Urteil
12 K 135/22
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0727.12K135.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 19 Abs. 3 der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung – RSPO – der Beklagten vom 13. Februar und 20. März 2013 (Mitteilungen der Beklagten Nr. 32/2013 vom 22. August 2013). Danach wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn eine Studentin oder ein Student versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Plagiat zu beeinflussen (Satz 1). In schwerwiegenden Fällen, welche die Entziehung eines Hochschulgrades rechtfertigen würden, kann der Prüfungsausschuss feststellen, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist (Satz 2). II. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. 1. Der gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 RSPO für die Feststellung eines schwerwiegenden Falles der Täuschung zuständige Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2022 beschlossen, dass die Masterarbeit des Klägers und damit die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist. 2. Auch die gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG Bln.) i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Kläger ist mit E-Mail des Prüfungsbüros der Beklagten vom 22. März 2022 Gelegenheit eingeräumt worden, zu dem Vorwurf des Plagiats Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat der Kläger Gebrauch gemacht und dem Prüfungsausschuss gegenüber schriftlich Stellung genommen. 3. Nachdem die Beklagte die gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 39 VwVfG erforderliche Begründung des Bescheids vom 31. Mai 2022 mit Schreiben vom 3. Januar 2023 hinsichtlich der Feststellung einer schweren Täuschung nachgeholt hat, wurde der Verfahrensfehler gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. März 2021 – 10 ME 26/21 – juris Rn. 7 ff.). III. Die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Falles der Täuschung, der dazu führt, dass die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden ist, liegt vor. Die Entscheidung hierüber war deshalb erforderlich, weil gemäß § 126b Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes – BerlHG – in der im Zeitpunkt des ersten Prüfungsversuchs geltenden Fassung Prüfungen, die im Sommersemester 2021 bzw. im Wintersemester 2021/22 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen gelten. Würde die streitbefangene Masterarbeit wegen „einfacher“ Täuschung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 RSPO lediglich mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, würde dem Kläger ein weiterer Prüfungsversuch zustehen. Der Kläger hat bei Abfassung der im Januar 2022 abgegebenen Masterarbeit getäuscht (s.u. 1.). Die Täuschung ist schwerwiegend, weil der Kläger in seiner Masterarbeit an mehreren Stellen, teilweise über mehrere Seiten Text aus Quellen übernommen hat, die er nicht zitiert (s.u. 2.). 1. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat er nicht lediglich einen Entwurf der Masterarbeit eingereicht, um mögliche Hinweise des Erstgutachters zu erhalten. Zum einen hat er die eingereichte Arbeit nicht als Entwurf kenntlich gemacht, sondern diese nach Rückfrage des Prüfungsbüros im Hinblick auf den ursprünglich im Titel enthaltenen Zusatz vollständig abgegeben. Zum anderen reichte er eine von ihm unter dem 28. Januar 2022 unterschriebene Eigenständigkeitserklärung ein, wonach er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel als diejenigen verwendet habe, die er zitiert habe. Der Kläger hat seine Abschlussarbeit zwar lange Zeit vor Ende der Bearbeitungszeit abgegeben. Dies beruhte indes auf seinem eigenen Entschluss. Denn mit E-Mails vom 27. und 28. Januar 2022 teilte er dem Prüfungsbüro der Beklagten mit, dass er das Prüfungsergebnis früher benötige („I as told you, I need result earlier because of some confidential issues“, Bl. 32 und 34 des Verwaltungsvorgangs). Darüber hinaus fragte er mit E-Mail vom 4. März 2022 im Prüfungsbüro nach, ob der Erstgutachter die Benotung seiner Masterarbeit schon übersandt habe („Could you please inform me whether Professor Q… have sent my MA Thesis grade or not?“). Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass der Kläger die Masterarbeit zur Bewertung eingereicht hat. 2. Der Kläger hat in erheblichem Umfang getäuscht, indem er Text in einem Umfang von insgesamt ungefähr 16 Seiten aus Quellen übernommen hat, die er nicht ordnungsgemäß zitiert hat. Da der reine Textteil seiner Masterarbeit (abzüglich des „Abstract“, des Inhaltsverzeichnisses und des Quellenverzeichnisses) nur ungefähr 37 Seiten umfasst, beträgt der Anteil der plagiierten Textteile ungefähr 40 % der Gesamtarbeit. Auf Seite 9 und 15 seiner Masterarbeit hat er jeweils einen Absatz von Lisa Fletcher („Reading the Postcolonial Island in Amitav Ghosh’s The Hungry Tide, Island Studies Journal, vol. 6, No. 1, 2011, Seite 4, abzurufen unter file:///tmp/ISJ-6-1-2011-Fletcher.pdf) und aus Wikipedia (https://en.wikipedia.org/wiki/Sundarbans) übernommen, ohne dies kenntlich zu machen. Er hat zwar einzelne Worte ausgetauscht, dies enthebt ihn allerdings nicht davon, die Quelle anzugeben. Die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit setzt voraus, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Masterarbeit verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand – etwa das Nachschlagen von Zitaten oder die Suche nach Abhandlungen ähnlichen Inhalts – in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Abschlussarbeit zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Arbeit zu unterscheiden. Das Kapitel „Presence of the Sundarbans in ancient Indian epics“ (Seiten 16 und 17 der Masterarbeit) entstammt inhaltlich komplett aus der Abhandlung von Divya Anand („Words on Water“, Concentric 34.1, 2008, Seiten 28 ff.). Der Kläger hat zwar den Aufsatz von Anand im Literaturverzeichnis aufgeführt. Dies entkräftet den Vorwurf der Täuschung allerdings nicht. Denn es entspricht wissenschaftlicher Redlichkeit und der berechtigten Erwartung des Lesers eines wissenschaftlichen Werkes, dass Quellenangaben grundsätzlich bei den jeweiligen Textstellen als Zitate kenntlich gemacht werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 6 A 1586/16 – juris Rn. 9). Dies war dem Kläger auch geläufig, denn er zitiert Literatur an zahlreichen Stellen seiner Masterarbeit, indem er diese in Klammern nach dem jeweiligen Zitat angibt. Allein das Aufführen im Literaturverzeichnis stellt keine Kenntlichmachung in diesem Sinne dar, da es an der Verknüpfung zwischen dem übernommenen Text und der konkreten Fundstelle der Quelle fehlt. Der Kläger hat darüber hinaus weitere Kapitel nahezu komplett aus nicht angegebenen Quellen gespeist. So übernimmt er unter anderem auf den Seiten 18 bis 20 der Masterarbeit aus dem Buch von Marnie Hensler („The Construction of Place in Amintav Ghosh´s 'The Hungry Tide'“, abzurufen unter:www.grin.com/document/ 937663), auf den Seiten 28 bis 30 aus dem Aufsatz von Ranjan Chakrabarti ("Local People and the Global Tiger: An Environmental History of the Sundarbans", Global Environment 3 [2009], 78 ff.; abzurufen unter: https://www.environmentandsociety.org/sites/default/files/key_docs/chakrabarti_2009_3_0.pdf) Textstellen, ohne dies kenntlich zu machen. Aufgrund der umfangreichen Plagiate, die sich durch die Masterarbeit des Klägers ziehen und nicht lediglich Randbereiche der Arbeit betreffen, prägen die Plagiatsstellen die Arbeit quantitativ und qualitativ. Eine solche Täuschung würde die Entziehung eines Hochschulgrades rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3.16 – juris Rn. 44), sodass ein schwerwiegender Fall im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 3 RSPO vorliegt. 3. Der Kläger handelte auch vorsätzlich, wobei ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird, ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2019 – 9 S 307/19 – juris Rn. 17). Er nahm es zumindest billigend in Kauf, dass die Gutachter über die Urheberschaft wesentlicher Teile der Masterarbeit und über den Umfang wörtlicher Übernahmen aus anderen Quellen getäuscht wurden. Denn er übernahm, wie oben (III. 2.) dargelegt, in großem Umfang Textpassagen aus Werken Dritter, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen, so dass die Gutachter davon ausgehen mussten, dass diese Textteile vollständig vom Kläger selbst formuliert wurden. 4. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Prüfungsausschuss hat zutreffend erkannt, dass ihm gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 RSPO („kann … bestimmen“) Ermessen zukommt. Er hat beanstandungsfrei im angegriffenen Bescheid die Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers, vor dem harten Eingriff des endgültigen Nichtbestehen verschont zu bleiben, und der im Prüfungsrecht geltenden Chancengleichheit sowie dem Schutz vor unlauteren wissenschaftlichen Arbeiten dargelegt und begründet. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er habe den von ihm belegten Studiengang endgültig nicht bestanden. Der Kläger studierte im englischsprachigen Masterstudiengang „English Studies“ an der Beklagten. Die Beklagte ließ ihn mit Bescheid vom 30. April 2021 erstmalig zur Masterarbeit zu. Nachdem der Kläger bis zum Ablauf der Abgabefrist die Masterarbeit nicht eingereicht hatte, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2021 mit, dass die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet werde und er die Masterarbeit einmal wiederholen dürfe. Die Beklagte ließ den Kläger mit Bescheid vom 11. Januar 2022 zur Wiederholung der Masterarbeit zu und teilte ihm mit, dass die Bearbeitungsfrist am 21. Juni 2022 ende. Mit E-Mail vom 27. Januar 2022 reichte der Kläger seine Masterarbeit beim Prüfungsbüro des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten ein. Auf dem Deckblatt der Arbeit notierte er „in partial fulfillment of the requirements for the degree of Master´s of Arts…“ („in teilweiser Erfüllung der Anforderungen für den Abschluss des Master of Arts“). In seinem Anschreiben teilte er mit, dass er die Masterarbeit und die Eigenständigkeitserklärung einreiche. Weiterhin teilte er mit, dass er die Korrektur früher benötige. Die Sachbearbeiterin fragte mit E-Mail vom 28. Januar 2022 nach, was der oben genannte Zusatz zu bedeuten habe und forderte eine vollständig ausgefüllte Eigenständigkeitserklärung an. Mit E-Mail vom selben Tag reichte der Kläger die angeforderte von ihm unterschriebene Eigenständigkeitserklärung ein und das Deckblatt zur Masterarbeit ohne den oben genannten Zusatz. Sein Anschreiben entsprach seinem Schreiben vom 27. Januar 2022. Daraufhin teilte ihm die Sachbearbeiterin des Prüfungsbüros mit E-Mail vom 28. Januar 2022 mit, dass sie seine Masterarbeit erhalten habe, diese in eine PDF-Datei umwandeln und den Gutachtern zusenden werde. Unter dem 4. März 2022 fragte der Kläger per E-Mail nach, ob seine Masterarbeit bereits bewertet worden sei. Noch am gleichen Tag teilte ihm die Mitarbeiterin des Prüfungsbüros mit, dass noch keine Bewertung vorliege. Der Erstgutachter bewertete die Masterarbeit unter dem 8. März 2022 mit der Note 5,0 (mangelhaft). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Arbeit Mängel enthalte und der Kläger an mehreren Stellen Zitate übernommen habe, ohne diese zu benennen. Die Zweitgutachterin bewertete die Arbeit mit der Note 4,0. Nach nochmaliger Durchsicht der Arbeit teilte der Erstgutachter der Zweitgutachterin mit, dass er sich die Arbeit des Klägers nochmals genauer angeschaut habe und etliche weitere Passagen bzw. ganze Unterkapitel gefunden habe, die nicht als Zitate kenntlich gemacht worden und die teilweise auch nicht in der Bibliografie aufgeführt seien. Der Kläger verfolge offenbar die Strategie, übernommene Passagen durch das Austauschen von Verben in seine eigene Form des Englischen zu übersetzen, um so die Quellen zu tarnen. In diesem Ausmaß handele es sich um einen ganz deutlichen Fall eines Plagiats. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 22. März 2022 darauf hin, dass bei der Begutachtung seiner Masterarbeit Plagiate festgestellt worden seien. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses räumte ihm bis zum 5. April 2022 Gelegenheit ein, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der E-Mail waren zwei Arbeiten beigefügt, aus denen Textpassagen übernommen worden seien, sowie eine Liste von Zitaten, die nicht kenntlich gemacht worden seien. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass der Prüfungsausschuss darüber zu entscheiden habe, ob die Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet werde und ob darüber hinaus auch die gesamte Prüfung im Masterstudiengang endgültig nicht bestanden sei. Kläger äußerte in seiner Stellungnahme vom 1. April 2022, dass es sich um ein Missverständnis handele. Er habe über das Prüfungsbüro lediglich einen Entwurf seiner Masterarbeit einreichen wollen, um vom Erstgutachter Hinweise zu erhalten. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Philosophie und Geisteswissenschaften der Beklagten stellte in seiner Sitzung am 24. Mai 2022 durch Beschluss fest, dass der Täuschungsversuch des Klägers als schwerwiegender Fall einzustufen sei. Er erkenne, dass ein endgültiges Nichtbestehen der Masterarbeit und damit der Gesamtprüfung für den Kläger weitreichende Folgen habe. Gleichwohl müsse die Chancengleichheit im Prüfungsrecht und ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren einschließlich des Schutzes vor unlauteren wissenschaftlichen Arbeiten gewahrt werden. Nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beklagten entscheide sich der Prüfungsausschuss dafür, die Masterarbeit und damit die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden zu werten. Mit Bescheid der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 31. Mai 2022 wurde dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Masterarbeit im Masterstudiengang „English Studies“ wegen Täuschung mitgeteilt. Hierbei wurde der Kläger auch über die Ermessenserwägungen des Prüfungsausschusses in Kenntnis gesetzt. Mit seiner am 27. Juni 2022 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und betont, dass es sich um ein Missverständnis handele. Er habe nur einen Entwurf eingereicht, um seine „Fehler zu kennen und Vorschläge zu erhalten“, um die endgültige Abschlussarbeit fertig zu stellen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe letztlich die Masterarbeit mit dem Deckblatt ohne den zunächst vorgesehenen Zusatz sowie die von ihm unterschriebene Eigenständigkeitserklärung übersandt. Trotz der ihm eingeräumten Gelegenheit habe er nicht mitgeteilt, dass es sich bei der eingereichten Arbeit lediglich um einen Entwurf handele. Dagegen spreche außerdem, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er das Ergebnis früher benötige. Der Erstgutachter habe mitgeteilt, dass er in sehr langen Gesprächen mit dem Kläger klargestellt habe, dass keine Vorabversion der Arbeiten Korrektur gelesen würde. Der Kläger habe im Übrigen dem Prüfer acht Tage nach Abgabe der Arbeit geschrieben, dass er die Bewertung in einem Monat erwarte, so dass kein Missverständnis darüber vorliegen könne, dass er die Arbeit habe abgeben wollen. Mit ergänzendem Schreiben vom 3. Januar 2023 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, dass der Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 24. Mai 2022 den Täuschungsversuch des Klägers als schwerwiegend angesehen habe, da seine Arbeit quantitativ und qualitativ von den Plagiaten geprägt sei. 22 von 46 Seiten Text stammten nicht vom Kläger. Auch Fußnoten und Referenzen auf Forschungsliteratur seien aus nicht genannten Quellen übernommen worden. Die Plagiate seien im Übrigen nicht punktuell, sondern erstreckten sich über ganze Kapitel der Masterarbeit. Das Umformulieren weise zudem auf die Absicht hin, die Prüfer über die wahren Quellen zu täuschen und das Auffinden der plagiierten Vorlagen zu erschweren. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Juni 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.