Urteil
12 K 40.19
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0116.VG12K40.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 8. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des streitbefangenen Bescheids ist § 26 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), maßgeblich zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Danach gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden, wenn eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. Nach § 1 Abs. 3 VSLVO gilt die Verordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 4 auch für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach § 12 des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174). Demnach findet die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung auch Anwendung, wenn das im Rahmen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes geschlossene Ausbildungsverhältnis nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung endet. Aufgrund des zwischen dem Kläger und der Personalstelle der Senatsverwaltung geschlossenen Auflösungsvertrages im Hinblick auf den Arbeitsvertrag endete auch das Ausbildungsverhältnis. Denn gemäß § 8 des Ausbildungsvertrages endet dessen Wirksamkeit, sobald der Arbeitsvertrag endet. Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 3 VSLVO vor. Durch die Regelung, dass die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gilt, ist entgegen der Ansicht des Klägers klargestellt, dass eine Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen ist. Aufgrund der somit fehlenden Wiederholungsmöglichkeit besteht auch kein Anspruch, nochmals die Ausbildung zu absolvieren. Der Kläger kann nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass der Bescheid über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung deshalb rechtswidrig ist, weil ihm von Seiten seiner Ausbilderinnen empfohlen worden sei, aus dem Dienst auszuscheiden, um sich die Chance zu erhalten, später die Ausbildung noch einmal zu beginnen. Eine solche dem Beklagten zurechenbare fehlerhafte Äußerung der Schulleiterin bzw. der Hauptseminarleiterin hat nach Überzeugung des Einzelrichters (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) nicht stattgefunden. Es muss daher nicht entschieden werden, ob eine solche Äußerung zu der Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung geführt hätte. Die durchgeführte Beweiserhebung durch Vernehmung der Schulleiterin sowie der Hauptseminarleiterin als Zeuginnen hat nicht ergeben, dass diese dem Kläger empfohlen haben, den Arbeitsvertrag und somit auch sein Ausbildungsverhältnis aufzulösen, damit dieser zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung wieder aufnehmen und sodann nochmals die Staatsprüfung ablegen könne. Der Kläger trägt indes die materielle Beweislast für das Vorliegen dieser Tatsache (vgl. Fischer/Jeremias/ Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 869). Zunächst ist festzustellen, dass das Aussageverhalten des Klägers nicht konsistent erscheint. Hätten tatsächlich die Zeuginnen ihm nahegelegt, den Arbeitsvertrag aufzulösen mit dem Ziel, zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung wieder aufzunehmen, so hätte es nahegelegen, dass er nach Erhalt des Bescheides über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung im Widerspruchsverfahren diese Behauptung mitteilt. Indes hat er seinen Widerspruch vom 22. November 2018 nicht begründet. Auch die am 1. Februar 2019 eingelegte Klage wurde erst mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 begründet, nachdem der Berichterstatter den Kläger förmlich aufgefordert hatte, das Verfahren zu betreiben. In diesem Schreiben teilte der Kläger erstmals mit, dass das Personalratmitglied ihm den Rat gegeben habe, einen Aufhebungsvertrag zu schließen und dass in den Gesprächen mit der Schulleiterin und der Hauptseminarleiterin ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass sein Vorgehen dazu führe, dass er die Staatsprüfung nicht mehr ablegen könne. Diesen Vortrag steigert er am Ende des Schriftsatzes vom 28. Mai 2019 dahingehend, dass ihm „von beiden Ansprechpartnern ja gerade deshalb das Ausscheiden empfohlen worden (sei), um sich die Chance zu erhalten, sich später unter anderen Bedingungen neu zu bewerben...“. Hier nimmt er auf die Gespräche mit der Vertreterin des Personalrats und der Hauptseminarleiterin Bezug. Erst in einem späteren Schriftsatz vom 11. Juni 2020 trägt er erstmalig vor, dass das Mitglied des Personalrats, die Schulleitung als auch die Hauptseminarleitung angeraten hätten, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen und danach wieder die Ausbildung aufzunehmen und die Prüfung anzutreten. In dem weiteren Schriftsatz vom 25. September 2020 setzt der Kläger sich sodann in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juni 2020, wonach er „das Angebot eines Aufhebungsvertrages … bei seiner Schulleiterin“ angenommen habe, indem er nunmehr mitteilt, dass er nie behauptet habe, dass die Schulleitung ihn um den Aufhebungsvertrag ersucht hätte. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nicht behauptet, dass die Schulleiterin oder die Hauptseminarleiterin ihm geraten hätten, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Ein solcher Ratschlag liegt schon deshalb fern, weil er im Zeitpunkt dieser Gespräche, die nach dem Gespräch mit dem Personalratsmitglied erfolgten, seine Entscheidung bereits getroffen hatte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet, dass die Schulleiterin oder die Hauptseminarleiter ihm mitgeteilt hätten, dass er später seine Ausbildung fortsetzen könne. Er teilte in der mündlichen Verhandlung lediglich mit, dass er nach dem Gespräch mit der Vertreterin des Personalrats, welches am 5. Oktober 2018 stattgefunden habe, zunächst die Schulleiterin über das Gespräch mit dem Personalrat informiert und seine Absicht kundgetan habe, an eine neue Schule zu kommen. Die Schulleiterin habe in dem Gespräch Verständnis mit seiner Entscheidung geäußert. Die Hauptseminarleiterin habe er in erster Linie informieren wollen. Es sei bei diesem Gespräch um seinen möglichen Wiedereinstieg und auch darum gegangen, an welchen Schulen er künftig tätig sein könne. Die Hauptseminarleiterin habe in dem Gespräch am 9. Oktober 2018 ihm gesagt, dass er beim Prüfungsamt nachfragen solle. Die Behauptung des Klägers, dass das Mitglied des Personalrats ihm vorgeschlagen habe, seinen Arbeitsvertrag aufzulösen und sodann später möglicherweise nochmals in den Vorbereitungsdienst einzusteigen, kann als wahr unterstellt werden. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, weil diese Äußerung dem Beklagten nicht zuzurechnen ist. Die Vertreterin des Personalrats ist nicht auf Seiten der Prüfungs- und Ausbildungsbehörde tätig. Sie ist insoweit als Externe zu betrachten. Die Schulleiterin sowie die Hauptseminarleiterin haben im Rahmen ihrer Zeugenbefragung in der mündlichen Verhandlung beide bestätigt, dass mit dem Kläger damals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Auflösung des Arbeitsvertrages Gespräche geführt worden sind. Beide Zeuginnen haben in ihren Aussagen vor Gericht klargestellt, dass sie dem Kläger gegenüber keine Aussage dergestalt getroffen haben, dass er trotz Aufhebung des Arbeitsvertrages später wieder in den Vorbereitungsdienst einsteigen könne. Die Schulleiterin R… gab an, dass sie sich an das Gespräch nicht mehr eindeutig erinnern könne. Sie gehe davon aus, dass dieses Gespräch kurz vor Schulbeginn am frühen Morgen mit dem Kläger geführt worden sei. Weiter könne sich daran erinnern, dass der Kläger ihr mitgeteilt habe, dass er „aufhören“ wolle. Hinsichtlich dieser Mitteilung habe sie ihm ihrer Erinnerung nach mitgeteilt, dass er sich an den Personalrat wenden solle und sie hierzu nichts sagen könne. An den Antrag des Klägers auf Aufhebung seines Arbeitsvertrags könne sie sich erinnern und wenn sie damals „einverstanden“ unter diesen Antrag geschrieben habe, habe dies bedeuten sollen, dass sie ihn zur Kenntnis genommen habe. Sie könne sich nicht daran erinnern, dass in dem Gespräch mit dem Kläger Thema gewesen sei, wie es mit ihm weitergehen könne. Es könne sein, dass der Kläger ihr gesagt habe, dass er gerne zur K…-Schule gehen möchte. Der Kläger habe das Schreiben, mit dem er die Aufhebung seines Arbeitsvertrags beantragte, entweder bei ihr oder aber im Sekretariat abgegeben. Der Zeugenaussage der Schulleiterin kann nicht entnommen werden, dass sie dem Kläger mitgeteilt habe, dass er nach Auflösung seines Arbeitsvertrages und seines Ausbildungsverhältnisses wieder in den Vorbereitungsdienst eintreten und die Staatsprüfung ablegen könne. Nach der Zeugenaussage ist indes davon auszugehen, dass der Kläger mitgeteilt habe, dass er beabsichtige zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Schule seine Ausbildung fortzusetzen. Auch kann die Aussage des Klägers, dass bei dem Gespräch mit der Zeugin R… nicht die Rede davon war, dass er die Prüfung nicht mehr ablegen könne, als wahr unterstellt werden. Hieraus folgt aber nicht, dass dem Kläger ein Anspruch auf nochmalige Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und auf Ablegung der Prüfung zusteht. Dass der Kläger der Zeugin möglicherweise erzählt hat, dass er vorhabe, die Schule zu wechseln, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Im Zeitpunkt des Gesprächs hatte Kläger bereits aufgrund des vorhergehenden Gesprächs mit dem Mitglied des Personalrats seine Entscheidung gefasst. Der Kläger selbst trägt vor, dass er die Zeugin, die seine Schulleiterin war, lediglich habe informieren wollen. Es bestand keine Verpflichtung der Schulleiterin, den Kläger auf prüfungsrechtliche Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus der einschlägigen Prüfungsordnung, hier der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter, ergeben. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung eindeutig bekundet, dass sie hierzu keine Aussagen trifft und die betreffenden Personen jeweils an den Personalrat verweist. Die Hauptseminarleiterin, die Zeugin I… konnte sich in der mündlichen Verhandlung noch gut an das Gespräch mit dem Kläger erinnern. Sie räumte offen ein, dass sie sich mit dem Kläger über dessen Absicht, an einer anderen „Schule weiterarbeiten“ zu wollen und seine Ausbildung fortzusetzen, unterhalten habe. Sie sagte aber auch, dass sie sich nicht sicher gewesen sei, ob dies möglich sei. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass sie dem Kläger nicht mitgeteilt hat, dass er nach Auflösung seines Arbeitsvertrages seinen Vorbereitungsdienst fortsetzen und die Prüfung ablegen könne. Vielmehr hatte sie Zweifel an der Auffassung des Klägers, der davon ausging, den Vorbereitungsdienst an einer anderen Schule fortsetzen zu können. Diese Zweifel sind in der von ihr an die Fachseminarleiterin P… gesandten E-Mail vom 10. Oktober 2018 dokumentiert. Darin schreibt sie, dass sie sich hinsichtlich des Vorhabens des Klägers bei Herrn Y… (vom Prüfungsamt für die Staatsprüfung für Lehrämter) informiert habe, der ihr bestätigt habe, dass das nicht gehe, weil der Kläger bei einer Kündigung „automatisch zum zweiten Mal durchgefallen wäre“. Sie habe dies dem Kläger sofort per E-Mail mitgeteilt, aber trotz Bitte um Lesebestätigung keine Antwort erhalten. Die Aussage der Zeugin deckt sich insoweit mit dem Vortrag des Klägers, wonach die Sekretärin der Zeugin ihm nach dem damaligen Gespräch gegenüber geäußert habe, dass sie noch einmal beim Prüfungsamt nachfragen würde. Dies belegt, dass ihm seitens der Hauptseminarleiterin, der Zeugin I…, keineswegs bestätigt worden sei, dass er nach Auflösung des Arbeitsvertrages und des Ausbildungsverhältnisses wieder in Vorbereitungsdienst einsteigen könne. Vielmehr äußerte die Zeugin im Gespräch mit dem Kläger ihre Vermutung, dass ein Wiedereinstieg in den Vorbereitungsdienst und das Ablegen der Prüfung nach Auflösung des Arbeitsvertrages nicht möglich sei. Diese Zweifel wurden dem Kläger auch kommuniziert, da er selbst einräumt, dass nochmals Rücksprache mit dem Prüfungsamt gehalten werde. Wenn der Kläger tatsächlich keine Nachricht von der Zeugin erhalten haben sollte, obwohl sie nach ihrer eindeutigen Aussage eine E-Mail an ihn geschickt habe und sie auch in der E-Mail an die Fachseminarleiterin P…, die sie einen Tag nach dem Gespräch mit dem Kläger versandt hat, von ihrer E-Mail an den Kläger berichtet, so hätte es an ihm gelegen, sich beim Prüfungsamt kundig zu machen und nicht unkritisch auf die Aussage des Mitglieds des Personalrats zu vertrauen. Es besteht keine Verpflichtung, dass die den Kläger ausbildenden Personen auf einschlägige Regelungen der Prüfungsordnung hinweisen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Regelung des § 26 Abs. 7 VSLVO unbekannt war. Denn ihn trifft die Obliegenheit, sich über den Inhalt der für ihn maßgebenden Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 213). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der im Jahr 1978 geborene Kläger wendet sich gegen Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen. Der Kläger trat im August 2016 seine schulpraktische Ausbildung an. Die Staatsprüfung bestand er im ersten Versuch nicht, da die aus den Noten der drei Fachseminarleiter sowie der Schulleiterin errechnete Ausbildungsnote 4,75 betrug. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) teilte dem Kläger mit Bescheid vom 23. November 2017 mit, dass er die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe und diese einmal wiederholt werden könne. Des Weiteren teilte sie ihm mit, dass die Wiederholungsprüfung sechs Monate nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung abzulegen sei. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch ein. Der Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung des Klägers wurde verlängert. Aufgrund der längerfristigen Erkrankung des Klägers wurde die für Mai 2018 vorgesehene Wiederholungsprüfung nicht durchgeführt. Mit Bescheid vom 31. August 2018 teilte die Senatsverwaltung dem Kläger mit, dass der Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung verlängert würden, da er seit dem Nichtbestehen der Staatsprüfung am 17. November 2017 krankheitsbedingt an 157 Tagen nicht an der schulpraktischen Ausbildung teilgenommen habe. Die Staatsprüfung müsse sodann ab dem 21. Oktober 2018 bzw. nach Ende der Schulferien (ab 5. November 2018) abgelegt werden. Der Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung endeten im November 2018. Der Kläger trat nach den Sommerferien am 15. August 2018 seinen Dienst wieder an. Mit E-Mail vom 3. September 2018 teilte die Senatsverwaltung ihm das Ausbildungsende am 30. November 2018 nochmals mit und übersandte ihm einen Organisationsplan für die Wiederholungsprüfung. Der Kläger übergab anlässlich eines Gesprächs mit der Schulleiterin seiner Ausbildungsschule ein Schreiben vom 5. Oktober 2018, in dem er um die Aufhebung seines Arbeitsvertrags zum 31. Oktober 2018 bat. Die Schulleiterin unterzeichnete dieses Schreiben mit „einverstanden“. Die Personalstelle der Senatsverwaltung teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 den Eingang seines Schreibens mit, wonach er das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2018 beenden möchte, und bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 2018 ende. Das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen bei der Senatsverwaltung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 1. November 2017 mit, dass aufgrund seiner beantragten Entlassung das Wiederholungsprüfungsverfahren nicht fortgesetzt werden könne. Er habe somit die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden. Eine Wiederholungsmöglichkeit der Staatsprüfung bestehe nicht. Der Kläger legte mit Schreiben vom 22. November 2018 gegen den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung Widerspruch ein, den er nicht begründete. Die Senatsverwaltung wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2019 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an: Aus der einschlägigen Prüfungsordnung ergebe sich, dass die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden gelte, wenn ein Lehramtsanwärter nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werde. Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 um die Aufhebung seines Arbeitsvertrages zum 31. Oktober 2018 gebeten. Diesem Wunsch sei mit Auflösungsvertrag vom 18. Oktober 2018 entsprochen worden. In seinem Ausbildungsvertrag sei geregelt, dass die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages ende, sobald der Arbeitsvertrag ende. An die vom Kläger beantragte Aufhebung seines Arbeitsvertrags sei demgemäß die Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses vertraglich gekoppelt gewesen. Somit sei seine Bitte um Aufhebung des Arbeitsvertrages zugleich als Antrag auf Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zu werten gewesen. Mit der am 1. Februar 2019 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2019. Zur Begründung führt er in seiner Klagebegründung vom 28. Mai 2019 und in weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen aus: Er habe gegen den Organisationsplan für die Staatsprüfung, den er im September 2018 erhalten habe, nachdem er nach längerer Erkrankung den Schuldienst wieder aufgenommen habe, Widerspruch eingelegt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass er die Prüfung aufgrund der fehlenden Vorbereitung mit gänzlich neuen Klassen nicht schaffen könne. Ein Unterrichtsbesuch im Fach Sport im September 2018 sei mit der Note 4 und ein Anfang Oktober 2018 durchgeführter Unterrichtsbesuch im Fach Mathematik mit der Note 5 bewertet worden. Nach der gemeinsamen Auswertung des Unterrichtsbesuchs sei klar geworden, dass eine erfolgreiche Prüfung wohl nicht zu bewerkstelligen sei. Er habe am 4. Oktober 2018 einen Termin beim Personalrat wahrgenommen. Die dort zuständige Mitarbeiterin habe ihm den Rat gegeben, vor dem Ablegen der Prüfung, die für den 22. November 2018 geplant gewesen sei, einen Aufhebungsvertrag zum 31. Oktober 2018 zu schließen. Sie habe mitgeteilt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einzige Möglichkeit sei, ein drohendes endgültiges Nichtbestehen zu verhindern. Sie habe dabei nicht erwähnt, dass dies zur Folge habe, dass er die Prüfung danach nicht mehr ablegen könne. Am 5. Oktober 2018 habe sodann ein Gespräch zwischen ihm und der Schulleiterin seiner Ausbildungsschule stattgefunden. Er bat dabei um einen Aufhebungsvertrag und erklärte den Hintergrund hierfür. Er habe seine Hoffnung des Beginns eines neuen Ausbildungsverhältnisses unter anderen Umständen ausgedrückt. Es sei in dem Gespräch nicht die Rede davon gewesen, dass er die Prüfung nach einem Aufhebungsvertrag nicht mehr ablegen könne. Die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses sei auf den Rat der „auf Seiten des Beklagten zuständigen Mitarbeiter“ erfolgt. Die Schulleiterin habe sich hierzu nicht geäußert und ihn darauf nicht hingewiesen. In der Bestätigung des Aufhebungsvertrages sei er auf die Unmöglichkeit, eine Prüfung abzulegen, nicht hingewiesen worden. In einem Gespräch mit der Hauptseminarleiterin am 9. Oktober 2018 habe diese ebenfalls nicht erwähnt, dass er das Staatsexamen nicht mehr ablegen könne. Die Sekretärin der Hauptseminarleiterin habe ihm gegenüber geäußert, dass sie noch einmal beim Prüfungsamt nachfragen wolle. Das Ergebnis sei ihm jedoch nie mitgeteilt worden. Der angegriffene Bescheid sei ohne Rechtsgrundlage ergangen. In der Prüfungsordnung sei nicht festgelegt, dass eine weitere Teilnahme an der Prüfung bzw. das Ablegen der Staatsprüfung nicht mehr möglich sei. Seine Gesprächspartnerinnen hätten ihm die Aufhebung des Arbeitsvertrages gerade deshalb empfohlen, damit er sich die Chance erhalte, sich später neu zu bewerben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 8. Januar 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Das endgültige Nichtbestehen sei nach der einschlägigen Regelung der Prüfungsordnung zwingende Folge der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Wunsch. Dem Beklagten stehe hierbei kein Ermessen zu. Das Arbeits- und Ausbildungsverhältnis des Klägers zum Beklagten sei durch auflösende Bedingung miteinander verknüpft. Diese Tatsache sei für den Kläger erkennbar gewesen. Denn er habe beide Verträge unterschrieben und eine Ausfertigung erhalten. Für die Personalstelle des Beklagten seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Kläger die Folgen des Aufhebungsvertrages unbekannt sein könnten. Eine besondere Beratungspflicht bestehe nicht. Da der Kläger im Gespräch mit der Schulleitung angegeben habe, dass bereits eine Beratung durch den Personalrat stattgefunden habe, habe es für die Schulleiterin keine Veranlassung für eine weitere Beratung gegeben. Die Hauptseminarleitung habe erst am 9. Oktober 2018 nach Angaben des Klägers erfahren, dass er einen Aufhebungsvertrag erwirkt habe. Sie habe mitgeteilt, dass dies ihrer Ansicht nach zur Folge habe, dass die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden sei. Der Kläger habe darauf hingewiesen, dass er vom Personalrat anderweitig informiert worden sei. Auf das Angebot der Hauptseminarleiterin, einen Gesprächstermin für ein weiteres Gespräch zu vereinbaren, sei der Kläger nicht eingegangen. Ein eventuelles Versäumnis des Personalrats sei dem Beklagten nicht zurechenbar, da dieser ein unabhängiges Gremium zur Unterstützung der Beschäftigten sei. Es soll durch die Regelung in der Prüfungsordnung gerade verhindert werden, dass ein Lehramtsanwärter aus dem Vorbereitungsdienst im Wiederholungszeitraum ausscheide, um Zeit zu gewinnen und zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Prüfungsversuch zu starten. Denn der Wiederholungszeitraum stelle bereits die zweite Chance zum Bestehen der Staatsprüfung dar. Wesentliche Prüfungsleistungen seien in diesem Zeitpunkt bereits erbracht. Hinzu komme, dass dem Kläger bereits klar gewesen sei, dass er erneut nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen werde. Eine Beratung seitens des Beklagten hinsichtlich eines möglichen Wiedereinstiegs habe nicht stattgefunden. Der diesbezüglichen Darstellung des Klägers werde ausdrücklich widersprochen. Die Hauptseminarleiterin habe angekündigt, eine Bestätigung ihrer Rechtsauffassung beim Prüfungsamt einzuholen. Das Prüfungsamt habe die Auffassung der Hauptseminarleiterin bestätigt, die diese Auskunft an den Kläger weitergeleitet habe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Schulleiterin Frau R… und die Hauptseminarleiterin Frau I… in der mündlichen Verhandlung als Zeuginnen angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.