OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 502.19

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0405.12K502.19.00
4mal zitiert
19Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Anfechtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist in Bezug auf die unter Ziffer 1 ausgesprochene Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO; hierzu s. I.). Hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Verpflichtung, die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades spätestens fünf Wochen nach Zugang des Bescheides an die Beklagte herauszugeben, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Bescheid war daher insoweit aufzuheben (s. II.). I. 1. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl., S. 160). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Das Hochschulgesetz findet auf die Beklagte, die eine Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin ist, gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 BerHG Anwendung. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin in der seit dem 2. November 2017 geltenden Fassung – PromO 2017 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 198 vom 1. November 2017) wiederholt den gesetzlich normierten Entziehungstatbestand (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017) und regelt in § 15 Abs. 3, dass über die Entziehung der Vorstand der Beklagten entscheidet. Der dem Kläger verliehene Grad „Doktor der Medizin“ (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. a PromO 2017) zählt nach § 35 Abs. 5 BerlHG zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG. Die PromO 2017 stellt die für das Entziehungsverfahren maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im Jahr 2010 geltende Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 8. Dezember 2004 – PromO 2004 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2005 der Humboldt-Universität zu Berlin) findet keine Anwendung. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – OVG 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). Im gesamten Verlauf des hier streitbefangenen Entziehungsverfahrens von der Eröffnung im Oktober 2018 bis zum Erlass des Entziehungsbescheides im Oktober 2019 galt die PromO 2017. Das Entziehungsverfahren ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn.49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30 und vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27). Auch findet entgegen der Ansicht des Klägers die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten – mittlerweile aufgehobenen – Entziehungsbescheides geltende Promotionsordnung vom 21. Juli 2012 – PromO 2012 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 99 vom 3. Dezember 2012) keine Anwendung. Denn das im Jahr 2015 eingeleitete Entziehungsverfahren ist mit Rücknahmebescheid vom 30. Januar 2018 abgeschlossen worden. Daraufhin ist das hier streitgegenständliche selbständige Entziehungsverfahren eingeleitet worden, für das aufgrund der oben dargelegten Grundsätze das im Zeitpunkt dieses Verfahrens geltende Recht gilt. a. Gegen die Einleitung eines neuen Entziehungsverfahrens nach Rücknahme des Entziehungsbescheides vom 25. November 2016 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Eröffnung eines weiteren Verfahrens war nicht durch das vorausgegangene Verfahren gesperrt (VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 44 und Urteil vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20). Der verfassungsrechtlich verankerte strafprozessuale Grundsatz „ne bis in idem“, wonach niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG), findet entgegen der Ansicht des Klägers im hochschulrechtlichen Titelentziehungsverfahren keine entsprechende Anwendung. Wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, sind vom Verbot der Doppelbestrafung nur erneute Sanktionen aufgrund der allgemeinen Strafgesetze umfasst (Beck OK, GG/Radtke 50.Ed. 15. Februar 2022, GG Art. 103 Rn. 47). Dieses Verbot lässt sich nicht entsprechend auf andere Rechtskreise übertragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 3 ZB 20.863 – juris Rn. 9). Die Entziehung eines akademischen Grades, der wegen Täuschung erlangt worden ist, dient nicht der Sanktionierung eines Verhaltens und somit anderen Zwecken als eine Kriminalstrafe (vgl. zu Schulordnungsmaßnahmen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. April 2020 – 19 B 272/20 – juris Rn. 3). Die Beklagte will mit der angefochtenen Verfügung rechtswidriges Verwaltungshandeln, hier die rechtswidrige Verleihung des akademischen Grades, rückgängig machen. Denn die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit; hierfür muss die Dissertation wissenschaftlich beachtlich sein (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 25). Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese für die Titelverleihung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG die Möglichkeit, den Titel zu entziehen. Art. 103 Abs. 3 GG schützt den Kläger nicht davor, dass ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung, ob der akademische Grad aufgrund einer Täuschung entzogen werden soll, nochmals aufgegriffen wird, nachdem ein Entziehungsbescheid aufgrund formeller Fehler aufgehoben worden ist. Der Einleitung eines erneuten Entziehungsverfahrens nach Aufhebung des ersten Entziehungsbescheides stehen auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass nach Erlass des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2018, mit dem der Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 zurückgenommen wurde, kein weiteres Entziehungsverfahren in Gang gesetzt wird. Die Beklagte hat keinen Anlass für ein solches Vertrauen gegeben. Dem Kläger wurde im Aufhebungsbescheid vom 30. Januar 2018 mitgeteilt, dass der Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 aus rein formellen Erwägungen zurückgenommen wird. Eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der Beklagten, dass von einer Entziehung des akademischen Grades abgesehen werde, liegt nicht vor. Zu einer solchen Erklärung war die Beklagte auch nicht verpflichtet (zur Einleitung eines Titelentziehungsverfahrens, obwohl Jahre vorher kein Anlass zu einem solchen gesehen worden war: BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 11 ff.). b. Der angegriffene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil eine Frist für die Entscheidung über die Titelentziehung abgelaufen wäre. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln. –) Anwendung findet. Danach ist die Rücknahme eines begünstigenden Bescheides nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt entgegen der Ansicht des Klägers indes keine Rücknahme des das erste Entziehungsverfahren beendenden Rücknahmebescheids vom 30. Januar 2018 dar. Der hier angegriffene Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2019 enthält keinen diesbezüglichen Ausspruch. Die Beklagte hat vielmehr ein neues Entziehungsverfahren durchgeführt und stützt den Entziehungsbescheid vom 9. Oktober 2019 nicht auf § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG, sondern wie oben ausgeführt auf § 34 Abs. 7 Nr. 1 BerlHG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017. Aus diesen Vorschriften ergibt sich keine Ausschluss- bzw. Verjährungsfrist für die Entziehung eines akademischen Grades. Für eine analoge Anwendung von sonstigen Verjährungsregeln besteht kein Raum. Anhaltspunkte dafür, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegen könnte, sind nicht ersichtlich (s. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 181 ff.; vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 76). Aber auch bei einer Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG würde gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG die genannte Frist nicht gelten, da der Kläger den Verwaltungsakt, also die Verleihung des akademischen Grades durch arglistige Täuschung erwirkt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021, a.a.O.; zur Täuschung s.u.). c. Der Einwand des Klägers, der „Sanktionsanspruch“ der Beklagten sei gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt, greift nicht durch. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass die Verwirkung als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment; vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 3 B 36.11 – juris Rn. 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser sein Recht angesichts der verstrichenen Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), er zudem tatsächlich auch darauf vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es fehlt bereits am Zeitmoment. Denn die Beklagte hat, nachdem sie den ersten Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 im Januar 2018 ausdrücklich wegen formeller Fehler aufgehoben hatte und das hiergegen angestrengte Klageverfahren (VG 12 K 1176.16) aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung im Februar 2018 beendet war, durch Beschluss der Promotionskommission im Oktober 2018 zügig ein neues Entziehungsverfahren eröffnet. Hierüber setzte sie den Kläger im November 2018 in Kenntnis. Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls wobei unter anderem die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestand Bedeutung hat (Mansel in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 242 Rn. 59). Die Untätigkeitsdauer auf Seiten des Berechtigten fällt umso kürzer aus, je ausgeprägter sich der Vertrauenstatbestand auf Seite des Verpflichteten darstellt (MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 194 Rn. 14). Danach stellt sich die Zeitspanne von knapp neun Monaten zwischen erneuter Eröffnung des Entziehungsverfahrens und Aufhebung des vormaligen Entziehungsbescheides nicht als „längere Dauer“ dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass keinerlei Umstände erkennbar sind, die Veranlassung dazu gegeben haben könnten, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Entziehung des Titels nicht mehr geltend macht. Somit fehlt es auch am Umstandsmoment. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a. Mit dem Vorstand der Beklagten hat die zuständige Stelle entschieden, weil dieser Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG ist. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160, 161) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Diese Vorschrift verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG, wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 4 BerlHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. Mai 2021 – 12 K 531.18 –). Somit hat der Vorstand der Beklagten als Leiter der Hochschule gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG über die Entziehung eines von der Beklagten verliehenen akademischen Grades zu entscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 PromO 2017). Der Vorstandsvorsitzende, der nach § 13 Abs. 10 Satz 1 UniMedG die Beklagte vertritt, war dafür zuständig, den Bescheid zu erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 42). b. Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Die Promotionskommission war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 PromO 2017 für die Eröffnung des Entziehungsverfahrens und für den späteren Vorschlag gegenüber dem Vorstand der Beklagten, den Titel zu entziehen, zuständig. Dass sich die Fakultätsleitung in ihrer Sitzung am 30. August 2018 mit der Sache befasst und die Abgabe des Verfahrens an die Promotionskommission beschlossen hat, ist für die streitgegenständliche Entziehung des akademischen Grades unbeachtlich. Denn die Fakultätsleitung war allein im Hinblick auf ein vorgeschaltetes Verfahren nach der Satzung der Beklagten zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis vom 5. März 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018) – GWP-Satzung – befasst (vgl. § 16 GWP-Satzung). Bei der Durchführung des Entziehungsverfahrens nach § 34 Abs. 7 BerlHG sind indes die Vorgaben der genannten Satzung nicht zu beachten (VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn.45 f. m.w.Nachw.). Daher sind auch die Ausführungen des Klägers zur Anwendbarkeit der GWP-Satzung unbeachtlich. Denn diese ist dem hiesigen Entziehungsverfahren zu Recht nicht zugrunde gelegt worden. Insoweit geht der Vortrag des Klägers, die erst nach erfolgter Promotion in Kraft getretene GWP-Satzung sei nicht anwendbar, ins Leere. Nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Da im Promotionsverfahren des Klägers im Jahr 2010 kein Prüfungsausschuss über seine dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen entschieden hat, sondern die Prüfung nach Bewertung seiner Dissertation in Form von Einzelprüfungen stattfand (vgl. § 8 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Promotion des Klägers einschlägige PromO 2004), schlägt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 PromO 2017 die Promotionskommission die Entziehung des Titels vor (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 48 f.) bb) Der Eröffnungsbeschluss der Promotionskommission vom 15. Oktober 2018 ist fehlerfrei erfolgt. Die Mitglieder der Kommission wurden mit E-Mail vom 5. Oktober 2018 zu dem vertraulichen Teil der Sitzung für den 15. Oktober 2018 geladen. Herr Dr. G ... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu informatorisch ausgeführt, dass alle stimmberechtigten Vollmitglieder die Einladung per E-Mail vom 5. Oktober 2018 erhalten hätten, in der mitgeteilt worden sei, dass fünf inkriminierte Verfahren in der Sitzung am 15. Oktober 2018 behandelt werden sollen. Diese E-Mail sei zwar zunächst nicht an den studentischen Vertreter der Promotionskommission und nicht an den Hochschullehrer Professor Dr. K ... gesandt worden, dies sei aber sodann am selben Tag mit einer Verzögerung von ungefähr zwei Stunden nachgeholt worden. Die Promotionskommission war bei ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt. Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 PromO 2017 gehören der Promotionskommission als Mitglieder vier Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, zwei promovierte akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und eine Studierende/ein Studierender an. Gemäß Absatz 3 werden für jedes Mitglied nach Absatz 2 vom Fakultätsrat Stellvertreterinnen/Stellvertreter in ausreichender Zahl benannt. In der Sitzung am 15. Oktober 2018, in der die Promotionskommission den Beschluss gefasst hat, das Entziehungsverfahren zu eröffnen, waren ein Hochschullehrer und zwei Hochschullehrerinnen sowie ein promovierter akademischer Mitarbeiter und eine promovierte akademische Mitarbeiterin anwesend. Da die Promotionskommission beschlussfähig ist, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017), war die Kommission in der besagten Sitzung beschlussfähig. Es haben auch alle fünf anwesenden Mitglieder an der Abstimmung über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens teilgenommen und einstimmig für die Eröffnung gestimmt. Das Fehlen des regulären studentischen Mitglieds bzw. eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin in der Sitzung ist ebenso unschädlich wie das Fehlen des vierten regulären Mitglieds aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Eine verfahrensrechtlich relevante „Anwesenheitspflicht“ der Mitglieder der Promotionskommission besteht nicht. Anderenfalls bedürfte es der oben genannten Regelungen der PromO 2017 über die Beschlussfähigkeit nicht (VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20 – UA S. 14). Die Anwesenheit von Dr. G ... als Gast bei der vertraulichen Sitzung der Promotionskommission und bei der Beschlussfassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gremien einer Hochschule tagen zwar grundsätzlich öffentlich (§ 50 Abs. 1 BerlHG), nach § 4 Abs. 6 Satz 1 PromO 2017 ist aber das Promotionsverfahren – mit Ausnahme der mündlichen Prüfung und der Aushändigung der Promotionsurkunde – nicht öffentlich. Auch nach § 5 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung des Fakultätsrates – GO FR –, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GO FR für die Kommissionen des Fakultätsrates und somit für die Promotionskommission Anwendung findet (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BerlHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 UniMedG), werden alle Personalangelegenheiten einschließlich der Promotionsangelegenheiten in nicht-öffentlicher Sitzung verhandelt. Allerdings liegt ein Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit durch die Teilnahme von Dr. G ... nicht vor. Denn die Sitzungen der Promotionskommission werden nicht schon zu öffentlichen Sitzungen, wenn bei diesen auch andere Personen als diejenigen anwesend sind, die dem zur Entscheidung berufenen Gremium angehören. Dies ist zwar das Verständnis, welches dem Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bei der Beratung von Gremien beigemessen wird, die Prüfungsentscheidungen treffen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 452 m. w. Nachw.). Das strenge Verständnis der Nichtöffentlichkeit dient dort insbesondere dem Schutz der Unabhängigkeit der Prüfer und Prüferinnen, die eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Bewertungsentscheidung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 9 S 885/13 – juris Rn. 46). Um eine solche Prüfungsentscheidung handelt es sich im vorliegenden Verfahren über die Entziehung eines Doktorgrades aber nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 44 ff.; VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176.20 – juris Rn. 62). Denn es geht in diesem Verfahren nicht um eine erneute Bewertung der dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistung. Die Mitglieder des Gremiums nach § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG sind keine Prüfer bzw. Prüferinnen, denen ein besonders zu schützender Bewertungsspielraum zukäme (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 46 f.; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2021– 12 K 63.19 – juris Rn. 55). Im Übrigen können gemäß § 5 Abs. 5 GO FR Dienstkräfte der akademischen Verwaltung des Dekans an den Sitzungen mit Rederecht teilnehmen. Dr. G ... ist Dienstkraft der akademischen Verwaltung und trat in den Sitzungen der Promotionskommission auch in dieser Eigenschaft auf. Er ist persönlicher Referent des Vorsitzenden der Promotionskommission, der bei Bedarf Fragen zum Sachbericht, dem Verfahren oder bestimmten Unterlagen zu beantworten hat (s. zur Rolle von Dr. G ... in der Sitzung der Promotionskommission am 15. Oktober 2018: VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176.20 – juris Rn. 59 f). cc) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Doktorvater oder die Gutachter der Dissertation von der Promotionskommission nicht zur Frage der Täuschung gehört worden sind. Zunächst sieht die Promo 2017 weder vor, dass die Gutachter Mitglied der Promotionskommission sind, noch regelt sie, dass die Gutachter bzw. der Doktorvater im Entziehungsverfahren zu beteiligen sind. Aufgabe der Gutachter ist die Bewertung der schriftlichen Promotionsleistung (§ 9 PromO 2017 / § 7 PromO 2004). Im Entziehungsverfahren hingegen geht es um die Rechtsfrage der Täuschung. Die Einholung einer Stellungnahme von einem Gutachter ist zwar möglich, rechtlich aber nicht geboten. Die genannte Rechtsfrage kann ohne weiteres – wenn nicht unter Umständen sogar unbefangener – von anderen Personen als den Gutachtern beantwortet werden, auch wenn hierfür eine Auseinandersetzung mit der gesamten Dissertation erforderlich ist. Kenntnis der streitgegenständlichen wissenschaftlichen Leistung ist weder Privileg noch Alleinstellungsmerkmal der ursprünglichen Gutachter, sondern diese kann und muss sich die Promotionskommission gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG unabhängig von einer Mitwirkung der Gutachter beschaffen (VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 34). dd) Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Beschluss der Promotionskommission vom 8. Juli 2019, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, sind nicht erkennbar. Die Zuständigkeit der Promotionskommission ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 PromO 2017. Ausweislich des Sitzungsprotokolls waren bei der Behandlung der Frage, ob wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers vorliegt, fünf Mitglieder der Promotionskommission (zwei Hochschullehrer, eine Hochschullehrerin, eine promovierte akademische Mitarbeiterin und ein promovierter akademischer Mitarbeiter) anwesend. Damit war die Promotionskommission gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017 beschlussfähig. Wie die Beklagte unter Hinweis auf das Sitzungsprotokoll in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ist die Hochschullehrerin Frau Prof. K ... als weiteres Mitglied der Promotionskommission erst nach Behandlung des den Kläger betreffenden Tagesordnungspunktes zur Kommissionssitzung erschienen. Die fünf anwesenden Mitglieder der Promotionskommission stimmten über den Antrag, dem Vorstand der Beklagten die Entziehung des akademischen Grades des Klägers vorzuschlagen, ab, wobei vier Mitglieder für den Antrag stimmten und sich ein Mitglied enthielt. ee) Auch die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde durchgeführt. Der Vorsitzende der Promotionskommission teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 den bisherigen Ablauf des Verfahrens sowie unter Hinweis auf zahlreiche ungekennzeichnete Übernahmen in der Einleitung sowie in der Zusammenfassung der Dissertation die Einschätzung der Kommission mit, dass der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 1. Februar 2019 Stellung. Diese Stellungnahme war Gegenstand der Beratung der Promotionskommission (s. Protokoll der Sitzung des Promotionsausschusses vom 8. Juli 2019). ff) Die in der Sitzung vom 17. September 2019 getroffene Entscheidung des Vorstandes der Beklagten, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, ist formell rechtmäßig erfolgt. Die vom Kläger geäußerten Bedenken hinsichtlich der Teilnahme des Gastes Dr. G ... sowie hinsichtlich des nicht unterschriebenen Protokolls sowie des fehlenden Vermerks über die Abstimmung des Vorstands, greifen nicht durch. Hinsichtlich der Anwesenheit von Dr. G ... wird auf die Ausführungen oben unter bb) verwiesen. Gegen die Abfassung des Protokolls ist nichts zu erinnern. Die Beklagte hat eine dienstliche Erklärung des Leiters der Geschäftsstelle des Vorstands der Beklagten vom 18. Januar 2022 vorgelegt, die zwar eine andere Sitzung des Vorstandes betrifft, aber die hier relevante Art der Protokollierung beschreibt. Danach sei das Protokoll aus dem Sitzungstool der Microsoft Sharepoint Software digital erstellt worden mit der Folge, dass kein physisches mit Unterschrift versehenes Original vorliege. Der Vorstand entscheide grundsätzlich einstimmig. Dementsprechend würden Stimmenthaltungen und Nein-Stimmen bei Beschlussfassungen im Vorstand nur protokolliert, wenn sie abgegeben worden seien. Werde im Protokoll nicht ausdrücklich das Abstimmungsergebnis vermerkt, bedeute dies, dass der Antrag einstimmig angenommen worden sei. Die wesentlichen Vorgänge und der Behandlungsgegenstand sind somit hinreichend dokumentiert (vgl. VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2022 – 3 K 190/20 – UA S. 23). 3. Die Entziehung des akademischen Grades „Doktor der Medizin“ ist auch materiell rechtmäßig. a. Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss wider besseren Wissens vorspiegeln, bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, grundlegende wissenschaftliche Pflichten beachtet zu haben, die sich aus Gesetz und Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen. Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand - etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts - in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42, 43). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Medizin“ ab, wonach die Promotion eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ist, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der klägerischen Promotion geltenden PromO 2004). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O.). Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017, a.a.O., Rn. 44). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht hat. Entgegen seiner Behauptung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Promotionskommission ihren Beschluss, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, allein auf Feststellungen des vorangegangenen Entziehungsverfahrens stützt und sie selbst keine eigenständige Ermittlung des Sachverhalts angestellt hat. Vielmehr hat der Vorsitzende der Promotionskommission in der Sitzung am 8. Juli 2019 ausführlich das Entziehungsverfahren einschließlich des vorhergehenden Verfahrens referiert und den Mitgliedern der Promotionskommission mitgeteilt, dass sie unter Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung des eröffneten Ermessens „den Vorgang erneut zu betrachten und zu bewerten“ haben. Dass die Kommission bei Prüfung des Sachverhalts auf Unterlagen des vorhergehenden Entziehungsverfahrens zurückgegriffen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der materielle Vorwurf der Täuschung ist seitens der Beklagten nie zurückgenommen worden. Vielmehr wurde – wie oben bereits dargelegt – der erste Entziehungsbescheid vom 25. November 2016 lediglich wegen formeller Fehler aufgehoben. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung der Promotionskommission am 8. Juli 2019 befasste sich die Promotionskommission mit der bereits im ersten Entziehungsverfahren angefertigten Aufstellung von wortgleichen Textübernahmen seitens des Klägers. Hierbei lag der Promotionskommission die Dissertation des Klägers als gedrucktes Exemplar vor. Die Promotionskommission stellte sodann fest, dass in der Einleitung der klägerischen Dissertation ungefähr 65 % als Übernahmen aus fremden Texten anzusehen seien, wobei es sich größtenteils um komplette Textübernahmen aus der Habilitationsschrift von B ... handele. Darüberhinaus stellte sie in einem Umfang von ca. 17 % nicht gekennzeichnete Übernahmen in der Zusammenfassung der Dissertation fest. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger durch die Textübernahme aus der Habilitationsschrift von B ... deren wissenschaftlich vertiefte Gedankenführung zu eigen gemacht und damit eine wesentliche wissenschaftliche Teilleistung nicht selbst erbracht habe, die von einer Doktorarbeit erwartet werde. Die Kommission folgte ausdrücklich nicht der Ansicht des Klägers, dass sich die Einleitung auf die Wiedergabe von fachspezifischem Allgemeinwissen beschränke, welches ohne Quellenangabe wiederzugeben sei. Auch setzte sich die Kommission mit dem Vorbringen des Klägers auseinander, dass es aufgrund technischer Probleme bei der Kürzung der Einleitung zu Datenverlusten gekommen sei. Der Kläger hat die Gutachter seiner Dissertation über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Leistung getäuscht. Entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 5. März 2010 hat er andere als die angegebenen Quellen benutzt und seine Arbeit stellt in Teilen eine Kopie einer anderen Arbeit dar. Anders als der Kläger meint, scheidet die Annahme einer Täuschung nicht deswegen aus, weil es sich bei den Ausführungen in der Einleitung der Dissertation ausschließlich um fachspezifisches Allgemeinwissen handele, für das keine Zitierpflicht bestehe. Es wird zwar in der Tat angenommen, dass die Wiedergabe allgemein bekannter Tatsachen und fachspezifischen Grundlagenwissens keiner Belege bedürfen (Gärditz, Wissenschaftsrecht 2013, 3, 6; Löwer, Rechtswissenschaft 2012, 116, 135). Belege sind aber jedenfalls dann erforderlich, wenn nicht lediglich Allgemeinwissen wiedergegeben, sondern zugleich eine nicht lediglich triviale Formulierung eines anderen Autors übernommen wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 4. März 2013 – 7 K 3335/11 – Rn. 79; Gärditz aaO.). Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. März 2022 angeführten Zitierleitfäden der Universitäten Freiburg und München führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. So führt beispielsweise die Medizinische Fakultät der Universität Freiburg aus: „Ein hilfreicher Grundsatz ist: Haben Sie sich selbst die Inhalte explizit für Ihre Dissertation angeeignet, sollten Sie zitiert werden.“ Ausgehend von diesen Grundsätzen kann dahinstehen, ob, wie vom Kläger behauptet, die Geschichte der Entdeckung des Hepatitis-C-Virus (Seite 3 der Dissertation des Klägers), die Grundzüge der Genomorganisation dieses Virus (Seite 4 der Dissertation) und Grundzüge über die Genotypen und die Übertragung des Virus zum fachspezifischen Allgemeinwissen gehören. Denn dieses vermeintliche Allgemeinwissen wird flächendeckend aus der Habilitationsschrift „C ... “ von Thomas B ... aus dem Jahr 2002 übernommen. Der Kläger übernimmt nicht lediglich einzelne möglicherweise dem fachspezifischen Allgemeinwissen zuzurechnende Tatsachen oder Daten, sondern er kopiert auf jeder der ersten fünfzehn Seiten in seiner zweiunddreißig Textseiten umfassenden Dissertation komplette Sätze, Absätze und auch Grafiken aus der genannten Habilitation, ohne die Quelle anzugeben. Damit übernimmt er die von einem anderen Wissenschaftler erbrachte wissenschaftliche Leistung, die Genomorganisation, die Genotypen, die Übertragung des Hepatitis-C-Virus, die Epidemiologie der Virus-Infektion sowie verschiedene Therapien mit unterschiedlichen Medikamenten zu beschreiben. Die gesamte Struktur der Einleitung der klägerischen Dissertation entspricht der Einleitung der Habilitationsschrift von B ... . Auf Seite 10 seiner Dissertation gibt der Kläger nahezu wörtlich Ausführungen zu Nebenwirkungen und zur Wirkweise des Arzneistoffes Ribavirin aus der Publikation von B ... „R ... “ aus dem Jahr 2005 ohne Angabe der Quelle wieder. Bei der detaillierten Beschreibung der möglichen Nebenwirkungen und der Wirkweise des Arzneistoffes nach Aufnahme in die Zelle dürfte es sich auch nicht um fachspezifisches Allgemeinwissen handeln. Hierfür spricht bereits, dass B ..., von dem der Kläger die inkriminierte Stelle übernommen hat, diesbezüglich Quellen angibt. Neben dem dargestellten umfangreichen Fehlen von Quellenangaben im Zusammenhang mit aus einem anderen Werk entnommenen Textpassagen genügt die vom Kläger gewählte Zitierweise auch nicht den Anforderungen an das Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit, soweit er Passagen wörtlich übernimmt und in der zugehörigen Fußnote lediglich die Quelle nennt. Denn solche wörtlichen Übernahmen sind besonders hervorzuheben. Dies kann durch Anführungszeichen oder andere Formen, wie beispielsweise engzeilig abgesetzte Blöcke, geschehen (Standop, Die Form der wissenschaftlichen Arbeit, 14. Aufl. 1994; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2008 – 9 S 494/08 – juris Rn. 6). Ein Beispiel hierfür findet sich in der Dissertation des Klägers auf Seite 12 unten bis Seite 13 erster Absatz. Der Kläger verweist in Fußnote 82 zwar auf den Aufsatz von Z ... in „Der Internist 2006“, ohne durch Angabe der genauen Seitenzahl den Leser darauf hinzuweisen, auf welche Stelle der fremden Abhandlung er sich bezieht. Er lässt aber nicht erkennen, beispielsweise durch das Setzen von Anführungszeichen, dass er die Zusammenfassung von ... wörtlich übernimmt. In der eineinhalb Seiten umfassenden Zusammenfassung seiner Dissertation übernimmt der Kläger den ersten von insgesamt vier Absätzen nahezu vollständig und wörtlich aus der online veröffentlichten Abhandlung der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin (SSAM) „Hepatitis C Therapie bei Patienten unter Opioidsubstitution“, ohne die Übernahme kenntlich zu machen. Der Kläger widerspricht sich, wenn er vorträgt, es handele sich bei der Darstellung in der Einleitung um fachspezifisches Allgemeinwissen, welches nicht mit Zitaten belegt werden müsse. Denn in seiner Einleitung verweist er durchaus an zahlreichen Stellen auf Literatur. Allerdings übernimmt er diese Fundstellen ebenfalls aus der Habilitation von B ... . Allein auf der ersten Seite der Einleitung verweist er auf zehn unterschiedliche englischsprachige Literaturstellen, die identisch sind mit den zehn Literaturstellen, die sich auf Seite 7 der Habilitationsschrift von B ... befinden. Hiermit täuscht der Kläger vor, die zitierten Primärquellen selbst ausgewertet und deren wesentlichen Inhalt zusammengefasst zu haben. Von einer sanktionsfähigen Täuschungshandlung ist auch dann auszugehen, wenn lediglich die sogenannte „Letztquelle“ – der Ursprung der inhaltlichen Aussage –, aber nicht die „Zwischenquelle“ zitiert wird, aus der die wörtliche Übernahme der Textpassage stammt, die ihrerseits wiederum inhaltlich auf die „Letztquelle“ verweist. Denn auch dann verschweigt der Autor, dass er die durch „seinen“ Text widerspiegelnde Interpretation der „Letztquelle“ und deren semantische Wiedergabe nicht selbst vorgenommen hat, sondern im Wortlaut identisch aus seiner „Zwischenquelle“ übernommen hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 233 m.w.Nachw.). Die dargestellten zahlreichen ungekennzeichneten Übernahmen prägen die Dissertation des Klägers in quantitativer Hinsicht. Aber auch qualitativ wirken sich die Übernahmen aus, denn die Einleitung war wesentlicher Bestandteil der Bewertung. So schrieb Professor S ... in seinem Gutachten vom 14. Mai 2010 zur Dissertation des Klägers: „Die Darstellung der Ergebnisse und die Diskussion des Hauptbefundes … ist zu knapp, ohnehin ist die Arbeit auf aller kürzestem Raum dargelegt. Immerhin ist die Einleitung ins Thema und die Diskussion hinreichend ausführlich.“ Der weitere Gutachter Professor S ... schrieb in seinem Gutachten vom 12. Mai 2010: „Die Arbeit untersucht ein relevantes Thema zur HCV-Therapie. Es wird gut in die Problematik eingeführt, die Methoden sind gut beschrieben und die Ergebnisse klar dargestellt“. Der dritte Gutachter Professor Stickel führte in seinem Gutachten vom 6. Mai 2010 unter anderem aus: „Die Arbeit liest sich gut, behandelt das gesamte Spektrum des Themas in sehr anschaulicher Weise und hat keine Längen.“ Dies belegt, dass von den Gutachtern die ausführliche Einleitung und die darin vorgenommene Hinführung zum Thema der Dissertation positiv hervorgehoben und bewertet wurde. Diese Bewertung betrifft, ohne dass die Gutachter sich dessen bewusst gewesen sind, indes zum großen Teil die nicht gekennzeichneten Übernahmen aus der Habilitationsschrift von B ... . Schwer wiegt auch, dass der Kläger in der Zusammenfassung seiner Arbeit den Ausblick auf die Progression der Hepatitis-C-Erkrankung unter Drogenkonsumenten und die vermeintlich von ihm erhobene Forderung einer dringenden Intensivierung der Hepatitis-C-Therapie bei Drogenpatienten aus der Abhandlung der SSAM wörtlich übernimmt, ohne diese Quelle anzugeben. bb) Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Der Vortrag des Klägers, wegen „eines technischen Defekts bzw. Fehlers bei der Benutzung des Textverarbeitungsprogramms“ hätten sich „Zitier-Fehler eingeschlichen“, da aufgrund des Defekts versehentlich einige „ursprünglich vorgesehene Zitat- und Quellenangaben entfallen“ seien, steht der Annahme des (bedingten) Vorsatzes nicht entgegen. Gerade, wenn ein technischer Defekt bei Abfassung der Dissertation aufgetreten sein sollte, der Auswirkungen auf den bisher niedergeschriebenen Text und damit auf die Quellenangaben gehabt hat, obliegt es dem Kläger, vor Abgabe der Dissertation eingehend zu prüfen, ob die verwendeten Quellen tatsächlich angegeben worden sind. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers nicht substantiiert, da er nicht im Einzelnen darlegt, was für ein technischer Defekt bzw. was für eine fehlerhafte Benutzung des Textverarbeitungsprogramms vorgelegen hat. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die durchaus zahlreichen Literaturangaben in der Einleitung der Dissertation, die überwiegend den Quellenangaben der vom Kläger nicht zitierten Habilitationsschrift von B ... entsprechen, nicht aufgrund eines vermeintlichen technischen Defekts „verschwunden“ sind, während die Quelle, die der Kläger offensichtlich intensiv für die Einleitung herangezogen hat, gelöscht worden sein soll, ohne dass dem Kläger dies auffiel. Ein Widerspruch im Vortrag des Klägers findet sich zudem darin, dass er die ihm vorgeworfene fehlende Angabe von Quellen einerseits damit rechtfertigt, dass die diesbezüglichen Übernahmen lediglich fachspezifisches Allgemeinwissen darstellten, für welches keine Quellen anzugeben seien, er andererseits aber behauptet, Quellen ursprünglich angegeben zu haben, die aber aufgrund eines technischen Defekts sodann entfallen seien. cc) Die Täuschung ist auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. b. Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG in der hier geltenden Fassung Ermessen, da danach ein verliehener akademischer Grad bei Vorliegen einer Täuschung wieder entzogen werden kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des angefochtenen Bescheides hat der Vorstand der Beklagten den von ihr zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich mit diesen auseinandergesetzt und die Einräumung des Ermessens erkannt. Im Rahmen der Ausübung seines Ermessens hat er zugunsten des Klägers sprechende Gesichtspunkte (Verwendung eigener Daten, Publikation der Ergebnisse und deren wissenschaftliche Nutzung) berücksichtigt. Im Rahmen der Abwägung ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass diese positiven Aspekte die Gesichtspunkte, die für einen Titelentzug sprechen, nicht überwiegen und auch kein milderes Mittel in Betracht kommt. Hierbei hat er Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers gewürdigt und in Betracht gezogen, dass trotz der aufgrund der langen Verfahrensdauer entstandenen Belastungen ihn der Entzug des Doktorgrades nicht in besonderer Weise trifft, da seine ärztliche Berufsausübung nicht berührt werde. Darüber hinaus hat der Vorstand beanstandungsfrei das Interesse an der Wahrung des wissenschaftlichen Rufes der Beklagten sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung höher gewichtet als das Interesse des Klägers an der weiteren Führung des Doktorgrades. Aus der Verletzung des Gebots der Eigenständigkeit folgt hier, dass dem in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verankerten Interesse an einer redlichen Wissenschaft der Vorrang zukommt. Die Dissertation des Klägers war nicht geeignet, die Befähigung zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen, weil sie nicht als eigene Leistung gelten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21 Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 48). II. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde „spätestens fünf Wochen nach Zugang“ des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit, deren Grundgedanke es ist, dass eine Rückforderung erst stattfinden soll, wenn die mangelnde Berechtigung, die durch die Urkunde nachgewiesen wird, feststeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 52 Rn. 6), berücksichtigt die Beklagte nicht. Sie hätte die Rückforderung unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit stellen müssen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Hier ist das Obsiegen des Klägers im Hinblick auf den Ausspruch zur Herausgabe der Promotionsurkunde, der von der Beklagten nicht vollstreckt worden ist, gemessen am gesamten Streitgegenstand nur geringfügig. Die Kammer hat daher trotz Teilunterliegens der Beklagten von einer Kostenteilung abgesehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger, der als Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist, wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades. Der Kläger meldete im Februar 2010 seine Dissertation mit dem Titel „M ... “ bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten an. Mit Einreichung seiner Dissertation legte er eine von ihm unter dem 5. März 2010 unterschriebene eidesstattliche Versicherung vor, wonach er seine Dissertationsschrift selbstständig angefertigt habe, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden seien. Nach Bewertung der Dissertation durch drei Gutachter mit jeweils der Benotung „cum laude“ fanden im Juli und August 2010 drei mündliche Einzelprüfungen statt, die im Durchschnitt mit „magna cum laude“ bewertet wurden. Die Medizinische Fakultät der Beklagten verlieh dem Kläger sodann unter dem 19. November 2010 den akademischen Grad eines Doktors der Medizin mit dem Prädikat „cum laude“. Im August 2014 informierte Frau Professor W ..., die für die Internetplattform VroniPlag Wiki tätig ist, die Beklagte darüber, dass die Dissertationsschrift des Klägers auf 33 % der Seiten Textparallelen aufweise. Der Ombudsmann der Beklagten führte daraufhin mit Unterstützung der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis Vorermittlungen durch und gelangte nach einer eigenen Prüfung auf eine 35%ige Übereinstimmung des Wortlauts der Dissertation des Klägers hauptsächlich mit der Habilitation von T ... aus dem Jahr 2002 und einer Publikation von R ... aus dem Jahr 2005. Im Mai 2015 beschloss die Fakultätsleitung, ein Hauptverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission durchzuführen. Nach Anhörung des Klägers empfahl die Untersuchungskommission im September 2015 die Entziehung des dem Kläger verliehenen akademischen Grades „Doktor der Medizin“. Sodann beschloss der Vorstand der Beklagten im März 2016 die Entziehung des akademischen Grades. Gegen den Entziehungsbescheid des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten vom 25. November 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage – VG 12 K 1176.16 –. Während des Klageverfahrens nahm der Vorstand der Beklagten den Bescheid über die Entziehung des akademischen Grades „aufgrund eines formellen Fehlers“ zurück. Daraufhin erklärten die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Die Fakultätsleitung beschloss in ihrer Sitzung am 30. August 2018 die Abgabe des Verfahrens an die Promotionskommission zur Entscheidung über die Durchführung eines Verfahrens zur Entziehung des Doktorgrades. Die Promotionskommission eröffnete mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 das Entziehungsverfahren. Der Vorsitzende der Promotionskommission informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 über die Eröffnung und teilte zugleich mit, dass nach Einschätzung der Promotionskommission der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Nahezu 66 % der Wörter in der Einleitung der Dissertation seien zum größten Teil aus der Habilitationsschrift von T ... übernommen. Des Weiteren fänden sich Übernahmen aus anderen Veröffentlichungen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Kläger führte mit Schreiben vom 1. Februar 2019 im Wesentlichen aus: Zwar möge die Dissertation aus heutiger Sicht in der Einleitung teilweise Mängel bei den Quellenangaben aufweisen, es bestehe jedoch kein Anlass zur Annahme, dass textliche Übereinstimmungen auf unzulässigen Textübernahmen beruhten. Versehentliche Zitierfehler stellten kein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Bei der Ausarbeitung der Dissertation habe er das besondere Augenmerk auf die fachlich-inhaltliche Auswertung der eigenen Forschungsdaten und der hieraus abzuleitenden Ergebnisse gerichtet. Der Verdacht eines Plagiats werde zu Unrecht auf eine rein quantitative Betrachtung vermeintlich übereinstimmender Wörter gestützt und verkenne, dass die wörtlichen Übereinstimmungen überwiegend nur in Satzfragmenten festzustellen seien. Darüber hinaus seien wörtliche Übereinstimmungen vielfach allein durch die jeweils verwendeten Fachtermini gegeben. Die Habilitationsschrift von T ... und auch die Schrift von B ... seien ihm bekannt gewesen und er habe diese Werke im Rahmen der Anfertigung seiner Dissertation ausgewertet. Er habe sich an den Schriften orientiert, diese jedoch in keiner Weise kopiert oder plagiiert. Er sei bei Anfertigung der Dissertation von der Annahme geleitet gewesen, dass fachspezifisches Allgemeinwissen ohne Quellenangaben wiederzugeben sei und dessen Wiedergabe aus Sekundärquellen auch ohne Angaben der Sekundärquelle erfolgen könne. Bei der Schilderung von wissenschaftlichen Erkenntnissen ergäben sich zwangsläufig Übereinstimmungen mit Wörtern und Wortzusammensetzungen. Im Übrigen habe er bei Erstellung der Einleitung seiner Dissertation technische Probleme mit dem von ihm verwendeten Textverarbeitungssystem gehabt, so dass Markierungen der Textstellen, die er aus Werken Dritter übernommen habe, gelöscht worden seien. Die Promotionskommission befasste sich in ihrer Sitzung am 8. Juli 2019 mit dem Protokoll der Untersuchungskommission vom September 2015 sowie mit der von der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis erstellten Aufstellung von wortgleichen Übernahmen durch den Kläger und stellte fest, dass in der Dissertation des Klägers in der Einleitung 2028 von 3078 Wörtern (ungefähr 65 %) als übernommen anzusehen seien, wobei es sich größtenteils um komplette Textübernahmen aus der Habilitationsschrift von T ... handele. Ferner seien 74 von 428 Wörtern (ungefähr 17 %) in der Zusammenfassung der Dissertation als komplette Textübernahmen aus einer im Internet veröffentlichten Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin anzusehen. Besonders schwer wiege nicht nur der erhebliche Anteil von einem Drittel des Gesamttextes, der als plagiiert anzusehen sei, sondern auch, dass der Kläger für seine Einleitung, die der Darstellung des Forschungsstandes sowie der Entwicklung der Fragestellung diene, die wissenschaftlich vertiefte Gedankenführung aus der fremden Habilitationsschrift sich zu eigen gemacht habe und damit eine wesentliche wissenschaftliche Teilleistung nicht selbst erbracht habe. Die Übernahmen beträfen nicht fachspezifisches Allgemeinwissen, sondern Spezialwissen. Auch sei Allgemeinwissen mit Zitatangaben zu versehen, wenn es aus anderen Texten übernommen werde. Die Techniken und die Bedeutung korrekten wissenschaftlichen Zitierens seien Teil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Ausführungen des Klägers zu technischen Problemen erschienen nicht glaubhaft. Es gehöre zur grundlegenden Sorgfaltspflicht, vor Drucklegung die Schrift noch einmal durchzusehen, und zwar insbesondere auf das korrekte Zitieren. Das gelte umso mehr für den Fall, dass eine ungewollte Formatierungsänderung aufgetreten sei, wie der Kläger sie behaupte. Der Kläger habe vorsätzlich ein gravierendes wissenschaftliches Fehlverhalten begangen und die damalige Promotionskommission getäuscht. Die Täuschung sei erheblich, weil die von ihm eigenständig erbrachte wissenschaftliche Leistung deutlich hinter der Leistung zurückbleibe, wie sie aufgrund der Täuschung erscheine. Das mildere Mittel der Rüge komme im Hinblick auf Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht in Frage. Die Promotionskommission beschloss, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. In seiner Sitzung vom 17. September 2019 beriet der Vorstand der Beklagten über den Vorschlag der Promotionskommission und beschloss, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. An den Sitzungen der Promotionskommission sowie an der Sitzung des Vorstandes der Beklagten nahm jeweils die Dienstkraft der akademischen Verwaltung, Herr Dr. G ... teil. Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dem Kläger den Beschluss des Vorstandes mit und verpflichtete ihn, die Urkunde über die Verleihung des Grades spätestens fünf Wochen nach Zugang des Bescheides herauszugeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Dissertation des Klägers stelle keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit dar, weil er einen großen Anteil aus fremden wissenschaftlichen Arbeiten nahezu wörtlich übernommen habe, ohne dies kenntlich zu machen. Damit habe er das wissenschaftliche Zitiergebot in erheblichem Umfang verletzt. Dadurch werde entgegen seiner ausdrücklichen Versicherung der falsche Eindruck erweckt, die vorgelegte Arbeit sei, soweit nicht durch ordnungsgemäße Zitierung deutlich gemacht, vollständig von ihm selbst verfasst worden. Er habe die damalige Promotionskommission vorsätzlich über die Urheberschaft etlicher Anteile seiner Dissertation getäuscht. Sowohl die Qualität als auch der Umfang der in der Arbeit festgestellten Plagiate ließen darauf schließen, dass er bei der Einreichung seiner Dissertationsschrift mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Angesichts des Umfangs der textlichen Übernahmen sei die eigenständige wissenschaftliche Leistung nicht mehr zweifelsfrei erkennbar. Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass die von ihm verwendeten Daten eigene Daten darstellten und die Ergebnisse international publiziert worden seien und wissenschaftlich genutzt würden. Auch sei zu berücksichtigen, dass er sich während des Entzugsverfahrens kooperativ gezeigt habe. Diese Umstände könnten die Gesichtspunkte, die für einen Titelentzug sprächen, allerdings nicht überwiegen. Unter Anwendung des eingeräumten Ermessens sei der Vorstand in Würdigung des Ergebnisses des durchgeführten Hauptverfahrens vor der Untersuchungskommission sowie in Würdigung der Erörterung des Vorganges durch die Promotionskommission zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger den akademischen Grad durch Täuschung erworben habe. Der Vorstand habe sich dabei der Einschätzung der Promotionskommission angeschlossen, dass das mildere Mittel der Rüge angesichts der Art und des Umfangs des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht angemessen wäre und dass trotz der dem Kläger entstehenden Belastungen er nicht in besonderer Weise von dem Entzug des Doktorgrades betroffen sei, da für seine ärztliche Berufsausübung die Approbation maßgeblich sei, die von dem Entzug des Doktorgrades nicht berührt werde. Das Interesse der Beklagten an der Wahrung ihres guten wissenschaftlichen Rufes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung sei höher zu gewichten als das Interesse des Klägers an der weiteren Führung seines Doktorgrades. Mit der am 22. Oktober 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Da das Verfahren zur Überprüfung der Promotion ursprünglich bereits im Jahr 2014 eingeleitet worden sei, sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Promotionsordnung 2017, sondern die damals geltende Promotionsordnung 2012 anwendbar. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Promotionsordnung 2017 seien die Ermittlungen der Beklagten bereits abgeschlossen gewesen und sie habe bereits im November 2016 einen entsprechenden Bescheid erlassen. Nach der Promotionsordnung sei für die Entziehung des Doktorgrades nicht der Vorstand der Beklagten zuständig, sondern die Promotionskommission. In Betracht komme auch, die im Jahr 2010 geltende Promotionsordnung anzuwenden, da der akademische Grad im Jahr 2010 verliehen worden sei. Denn bei dem Entziehungsverfahren handele es sich nicht um ein vom Promotionsverfahren unabhängiges Verfahren. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, weil die Beklagte für das im Jahr 2010 abgeschlossene Promotionsverfahren die erst im Juni 2012 in Kraft getretene Satzung zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis angewandt habe. Da die Beklagte bereits zuvor ein Entziehungsverfahren durchgeführt und einen – später zurückgenommenen – Entziehungsbescheid erlassen habe, sei das Verfahren bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Eine wiederholte Anordnung der Titelentziehung verstoße gegen den Grundsatz „ne bis in dem“. Eine Rücknahme des Doktorgrades komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rücknahmefrist von einem Jahr seit Kenntnis der eine Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen abgelaufen sei. Denn der streitgegenständliche Bescheid vom Oktober 2019 sei mehr als anderthalb Jahre nach Rücknahme des ersten Entziehungsbescheides erfolgt. Im Übrigen verstoße die erneute Entziehung gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, da er darauf vertraut habe, dass der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht erneut erhoben werde. Er berufe sich vorsorglich auf Verjährung. Die Fakultätsleitung habe in ihrer Sitzung am 30. August 2018 selbst nicht geprüft, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege. Sie sei nicht ermächtigt, das Verfahren zur Durchführung der Entziehung eines akademischen Grades an die Promotionskommission weiterzuleiten. Die Entscheidung der Promotionskommission über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens sei fehlerhaft, denn eine Auseinandersetzung mit dem inhaltlichen Vorwurf des Verdachts des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sei nicht erfolgt. Die Entscheidung beruhe allein auf der Mitteilung, dass das Verfahren wegen eines vorangegangenen Verfahrensfehlers erneut eröffnet werden müsse. Der ursprüngliche Eröffnungsbeschluss sei somit ungeprüft nochmals gefasst worden. Es sei nicht ersichtlich, wer an der Sitzung teilgenommen und über den Antrag abgestimmt habe. Der Entziehungsbeschluss der Promotionskommission vom 8. Juli 2019 sei fehlerhaft. Es sei nicht klar, wie viele Personen an der Sitzung teilgenommen hätten. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Kommission inhaltlich eigenständig erneut mit der Angelegenheit befasst habe. Die Promotionskommission sei über die Art des Formfehlers des vorangegangenen Entziehungsverfahrens nicht unterrichtet worden. Auch der Vorstandsbeschluss vom 17. September 2019 sei fehlerhaft. Es fehle an einer ordentlichen Protokollierung. Das Protokoll sei von der Protokollführerin nicht unterzeichnet. Ohne ersichtlichen Anspruch oder Beschluss des Vorstands habe an der Sitzung als Gast Dr. G ... teilgenommen. Dies sei verfahrensfehlerhaft, da nicht auszuschließen sei, dass er die Entscheidungsfindung des Vorstands beeinflusst habe. Auch habe sich der Vorstand inhaltlich mit der Sache nicht befasst, sondern sich vielmehr den Einschätzungen und dem Vorschlag der Promotionskommission ohne eigene Würdigung angeschlossen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine Abstimmung im Vorstand stattgefunden habe. Im Übrigen weise der streitgegenständliche Bescheid formelle Fehler auf. Der Vorstand der Beklagten sei für die Entziehung des Doktorgrades nicht zuständig gewesen. Vielmehr sei die Promotionskommission für die Entscheidung zuständig. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch materiell rechtswidrig. Zu keinem Zeitpunkt seien der Doktorvater oder die Gutachter der Dissertation zur Sache befragt worden. Dies führe dazu, dass entlastende Argumente – insbesondere zur Frage des fachspezifischen Allgemeinwissens – nicht berücksichtigt worden seien. Wissenschaftliches Fehlverhalten sei ihm nicht anzulasten. Es liege kein Plagiat vor. Denn die Übereinstimmung von Wörtern und Satzteilen einschließlich einiger Sätze sei aus fachlich-systematischen Gründen in der Einleitung einer Dissertation nicht vermeidbar. Übereinstimmung mit anderen Quellen beruhten darauf, dass Forschungsarbeiten auf Primärquellen gestützt würden, die naturgemäß auch von anderen Wissenschaftlern zitiert würden. In der Einleitung sei er darauf bedacht gewesen, den wissenschaftlichen Ausgangsstand als Grundlage seiner Forschung und die Auswertung seiner Forschungsergebnisse ausschließlich auf der Grundlage von Primärliteratur darzustellen. Er habe die Habilitationsschrift von T ... zur Kenntnis genommen, sich diese Arbeit jedoch nicht zu eigen gemacht. Aufgrund eines technischen Defektes seien versehentlich einige ursprünglich vorgesehene Zitate und Quellenangaben entfallen. Die Ausübung des Ermessens sei fehlerhaft erfolgt. Denn die Entscheidungsfindung beschränke sich im Wesentlichen darauf, das vorangegangene Überprüfungsverfahren wiederzugeben und sei wesentlich von der vorangegangenen Entscheidung geleitet. Die Entscheidung sei auch unverhältnismäßig. Es sei von einem geringen wissenschaftlichen Fehlverhalten auszugehen. Die dafür verfügbaren Sanktionen seien in den Grundsätzen zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis der Beklagten aufgeführt. An diese Leitlinien müsse sich die Beklagte halten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger könne sich nicht auf den Grundsatz „ne bis in idem“ berufen. Denn vorliegend gehe es nicht um eine Bestrafung nach allgemeinen Strafgesetzen, sondern um die Entziehung eines Doktorgrades wegen Täuschung. Die Promotionsordnung 2017 sei anwendbar, da das im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden sei. Die Zuständigkeit des Vorstands der Beklagten für die Entziehung des verliehenen Doktorgrades ergebe sich aus dem Berliner Hochschulgesetz. Das Verfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die Promotionskommission sei in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig gewesen. Den Mitgliedern der Promotionskommission habe sowohl der Verfahrensbericht der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis als auch der Bericht der Untersuchungskommission vorgelegen. Für die Eröffnung eines Entziehungsverfahren genüge es, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Täuschung vorliege. Eine inhaltliche Auseinandersetzung habe auch erst im Zuge des Verfahrens stattzufinden, nachdem der Kläger Gelegenheit erhalten habe, Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. An der Sitzung der Promotionskommission am 8. Juli 2019 hätten sechs von sieben Mitgliedern teilgenommen. Die Promotionskommission habe sich nicht darauf beschränkt, das vorangegangene Überprüfungsverfahren wiederzugeben. Vielmehr habe sie vor ihrer Entscheidung die Voraussetzungen geprüft. Vermeintliche Fehler des Protokolls der Vorstandssitzung vom 17. September 2019 führten nicht zu einer Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses. Die Anwesenheit der Dienstkraft der akademischen Verwaltung Dr. G ... sei nicht zu beanstanden. Der Vorstand habe sich inhaltlich mit der Entziehung des Doktorgrades befasst. Der angegriffene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig, da der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Er habe vorsätzlich über die Autorenschaft insbesondere in der Einleitung seiner Dissertation getäuscht. Er übernehme nicht nur ganze Textpassagen von anderen Quellen, sondern auch die Reihenfolge, Tabellen und Quellenangaben aus der Habilitation von T ... . Er habe – offensichtlich zur Verschleierung – einzelne Wörter abgeändert. Es treffe nicht zu, dass „fachspezifisches Allgemeinwissen“ in einer Dissertation ohne Quellenangabe wiedergegeben werden könne. Es sei bereits fraglich, was unter „fachspezifischem Allgemeinwissen“ zu verstehen sei. In einer wissenschaftlichen Arbeit müsse die wörtliche oder sinngemäße Übernahme der Gedanken anderer stets durch Zitate belegt werden. Die Angaben des Klägers zu einem technischen Defekt seien nicht plausibel, da der Wegfall der Zitatangaben nur die Quellen betroffen haben soll, aus deren Texten die Einleitung maßgeblich zusammengesetzt worden sei, andere Quellenangaben jedoch nicht gelöscht worden seien. Er habe billigend in Kauf genommen, dass die Leser davon ausgingen, es handele sich bei den fraglichen Abschnitten ohne Zitierungen um seine eigenen Gedanken oder Formulierungen. Sowohl die Promotionskommission als auch der Vorstand der Beklagten hätten ihr Ermessen erkannt und ausgeübt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei beachtet worden und die Interessen des Klägers an der weiteren Führung seines Doktorgrades und die Folgen für ihn durch die Entziehung dieses Grades gegen das Interesse der Charité an der Aufrechterhaltung ihres wissenschaftlichen Rufes sowie das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität biomedizinischer Forschung seien abgewogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.