Beschluss
6 A 116/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0515.6A116.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Dabei kann auf sich beruhen, ob mit ihm bereits die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden, weil er nicht erkennen lässt, in Bezug auf welche(n) der gestellten vier Klageanträge die Zulassung der Berufung beantragt wird. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 2 I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 3 1. Mit dem Zulassungsantrag macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Prüfung der Voraussetzung "hervorragend" im Sinne des § 41 Abs. 1 HG NRW einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das Gericht keine Ausführungen dazu gemacht habe, was es diesbezüglich unter einer Einschätzungsprärogative verstehe. In jedem Fall sei es aber verfehlt, überhaupt von einer Einschätzungsprärogative der Hochschule auszugehen. Bei der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen "hervorragend" im Sinne von § 41 Abs. 1 HG NRW für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" stehe der Hochschule kein Beurteilungsspielraum zu. Vielmehr sei die Rechtsprechung, die zur Definition dieses Begriffes entwickelt worden sei, anzuwenden und der vorliegende Sachverhalt darunter zu subsumieren. Dies ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass nach § 41 Abs. 1 HG NRW die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden könne. Die Hochschule sei also selbst bei Vorliegen der in § 41 Abs. 1 HG NRW genannten Voraussetzungen nicht zwingend verpflichtet, die Bezeichnung zu verleihen. Erst in dieser Situation stehe der Hochschule ein Beurteilungsspielraum im Sinne einer Einschätzungsprärogative zu. 4 Das geht insgesamt fehl. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die in § 41 Abs. 1 HG NRW für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" vorausgesetzten hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre angenommen werden können, wenn eine wissenschaftliche Qualifikation vorliegt, die den Durchschnitt deutlich übersteigt. Ebenso geklärt ist, dass der Hochschule hinsichtlich der Feststellung der hervorragenden Leistungen eine aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) abgeleitete Einschätzungsprärogative im Sinne eines Beurteilungsspielraums zukommt. Es handelt sich insofern um einen Akt wertender Erkenntnis, der den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule betrifft. 5 Der der Hochschule somit nach § 41 Abs. 1 HG NRW zukommende Beurteilungsspielraum ist indes nicht unbegrenzt. Sie ist vielmehr denjenigen Bindungen unterworfen, die sich aus dem Willkürverbot und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Entscheidung mit dem notwendigen Maß an fachwissenschaftlichem Sachverstand getroffen wird, also auf einer hinreichend sachkundigen Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen des Bewerbers beruht. 6 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91 -, NVwZ-RR 1995, 667 = juris Rn. 10 ff.; ferner BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1981 - 7 B 116.81 -, KMK HSchR 1982, 86, 87 = juris Rn. 5; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2009 - 3 A 154/08 -, juris Rn. 38; Detmer in: Leuze/Epping, Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, 17. Lieferung 10.2019, § 41 HG NRW Rn. 4 ff. 7 Von alldem ist ausdrücklich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Vorwurf des Klägers, es habe nicht ausgeführt, was es im Streitfall unter der angenommenen Einschätzungsprärogative verstehe, ist daher nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist dem Zulassungsvorbringen ein nachvollziehbares Argument dafür zu entnehmen, aufgrund welcher Zusammenhänge die Annahme eines Beurteilungsspielraums insoweit fehlerhaft sein könnte. Allein der Umstand, dass durch § 41 Abs. 1 HG NRW die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" auch bei Vorliegen der Voraussetzungen ins Ermessen der Hochschule gestellt sein mag, worauf die Wendung "kann" hindeutet, gibt dafür nichts her. Die Kopplung eines Beurteilungsspielraums auf Tatbestandsseite einer Norm mit einer Ermessensermächtigung auf Rechtsfolgenseite, die im Verwaltungsrecht auch andernorts vorkommt, kann im Einzelfall zu einem einschränkenden Verständnis der Ermessensermächtigung führen. Die Frage, inwieweit bei Vorliegen der Voraussetzungen Raum für die Ausübung des Ermessens bleibt, ist im Streitfall allerdings nicht aufgeworfen, da schon die Voraussetzungen auf Tatbestandsseite nicht gegeben sind. Die beschriebene Kopplung kann jedoch mit Rücksicht darauf, dass es sich um einen Akt wertender Erkenntnis im Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit handelt, nicht bewirken, dass die Beurteilung, ob hervorragende Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1 HG NRW gegeben sind, uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterworfen wird. 8 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger daneben darauf, es sei unzutreffend, wenn es im angegriffenen Urteil heiße, die gutachterliche Stellungnahme sei zum Teil von Personen gefertigt worden, die nicht bei den Beratungen und der Beschlussfassung der Fakultätskonferenz anwesend gewesen sein; tatsächlich sei die Stellungnahme nur von einer Person - Herrn N. M. - angefertigt worden. Denn es bleiben mit dem Zulassungsantrag jegliche Darlegungen dazu aus, inwieweit dieser Umstand geeignet sein soll, die Ergebnisrichtigkeit des Urteils in Zweifel zu ziehen. Das ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Denn das Verwaltungsgericht hat zu den vorgetragenen Defiziten der gutachterlichen Stellungnahme gerade ausgeführt, sie seien "rechtlich nicht von Belang". Mit den entsprechenden Ausführungen setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander. 9 II. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 10 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dem Zulassungsvorbringen kann lediglich sinngemäß die Frage entnommen werden, ob es ausreichend ist, wenn die Fakultätskonferenz bei ihrer Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" gemäß § 41 Abs. 1 HG NRW nur die Forschungsleistungen des Bewerbers zu Grunde legt, aber keine Erwägungen zur Bewertung der Lehre der Person anstellt. Für diese Frage bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht, weil sie sich ohne Weiteres bereits aus dem Wortlaut der Norm im bejahenden Sinn beantworten lässt. Gemäß § 41 Abs. 1 HG NRW kann die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" an Personen verliehen werden, die - neben Weiterem - in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. Es ist angesichts der Wendung "Forschung und Lehre" (Hervorhebung nur hier) nicht etwa - wie der Kläger meint - mit dem Wortlaut der Vorschrift unvereinbar, sondern - im Gegenteil nach dem Wortlaut der Vorschrift zwingend, dass der Bewerber in beiden Bereichen kumulativ hervorragende Leistungen erbringt, so dass bereits das Fehlen solcher Leistungen in nur einem Bereich zur Versagung der Verleihung führen muss. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39, 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).