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Gerichtsbescheid

12 K 227/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0617.12K227.23.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Gleichwertigkeit beinhaltet eine formelle und eine materielle Komponente. Formal ist ein Zeugnis gleichwertig, wenn es im jeweiligen Bildungssystem den Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen (Abschluss-)Zeugnis entspricht. Materiell gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn die im Zeugnis bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland gleichkommt (Anschluss VG Berlin, 2. August 2023, 12 K 187/22). (Rn.25) 2. Zwar handelt es sich bei einer privatgutachterlich eingebrachten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) nicht um ein sogenanntes ‚antizipiertes Sachverständigengutachten‘, dennoch kann eine konkret-individuelle Zeugnisbewertung der ZAB zu einer wesentlichen Substantiierung und Qualifizierung des Vortrags des Antragstellers zu der materiellen Gleichwertigkeit seiner Ingenieurausbildung im Vergleich mit einer deutschen Ingenieurausbildung führen. (Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Gleichwertigkeit beinhaltet eine formelle und eine materielle Komponente. Formal ist ein Zeugnis gleichwertig, wenn es im jeweiligen Bildungssystem den Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen (Abschluss-)Zeugnis entspricht. Materiell gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn die im Zeugnis bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland gleichkommt (Anschluss VG Berlin, 2. August 2023, 12 K 187/22). (Rn.25) 2. Zwar handelt es sich bei einer privatgutachterlich eingebrachten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz (ZAB) nicht um ein sogenanntes ‚antizipiertes Sachverständigengutachten‘, dennoch kann eine konkret-individuelle Zeugnisbewertung der ZAB zu einer wesentlichen Substantiierung und Qualifizierung des Vortrags des Antragstellers zu der materiellen Gleichwertigkeit seiner Ingenieurausbildung im Vergleich mit einer deutschen Ingenieurausbildung führen. (Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2023 verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. II. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann der Einzelrichter über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO). B. Die Klage hat Erfolg. I. Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO als Versagungsgegenklage statthaft und fristgerecht gemäß § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 5. Mai 2023 am 30. Mai 2023 erhoben worden. Ein Vorverfahren ist hier kraft spezialgesetzlicher Anordnung nicht statthaft gewesen, vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO in Verbindung mit § 62 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes – ABKG Bln – in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 15 ABKG Bln in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes Berlin – IngG Bln – in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690), zuletzt geändert am 4. März 2021 (GVBl. S. 258). II. Die Klage ist begründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 5. Mai 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil er einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" hat. 1. Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 lit. a IngG Bln. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) gemäß § 8 IngG Bln keine Anwendung. 2. Der Kläger hat unter dem 17. Februar 2023 einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf Genehmigung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" bei der Beklagten gestellt. 3. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen aus § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 lit. a IngG Bln liegen vor. a) Nach § 1 Nr. 1 lit. a IngG Bln darf die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen, wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat. Diese Berufsbezeichnung darf nach § 2 Abs. 1 IngG Bln auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der gemäß § 5 Abs. 1 IngG Bln zuständigen Beklagten die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist nach § 2 Abs. 2 IngG Bln zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nr. 1 lit. a (oder lit. b) IngG Bln genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist. Der Begriff der Gleichwertigkeit wird im Ingenieurgesetz Berlin nicht definiert. Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Begriff eine formelle und eine materielle Komponente (hierzu und zum Folgenden – im Anschluss an die Rechtsprechung zu äquivalenten Rechtsgrundlagen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland – VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 17). Formal ist ein Zeugnis gleichwertig, wenn es im jeweiligen Bildungssystem den Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen (Abschluss-)Zeugnis entspricht. Materiell gleichwertig ist ein Zeugnis, wenn die im Zeugnis bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland gleichkommt (VG Köln, Beschluss vom 20. November 2015 – 1 K 1809/14 – juris Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 31. März 2009 – Au 3 K 08.930 – juris Rn. 18). b) Gemessen daran ist die Qualifikation des Klägers mit der Qualifikation, die nach einem Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule erworben wird, formell und materiell gleichwertig. aa) Dass das Zeugnis über seinen nach einem vierjährigen Studium des Bauingenieurwesens an der G... Universität, Fakultät für Ingenieurwesen und Architektur, erworbenen Abschluss hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, einem deutschen Zeugnis über den Abschluss eines Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung – formell – gleichwertig ist, hat der Kläger unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Privatgutachten ("Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen") der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz – ZAB – vom 18. Juli 2022 substantiiert vorgebracht und wird von der Beklagten auch nicht, jedenfalls nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt. Nach dem Privatgutachten der ZAB handele es sich bei der ausstellenden G... Universität um eine anerkannte Hochschule – dies stellt die Beklagte ausdrücklich unstreitig – und bei dem von dem Kläger vorgelegten Abschluss um eine "Lizenz" für den Bereich Bauingenieurwesen – also eine technische Fachrichtung – nach vierjährigem Studium; der ausländische Abschluss entspreche einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene und ermögliche ein Arbeitsverhältnis, für das ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene erforderlich sei. Damit hat der Kläger zugleich jedenfalls implizit zu den genannten formellen Parametern der Zugangsvoraussetzungen, der Ausbildungsdauer und der Frage, ob das Zeugnis im Herkunftsland den Zugang zu einem Beruf eröffnet, vorgetragen. Letzterer Gesichtspunkt wird zudem durch den substantiierten Klägervortrag zu seiner Berufserfahrung in der Türkei nach Studienabschluss als Immobiliengutachter sowie Kontroll- und Risikoingenieur weiter gestützt. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten und es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche die plausiblen Feststellungen der ZAB in Zweifel ziehen könnten. bb) Daneben kommt die in dem Zeugnis des Klägers bestätigte Ausbildung einer Ingenieurausbildung im Inland – materiell – gleich. Die materielle Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Ausbildungen stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff ohne administrativen Beurteilungsspielraum dar (vgl. allgemein m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 727 unter Auswertung insbesondere von BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 6 B 80/96 – juris Rn. 12). Der Bezugsrahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ist durch § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 1 lit. a und lit. b IngG Bln formell gesetzlich abgesteckt. Demnach bilden nicht nur ein Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, sondern auch ein solches an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie ebenso wie das Studium an einer deutschen Ingenieurschule den Maßstab. Der Landesgesetzgeber hat in § 1 Nr. 1 lit. a und lit. b IngG Bln unzweideutig die Entscheidung getroffen, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nicht den Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule vorzubehalten, sondern ausdrücklich Absolventen einschlägiger Fachrichtungen an Fachhochschulen, Berufsakademien und Ingenieurschulen in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogen. An diese Weitung des Kreises von Anspruchsberechtigten über Universitätsabsolventen hinaus knüpft gemäß § 2 Abs. 2 IngG Bln auch die vorliegend verfahrensgegenständliche Genehmigung für Absolventen ausländischer Schulen an. Diesem Maßstab genügt die Ingenieursausbildung des Klägers. Unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten der ZAB vom 18. Juli 2022 bringt der Kläger substantiiert vor, sein Studium entspreche einem in Deutschland erworbenen Bachelor-Hochschulabschluss. Neben der mit ihr verbundenen formellen Komponente (siehe oben aa)) beinhaltet diese Aussage in materieller Hinsicht den Vortrag, der Kläger habe Studien- und Prüfungsleistungen erbracht und damit eine entsprechende Ausbildung genossen und in Prüfungen erfolgreich unter Beweis gestellt, wie sie in Deutschland für einen Bachelorabschluss erforderlich sei. Die Beklagte hat dieses privatgutachterlich von der ZAB bestätigte Klägervorbringen nur gänzlich unsubstantiiert und damit in prozessual unbeachtlicher Weise (vgl. dazu, dass sich die Substantiierungspflicht der Behörden nach dem bemisst, was der Bürger an Einwendungen vorbringt, – freilich in einer Anfechtungskonstellation – Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 LA 77/17 – juris Rn. 69; vertiefend aufgegriffen bei Hensel, NVwZ 2020, 1628 m.w.N.; vgl. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 69 f.) in Abrede gestellt. Der Einzelrichter misst den tatsächlichen Feststellungen und Wertungen der ZAB in ihrer Zeugnisbewertung vom 18. Juli 2022 durchschlagendes Gewicht bei; die dort in Bezug genommenen Tatsachen liegen zu seiner Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vor. Zwar handelt es sich bei einer privatgutachterlich eingebrachten Stellungnahme der ZAB nicht etwa um ein sogenanntes ‚antizipiertes Sachverständigengutachten‘ (so auch für den Fall einer von der ZAB eingeholten amtlichen Auskunft OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. November 2004 – 8 LA 123/04 – juris Rn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 5 B 156/96 – juris Rn. 9; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 733; anders noch VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 19). Insoweit liegt es anders als bei – abstrakt-generellen – Beschlüssen der Kultusministerkonferenz oder – ebenfalls abstrakt-generellen – Bewertungsvorschlägen der ZAB, welche als sogenannte ‚antizipierte Sachverständigengutachten‘ einzuordnen sein mögen (hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 5 S 3.10 – juris Rn. 6; zuvor Beschluss vom 5. April 2006 – 8 N 55.04 – juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 – juris Rn. 16). Dennoch führt die hier vorgelegte konkret-individuelle Zeugnisbewertung der ZAB zu einer wesentlichen Substantiierung und Qualifizierung des Klägervortrags zu der materiellen Gleichwertigkeit seiner Ingenieurausbildung im Vergleich mit einer deutschen Ingenieurausbildung. Denn – auch wenn bei einer individuellen Zeugnisbewertung durch die ZAB anders als bei den "Grundsätzen" der Kultusministerkonferenz und den "Bewertungsvorschlägen" der ZAB Feststellungen und Wertungen nicht in allgemeiner Form losgelöst vom jeweiligen Einzelfall getroffen werden (hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2000 – 9 S 2236/00 – juris Rn. 16) – so ist doch auch vorliegend in Rechnung zu stellen, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eine genaue Kenntnis sowohl des deutschen als auch des in Rede stehenden ausländischen Bildungswesens voraussetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.) und mit der ZAB gerade diejenige Stelle für den vorliegenden Einzelfall Feststellungen und Wertungen getroffen hat, die für diese Fragen mit besonderer Kenntnis ausgestattet ist. Tatsachen, welche die Feststellungen und Wertungen der ZAB in Frage stellen, sind weder von der Beklagten durchdringend vorgebracht noch im Übrigen ersichtlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die ZAB – auch wenn sie hierzu keine expliziten Aussagen trifft – den Umfang der anzufertigenden Abschlussarbeit gänzlich übersehen haben könnte oder ihre Bewertung der Gleichwertigkeit methodisch zweifelhaft wäre. Vielmehr überzieht die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses, soweit sie die Vorlage einer Abschlussarbeit im Umfang von "10 Leistungspunkten" – wohl bemessen nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) – und damit nicht Gleichwertigkeit, sondern tendenziell die Identität der Studienleistungen verlangt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 21). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der formelle Landesgesetzgeber wie oben ausgeführt den Vergleichsmaßstab der Gleichwertigkeitsprüfung nicht etwa auf abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulstudien beschränkt, sondern auf Abschlüsse an Fachhochschulen, Berufsakademien und Ingenieursschulen ausgedehnt hat. Auch vor diesem Hintergrund findet das Beharren der Beklagten auf der numerischen Anforderung von 10 Leistungspunkten entsprechend "einer deutschen Diplomarbeit" keine normative Stütze. Ferner ist nicht erkennbar, dass der beklagtenseits hervorgehobene "ergebnisorientierte" Charakter eines ingenieurswissenschaftlichen Studiums in Deutschland zwingend eine Abschlussarbeit von "mindestens 10 Leistungspunkten" erfordern würde. Unter dem Gesichtspunkt der "Ergebnisorientierung" wäre die Beklagte zudem aufgerufen gewesen, den substantiierten Klägervortrag zum Gegenstand seiner Abschlussarbeit ausweislich seiner entsprechenden Eigenerklärung zu würdigen. Eine angemessene Würdigung der Eigenerklärung des Klägers zu Thema, Zuschnitt, Methodik, Durchführung und Bewertung der Abschlussarbeit nimmt die Beklagte auch im Übrigen nicht vor. Die Möglichkeit einer daraus folgenden – sich aufdrängenden – Relativierung der Aussagekraft der numerischen Angabe von einem Leistungspunkt auf dem Transcript und die – sich ebenfalls aufdrängende – Möglichkeit, dass die Entsprechung eines solchen Leistungspunkts an der türkischen Hochschule von derjenigen eines Studienpunkts gemäß ECTS abweichen oder insoweit inkommensurabel sein dürfte, zieht sie nicht in Betracht. Auch soweit die Beklagte auf das von ihr eingebrachte Privatgutachten von Herrn Professor I...vom 24. April 20237...verweist, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Dieses nimmt lediglich knapp auf den Umstand Bezug, wonach zwar eine "Abschlussaufgabe […] (Thema: Verkehrssignalisierungssysteme) [, a]llerdings nur 1 Credit!; offenbar keine [w]issenschaftliche Arbeit vorhanden" sei (Blatt 57 der Streitakte). Es bleibt hier offen, wie das offenkundig für maßgeblich erachtete Kriterium der Wissenschaftlichkeit der Abschlussarbeit normativ hergeleitet und im Übrigen operationalisiert wird. Mit der Eigenerklärung des Klägers zur Abschlussarbeit setzt sich das Gutachten ebenso wenig auseinander wie mit der jedenfalls impliziten abweichenden Auffassung der ZAB aus deren Zeugnisbewertung, wonach der Abschluss (sogar) einem deutschen "Hochschulabschluss" entspreche. Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Gutachter der Beklagten über besondere Kenntnisse des Studiums und der Lehre in der Türkei verfügt, welche die Bewertung der insoweit als sachverständig einzustufenden ZAB (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 20) in Frage stellen könnten. Soweit die Beklagte schließlich moniert, der Kläger habe seine Abschlussarbeit nicht zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt, ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Prüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines ausländischen Bildungsabschlusses nach dem Berliner Ingenieurgesetz nicht vorhanden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 22). Die Vorlage der Arbeit ist auch nicht etwa zur Substantiierung des Klägervortrags im Sinn einer prozessualen Obliegenheit geboten gewesen. Nach dem Vorstehenden hat der Klägervortrag bereits durch das eingereichte Privatgutachten der ZAB sowie durch die ergänzende Eigenerklärung des Klägers zur Abschlussarbeit einen hinreichenden Substantiierungsgrad gewonnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das einfache Bestreiten der Beklagten, der Kläger könne seine Abschlussarbeit deshalb nicht vorlegen, weil die Universität diese vernichtet habe, prozessual beachtlich ist. Im Übrigen hält es der Einzelrichter entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für "lebensfremd", dass der Kläger nach unterdessen 23 Jahren und zwischenzeitlicher Flucht aus der Türkei nach Deutschland über keine Kopie der Arbeit (mehr) verfügt. 4. Der Beklagten kommt nach § 2 Abs. 2 IngG Bln kein Ermessen zu; die Genehmigung ist zu erteilen. Da zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen und diese kein Ermessen eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die Beklagte oder die zuständigen Stellen anderer deutscher Länder Genehmigungen zum Führen von Berufsbezeichnungen aufgrund türkischer Hochschulabschlüsse in der Vergangenheit erteilt haben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. August 2023 – 12 K 187/22 – juris Rn. 25). C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, § 711, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Der im Jahr 6... in F... geborene Kläger schloss in der Türkei an der G... Universität, Fakultät für Ingenieurwesen und Architektur, Ende Juli 2002 ein vierjähriges Studium im Studiengang Bauingenieurwesen ab. Ausweislich des eingereichten Transcripts erfüllte er im achten Fachsemester eine "Abschlussaufgabe" im Gewicht eines Leistungspunkts mit einer Bewertung von 80 von 100 ("[v]ersetzt"). In der Folgezeit bis 2018 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern in der Türkei unter anderem als Immobiliengutachter sowie Kontroll- und Risikoingenieur. Im Jahr 2012 erwarb er einen Master-Abschluss der Universität F... im Bereich Immobilienentwicklung. Er floh im Jahr 2018 nach Deutschland, wo ihm mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Am 17. Februar 2023 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur". Er legte hierbei unter anderem eine "Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen" der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz – ZAB – vom 18. Juli 2022 vor, wonach es sich bei der G... Universität um eine anerkannte Hochschule und bei dem von ihm vorgelegten Abschluss um eine "Lizenz" für den Bereich Bauingenieurwesen nach vierjährigem Studium handele, der ausländische Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspreche und ein Arbeitsverhältnis, für das ein Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene erforderlich sei, ermögliche. Außerdem reichte der Kläger bei der Beklagten auf deren Anforderung eine "Eigenerklärung zur Abschlussarbeit" ein, wonach er eine solche zu dem Thema "Verkehrssignalisierungssysteme an Kreuzungen[.] Modellierung und Simulation" verfasst und in einer mündlichen Prüfung verteidigt habe. Mit Bescheid vom 5. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, zwar lege der Kläger einen Abschluss der G... Universität, einer anerkannten türkische Hochschule, nach einem vierjährigen Hochschulstudium mit der Ausrichtung "Bauingenieurwesen" vor. Da der Ingenieursberuf jedoch ergebnisorientiert sei, gehöre zum Studium auch eine fachbezogene Abschlussarbeit im Umfang von mindestens 10 Leistungspunkten. Die Abschlussarbeit des Klägers habe ausweislich des vorgelegten Noten- und Fächerkatalogs jedoch nur einen Umfang von einem Leistungspunkt. Da er diese auch nicht zur inhaltlichen Prüfung vorgelegt habe, müsse sein Antrag nach Aktenlage abgelehnt werden. Mit der am 30. Mai 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe im Fall anderer seit 2016 aus der Türkei nach Deutschland geflüchteter Ingenieure Genehmigungen zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt, obwohl für deren Abschlussarbeiten ebenfalls weniger als zehn Leistungspunkte ausgewiesen gewesen seien und sie diese ebenfalls nicht haben vorlegen können. So verhalte es sich etwa im konkreten Fall eines näher bezeichneten Bekannten, dessen Genehmigung er mit dessen Einverständnis vorlege. Für Abschlussarbeiten würden an türkischen Hochschulen stets nur ein bis zwei Leistungspunkte veranschlagt. In anderen deutschen Ländern würden die zuständigen Behörden nicht auf die Vorgabe von zehn Leistungspunkten für Abschlussarbeiten bestehen, vielmehr das Führen der Berufsbezeichnung genehmigen, wenn eine Zeugnisbewertung der ZAB vorgelegt werde. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Abschlussarbeit, deren Anfertigung aus seinem Abschlusszeugnis hervorgehe, nach Deutschland mitzubringen, da sie in der Universität verblieben und die fünfjährige Aufbewahrungsfrist zudem verstrichen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2023 zu verpflichten, ihm die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Versagungsentscheidung und trägt ergänzend vor: Der Kläger könne keine ingenieurswissenschaftliche, fachbezogene Studienabschlussarbeit mit zehn Leistungspunkten vorlegen, die einer "deutschen Diplomarbeit" entspreche. Sie bestreitet, dass er seine Abschlussarbeit deshalb nicht vorlegen könne, weil die Universität diese vernichtet habe. Es sei zudem lebensfremd anzunehmen, er habe keine Kopie seiner Abschlussarbeit angefertigt. Ergänzend macht sie sich die Ausführungen eines von ihr eingeholten Gutachtens von Herrn Professor I... vom 24. April 2023 zu eigen, wonach zwar eine Abschlussaufgabe zum Thema Verkehrssignalisierungssysteme, angesichts von nur einem Leistungspunkt aber "offenbar keine [w]issenschaftliche Arbeit vorhanden" sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Februar 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Unter dem 13. Februar 2025 hat der Einzelrichter die Beteiligten zu der beabsichtigen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid schriftlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.