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Urteil

12 K 187/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0802.VG12K187.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2022 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2022 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. B. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ hat. I. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a) Ingenieurgesetz Berlin – IngG Bln – in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), zuletzt geändert am 4. März 2021 (GVBl. S. 258). Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) gemäß § 8 Ing Bln keine Anwendung. 1. Nach § 1 Nr. 1 lit. a) IngG Bln darf die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Berufsbezeichnung darf nach § 2 Abs. 1 IngG Bln auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der gemäß § 5 Abs. 1 IngG Bln zuständigen Beklagten die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist nach § 2 Abs. 2 IngG Bln zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 lit. a) IngG Bln genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Der Begriff der Gleichwertigkeit wird im IngG Bln nicht definiert. Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Begriff eine formelle und eine materielle Komponente. Formal ist ein Zeugnis gleichwertig, wenn es im jeweiligen Bildungssystem den Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen Zeugnis entspricht. Materiell gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn die im Zeugnis bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland gleichkommt (VG Köln, Beschluss vom 20. November 2015 – 1 K 1809/14 –, juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2009 – Au 3 K 08.930 –, juris Rn. 18). 2. Die Qualifikation des Klägers ist gemessen an diesen Maßstäben zu der Qualifikation, die nach einem deutschen Studium an einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erworben wird, formell und materiell gleichwertig. Er hat zu dieser Fragestellung ein Gutachten der ZAB eingeholt. Danach entspricht der Abschluss des Klägers einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene. a) Bewertungsvorschläge und Auskünfte der ZAB sind für das Gericht rechtlich nicht bindend. Sie haben jedoch die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 – OVG 5 S 3.10 –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 –, juris Rn. 16). Wesentlich sind die Feststellungen und Wertungen. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse erfordert eine genaue Kenntnis des deutschen sowie des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens und setzt damit in der Regel im behördlichen wie auch im gerichtlichen Verfahren eine sachverständige Begutachtung voraus. Die Begutachtung wird im Allgemeinen durch einen Bewertungsvorschlag der ZAB vorgenommen. Die Behörde oder das Gericht können sich nur über diesen Bewertungsvorschlag hinwegsetzen, wenn er entweder methodisch zweifelhaft ist, als sachlich überholt widerlegt werden kann oder im jeweiligen Einzelfall Besonderheiten auftreten, die erkennbar nicht bedacht worden sind (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris Rn. 16; VG Magdeburg, Urteil vom 26. September 2018 – 7 A 750/16 –, juris Rn. 35). Tatsachen, die die Wertung der ZAB in Frage stellen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte verweist auf eine allgemeine Auskunft aus der Anabin-Datenbank der ZAB (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs). Dies verfängt insoweit nicht, als dass dort nicht der korrekte Studiengang erfasst ist. Der Kläger studierte im Studiengang „Makine Mühendisliǧi (Mechanical Engineering)“ und demnach Maschinenbauingenieurswesen. Bei der von der Beklagten eingeholten Auskunft handelt es sich um den Studiengang „Mühendis Ingenieurwissenschaften“, wobei es sich um ein allgemeines ingenieurswissenschaftliches Studium handelt. Die von dem Kläger vorgelegte individuelle Zeugnisbewertung der ZAB vom 7. April 2022 erfasst den Studiengang korrekt. Soweit die Beklagte auf das von ihr eingebrachte Gutachten des Prof. I ... verweist, ist darauf hinzuweisen, dass dieses den Sachverhalt nicht korrekt erfasst. Es bewertet lediglich den von dem Kläger erreichten Abschluss an der R ... ohne zu beachten, dass der Kläger an der Fachhochschule H ... Maschinentechnik in einem Vorstudium studierte und sich Leistungen anrechnen ließ. Die Bewertung der ZAB übersieht diesen Umstand nicht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Gutachter der Beklagte über besondere Kenntnisse des Studiums und der Lehre in der Türkei besitzt, die die Bewertung der insoweit als sachverständig einzustufenden ZAB in Frage stellen könnte. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die ZAB den Umfang der anzufertigenden Abschlussarbeit oder der durchzuführenden Praktika gänzlich übersehen hat oder ihre Bewertung der Gleichwertigkeit methodisch zweifelhaft erscheint. Die Beklagte überzieht hierbei die gesetzlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses. Soweit die Beklagte die Vorlage einer Abschlussarbeit im Umfang von 10 ECTS verlangt, fordert sie nicht nur bloße Gleichwertigkeit, sondern die Identität der Studienleistungen. Es ist demnach im Einklang der Bewertung der ZAB auch von einer materiellen Gleichwertigkeit der Studienleistungen auszugehen. b) Soweit die Beklagte moniert, dass der Kläger seine Abschlussarbeit nicht zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt habe und auch nicht an einem Fachgespräch zur Überprüfung seiner Kenntnisse habe teilnehmen wollen, ist eine Ermächtigungsgrundlage für derartige Prüfungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines ausländischen Bildungsabschlusses nicht vorhanden. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass der Kläger die Abschlussarbeit nicht angefertigt habe. Hierfür gibt es auch keine Anhaltspunkte, da der Kläger sein von der Hochschule ausgestelltes Diplom im Original vorgelegt hat. Dieses bescheinigt die Erbringung der Leistung. c) Gleiche Erwägungen gelten für die gleichsam allgemein gehaltene Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in seinem Studium nicht ausreichend Praktika absolviert. Abgesehen davon, dass die ZAB – mangels konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil – ebenfalls in ihre Bewertung einbezogen hat, versucht die Beklagte auch hierdurch die konkrete Qualifikation des Klägers, die er mit seinem Diplom nachweist, in Frage zu stellen. Überdies hat er nach seinem Abschluss Berufserfahrung im Umfang von sechs Jahren gesammelt und in Deutschland ein weiteres Praktikum beim Y ... absolviert. Zweifel an seiner Berufserfahrung wären daher auch in der Sache nicht angezeigt. II. Der Kläger hat einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gestellt. Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Nr. 1 lit. a) IngG Bln vorliegen und der Beklagten kein Ermessen zukommt, ist die Genehmigung zu erteilen. Da zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm vorliegen und diese kein Ermessen eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die Beklagte oder andere Baukammern Genehmigungen zur Führung von Berufsbezeichnungen auf Grund türkischer Hochschulabschlüsse in der Vergangenheit erteilt haben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Der Kläger studierte in der Türkei zunächst an der Fachhochschule H ... Maschinentechnik und an der R ... im Studiengang „Makine Mühendisliǧi (Mechanical Engineering)“, welcher dem Tätigkeitsfeld des Maschinenbauingenieurswesen entspricht. Am 23. Februar 2011 schloss er sein Studium erfolgreich ab. Ausweislich seines Diploms setzt der Studiengang die Erbringung von 240 Leistungspunkten (ECTS) voraus und ist auf vier Jahre angelegt (Bl. 20 d.A.). Die R ... wurde nachfolgend in die Y ... umgewandelt. Nach seinem Abschluss arbeitete der Kläger im Zeitraum 2011 bis 2017 bei drei verschiedenen Arbeitgebern in der Türkei im Bereich Bauwesen, Bauaufsicht und Ingenieurswesen. Er floh daraufhin nach Deutschland, wo ihm mit Bescheid vom 8. August 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Von Juni bis August 2022 absolvierte er ein Praktikum beim Y ... . Am 14. Juli 2021 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Er legte hierbei eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz – ZAB – vom 7. April 2022 vor, wonach es sich bei dem von ihm vorgelegten Abschluss um ein „Lizenzdiplom“ für den Bereich Maschinenbauingenieurwesen nach vierjährigem Studium handele. Hierbei seien Leistungen im Umfang von drei Semestern nach einem Vorstudium („Vorlizenz“) angerechnet worden. Der ausländische Abschluss entspräche einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene. Mit Bescheid vom 8. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass er zwar einen Abschluss der R ... nach einem vierjährigen Hochschulstudium mit der Ausrichtung „Maschinenbau“ vorlege und die Universität eine anerkannte türkische Hochschule sei. Da der Ingenieursberuf jedoch ergebnisorientiert sei, gehöre zum Studium auch eine fachbezogene Abschlussarbeit im Umfang von mindestens 10 ECTS. Die Abschlussarbeit des Klägers habe ausweislich seines Diploms jedoch nur einen Umfang von 2 ECTS. Da er diese auch nicht zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt habe, müsse sein Antrag nach Aktenlage abgelehnt werden. Mit der am 5. September 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, dass andere, ebenfalls aus der Türkei geflohene Ingenieure, binnen kurzer Zeit die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ von der Beklagten, aber auch der G ..., erhalten hätten. Die von diesen Personen angefertigten Abschlussarbeiten wiesen ebenfalls einen Umfang von unter 10 ECTS auf und hätten teilweise auch nicht mehr vorgelegt werden können. An fast allen Universitäten in der Türkei werde eine Abschlussarbeit im Umfang von unter 10 ECTS verlangt, was dazu führe, dass in Deutschland keine Genehmigungen auf der Grundlage von türkischen Hochschulabschlüssen im Bereich Maschinenbauingenieurswesen erteilt werden könnten. Er habe seine Abschlussarbeit bei der Flucht nicht mitnehmen können. Diese sei nach fünf Jahren von der Universität vernichtet worden, eine Kopie der Arbeit besäße er nicht. Da er zunächst an einer Fachhochschule studierte habe und danach an der Universität, habe er insgesamt 119 + 124 = 243 ECTS erreicht. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2022 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor: Der Abschluss sei nicht inhaltlich gleichwertig mit einem deutschen Fachhochschulabschluss, da in der Türkei im Regelfall keine entsprechenden Praktika und keine einer deutschen Diplomarbeit vergleichbare wissenschaftliche Abschlussarbeit mit mindestens 10 ECTS verlangt werde. Dies ergebe sich aus der Auskunft aus der Anabin-Datenbank der ZAB (Bl. 69 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Es sei zudem lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger keine Kopie seiner Abschlussarbeit besitze. Er habe in seinem Studium nur 124 ECTS erreicht, obwohl mindestens 180 ECTS erforderlich seien. Ergänzend nimmt die Beklagte auf ein Gutachten des Prof. I ... vom 6. Februar 2023 (Bl. 78 f. d.A.) Bezug, wonach die erbrachten Leistungspunkte nicht ausreichend seien. Der Kläger habe sich geweigert, statt der Vorlage seiner Abschlussarbeit ein 20- bis 30-minütiges Fachgespräch zu führen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Mai 2023 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.