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Beschluss

12 K 528/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0711.12K528.20.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, er habe in zwei Modulprüfungen getäuscht sowie gegen die Bewertung der Modulprüfungen mit „nicht ausreichend“ (5,0). Der Kläger, der seit Sommersemester 2017 an der Beklagten immatrikuliert ist, studiert seit dem Sommersemester 2019 im Bachelorstudiengang Informations- und Kommunikationstechnik an der Beklagten. Er nahm im Sommersemester 2020 am 25. September 2020 an der Prüfung im Modul „Rechnernetze“ und am 30. September 2020 an der Prüfung im Modul „Datenbanken“ teil. Beide Klausuren fanden als Online-Prüfung statt. Im Modul „Rechnernetze“ wurde die Prüfung über die Lernplattform Moodle abgenommen. Ein Teil der Prüfung bestand aus einer praktischen Übung, für die die Studierenden eine Datei aus Moodle herunterladen, bearbeiten und wieder hochladen mussten. Beim Start dieser Übung wurde – für die Studierenden nicht beeinflussbar – eine individualisierte Aufgabenstellung aus 27 Kombinationen gebildet sowie eine 32-Bit Zufallszahl erzeugt. Diese Kombination wurde in der Datei automatisch gespeichert. Bei der Prüfung im Modul „Datenbanken“ handelte es sich um eine sogenannte Open-Book-Klausur. Diese Prüfung wurde ebenfalls über die Lernplattform Moodle abgenommen. Laut einem Schreiben, welches der Dozent und Prüfer des Moduls „Datenbanken“ an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Moduls geschickt hat, durften die Prüflinge alle Aufzeichnungen verwenden. Es sei aber verboten, sich während der Prüfung untereinander in irgendeiner Form mit anderen Personen auszutauschen, die Klausur durch eine andere Person bearbeiten zu lassen oder fremde Antworten abzugeben. Wenn zu starke Ähnlichkeiten insbesondere in Beantwortung von Freitextfragen oder hochgeladenen Abbildungen auftauchten, behalte der Prüfer es sich vor, die betreffenden Arbeiten mit 5,0 zu bewerten und einen Betrugsversuch an die Prüfungsverwaltung zu melden. Der Dozent und Prüfer des Moduls „Rechnernetze“ teilte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 27. September 2020 mit, dass in Bezug auf die Prüfungsarbeit des Klägers und eines Kommilitonen ein Täuschungsversuch vorliege, da die beiden Studierenden die exakt gleiche Datei (bitweise-identisch), also auch mit einem exakt gleichen Bearbeitungsstand abgegeben hätten. Im Rahmen der Anhörung teilte der Kläger mit: Er habe nach Abgabe der Prüfungsarbeit seine Daten an den Kommilitonen B ... geschickt. Die Prüfung habe um 11:25 Uhr geendet, er habe seine letzte Aufgabe im Einverständnis mit dem Dozenten um 11:31 Uhr nachreichen können und er habe sodann um 11:40 Uhr seine Daten an den Kommilitonen gesandt, ohne zu wissen, ob dieser mit seiner Klausurbearbeitung bereits fertig gewesen sei. Der Kommilitone wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass er versehentlich die falsche Datei hochgeladen habe. Da er einen Laptop des Klägers benutzt habe, sei ihm dies nicht aufgefallen. Der Dozent und Prüfer des Moduls „Datenbanken“ teilte dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 mit, dass bei einer Gegenüberstellung der Prüfungsarbeiten des Klägers mit dem Kommilitonen ... identische spezifische Fehler aufgefallen seien, die in dieser Menge und Einzigartigkeit eine Zusammenarbeit der beiden Studenten eindeutig belegten. Der Kläger nahm zu dem Vorwurf wie folgt Stellung: Es habe keine Zusammenarbeit mit dem Kommilitonen B ... gegeben. Er habe mit diesem lediglich zusammen für die Prüfung gelernt. Es sei erlaubt gewesen, in der Prüfung alle Materialien und Aufgeschriebenes zu nutzen. Herr B ... gab im Rahmen der Anhörung im Wesentlichen an: Er habe die Prüfung ohne jegliche Hilfe von außen allein abgelegt. Allerdings habe er sich mit dem Kläger mehrmals getroffen, um sich auf die Prüfung vorzubereiten. Sie hätten von Studierenden aus höheren Semestern Lernmaterial erhalten, darunter Mitschriften und Probeklausuren. Es sei möglich, dass dies der Grund für ähnliche Fehler sei, da sie mit demselben Material gelernt hätten. Der Kläger sandte dem Prüfer die Materialien zu, die er von anderen Studenten erhalten haben will. Der Prüfer teilte dem Kläger daraufhin mit, dass das übersandte Dokument, das nach Angaben des Klägers von diesem als auch von dem Kommilitonen während der Prüfung verwendet worden sei, die von ihm aufgelisteten Übereinstimmungen nicht in einem Umfang erklären könne, der den Verdacht einer Kooperation zwischen dem Kläger und dem Kommilitonen ausräumten. Der Prüfungsausschuss gelangte in seiner Sitzung am 27. November 2020 zu der Auffassung, dass im Rahmen der Prüfung im Modul „Rechnernetze“ der Kläger seine Lösung an den Kommilitonen B ... weitergereicht habe, der diese dann unter seinem eigenen Namen eingereicht habe. Die Prüfungsarbeiten des Klägers und des Kommilitonen ... im Modul „Datenbanken“ wiesen zahlreiche und spezifische Übereinstimmungen auf, die mit den vom Kläger bereitgestellten Dokumenten nicht hinreichend zu erklären seien. Daher sei davon auszugehen, dass es zu einer nicht gestatteten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und seinem Kommilitonen gekommen sei. Der Prüfungsausschuss ging nicht von einem schwerwiegenden Täuschungsversuch wegen wiederholter Täuschung aus, da der Kläger nach der ersten Täuschung nicht verwarnt worden sei. Er beschloss, dass bei den beiden Prüfungen Täuschungsversuche vorlägen, die nicht als schwerwiegend eingestuft würden. Die Prüfungsleistungen seien mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheiden, datiert vom 6. November 2020 bzw. 1. Dezember 2020 mit, dass er in den Prüfungen in den Modulen „Rechnernetze“ und „Datenbanken“ jeweils einen Täuschungsversuch unternommen habe. Die Modulprüfungen würden daher mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Sie wies den Kläger darauf hin, dass ein wiederholter Täuschungsversuch während seines Studiums an der Beklagten einen besonders schweren Fall darstelle, der zur Exmatrikulation führe. Mit seiner am 9. Dezember 2020 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Bescheide und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Hinsichtlich der Prüfung im Modul „Rechnernetze“ liege eine Täuschung nicht vor, da er nach Beendigung der eigenen Prüfung lediglich seine Klausurlösung weitergegeben habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob darin ein Verstoß gegen „Prüfungsbedingungen“ gesehen werden könne. Jedenfalls habe er keinen Täuschungsvorsatz gehabt, da er sich selbst bei der Prüfung keinen unberechtigten Vorteil habe verschaffen wollen. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Täuschung in der Prüfung im Modul „Datenbanken“ habe er den Anschein der Täuschung entkräftet. Denn er habe nachvollziehbar dargelegt, sich gemeinsam mit seinem Kommilitonen und mit identischem Material auf die Prüfung vorbereitet zu haben und dieses Material auch während der Prüfung genutzt zu haben. Dass er nicht sämtliche, sondern nur einen großen Anteil der Übereinstimmungen mit der Lösung des Kommilitonen habe erklären können, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, denn die von ihm erbrachte Begründung genüge, um die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall der Täuschung abweichenden Verlaufs anzunehmen. Im Sommersemester 2021 bestand der Kläger die Wiederholungsklausur im Modul „Rechnernetze“ (Note: 4,0) und im Modul „Datenbanken“ (Note: 1,3). II. Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren, mit dem er sich gegen die Feststellung der Täuschung und der Bewertung der beiden Modulprüfungen mit „nicht ausreichend“ wendet, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt zwar grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang eines Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe ist hingegen zu verweigern, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347, 357). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat die Klage keinen Erfolg. 1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten richtet, in dem diese eine Täuschung in der Prüfung des Moduls „Rechnernetze“ feststellt und die Klausur mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist sie unzulässig. Denn das allgemeine Rechtsschutzinteresse ist entfallen, nachdem der Kläger die Wiederholungsklausur im Sommersemester 2021 bestanden hat. Damit hat die Feststellung der Beklagten, dass der Kläger zunächst die Modulprüfung nicht bestanden hat, keine nachteiligen Wirkungen mehr für ihn. Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis trotz Bestehen der Wiederholungsklausur ist nur anzunehmen, wenn die Befürchtung berechtigt erscheint, der von dem negativen Prüfungsbescheid ausgehende „Makel des Durchfallens“ werde sich als Hemmnis für das berufliche Fortkommen erweisen, die Wiederholungsprüfung den Prüfling also als „Repetenten“ ausweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 1993 – BVerwG 6 C 12.92 – juris Rn. 15; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 848). Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß ein negativer Prüfungsbescheid auch noch nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung den Prüfling derart beschwert, dass sein Aufhebungsbegehren Rechtsschutz verdient, ist nicht generell und abstrakt beantworten. Die Antwort kann vielmehr je nach Art der Prüfung unterschiedlich ausfallen. So mag eine Fahrerlaubnisprüfung anders zu beurteilen sein als eine berufseröffnende Prüfung und eine Prüfung, die für das berufliche Fortkommen des Prüflings von Bedeutung ist, anders als eine solche, die diese Bedeutung nicht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 – 7 C 36.90 – juris Rn. 10). Nach diesen Maßstäben ist eine fortwirkende Beschwer des Klägers weder von ihm dargelegt noch erkennbar. Denn es handelt sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung, sondern um eine von ungefähr 20 Pflichtmodulprüfungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs (vgl. § 3 der Studien- und Prüfungsordnung – Besonderer Teil für den Bachelorstudiengangs Informations- und Kommunikationstechnik vom 9. April 2014, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten 22/14 vom 25. Juli 2014). Ein Hemmnis für das berufliche Fortkommen des Klägers ist daher nicht zu befürchten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. März 2015 – 6 A 1587/13 – juris Rn. 11 zu einer im ersten Prüfungsversuch nicht bestandenen Modulprüfung, die sodann im Wiederholungsversuch bestanden wurde). Ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht aus der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass der Kläger einen Täuschungsversuch in der Prüfung im Modul „Rechnernetze“ unternommen habe und dass ein wiederholter Täuschungsversuch einen besonders schweren Fall darstelle, der zur Exmatrikulation führe. Denn die Aufhebung dieses Ausspruchs führt nicht dazu, dass der Vorwurf der Täuschung aus der Welt geschafft und eine künftige Täuschung als Ersttäuschung und somit nicht als wiederholte Täuschung anzusehen wäre. Denn die im weiteren Bescheid vom 1. Dezember 2020 getroffene Feststellung der Täuschung in Bezug auf die Prüfung im Modul „Datenbanken“ ist aufgrund der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides (siehe unten 2.) in der Welt. Jede weitere Täuschung würde zur Annahme eines besonders schweren Falles der Täuschung führen, ohne dass sich hieran etwas änderte, wenn die Feststellung der Täuschung in der Modulprüfung „Rechnernetze“ entfiele. 2. Die Klage gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020, mit dem eine Täuschung des Klägers im Hinblick auf die Prüfung im Modul „Datenbanken“ am 30. September 2020 festgestellt wird und die Prüfung wegen der Täuschung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wird, ist zulässig. Zwar hat der Kläger im Hinblick auf den Ausspruch des Nichtbestehens der Prüfung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem er die Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2021 mit der Note 1,3 bestanden hat (hierzu siehe oben 1.), das Rechtsschutzinteresse besteht aber insoweit fort, dass in dem Bescheid zugleich eine Täuschung festgestellt wird. Diese Feststellung beschwert den Kläger, da, worauf die Beklagte ihn in dem Bescheid hinweist, ein weiterer Täuschungsversuch als wiederholter Täuschungsversuch einen besonders schweren Fall darstellen würde, der zur Exmatrikulation führt. Die Klage ist aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Feststellung der Täuschung ist § 17 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. Juli 2018 – RStPO –. Nach § 17 Abs. 1 RStPO wird eine Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn sich ein Studierender in einer Modulprüfung nicht zugelassener Hilfsmittel bedient oder einen anderweitigen Täuschungsversuch unternimmt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 RStPO gilt Absatz 1 auch, wenn Täuschungsversuche erst im Nachhinein festgestellt werden. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung wurde entsprechend § 17 Abs. 3 RStPO vom zuständigen Prüfungsausschuss getroffen. Der Kläger wurde vor der Entscheidung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Bund – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – angehört. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat nach summarischer Prüfung in der Modulprüfung „Datenbanken“ einen Täuschungsversuch unternommen. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling bei dem Prüfer vorsätzlich einen Irrtum darüber hervorruft, dass er eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung erbringt, obwohl er sich in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder sich nicht-zugelassener Hilfsmittel bzw. unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 –, juris Rn. 32; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 – 12 K 65/21 – juris Rn. 14.; Fischer/Jeremias/ Dieterich, a.a.O., Rn. 229). Der Kläger hat sich unerlaubte Vorteile verschafft, indem er die Prüfung nicht eigenständig, sondern in Zusammenarbeit mit dem Kommilitonen B ... abgelegt hat. Diese Annahme beruht auf dem sich aus den Übereinstimmungen in den Prüfungsantworten ergebenden Beweis des ersten Anscheins. Für die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins muss ein typischer Sachverhalt vorliegen, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss auf die streitige Tatsache berechtigt. Jenen Schluss kann das Gericht sodann ziehen, soweit keine tatsächlichen Umstände vorliegen, die ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen. In der hiesigen Prüfungssituation kommt die Anwendung dieser Grundsätze in Betracht, wenn die Bearbeitung einer Prüfungsarbeit weitgehend mit der Bearbeitung eines anderen Prüflings übereinstimmt. Diese Übereinstimmungen erlauben den Schluss, dass der Prüfling die Bearbeitung des anderen Prüflings gekannt und sich diese Kenntnis durch eine unerlaubte Zusammenarbeit mit jenem Prüfling verschafft hat (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 237; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 20. Februar 1984 – 7 B 109/83 – juris Rn. 5, jeweils für die Übereinstimmung der Bearbeitung mit dem Inhalt von Lösungshinweisen, was auf die hiesige Situation der Übereinstimmung zwischen zwei Prüfungsarbeiten übertragbar ist; vgl. zum Beweis des ersten Anscheins bei wort- und fehleridentischen Antworten mehrerer Prüflinge in einer Online-Klausur: VG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2021 – 5 L 261/21 –). Die Übereinstimmungen in den Antworten des Klägers und des Kommilitonen erlauben vorliegend nach allgemeinem Erfahrungswissen den Schluss, dass zwischen ihnen eine unerlaubte Zusammenarbeit bei Ablegen der Prüfung stattgefunden hat. Die Lösungen des Klägers und des Kommilitonen und Mitprüflings ... zu der Aufgabe zur Formulierung von SQL- Kommandos für Abfragen weisen zahlreiche übereinstimmende Fehler auf. Diese Fehler beziehen sich nicht lediglich auf Rechenfehler oder die Angabe falscher Operatoren, sondern auf Syntax-, Schreib- und Tippfehler. So gliedern beide Prüflinge ihre Antworten „A), b), c)“, wechseln also von der Gliederung in Großbuchstaben („A“) zur Gliederung in Kleinbuchstaben („b“). Weiterhin schreiben beide das Schlüsselwort „From“ mit großem Anfangsbuchstaben, während sie bei den restlichen Schlüsselwörtern („select“, „where“) einen kleinen Anfangsbuchstaben verwenden. Beiden unterläuft an derselben Stelle derselbe Schreibfehler: statt „Sektion“ schreiben sie „Selktion“. Darüber hinaus geben sie ein Schlüsselwort in einer spezifischen Mischung von Groß- und Kleinbuchstaben an („MAx“) und benennen beide den Namen der Relation „Deck“ fehlerhaft, indem sie „Decks“ schreiben. Bei der Lösung zur Aufgabe der Erzeugung eines physischen ER-Modells aus einem konzeptionellen ER-Modells finden sich ebenfalls übereinstimmende Schreibfehler. So schreiben der Kläger und sein Mitprüfling ... beide die Tabellennamen „Erfider“ statt „Erfinder“ und „Flussigkeit“ statt „Flüssigkeit“. Das Schlüsselwort „REFERENCES“ schreiben beide „ReFERENCES“. Unter anderem finden sich weitere Schreibfehler wie “Beziechung“ statt „Bezeichnung“ und „Alkoholgehlt“ statt „Alkoholgehalt“. Stimmt demnach die Bearbeitung nach Aufbau und Formulierung sowie in Syntax- und Rechtsschreibfehlern mit der Lösung eines anderen Prüfungsteilnehmers überein, berechtigt dieser Sachverhalt typischerweise zu dem Schluss, der Prüfungsteilnehmer habe sich unerlaubter Hilfe bedient, indem er mit dem entsprechenden anderen Prüfungsteilnehmer zusammengearbeitet bzw. sich mit ihm während der Prüfung ausgetauscht hat. Für die Aufklärung, ob eine andere Ursache für die weitgehende Übereinstimmung in Betracht kommt, bedarf es der Mitwirkung des Prüfungsteilnehmers. Es ist seine Sache, einen den Anschein entkräftenden Ablauf der Prüfung vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen (Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – 2 B 274/1 – juris Rn. 12). Nur er kann eine plausible andere Erklärung für die Übereinstimmung beibringen. Ergibt die Sachaufklärung keine Anhaltspunkte, die eine andere Ursache als die Zusammenarbeit bzw. den Austausch der Prüflinge während der Prüfung nachvollziehbar erscheinen lassen, steht fest, dass der Prüfungsteilnehmer keine eigenständige Prüfungsleistung erbracht, sondern dies vorgespiegelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 6 B 67/17 – Rn. 7). Dem Kläger ist es nicht gelungen, tatsächliche Umstände aufzuzeigen, welche ein atypisches Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lassen und den Beweis des ersten Anscheins erschüttern. Die von ihm vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, die dargelegten erheblichen Übereinstimmungen zwischen der Klausurlösung des Klägers und des Mitprüflings B ... zu erklären. Wie der Prüfer in seiner an den Kläger gerichteten E-Mail vom 5. November 2020 zutreffend ausführt, kann das Dokument, das der Kläger angeblich von Freunden erhalten haben will, lediglich die spezifische Schreibweise der Schlüsselwörter „ReFERENCES oder „From“ oder einen falsch geschriebenen Datentyp erklären. Die übrigen aufgezeigten spezifischen bzw. fehlerhaften Schreibweisen lassen sich durch die eingereichten Dokumente hingegen nicht erklären. Der Kläger ist der Schlussfolgerung des Prüfers und des Prüfungsausschusses nicht substantiiert entgegengetreten und hat keine Erklärung für die weitgehende Übereinstimmung gegeben. Er räumt in seiner Klagebegründung ein, dass sich aufgrund der Übereinstimmungen durchaus der Schluss aufdränge, dass es irgendeine Form der Kooperation oder der einseitigen Unterstützung zwischen beiden Prüfungsteilnehmer gegeben haben muss. Ihm sei es allerdings gelungen, diesen Anschein zu entkräften, da er nachvollziehbar und stimmig dargelegt habe, sich gemeinsam mit dem mit Prüfling und mit identischem Material auf die Prüfung vorbereitet und dieses Material genutzt zu haben. Er hat aber kein Material vorgelegt, dass die zahlreichen Übereinstimmungen, insbesondere bei gemeinsamen Schreib- und Tippfehlern erklärt. Auch lässt sich trotz gemeinsamer Vorbereitung und der Verwendung von demselben Lernmaterial nicht erklären, warum bei der Beantwortung von Prüfungsfragen, die vorher nicht bekannt waren, identische Schreib- und Syntaxfehler auftreten. Die eidesstattliche Erklärung der Mitbewohnerin des Klägers verhält sich zu der Frage, wie es zu den erheblichen Übereinstimmungen in den Lösungen des Klägers und des Mitprüflings kommt, nicht. Der sich aus den Übereinstimmungen in den Antworten ergebende Schluss auf eine unerlaubte Zusammenarbeit wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass der Kläger mit seinem Kommilitonen auch im Zusammenhang mit der Klausur im Modul „Rechnernetze“ elektronisch Kontakt aufgenommen hat. Der Beweis des ersten Anscheins wird auch nicht durch die zumindest abstrakt denkbare Möglichkeit beeinträchtigt, dass der Kläger und der Mitprüfling B ... zusammenarbeiteten, sondern dass lediglich der eine dem anderen gestattete, seine Lösung von ihm zu übernehmen. Das bloße „Abschreibenlassen“ begründet für jenen Prüfling, der seine Lösung derart zur Verfügung stellt, zwar keinen Täuschungsversuch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 1978 – IX 1112/78 – juris Rn. 30; Beschluss vom 3. Juli 1986 – 9 S 1586/86 – NVwZ 1987, 1014; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a.a.O., Rn. 234). Da der Kläger und der Mitprüfling vorliegend aber schon den Umstand in Abrede stellen, dass sie ihre Lösungen überhaupt untereinander abgestimmt haben, können sie die Möglichkeit, dass der eine von dem anderen abgeschrieben hat, nicht aufzeigen. Die von der RStPO angeordnete Rechtsfolge des Täuschungsversuchs, die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden, erweist sich als verhältnismäßig und begegnet dementsprechend keinen Bedenken.