zu erkennen, dass ihm die hieraus zustehende Vergütung laufend gezahlt worden sei, während die Rechnungen der Subunternehmer ohne Begründung nicht beglichen worden seien, obwohl ein Zahlungsausgleich innerhalb von 14 Tagen vereinbart worden sei. Alle Reklamationen von ihm und von den Subunternehmern hätten nichts geholfen. Da die Subunternehmer die Einnahmen für ihren Lebensunterhalt benötigten, hätten sie mit der Niederlegung der Arbeit gedroht und einer alsbaldigen gänzlichen Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall wäre sein Anspruch aus § 3 Ziff. 2 des Arbeitsvertrags uneinbringlich geworden (vgl. § 3 Ziff. 3 Satz 4). Er habe sich deswegen genötigt gesehen, die langjährigen Subunternehmer mit zinslosen Überbrückungsdarlehen finanziell zu unterstützen. Bereits nach zehn Wochen Betriebszugehörigkeit habe er den Subunternehmern nicht besicherte Darlehen iHv. € 60.000,00 gewährt. Ohne diese Darlehen hätten die Subunternehmer die Arbeit eingestellt. Nachdem er sich massiv gegen diese Praxis gewandt habe und der Gesellschafter auf den drohenden Verlust wesentlicher Teile seiner Investition aufmerksam geworden sei, habe Dr. B. die mutwillig liegen gelassenen Rechnungen ausgeglichen. Die Darlehen seien dann nach und nach von den einzelnen Subunternehmen zurückgezahlt worden. Durch sein besonnenes Verhalten und seinen hohen persönlichen und wirtschaftlichen Einsatz habe er zwar den Versuch abwehren können, die Subunternehmer und ihn "loszuwerden", dennoch habe ihn das destruktive Vorgehen des Dr. B. - kurz nach der Übertragung seiner Firma und der Aufgabe seiner bisherigen Existenzgrundlage - nachhaltig verstört. Die seelischen Auswirkungen seien sehr erschütternd gewesen. Ab da hätten ihn Existenzängste mit nächtlichen Schlafstörungen und Magen-Darm-Problemen belastet. Nachdem der Versuch von Dr. B., ihn durch Nichtbezahlung der Subunternehmerrechnungen loszuwerden, gescheitert sei, habe dieser ab Februar 2011 damit begonnen, systematisch die ihm vertraglich zustehenden Anteile an den Subunternehmerleistungen zurückzuhalten. Es habe sich um erhebliche Beträge gehandelt, die deutlich über seinem monatlichen Grundgehalt gelegen hätten. Dadurch habe ihm monatlich mehr als die Hälfte seines Einkommens gefehlt. Die Zahlungen seien ausschließlich von Dr. B. freigegeben bzw. zurückgehalten worden. Auf Mahnungen habe dieser in der Regel nicht reagiert. Die Beklagte habe es ihm überlassen, jeden Monat die Einzelbeträge der Subunternehmerstunden zusammenzustellen und deren Auszahlung quasi zu "beantragen". Die Beklagte habe nicht jeweils separat bei Fälligkeit gezahlt, sondern immer erst mit dem monatlichen Gehaltslauf. Sie habe grundsätzlich nicht die fälligen Einzelbeträge gezahlt, sondern die Monatssumme, also erst dann, wenn alle Subunternehmerrechnungen vorlagen. Durch diese systematische Verzögerungspolitik sei regelmäßig eine Verspätung von ca. einem halben Monat eingetreten. Durch das vorsätzliche Liegenlassen der Freigabe durch Dr. B. seien weitere Verzögerungen entstanden. Nach dem ersten halben Jahr seien immer wieder Beträge auch darüber hinaus zu spät bezahlt worden, und zwar bis zu fünf Monaten zusätzlich verzögert. Im zeitlichen Verlauf sei die Intensität der Schikane sowohl in ihrer Frequenz als auch in der Dauer der Verzögerung sowie in der Gesamthöhe der ausstehenden Summen immer weiter gesteigert worden. Die direkte Ansprache sei jeweils ohne Erfolg geblieben. Abhilfe habe weder der Leiter des Rechnungswesens noch der andere Geschäftsführer noch der Gesellschafter der Beklagten geleistet. Von 65 Monaten seien 32 erst mit einer zusätzlichen Verzögerung von ein bis fünf Monaten bezahlt worden. Die Summe aller so entstandenen zusätzlichen Verspätungen betrage 55 Monate. Vorschläge zur Abhilfe (bspw. Akontozahlungen oder Pauschalierungen) habe die Beklagte abgelehnt. Damit habe sich der Geschäftsführer Dr. B. seine Möglichkeit, ihn zu schikanieren weiter offen gehalten und diese auch genutzt. Erst Mitte 2015 sei nach der Abberufung des Dr. B. richtig verfahren worden. Ab dann habe der Leiter des Rechnungswesens die Zahlungen nach Prüfung direkt angewiesen. Die Beklagte habe ihn außerdem durch die Verweigerung der Bezahlung einer zweiten Übernachtung in N. massiv überlastet. Sie haben nur die Kosten für eine Übernachtung getragen. Dies habe zu erheblichen Erschöpfungszuständen geführt. Die Beklagte hätte ihn aufgrund der Fürsorgepflicht vor einer derartigen Überlastung schützen müssen. Ihr sei bekannt gewesen, dass er insgesamt fünf Stunden für die Anreise am ersten Arbeitstag benötigt habe. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei um eine erhebliche physische und psychische Belastung gehandelt habe. Er habe die Tätigkeit in N. auf Bitten der Beklagten übernommen. Er sei daher der Beklagten entgegengekommen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht hätte ihn die Beklagte von dieser Belastung möglichst frei stellen müssen. Sie hätte entweder für eine kürzere Dienstzeit in N. sorgen oder eine weitere Übernachtung in N. bezahlen müssen. Selbstverständlich sei es sehr belastend, wenn er morgens um 5:00 Uhr seine Anreise beginnen musste und erst fünf Stunden später am Arbeitsplatz erschienen sei. Anschließend habe er den Arbeitstag absolvieren müssen. Es habe sich um eine feindliche Maßnahme ihm gegenüber gehandelt. Insgesamt sei er damit auf eine Reise- und Arbeitszeit von gut 14 Stunden am ersten Tag der Arbeit in N. gekommen. Dies habe eine erhebliche gesundheitliche Belastung dargestellt. Schon ab August 2010 habe er unter bis dahin unbekannten Erschöpfungserscheinungen gelitten. Am ersten Tag in N. habe er sich zu den sonst üblichen Feierabendaktivitäten nicht mehr in der Lage gesehen. Er habe nur noch in sein Hotel gewollt, um dort - falls noch möglich - ein Abendessen einzunehmen und anschließend zu schlafen. Am zweiten Tag sei die Erschöpfung noch vertieft worden, so dass er oft spät abends nach langer Bahn- oder Autofahrt völlig erschöpft zu Hause angekommen sei. Erst an den folgenden Wochentagen habe die Überforderung langsam wieder nachgelassen. Dieser Zustand habe über die gesamte Beschäftigungsdauer angehalten. Die verweigerte zweite Übernachtung in N. sei als Ausdruck der Geringschätzung zu verstehen. Die Verweigerung sei - auch hinsichtlich der gesundheitlichen und insbesondere psychischen Auswirkungen - mit Absicht erfolgt. Während seiner Anwesenheit in N. sei er besonders intensiv von seinen Mitarbeitern, den Kollegen und der Geschäftsleitung in Anspruch genommen worden, da versucht worden sei, die persönlichen Gespräche einer ganzen Woche in dieser Zeit zu erledigen. Eine zweite Übernachtung hätte ihm mehr Zeit im Büro in N. ermöglicht. Zum Zwecke der Kostenersparnis habe er jedoch die beiden Arbeitstage in N. mit nur einer Übernachtung dazwischen erbringen müssen. Besondere Belastungen seien auch dadurch entstanden, dass er aufgefordert worden sei, sich an "zumindest möglicherweise" strafbarem Verhalten zu beteiligen. Er habe bei der Zweckentfremdung mehrerer öffentlich geförderter Server und an einem möglichen Subventionsbetrug durch die Vorlage manipulierter Urkunden mitwirken sollen. Die Beklagte habe für das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung subventionierte Projekt REPKA Server angeschafft. Diese Server seien dem Projekt gewidmet und ausschließlich für dieses zu verwenden gewesen. Der Geschäftsführer Dr. B. habe ihn angewiesen, diese Server für andere Projekte zu nutzen. Dr. B. habe ihm erklärt: "Ich kaufe doch keinen neuen Server für M. and R., wenn noch welche aus dem REPKA-Projekt ungenutzt herumstehen". Im Mai 2011 habe er von Umständen erfahren, die aus seiner Sicht Fragen in Bezug auf die Abrechnung von REPKA aufwarfen. Auch beim ebenfalls öffentlich subventionierten Projekt ACCESS seien ihm Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Im Juli 2011 habe er alle betroffenen Mitarbeiter darüber informiert, dass es bei der Abrechnung keine Unregelmäßigkeiten geben dürfe, weil dies ggf. eine Straftat darstelle. Ihm seien für das Projekt REPKA Stundennachweise zur Unterschrift als Vorgesetzter vorgelegt worden, die auch als Urkunden für die Beantragung von Subventionsmitteln dienen sollten. Er habe bei der Durchsicht der Stundennachweise in vielen Fällen den Eindruck gewonnen, dass diese offensichtlich gefälscht worden seien. Der Versuch der Beklagten, ihn in strafrechtlich relevante Vorgänge mit einzubeziehen und ihn so zum Mittäter zu machen, stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Die Beklagte habe ihn damit einer besonderen Belastung ausgesetzt, zumal ihn das angesonnene Verhalten sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich erheblichen Gefahren ausgesetzt habe. Es liege ein gemeinschaftliches Vorgehen der Geschäftsleitung der Beklagten und weiterer Mitarbeiter zur Begehung von Straftaten vor. Dies sei dazu genutzt worden, um ihn aus dem Gemeinschaftsgefüge auszugrenzen und in Misskredit zu bringen. Bei dem Versuch, ihn in möglicherweise strafbare Handlungen zu verwickeln, handele es sich um eine Anfeindung. Dieses Vorgehen habe zu massiven negativen Auswirkungen, insbesondere seiner psychischen Stabilität und Gesundheit, geführt. Im November 2014 habe er erfahren, dass eine Prüfung des Förderungsgebers angekündigt sei. Später sei ihm erzählt worden, dass die Prüfer auf Unstimmigkeiten gestoßen seien. Etliche Wochen später habe er dazu nur noch erfahren, dass das Thema "gut erledigt" und eine verschmerzbare Rückzahlung vereinbart worden sei. Er habe sich darüber gewundert, dass er oder seine Mitarbeiter in der gesamten Prüfungsphase nicht von den Prüfern befragt worden seien. Auch dieses unredliche Vorgehen habe ihn belastet. Hier sei an ihm vorbei gearbeitet worden, um einen möglichen Subventionsbetrug vertuschen zu können. Diese für ihn sehr schwere Belastung habe zu gravierenden Folgen geführt. Zum einen habe er sich zusätzlich zu seiner Tagesarbeit in der Pflicht gesehen, sich auf eigene Kosten fundierten juristischen Rat, sowohl in strafrechtlicher als auch arbeitsrechtlicher Hinsicht einzuholen. Dabei seien ihm Kosten entstanden. Darüber hinaus habe er unter Beachtung seiner Loyalitätspflichten gegenüber der Beklagten die Aufgabe gehabt, die ihm anvertrauten Mitarbeiter vor negativen Konsequenzen aus dem Verhalten der Beklagten zu schützen. Er sei im Kreis der "Eingeweihten" ua. isoliert worden und habe Wege finden müssen, trotzdem eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Firma als Ganzem zu bewahren. Die damit verbundenen seelischen Qualen hätten mit der Zeit das erträgliche Maß bei weitem überstiegen und zu Ängstlichkeit, Depression und Panikattacken geführt. Außerdem sei er zur laufenden Teilnahme an Schädigungen der Beklagten aufgefordert worden. Er sei mit Projekten (V-Navi, Crawler) beschäftigt worden, die auf verschiedene Weise der Firma M. and R. GmbH & Co. KG zu Gute gekommen seien. Es sei dabei um sechsstellige Beträge gegangen, die die Beklagte teilweise nicht in Rechnung gestellt habe oder zu denen die entsprechenden Rechnungen nicht bezahlt worden seien. Vor allem in den Jahren 2014 und 2015 sei er an seinem Arbeitsplatz in M. angerufen und ohne Einleitung von Dr. B. wütend angegriffen, ja sogar angeschrien worden. Er sei dann regelmäßig für einige Minuten nicht zu Wort gekommen. Dr. B. habe ihn auf sehr herabwürdigende Weise beschuldigt, dass er die Schwesterfirma M. and R. angreifen würde. Unter anderem seinen Sätze gefallen wie "Was haben Sie gegen die M. and R.?", "Wollen Sie die M. and R. jetzt nur noch vernichten?" usw. Dies sei jeweils vor dem Hintergrund einer sachlich nicht gerechtfertigten Befürchtung durch Dr. B. geschehen. Danach sei er häufig für einige Stunden verstört gewesen. Er habe jeweils mit großem Erschrecken, Zittern und Schweißausbrüchen reagiert. In den folgenden Tagen seien Angstzustände aufgetreten, nachts habe er kaum schlafen können. Außerdem seien seine Zahlen durch die Geschäftsführung systematisch verschlechtert worden. Er sei jahrelang über die relevanten Erfolgszahlen seines Bereichs im Unklaren gelassen worden. Er habe weder Projektabrechnungen noch Monatsübersichten mit Einnahmen-, Ausgabenrechnungen erhalten. Da ihm vom Geschäftsführer unwirtschaftliches Verhalten vorgeworfen worden sei, habe er um die Nennung der Einnahmen und Ausgaben seines Bereichs gebeten. Er habe daraufhin eine nicht prüfbare Grobübersicht erhalten. Er habe seine Bereitschaft erklärt, ab dem 01.07.2012 Kostenverantwortung zu übernehmen, Mitarbeiter zu entlassen, Forderungen ggü. der M. and R. sowie beim Crawler-Projekt und bei ART zu prüfen, verschiedene wirtschaftlich desaströse Projekte zu stoppen und vieles anderes mehr. Auf seine zahlreichen detaillierten Vorschläge für Einsparmaßnahmen sei keine Reaktion erfolgt. Er habe wiederholt reklamiert, dass in seiner Bereichsbilanz Kosten ohne Ausgleich geführt worden seien, zB. für die Projekte REPKA und ACCESS sowie für M. and R.. Obwohl in einer Bereichsleitersitzung vorgegeben worden sei, dass keine Quersubventionen von Plus- zu Minusprojekten geduldet würden, sei von ihm verlangt worden, dass die bisher in den Gemeinkosten enthaltenen Aufwendungen für die QS bei Angeboten zusätzlich mitzukalkulieren seien. Er sei dadurch gezwungen worden, die Preise zumindest um 15-20 % zu erhöhen. Durch die Nichtabrechnung von Leistungen sei der Gewinn der Abteilung, die von ihm geleitet worden sei, massiv verringert worden. Dies habe letztlich auch dazu geführt, dass er seine Position nach der Umorganisation verloren habe, die mit mangelndem Erfolg und angeblich schlechten Zahlen in seinem Bereich begründet worden sei. Er habe dazu vorgetragen, dass nichtgestellte Rechnungen seine Bereichsbilanz viel zu schlecht dastehen ließen. Die Absicht des Geschäftsführers der Beklagten, sein Ansehen und seine Leistungen massiv zu beschädigen, sei offenkundig. Er sei durch die Nichtabrechnung der Leistungen für M. and R. angreifbar geworden. Die Umsätze seines Bereichs seien dadurch erheblich gesenkt worden, es sei so erschienen, als ob er erfolglos sei und Verluste produziere. Schlussendlich sei mit angeblich schlechten Zahlen auch seine Entlassung begründet worden. Durch die künstliche Verschiebung des betrieblichen Ergebnisses sei er von der Beklagten gedemütigt und verunsichert worden. Sein Selbstwertgefühl sei durch diese Abwertung angegriffen worden. Im Auftrag der Geschäftsleitungsassistentin habe er Ende Dezember 2011 eine Abrechnung der M. and R. mit dem Kunden T. besprochen. Als die Assistenten mit Dr. B. in sein Zimmer gekommen sei, sei Dr. B. sichtlich wütend gewesen, er habe sich die Unterlagen nur grob durchgeschaut. Auf Fragen habe Dr. B. nicht reagiert. Er habe ohne ein weiteres Wort den Raum verlassen und sich auch nicht durch Bitten davon abhalten lassen. Am 04.01.2012 habe er dem Geschäftsführer mitgeteilt, wie sehr ihn dessen Verhalten am Vortag getroffen habe. Trotz dieser großen Kränkung habe er ihm eine E-Mail mit einem Hinweis auf die mögliche Zusammenarbeit und die positiven Möglichkeiten gesandt. Eine Reaktion sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Er sei gezwungen worden, dem Kunden T. (Tele-Auskunft-Online) vertragswidrig ungetestete Software zu liefern, weil keine Testgeräte angeschafft worden seien, um die vereinbarten Tests durchzuführen. Damit hätte auch sein Ruf erheblich geschädigt werden können. Um ihn in Schwierigkeiten zu bringen, habe ihn die Beklagte mit Arbeitsaufträgen überhäuft. Ihm sei eine Vielzahl von Aufgaben übertragen worden, die sowohl der Menge nach, aber auch teilweise inhaltsmäßig in keiner Weise zu bewältigen gewesen seien. Auch habe Dr. B. die arbeitgeberseitige Sorgfaltspflicht in massiver Weise missachtet und gesundheitliche Schädigungen sowie Belastungen mutwillig in Kauf genommen. Hinzu komme, dass eine Vielzahl der Aufgaben und Projekte völlig unwirtschaftlich gewesen seien (zB. Programmierung eines Crawlers für den kanadischen Markt, Projekt iSNW). Damit habe man den von ihm betreuten Geschäftsbereich als defizitär dastehen lassen. Auf seine Hinweise habe Dr. B. nicht reagiert. Auch dieser Umstand habe zu einer großen körperlichen und seelischen Belastung geführt. Der Gesellschafter O. der Beklagten habe ihn öffentlich abgekanzelt und später laufend zurückgesetzt. In einer Telefonkonferenz vom 08.05.2013 sei es zu harten verbalen Angriffen des Gesellschafters gekommen. Es seien Sätze gefallen wie: "Was ist denn das für eine Performance?". Er sei in der Telefonkonferenz regelrecht abgekanzelt worden. Außerdem habe er coram publico die Order erhalten, sofort nach der Telefonkonferenz den Gesellschafter anzurufen und ihm Rede und Antwort zu stehen. Dies habe er dann auch getan und weitere Beschimpfungen zu hören bekommen sowie Aussagen wie: "Ich bin stinksauer". Nach dieser Demontage vor einem größeren Teilnehmerkreis und vor allem vor seinem wichtigsten Kunden sei er danach zusätzlich noch zurückgesetzt worden, indem er nicht mehr an weiteren Telefonkonferenzen habe teilnehmen dürfen. Anlässlich des Umzugs in ein neues Gebäude habe er ursprünglich seinen modernen grauen Schreibtisch gegen ein kleineres Exemplar der gleichen Serie mit dem Bereichsleiter Vertrieb tauschen sollen. Stattdessen habe er an seinem nächsten Arbeitstag in N. in seinem neuen Glaskasten-Büro einen hölzernen alten Schreibtisch sowie einen dazu passenden und zwei dazu nicht passende kleine Aktenschränke gefunden. Dr. B. habe dafür gesorgt, dass er als einziger Bereichsleiter, ja sogar als einziger Mitarbeiter im ganzen Haus, alte Möbel erhalten habe. Dies habe unter dem Bereichsleiterkollegen, aber auch unter den Mitarbeitern, längere Zeit für Spott und Demütigungen gesorgt. Dr. B. habe ihn wiederholt aufgefordert, für sich und seine Mitarbeiter in N. einen anderen Platz im Hause zu suchen, der nicht so viel Fläche verbrauche. Nachdem Dr. B. einen weiteren Umzug in das dritte Obergeschoss im neuen Gebäude durchgesetzt habe, sei ihm dort keine abgetrennte Glaskabine zur Verfügung gestellt worden. Es habe an einer anderen Stelle lediglich ein großer Glasraum für Besprechungen zur Verfügung gestanden. Vertrauliche Personalgespräche oder Telefonate habe er deswegen entweder in einem (zu reservierenden) Besprechungsraum im Erdgeschoss, im Sozialbereich oder im Treppenhaus führen müssen. Dies sei von Dr. B. so veranlasst worden, um ihm die Arbeit weiter schwer zu machen und ihm zu zeigen, dass er im Haus keinen Platz habe. Während fast jeden Urlaubs von einer Woche oder länger sei er von Dr. B. angerufen worden, zuweilen habe er auch eine E-Mail erhalten. Besonders gravierend seien die Störungen in seinem Urlaub vom 26. bis zum 31.08.2013 gewesen. Er habe mit seiner Ehefrau ein Hausboot auf der Themse gemietet. Schon kurz nach der Abfahrt sei er in einen intensiven Telefonverkehr mit einem Kunden, dem Geschäftsführer P. und einem Mitarbeiter gezwungen worden. Er habe, während er das Boot gesteuert habe, teilweise stundenlang mit dem Handy telefonieren müssen. Die Telefonkosten dafür habe er selbst zu tragen gehabt. Nach zwei Tagen sei er so erschöpft und entnervt gewesen, dass er die Bootstour vorzeitig abgebrochen und das Boot zurückgeben habe. In seinem Bereich sei das Produkt "L. T." eigeninitiativ entwickelt worden. Es habe sich um ein innovatives Eigenprodukt und einen wertvollen strategischen Stützpfeiler für die Kundenbindung gehandelt. Es sei finanziell sehr erfolgreich gewesen. Dennoch habe Dr. B. dieses Projekt immer wieder kritisiert und sogar mit Einstellung gedroht. Die mögliche Einstellung dieses Projekts habe für ihn eine Erniedrigung bedeutet. Er sei wegen angeblich fehlender Erfolge unter Druck gesetzt, gleichzeitig sei das erfolgreiche Projekt "L. T." sabotiert worden. Dies sei geschehen, um ihn herabzuwürdigen, zu schwächen und aus dem Unternehmen zu drängen. In einem Meeting vom 16.01.2014, bei dem er nicht anwesend gewesen sei, habe Dr. B. aus Verärgerung über ein anderes Projekt angeordnet, dass seinem Bereich intern € 10.000,00 belastet werden sollen. Er sei unter Druck gesetzt worden mit der Behauptung, er bringe in seinem Bereich keine hinreichenden Leistungen. Die finanzielle Situation seiner Abteilung sei durch unsinnige Entscheidungen, zB durch das Erzwingen kostenlosen Tätigwerdens für wenig aussichtsreiche Projekte, wesentlich belastet worden. Zu diesen sinnlosen Entscheidungen habe auch die schikanöse Sonderbelastung seines Bereichs mit € 10.000 gehört. Die Beklagte habe sich damit die Möglichkeit verschafft, ihm wegen angeblich schlechter Leistungen ständig Vorwürfe zu machen. Schlussendlich sei damit auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet worden. Dr. B. habe ihn und seine Mitarbeiter in einer E-Mail am 25.09.2014 scharf angegriffen und sie der Vertuschung eigener Probleme beschuldigt. Davon habe Dr. B. auch den Geschäftsführer der Fremdfirma I. in Kopie in Kenntnis gesetzt. Dr. B. habe sich gegenüber einem Subunternehmer für sein Verhalten telefonisch entschuldigt, nicht aber ihm gegenüber. Auf massives Drängen des Dr. B. habe er zugestimmt, das Standortbüro M. vorzeitig aufzugeben. Dazu seien schon im August 2014 entsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Nach dem 01.07.2015 habe man sich geweigert, die anfallenden Kosten, sei es ihm oder seiner "zwischenliefernden" Firma B. GmbH zu ersetzen. Dr. B. habe erklärt, er denke nicht daran, die tatsächlich anfallenden Kosten für Telefon, Internet oder Strom und Miete für das von seiner Ehefrau und ihm gemeinsam genutzte neue Büro zu bezahlen. Hierbei habe es sich um Schikane gehandelt. Anlässlich seines 60. Geburtstags habe er, wie bei solchen Ereignissen im Hause üblich, die Geschäftsleitung, die Bereichsleiterkollegen und ihre Mitarbeiter zur Mittagszeit zu einem Imbiss eingeladen. Die Geschäftsführer N und P. seien, ohne ihr Fernbleiben zu entschuldigen, nicht erschienen, sondern - für alle sichtbar - in die benachbarte Kantine zum Mittagessen gegangen. Dies sei mehr als nur eine Unhöflichkeit gewesen. Damit sei vielmehr auch im besonderen persönlichen Miteinander eine massive Zurücksetzung deutlich gezeigt worden. In einem Meeting vom 28.07.2015 habe die Beklagte unumwunden zugegeben, dass die Entscheidung, sich von ihm zu trennen, gefallen sei. Alle von ihm gemachten Vorschläge seien mit der Bemerkung zurückgewiesen worden, dass das Ziel die Trennung sei. Die Verträge seien rechtlich geprüft worden, man könne gegen die Zahlung der noch ausstehenden Subunternehmerstunden eine Kündigung aussprechen. Ende Juli 2015 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau gekündigt. Während er massiv unter Druck gesetzt worden sei, sein Arbeitsverhältnis vorzeitig aufzulösen, habe die Beklagte zugleich die andere Hälfte des Familieneinkommens durch die (unberechtigte) Kündigung seiner Ehefrau entzogen. Auf Wunsch des Geschäftsführers N. sei zwischen der Geschäftsleitung und ihm vereinbart worden, dass über die Tatsache von sog. "Kompromiss-Gesprächen" als auch deren Inhalt strenges Stillschweigen zu bewahren sei. An diese Vereinbarung habe sich die Geschäftsleitung jedoch selbst nicht gehalten. Zum 01.09.2015 habe die Beklagte trotz des Widerstands des Betriebsrats eine Organisationsänderung seines Bereichs in Kraft gesetzt. Damit habe man ihn praktisch endgültig kaltgestellt, da er weder die angestellten Mitarbeiter noch die Subunternehmer noch irgendeinen Kunden hätte weiter betreuen dürfen. Er sei deswegen erneut psychisch schwer erkrankt. Die ständige Enttäuschungen durch die Beklagte und das Gefühl, man lasse ihn "am ausgestreckten Arm verhungern", hätten ihn so schwer beeinträchtigt, dass er wiederum habe krankgeschrieben werden müssen. Dennoch habe die Beklagte ihre rechtswidrigen Handlungen fortgesetzt und absichtlich noch weiter intensiviert. Mit der Abrechnung für November 2015 habe die Geschäftsführung ihre Drohung wahrgemacht und - entgegen seinem Willen - die restlichen noch zum Deckungsbetrag fehlenden Subunternehmerleistungen in einem Betrag ausgezahlt. Damit habe sie ihm signalisiert, dass man ihm demnächst kündigen wolle, obwohl dies rechtlich nicht zulässig gewesen sei. Damit habe man ihn weiter unter Druck setzen wollen und dies auch in erheblichem Umfang getan. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe man seine steuerliche Schlechterstellung durch Zahlung noch in 2015 bewirkt. Beginnend mit der Entgeltabrechnung für November 2015 habe die Beklagte unberechtigte Gehaltskürzungen vorgenommen und seine Nachfragen nach den Gründen nicht beantwortet. Obwohl er in allen Jahren zu Weihnachten von der Geschäftsleitung des Gesellschafters (M.-Verlag) ein kleines Weihnachtspräsent erhalten habe, sei dies zu Weihnachten 2015 ausgeblieben, obwohl er sich noch in einem ungekündigten Angestelltenverhältnis befunden habe. Auch dies zeige, dass man ihn schon vor der Kündigung längst abgeschrieben habe. Am 12.01.2016 habe eine Informationsveranstaltung für die Mitarbeiter stattgefunden, an der er krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Am 15.01.2016 habe er von der Beklagten ein Schreiben erhalten, indem er ua. als "von der Betriebsänderung Betroffener" bezeichnet worden sei. Als Anlage habe er lediglich eine Info-Broschüre zur Transfergesellschaft sowie drei Ausfertigungen zu einem dreiseitigen Vertrag erhalten. Informationen zum Sozialplan vom 07.12.2015 und zum Interessenausgleich vom 04.12.2015 seien dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Er habe das vorgelegte Angebot deshalb nicht überprüfen können. Das Angebot in die Transfergesellschaft zu wechseln, sei ihm vorsätzlich nicht korrekt unterbreitet worden. Außerdem habe man ihm die Beschäftigungsmöglichkeit als "Inhouse- Consultant" nicht angeboten, obwohl diese schon seit längerem bestanden habe und der dafür voll qualifiziert gewesen sei. Am 29.01.2016 sei die schriftliche Kündigung erfolgt. Diese Kündigung sei aus mehreren Gründen augenscheinlich rechtswidrig und unwirksam gewesen. Sie habe ihm sehr geschadet, weil er habe erkennen müssen, dass die Beklagte "mit allen Mitteln" auf seinen Hinauswurf gesetzt habe. Die Beklagte habe auf seinen gesundheitlichen Zustand keine Rücksicht genommen. Auf seine mehrfache dringende Bitte, ihm Arbeit zuzuweisen, habe ihn die Beklagte unter Erteilung des restlichen Urlaubs bis zum Ende der Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt. Es habe eine Extra-Schikane dargestellt, dass seine Erkrankungen in den Gehaltsabrechnungen falsch bewertet worden seien. Die Gehaltskürzungen seien unrechtmäßig gewesen und offensichtlich nicht aus Versehen erfolgt, sondern absichtlich vorgenommen worden, um ihm weiter zu schaden. Auf seine frühe Bitte, ihm eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, damit er bei der Agentur für Arbeit einen Arbeitslosengeldantrag stellen könne, habe er eine in mehrfacher Hinsicht nicht verwendbare Bescheinigung erhalten. Auf seine Bitte um Korrektur, habe die Beklagte zunächst nicht geantwortet. Mit Schriftsatz vom 17.05.2016 habe die Beklagte auf seine Kündigungsschutzklage erwidert. Diese Klageerwiderung enthalte falsche Behauptungen, vorsätzlich falsche und irreführende Darstellungen, die ihn sowohl in seinem Recht auf Weiterbeschäftigung als auch in seinen Persönlichkeitsrechten verletzten. Es sei darauf abgezielt worden, ihn aus dem Betrieb zu drücken und ihm die aus dem Sozialplan und dem Interessenausgleich zustehenden Rechte streitig zu machen. Auch damit habe ihm im Sinne des fortgesetzten Mobbings geschadet werden sollen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 habe die Beklagte auf seine Lohnzahlungsklage erwidert. In diesem Schriftsatz habe sie eine Reihe von unsubstantiierten Mutmaßungen vorgetragen. So habe sie zum Beispiel wider besseres Wissen behauptet, er habe am 30.11.2015 und am 01.02.2016 nicht gearbeitet. Des Weiteren habe sie einen mehrere Monate dauernden Fortsetzungszusammenhang zwischen völlig verschiedenen Erkrankungen konstruiert. Das Arbeitsgericht habe sich nicht die Mühe gemacht, auf die von ihm geschilderten einzelnen Vorgänge einzugehen, es habe diese relativ willkürlich zusammengefasst. Er habe allein 74 Einzelpunkte aufgeführt. Zu diesen Einzelpunkten kämen häufig noch Einzelaktionen, die dem jeweiligen Bereich zugeordnet worden seien, so dass er insgesamt deutlich mehr als 100 Vorgänge geschildert habe, durch die er benachteiligt, zurückgesetzt oder gedemütigt worden sei. Ohne argumentativ auf die Punkte näher einzugehen, habe das Arbeitsgericht regelmäßig festgestellt, es liege keine Erniedrigung vor und/oder es könne keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden. Woraus dies letztendlich folgen soll, bleibe in den meisten Fällen völlig unklar. Von ähnlicher Qualität sei die Gesamtbewertung. Das Arbeitsgericht habe sich nicht die Mühe gemacht, die vorgetragenen Ereignisse in der Gesamtschau zu sehen und zu beurteilen. Vielmehr habe es sich, entgegen der vorliegenden ärztlichen Beurteilung, ohne weitere Prüfung zu der "Hobby-Psychologenmeinung" verstiegen, er habe den Wechsel aus der Selbstständigkeit nicht verkraftet. Das Arbeitsgericht hätte Beweis erheben müssen, anstatt unbegründete Spekulationen vorzunehmen. Die offenkundig fehlerhafte Argumentation und die auf falsche Vermutungen gestützten Ansichten des Arbeitsgerichts führten zu einer grundlegend falschen Beurteilung der Sachlage und zur Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Durch die Vielzahl der Vorgänge seien jedenfalls bei Gesamtbetrachtung die Kriterien für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfüllt. Das Arbeitsgericht hätte ihm eine Entschädigung zusprechen müssen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 27.02.2018, Az. 6 Ca 8/17, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 65.000,00 als Ersatz für den immateriellen Schaden (Entschädigung und Schmerzensgeld) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit ihrer Berufungserwiderung vom 26.10.2018 (Bl. 1154 - 1206 d.A.), auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 5 Ca 264/16 (wg. Kündigung), 5 Ca 408/16 (wg. Entgeltfortzahlung), 5 Ca 716/16 (wg. Mietkostenzuschuss) und 6 Ca 1121/16 (wg. Arbeitszeugnis).