Leitsatz: Ein Studierender begeht eine Täuschung, wenn er in seiner Bachelorarbeit fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist. Der Vorwurf eines Plagiats entfällt bei fehlenden Zitaten nicht deshalb, weil die Fremdwerke im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt sind. Das Vorliegen einer Täuschung in einem besonders schweren Fall – mit der Folge des Ausschlusses von einer Wiederholung der Prüfung – kann angenommen wer-den, wenn der Prüfling systematisch und planmäßig getäuscht hat, indem er es an zahlreichen Stellen in der Bachelorarbeit unterlassen hat, aus verschiedenen fremden Werken übernommene Textpassagen als solche zu kennzeichnen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. . G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, weil mit der ungekennzeichneten Übernahme fremder Texte an zahlreichen Stellen seiner Bachelorarbeit eine Täuschung in einem besonders schweren Fall vorliege. Die Ergebnisrichtigkeit dieser Entscheidung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Dabei genügt die pauschale Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. 1. Mit den Ausführungen zur formellen Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Der Kläger möchte mit seiner Klage ausweislich des gestellten Antrags die Verurteilung des beklagten Landes erreichen, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Voraussetzung dafür ist zwar die – mit beantragte – Aufhebung des Bescheids der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 29. September 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 („unter Aufhebung des Bescheids“). Ein etwaiger formeller Fehler beim Erlass des Widerspruchsbescheids führte aber weder zur Aufhebung des Ausgangsbescheids, mit dem die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet, eine Wiederholung ausgeschlossen und die Bachelorprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist, noch begründete er den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, es fehle an einer Täuschung, weil die Plagiatsvorwürfe nicht zuträfen und er nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt habe. a. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der hier maßgeblichen Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: StudO-BA) kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs z.B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalls in besonders schweren Fällen der Kandidat von einer Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA soll der Studierende durch die Bachelorarbeit nachweisen, dass er ein vorgegebenes Thema und die damit verbundenen Problemstellungen in der vorgesehenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann. Zu den damit auch für die Bachelorarbeit geltenden Grundanforderungen selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitens gehört es, alle verwendeten Quellen offen zu legen. Dementsprechend hat der Studierende bei der Abgabe der Arbeit nach § 15 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA schriftlich zu versichern, dass die Arbeit selbstständig verfasst wurde und dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht wurden. Eine solche Eigenständigkeitserklärung hat der Kläger hier auch abgegeben. Dies zugrunde gelegt, ist eine Täuschung dann anzunehmen, wenn der Prüfling bei den Gutachtern einen Irrtum über die Eigenständigkeit seiner erbrachten Leistung hervorruft, indem er fremde Textpassagen ohne Quellenangabe aus dem Werk eines anderen Autors wörtlich oder sinngemäß übernimmt und als eigene ausgibt, obwohl ihm deren Herkunft vom Fremdautor bewusst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, juris, Rn. 42 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, NWVBl. 2016, 334 = juris, Rn. 101; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2015 - 9 S 327/14 -, NJW 2015, 2518 = juris, Rn. 7. b. Dass der Kläger einzelne, nicht mit Zitaten versehene Teile seiner Bachelorthesis Werken entnommen haben will, die jedenfalls im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt seien, schließt nicht die Annahme aus, er habe gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen und über die Selbstständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung getäuscht. Aus § 15 Abs. 5 Satz 3 StudO-BA folgt, dass Zitate kenntlich gemacht werden müssen. Weiter hat der Kläger in der Eigenständigkeitserklärung am Ende der Arbeit versichert, dass er alle Stellen, die sinngemäß oder wörtlich aus Veröffentlichungen übernommen wurden, als solche kenntlich gemacht hat. Abgesehen davon gilt allgemein, dass ein bloßer Hinweis auf fremde Texte im Literaturverzeichnis nicht ausreicht, weil er nicht deutlich macht, welche Teile der Arbeit einer fremden Quelle entnommen worden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2010 ‑ 14 A 847/09 -, juris, Rn. 18 f. Die Pflicht, eine eigene Leistung zu erbringen, wird durch die Pflicht ergänzt, Übernahmen aus Arbeiten anderer durch Zitate der Originalquelle offenzulegen. Die Beachtung des Zitiergebots ist unverzichtbar, um die Eigenständigkeit beurteilen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, a. a. O., Rn. 43. Schon deshalb ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu folgen, es handele sich nicht um eine Täuschung, sondern eher um handwerkliche Fehler bzw. wissenschaftlich unsauberes Arbeiten, wenn die Quellen zwar nicht im Fließtext, aber im Literaturverzeichnis aufgeführt seien. c. Abgesehen davon hat der Kläger in erheblichem Maße ohne Kenntlichmachung Fremdtexte übernommen, die an keiner Stelle der Arbeit und auch im Literaturverzeichnis nicht aufgeführt sind. Gegen die diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die die Bachelorarbeit von P. F., die Facharbeit von H. L., ein im Internet verfügbares Strafrechtsskript der Universität Freiburg sowie mehrere Wikipedia-Artikel betreffen, wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Dass der Text unter dem Gliederungspunkt 3.4 eine vollständige wörtliche Übernahme einer Textpassage aus der Bachelorarbeit von F. ist, räumt der Kläger ein. Er stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, der Abschnitt 3.2 stamme aus der Arbeit von F. Dass der Kläger Umformulierungen vorgenommen hat, schließt die Täuschung nicht aus, sondern ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass er die Übernahme aus fremden Quellen verschleiern wollte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 -, a. a. O., Rn. 104. Sein Erklärungsversuch, er habe insoweit lediglich zwei im Literaturverzeichnis genannte Werke verwendet, derer sich offenbar auch F. bedient habe, vermag nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass er diese nicht zitiert hat, mögen sich zwar die Inhalte aus diesen Quellen ergeben, Aufbau und Formulierungen in Abschnitt 3.2 der Bachelorthesis des Klägers liegen aber viel näher an der ihm bekannten Arbeit von F. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe aus der Arbeit von L. („Forensische Entomologie und ihre Bedeutung für die polizeiliche Praxis“) abgeschrieben, ohne dies kenntlich zu machen (4.1, 4.2, 4.4, 5.5), wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Wie bereits ausgeführt, kann er sich nicht darauf berufen, dass es an einer wörtlichen Übereinstimmung fehle, die im Übrigen in Teilen sehr wohl gegeben ist. Dass der Kläger sich wie L. des Werks „Forensische Entomologie“ von K. B. bedient habe, vermag die Übereinstimmung angesichts der Nähe des Aufbaus und der Formulierungen zur Arbeit von L. ebenfalls nicht zu erklären. Der Text unter 4.1 der Bachelorthesis des Klägers entspricht fast wörtlich dem der Arbeit L. (dort S. 44). Dies gilt auch für den ersten Absatz unter 4.2. Die Ausführungen zum Gliederungspunkt 4.4 sowie die ersten beiden Absätze unter Punkt 5.5 liegen ebenfalls in struktureller und sprachlicher Hinsicht derart nah an der Arbeit von L. , dass es abwegig erscheint, der Kläger habe zufällig unter Auswertung derselben Literatur die gleichen Worte gefunden. Dass die Ausführungen unter 5.1 einem Strafrechtsskript der Universität Freiburg entsprechen, räumt der Kläger ein. Hinsichtlich der Übernahme von Wikipedia-Artikeln (Seite 25 (4.6) und Seite 30 (5.4) der Bachelorarbeit) scheidet das vom Verwaltungsgericht angenommene Plagiat nicht deshalb aus, weil die Wikipedia-Einträge zwischenzeitlich verändert worden sind. Die Übereinstimmungen mit den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Wikipedia-Ausdrucken lassen sich so nicht erklären. Der Hinweis, die Inhalte seien der – wiederum lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführten – Dissertation von Dr. H. F. entnommen worden, vermag die teilweise wörtliche Gleichheit mit den Wikipedia-Artikeln nicht zu begründen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass sich das Zitat dieser Dissertation einzig in Fußnote 25 (S. 30) der Bachelorarbeit des Klägers ersichtlich lediglich auf den kursiv gesetzten Halbsatz bezieht und darüber hinaus unzutreffend ist. Angesichts der vorstehend benannten zahlreichen Plagiatsstellen, welche die Annahme einer Täuschung allein tragen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die einleitenden Begriffsbestimmungen unter 1.1, 2.1 und 2.2 der Arbeit Fremdtextübernahmen sind oder eigene Leistungen des Klägers darstellen, die er aufgrund seiner Latein- und Griechisch-Kenntnisse sowie seines Biologiestudiums zu erbringen in der Lage war. d. Die Vielzahl der Plagiate, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, a. a. O., Rn. 44, die fehlende Erwähnung der verwendeten Arbeiten von Grafe und L. , des Strafrechtsskripts sowie der Wikipedia-Artikel in der gesamten Bachelorarbeit einschließlich des Literaturverzeichnisses, und die vorgenommenen Umformulierungen lassen auch unter Berücksichtigung der Eigenständigkeitserklärung darauf schließen, dass der Kläger nicht lediglich aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit unsauber gearbeitet hat, sondern über die Eigenständigkeit der Leistung täuschen wollte, indem er fremde Beiträge als eigene ausgegeben hat. 3. Der Kläger wendet weiter ein, das Verwaltungsgericht habe den Begriff eines ordnungswidrigen Verhaltens in einem besonders schweren Fall verkannt; daran fehle es auch deshalb, weil die Plagiatsvorwürfe nur den darstellenden Teil der Arbeit (Stand der Wissenschaft) beträfen, er aber in Punkt 6. (Fazit) eine eigenständige Antwort auf die gestellte Forschungsfrage entwickelt sowie ab Absatz 2 in Punkt 5.5 eine eigene Auswertung vorgenommen und damit eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erbracht habe. Auch daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den oben genannten Normen und Grundsätzen die Annahme einer Täuschung in einem besonders schweren Fall darauf gestützt, dass der Kläger systematisch und planmäßig getäuscht habe, indem er es an zahlreichen Stellen in der Arbeit unterlassen habe, aus verschiedenen fremden Werken übernommene Textpassagen als solche zu kennzeichnen. Darin liegt keine Verkennung der anzuwendenden Maßstäbe. Vgl. entsprechend VGH Bad-Württ., Beschluss vom 9. Februar 2015 - 9 S 327/14 -, a. a. O., Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 19 A 254/13 ‑, a. a. O., Rn. 104. Die Annahme eines schweren Falls im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 3 StudO-BA bedarf einer – vom Verwaltungsgericht hier vorgenommenen – Würdigung des Einzelfalls und liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht generell erst dann vor, wenn die ganze Arbeit eines anderen abgeschrieben und als eigene ausgegeben wird. Dies wird im Übrigen auch nicht in der vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden angenommen, das diese Konstellation nur als beispielhaft für einen besonders schweren Fall benannt hat. Vgl. VG Minden, Urteil vom Urteil vom 16. Mai 2013 ‑ 4 K 3124/12 -, juris, Rn. 23: „etwa der Fall“. Die Verletzungen der Spielregeln des fairen Wettbewerbs und des Gebots der Chancengleichheit gehen hier – womit sich das Zulassungsvorbringen nicht befasst – insbesondere weit über den in § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO genannten Beispielsfall des Täuschungsversuchs durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel (etwa eines „Spickzettels“) hinaus. Vgl. zum Vorliegen eines schweren Falls auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 229, 240 ff., 244; OVG HH, Beschluss vom 19. November 2013 - 3 Bs 274/13 -, juris, Rn. 12 ff.; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2014 - 12 K 978.13 -, juris, Rn. 27. An der Würdigung des Verwaltungsgerichts vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dem Kläger bezüglich Gliederungspunkt 6 und Teilen von Abschnitt 5.5 der Arbeit keine Verstöße gegen die grundlegenden Maßstäbe des wissenschaftlichen Arbeitens vorgeworfen werden. Maßgebend für die nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende Bewertung, ob die Bachelorarbeit noch als der Studienordnung genügende Eigenleistung gelten kann, kann nicht nur das qualitative Gewicht der Plagiatsstellen, d.h. ihre Bedeutung für die Arbeit, sondern auch ihr quantitativer Anteil sein. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, a. a. O., Rn. 44, 47. Allenfalls die einführenden Erläuterungen ab dem dritten Absatz (eine Seite) in Abschnitt 5.5 kommen als die vom Kläger geltend gemachte eigenständige wissenschaftliche Leistung in Betracht. Die beiden ersten Absätze sind nicht gekennzeichnete Übernahmen aus der Arbeit von L. , die Abschnitte 5.5.1 und 5.5.2 enthalten – mit Fundstellen versehene – Wiedergaben von Fallbeispielen aus dem Werk „Forensische Biologie“ von J. B. und R. A. . Das Fazit unter 6. umfasst etwa zweieinhalb Seiten. Beide Teile zusammengenommen sind quantitativ von so geringem Gewicht, dass es auf ihre Bedeutung für die Qualität der Arbeit nicht mehr ankommt. Im Übrigen ist dem Kläger auch nicht dahin zu folgen, dass diese – lediglich drei Seiten ausmachenden – Teile Kern der 37 Seiten umfassenden Bachelorthesis seien, weil allein sie die „eigene, wissenschaftliche Leistung“ beinhalteten. Ziel der Bachelorarbeit ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA vielmehr der Nachweis, dass der Studierende ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig bearbeiten kann. Dies umfasst das Auffinden und Auswerten von wissenschaftlicher Literatur, mithin gerade auch die Darstellung des Stands der Wissenschaft. 4. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der notwendigen Gesamtabwägung zwischen Verstoß und angewendetem Sanktionsmittel berücksichtigen müssen, dass er in seinem Recht auf Chancengleichheit beeinträchtigt worden sei, weil er zunächst ein anderes Thema bei einem anderen Gutachter habe bearbeiten wollen, dieses auch entsprechend abgestimmt und vorbereitet habe und sodann später als andere vom neuen Thema und dem neuen Erstgutachter erfahren habe. Der Kläger stellt schon die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, er könne Verfahrensfehler nicht mehr rügen, nachdem er das Thema nicht zurückgegeben, die Bachelorarbeit geschrieben und abgegeben, sich also vorbehaltlos der Prüfung unterzogen habe. Die Rügeobliegenheit entfällt nicht deshalb, weil die Fachhochschule vom Kläger die schriftliche Bestätigung des Themas durch den zunächst als Erstgutachter ins Auge gefassten Herrn O. verlangt oder auch anderweitig ihm den Eindruck vermittelt hat, ihr Vorgehen sei ordnungsgemäß. Die Rügepflicht und die Folgen ihrer Verletzung sind Ausfluss des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge und bestehen damit grundsätzlich unabhängig vom anderweitigen Verhalten der Prüfenden. Der Kläger hat im Übrigen nichts dafür vorgetragen, dass die Fachhochschule die Prüfung einer – rechtzeitig erhobenen – Rüge abgelehnt hätte. Abgesehen vom Vorstehenden wären die geltend gemachten Verfahrensverstöße ohnehin in keiner Weise geeignet, im Rahmen der unter Würdigung der Einzelfallumstände vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung, vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 -, a. a. O., Rn. 26, 39, 45; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, a. a. O., Rn. 240, die festgestellte Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens zu relativieren und eine mildere Sanktion als geboten erscheinen zu lassen. II. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger gerügte Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags verletzt nicht den Aufklärungsgrundsatz, weil es, worauf das Verwaltungsgericht auch hingewiesen hat, auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt nicht ankam. Der Vorwurf eines fehlerhaften Verfahrens ist nur gerechtfertigt, wenn das Verwaltungsgericht nicht so verfahren ist, wie es bei Zugrundelegung seiner eigenen sachlich-rechtlichen Rechtsauffassung geboten war. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris, Rn. 5. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn diese Rechtsauffassung – wofür hier nichts ersichtlich ist – verfehlt sein sollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris, Rn. 16, sowie Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 = juris, Rn. 17, m.w.N. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).