Urteil
VG 12 K 27/21
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0914.VG12K27.21.00
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Leitsätze
Die Anfechtung eines Nichtbestehensbescheids, in dem festgestellt wird, dass eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, befreit in aller Regel nicht von der Anfechtung der separat ausgesprochenen Prüfungsbewertungen, die zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben.(Rn.32)
(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anfechtung eines Nichtbestehensbescheids, in dem festgestellt wird, dass eine Prüfung endgültig nicht bestanden wurde, befreit in aller Regel nicht von der Anfechtung der separat ausgesprochenen Prüfungsbewertungen, die zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben.(Rn.32) (Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 18. März 2022 zur Entscheidung übertragen hat. II. Die Sache ist entscheidungsreif. Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht zu entsprechen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme ist nach § 98 VwGO i.V.m. § 370 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO – im gleichen Termin die mündliche Verhandlung fortzusetzen, in der die Beteiligten sodann nach §§ 98, 173 VwGO i.V.m. §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO unmittelbar Gelegenheit erhalten, zu ihrem Ergebnis Stellung zu nehmen. Ihnen muss daher regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17 – NJW 2018, 2723, 2734, Rn. 25). Etwas anderes gilt nur dann, wenn von einem Beteiligten insbesondere wegen der Komplexität der Beweisaufnahme eine unmittelbare Stellungnahme nicht erwartet werden kann (BGH aaO. Rn. 26). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Die Aussagen der beiden in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen bewegten sich im Rahmen dessen, was in Anbetracht des vorhergehenden Verlaufs des Verfahrens zu erwarten gewesen war. Eine besondere Komplexität oder sonst überraschende Gesichtspunkte, auf die die Klägerin nicht sofort hätte eingehen können, sind nicht erkennbar. Der Vortrag in dem somit nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2022 gibt auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Die Entscheidung über die Wiedereröffnung steht im Ermessen des Einzelrichters. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 – 9 A 8.19 – NVwZ 2020, 1844, 1849, Rn. 55). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die darin gestellten Beweisanträge, die außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beschieden zu werden brauchten (§ 86 Abs. 2 VwGO), gaben keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (siehe dazu unten II. 2. b)). Ebenso wenig war dem in dem Schriftsatz geäußerten Begehren nachzugehen, die Bewertungsbögen für die drei Prüfungsversuche der Klägerin zu übersenden. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen die Bewertung ihres letzten Prüfungsversuchs. Innerhalb jedes Prüfungsversuchs hatte die Klägerin wiederum drei Versuche, die jeweilige Prüfungsaufgabe erfolgreich zu bestehen, bevor der Prüfungsversuch insgesamt als verbraucht und die Prüfung als nicht bestanden gilt. Bewertungsrügen hat die Klägerin allein gegen die Bewertung ihres dritten Prüfungsversuchs erhoben. Für diesen hat die Beklagte den Bewertungsbogen zur Akte gereicht (Bl. 9 der Prüfungsakte der Klägerin) Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass bei den ersten beiden Prüfungsversuchen rechtserhebliche Fehler vorliegen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht angekündigt, dass sie derartige Bewertungsrügen nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge beabsichtigt. Dementsprechend bestand kein Anlass, die entsprechenden Bewertungsbögen zur Akte zu reichen. Ihr nunmehriges Begehren in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz ist nicht zu berücksichtigen, weil Bewertungsrügen spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu erheben sind (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37.92 – juris Rn. 23). Die Klägerin war dementsprechend gehalten, die hierfür erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig anzufordern, dass sie diese Rügen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch erheben kann. Das ist nicht geschehen. B. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Phantomkurs der Zahnersatzkunde I unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Januar 2021, in dem diese feststellt, dass die Klägerin diesen Kurs endgültig nicht bestanden habe. In der Sache angegriffen wird dabei allein die Bewertung des letzten Prüfungsversuchs im Sommersemester 2019. So ausgelegt ist die Klage zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist mit Eingang der Klageschrift am 25. Februar 2021 fristgemäß erhoben worden. Die Klagefrist begann nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – am 26. Januar 2021 zu laufen und endete mit Ablauf des 25. Februars 2021. a) Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 VwGO einen Monat und beginnt nach dessen Satz 2 mit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu laufen, wenn wie hier kein Widerspruchsverfahren stattfindet (vgl. § 26 Abs. 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz Berlin: kein Widerspruchsverfahren in Hochschulangelegenheiten). Die Beklagte hat der Klägerin den hier angegriffenen Nichtbestehensbescheid gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung am 25. Januar 2021 wirksam bekanntgegeben. Dies ist der Zeitpunkt, an dem die Klägerin ihrem eigenen Bekunden nach den postalisch übermittelten Bescheid erhalten hat. b) Ein früherer Bekanntgabezeitpunkt lässt sich nicht feststellen. aa) Ein solcher folgt nicht daraus, dass die Beklagte eine E-Mail ihrer zuständigen Sachbearbeiterin vorgelegt hat, nach der diese den postalisch versendeten Bescheid bereits am 19. Januar 2021 „in die Post gegeben“ habe (Bl. 82 d.A.). Dieser Vortrag genügt nicht, damit zugunsten der Beklagten die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG greift. Nach dieser Norm gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit diese Regelung Anwendung findet, muss demgemäß feststehen, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 2002 – VIII R 53/00 – juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 12 ZB 12.2324 – NVwZ 2013, 526, Rn. 3). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zur Post aufgegeben ist der Bescheid, wenn er in den Herrschaftsbereich des Postdienstleisters gelangt, typischerweise dadurch, dass er in einen Briefkasten geworfen wird (SchochKoVwGO/Baer, 2. EL April 2022, VwVfG § 41, Rn. 80). Die Aussage der Sachbearbeiterin, sie habe den Bescheid am 19. Januar 2021 „in die Post gegeben“, genügt nicht zum Beweis der Annahme, dass sie ihn in den Briefkasten eines Postdienstleisters geworfen habe. Denn der übliche Ablauf bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft von der Größe der Beklagten geht dahin, dass Sachbearbeiterinnen die von ihnen erstellten Schreiben nicht persönlich in Briefkästen werfen, sondern diese lediglich an die interne Poststelle weitergeben, die diese sodann versandfertig macht. Die Sachbearbeiterin kann daher aus eigener Wahrnehmung lediglich bekunden, wann sie den Bescheid an die Poststelle der Beklagten weitergegeben hat. Damit war er nach den vorstehenden Maßstäben noch nicht zur Post aufgegeben i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 – NordÖR 2015, 252, 254; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2468/01 – NVwZ 2004, 120). Ein Absendevermerk der Poststelle, ein Poststempel oder Ähnliches zum Nachweis des Eingangszeitpunkts beim Postdienstleister hat die Beklagte nicht vorgelegt. Da die Klägerin den Bescheid erhalten hat, steht damit zwar fest, dass dieser zur Post aufgegeben wurde, nicht aber, wann dies erfolgt ist. Der Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – das Datum der Postaufgabe – lässt sich daher nicht bestimmen, sodass die Drei-Tages-Fiktion nicht eingreift. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte den Bescheid am 19. Januar 2021 zur Post aufgegeben hat, so hat die Klägerin mit der Vorlage der E-Mail vom 25. Januar 2021 an ihren Verfahrensbevollmächtigten, in der sie bekundet, den Bescheid erst an diesem Tag erhalten zu haben, hinreichend substantiiert die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs aufgezeigt. Die Aussage in der E-Mail erscheint glaubhaft, da zum Zeitpunkt der E-Mail für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass der Zeitpunkt des Bescheiderhalts später maßgeblich werden würde. Der substantiierte Vortrag eines atypischen Geschehensablaufs begründet Zweifel an dem Zugang des Bescheids binnen der Drei-Tages-Frist (vgl. zur Notwendigkeit eines substantiierten Aufzeigens eines atypischen Geschehensablaufs bei Streit um den Zugangszeitpunkt BFH, Beschluss vom 18. April 2013 – X B 47/12 – BeckRS 2013, 95233, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19.15 – NVwZ 2017, 565, 566 Rn. 18; Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41, Rn. 128). In einem solchen Fall hat die Beklagte nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VwVfG den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Beklagte hat hier nichts zum Beweis angeboten, dass die Klägerin den Bescheid vor dem 25. Januar 2021 erhalten hat. Anhaltspunkte in diese Richtung sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. bb) Eine frühere Bekanntgabe ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Bescheid nicht nur postalisch, sondern vorab bereits am 13. Januar 2021 per E-Mail an die Klägerin versendet hat (Bl. 82 d.A.). Denn die Klägerin hat bestritten, diese E-Mail erhalten zu haben. Dies geht zu Lasten der Beklagten, weil sie die Beweislast für die ordnungsgemäße Bekanntgabe trägt (Tegethoff in: Kopp/Ramsauer, 22. Aufl. 2021, VwVfG § 41, Rn. 20). Umstände, die beweisen, dass die Klägerin die E-Mail entgegen ihres Vortrags erhalten hat, hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein die Versendung einer E-Mail begründet auch keinen Anscheinsbeweis dahingehend, dass sie der Empfänger tatsächlich erhalten hat (vgl. BeckOGK/Gomille, Stand: 1. April 2020, BGB § 130, Rn. 133; MüKoBGB/Einsele, 9. Aufl. 2021, BGB § 130, Rn. 47). Die Bekanntgabe des Bescheids via E-Mail kann auch nicht nach § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG fingiert werden. Nach dieser Norm gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 VwVfG hat die Behörde jedoch im Zweifel den Zugang des Verwaltungsakts nachzuweisen. Steht der Zugang des Bescheids und nicht nur der Zeitpunkt des Zugangs im Streit, genügt es für solche Zweifel, wenn der Empfänger den Zugang einfach bestreitet. Da der fehlende Zugang eine negative Tatsache ist, ist ihm eine weitere Substantiierung in aller Regel nicht möglich (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 C 19.15 – NVwZ 2017, 565, 566 Rn. 18; BFH, Urteil vom 29. April 2009 – X R 35/08 – juris Rn. 20; SchochKoVwGO/Baer, 2. EL April 2022, VwVfG § 41, Rn. 89 m.w.N. auch zur Gegenansicht). Um die Drei-Tages-Fiktion auszuschließen und die Beweislast der Beklagten zu begründen, genügte demgemäß vorliegend das einfache Bestreiten der Klägerin, die E-Mail erhalten zu haben. 2. Für die Klage gegen den Nichtbestehensbescheid besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin neben diesem Bescheid die Bewertung ihrer Prüfung mit nicht bestanden, die ihr spätestens am 18. Februar 2020 mündlich bekanntgegeben wurde, nicht angegriffen hat. a) Im Grundsatz ist die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen von einem hierauf aufbauenden Nichtbestehensbescheid zu unterscheiden. Die Bewertung einer Prüfungsleistung ist, wenn sie wie hier auf Nichtbestehen lautet, ein Verwaltungsakt, den ein Prüfling innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angreifen muss, möchte er sich gegen diese zur Wehr setzen. Hat ein Prüfling eine Prüfung so häufig nicht bestanden, dass er all seine Wiederholungsversuche verbraucht hat, hat er die Prüfung endgültig nicht bestanden, sprich er kann diese nicht mehr wiederholen und sein Studium nicht erfolgreich abschließen. Nach § 57 Abs. 2 der Rahmenordnung für Studium und Prüfungen der Charité - Universitätsmedizin Berlin (RASP) vom 11. Januar 2017 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 183) wie auch nach vergleichbaren Regelungen anderer Hochschulen erteilt die Beklagte über den Eintritt dieser Rechtsfolge einen Bescheid, hier den Nichtbestehensbescheid vom 13. Januar 2021. In diesem Bescheid werden die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die zum endgültigen Nichtbestehen geführt haben, in aller Regel nicht erneut vorgenommen. Hierfür besteht kein Bedarf, da die Bewertungen bereits ausgesprochen wurden (vgl. ebenso zu ähnlich ausgestalteten Bescheiden Urteil der Kammer vom 6. Juli 2022 – VG 12 K 336.19 – S. 4 f. UA; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016 – 15 K 5738/14 – juris, Rn. 13, 29 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2020 – W 2 K 19.1086 – BeckRS 2020, 19511, Rn. 4 f., 17 f.; VG Köln, Urteil vom 6. Juli 2021 – 6 K 397/19 – BeckRS 2021, 24605, Rn. 4, 17). Eine erneute Bewertung mit Regelungswirkung ergibt sich auch nicht dann, wenn wie vorliegend der Nichtbestehensbescheid die Bewertungen der einzelnen Leistungen erneut aufführt. Dies dient lediglich der Begründung, weshalb die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. b) Der vorliegende Nichtbestehensbescheid ist jedoch wegen der Besonderheiten des hiesigen Falles abweichend dahingehend auszulegen, dass in ihm die Bewertung der Prüfung der Klägerin im Sommersemester 2019 mit regelnder Wirkung erneut vorgenommen wurde. Für die Auslegung eines Verwaltungsakts kommt es nach §§ 133, 157 BGB analog auf den objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 – NVwZ 2017, 326, Rn. 20). Existiert wie vorliegend bereits ein Verwaltungsakt, der die streitige Regelung enthält – hier die mündliche Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung –, kommt einer weiteren Verfügung, die auf diese Regelung Bezug nimmt, nur dann eigenständige Regelungswirkung zu, wenn sie nicht lediglich auf die bereits getroffene Entscheidung verweist (sog. wiederholende Verfügung), sondern eine neue Sachentscheidung trifft, mag diese auch mit der ursprünglichen Entscheidung identisch sein (sog. Zweitbescheid). Eine Verfügung ist insbesondere dann als Zweitbescheid auszulegen, wenn die Behörde zuvor in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung eingetreten ist, die sich nicht darauf beschränkt zu kontrollieren, ob Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 10. August 1995 – 7 B 296.95 – juris Rn. 3 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 – juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 9 S 1099/08 – juris Rn. 5; NK-VwVfG/Windoffer, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 35, Rn. 89). Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Nichtbestehensbescheid in Bezug auf die Bewertung der Prüfung im Sommersemester 2019 als Zweitbescheid auszulegen. Aus dem Wortlaut des Bescheids ergibt sich zwar nicht, dass die Beklagte in Bezug auf diese Prüfung in eine neue Sach- und Rechtsprüfung eingetreten ist, jedoch aus den Umständen. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2020 Rügen gegen die Bewertung der Prüfung erhoben hatte, versicherte eine Mitarbeiterin der Beklagten diesem mit E-Mail vom 6. Januar 2021, dass sein Vorbringen „bei Bewertung des Sachverhalts einbezogen“ werde (Bl. 145 d.A.). Dies ist aber nur möglich, wenn die Beklagte die Bewertung der Prüfungsleistung inhaltlich erneut überprüft. Weiter heißt es in der E-Mail, dass ein Bescheid an die Klägerin noch ergehen werde. Da sich die E-Mail auf die zuvor erhobenen Bewertungsrügen der Klägerin hinsichtlich ihrer Prüfung im Sommersemester 2019 bezieht, konnte dies die Klägerin nur dahingehend deuten, dass ein abschließender Bescheid über diese Bewertung erst noch erlassen werden wird. Für diese Auslegung spricht auch die weitere E-Mail vom 13. Januar 2021, mit der die Beklagte der Klägerin in der Anlage den Nichtbestehensbescheid übersenden wollte und äußerte, dass „[d]ie von Ihrem Anwalt gemachten Einwendungen […] selbstverständlich geprüft [wurden]“ (Bl. 82 d.A.). Bestätigt wird diese Auslegung schließlich dadurch, dass sich die Beklagte im hiesigen Klageverfahren zunächst nicht auf die Bestandskraft der mündlichen Prüfungsbewertung berufen, sondern sich sachlich auf die Rügen der Klägerin gegen diese Bewertung eingelassen hat. Erst nachdem der Einzelrichter mit Verfügung vom 25. April 2022 (Bl. 97 d.A.) Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses geäußert und den Sachverhalt insoweit weiter aufgeklärt hatte, hat sich die Beklagte auf den Standpunkt berufen, die Klägerin könne die Bewertung der Prüfung im Sommersemester 2019 in der Sache nicht mehr angreifen. Bei der Sachprüfung der Beklagten handelte es sich auch nicht lediglich um die Prüfung, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 VwVfG vorlag, was allein noch nicht genügt, um von einem Zweitbescheid auszugehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 9 S 1099/08 – juris Rn. 6 ff.). Denn die Frage des Wiederaufgreifens eines unanfechtbaren Bescheids stellte sich im Zeitpunkt der Sachprüfung noch nicht. Die Bewertung der Prüfung im Sommersemester 2019 wurde der Beklagten im Februar 2020 erstmals bekanntgegeben, sie war im Zeitpunkt des Erlasses des Nichtbestehensbescheids am 13. Januar 2021 also noch gar nicht bestandskräftig. II. Die Klage ist unbegründet. Die Bewertung des letzten Prüfungsversuchs der Klägerin im Phantomkurs der Zahnersatzkunde I im Nichtbestehensbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage des Nichtbestehensbescheids ist § 57 Abs. 2, Abs. 1 RASP. Nach § 57 Abs. 2 RASP erteilt der Prüfungsausschuss der zu prüfenden Person über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung einen Bescheid. Eine Prüfung ist gemäß § 57 Abs. 1 RASP endgültig nicht bestanden, wenn die zu prüfende Person nicht mindestens die Note ausreichend erhält und eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 RASP kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden, eine Wiederholung der Prüfung ist mithin ausgeschlossen, wenn die zu prüfende Person die Prüfung bereits zweimal erfolglos wiederholt hat. So verhält es sich bei der Klägerin, sie hat an dem Kurs Phantomkurs der Zahnersatzkunde I in den Sommersemestern 2016, 2017 und 2019 teilgenommen und ihre Leistungen wurden jeweils mit nicht bestanden bewertet. In Bezug auf die in der Sache allein angegriffene Bewertung der Prüfung im Sommersemester 2019 erfolgte diese mit nicht bestanden, weil die Klägerin das Haupttestat Aufwachsen nicht bestanden hat. Hieraus folgt das Nichtbestehen des Praktikums insgesamt, da nach §§ 4, 6 Abs. 1 a. der Praktikumsordnung für die Praktika - Kursus der technischen Propädeutik -, Phantomkurs I und II der Zahnersatzkunde im vorklinischen Teil des Studiengangs Zahnheilkunde (Bl. 19 ff. d.A.) ein Prüfling nur dann erfolgreich an dem Praktikum teilgenommen hat, wenn er alle zu Beginn des Praktikums bekannt gegebenen Leistungen erfüllt hat, wozu das Bestehen des Haupttestats Aufwachsen zählt. 2. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, Verfahrensfehler liegen nicht vor. Kein Verfahrensfehler ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie ihr Haupttestat an einem Gipsmodell durchgeführt habe, dass nicht in maximaler Interkuspidation einartikuliert gewesen sei, mit anderem Worten an einem Modell, bei dem die Höcker und Grübchen der Ober- und Unterkieferzähne in geschlossener Position nicht vollständig ineinandergreifen. Für ein rechtmäßiges Prüfungsverfahren ist es zwar erforderlich, dass die Prüfer einen Prüfungsgegenstand auswählen, welcher dazu geeignet ist, die mit der Prüfung festzustellenden Fähigkeiten abzuprüfen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 380; zu einem sich daraus ggf. ebenfalls ergebenden materiellen Bewertungsfehler siehe unten II. 3.). Der Einzelrichter ist aber nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass das Gipsmodell im Zeitpunkt des Haupttestats tatsächlich nicht in maximaler Interkuspidation einartikuliert gewesen ist (dazu a). Selbst wenn dem so sein sollte, ist ebenso wenig davon auszugehen, dass die Abweichung von der maximalen Interkuspidation so gravierend ist, dass kein geeigneter Prüfungsgegenstand mehr vorlag (dazu b). a) Der Einzelrichter konnte keine Überzeugung dahingehend gewinnen, dass sich das Gipsmodell in dem Zeitpunkt der Ablegung des Haupttestats als der maßgeblichen Prüfung nicht in maximaler Interkuspidation befunden hat. Am 3. September 2019 hat Dr. Ha... als einer der Kursassistenten bestätigt, dass sich das Gipsmodell, an dem die Klägerin später die Prüfung abgelegt hat, sich in maximaler Interkuspidation befunden hat. Der Vortrag der Klägerin, dass die Möglichkeit bestünde, dass sich das Gipsmodell nachträglich bis zur Ablegung der Prüfung verformt habe, erfolgt ohne greifbare Anhaltspunkte. Die Beklagte hat insoweit plausibel und in sich schlüssig vorgetragen, dass es sich um Hartgipsmodelle handle, die sich nicht nachträglich veränderten oder verformten und dass auch die Lagerungsform sich nicht auf die Form der Modelle auswirke. Den weiteren Vortrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2022 (Bl. 79 Rückseite d.A.), dass der Zeuge Me...ihr mitgeteilt habe, dass sich das Gipsmodell nachträglich verformt habe, erachtet der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Der Zeuge hat detailliert und stimmig dargelegt, dass aus seiner Sicht der verwendete Gips sich nicht nachträglich verändern kann, sodass auch nicht plausibel erscheint, dass er dies gegenüber der Klägerin so geäußert haben soll. Ebenso wenig ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass die Bestätigung des Kursassistenten unzutreffend ist, sich also das Gipsmodell bereits im Zeitpunkt der Bestätigung am 3. September 2019 ohne nachträgliche Veränderung nicht in maximaler Interkuspidation befunden hat. Einziger greifbarer Anhaltspunkt für einen solchen Sachverhalt ist der Vortrag der Klägerin, dass ihr der Zeuge Me...im ersten Gespräch über die Bewertung ihrer Leistungen eröffnet haben soll, dass sich das Gipsmodell nicht in maximaler Interkuspidation befunden habe, woraufhin die Klägerin diesen Umstand in jenem Gespräch, ebenso wie im zweiten Gespräch am 18. Februar 2020 mit den Zeugen Me..., Prof. Dr. Be... und Frau St... gerügt habe. Diesen Vortrag erachtet der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Er ist verfahrensangepasst und gesteigert. Die Klägerin hat weder im Verwaltungsverfahren, noch mit der Klagebegründung schriftsätzlich vorgetragen, dass der Zeuge Me...ihr mitgeteilt habe, dass ihr Gipsmodell nicht in maximaler Interkuspidation einartikuliert, sondern verformt gewesen sei. Die Relevanz dieses Umstandes musste sich für die Klägerin jedoch aufdrängen, wäre es doch auch für sie erkennbar ein gewichtiges Indiz für eine derartige Verformung, wenn eine solche vom Zeugen Me...als einem der Prüfer selbst zugestanden geworden wäre. Die Klägerin konnte auch nicht unterstellen, dass dies der Beklagten bereits bekannt war. Denn in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die dem Verfahrensbevollmächtigten vor seiner Klagebegründung mit Verfügung vom 4. Mai 2021 übersandt wurden, findet sich hierzu nichts. Auch auf das Bestreiten einer Verformung durch die Beklagte mit Schriftsätzen vom 31. August und 24. September 2021 (Bl. 44 und 52 d.A.) hat die Klägerin nicht vorgetragen, von wem sie von der vermeintlichen Verformung erfahren haben will, sondern sich vielmehr auf die Mutmaßung beschränkt, dass die Lagerungsform zu der Verformung geführt habe (Bl. 39 und 47 d.A.). Selbst als der Einzelrichter die Klägerin mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Stellungnahme aufforderte, ob und wann sie die behauptete Verformung gerügt habe, teilte die Klägerin mit, dass sie den Zeugen Me...über die Verformung informiert habe. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. April 2022 hat sie diesen Vortrag dahingehend angepasst, dass nicht sie den Zeugen Me..., sondern er sie darüber informiert habe, dass sich das Gipsmodell nachträglich verformt habe. Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. September 2022 hat sie diesen Vortrag sodann erneut dahingehend angepasst, dass der Zeuge Me...ihr allgemein gesagt habe, dass Gipsmodell sei verformt, ohne zu spezifizieren, ob die Verformung nach der von ihr wahrgenommenen Äußerung des Zeugen bereits bei der Bestätigung der maximalen Interkuspidation am 3. September 2019 vorgelegen habe oder nachträglich eingetreten sei. Auch in den Aussagen der Zeugen Me...und Prof. Dr. Be... findet der Vortrag der Klägerin keine Stütze. Diese konnten sich nicht einmal darin erinnern, mit der Klägerin über eine mögliche Verformung des Gipsmodells gesprochen zu haben. Diese haben vielmehr übereinstimmend ausgesagt, dass die Klägerin die nicht ausreichende Qualität ihrer Prüfungsleistung nicht angezweifelt, aber dennoch auf einen weiteren Prüfungsversuch gedrängt habe. b) Selbst wenn aber das Gipsmodell im Zeitpunkt der Prüfung nicht in maximaler Interkuspidation einartikuliert gewesen sein sollte, ist der Einzelrichter nicht davon überzeugt, dass es sich in einem solchen Zustand befunden hat, dass keine bewertbare Prüfungsleistung mehr vorlag. Auch wenn hierfür nach den vorstehenden Ausführungen keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen, ist es zumindest theoretisch denkbar, dass Herr Dr. Ha... bestätigt hat, dass sich das Gipsmodell in maximaler Interkuspidation befand, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall gewesen ist, die Zähne des Ober- und Unterkiefers also nicht vollständig, sondern nur teilweise ineinandergegriffen haben. Unterstellt, dieser theoretisch denkbare Fall hat vorgelegen, erachtet der Einzelrichter es für ausgeschlossen, dass die Abweichung von der maximalen Interkuspidation derart war, dass das Gipsmodell kein tauglicher Prüfungsgegenstand für die Prüfungsleistung der Klägerin mehr war. Mit Dr. Ha..., sowie den Zeugen Me...und Prof. Dr. Be... sind vorliegend drei sachkundige Personen davon ausgegangen, dass die Klägerin an diesem die streitige Prüfungsleistung in tauglicher Form erbringen konnte. Selbst wenn es demgemäß eine Abweichung von der maximalen Interkuspidation gegeben haben sollte, spricht nichts dafür, dass diese über eine minimale, unwesentliche Abweichung hinausging. Auf die in der mündlichen Verhandlung auf Veranlassung der Klägerin erörterte abstrakte Frage, ob die Prüfungsleistung an einem nicht in maximaler Interkuspidation einartikulierten Modell leichter oder schwerer ist, kommt es daher nicht an, weil jedenfalls für den vorliegenden Fall von einer – wenn überhaupt – nur unwesentlichen Veränderung auszugehen ist. Dies hat die Klägerin hinzunehmen, da sie auch im vom Grundsatz der Chancengleichheit beherrschten Prüfungsrecht absolute Gleichheit nicht verlangen kann (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 403). Der Sachverhalt war auch entgegen dem klägerischen Dafürhalten nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zustand des Gipsmodells weiter aufzuklären. Denn nach den vorstehenden Ausführungen gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Behauptung der Klägerin, das Gipsmodell sei derart verformt gewesen, dass sie an diesem keine bewertbare Prüfungsleistung mehr erbringen konnte. Ihr Vortrag stützt sich allein auf ihre Behauptung, der Zeuge Me...habe sie über die Verformung informiert. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin hat der Zeuge aber zugleich geäußert, dass die Verformung einer Bewertung der Leistung nicht entgegenstehe. Anhaltspunkte dafür, weshalb diese Einschätzung des Zeugen, der insofern über einen besonderen Sachverstand verfügt (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 414 ZPO), unzutreffend gewesen sein sollte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Ebenso wenig geboten war, wiederum entgegen der Ansicht der Klägerin, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch eine Vernehmung des Zahntechnikers Le.... Nach den Ausführungen der Klägerin soll der Zahntechniker in dem hiesigen Praktikum die streitgegenständliche Prüfungsaufgabe dahingehend formuliert haben, dass der Zahn an einem Gipsmodell aufzuwachsen sei, dass in maximaler Interkuspidation einartikuliert ist. Selbst wenn dem so gewesen sollte, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Bewertung der klägerischen Prüfungsleistung. Denn ob bei dem Gipsmodell der Klägerin eine wesentliche Abweichung von diesem Zustand maximaler Interkuspidation vorlag, entscheidet nicht der Zahntechniker, sondern die Prüfer, die der Einzelrichter vernommen hat und die das Gipsmodell im maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung wahrgenommen haben; der Zeuge Me...hat das Gipsmodell zudem am Tag vor seiner Aussage erneut in Augenschein genommen. c) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kann daneben dahinstehen, ob die Klägerin zudem gehalten war, die behauptete Verformung des Gipsmodells unverzüglich zu rügen oder ob ihr dies nicht zuzumuten war, weil eine etwaige Verformung allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt und weil sie von der Verformung nach ihrem Vortrag erst durch die Prüfer erfahren hat. 3. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig. Bewertungsfehler liegen nicht vor. a) Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren nur beschränkt isoliert nachvollziehen lassen. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419.81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 2.04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris Rn. 7 f.). b) Aus dem Bogen über die Bewertung der Prüfung der Klägerin (Bl. 9 der Prüfungsakte der Beklagten), sowie aus der Aussage des Zeugen Me...ergibt sich, dass die Leistung der Klägerin im Wesentlichen deswegen mit nicht bestanden bewertet wurde, weil der aufgewachste Zahn keinen Kontakt zum Gegenkiefer aufwies (siehe die Bewertung bei Merkmal Funktion im Bewertungsbogen: „Tragende Höcker ohne Kontaktpunkte und/oder antagonistischer tragender Höcker ohne Kontaktpunkte und/oder keine ABC-Kontakte“). Die Beklagte hat zwar ebenso wie die Klägerin bis zu der Aussage des Zeugen vorgetragen, dass die Bewertung mit nicht bestanden darauf beruhe, dass der aufgewachste Zahn einen Vorkontakt mit dem Gegenkiefer aufweise. Der Beklagtenvertreter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung am 6. September 2022 offengelegt, dass sein Vortrag auf der Auskunft von Frau St...von der Beklagten beruhe. Diese war aber selbst keine Prüferin. Der Einzelrichter ist im Lichte dessen davon überzeugt, dass die Bewertung auf den vom Zeugen Me...dargelegten Gründen beruht, weil dieser selbst Prüfer war, sich seine Aussage mit dem Inhalt des Bewertungsbogens deckt und weil dieser am Tag seiner Aussage erneut das Gipsmodell der Prüfung in Augenschein genommen hat. Dass eine Prüfungsleistung, bei welcher der aufgewachste Zahn keinen Kontakt zum Gegenkiefer aufweist, mit nicht bestanden zu bewerten ist, erscheint plausibel und in sich schlüssig. Bewertungsfehler sind insoweit weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. c) Ein Bewertungsfehler ergibt sich aus den unter II. 2. geschilderten Gründen auch nicht daraus, dass die Klägerin wegen der von ihr behaupteten Verformung des Gipsmodells daran gehindert gewesen sein könnte, ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit in der Prüfung darzustellen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.500,00 Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 36.1 Streitwertkatalog 2013). Die Klägerin studiert seit dem Sommersemester 2014 Zahnmedizin an der Beklagten und wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen des klinischen Praktikums Phantomkurs der Zahnersatzkunde I. An diesem nahm sie in den Sommersemestern 2016 und 2017 teil, wobei ihre dort erbrachten Leistungen jeweils mit nicht bestanden bewertet wurden. Im Sommersemester 2018 nahm die Klägerin erneut an dem Praktikum teil, brach diese Teilnahme jedoch wegen eines familiären Krankheitsfalles ab. Die Beklagte wertete diese Teilnahme wegen eines angenommenen besonderen Härtefalls nicht als Prüfungsversuch. Im Sommersemester 2019 belegte die Klägerin das Praktikum erneut. Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilnahme an diesem ist das Bestehen verschiedener Zwischentestate und eines Endtestats. Besteht ein Prüfling ein Testat nicht, hat er innerhalb des Praktikums die Möglichkeit, dieses zwei Mal zu wiederholen, bevor das Praktikum insgesamt mit nicht bestanden bewertet wird. Innerhalb einer Praktikumsstunde fertigte die Klägerin ein Gipsmodell eines Ober- und Unterkiefers an. Diesbezüglich vermerkte Dr. Ha... als einer der Kursverantwortlichen im Testatheft der Klägerin, dass der Oberkiefer des Modells in maximaler Interkuspidation einartikuliert sei, was bedeutet, dass die Höcker und Grübchen der Ober- und Unterkieferzähne des Modells in geschlossener Position vollständig ineinandergreifen. Das Gipsmodell der Klägerin wurde sodann unter im Einzelnen streitigen Umständen in einer Kunststoffbox gelagert. Die Klägerin legte sodann das Haupttestat Aufwachsen ab, für das sie unter Nutzung des benannten Gipsmodells die Kaufläche eines Zahns des Oberkiefers mit Wachs wiederherstellen musste (sog. Aufwachsen). Die ersten beiden Versuche, diesen Zahn aufzuwachsen, bewertete der Zeuge Me...mit nicht ausreichend. Der jeweils von der Klägerin hergestellte Zahn wurde nach Erbringung der Leistung wieder entfernt (wegradiert). Den letzten Versuch, das Haupttestat Aufwachsen zu bestehen, legte die Klägerin am 3. Februar 2020 ab. Die Zeugen Me...und Prof. Dr. Be... bewerteten auch diese Leistung mit nicht ausreichend. Dies eröffnete der Zeuge Me... der Klägerin in einem persönlichen Gespräch an einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem 3. Februar 2020. Der weitere Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Anschluss bat die Klägerin um ein Gespräch mit Prof. Dr. Be..., woraufhin am 18. Februar 2020 ein weiteres Gespräch in Anwesenheit der Klägerin, den Zeugen Prof. Dr. Be... und Me..., sowie in Anwesenheit von Frau St..., der Sekretärin von Prof. Dr. Be..., stattfand. In diesem Gespräch erläuterten die Zeugen der Klägerin erneut, weshalb sie ihre Leistung mit nicht bestanden bewertet haben. Ihrer Bitte nach einem weiteren Prüfungsversuch kamen sie nicht nach. Der weitere Inhalt auch dieses Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin mandatierte sodann ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten, der am 11. Mai 2020 bei der Beklagten um Akteneinsicht bat. Zudem erkundigte er sich, ob „zwischenzeitlich bereits Bescheide im Hinblick auf das Nichtbestehen des Kurses versandt worden“ seien (Bl. 31 der Studentenakte der Klägerin). Nach Gewährung der Akteneinsicht trug der Verfahrensbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 19. November 2020 vor, dass die Bewertung der klägerischen Leistung rechtswidrig erfolgt sei. Nachdem Herr Dr. Ha... bestätigt habe, dass das Gipsmodell in maximaler Interkuspidation einartikuliert sei, habe sich dieses aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verändert, sodass die Zähne keinen Kontakt mehr zueinander aufwiesen. Die Bewertung sei daher auf Grundlage einer falschen Tatsachengrundlage erfolgt. Frau St..., eine Mitarbeiterin in der Rechtsabteilung der Beklagten, teilte dem Verfahrensbevollmächtigten auf diesen Vortrag mit E-Mail vom 6. Januar 2021 mit, dass das Vorbringen „bei Bewertung des Sachverhalts einbezogen“ und ein Bescheid an die Klägerin noch ergehen werde (Bl. 145 d.A.). Mit Bescheid vom 13. Januar 2021 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Prüfung Phantomkurs der Zahnersatzkunde I endgültig nicht bestanden habe. Diesen Bescheid versendete Frau St... für die Beklagte am gleichen Tag als Anhang per E-Mail an die Klägerin. In der E-Mail heißt es: „Die von Ihrem Anwalt gemachten Einwendungen wurden selbstverständlich geprüft“ (Bl. 82 d.A.). Frau St... teilte zudem mit, dass sie den schriftlichen Bescheid am 19. Januar 2021 „in die Post gegeben“ habe (Bl. 82 d.A.). Am 25. Januar 2021 informierte die Klägerin ihren hiesigen Verfahrensbevollmächtigten darüber, dass sie den Bescheid am gleichen Tag erhalten habe. Mit ihrer am 25. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen diesen Bescheid. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Bewertung ihres letzten Prüfungsversuches im Sommersemester 2019 mit nicht bestanden sei rechtswidrig. Ihre Leistungen seien aufgrund einer unzutreffenden Tatsachengrundlage bewertet worden, weil das Gipsmodell bei Ablegung des Haupttestats verformt gewesen sei, was der Zeuge Me...ihr in den beiden Gesprächen über die Bewertung mitgeteilt und sie sodann gerügt habe. Die Verformung der Gipsmodelle könne daher rühren, dass sie in Plastikboxen dicht nebeneinander gestapelt und erst am letzten Kurstag durchlöchert (perforiert) worden seien. Durch diese Lagerungsform sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Modelle trocken bleiben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2021 zu verpflichten, der Klägerin einen weiteren Prüfungsversuch im Phantomkurs der Zahnersatzkunde I einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin allein den Nichtbestehensbescheid angefochten habe, nicht aber die bereits zuvor mündlich bekanntgegebene Bewertung ihrer Prüfung. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Bei den verwendeten Gipsmodellen handle es sich um Hartgipsmodelle, die sich unabhängig von der Lagerungsform nicht verformten. In den Gesprächen zur Bewertung der klägerischen Leistungen habe der Zeuge Me...auch nicht geäußert, dass das Gipsmodell verformt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung am 6. September 2022 hat der Einzelrichter die Zeugen Me...und Prof. Dr. Be... zu den Gründen der Bewertung und den Modalitäten ihrer Bekanntgabe vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.