Urteil
3 K 554/20
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0816.3K554.20.00
3mal zitiert
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid der Hochschule für Wirtschaft und Recht vom 21. September 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Hochschule für Wirtschaft und Recht vom 21. September 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Kammer entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Hochschule über das endgültige Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 21. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Feststellung sind § 21 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst vom 16. Februar 2016 – APOgDPol-B.A. – (GVBl S. 62). Danach darf eine nicht bestandene Modulprüfung einmal wiederholt werden (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 APOgDPol-B.A.). Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die Laufbahnprüfung als endgültig nicht bestanden (vgl. § 21 Abs. 5 Satz 1 APOgDPol-B.A.). Die Entscheidung hierüber trifft gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 APOgDPol-B.A. der Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – VG 12 K 233.15 –, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die streitige Entscheidung bereits aus nicht heilbaren formellen Gründen rechtswidrig ist. Entgegen den Bestimmungen nach §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 APOgDPol – B.A. hat hier nicht der zuständige Prüfungsausschuss für den gehobenen Polizeivollzugsdienst über das endgültige Nichtbestehen entschieden, sondern allein der Prüfungsausschussvorsitzende, ohne hierzu nach § 17 Abs. 3 APOgDPol – B.A. befugt gewesen zu sein. Dies hat die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – VG 12 K 233.15 –, a.a.O. Rn. 22). Eine Zuständigkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden ist nur in Eilfällen gegeben (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol – B.A.) oder wenn der Prüfungsausschuss ihm die Wahrnehmung einer Aufgabe übertragen hat (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 APOgDPol – B.A.). Beides ist hier nicht der Fall. Eine Delegation dieser Aufgabe durch den Prüfungsausschuss auf den Vorsitzenden im Beschlusswege ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen für eine Eilzuständigkeit liegen entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Satz 1 APOgDPol – B.A. ist grundsätzlich restriktiv auszulegen, weil die Eilzuständigkeit des Vorsitzenden in einem Ausnahmeverhältnis zur Regelzuständigkeit des Prüfungsausschusses steht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. September 2016 – VG 12 K 233.15 –, a.a.O. Rn. 21). So ist nicht feststellbar, dass der Prüfungsausschuss unerreichbar oder die Entscheidung besonders dringlich war. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungsausschuss in der für eine Beschlussfassung erforderlichen Besetzung nicht selbst kurzfristig eine Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen hätte treffen können. Insbesondere lässt sich eine solche Eilbedürftigkeit nicht aufgrund der COVID-19-Pandemie begründen, denn es sind keine zureichenden Gründe dafür benannt, warum sich die betreffende Entscheidung nur zwingend in Präsenz und nicht etwa im Umlaufverfahren treffen ließ. Im Übrigen ist die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung auch aus materiellen Gründen rechtswidrig. Denn die Wiederholungsprüfung des Klägers gilt aufgrund von § 126b Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz) – BerlHG – in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2021, GVBl. S. 435) als nicht unternommen. Danach gelten diejenigen Prüfungen als nicht unternommen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 abgelegt und nicht bestanden werden. Die Vorschrift ist auch auf den Laufbahnstudiengang des Klägers anwendbar. So lässt sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung des § 126b Abs. 1 BerlHG kein gegenteiliger hinreichender Anhalt entnehmen. Sie knüpft allgemein an den allgemeinen hochschulrechtlichen Begriff der Prüfung an und schränkt ihren Anwendungsbereich allein in zeitlicher Hinsicht ein, indem die jeweiligen Prüfungen im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 unternommen sein müssen. Weitere Ausnahmen wie etwa in Nordrhein-Westfalen (vgl. hierzu § 7 Abs. 4 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 15. April 2020, GV. NRW. S. 298) oder in Hessen (vgl. § 3 Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie vom 12. Februar 2021, GVBl. S. 130) hat der Berliner Gesetzgeber hier nicht vorgesehen. Anderes folgt diesbezüglich auch nicht aus einer systematischen Auslegung: Die Regelung ist in den Übergangs- und Schlussbestimmungen im Fünfzehnten Abschnitt aufgenommen, der grundsätzlich für alle Regelungen des Berliner Hochschulgesetzes gilt. Ebenso steht einer Anwendbarkeit nicht entgegen, dass die Ausbildung der nach beamtenrechtlichen Vorschriften zum Studium zugelassenen Studierenden für ihre ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichteten Ausbildungsgängen in sog. Laufbahnstudiengängen erfolgt und diese Ausbildung den Hochschulen nach § 122 Abs. 1 Satz 2 BerlHG als staatliche Angelegenheit übertragen ist. Dies bedeutet nicht, dass die zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze des Prüfungsrechts allgemein nicht anwendbar wären. Auch bezüglich der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens und der Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit sind die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze auf Laufbahnprüfungen uneingeschränkt anwendbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – OVG 10 S 54.12 –, juris Rn. 13). Es kann vor diesem Hintergrund auch dahin stehen, ob und inwieweit in Anlehnung an § 36a BerlHG bestimmte Regelungen des dritten Abschnitts des Berliner Hochschulgesetzes auf Laufbahnstudiengänge nicht anzuwenden sind (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2021 – VG 12 K 488.19 –, juris Rn. 18). Denn jedenfalls gibt es nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift keinen zureichenden Hinweis darauf, dass die nachträglich eingeführte Privilegierung im Fünfzehnten Abschnitt nicht einen umfassenden Anwendungsbereich haben bzw. einen ungeschriebenen Anwendungsausschluss bei Laufbahnstudiengängen umfassen sollte. Insbesondere steht die im Dritten Abschnitt enthaltene Vorschrift des § 30 BerlHG („Prüfungen“) einer Anwendbarkeit nicht entgegen, denn weder enthält der § 30 BerlHG noch die APOgDPol – B.A. Vorgaben dazu, wann ein Prüfungsversuch als nicht unternommen gilt. Vor allem ist dies nicht damit gleichzusetzen, wie oft eine Prüfung mindestens grundsätzlich wiederholt werden darf (vgl. § 30 Abs. 4 BerlHG), wozu die APOgDPol – B.A. in § 21 Abs. 5 eine eigenständige und strengere Regelung trifft (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – OVG 10 S 54.12 –, juris), denn im Falle eines weiteren Wiederholungsversuchs gilt eine nicht bestandene Prüfung – im Unterschied zu § 126b Abs. 1 BerlHG – weiterhin als unternommen. Bei der durch den Gesetzgeber geschaffenen Sonderregelung des „als nicht unternommen“ geltenden Prüfungsversuchs handelt es sich vielmehr um eine eigenständige, spezielle und beispiellose Privilegierung. Diese soll bewusst nicht den allgemeinen Regelungen des Dritten Abschnitts unterfallen. Sie ist den erschwerten Rahmenbedingungen des eingeschränkten Lehrbetriebs aufgrund der besonderen Folgen der COVID-19-Pandemie geschuldet und bezweckt, bei coronabedingten Prüfungseinwendungen pauschal, kurzfristig und unbürokratisch bei allen Studierenden abzuhelfen, die von den entsprechenden Folgen betroffen waren; wie dies auch bei den Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Polizeivollzugsdienst erkennbar der Fall war: Praxisformate in Präsenzform ließen sich auch hier auf Grund der jeweils geltenden Schutz- und Hygienevorschriften teilweise überhaupt nicht oder allenfalls nur in sehr geringem Umfang durchführen und umsetzen. Der Zugang zu den wissenschaftlichen Bibliotheken war begrenzt. Die Anwärterinnen und Anwärter waren – wie der Kläger nachvollziehbar beschrieben hat – darauf verwiesen, sich kurzfristig auf Onlineseminare und -prüfungen umzustellen. Auch waren sie mit den weiteren coronabedingten Schwierigkeiten konfrontiert, etwa der erschwerten Möglichkeiten der Kinderbetreuung oder sonstigen Kontaktverboten für etwa private Lerngruppen. Nicht nur vor diesem Hintergrund, sondern auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts nur eine bestimmte Gruppe von Studierenden privilegieren bzw. die Studierenden der Laufbahnstudiengänge vom Anwendungsbereich des § 126b Abs. 1 BerlHG ausschließen wollte. Er hat – wie bereits ausgeführt – die Regelung in die allgemeinen Schlussbestimmungen aufgenommen und einen eigenständigen Typus des nicht als unternommen geltenden Prüfungsversuchs geschaffen; also den Studenten nicht nur einen weiteren Wiederholungsversuch im Sinne von § 30 Abs. 4 BerlHG eingeräumt. Zudem spricht auch für einen dementsprechenden Willen des Gesetzgebers, dass er – im Unterschied zu der zeitgleich eingeführten Regelung in § 126a Abs. 1 BerlHG – in seiner Gesetzesbegründung auf keinerlei Einschränkungen des Anwendungsbereichs hingewiesen hat (vgl. Drs. 18/2869, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2869.pdf, sowie Begründung zur Verordnung zur individuellen Regelstudienzeit auf Grund der COVID-19-Pandemie VO-Nr. 18-286, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/WissForsch/vorgang/wf18-0124-v.pdf; sowie vgl. Drs. 18/2994, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-2994.pdf). Auch hat der Gesetzgeber im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechtes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 435), die Regelung des § 126b Abs. 1 BerlHG in zeitlicher Hinsicht auf das Sommersemester 2021 ausgeweitet, wobei sich auch hier den Gesetzgebungsmaterialien kein Anhaltspunkt im Sinne einer Klarstellung dazu entnehmen lässt, dass die Regelung nicht für Laufbahnstudiengänge gelten soll (vgl. Drs. 18/3508, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-3508.pdf). Zu diesem Zeitpunkt war die Streitfrage bereits zur gerichtlichen Entscheidung gestellt und wurde auch auf politischer Ebene diskutiert (vgl. hierzu die Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei vom 4. November 2020, abrufbar unter https://www.gdp.de/gdp/gdpber.nsf/id/DE_Erschwerte-Bedingungen-waehrend-der-Corona-Semester?open&ccm=450050). So lässt sich auf einen Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der Linken und der Grünen allein der Hinweis dazu finden, dass die „neue Regelung“ in § 126b Abs. 2 BerlHG (Verlängerungsmöglichkeiten für das Sommersemester 2021 für abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten) gelten soll, wenn im Bereich der reglementierten Studiengänge keine anderslautenden Spezialvorschriften vor allem auf Bundesebene bestehen (vgl. Drs. 18/3501-1, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen//vorgang/d18-3508-1.pdf). Ein Hinweis, der auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich des § 126b Abs. 1 BerlHG sprechen könnte, lässt sich dem Änderungsantrag hingegen nicht entnehmen. Im Übrigen bestehen hier – wie ausgeführt – für einen nicht als unternommenen geltenden Prüfungsversuch ohnehin keine anderslautenden Spezialvorschriften (vor allem auf Bundesebene). Schließlich sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 126b Abs. 1 BerlHG erfüllt, weil der Kläger die betreffende Prüfung am 12. August 2020 und mithin im Sommersemester 2020 unternommen und nicht bestanden hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 124 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4, 124a VwGO genannten Gründe vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um das endgültige Nichtbestehen einer Prüfungsleistung. Der Kläger studierte an der Beklagten (nachfolgend: Hochschule) im Bachelorstudiengang „Gehobener Polizeivollzugsdienst“. Die Wiederholungsprüfung im Modul „POR II“ im Sommersemester 2020 am 10. August 2020 bestand er nicht. Seine Gegenvorstellung blieb erfolglos. Durch E-Mail vom 16. September 2020 stellte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gegenüber dem Prüfungs- und Praktikantenamt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung fest. Mit Bescheid vom 21. September 2020 stellte die Hochschule unter Hinweis auf die „Eilentscheidung“ des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger im Rahmen seines internen Studiums die Wiederholungsprüfung im Modul POR II mit 3 Punkten abgeschlossen habe und damit das Modul „10“ als endgültig nicht bestanden gelte. Mit Schreiben vom 28. September 2020 erhob der Kläger erneut Einwendungen gegen seine Klausurbewertung, u.a. dass er kurz vor Klausurbeginn einem anderen Kurs zugeordnet worden sei und deshalb erst mit einer 20-minütigen Verspätung die Klausur habe abrufen können. Auch habe er damit Schwierigkeiten gehabt, am Laptop schreiben zu müssen. Zudem rügte er, dass die Prüfung nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts als nicht unternommen gelte. Am 20. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt allein noch vor, dass seine Wiederholungsprüfung gemäß den Regelungen für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie als nicht unternommen gelte. Der Kläger beantragt sachdienlich schriftsätzlich, den Bescheid der Hochschule vom 21. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie sieht sich an eine Weisung des Regierenden Bürgermeisters (nachfolgend Senatskanzlei) gebunden, wonach die maßgebliche Regelung nicht für Prüfungen in reglementierten und Laufbahnstudiengängen gelte, sondern auf Prüfungen beschränkt sei, die nicht in den Regelungsbereich anderer staatlicher Rechtsvorschriften außerhalb des Berliner Hochschulgesetzes fielen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Die Prüfungsakte des Klägers war beigezogen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.