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Urteil

12 K 197/20

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0715.VG12K197.20.00
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Leitsätze
1. Für die Klage gegen die Bewertung einer Modulprüfung kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, auch wenn der Bescheid, der das endgültige Nichtbestehen dieses Moduls bestellt, bereits bestandskräftig ist.(Rn.28) 2. Wird die Bewertung einer Modulprüfung aufgehoben, begründet dies einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf das Verfahren über den Erlass eines endgültigen Nichtbestehens.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
Die Bewertung des Ausgangsversuchs der Bachelorarbeit des Klägers im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klage gegen die Bewertung einer Modulprüfung kann ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen, auch wenn der Bescheid, der das endgültige Nichtbestehen dieses Moduls bestellt, bereits bestandskräftig ist.(Rn.28) 2. Wird die Bewertung einer Modulprüfung aufgehoben, begründet dies einen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf das Verfahren über den Erlass eines endgültigen Nichtbestehens.(Rn.29) (Rn.30) Die Bewertung des Ausgangsversuchs der Bachelorarbeit des Klägers im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen hat. B. Die Anfechtungsklage ist, soweit sie sich gegen den endgültigen Nichtbestehensbescheid und die Bewertung des Wiederholungsversuchs der Bachelorarbeit richtet, unzulässig (dazu I. 1.). Im Übrigen hinsichtlich der Anfechtung der Bewertung des Ausgangsversuchs ist die Klage sowohl zulässig (dazu I. 2.) als auch begründet (dazu II.). I. 1. Die Anfechtungsklage ist wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig, soweit sie sich gegen den endgültigen Nichtbestehensbescheid richtet (dazu lit. a) und unstatthaft, soweit sie gegen die elektronische Bekanntgabe der Bewertung des Ausgangsversuchs gewendet ist (dazu lit. b). a) Die am 29. Juni 2020 erhobene Klage gegen den endgültigen Nichtbestehensbescheid erfolgte nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens war in der hiesigen Hochschulangelegenheit nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung – AZG – entbehrlich. Die Monatsfrist begann gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO –, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – nach Zustellung des Bescheids am 7. Februar 2020 am 8. Februar 2020 zu laufen und endete gem. §§ 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 9. März 2020 (der 7. März war ein Samstag, der 8. März ein Sonntag). Die Klageerhebung war vorliegend auch nicht nach § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist möglich. Die dem Nichtbestehensbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht i.S.d. Norm unrichtig erteilt worden. Sie musste nicht über die Form der Klage belehren, da dies entgegen der klägerischen Ansicht kein nach § 58 Abs. 1 VwGO obligatorischer Teil der Rechtsbehelfsbelehrung ist (BeckOK VwGO/Kimmel, 61. Ed. 2021, VwGO § 58 Rn. 19 m.w.N.). Ebenso wenig fehlerhaft oder irreführend ist es, dass die Rechtsbehelfsbelehrung als fristauslösendes Ereignis die Zustellung des Bescheids benennt, wenngleich die Zustellung nicht vorgeschrieben ist und § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Fristbeginn auf die Bekanntgabe abstellt. Denn der Bescheid wurde vorliegend tatsächlich durch Zustellung bekanntgegeben, sodass der Kläger keinem Zweifel unterlegen haben konnte, wann die Klagefrist beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 19 B 1257/14 – juris Rn. 21 ff.). b) Die Anfechtungsklage ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die in das Online-Portal „finca“ der Beklagten eingestellte Bewertung des Wiederholungsversuchs der Bachelorarbeit richtet. Diese erfüllt – ganz gleich, ob darin eine wirksame Form der Bekanntgabe liegt (siehe Fischer/Jeremias/Dieterich, 8. Aufl. 2022, Prüfungsrecht, Rn. 700 m.w.N.) – bei den hiesigen Umständen nicht die Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung. Der elektronisch bekanntgegebenen Bewertung fehlt die Regelungswirkung. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) wollte die Beklagte die rechtserhebliche Bewertung des Wiederholungsversuchs in dem förmlichen Nichtbestehensbescheid vornehmen, in welchem die Beklagte diese Bewertung dem Kläger mitgeteilt hat. Die elektronisch veröffentliche Bewertung wiederholt lediglich die in diesem Bescheid verbindlich bekanntgegebene Bewertung ohne eigene Regelung. Das Aufhebungsbegehren gegen die elektronisch eingestellte Bewertung ist auch nicht als allgemeine Leistungsklage zulässig. Da die so übermittelte Bewertung für den Kläger keine selbstständige Beschwer begründet, fehlt ihm gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog die Klagebefugnis. 2. Die Anfechtungsklage ist zulässig, soweit sie sich gegen die Bewertung des Ausgangsversuchs richtet. a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Bei der Bewertung einer für den Studienabschluss erforderlichen Modulprüfung wie der Bachelorarbeit handelt es sich jedenfalls dann um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, soweit die Bewertung wie vorliegend auf Nichtbestehen lautet (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 818). Anders als in Bezug auf den Wiederholungsversuch erfolgte die verbindliche Bekanntgabe der Bewertung des Ausgangsversuchs auch nicht im endgültigen Nichtbestehensbescheid. Die Bewertung des Ausgangsversuchs wird in diesem nicht erwähnt, dessen Nichtbestehen wird von dem Bescheid ohne erneute Regelung lediglich vorausgesetzt, da die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nur erfolgen kann, wenn der Kläger den Ausgangsversuch nicht bestanden hat. b) Die am 29. Juni 2020 erhobene Klage war nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 VwGO auch fristgemäß. Die Klagefrist beginnt nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen. Der Kläger erlangte vorliegend zum einen Kenntnis von seiner Note im Ausgangsversuch, indem die Beklagte diese in das Online-Portal „finca“ eingestellt und der Kläger sie dort zwischen Ende August und Anfang September 2019 wahrgenommen hat, und zum anderen durch die erfolgte Einsicht in die bewertete Arbeit am 15. August 2019. Es kann auch hier dahinstehen, ob in dem Einstellen in das Online-Portal eine wirksame Bekanntgabe liegt, eine solche ist jedenfalls nach § 41 Abs. 1 VwVfG durch die Gewährung und Wahrnehmung der Bewertungseinsicht erfolgt (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juli 2022 – VG 12 K 336/19 – S. 3 f. UA). Da die Bewertung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, lief die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO, welche am 17. August 2020 endete (der 15. August war ein Samstag und der 16. August ein Sonntag). c) Für die Klage gegen die Bewertung des Ausgangsversuchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass der endgültige Nichtbestehensbescheid bereits bestandskräftig ist, weil die Beklagte das Verfahren über diesen Bescheid nach Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs auf Antrag des Klägers nach § 51 VwVfG wiederaufnehmen muss. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen unter anderem dann über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Wird die Bewertung des Ausgangsversuchs von der Kammer im hiesigen Verfahren aufgehoben, begründet dies eine nachträgliche Änderung der dem Nichtbestehensbescheid zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der hier maßgeblichen Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol – B.A.) vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 62) kann eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden und gilt erst bei erneutem Nichtbestehen zusammen mit der Laufbahnprüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol – B.A.). Entfällt die Bewertung mit nicht bestanden im Ausgangsversuch, steht dem Kläger hingegen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol – B.A. ein weiterer Wiederholungsversuch zu. Der Kläger kann einen solchen Antrag auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG auch noch in zulässiger Form stellen. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Im Verwaltungsverfahren bezüglich des endgültigen Nichtbestehens konnte der Kläger die Unwirksamkeit der Bewertung des Ausgangsversuchs nicht geltend machen, weil diese Bewertung zu dieser Zeit noch wirksam war und erst mit dem hiesigen stattgebenden Urteil unwirksam wird (dazu sogleich unter II.). Allein vorbringen konnte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewertung, dies hätte jedoch zu keiner abweichenden Entscheidung geführt, da das endgültige Nichtbestehen allein an die Wirksamkeit, nicht aber an die Rechtmäßigkeit des Nichtbestehens im Ausgangsversuch anknüpft. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Der Grund für das Wiederaufgreifen ist die mit dem hiesigen Urteil erfolgte Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs, sodass die Wiederaufgreifensfrist noch nicht abgelaufen ist. Kann der Kläger somit aufgrund der Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs einen nach § 51 VwVfG zulässigen und begründeten Wiederaufgreifensantrag in Bezug auf den bestandskräftigen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen stellen, hat die Beklagte ungeachtet der Bestandskraft dieses Bescheids erneut über das endgültige Nichtbestehen in Form eines Zweitbescheids zu entscheiden (BeckOK VwVfG/Falkenbach, 55. Ed. 2022, VwVfG § 51 Rn. 19). Diese Entscheidung hat zwingend auf Aufhebung des Nichtbestehensbescheids zu lauten, wenn die Bewertung des Ausgangsversuchs aufgehoben wurde. Dem Kläger steht dann nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol – B.A. noch ein Wiederholungsversuch zu und er hat weder die Bachelorarbeit noch die Laufbahnprüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. Zum gleichen Ergebnis führt es, wenn man statt eines Wiederaufgreifens davon ausgeht, dass dem Kläger nach Aufhebung der Bewertung des Ausgangsversuchs ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht, der dahingeht, dass auch der endgültige Nichtbestehensbescheid aufzuheben ist (vgl. entsprechend für eine erneute Immatrikulation bei Aufhebung einer Nichtbestehensentscheidung, die zur Exmatrikulation geführt hat: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 ME 360/19 – juris Rn. 20). II. Die Anfechtungsklage gegen die Bewertung des Ausgangsversuchs der Bachelorarbeit ist begründet. Die Bewertung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlagen der Bewertung der Bachelorarbeit im Ausgangsversuch sind die §§ 20 Abs. 1, 10 Abs. 1 APOgDPol – B.A., 15 Abs. 11 der Studienordnung des Bachelorstudiengangs Gehobener Polizeivollzugsdienst des Fachbereichs Polizei- und Sicherheitsmanagement der Beklagten (StudO/Pol B.A.) vom 12. April 2016, geändert am 15. November 2016 (Mitteilungsblatt der Beklagten 06/2017). Nach § 20 Abs. 1 APOgDPol – B.A. sind alle Modulprüfungen des Studiengangs nach Maßgabe des § 10 APOgDPol – B.A. zu bewerten. Nach § 10 Abs. 1 APOgDPol – B.A. werden die Module von den zuständigen Prüfern mit Punktzahlen von 0 bis 15 bewertet, wobei nach § 10 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol – B.A. eine Leistung ab 5 Punkten als bestanden gilt. Erreicht die hier streitige Bewertung der Bachelorarbeit nicht mindestens 5 Punkte, so gibt das Prüfungsamt der Beklagten nach § 15 Abs. 11 Satz 1 StudO/Pol B.A. dem Prüfling das Nichtbestehen des Moduls bekannt. Vorliegend haben Erst- und Zweitgutachter die Bachelorarbeit des Klägers im Ausgangsversuch mit je 4 Punkten und damit mit nicht bestanden bewertet. Dies hat die Beklagte dem Kläger spätestens dadurch bekanntgegeben, indem sie ihm die Einsicht in die bewertete Bachelorarbeit gewährt hat (siehe oben I. 2. b)). 2. Die Bewertung ist formell rechtswidrig, weil das Thema der Bachelorarbeit und die Gutachter nicht durch den Prüfungsausschuss bestimmt wurden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol – B.A. wird für die Abnahme und Durchführung der Prüfungen ein Prüfungsausschuss gebildet. Zu seinen Aufgaben gehört nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 APOgDPol – B.A. unter anderem die Ausgabe der Aufgaben und die Bestimmung der Gutachter für die Bachelorarbeit. a) Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss das Thema der Bachelorarbeit des Klägers und die zuständigen Erst- und Zweitgutachter bestimmt hätte. Die Beklagte hat lediglich eine Beschlussvorlage des Prüfungsausschusses eingereicht, aus der sich ergibt, dass er beabsichtigte, am 21. Juni 2018 die vorgeschlagenen Themen für die Bachelorarbeit zu prüfen und die Gutachter zu benennen (vgl. Bl. 110 d.A.). Ob diese Themen- und Gutachterfestlegung durch den Prüfungsausschuss in der Folge tatsächlich erfolgt ist, ergibt sich hieraus nicht. Niederschriften über eine entsprechende Sitzung des Prüfungsausschusses hat die Beklagte nicht eingereicht, obgleich er solche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 APOgDPol – B.A. anzufertigen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss derartige Beschlüsse tatsächlich nicht gefasst hat. Aus der E-Mail vom 10. September 2018 ergibt sich vielmehr, dass allein der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die festgelegten Themen genehmigt hat. b) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war für die Festlegung der Themen der Bachelorarbeit nicht zuständig. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol – B.A., wonach in Eilfällen der Vorsitzende anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet. Ein solcher Eilfall war nicht gegeben. Die Eilkompetenz des Vorsitzenden ist als Ausnahme von der regelhaften Zuständigkeit des Prüfungsausschusses eng auszulegen (Urteil der Kammer vom 27. September 2016 – 12 K 233/15 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 16. August 2021 – 3 K 554/20 – juris Rn. 16). Ein Eilfall ist anzunehmen, wenn ein Beschluss des Prüfungsausschusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung nach den Regelungen der APOgDPol – B.A. und StudO/Pol B.A. vorliegen muss, nicht mehr eingeholt werden kann, sei es, weil der Prüfungsausschuss unerreichbar ist oder weil die Anberaumung einer Sitzung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Ob ein Beschluss des Prüfungsausschusses noch rechtzeitig gefasst werden kann, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte erkennt, dass eine Entscheidung des Ausschusses im konkreten Fall erforderlich ist. Ein Eilfall liegt daher nicht vor, wenn die Beklagte die tatsächlichen Voraussetzungen für diesen selbst herbeiführt, indem sie solange mit einer Befassung des Prüfungsausschusses wartet, bis dieser nicht mehr rechtzeitig entscheiden kann. Die Beklagte ist vielmehr gehalten, in jedem Einzelfall zumindest zu versuchen, einen Beschluss des Prüfungsausschusses einzuholen, es sei denn, schon die durch den Versuch eintretende zeitliche Verzögerung würde dazu führen, dass die erforderliche Entscheidung zu spät käme. (vgl. entsprechend für die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden im Strafprozessrecht BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00 – NJW 2001, 1121). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Vorbringen der Beklagten, wonach es wegen der Fülle der zu treffenden Entscheidungen unpraktikabel sei, stets einen Beschluss des Prüfungsausschusses einzuholen, erfüllt nicht die Merkmale eines Eilfalls. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten steht nicht unter dem Vorbehalt der Praktikabilität. Denn das Recht bestimmt die Praxis und nicht die Praxis das Recht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 – juris Rn. 119 am Ende). Die Beklagte ist daher gehalten, ihre Abläufe derart einzurichten, dass der Prüfungsausschuss in der Lage ist, seine regelhafte Entscheidungszuständigkeit wahrzunehmen. Dass dies für die Beklagte einen unzumutbaren Aufwand mit sich bringen würde, erscheint fernliegend. Zudem gibt ihr die APOgDPol – B.A. in § 17 Abs. 3 Satz 2 die Möglichkeit, etwaigen Praktikabilitätshindernissen dadurch Rechnung zu tragen, dass der Prüfungsausschuss einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden überträgt. Dies ist jedoch bislang allein für die hier nicht maßgebliche Festlegung des Zweitgutachters für den Wiederholungsversuch geschehen. c) Der Kläger kann sich auf die fehlende Themen- und Gutachterzuweisung durch den Prüfungsausschuss auch berufen. Er musste dies nicht vor Einreichen der Bachelorarbeit rügen. Es ist zwar anerkannt, dass sich ein Prüfling im Grundsatz nur dann auf einen Verfahrensmangel berufen kann, wenn er ihn unverzüglich rügt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – 5 B 9/16 –, juris Rn. 60; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2012 – 7 ZB 12.554 –, juris Rn. 10). Eine Rügeobliegenheit besteht jedoch nur insoweit, wie der Prüfling den zu rügenden Mangel gekannt hat (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl 2022, Rn. 217). Daran fehlt es im hiesigen Fall. Die Beklagte hat dem Kläger vielmehr mit Schreiben vom 24. September 2018 wahrheitswidrig mitgeteilt, der Prüfungsausschuss habe ihm sein Bachelorarbeitsthema zugewiesen. d) Der Verfahrensfehler ist schließlich auch erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger bei rechtmäßiger Beschlussfassung des Prüfungsausschusses ein anderes Thema und andere Gutachter zugeteilt worden wären, was zu einer abweichenden Bearbeitung und Bewertung der Bachelorarbeit hätte führen können. III. Da die Beklagte dem Kläger die Bewertung des Ausgangsversuchs wirksam bekanntgegeben hat (siehe oben I. 2. b)), bedarf der Hilfsantrag, der unter der Bedingung der fehlenden Bekanntgabe gestellt wurde, keiner Entscheidung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der drei Klagegegenstände – Nichtbestehen im Ausgangsversuch, Nichtbestehen im Wiederholungsversuch, endgültiges Nichtbestehen – dringt die Klage nur hinsichtlich eines Gegenstandes durch, sodass eine Kostenteilung im Verhältnis 2 zu 1 zu Lasten des Klägers angemessen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro Festgesetzt (vgl. Ziff. 18.4 des Streitwertkatalogs 2013). Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2015/2016 im Bachelorstudiengang Gehobener Polizeivollzugsdienst an der Beklagten und wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen seiner Bachelorarbeit. Mit Schreiben vom 24. September 2018 unterrichtete die Beklagte den Kläger unter Nennung des Themas und der Gutachter, dass für seinen Erstversuch der Bachelorarbeit ihm „ein Bachelorthema zur Bearbeitung vom Prüfungsausschuss zugewiesen“ worden sei. Das dem Kläger zugewiesene Thema wurde zuvor mit E-Mail vom 10. September 2018 vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses genehmigt. Erst- und Zweitgutachter bewerteten die Bachelorarbeit des Klägers mit je vier Punkten (mangelhaft) und damit mit nicht bestanden. Der Kläger erfuhr von dieser Bewertung nach seinem Vorbringen über das Online-Portal „finca“ der Beklagten an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende August und Anfang September 2019. Am 15. August 2019 nahm er zudem Einsicht in die Bewertung der Klausur. Der Kläger trat sodann den Wiederholungsversuch an. Die in diesem Rahmen eingereichte Bachelorarbeit bewerteten Erst- und Zweitgutachter mit je drei Punkten (mangelhaft) und damit mit nicht bestanden. Daraufhin teilte die Beklagten dem Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2020 mit, dass der Prüfungsausschuss mit Eilentscheidung vom 5. Februar 2020 festgestellt habe, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung seiner Bachelorarbeit mit drei Punkten abgeschlossen habe. Daher gelte die Bachelorarbeit als endgültig nicht bestanden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin, erhoben werden.“ Die Beklagte stellte den Bescheid dem Kläger am 7. Februar 2020 gegen Empfangsbekenntnis zu. Die Bewertung der Bachelorarbeit im Wiederholungsversuch stellte die Beklagte zudem spätestens am 11. Mai 2020 in das Online-Portal „finca“ ein, wo sie der Kläger am gleichen Tag wahrnahm. Mit seiner am 29. Juni 2020 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen das endgültige Nichtbestehen, sowie gegen die Bewertung seiner Bachelorarbeit im Ausgangs- und im Wiederholungsversuch. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage gegen den Nichtbestehensbescheid sei fristgemäß, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht über die Form des Rechtsbehelfs belehre und damit fehlerhaft sei. Auch die Klage gegen die Bewertung der Bachelorarbeit im Ausgangsversuch sei fristgemäß, weil diese keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Das Einstellen der Bewertung über das Online-Portal der Beklagten sei allerdings schon keine wirksame Bekanntgabe. Selbst wenn der endgültige Nichtbestehensbescheid bestandskräftig geworden sein sollte, bestehe für die Klage gegen die Bewertung des Ausgangsversuchs ein Rechtsschutzbedürfnis, weil bei Aufhebung dieser Bewertung das Verwaltungsverfahren über das endgültige Nichtbestehen wegen nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage wiederaufgenommen werden müsse. Die Bewertung im Ausgangsversuch sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ihm, dem Kläger, entgegen der Studienordnung keine Gelegenheit zu einem Prüfer- und Themenvorschlag eingeräumt worden sei. Die Besetzung des Prüfungsausschusses sei rechtswidrig, weil in diesem unter Verstoß gegen das Berliner Hochschulgesetz die Hochschullehrer nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügten. Ebenso rechtswidrig sei die Mitgliedschaft einer Dienstkraft der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Für beide Prüfungsversuche werde die rechtmäßige Beschlussfassung des Prüfungsausschusses über die Themen und die Prüfer der Bachelorarbeiten bestritten. Der Kläger beantragt, den Nichtbestehensbescheid der Beklagten vom 7. Februar 2020, sowie die Nichtbestehensentscheidungen der Beklagten zum Ausgangs- und zum Wiederholungsversuch der Bachelorarbeit aufzuheben; hilfsweise für den Fall, dass die Bewertung des Ausgangsversuchs nicht wirksam bekanntgegeben worden sein sollte, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis des Ausgangsversuchs der Bachelorarbeit zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der Festlegung des Themas und der Gutachter der Bachelorarbeit um eine Eilentscheidung handle, welche der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alleine treffen könne. Derartige Entscheidungen stünden wöchentlich an, für sie könne nicht jedes Mal der Prüfungsausschuss zusammentreten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Mai 2022 dem Berichterstatter zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.