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Urteil

12 K 554.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0318.12K554.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. April 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. April 2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 15. April 2020, mit dem die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur an der Beklagten ist § 119 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG). Im Hinblick auf den kassatorischen Teil der Klage, mit dem die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten begehrt wird, ist diese Norm in der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160) anzuwenden. 2. Die Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides ergibt sich daher aus der soeben angeführten Fassung des Gesetzes. Danach können der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind sowie hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin verleihen. Hier hat mit dem Vorstand der Leiter der Beklagten im Sinne von § 119 Satz 1 BerlHG entschieden. Denn gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 [GVBl. S. 739] in der hier maßgeblichen Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Dieser ist danach unter anderem für die Verwirklichung der Unternehmensziele in den Bereichen Forschung und Lehre verantwortlich. § 13 Abs. 1 Satz 1 UniMedG verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG, wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt. Somit ist der Vorstand der Beklagten der Leiter der Hochschule, der gemäß § 119 Satz 1 BerlHG über den Antrag auf Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur an der Beklagten entscheidet (VG Berlin, Urteile vom 7. Mai 2021 – 12 K 531.18 – und vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 41). Die Regelung der Beklagten in der Ordnung zur Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur an der Charité vom 25. Januar 2016 (AMBl. Nr. 218 der Beklagten vom 6. August 2018 – apl.-Verordnung –), wonach in der Präambel festgelegt ist, dass „die Leiter/innen der Freien Universität Berlin und der Humboldt-Universität zu Berlin“ die Würde einer außerplanmäßigen Professur verleihen, findet keine Anwendung, weil sie gegen die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 1 UniMedG und damit gegen höherrangiges Recht verstößt (VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2021, a.a.O.). Ob hier tatsächlich der Vorstand hat entscheiden müssen oder aber der Fakultätsrat, dem gemäß § 3 Nr. 1 S. 2 von der apl.-Kommission der Antrag mit dem Votum der Kommission zur Befassung übergeben wird, selbst den Antrag hätte ablehnen dürfen, weil nach § 119 Satz 1 BerlHG der Leiter der Hochschule ausdrücklich nur für die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors zuständig ist, kann hier offen bleiben. Die Regelungen der apl.-Verordnung verhalten sich nicht zu der Frage, ob der Leiter der Beklagten auch im Falle der Ablehnung des Antrags entscheidet. Wie oben dargelegt hat diese Verordnung bereits nicht zutreffend erkannt, wer Leiter der Beklagten ist und sieht bei einem positiven Votum des Fakultätsrats im Hinblick auf den Antrag auf Verleihung einer außerplanmäßigen Professur in § 4 Satz 3 vor, dass der Fakultätsrat den Antrag an den Medizinsenat der Beklagten und an die zuständige Senatsverwaltung mit der Bitte um Zustimmung weiterleitet. Somit findet sich keine explizite Regelung dazu, wer über die Ablehnung des Antrages letztlich entscheidet. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Stelle über die Ablehnung des Antrages entscheidet, der ausdrücklich die Entscheidung über die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors übertragen ist. Der Vorstandsvorsitzende vertritt nach § 13 Abs. 8 Satz 1 UniMedG i.d.F. des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (a.a.O.) die Beklagte und hatte dementsprechend den Bescheid zu erlassen. 3. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtswidrig. Der Anspruch des Klägers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung richtet sich bei der hier vorliegenden Bescheidungsklage nach dem im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Recht (vgl. VG Mainz, Urteil vom 20. Oktober 2021 – 3 K 15/21.MZ – juris Rn. 26). Danach ist Rechtsgrundlage § 119 Satz 1 BerlHG i.d.F. des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039) sowie die apl-Verordnung vom 25. Januar 2016 (a.a.O.). Daher ist der Vortrag des Klägers, dass seit seinem erstmaligen Antrag im Jahr 2005 die Bedingungen für die Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur deutlich verschärft worden seien, rechtlich ohne Belang. Der Hochschulleitung steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob der Kläger hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre im Sinne von § 119 Satz 1 BerlHG erbracht hat (a), jedoch wurden die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums bei der Entscheidung überschritten (b). a) Als hervorragend kann dabei nur eine wissenschaftliche Qualifikation angesehen werden, welche den Durchschnitt deutlich übersteigt. Nur dann wird die Verleihung ihrem Charakter als wissenschaftliche Auszeichnung gerecht. Hinsichtlich der Feststellung der hervorragenden Leistungen steht der Hochschulleitung eine Einschätzungsprärogative im Sinne eines Beurteilungsspielraums zu (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 6 A 116/18 – juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Mai 2012 – 2A 11207/11 – juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. Juni 2009 – 3 A 154/08 – juris Rn 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 1995 – 25 A 1649/91 – juris Rn. 6). Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt (vgl. Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 93. EL Oktober 2020, Art. 5 Abs. 3 Rn. 250 m.w.N.). Die Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung gehört zu dem Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschulen (Detmer in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 18. Lieferung 11.2020, § 41 HG NRW Rn. 5). Bei der Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors sind die Hochschulen allerdings nicht völlig frei. Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum der Hochschule durch das Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip, aber auch durch das Gebot der Chancengleichheit (Detmer in: Leuze/Epping, a.a.O. Rn. 6). Dementsprechend kann die Entscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Rechtsbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat. b) Hiervon ausgehend hat die Beklagte die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten. Denn die Forderung der Beklagten, dass zwingend die „Einwerbung mindestens eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojekts (in der Regel durch die öffentliche Hand oder Stiftungen gefördert und mit Personalausstattung oder für eine Personalausstattung in der Höhe ausreichenden Mitteln versehen) als verantwortlicher Projektleiter“ seitens des Antragstellers nachgewiesen werden muss, um den Anforderungen an die Leistung in der Forschung gerecht zu werden, erweist sich als sachwidrig. Eine Begründung dafür, warum die Einwerbung von Drittmitteln im oben dargelegten Sinne zwingend erforderlich ist, damit eine hervorragende Leistung in der Forschung gemäß § 119 Satz 1 BerlHG angenommen werden kann, gibt die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht. Sie beruft sich insoweit lediglich auf Ziffer 3 ihrer internen Verfahrensregelung zur Verleihung der Würde der außerplanmäßigen Professur vom Juni 2017, die für das Gericht keinerlei Bindungswirkung hat. Auch im Klageverfahren hat die Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe dafür darlegen können, dass das genannte Kriterium zwingend erfüllt sein muss, um das Tatbestandsmerkmal der hervorragenden Leistung in Forschung zu erfüllen. Der Hinweis der Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 15. September 2020, dass die Einwerbung und Leitung von Drittmittelprojekten ein auch von anderen Universitäten anerkanntes Kriterium für die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit eines Forschers sei und daher regelmäßig auch als Berufungskriterium bei Universitätsprofessoren vorausgesetzt werde, bestätigt, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers, ihm die Würde eines außerplanmäßigen Professors zu verleihen, in sachwidriger Weise entschieden hat und die vom Kläger dargelegten Leistungen im Bereich der Forschung nicht hinreichend gewürdigt hat. Gegen die vom Vorsitzenden der apl.-Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einschätzung, dass die Forderung der Beklagten nach in einem kompetitiven Verfahren eingeworbenen Drittmitteln einen Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation darstellt, ist zwar nichts zu erinnern. Allerdings ist der Vergleich mit Stellenanforderungen an eine Universitätsprofessur deshalb sachwidrig, weil zwischen den praktischen Anforderungen an eine Universitätsprofessur und an eine außerplanmäßige Professur trotz der gemeinsamen Anforderung an hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre zu unterscheiden ist. Bei der Stellenanforderung geht es konkret darum, dass die Hochschule in den Blick nimmt, dass die Drittmitteleinwerbung für die Hochschulen außerordentlich wichtig ist und von dem Stelleninhaber verlangt wird, dass er Drittmittel in einem kompetitiven Verfahren einwirbt und im Hinblick auf diese mit der Professorenstelle verknüpfte Anforderung nachweist, dass er diesbezüglich bereits erfolgreich Erfahrungen gesammelt hat. Hingegen ist von dem außerplanmäßigen Professor nicht zu verlangen – und offensichtlich verlangt die Beklagte dies auch nicht – dass er nach der Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors Drittmittel einwirbt. Es ist der Beklagten auch unbenommen, dieses Kriterium als ein Kriterium für hervorragende Leistung in der Forschung anzusehen. Hingegen erscheint es willkürlich und stellt somit einen Verstoß gegen die Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass vergleichbare Forschungsleistungen, die ein Antragsteller außerhalb der Hochschule erbracht hat, nicht hinreichend berücksichtigt werden und letztlich von der Anerkennung hervorragender Leistung in der Forschung ausgeschlossen sind. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Fakultätsrates vom 1. Juli 2019 ist die Forderung nach einer kompetitiven Drittmitteleinwerbung Gegenstand der Diskussion gewesen und seitens eines Hochschullehrers geäußert worden, dass „die Hürde“ von Externen praktisch nicht zu nehmen sei. Insofern hat sich die Beklagte mit dem vom Kläger mitgeteilten Forschungsprojekt aus dem Jahr 2018, welches er seinen Angaben nach als medizinischer Projektleiter bewilligt erhalten hat und welches ein kompetitiv begutachtetes Forschungsprojekt gewesen sei, auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob dies nicht im Hinblick auf die Forschungsleistung vergleichbar mit einem kompetitiv begutachteten Drittmittelprojekt ist. Die Aussage des Vorsitzenden der apl.-Kommission in der mündlichen Verhandlung des Gerichts, dass Kern der Ablehnung sei, dass es sich bei dem Forschungsprojekt des Klägers „nicht um Drittmittel handelt, sondern um interne Mittel der Firma N .... “ zeigt einen Bezug zur Qualität von Forschungsleistungen nicht auf und stellt sich daher als sachwidrig dar. Bei ihrer zu treffenden Entscheidung hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass der Vorsitzende der apl.-Kommission in der Sitzung dieser Kommission am 19. März 2019 mitgeteilt hat, dass der Kläger die sonstigen Mindestleistungen erfüllt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors an der Beklagten. Dem im Jahre 1960 geborenen Kläger wurde 1985 die Approbation als Arzt erteilt. 1986 verlieh ihm die Universität K... den akademischen Grad des Doktors der Medizin. Seit 1996 ist er Facharzt für Innere Medizin. Nach seiner Habilitation im Jahre 2001 verlieh ihm der Fachbereich Humanmedizin der Freien Universität B... die Lehrbefugnis sowie die Lehrbefähigung für das Fach Innere Medizin. Der Kläger erhielt damit das Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“. Der Kläger beantragte bereits im Jahr 2005 bei der Beklagten die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors. Im Hinblick auf die noch geringe Lehrtätigkeit des Klägers, bat der damalige Vorsitzende der Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung über Anträge auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors oder einer außerplanmäßigen Professorin (apl.-Kommission) den Kläger, seine Erfahrungen in der Lehre auszubauen und zu einem späteren Zeitpunkt weitere Leistungsnachweise zu Lehre und zu wissenschaftlichen Publikationen einzureichen. Der Kläger reichte in der Folgezeit weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 teilte der Vorsitzende der apl.-Kommission dem Kläger mit, dass sich die Kommission in zwei Sitzungen im Mai und September 2018 ausführlich mit seinem Antrag beschäftigt habe. Allerdings sei den Unterlagen ein Nachweis der in der Verfahrensordnung zur Ordnung zur Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur vorgesehenen Einwerbung mindestens eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojekts als verantwortlicher Projektleiter nicht zu entnehmen. Es fänden sich lediglich Drittmitteleinwerbungen aus der Zeit vor der Habilitation des Klägers, die nicht maßgeblich seien, sowie aktuelle Forschungsaktivitäten innerhalb der N .... AG. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Kommission demnächst mit einem Nachweis über die Leitung eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojektes rechnen könne. Andernfalls würde sie dem Fakultätsrat einen Beschlussvorschlag auf der Grundlage des gegenwärtigen Antrages unterbreiten. Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 25.Oktober 2018, in dem er Drittmittel-Leistungen, die nach seiner Habilitation erfolgt seien, aufführte. Er gab erläuternd an: Im Schreiben des Vorsitzenden der apl-Kommission sei der Eindruck erweckt worden, als wären seine Forschungsprojekt-Leistungen bereits vor seiner Habilitation erfolgt. Es müsse aber unterschieden werden zwischen seiner Beteiligung an klinischen Studien als Studienarzt der Beklagten und der Einwerbung entsprechender Studiengelder und der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten an der Beklagten, die er als Angestellter verschiedener Pharmafirmen nach seiner Habilitation initiiert habe. Ein Teil der durch seine Beteiligung an der Durchführung klinischer Studien eingeworbenen Drittmittel sei nach seiner Habilitation erfolgt. Die gesamten eingeworbenen Drittmittel habe er der Beklagten überlassen (ca. 200.000 Euro). Als Mitarbeiter der N .... AG sei es ihm gelungen, dass im September 2018 ihm als medizinischer Projektleiter ein kompetitiv begutachtetes Forschungsprojekt bewilligt worden sei. Der Projektumfang sei mit 15 Millionen US-Dollar erheblich. Dieses Projekt sei von externen medizinischen Experten im Rahmen eines internationalen Advisory Boards im Mai 2018 begutachtet worden und dann unter seiner Leitung kompetitiv gegenüber allen anderen klinischen Entwicklungsprojekten der N .... AG eingeworben worden. Er gehe davon aus, dass die genannte Bewilligung des Projektes, dessen Projektleiter er sei, der Einwerbung eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojekts entspreche. Der Vorsitzende der apl.-Kommission teilte dem Kläger daraufhin im Januar 2019 mit, dass die Kommission in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2018 keine Bestätigung der Leitung eines Drittmittelprojekts erkennen könne. Er bat nochmals, einen Bewilligungsbescheid für die Einwerbung eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojektes mit dem Kläger als verantwortlichem Projektleiter unter Angabe des Mittelgebers und der Höhe der bewilligten Mittel beizubringen. Der Kläger legte sodann eine Bescheinigung der N .... AG vom 7. Januar 2019 in englischer Sprache vor. Danach hat er mit seinem Team im Jahre 2018 ein Forschungsprojekt bei Novartis beantragt, welches nach einem Zulassungsprozess unter Heranziehung von medizinischen Experten und nach Überprüfung durch mehrere Entscheidungsgremien der N .... AG im Dezember 2018 genehmigt worden sei. Der Kläger sei verantwortlicher medizinischer Projektleiter. Der Vorsitzende der apl.-Kommission führte in der Sitzung der Kommission vom 19. März 2019 aus, dass der Kläger aufgrund stetiger Nachreichung inzwischen die Mindestleistungen bis auf die Einwerbung eines kompetitiven Drittmittelprojektes erfülle; das Schreiben der N .... AG beziehe sich auf eine interne Förderung innerhalb des Unternehmens und benenne weder ein konkretes Projekt noch die Höhe der Fördermittel. Die Kommission kam einstimmig zum Ergebnis, dass das Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht fortgesetzt werden könne, weil kein Äquivalent zum geforderten Drittmittelprojekt bestehe und damit ein maßgebliches Kriterium für die Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur nicht erfüllt sei. Dies teilte der Vorsitzende der Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 15. April 2019 mit und empfahl ihm, seinen Antrag zurückzunehmen. Nachdem der Kläger innerhalb der von ihm gesetzten Frist, seinen Antrag nicht zurückgenommen hatte, beschloss die apl.-Kommission in ihrer Sitzung vom 31. Mai 2019 den Vorgang an den Fakultätsrat weiterzuleiten. Daraufhin beschloss der Fakultätsrat in seiner Sitzung am 1. Juli 2019 (Bl. 114 VV) die Beendigung des Verfahrens auf Ernennung des Klägers zum außerplanmäßigen Professor. Der Vorstand der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 6. August 2019 unter Berücksichtigung des Beschlusses des Fakultätsrats die Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur an den Kläger abzulehnen, da nicht festgestellt werde, dass er hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht habe. Mit Bescheid vom 15. April 2020 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dem Kläger den Beschluss des Vorstandes mit. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors lägen nicht vor, da hervorragende Leistungen des Klägers in Forschung und Lehre nicht erbracht worden seien. Die Leistung des Klägers in der Forschung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehle an den Mindestanforderungen an Forschungsleistungen im Hinblick auf die Einwerbung mindestens eines kompetitiv begutachteten Forschungsprojekts als verantwortlicher Projektleiter. Dieses Kriterium verstoße nicht gegen das „Externen-Prinzip“. Die Betreuung eines Drittmittel-Forschungsprojekts als verantwortlicher Projektleiter setze keine hauptamtliche Tätigkeit voraus. Dem Kläger sei durchaus eine Einwerbung von Drittmittelforschungsprojekten als Projektleiter im Rahmen seiner Tätigkeit bei der N .... AG möglich. Im Übrigen seien nur für einen Teil der von ihm aufgeführten Leistungen Nachweise erbracht worden. Darüber hinaus befinden sich unter den vom Kläger ausgeführten Leistungen solche, die vor der Habilitation erbracht worden seien. Sein Engagement der Nachwuchsförderung, die regelmäßige Beteiligung an der Lehre an der Beklagten und die außerordentliche Anzahl betreuter Hausarbeiten seien positiv gewürdigt worden. In der Gesamtbetrachtung führten diese Umstände jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis. Mit der bereits am 5. Dezember 2019 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 hat er den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2020 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das von ihm bei der N .... AG eingeworbene kompetitiv begutachtete Forschungsprojekt entspreche den von der Beklagten festgelegten Regelungen der erforderlichen Drittmitteleinwerbung. Es handele sich um ein klinisches Forschungsprojekt zur Erfassung der Wirksamkeit mehrerer innovativer Medikamente bei der Behandlung der tödlichen hämatologischen Erkrankung Myelofibrose. Die Annahme der Beklagten, dass der Nachweis des bewilligten Forschungsprojektes keine Fördersumme enthalte, sei unrichtig. Aus Gründen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes hätten keine genaueren Angaben zum Finanzbudget gemacht werden dürfen, aber es werde aus der vorgelegten Bescheinigung zur Bewilligung des Forschungsprojektes deutlich, dass das Budget mindestens 10 Millionen US-Dollar umfasse. Im Übrigen verstießen die aufgestellten Anforderungen über den Nachweis der Einwerbung von Drittmitteln gegen das Externen-Prinzip, denn die Beklagte erkenne offenbar nur hauseigene Projekte an, die darauf basierten, dass Drittmittel unmittelbar zu Ihren Gunsten eingeworben werden. Für einen Antragsteller, der bei einem anderen Arbeitgeber als der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis stehe und der von dort aus ein kompetitiv begutachtetes Forschungsprojekt eingeworben habe, sei es arbeitsrechtlich so gut wie ausgeschlossen, dass er in ähnlicher Weise wie ein Mitarbeiter der Beklagten mit den eingeworbenen Mitteln direkt Mitarbeiter einstellen, beaufsichtigen und über die eingeworbenen Mitteln bezahlen könne. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass externe Mitarbeiter, die z.B. bei der Firma N .... angestellt seien, die gleichen Möglichkeiten hätten wie ein Mitarbeiter der Beklagten, Drittmittel für die Beklagte einzuwerben. Die Beklagte habe darüber hinaus nicht berücksichtigt, dass er seinen Antrag auf Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur bereits im Jahre 2005 gestellt habe und dass erst im Nachhinein die Bedingungen für die Verleihung der Würde einer außerplanmäßigen Professur deutlich verschärft worden seien. Es fehlten Regelungen in den apl.-Ordnungen dazu, welche Ordnung für laufende Verfahren bei Inkrafttreten einer Neuregelung anzuwenden seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. April 2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verleihung der Würde eines außerplanmäßigen Professors unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie ziehe neben diversen anderen Kriterien die Drittmitteleinwerbungen heran. Dies sei ein auch von anderen Universitäten anerkanntes Kriterium für die wissenschaftliche Leistungsfähigkeit eines Forschers und werde daher regelmäßig als Berufungskriterium bei Universitätsprofessuren vorausgesetzt. Es würden nicht nur solche Drittmitteleinwerbungen berücksichtigt, die unmittelbar der Beklagten zukämen. Daher liege ein Verstoß gegen das „Externen-Prinzip“ nicht vor. Entscheidend sei, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin um eine außerplanmäßige Professur als Projektleiter/Projektleiterin eines Forschungsprojektes Erfahrungen gesammelt habe, die von einer anerkannten Förderorganisation in einem kompetitiven und extern begutachteten Verfahren bewilligt worden sei. Die Zusage dieser Mittel bezeuge den wissenschaftlichen Gehalt der Arbeiten des Antragstellers und sei ein Kriterium zur Qualifizierung seiner Forschungsleistung. Allein aufgrund des von ihm vorgelegten Schreibens seiner Arbeitgeberin, d .... GmbH, habe nicht festgestellt werden können, dass die Anforderungen an die Drittelmitteleinwerbung erfüllt seien. Es sei aus dem Schreiben nicht hervorgegangen, wie weit die Forschungsmittel in einem kompetitiven und extern begutachteten Verfahren vergeben worden seien. Es sei daher nicht auszuschließen, dass es sich bei der Mittelvergabe um einen firmeninternen Prozess handele. Die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Januar 2022 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Vorsitzenden der apl-Kommission, Professor Dr. K .... in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Hierzu wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgange der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung gewesen sind.