Beschluss
12 L 115/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0704.VG12L115.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Verlängerung der Bearbeitungszeit für ihre Abschlussarbeit. Die im Jahr 1978 geborene Antragstellerin ist seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Antragsgegnerin immatrikuliert. Seit dem Wintersemester 2001/02 ist sie im Magister-Hauptfach Publizistik- und Kommunikationswissenschaft eingeschrieben. Sie befindet sich derzeit im 42. Fachsemester. Der Magisterstudiengang der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin vom 15. Dezember 2004, bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, zum 30. September 2010 aufgehoben (Amtsblatt der Antragsgegnerin 8/2005 vom 1. März 2005). Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften der Antragsgegnerin hat in der am 30. April 2014 erlassenen Satzung zur Festlegung eines letztmaligen Zeitpunkts für die Ablegung von Abschlussprüfungen in den Diplom- und Magisterstudiengängen des Fachbereichs Politik- und Sozialwissenschaften für das Hauptfach Publizistik- und Kommunikationswissenschaft den 30. September 2016 als letztmöglichen Prüfungstermin festgelegt (Amtsblatt der Antragsgegnerin 19/2014 vom 27. Mai 2014). Der Antragstellerin wurde auf ihre Anträge hin der Zeitpunkt für die Ablegung ihrer Abschlussprüfung von der Antragsgegnerin jeweils verlängert, letztmalig bis zum 31. März 2019. Die Antragstellerin meldete Ende Oktober 2018 die Magisterarbeit an. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Prüfungsausschuss sie zu Magisterprüfungsverfahren zugelassen habe, benannte das Thema für die Magisterarbeit und legte den Abgabetermin auf den 31. März 2019 fest. In der Folgezeit wurde auf jeweiligen Antrag der Antragstellerin die Abgabefrist mehrmals verlängert, letztmalig bis zum 31. Oktober 2019. Die Antragstellerin reichte die Abschlussarbeit nicht ein. Mit Bescheid vom 11. November 2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Arbeit mit nicht bestanden (5,0) gewertet worden sei, dass sie die Möglichkeit habe, die Prüfungsleistung einmal zu wiederholen, die Frist für die Anmeldung zur Wiederholung der Magisterarbeit auf drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Erstversuchs vom Prüfungsausschuss festgelegt worden sei und sie ihren Antrag zur Anmeldung der Magisterarbeit mit neuem Thema bis zum 12. Februar 2020 vorzulegen habe. Auf mehrmalige Anträge der Antragstellerin, die auf ihren gesundheitlichen Zustand, die von ihr geltend gemachte chronische Erkrankung sowie auf die Pandemielage gestützt waren, verlängerte die Antragsgegnerin die Frist für die Anmeldung des Wiederholungsversuchs ihrer Magisterarbeit letztmalig bis zum 30. September 2021. Bereits Ende März 2021 hatte die Antragstellerin für den Fall, dass eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt wird, ein von ihr ausgefülltes Anmeldeformular für die Magisterarbeit beim Prüfungsbüro eingereicht. Dieses Formular war von der Erstprüferin unterschrieben und als Thema der Magisterarbeit „Massenpresse und Sozialdemokratie“ angegeben. Unter dem 30. September 2021 beantragte die Antragstellerin eine „Covid-bedingte Verlängerung der Anmeldefrist“ für den Wiederholungsversuch ihrer Magisterarbeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach wie vor sei sie in der Bearbeitung bzw. Vorbereitung ihres Zweitversuchs durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie massiv beeinträchtigt. Die Arbeitsplätze in Bibliotheken seien nur eingeschränkt nutzbar, so dass ihr der Zugang zur Literatur erschwert werde. Es sei ihr oft nicht möglich gewesen, einen Arbeitsplatz im Zeitungslesesaal der Staatsbibliothek zu erhalten. Zu Hause verfüge sie über keinen gleichwertigen Arbeitsplatz und keine stabile Internetverbindung. Für den Fall der Ablehnung ihres Antrages fügte sie nochmals ein von der Erstprüferin unterschriebenes Anmeldeformular bei, in dem wiederum als Thema der Magisterarbeit „Massenpresse und Sozialdemokratie“ angegeben war. Der Prüfungsausschuss lehnte die weitere Verlängerung der Anmeldefrist unter Hinweis auf die zahlreichen gewährten Verlängerungen in den zurückliegenden fünf Jahren ab. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses genehmigte das Thema der Magisterarbeit „Massenpresse und Sozialdemokratie“ und bestellte die von der Antragstellerin vorgeschlagene Erstprüferin. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Antragstellerin mit, dass die Anmeldefrist nicht verlängert worden sei und sie zum Zweitversuch der Magisterarbeit zugelassen worden sei. Zugleich kündigte sie die Übersendung des Magisterarbeitsthemas für den 11. Oktober 2021 an, der als Beginn der Bearbeitungsfrist gelte. Die Antragstellerin wurde zugleich darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Zuge ihrer chronischen Erkrankung als Nachteilsausgleich einmalig beantragt werden könne durch Einreichung eines gesonderten Antrages mit einem aktuellen ärztlichen Attest. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 ließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung zu und teilte ihr das Thema für die Magisterarbeit mit („Massenpresse und Sozialdemokratie“). Zugleich wies sie darauf hin, dass die Magisterarbeit spätestens am 14. März 2022 abzugeben sei. Auf Anträge der Antragstellerin wegen Erkrankung wurde das Abgabedatum zunächst auf den 30. März 2022 und sodann letztmalig auf den 27. Mai 2022 verschoben. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 15. März 2022, der Antragstellerin am 22. März 2022 zugestellt, mit, dass die Abgabefrist für die Magisterarbeit am 27. Mai 2022 ende und das keine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werde. Die Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 30. März 2022 eine weitere Verlängerung der Bearbeitungszeit. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aufgrund ihrer chronischen Erkrankung sei die Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Umfang einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um fünf Monate erforderlich. Sie leide unter anderen an starken Konzentrationsschwierigkeiten, die dazu führten, dass sie deutlich länger für wissenschaftliches Arbeiten wie das Lesen und das Verfassen von Texten benötige. Sie brauche auch länger für die Planung und das Setzen von Prioritäten. Des Weiteren sei sie von den coronabedingten Einschränkungen betroffen, da das Arbeitsplatzangebot in den Bibliotheken noch eingeschränkt gewesen sei. Zu Hause habe sie aufgrund der Lautstärke des häuslichen Umfelds und der instabilen Internetverbindung keinen gleichwertigen Arbeitsplatz. Für die Bearbeitung des Themas ihrer Magisterarbeit brauche sie Zugriff auf das Zeitungsarchiv bzw. auf Mikrofilm-Arbeitsplätze. Diese seien im Herbst einmal wöchentlich am Block freigeschaltet worden und es seien nur wenige Arbeitsplätze vergeben worden, die häufig innerhalb kürzester Zeit ausgebucht gewesen seien. Dies sei hinderlich für ihre Arbeit gewesen. Erst später habe sich die Lage entspannt. Ihrem Antrag fügte sie ein ärztliches Attest des Medizinischen Versorgungszentrums Praxiskollektiv Reiche (im Folgenden: MVZ) vom 7. Oktober 2021 bei, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung und einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Das Krankheitsbild sei chronifiziert, die Studier- und Prüfungsfähigkeit voraussichtlich bis zum 15. Oktober 2021 vollständig eingeschränkt. Weiterhin legte sie ein Schreiben der Beratungsstelle der Antragsgegnerin für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen vom 6. April 2021 bei, wonach unter anderem ein Nachteilsausgleich dergestalt erforderlich sei, dass die Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit um das Doppelte verlängert werde. Weiterhin reichte sie am 31. März 2022 einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit unter Hinweis auf eine ärztliche Bescheinigung des MVZ vom 17. März 2022 ein, wonach sie an einer stark verminderten Aufnahmefähigkeit und an aktuellem Unvermögen, konzentriert zu arbeiten, leide und daher vom 17. März bis 19. April 2022 aus medizinischer Sicht nicht prüfungsfähig sei. Unter dem 15. April 2022 reichte sie ein weiteres ärztliches Attest des MVZ vom 14. April 2022 ein, wonach sie wegen ihrer chronischen depressiven Störung, einer Angstsymptomatik und wegen ADHS dauerhaft nur bis zu 4 Stunden am Tag lernen und studieren könne. Daher sollte ihr eine Entlastung gewährt werden, die die Belastungsfähigkeit von bis zu 4 Stunden täglich berücksichtige. Mit Bescheid vom 17. Juni 2022 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 15. Juni 2022 eine weitere Verlängerung der Bearbeitungsfrist nicht genehmigt habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Das seit Jahren attestierte ADHS-Leiden stelle ein Dauerleiden dar, das grundsätzlich nicht ausgleichsfähig sei. Bislang habe der Prüfungsausschuss zu ihren Gunsten stets sehr großzügig Verlängerungen eingeräumt, um das im Oktober 1999 begonnene Magisterstudium zum Abschluss zu bringen. Eine weitere Verlängerung sei nicht mehr möglich, da diese eine Überkompensation darstellen würde. Die bisher gewährten Verlängerungen hätten die vorgetragenen Einschränkungen vollumfänglich ausgeglichen. Auch könne die vorliegende chronische Erkrankung für den durch den Studienabschluss angestrebten Beruf nicht durch Hilfsmittel im Zuge eines Nachteilsausgleichs ausgeglichen werden. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juni 2022 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Antragstellerin mit, dass sie die Magisterarbeit nicht zum Ende der Bearbeitungszeit eingereicht habe, die Magisterarbeit nicht bestanden sei und aufgrund des endgültigen Nichtbestehens der Studienabschluss nicht mehr erreicht werden könne. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. März 2022, mit dem ihr letztmalig eine Fristverlängerung für die Bearbeitung der Magisterarbeit bis zum 27. Mai 2022 gewährt worden ist, und gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2022 Klage (VG 12 K 94/22), mit der sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zum 31. März 2023 erstrebt. Den am 27. Mai 2022 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Sie habe aufgrund ihrer chronischen Erkrankung einen Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form der Verlängerung der Bearbeitungszeit sowie darüber hinaus einen Ausgleichsanspruch aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Hinblick auf die pandemiebedingten Einschränkungen sei nicht erfolgt. Aufgrund der während der Arbeitszeit aufgetretenen vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit sei lediglich die Bearbeitung unterbrochen worden. Die Antragsgegnerin habe zu berücksichtigen, dass sie bereits zugunsten der Antragstellerin in der Vergangenheit die Auswirkungen der chronischen Erkrankung auf ihre Leistungsfähigkeit akzeptiert habe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bearbeitungszeit für die am 11. Oktober 2021 ausgegebene Magisterarbeit vorläufig bis zum 31. März 2023 zu verlängern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweilen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie Wesentlichen aus: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Der Prüfungsausschuss habe alle vorgebrachten Härtegründe der Antragstellerin großzügig und umfassend über einen Zeitraum von fast sechs Jahren seit Auslaufen des Studiengangs berücksichtigt. Eine weitere Verlängerung sei auch mit Blick auf die Chancengleichheit gegenüber anderen Studierenden nicht vertretbar. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. A. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie vorliegend – dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens weitgehend vorgreift, kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erfolg in der Hauptsache zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und die ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erwartenden Nachteile für den Betroffenen unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Anordnungsgrund; vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 – juris Rn. 16 m. w. Nachw.). Die Antragstellerin hat bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs hinsichtlich der von ihr begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und deshalb gebotenen summarischen Prüfung ist keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache anzunehmen. Die mit der Klage VG 12 K 94/22 angefochtenen Bescheide der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2022, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für ihre Magisterarbeit abgelehnt und ihr das endgültige Nichtbestehen der Magisterarbeit mitgeteilt wird, stellen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig dar und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht kein Anspruch auf eine weitere Aussetzung noch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit zu. I. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Abgabezeitpunkt der Magisterarbeit über den mit Bescheid vom 15. März 2022 festgesetzten Abgabetermin am 27. Mai 2022 hinaus wegen Prüfungsunfähigkeit verschoben wird. Zwar kann gemäß § 21 Abs. 3 der Magisterprüfungsordnung der Antragsgegnerin vom 18. Februar 1991 auf begründeten Antrag des Studierenden die Frist von fünf Monaten aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, verlängert werden. Als ein anzuerkennender Grund für die Aussetzung der Bearbeitungszeit kommt das Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit in Betracht. Hierauf verweist auch das von der Antragstellerin verwendete Antragsformular, das sie am 31. März 2022 bei der Antragsgegnerin eingereicht hat und welches eine ärztliche Stellungnahme des MVZ vom 17. März 2022 beinhaltet. Allerdings führt die Antragstellerin mit diesem Antrag und der ärztlichen Erklärung nicht den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit. Eine Prüfungsunfähigkeit liegt bei persönlichen körperlichen oder psychischen Leiden vor, die den Prüfling vorübergehend hindern, seine wahre Prüfungsleistung zu erbringen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 250, 257). Eine Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne liegt dann nicht vor, wenn es sich bei der Erkrankung oder Beeinträchtigung des Prüflings um ein Dauerleiden handelt. Denn ein Dauerleiden prägt als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Im Gegensatz zur (temporären) Prüfungsunfähigkeit verfälscht die Mitberücksichtigung des Dauerleidens nicht den Aussagewert des Ergebnisses der Prüfungsleistung, sondern bekräftigt diesen der Sache nach, weil das Dauerleiden das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt (Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839, 840). Das Attest vom 17. März 2022 zeigt eine Prüfungsunfähigkeit nicht auf. Es werden lediglich Symptome benannt (Konzentrationsprobleme, Schlafstörung, emotionale Instabilität), ohne dass deutlich wird, dass es sich um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der vorhergehenden Atteste dieser behandelnden Ärzte des MVZ, aus denen hervorgeht, dass die Antragstellerin seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sei und dieses Krankheitsbild chronifiziert sei. Folge dieses Dauerleidens ist, wenn auch nicht durchgehend, die Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit (Attest des MVZ vom 7. Oktober 2021, Bl. 380 des Verwaltungsvorgangs). Indes sind diese Schübe bzw. Einbrüche Ausdruck des Dauerleidens und rechtfertigen daher weder einen Prüfungsrücktritt noch eine Verschiebung des Abgabetermins, da sie keine Prüfungsunfähigkeit darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2016 – 9 S 582/16 – juris). II. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen ihrer chronischen Erkrankung. Entgegen ihrer Ansicht stellt § 5b Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin – BerlHG – keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bei der Ablegung von Prüfungen dar. Nach dieser Vorschrift berücksichtigen Hochschulen unter anderem die besonderen Bedarfe von Studierenden mit chronischen Erkrankungen und treffen in allen Bereichen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Inklusion. Es handelt sich hierbei um eine allgemeine Zielbestimmung zur Ausrichtung des Studiums, aus der vorliegend keine konkreten Ansprüche abgeleitet werden können. Zudem werden diese Anforderungen von der Antragsgegnerin bereits berücksichtigt, da sie bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich einen Nachteilsausgleich für Prüfungen gewährt. Die von der Antragstellerin begehrte Verlängerung der Bearbeitungszeit kommt grundsätzlich als Nachteilsausgleich in Betracht, auch wenn die Magisterprüfungsordnung von 1991 in § 7 Abs. 8 in Umsetzung des damaligen § 31 Abs. 3 BerlHG in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) lediglich regelt, dass einem Studierenden, der nachweist, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, aufgrund Gestattung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen kann. Ein weitergehender Anspruch, dass ein Nachteilsausgleich nicht zwingend bei lediglich körperlichen Behinderungen zu gewähren ist und als Nachteilsausgleich nicht nur eine andere Prüfungsform in Betracht kommt, folgt aus dem aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG herzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 – juris Rn. 8). Allerdings rechtfertigt allein das Vorliegen eines Dauerleidens bzw. das Vorhandensein einer Behinderung für sich genommen noch nicht, dass ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist. Ein solcher kommt nicht in Betracht, wenn die Behinderung innerhalb der in der jeweiligen Prüfung zu ermittelnden fachlichen bzw. wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt. Somit darf ein Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient nicht dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2021, a.a.O., Rn. 10 m.w.Nachw.). Dementsprechend gehören beispielsweise Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Prüfling je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 S 556/21 – BeckRS 2021, 3507 Rn. 5). Die Prüfungsanforderungen, die eine bestimmte Leistung (etwa wie hier im Rahmen eines vorgegebenen Zeitbudgets) abfordern, um Aufschluss über Eignung und Befähigung des Prüflings für den erstrebten Beruf zu erlangen, dürfen gerade nicht an seine Leistungsfähigkeit angepasst werden; anderenfalls würde die Prüfung ihren Zweck von vornherein verfehlen. Denn mit der normativ festgestellten Notwendigkeit, die für den Beruf erforderliche Qualifikation in dem von der Prüfungsordnung vorgegebenen Verfahren nachzuweisen, geht zugleich die Einschätzung des Normgebers einher, dass dieser Prüfungsvorbehalt als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit erforderlich ist. Ein Nachteilsausgleich darf die Feststellung, dass diese Prüfungsinhalte tatsächlich vom Prüfling beherrscht werden, nicht in Frage stellen (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 301e; Jeremias, a.a.O., NVwZ 2019, 839). Das hätte eine ungerechtfertigte Bevorzugung und mithin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zur Folge (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2021 – 2 LA 461/20 – BeckRS 2021, 15872 Rn. 15). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Antragstellerin kein Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für ihre Magisterarbeit zu. Denn die von ihr angeführten Leiden (rezidivierende depressive Störung, die chronifiziert ist, Angstsymptomatik, Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom [ärztliches Attest des MVZ vom 7. Oktober 2021, Bl. 382 VV, und vom 14. April 2022, Bl. 397 VV]; schwerwiegende chronische Erkrankung, die zu einer Minderung der Stresstoleranz und psychomentalen Belastbarkeit, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie der Konzentrationsfähigkeit und des Durchhaltevermögens führt [Stellungnahme der Diplom Psychologin A... von der Beratungsstelle der Antragsgegnerin für Studierende mit Behinderungen und mit chronischen Erkrankungen vom 6. April 2021, Bl. 383 VV]) bewirken eine Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit, die gerade durch die Abschlussarbeit, die innerhalb eines festen Zeitraums von fünf Monaten zu erbringen ist, festgestellt werden soll und damit Gegenstand der Prüfung ist. Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit wird von dem Prüfling auch gefordert, einige Stunden am Tag konzentriert zu arbeiten und mit auftretenden Schwierigkeiten bei der Bearbeitung, die Stress verursachen, umgehen zu können. Die durch die chronische Erkrankung verursachten Leistungsschwächen der Antragstellerin sind daher einem Nachteilsausgleich nicht zugänglich (vgl. zur ADS-Erkrankung: Niedersächsisches OVG a.a.O. Rn. 18). III. § 126b Abs. 2 BerlHG gebietet keine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Magisterarbeit der Antragstellerin. Nach dieser Vorschrift sind die Bearbeitungsfristen für im Wintersemester 2021/22 abzugebende Abschlussarbeiten unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Es ist davon auszugehen, dass die Pandemielage hier seitens der Antragsgegnerin durchaus berücksichtigt worden ist. Zwar ist die Bearbeitungszeit entsprechend § 21 Abs. 2 Satz 6 der Magisterprüfungsordnung regulär mit fünf Monaten festgesetzt worden, der Antragstellerin stand aber insgesamt für die Vorbereitung und Bearbeitung des Themas ihrer Magisterarbeit aufgrund der Verlängerung der Anmeldefrist tatsächlich mehr Zeit zur Verfügung. Denn bereits Ende März 2021, also gut sechs Monate vor Zulassung zur Wiederholungsprüfung, hat die Erstprüferin in Abstimmung mit der Antragstellerin das Thema „Massenpresse und Sozialdemokratie“ für die Magisterarbeit festgelegt. In ihrem Antrag auf Verlängerung der Anmeldefrist vom 30. September 2021 führte die Antragstellerin aus, dass sie in der Bearbeitung bzw. Vorbereitung ihres Zweitversuchs durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie beeinträchtigt sei, da Arbeitsplätze in Bibliotheken nur eingeschränkt nutzbar gewesen seien und damit der Zugang zur Literatur erschwert gewesen sei. Die Antragstellerin räumt damit ein, dass sie die Verlängerung der Anmeldefrist für die Magisterarbeit genutzt hat, um das von der Erstprüferin gestellte Thema zu bearbeiten. Dadurch stand ihr eine über die reguläre fünfmonatige Bearbeitungszeit hinausgehende Bearbeitungszeit zur Verfügung. Damit dürfte die Bearbeitungszeit auch unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen gewesen sein. Die Antragstellerin hat während der Bearbeitungszeit in den Wintermonaten 2021/22 auch nicht geltend gemacht, dass sie aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen an der Bearbeitung ihrer Magisterarbeit gehindert sei. Erst gegen Ende der Bearbeitungszeit wiederholte sie in ihrem Antragsschreiben vom 30.März 2022 die bereits in ihrem Schreiben vom 30. September 2021 vorgebrachten Argumente, wonach sie im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie in der Bearbeitung beeinträchtigt sei. Indes waren die Beschränkungen Ende März 2022 weitgehend aufgehoben und auch der Zugang zu Bibliotheken wieder möglich. Sollte die Antragstellerin tatsächlich im Winter 2021/22 aufgrund von Einschränkungen infolge der der Pandemielage derart in der Bearbeitung der Magisterarbeit beeinträchtigt worden sein, dass ihrer Ansicht nach die ihr zugestandene Vorbereitungszeit und vorgezogene Bearbeitungszeit keinen hinreichenden Ausgleich mehr darstellt, hätte sie dies unverzüglich rügen müssen. Denn es bestand während der Bearbeitungszeit aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses eine Rügeobliegenheit für die Antragstellerin (vgl. hierzu Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 213 ff.). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (vgl. Ziff. 36.4 Streitwertkatalog 2013), wobei wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im hiesigen Eilverfahren kein entsprechend herabgesetzter Streitwert anzusetzen ist (vgl. Ziff. 1.5 Streitwertkatalog 2013).