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Urteil

12 K 156/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0122.VG12K156.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über den Entzug des akademischen Grades des Doktors der Medizin (Dr. med.) des Klägers vom 3. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. 1. Die Rechtsgrundlage für die Entziehung des Doktorgrades findet sich in § 34 Abs. 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gültigen Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl., S. 378), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (GVBl., S. 795) – Berliner Hochschulgesetz (im Folgenden: BerlHG a.F.). Danach kann ein von einer staatlichen Hochschule verliehener akademischer Grad wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. Über die Entziehung entscheidet gemäß § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. Das Hochschulgesetz findet auf die Beklagte, die eine Gliedkörperschaft des öffentlichen Rechts der Freien Universität Berlin und der Humboldt Universität zu Berlin ist, gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BerlHG a.F. Anwendung. Die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin in der Ersten Neufassung der Promotionsordnung vom 1. November 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 198 vom 1. November 2017 – PromO 2017 –) wiederholt den gesetzlich normierten Entziehungstatbestand (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017) und regelt in § 15 Abs. 3 PromO 2017, dass über die Entziehung der Vorstand der Beklagten auf Grundlage eines Vorschlags gemäß § 15 Abs. 2 PromO 2017 nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet. Der dem Kläger verliehene Grad „Doktor der Medizin“ (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a PromO 2017) zählt nach § 35 Abs. 6 BerlHG a.F. zu den akademischen Graden im Sinne von § 34 Abs. 7 und 8 BerlHG a.F. Die PromO 2017 stellt die für das Entziehungsverfahren maßgebliche Rechtsgrundlage dar. Die zum Zeitpunkt der Verleihung des akademischen Grades im September 2010 geltende Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten vom 8. Dezember 2004 – PromO 2004 – (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 14/2005 der Humboldt-Universität zu Berlin) findet keine Anwendung. Aus der in Art. 20 Abs. 3 GG bestimmten Gesetzesbindung der Verwaltung folgt der allgemeine Grundsatz, dass die Verwaltung das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Die Anwendung dieser bereits vor Einleitung des Entziehungsverfahrens außer Kraft getretenen Promotionsordnung ist weder gesetzlich noch satzungsrechtlich vorgesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 37 bis 51). Der Titelentzug ist auf einen „actus contrarius“ gerichtet und stellt ein von der Verleihung des akademischen Grades unabhängiges, neues Verfahren dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2016 – 5 B 11.15 – juris Rn. 49; VG Berlin, Urteile vom 8. Juli 2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 30; vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 27; vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 - juris Rn. 28). Bei Eröffnung des Titelentziehungsverfahrens mit Beschluss der Promotionskommission vom 15. Oktober 2018 galt die PromO 2017. Bei Abschluss des Entziehungsverfahrens mit dem streitgegenständlichen Bescheid war die PromO 2017 in unveränderter Fassung weiterhin in Kraft. 2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. a) Mit dem Vorstand der Beklagten hat die zuständige Stelle entschieden, weil dieser Leiter der Hochschule im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 BerlHG a.F. ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739) in der hier maßgeblichen Fassung vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 688) – UniMedG – wird die Beklagte von ihrem Vorstand geleitet. Diese Vorschrift verdrängt die Regelung in § 52 Abs. 1 BerlHG a.F., wonach Universitäten durch Präsidenten oder Präsidentinnen geleitet werden, weil das BerlHG für die Beklagte nach § 1 Abs. 4 BerlHG a.F., § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UniMedG nur ergänzende Anwendung findet, soweit das UniMedG nichts anderes bestimmt. Somit hat der Vorstand der Beklagten als Leiter der Hochschule gemäß § 34 Abs. 8 BerlHG a.F. über die Entziehung eines von der Beklagten verliehenen akademischen Grades zu entscheiden (vgl. § 15 Abs. 3 PromO 2017). Der Vorstandsvorsitzende, der nach § 14 Abs. 8 Satz 1 UniMedG die Beklagte vertritt, war dafür zuständig, den Bescheid zu erlassen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 30). b) Verfahrensfehler liegen nicht vor. aa) Die Promotionskommission war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 PromO 2017 dafür zuständig, das Entziehungsverfahren zu eröffnen und dem Vorstand den Entzug des Doktorgrades vorzuschlagen (vgl. VG Berlin, Urteile vom 5. April 2022 – 12 K 502.19 – juris Rn. 36 und vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 32). Besteht nach § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 PromO 2017 hinreichend Verdacht, dass Gründe dafür vorliegen, dass ein verliehener Doktorgrad durch Täuschung erworben worden ist, eröffnet die Promotionskommission das Entziehungsverfahren. Wenn im zugrunde liegenden Promotionsverfahren ein Prüfungsausschuss über die dem akademischen Grad zugrunde liegenden Prüfungsleistungen entschieden hat, beauftragt die Promotionskommission nach § 15 Abs. 2 Satz 2 PromO 2017 „ein Gremium im Sinne von § 10 Abs. 4“, also ein Gremium, das dem Prüfungsausschuss im Promotionsverfahren nachgebildet ist, zu entscheiden, ob der Entzug des Doktorgrades dem Vorstand vorgeschlagen wird. In den übrigen Fällen ist die Promotionskommission für den Vorschlag zuständig (Satz 3). Die Beklagte hat diese rechtlichen Vorgaben eingehalten. Gemäß § 8 Abs. 2 lit. b der im Verleihungsverfahren geltenden PromO 2004 hatte eine Disputation vor dem Prüfungsausschuss stattzufinden, wenn der Mittelwert der Gutachternoten gleich oder besser 1,0 lautet. Dies war beim Kläger nicht der Fall, da seine Dissertation mit „cum laude“ (2,0) bewertet worden ist. Zutreffend fand daher seine Promotionsprüfung in Form von drei mündlichen Einzelprüfungen statt. Da somit kein Prüfungsausschuss über die Prüfungsleistung entschieden hat, lag die Zuständigkeit für die Eröffnung des Titelentziehungsverfahrens und für den Vorschlag an den Vorstand bei der Promotionskommission. Andere Vorgaben der Satzung der Beklagten zu Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis vom 5. März 2018 (Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 208 vom 29. März 2018 – GWP-Satzung –) waren insoweit nicht zu beachten (vgl. dazu ausführlich VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 45 f.). bb)Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss der Promotionskommission vom 15. Oktober 2018 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. cc) Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Beschluss der Promotionskommission vom 9. September 2019, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin“ zu entziehen, sind nicht erkennbar. Die Promotionskommission war mit den Mitgliedern Prof. X ..., Prof. G ..., Prof. X ..., Dr. F ..., Dr. R ... und M ... ordnungsgemäß besetzt. Die Abwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds aus dem Kreise der Hochschullehrer ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PromO 2017 unschädlich, da die Promotionskommission mit mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig gewesen ist. Der Beschluss zum Vorschlag an den Vorstand der Beklagten erfolgte einstimmig. dd) Auch die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. Insbesondere ist dem Kläger auch dahingehend rechtliches Gehör gewährt worden, dass ihm auf sein Schreiben vom 22. Januar 2019 hin Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt wurde, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingeräumt hat. 3. Die Entscheidung, dem Kläger den akademischen Grad des Doktors der Medizin zu entziehen, ist auch materiell rechtmäßig. a) Tatbestandsvoraussetzung für die Entziehung ist gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG a.F., § 15 Abs. 1 Nr. 1 PromO 2017, dass sich nachträglich herausstellt, dass der verliehene akademische Grad durch Täuschung erworben worden ist. aa) Eine Täuschung liegt vor, wenn der Promovend bei den zuständigen Gremien vorsätzlich einen Irrtum über Tatsachen hervorruft, die für die Bewertung einer Promotionsleistung erheblich sind. Er muss bei der Erbringung dieser Leistungen, insbesondere bei der Anfertigung der Dissertation, vorsätzlich grundlegende wissenschaftliche Pflichten missachtet haben, die sich aus dem Gesetz und der Promotionsordnung ergeben. Schlechthin grundlegend ist die Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 S 2809/19 – NVwZ-RR 2021, 405 Rn. 23). Die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. Juli 2015 – 2 LB 363/13 – juris Rn. 104; Gärditz, Die Feststellung von Wissenschaftsplagiaten im Verwaltungsverfahren, WissR 2013, 3, 5 f.). Der Promovend muss einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen; er darf nicht fremde Beiträge als eigene ausgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42 f.). Dies leitet sich aus dem Zweck der Promotion zum „Doktor der Medizin“ ab, wonach die Promotion eine in selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit verfasste Abhandlung und eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse ist, die einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis zum Gegenstand hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 der zum Zeitpunkt der klägerischen Promotion geltenden PromO 2004). Die Pflicht, eine eigene wissenschaftliche Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Promovend das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 42 f.). Eine Täuschung liegt demnach vor, wenn Passagen der zur Bewertung abgegebenen Dissertation nicht vom Prüfungskandidaten selbst, sondern von einem anderen Autor oder einer anderen Autorin stammen und der Prüfling dies nicht kennzeichnet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271.13 – juris Rn. 67). Dies gilt auch unabhängig davon, dass der Kläger angibt, mit Frau Dr. G ... bei der Erstellung der praktischen Arbeiten zur Promotion in der selben Arbeitsgemeinschaft geforscht zu haben, beide zeitgleich ähnliche Fragestellungen bearbeitet hätten, er die beschriebenen Experimente selbst durchgeführt habe und dabei von Frau Dr. G ... unterstützt worden sei. Denn eine Dissertationsschrift verlangt von dem Promovenden über die Forschungstätigkeit hinaus auch eine den wissenschaftlichen Anforderungen gerecht werdende Darstellung der Ergebnisse. Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen formuliert in diesem Zusammenhang zutreffend: „Grundsätzlich mögen hier die experimentelle Themenstellung und die Durchführung des Experiments den wissenschaftlichen Anforderungen an eine promotionswürdige Leistung entsprechen. Damit alleine sind die geforderten promotionswürdigen Prüfungsleistungen aber nicht erfüllt. Ein - möglicherweise sogar vom Professor vorgegebenes - Experiment kann auch ein biologisch- technischer Assistent ordnungsgemäß durchführen. Vielmehr muss in der Dissertation als schriftlicher Leistung das wissenschaftliche Problem und die experimentelle Lösung selbständig bearbeitet und unter Berücksichtigung des vorhandenen Schrifttums verständlich dargestellt werden. Erst in ihr zeigt sich die wissenschaftliche Befähigung des Doktoranden. […]“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Januar 2018 – 14 A 610/17 – juris Rn. 38) Ob die Dissertation noch als Eigenleistung des Promovenden gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung. Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Dissertation sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Dissertation den inhaltlichen Anforderungen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung nicht genügt (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 44). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zutreffend festgestellt, dass der Kläger über die Eigenständigkeit seiner Leistung getäuscht hat. (1) Die Dissertation des Klägers beinhaltet nicht unerhebliche wortlautgleiche Übernahmen aus der ebenfalls bei der Beklagten eingereichten Dissertationsschrift „J ... “x ... (a) Es bestehen eine Vielzahl wortlautgleicher Übereinstimmungen zwischen den Dissertationsschriften des Klägers und jener von Frau Dr. G ... . So findet sich in der Einleitung unter der Abbildung 2 eine vollständige, nahezu wortlautgleiche textliche Übereinstimmung zur Beschreibung der Grundstruktur eines typischen typischen triantennären, komplexen N-Glycans (S. 2 beim Kläger, S. 14 bei G ... ). Lediglich der Zusatz, dass auch tetra- und pentaantennäre Formen möglich sind, fehlen beim Kläger. Zudem findet sich bei G ... ein Quellennachweis („Fukuda, 1994“), wogegen sich beim Kläger kein Quellennachweis findet. In der Arbeit des Klägers findet sich in diesem Zusammenhang auch die von G ... verwendete Abbildung wieder. Im Ergebnisteil (Kapitel 3) finden sich eine weitgehend wortlautgleiche textliche Übereinstimmung zur Beschreibung einer Abbildung zum „Prinzip der QuickChangeTM Site-Directed-Mutagenesis“, wobei auch die Abbildung übereinstimmt (Abschnitt 3.2, S. 16 beim Kläger; S. 108 bei Dr. G ... ). Bei der Beschreibung eines Versuchs zur Pilotexpression des Wildtyp-Enzyms der Hefe „S. cerevisiae“ (Abschnitt 3.3) findet sich über 35 Zeilen auf den Seiten 18-20 eine nahezu vollständige wortlautgleiche textliche Übereinstimmung („Um Sicherzustellen […] Die Proteinexpression ist somit unter sub-optimalen Expressionsbedingungen durchgeführt worden“), die sich allein durch eine geringfügige sprachliche Abwandlung („ der Hefe S. cerevisiae“ statt „S. cerevisiae“ und die Auslassung dreier Sätze) von einem entsprechenden wortlautgleich formulierten Abschnitt in der Dissertation von G ... unterscheidet (G ..., S. 78 f.). Bei wortlautgleicher Beschreibung wird die Proteinexpression bei G ... abschließend als unter „optimalen“ (S. 79), beim Kläger hingegen als unter „sub-optimalen“ Expressionsbedingungen (S. 20) beschrieben, wobei die Begründung des Klägers mit bestimmten Proteinmengen mit einer gegenüber der Arbeit von. G ... wortlautgleichen Formulierung begründet wird. Im zweiten, „experimentellen“ Teil der Arbeit findet sich unter Punkt 6.2 eine Beschreibung der Methoden, die über 10 ½ Seiten (S. 33-43) wortlautgleich textlich mit dem Methodenteil von G ... übereinstimmt (S. 36-58), mit Ausnahme vereinzelter, geringfügigster sprachlicher Abweichungen („Nucleinsäure“ statt „Nukleinsäure“ [S. 36 beim Kläger bzw. S. 39 bei G ... ], „S. cerevisiae“ statt „Saccharomyces cerevisiae“ und „Tricin“ statt „Tricine“ [u.a. S. 39 beim Kläger bzw. S. 44 bei G ... ]; „S. cerevisiae-Zellen“ statt „S. cerevisiae-Hefezellen“ [jeweils S. 40]), einer einzelnen stilistischen Abweichung („wird vorher das lineare Plasmid […] behandelt“ anstelle von „wird vorher eine Behandlung des linearisierten Plasmids […] durchgeführt“ [S 36 beim Kläger bzw. S. 40 G ... ]) sowie der Verwendung zweier Begriffe, die nur durch eine unzureichende Textformatierung beim Kläger erklärt werden können („einerautomatischen" [S. 38/41], „Bedingungendurchgeführt“ [S.39/42]). (b) Dafür, dass es sich bei den wortlautgleichen Übereinstimmungen in der Arbeit des Klägers um wörtliche Übernahmen von Formulierungen aus der Arbeit von G ... handelt, streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins kommen zur Anwendung, soweit ein Sachverhalt feststeht, der typischerweise auf das Vorliegen der nachzuweisenden Tatsache schließen lässt. Ist dies der Fall, müssen sie sich darüber klar werden, ob im Einzelfall ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheint. Stimmt eine wissenschaftliche Arbeit in ihren Formulierungen stellenweise weitgehend mit einem zuvor veröffentlichten Werk überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Autor der Arbeit habe dieses Werk gekannt und seiner Arbeit zugrunde gelegt. Insoweit kann von einem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen werden, denn eine rein zufällige weitgehend wortlautgleiche Übereinstimmung muss aufgrund der vielfältigen sprachlichen Mittel zur Beschreibung eines bestimmten Sachverhalts – auch unter Beachtung des eingeschränkten fachlichen Vokabulars in bestimmten wissenschaftlichen Zusammenhängen – regelmäßig ausscheiden (vgl. zur Anwendung des Anscheinsbeweises im Prüfungsrecht BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – NJW 2018, 1896 Rn. 6 f.; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 237). Demnach ist nach dem Beweis des ersten Anscheins von einer wörtlichen Übernahme aus der Dissertation von G ... durch den Kläger auszugehen, denn es sind keinerlei Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die ein atypisches Geschehen im Einzelfall ernsthaft möglich erscheinen lassen. Vielmehr räumt der Kläger in seiner E-Mail vom 21. November 2014 (Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bl. 100 f.) selbst ein, dass er im Einleitungsteil und Methodenteil Textpassagen übernommen habe. Zugleich stellt auch seine Einlassung zum Ergebnisteil nicht ernsthaft in Frage, dass die streitigen Textpassagen ihren Ursprung in der Arbeit von G ... haben. Zur Übereinstimmung der Darstellung in Abschnitt 3.2 schreibt er, dass die verwendete Methode anders nicht besser darstellbar sei und daher von beiden verwendet worden sei. In Abschnitt 3.3 seien ihm Daten von Frau Dr. G ... zur Verfügung gestellt worden und von ihm auch im Literaturverzeichnis angegeben worden, aber leider ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitat im Text, die Unterstützung von Frau Dr. Blume habe er in der Danksagung seiner Arbeit gewürdigt. (2) Die inkriminierten Textpassagen prägen die Arbeit quantitativ und qualitativ. Der Kläger hat jedenfalls mehr als ein Drittel seiner Dissertation aus einer nicht gekennzeichneten Quelle wörtlich übernommen, wobei nach dem Gesagten stellenweise über mehrere Seiten annährend wortlautgleiche Textpassagen als Übernahmen zu finden sind, bei einem Gesamtumfang der Dissertationsschrift des Klägers von 53 Seiten. Die Übereinstimmung nimmt einen Umfang ein, der nicht durch ein Versehen zu erklären ist. Angesichts des Gesamtumfangs der Arbeit nehmen diese Plagiate Überhand. Die Arbeit wird durch sie auch qualitativ geprägt. Die wörtlichen Übernahmen in den Abschnitten 3.2 und 3.3 betreffen den Ergebnisteil, der einen wichtigen Teil der Dissertation darstellt. Dementsprechend stellt die Darstellung der durchgeführten Experimente einen wesentlichen Teil Forschungsleistung des Promovenden dar. Der Kläger schreibt zu Beginn des Abschnitts 3.3. (S. 18), es sei in dieser Arbeit das Expressionssystem der Hefe s. cerevisiae genutzt worden. Damit suggeriert er, die darauffolgende Versuchsdurchführung und die daraus gewonnen Ergebnisse (S. 18-20) seien in eigener Forschung gewonnen worden. In seiner E-Mail vom 21. November 2014 gibt er an, dass ihm die Daten zur Pilotexpression in Absatz 3.3 von Frau Dr. G ... zur Verfügung gestellt worden seien. Im Klageverfahren gibt er hingegen – pauschal – an, dass die Experimente selbstständig durchgeführt worden seien. Selbst wenn man unterstellte, dass e mit Frau Dr. G ... den beschriebenen Versuch gemeinsam durchgeführt hätte, wird durch die wörtliche Übernahme der Versuchsbeschreibung aus der Dissertation von G ... ein wesentlicher Teil der Forschungsleistung nicht in Eigenleistung erbracht. Denn auch die Reproduktion fremder Inhalte bzw. die Art und Weise der Darstellung vorgegebener Tatsachen ist von eigenen Wertungen des Darstellenden geprägt und stellt eine – vermeintlich – eigene wissenschaftliche Leistung dar (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2020 – 12 K 68.19 – juris Rn. 49; VG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 6 V 1056/12 – juris Rn. 46). Die Wiedergabe und Zusammenfassung der von anderen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen als Ausgangspunkt für die eigenen Überlegungen ist ein nicht unwesentlicher Teil der Dissertation. Es ist vielmehr ein wesentlicher Bestandteil einer Dissertation, den Stand der Forschung zu beschreiben, um sodann eigene Überlegungen, aufgrund von Experimenten gewonnene Erkenntnisse und Forschungsergebnisse darzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – BeckRS 2023, 27773 Rn. 46). (4) Die ungekennzeichnete Übernahme der vorgenannten Textstellen erfolgte auch bedingt vorsätzlich. Der Kläger hat die vorliegende Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit seiner wissenschaftlichen Leistung vorsätzlich herbeigeführt. Ausreichend ist hierbei ein bedingter Vorsatz dahingehend, dass die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und ein Täuschungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen wird (vgl.VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2023 – VG 12 K 155/23 – Entscheidungsabdruck [EA] S. 11; Urteil vom 20. September 2023 – VG 3 K 207/22 – EA S. 11). Die Annahme, dass der Promovend nicht aus Nachlässigkeit, sondern mit Täuschungsvorsatz gehandelt hat, liegt, umso näher, je zahlreicher die verschleierten Übernahmen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – NVwZ 2017, 1786 Rn. 44). Die vom Kläger gehandhabte Übernahme umfangreicher Textpassagen aus der Dissertation von G ... lässt nur den Schluss zu, dass er eine Irreführung über die Urheberschaft dieser Textpassagen zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Denn der Kläger hat in mehr als einem Drittel der schriftlichen Ausarbeitung annährend wortlautgleiche Textpassagen aus der Dissertation von G ... übernommen, ohne dies im Ansatz kenntlich zu machen. Dass eine Verpflichtung zur Angabe von Quellen und Hilfsmitteln bestand, muss dem Kläger ausweislich der der Dissertationsschrift beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 18. Oktober 2007 bekannt gewesen sein. Dafür spricht auch, dass er an verschiedenen Stellen im Text Literaturquellen zitiert, darunter auch an zwei – nicht mit dem Vorwurf eines Plagiats behafteten – Stellen zwei englischsprachige Aufsätze aus dem Jahre 2004, deren Mitautorin Frau Dr. G ... ist. Hingegen fehlt es an jeglicher Kenntlichmachung hinsichtlich der weitgehenden wörtlichen Übernahmen aus der Dissertationsschrift von G ... aus dem Jahre 2003. Diese Arbeit ist noch nicht einmal im Literaturverzeichnis aufgeführt. Angesichts der weitgehenden wörtlichen Übernahmen ist ein bloßes Versäumnis fernliegend; vielmehr lässt die selektive Angabe einzelner anderer Quellen von G ... auf ein planmäßiges Vorgehen schließen. Soweit der Kläger einwendet, der Betreuer seiner Dissertation, Prof. W ... habe ihn darauf hingewiesen, dass er „das Rad nicht neu erfinden“ müsste, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen, denn bei verständiger Würdigung hätte sich ein solcher Hinweis allein auf die inhaltliche Forschungsarbeit bezogen, aber wäre keineswegs als Freibrief für fehlende Zitate zu verstehen gewesen. Entgegen des klägerischen Vorbringens entfällt der Vorsatz auch nicht aufgrund einer vermeintlich unwirksamen eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 10. August 2011, da sich aus dieser der Titel seiner Dissertationsschrift nicht ergebe. Denn der Kläger hat jedenfalls bereits unter dem 18. Oktober 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er unter Angabe des Titels versichert, die Arbeit selbstständig angefertigt zu haben, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt worden seien. (5) Die Täuschung ist entgegen des klägerischen Vorbringens auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades gewesen. Denn es kann in Anbetracht der Vielzahl der ungekennzeichneten Wiedergaben fremder Textpassagen und fehlender Kenntlichmachung der Quellen nicht davon ausgegangen werden, dass die Promotionskommission die Arbeit in Kenntnis des Umfangs der Plagiate angenommen und bewertet hätte. Dies ergibt sich auch aus der Bewertung der Gutachter Prof. W ..., Prof. P ... und Dr. L ..., die sich bei ihrer Bewertung mit „cum laude“ jeweils auf die Beschreibung der durchgeführten Experimente beziehen, wobei die Beschreibung des Experiments in Abschnitt 3.3 fast vollständig wortlautgleich aus der Dissertation von Dr. G ... übernommen wurde. cc) Einer Rücknahme steht entgegen der klägerischen Auffassung nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen, wonach die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in den Fällen, in denen die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig ist. Es spricht viel dafür, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Nr. 1 Alt. 1 BerlHG, welche auf die Bestimmung des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht verweist, eine abschließende Regelung über die Rücknahme bzw. Entziehung eines akademischen Grades darstellt. Denn ihr liegt die generelle Erwägung zugrunde, dass ein etwaiges Vertrauen in den Bestand eines durch Täuschung erlangten akademischen Grades nicht schutzwürdig ist und auch durch Zeitablauf nicht schutzwürdig wird. Dies kann jedoch auf sich beruhen. Jedenfalls würde bei Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 48 Abs. 4 VwVfG die Bestimmung des Satzes 2 dieser Vorschrift eine bei der Rücknahme zu beachtende Frist ausschließen. Danach gilt die Jahresfrist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1, also der Erwirkung des Verwaltungsaktes durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, nicht. Eine arglistige Täuschung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die vorsätzliche Irreführung darauf gerichtet ist, auf den Erklärungswillen der Behörde einzuwirken (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 48 Rn. 152). Der Begriff der Arglist stellt damit keine höheren Anforderungen als die im Rahmen der Erörterung der materiellen Rücknahmevoraussetzungen erörterten Voraussetzungen einer vorsätzlichen Irreführung hinsichtlich der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – VG 3 K 176/20 – BeckRS 2021, 41254 Rn. 70 ff.). dd) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet § 34 Abs. 7 BerlHG a.F. Ermessen, da danach ein verliehener akademischer Grad bei Vorliegen einer Täuschung wieder entzogen werden kann. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ausweislich des angefochtenen Bescheides hat der Vorstand der Beklagten den zutreffend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, die Ausführungen des Klägers zur Kenntnis genommen, sich mit diesen auseinandergesetzt und die Einräumung des Ermessens erkannt. Im Rahmen der Abwägung ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass kein milderes Mittel als der Titelentzug in Betracht kommt. Hierbei hat er Art und Umfang des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens des Klägers gewürdigt und in Betracht gezogen, dass trotz der aufgrund der langen Verfahrensdauer entstandenen Belastungen ihn der Entzug des Doktorgrades nicht in besonderer Weise trifft, da seine ärztliche Berufsausübung nicht berührt werde. Gegen diese Wertung sprechende Umstände hat der Kläger nichts substantiiert vorgebracht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017– 15 K 2493/16 – juris Rn. 45). Es besteht kein Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits dahingehend, dass die Beklagte den Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend ermittelt hätte (vgl. Aschke, in: BeckOK VwVfG, 62. Ed. 1.1.2023, VwVfG § 40 Rn. 87). Denn entgegen des klägerischen Vorbringens stützt sich der Plagiatsvorwurf der Beklagten nicht auf eine ungeprüfte Übernahme der Plattform VroniPlag, sondern die Beklagte hat durch die hochschulinterne Geschäftsstelle „Gute Wissenschaftliche Praxis“ eine eigenständige Feststellung und Bewertung der Arbeit vorgenommen, die in die Entscheidung der Promotionskommission einfloss. ee) Der Umstand, dass im Falle des Klägers, der seine Dissertationsschrift digital veröffentlicht hat, ein Titelentziehungsverfahren angestrengt wurde, wogegen ein solches Verfahren in anderen Fällen von Promovenden, die ihre Dissertationsschriften auf anderem Wege veröffentlicht haben, nicht angestoßen wurde, vermag einen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Aus dem klägerischen Vortrag wird bereits nicht klar, worin eine Vergleichsgruppe wesentlich gleicher Sachverhalte bestehen soll, da in seinem Falle ein hinreichend konkreter Plagiatsverdacht an die Hochschule herangetragen wurde, wogegen nicht näher bezeichnete Promotionsverfahren aus der gleichen Zeit lediglich „Ähnlichkeiten in den Formulierungen“ aufweisen sollen. Im Übrigen ist die Hochschule im Umgang mit Plagiatsfällen nicht gehalten, ohne jedwede konkrete Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten bei abgeschlossenen Promotionsverfahren eine Titelentziehung zu prüfen, wobei allein die begrenzte personelle und sachliche Ausstattung der Hochschulen ein hinreichender sachlicher Grund hierfür ist. II. Die Aufforderung der Herausgabe der Promotionsurkunde „spätestens zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit“ des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Denn nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Die Voraussetzung der Unanfechtbarkeit, deren Grundgedanke es ist, dass eine Rückforderung erst stattfinden soll, wenn die mangelnde Berechtigung, die durch die Urkunde nachgewiesen wird, feststeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 52 Rn. 6), berücksichtigt die Beklagte hierbei. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Doktorgrades. Der Kläger ist als Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in Hamburg tätig. Nach seinem Studium der Humanmedizin und Abschluss der Ärztlichen Prüfung im Jahre 2005 meldete der Kläger im August 2005 seine Dissertation mit dem Titel „H ... “ bei der Medizinischen Fakultät der Beklagten an. Mit Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens und mit Einreichung seiner Dissertation legte er eine von ihm unter dem 18. Oktober 2007 unterschriebene eidesstattliche Versicherung vor, wonach er seine Dissertationsschrift selbstständig angefertigt habe, die Arbeit auch in Teilen keine Kopie anderer darstelle und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden seien. Die Dissertation wurde drei Gutachtern (Prof. Dr. P ..., PD Dr. L ... und Prof. Dr. W ... ) zur Bewertung vorgelegt. Zwei Gutachter bewerteten die Dissertation des Klägers jeweils mit der Note „cum laude“. Die dritte Gutachterin Dr. Grimm schlug eine Überarbeitung vor. Sie monierte, dass die Beschreibung der Statistik fehle und diese zumindest kurz erwähnt werden solle und dabei angegeben werden solle, welches Programm verwendet worden sei. Die Anzahl der Experimente sei unklar und die Literatur sei einheitlich zu formatieren sowie die Zusammenfassung klarer zu formulieren. Die Promotionskommission gab dem Kläger im Juni 2008 die Dissertation mit der Bitte, diese entsprechend den Hinweisen und Forderungen der Gutachterin zu überarbeiten, zurück. Der Kläger reichte sodann die überarbeitete Fassung seiner Promotionsschrift bei der Beklagten ein. Daraufhin bewertete auch die dritte Gutachterin die Dissertation des Klägers mit „cum laude“. Im November 2009, März 2010 und März 2011 fanden drei mündliche Einzelprüfungen (Prüfer: Prof. Dr. I ..., PD Dr. M ... Prof. Dr. G ... ) statt, die mit dem Gesamtergebnis mit „cum laude“ bewertet wurden. Dem Kläger wurde sodann unter dem 9. September 2011 von der Medizinischen Fakultät der Beklagten der akademische Grad eines Doktors der Medizin mit dem Prädikat „cum laude“ verliehen. Im September 2014 informierte Frau Professorin R ..., die für die Internetplattform VroniPlag Wiki tätig ist, die Beklagte darüber, dass es sich bei der Dissertation des Klägers um einen Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens handele und regte die Überprüfung an. Der Ombudsmann der Beklagten führte darauf mit Unterstützung der Geschäftsstelle „Gute Wissenschaftliche Praxis“ Vorermittlungen durch und gelangte bei einer eigenen Prüfung auf eine 41-prozentige Übereinstimmung des Wortlauts der Dissertation des Klägers hauptsächlich mit der Dissertation von G ... . Mit E-Mail vom 21. November 2014 nahm der Kläger gegenüber dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, U ... nach Aufforderung durch die Beklagte zu den von VroniPlag erhobenen Vorwürfen Stellung. Im Mai 2015 beschloss die Fakultätsleitung, ein Hauptverfahren mit der Einsetzung einer Untersuchungskommission durchzuführen. Nach Anhörung des Klägers empfahl die Untersuchungskommission im November 2015 die Entziehung des dem Kläger verliehenen akademischen Grades „Doktor der Medizin“. Auf Empfehlung der Promotionskommission beschloss der Vorstand der Beklagten im Mai 2016 die Entziehung des akademischen Grades. Der Entziehungsbescheid wurde seitens der Beklagten aufgrund eines formellen Fehlers aufgehoben. Die Promotionskommission beschloss in ihrer Sitzung am 15. Oktober 2018 die Eröffnung eines Entziehungsverfahrens. Der Vorsitzende der Promotionskommission informierte den Kläger mit Schreiben vom 26. November 2018 über die Eröffnung des Entziehungsverfahrens. Zugleich teilte er mit, dass nach Einschätzung der Promotionskommission der hinreichende Verdacht bestehe, dass der Kläger den Doktorgrad durch Täuschung erworben habe. Bei erheblichen Teilen der Dissertation handele es sich um Textübernahmen in Form von Direkt- und/oder Teil- bzw. Paraphraseplagiaten. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab. Die Promotionskommission befasste sich in ihrer Sitzung am 9. September 2019 mit den Protokollen der Untersuchungskommission vom 5. Oktober und 12. November 2015 sowie mit der von der Geschäftsstelle „Gute Wissenschaftliche Praxis“ erstellten Aufstellung von wortgleichen Übernahmen und stellte fest, dass in der Dissertation des Klägers ungefähr 42 % der Wörter ungekennzeichnet übernommen worden seien. Die Quelle sei die Dissertation von Dr. F ... G ... mit dem Titel „J ... “ gewesen. Diese nicht oder nicht korrekt gekennzeichneten Textübernahmen stünden im Widerspruch zu der vom Kläger abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Die Textübernahmen hätten ein so erhebliches Ausmaß, dass sie die Arbeit quantitativ prägten. Im Übrigen beträfen diese für die eigenständige Promotionsleistung wesentliche Abschnitte wie die Einleitung, in der in Auseinandersetzung mit dem Forschungsstand eine wissenschaftliche Fragestellung zu gewinnen und ihre Bearbeitung zu konzipieren sei und den Abschnitt „Ergebnisse“, in der die erarbeiteten Ergebnisse darzustellen seien. Als besonders gravierend fielen die Übernahmen im Ergebnisteil ins Gewicht. Die Promotionskommission beschloss, dem Vorstand der Beklagten vorzuschlagen, dem Kläger den akademischen Grad „Doktor der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2019 beriet der Vorstand der Beklagten über den Vorschlag der Promotionskommission und beschloss, dem Kläger den akademischen Grad „Dr. der Medizin (Dr. med.)“ zu entziehen. Mit Bescheid vom 3. April 2020 teilte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten dem Kläger den Beschluss des Vorstandes mit und verpflichtete ihn, die Urkunde über die Verleihung des Grades spätestens 14 Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides an die Beklagte herauszugeben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Promotionskommission vorsätzlich getäuscht, indem er erklärt habe, die Dissertation selbstständig und allein auf der Grundlage der im Literaturverzeichnis aufgeführten Hilfen und Hilfsmittel verfasst zu haben. Es sei ein großer Anteil der Arbeit von G ... nahezu wörtlich übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Dies sei als wissenschaftliches Fehlverhalten zu qualifizieren, denn hierdurch werde entgegen der ausdrücklichen Versicherung des Klägers der falsche Eindruck erweckt, die Arbeit sei vollständig selbst verfasst worden, somit das Ergebnis eigener Formulierung und beruhe allein auf eigener wissenschaftlicher Urheberschaft. Die Zusammenstellung des gegenwärtigen Standes der Forschung, auch im Bereich der Methoden, sei eine eigene wissenschaftliche Leistung. Sowohl die Qualität als auch der Umfang der in der Arbeit festgestellten Plagiate ließen darauf schließen, dass der Kläger bei der Einreichung seiner Dissertation mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. Er habe die Promotionskommission vorsätzlich über die Urheberschaft etlicher Anteile seiner Dissertation getäuscht. Im Rahmen des Ermessens sei berücksichtigt worden, dass die eigenständige wissenschaftliche Leistung aufgrund der Art und des Umfangs der textlichen übernahmen nicht mehr zweifelsfrei erkennbar sei und eine andere Maßnahme als der Entzug des akademischen Grades daher nicht ausreichend wäre. Zugunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er kooperativ gewesen und sein Fehlverhalten zumindest teilweise eingesehen habe. Diese Umstände könnten aber die Gesichtspunkte, die für einen Entzug sprächen, nicht überwiegen. Mit der am 20. April 2020 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Entziehung des akademischen Grades. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts sei nicht eingehalten. Es liege keine Täuschung vor, sondern es gäbe nur inhaltliche Überschneidungen mit der Dissertation von G ..., die unvermeidlich seien, da nur ein begrenzter fachspezifischer Wortschatz zur Beschreibung ähnlicher Themen existiere. Er habe keinen Irrtum hervorgerufen, weil seine eidesstattliche Versicherung von 2011 nicht den Titel seiner Dissertationsschrift genannt habe. Eine etwaige Täuschung sei auch nicht kausal für die Titelverleihung gewesen, denn die Arbeit sei auch sonst mit „bestanden“ bewertet worden. Darüberhinaus habe die Beklagte ihr Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt und keine Güterabwägung vorgenommen. Sie habe die Vorwürfe von VroniPlag ungeprüft übernommen. Es bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Promovierenden, deren Arbeiten nicht überprüft worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen: Zur Ermessensausübung führt sie an, dass die Plagiate in quantitativer und qualitativer Hinsicht so schwer wögen, dass eine Rüge nicht angemessen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger trotz Titelentziehung eine Berufsausübung weiterhin möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.