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Urteil

1 K 553/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2024:0604.1K553.22.00
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Leitsätze
1. Ausbildungsmängel führen im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92 = NVwZ 1993, 188; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2016, 6 A 1699/15, juris, Rn. 26 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 03.07.2012, 9 S 2189/11 = BeckRS 2012, 55147.(Rn.36) 2. Selbst in Konstellationen, in denen ein Ausbildungsmangel aufgrund besonderer Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durchschlagen kann, muss der Prüfling den Ausbildungsmangel unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung hinreichend deutlich rügen, etwa indem er ausdrücklich mitteilt, die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92, juris, Rn. 2, 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, 12 K 392/21, juris, Rn. 37 f..(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausbildungsmängel führen im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92 = NVwZ 1993, 188; OVG Münster, Beschluss vom 19.12.2016, 6 A 1699/15, juris, Rn. 26 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 03.07.2012, 9 S 2189/11 = BeckRS 2012, 55147.(Rn.36) 2. Selbst in Konstellationen, in denen ein Ausbildungsmangel aufgrund besonderer Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durchschlagen kann, muss der Prüfling den Ausbildungsmangel unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung hinreichend deutlich rügen, etwa indem er ausdrücklich mitteilt, die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92, juris, Rn. 2, 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, 12 K 392/21, juris, Rn. 37 f..(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht gemäß Übertragungsbeschluss der Kammer vom 11. April 2024 nach § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin. Der angefochtene Nichtzulassungsbescheid vom 12. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihr unter Zuweisung einer anderen Fachleitung eine weitere Lehrprobe im Fach Deutsch zu gewähren und auf Grundlage deren Bewertung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht erfüllt. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) (LPO II – Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) ist ein Prüfling zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen, wenn die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauten und die Seminarleiterin oder der Seminarleiter die Eignung des Prüflings festgestellt hat. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Zur weiteren Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf die Ausführungen im – von beiden Beteiligten in das vorliegende Verfahren eingeführten – Entlassungsbescheid des Beklagten vom 17. August 2022 Bezug genommen, welche sich das Gericht zu eigen macht. Teils vertiefend, teils ergänzend sei Folgendes hinzugefügt: Auf die erste Meldung der Klägerin zur Zweiten Staatsprüfung wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2022 festgestellt, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen – unstreitig – nicht erfüllte. Auch bei der zweiten Meldung der Klägerin zur Prüfung lagen die Zulassungsvoraussetzungen nicht vor; im Fach Deutsch hatte die Fachleiterin der Klägerin unter Berücksichtigung der in der weiteren Vorexamenslehrprobe (Wiederholungslehrprobe) vom 31. März 2022 erzielten Note „mangelhaft“ (03 Punkte) weiterhin die Vornote „mangelhaft“ (03 Punkte) erteilt. Des Weiteren kam auch die Leiterin des Studienseminars in ihrem zweiten allgemeinen Bewährungsbericht vom 12. April 2022 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für den Beruf des Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht geeignet ist. Das Vorbringen der Klägerin bietet keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung dieser Bewertungen. Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass die Fachleiterin im Fach Deutsch sie zum einen während der gesamten Ausbildung unzureichend betreut habe und zum anderen ihr gegenüber befangen gewesen sei. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ausbildungsmängel im Regelfall nicht zur Rechtswidrigkeit der – sie nicht beachtenden – Prüfungsentscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36/92 = NVwZ 1993, 188; OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016, 6 A 1699/15, juris, Rn. 26 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2012, 9 S 2189/11 = BeckRS 2012, 55147. Selbst in Konstellationen, in denen ein Ausbildungsmangel aufgrund besonderer Umstände auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durchschlagen kann, muss der Prüfling den Ausbildungsmangel unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung hinreichend deutlich rügen, etwa indem er ausdrücklich mitteilt, die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen zu wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, 6 B 36.92, juris, Rn. 2, 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, VG 12 K 392/21, juris, Rn. 37 f.; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 333 m.w.N. Im Falle der Klägerin fehlt es bereits an einem ausreichend präzisierten Vorbringen, soweit der Vorwurf einer unzureichenden Betreuung während der gesamten Ausbildung erhoben wird. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung, während der gesamten Ausbildungszeit keinerlei konstruktive oder hilfreiche Rückmeldung erhalten zu haben. Angesichts der Ausführungen der Fachleiterin in deren Stellungnahme vom 27. Juli 2022 sowie der in den Verwaltungsakten enthaltenen Niederschriften der Besprechungen der Lehrproben sowie der „Beratungsprotokolle (Variante A) in Anlehnung an die Professionsbereiche der Lehrerpersönlichkeit (KMK-Standards)“ vom 02. Juni 2021 und 28. Dezember 2021 ist der vorgenannte pauschale Vorwurf so schon nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon kann die Klägerin sich aber auch deshalb nicht mit Erfolg auf eine von Beginn an unzureichende Betreuung berufen, weil sie dies nicht rechtzeitig gerügt hat. Sollte die Klägerin sich demnach von ihrer Fachleiterin von Anfang an unzureichend betreut gefühlt haben, so oblag es ihr zunächst, frühzeitig die Fachleiterin darauf anzusprechen und auf eine Abhilfe hinzuwirken sowie im Falle einer Erfolglosigkeit sich gegebenenfalls an die Seminarleitung oder den Beklagten zu wenden. Dies hat die Klägerin bis zu dem Zeitpunkt, als sie bereits durch die Wiederholungslehrprobe gefallen war, nicht getan. Zu den zwei Prüfungslehrproben und zu der Wiederholungslehrprobe im Fach Deutsch ist sie jeweils vorbehaltlos angetreten. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bis dahin an irgendeiner Stelle eine unzureichende Betreuung durch die Fachleiterin geltend gemacht hätte. Erst als die Wiederholungslehrprobe bereits stattgefunden hatte und aufgrund der Vornoten von der erneuten Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung auszugehen war, wandte sich die Klägerin eigener Bekundung nach erstmals an die Seminarleiterin G. und schilderte die bisher von der Fachleiterin zu Unterrichtsstunden erhaltenen Rückmeldungen als zu wenig hilfreich sowie eine als unzureichend empfundene Betreuung. Eine offizielle Beschwerde erfolgte durch die Klägerin nicht. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die ihrer Meinung nach unzureichende Ausbildung aus Angst vor etwaigen Konsequenzen einer solchen Beschwerde an keiner Stelle hinreichend deutlich gerügt zu haben. Gleiches gilt im Hinblick auf den nunmehr von der Klägerin erhobenen Vorwurf einer Befangenheit der Fachleiterin X. Auch hier fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vorbringen sowie – unabhängig davon – an einer rechtzeitigen Rüge. Nach der auch im Prüfungsrecht anwendbaren Vorschrift des § 21 SVwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu begründen. Die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt eines „verständigen“ Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Damit ist nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Auch vereinzelte drastische oder unsensible Ausdrucksweisen reichen für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht aus, sofern die Kritik weiterhin inhaltliche Bezüge aufweist und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer sich einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend geöffnet hat. Es müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass der Prüfer nicht die notwendige Distanz und Neutralität bei der Bewertung aufgebracht hat. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 338 f. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 29.08.2023, VG 12 K 392/21, juris; Urteil der Kammer vom 23.11.2023, 1 K 643/22. Bereits dafür fehlt es an hinreichenden objektiven Anhaltspunkten. Hinreichende Tatsachen, die Anlass für die Annahme der Klägerin bieten könnten, von der Fachleiterin systematisch verunsichert und letztlich unfair behandelt worden zu sein, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Der von der Klägerin angeführte Vorfall nach der Wiederholungslehrprobe, wonach die Fachleiterin X zu ihr gesagt habe: „In zehn Jahren sind Sie ja vielleicht froh, dass Sie durchgefallen sind.“, mag zwar unsensibel gewesen sein, reicht zur Annahme einer Befangenheit der Fachleiterin aber nicht aus. Gleiches gilt für die nach den Bekundungen der Klägerin von der Fachleiterin vor der Wiederholungslehrprobe getätigte Äußerung: „Ja, Frau A., das sollte Ihnen nicht passieren!“, die sich auf den Umstand bezogen habe, dass die Klägerin den falschen Entwurf für die Wiederholungslehrprobe eingereicht hatte, am Tag der Prüfung sodann beide Entwürfe vorlegte und sich für den Fehler entschuldigte. Es mag sein, dass die Klägerin angesichts der Äußerung der Fachleiterin die Angst verspürte, dass der Fehler bei der Übersendung negative Auswirkungen haben könnte und dass die Prüfung womöglich nicht mehr zu bestehen sei. Dabei handelt es sich indessen um eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Ängste bzw. Mutmaßungen überkommen hat, ohne dass dafür andere – objektiv fassbare – Gründe ersichtlich wären. Die bloße Aussage, dass das Übersenden eines falschen Entwurfes für die Wiederholungslehrprobe nicht passieren sollte, ist sicherlich nicht zu beanstanden. Nichts anderes ergibt sich aus dem erhobenen Vorwurf, die Fachleiterin habe die Klägerin zu Beginn des Referendariats im Zusammenhang mit der ersten Prüfungslehrprobe insbesondere nicht darauf hingewiesen, dass diese auch in der Unter- oder Mittelstufe gehalten werden könne. Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Auswahl der Prüfungsaufgabe im Rahmen der Vorgaben der LPO II grundsätzlich dem Fachleiter obliegt und ein Referendar regelmäßig kein Anrecht darauf hat, sich das Thema der Prüfungslehrprobe auszusuchen. Soweit die Fachleiterin in ihrer Stellungnahme sowie auch der Beklagte darauf hinweisen, dass es allgemeine Übung ist, dass Referendare sich aussuchen dürfen, in welcher Stufe sie die erste Vorexamenslehrprobe halten, ergibt sich auch daraus kein hinreichender Anknüpfungspunkt für eine unfaire Behandlung der Klägerin. Zwar hat die Klägerin einerseits behauptet, sie sei über diese Wahlmöglichkeit nicht informiert gewesen, was die Fachleiterin in ihrer Stellungnahme bestreitet und wogegen im Übrigen auch spricht, dass die Mitreferendare der Klägerin ihre erste Lehrprobe in der Unterstufe gehalten haben. Entscheidend ist indes, dass die Klägerin andererseits vorgetragen hat, dass sie sich den Unterricht in der Oberstufe aufgrund ihrer vor dem Referendariat gesammelten positiven Erfahrungen mit dem Unterricht in der Oberstufe im Rahmen von Praktika und Vertretungsstellen sowie aufgrund eines im Studium besuchten Hauptseminars zu Goethes „Faust“ zugetraut habe. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht durch, es sei unfair gewesen, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie in der Oberstufe unter erheblich erschwerten Bedingungen habe unterrichten müssen im Vergleich zu ihren Referendarkollegen, die die erste Lehrprobe in der Unterstufe absolvierten, weil die Unterstufe weitgehend in Vollpräsenz anwesend war, wohingegen die Oberstufenklassen zeitweise auf zwei Gruppen aufgeteilt zu Hause und in der Schule unterrichtet wurden. Anfang 2021, als die Klägerin ihr Referendariat begann, war die Corona-Pandemie bereits seit knapp einem Jahr im Gange. Es war zu diesem Zeitpunkt hinlänglich bekannt, dass die Infektionsschutzmaßnahmen angesichts der volatilen Infektionszahlen stetiger Anpassung und Änderung unterlagen. Zum einen hätten sich vor diesem Hintergrund sowohl für die Ober- als auch für die Unter- und Mittelstufe schwierigere oder einfachere Unterrichtsbedingungen ergeben können. Zum anderen hätte die Klägerin aber auch darauf hinwirken können, ihre erste Lehrprobe in der Unter- oder Mittelstufe zu halten, wo die Corona-Beschränkungen für den Unterricht (zumindest vermeintlich) zeitweise günstiger gewesen sein mögen. Jedenfalls wäre die Äußerung eines entsprechenden Wunsches gegenüber der Fachleiterin von der Klägerin zu erwarten gewesen. Soweit die Klägerin weiterhin moniert, die Fachleiterin habe sie fehlerhaft beraten und ihr nicht nahegelegt, eine Verlängerung des Referendariats statt der Wiederholungslehrprobe im März 2022 anzustreben, trägt auch dies den Vorwurf der Befangenheit der Fachleiterin bzw. einer unfairen Behandlung nicht. Es ist nicht Aufgabe der Fachleiterin, einer Referendarin die Entscheidung abzunehmen, ob sie sich unmittelbar einer weiteren Lehrprobe stellen oder das Referendariat verlängern möchte. Die von der Klägerin zitierte Aussage der Fachleiterin, wonach Wiederholungslehrproben eine gängige Methode seien und auch Erfolge zeigten, ist sicherlich nicht unzutreffend. Die konkrete Entscheidung im persönlichen Einzelfall bleibt indes dem Referendar bzw. der Referendarin vorbehalten, ohne dass die Fachleitung hierzu eine eindeutige Empfehlung geben müsste. Auch die weiteren von der Klägerin geschilderten Begebenheiten lassen – auch in der Gesamtschau – aus der Sicht eines verständigen Prüflings nicht auf eine Befangenheit der Fachleiterin schließen. In weiten Teilen beschränken sich die Ausführungen der Klägerin diesbezüglich auf die allgemeine Behauptung, dass die Nachbesprechungen der von der Klägerin gehaltenen Unterrichtseinheiten regelmäßig von keinem praktischen Nutzen für sie gewesen seien und ihr somit keine intensive bzw. adäquate Betreuung zuteil geworden sei. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt ausreichende Anhaltspunkte für die Besorgnis einer Befangenheit der Fachleiterin vorgetragen hat, hat sie die Rüge jedenfalls verspätet, ausdrücklich nämlich erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 und damit ungefähr acht Monate nach der streitgegenständlichen Entscheidung über die erneute Nichtzulassung zur Prüfung, erhoben. Selbst wenn in der Stellungnahme der Klägerin aus dem Juli 2022 – die indessen erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04. Oktober 2022 in das hiesige Verfahren eingeführt wurde – eine Befangenheitsrüge bezogen auf die Fachleiterin x zu sehen sein sollte, wäre diese auch verspätet, nämlich mehr als drei Monate nach der streitgegenständlichen Entscheidung über die erneute Nichtzulassung zur Prüfung, erhoben worden. Erkennt ein Prüfling Umstände, aus denen sich die Befangenheit eines Prüfers ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt und die Prüfung unverändert fortsetzt. Keinesfalls darf er zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolgs eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Von einem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, die Befangenheit des Prüfers zu vermuten, muss erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt. Damit wird von ihm nichts Unzumutbares verlangt, denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter dem Vorbehalt zu stellen, dass seinem Befangenheitsantrag nicht entsprochen wird. Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht (8. Auflage 2022), Rn. 347 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2023, OVG 6 N 5/23, juris; OVG Münster, Urteil vom 23.02.1993, 15 A 1163/91, juris, Rn. 28 ff.; VG Köln, Urteil vom 17.05.2023, 8 K 6379/20, juris, Rn. 101 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 12.01.2021, AN 2 K 20.00272, juris. Siehe außerdem Urteilt der Kammer vom 23.11.2023, 1 K 643/22. Vorliegend hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass sie bezüglich der Fachleiterin x während ihrer Ausbildung bis zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen zweiten Nichtzulassung zur Prüfung konkret die Besorgnis einer Befangenheit geäußert hätte. Vielmehr ist sie zu sämtlichen Prüfungslehrproben inklusive der Wiederholungslehrprobe am 31. März 2022 völlig vorbehaltlos angetreten. Auch nach der Wiederholungslehrprobe vom 31. März 2022 hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten zunächst weder eine Befangenheit der Fachleiterin geltend gemacht noch sich darauf berufen, dass das unzureichende Ergebnis auf eine mangelhafte Betreuung der Fachleiterin zurückzuführen sei. Zwar fand auf Betreiben der Seminarleiterin nach der Wiederholungslehrprobe ein Gespräch mit dieser statt, in dem die Klägerin eigenem Bekunden nach jedenfalls der Seminarleiterin gegenüber äußerte, mit der Fachleiterin Probleme gehabt zu haben und von ihr unzureichend betreut worden zu sein. Eine konkrete Befangenheitsrüge oder eine sonstige offizielle Beschwerde unterblieb indessen zunächst und erfolgte erst zu den oben genannten Daten im hiesigen Verfahren bzw. im Verwaltungsverfahren. Erst im Rahmen der Anhörung zur anstehenden Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gab die Klägerin im Juli 2022 die bereits erwähnte Stellungnahme ab, die ihr Prozessbevollmächtigter mit E-Mail vom 21. Juli 2022 an den Beklagten übersandte, und berief sich darin auf eine unfaire Behandlung und unzureichende Betreuung durch die Fachleiterin x. Hat es die Klägerin demnach unterlassen, die ihrer Meinung nach mangelhafte Ausbildung sowie eine Befangenheit der Fachleiterin unverzüglich zu rügen, was ihr auch zumutbar war, kann sie sich nunmehr nicht mehr darauf berufen. Entgegen den Andeutungen der Klägerin bestand auch keine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin über das Erfordernis einer „offiziellen Beschwerde“ aufzuklären, sodass dem Beklagten insoweit auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorzuwerfen ist. Ein Prüfling muss grundsätzlich nicht über die an die Geltendmachung von Verfahrensmängeln zu stellenden Anforderungen belehrt werden. Vielmehr ist es seine Sache, sich im Rahmen des Prüfungs-rechtsverhältnisses rechtzeitig hierüber zu informieren. Auch dass die Klägerin Lehrproben hat halten müssen, obwohl § 8 Abs. 10 LPO II die Möglichkeit bietet, statt einer Lehrprobe ein Kolloquium durchzuführen, soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, stellt keinen Verfahrensfehler dar, der zu einer Wiederholung der Prüfung führen würde. Zunächst ist festzuhalten, dass eine solche Ausnahmesituation, in der wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie die Durchführung einer Lehrprobe nicht möglich war, zum Zeitpunkt der Prüfung der Klägerin im April 2021 nicht vorlag. In dieser Zeit fand an den Schulen – wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 15. Februar 2023 ausgeführt hat – ein Präsenzunterricht in eingeschränktem Umfang statt. Die Klasse, in der die Klägerin ihre erste Lehrprobe am 26. April 2021 hielt, wurde – nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten – zunächst in zwei Gruppen aufgeteilt, die einige Zeit in zwei verschiedenen Räumen sitzend unterrichtet wurden und einige Zeit zur Hälfte zu Hause und zur anderen Hälfte in der Schule am Unterricht teilnahmen, bevor sie sich ab dem 08. April 2021 bis zur Lehrprobe wieder in Vollpräsenz in einem Raum in der Schule befand. Die Durchführung einer unterrichtspraktischen Prüfung war am 26. April 2021 daher möglich. Es ist auch entgegen den Andeutungen der Klägerin nicht erkennbar, dass mit § 8 Abs. 10 LPO II der Gestaltungspielraum des Verordnungsgebers überspannt worden wäre und eine Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht – insbesondere mit Art. 3 GG – vorläge. Vgl. für eine umfassende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer mit § 8 Abs. 10 LPO II vergleichbaren Regelung: VG Berlin, Urteil vom 26.08.2022, VG 12 K 23/21 = BeckRS 2022, 28650. Vgl. des Weiteren zu einer ähnlichen Regelung: Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.03.2022, 2 B 332/21 = BeckRS 2022, 8413. Die Regelung rückt von dem Grundsatz, dass die Staatsprüfung für das Lehramt mittels einer unterrichtspraktischen Prüfung abgenommen wird, nicht ab. Lediglich für den Ausnahmefall, dass es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, sieht § 8 Abs. 10 LPO II die Möglichkeit eines Kolloquiums vor. Soweit darin eine Ungleichbehandlung von Lehramtsanwärtern zu sehen ist, die abhängig von der damals aktuellen pandemischen Lage entweder eine Lehrprobe oder ein Kolloquium absolvieren mussten, ist diese jedenfalls gerechtfertigt. Die Regelung wurde angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie erlassen. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), war es notwendig, zwischenmenschliche Kontakte so weit wie möglich zu minimieren, insbesondere in Innenräumen. Dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 781/21 (Bundesnotbremse I), juris, Rn. 172 ff. Dieses Ziel verfolgte die Umstellung der Prüfungsart auf ein Kolloquium, indem sie gewährleisten wollte, dass sich die Schüler einer Schulklasse für die Staatsprüfung nicht mehr – wie bei unterrichtspraktischen Prüfungen – über einen längeren Zeitraum in einem Klassenraum aufhalten mussten, sondern allein der abgeprüfte Lehramtsanwärter und der Prüfungsausschuss sich in einem Raum befinden. Vgl. allgemein zu diesem Ziel der Kontaktreduktion bei coronabedingten Schulschließungen BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021, 1 BvR 971/21 (Bundesnotbremse II), juris, Rn. 112. Neben dem Gesundheitsschutz sollte die Prüfungsumstellung zudem sicherstellen, dass die Lehramtsanwärter ihre Staatsprüfung trotz der Corona-Pandemie im ursprünglich vorgesehenen Zeitrahmen ablegen können. Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 26.08.2022, VG 12 K 23/21 = BeckRS 2022, 28650. Das Interesse am Schutz der benannten, besonders hochwertigen Rechtsgüter in der Pandemiesituation wiegt so schwer, dass die Ungleichbehandlung, die darin bestand, dass sich manche Referendare gemäß § 8 Abs. 10 LPO II abhängig von der aktuellen pandemischen Lage einem Kolloquium oder einer Lehrprobe stellen mussten, im Ergebnis gerechtfertigt ist. Auch lässt die Bewertung der Reflexionskompetenz der Klägerin, wie sie sich aus der Niederschrift über die Wiederholungslehrprobe vom 31. März 2022 ergibt, keine Mängel erkennen. Es lässt entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere nicht auf eine fehlerhafte Bewertung schließen, dass die Klägerin in ihrem Zweitfach Erdkunde von dem dortigen Fachleiter im Bereich „Reflexionskompetenz“ besser bewertet wurde als im Fach Deutsch. Auszugehen ist dabei davon, dass die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung oder erneute Ableistung eines Prüfungsteils fortzusetzen, grundsätzlich voraussetzt, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, 6 C 5/93 = NVwZ-RR 1994, 582. Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt haben, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt haben oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Die Prüfer müssen bei ihrem bewertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Prüfungsnoten dürfen nicht isoliert gesehen werden, sondern sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, 1 BvR 419/81 u. 123/83 = NJW 1991, 2007. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfang der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben dabei aber der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Vgl. VGH München, Beschluss vom 29.04.2009, 7 ZB 08.996, juris. Dies zugrunde gelegt ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass es sich bei der Reflexionskompetenz grundsätzlich um eine Kompetenz handelt, die bezogen auf alle Fächer vorhanden sein und bewertet werden muss. Ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Reflexionskompetenz ist jedoch die fachliche Kompetenz bzw. Richtigkeit, die sich darin niederschlägt, ob im Rahmen der Analyse hinsichtlich aller betroffenen Bezugswissenschaften (Fachwissenschaft, Fach(-richtungs-)didaktik, Erziehungswissenschaft) kenntnisreich, aspektreich und korrekt argumentiert wird. Vgl. Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung Hamburg, Reflexionskompetenz fördern – Reflexion und Reflexionskompetenz in der Lehrerbildung (2018), abrufbar unter: https://edoc.sub.uni-hamburg.de/hlb/volltexte/2018/198/pdf/handreichung_reflexionskompetenz.pdf (zuletzt abgerufen am 06.06.2024), S. 29. Außerdem: Studienseminar für Gymnasien, Fulda/Hessen, Handreichung „Reflexionskompetenz: Kriterien für eine professionelle Reflexion“ (2022), abrufbar unter: https://sts-gym-fulda.bildung.hessen.de/downloads/handreichung-reflexionskompetenz_20220713.pdf (zuletzt abgerufen am 06.06.2024). Der Wissensstand im spezifischen Fach hat dementsprechend grundlegende Auswirkungen auf die Fähigkeit des Reflektierens. Daraus folgt, dass die Reflexionskompetenz in verschiedenen Fächern – wie bei der Klägerin in Deutsch und Erdkunde – höchst unterschiedlich ausgeprägt sein kann. Eine voneinander abweichende Bewertung in den unterschiedlichen Fächern deutet daher für sich genommen keineswegs auf eine Fehlerhaftigkeit der Bewertung bzw. der Prüfungsentscheidung hin. Ebenso können die von der Klägerin in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen der Fachlehrer x, x und x, die den Unterricht der Klägerin positiv bewerten, nicht zu der Annahme veranlassen, die Bewertung der Lehrproben der Klägerin sei fehlerhaft. Die Fachlehrer befinden sich nicht in der Rolle der zuständigen Fachleitung und sind regelmäßig mit den Modalitäten des Studienseminars sowie mit den Kriterien der Bewertung des Studienseminars nicht hinreichend vertraut. Eine solche Stellungnahme – die im Übrigen in einer Rolle abgeben wird, die eher einem (gleichgeordneten) Kollegen und nicht einem Prüfer ähnelt – kann die Beurteilung der zuständigen Fachleitung regelmäßig nicht erschüttern. Dringt die Klägerin demnach mit ihren Einwänden gegen die wiederholte Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht durch, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II und begehrt die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch nochmaliges Ablegen einer Zusatzlehrprobe im Fach Deutsch. Mit Wirkung zum 01. Februar 2021 wurde die Klägerin als Studienreferendarin in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. In ihrem Bewährungsbericht vom 18. Januar 2022 stellte die Leiterin des Studienseminars fest, dass sich die Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht bewährt habe und für den Beruf der Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II noch nicht im erforderlichen Umfang geeignet sei. Mit bestandskräftigem Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen vom 19. Januar 2022 wurde der Klägerin daraufhin erstmals die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung versagt. Gestützt wurde die Entscheidung darauf, dass die Klägerin nicht in beiden Fachleitergutachten mindestens die Note „ausreichend“ erreicht habe und die Seminarleiterin ihre Eignung nicht festgestellt habe. Sodann unterzog sich die Klägerin am 31. März 2022 einer weiteren Vorexamenslehrprobe (Wiederholungslehrprobe) im Fach Deutsch. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 10. April 2022 gelangte die Fachleiterin im Fach Deutsch unter Würdigung der in der Vorexamenslehrprobe vom 31. März 2022 erzielten Note „mangelhaft" (03 Punkte) erneut insgesamt zur Vornote „mangelhaft" (03 Punkte). Die Leiterin des Studienseminars stellte daraufhin in ihrem weiteren Bewährungsbericht vom 12. April 2022 fest, dass sich die Klägerin im Vorbereitungsdienst nicht bewährt habe und für den Beruf der Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II nicht geeignet sei. In der Folge wurde die Klägerin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. April 2022 erneut nicht zur Zweiten Staatsprüfung zugelassen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass eine Zulassung voraussetze, dass die Vornoten der beiden Fachleitergutachten mindestens „ausreichend“ lauteten und die Seminarleitung die Eignung festgestellt habe. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da das Ergänzungsgutachten der Fachleiterin für das Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“ (03 Punkte) abschließe und die Seminarleitung in ihrem Bewährungsbericht vom 12. April 2022 festgestellt habe, dass die Klägerin für den Beruf der Lehrerin für die Sekundarstufe I/II nicht geeignet sei. Hiergegen hat die Klägerin am 12. Mai 2022 Klage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 04. Oktober 2022 begründet hat. Zur Begründung macht sie geltend, während der gesamten Ausbildung durch die Fachleiterin Deutsch, Frau X, unzureichend betreut worden zu sein. Des Weiteren sei anzunehmen, dass Frau X ihr gegenüber befangen gewesen sei. Von daher sei deren Gutachten nicht zu verwerten und nicht geeignet, ihre Nichtbewährung festzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihre Leistungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung nicht ausreichend gewesen sein sollten. Sie, die Klägerin, habe Berichte von drei Fachlehrern im Fach Deutsch zur Akte gereicht. Darin äußerten sich diese Fachlehrer über ihren Unterricht – also den der Klägerin – ausschließlich positiv. Die Klägerin moniert darüber hinaus unter anderem, dass für Referendare nicht erkennbar sei, welche „Fachkompetenz“ im Referendariat verlangt werde und wie sich deren Vermittlung auf Studium und Referendariat verteile. Des Weiteren habe die Fachleiterin Deutsch sie nicht darauf hingewiesen bzw. dahingehend beraten, dass sie sich – statt wie geschehen die Möglichkeit einer 3. Lehrprobe (Wiederholungslehrprobe) zu nutzen – besser für eine Verlängerung des Referendariats hätte entscheiden sollen. Im Fachseminar hätten bestimmte Ausbildungsmodule nicht oder nur unzureichend stattgefunden, was unter Umständen dazu geführt haben könne, dass sie, die Klägerin, Fehler bei der Unterrichtsplanung gemacht habe. Die Reihe zu Goethes „Faust I“, die sie im ersten Referendariatssemester gehalten habe, sei aufgrund der Corona-Regelungen eine große Herausforderung für sie gewesen. Es habe insbesondere Probleme mit der Technik und dem online-/Präsenz-/Wechselunterricht gegeben. Die Fachleiterin habe ihr, der Klägerin, nicht mitgeteilt, dass sie die Oberstufenlehrprobe, die am 26. April 2021 stattgefunden habe, hätte absagen oder auf das nächste Semester hätte verschieben können. Ihr sei keine Hilfestellung bei der Erstellung einer Unterrichtsreihe zuteil geworden und ihr sei auch nicht geraten worden, sich im 1. Semester des Referendariats lieber einer Unterstufen- oder Mittelstufenlehrprobe zu stellen. Vor der Wiederholungslehrprobe seien die Bewertungskriterien nicht hinreichend transparent gemacht worden. Sie habe sich mit der Bitte um Hilfe bei der Eingrenzung der wichtigen Problemschwerpunkte an die Fachleiterin gewandt, jedoch keine weiterführende Hilfe oder intensive Beratung erhalten. Eine fehlende fachliche Durchdringung von Themen sei ihr schon deshalb nicht vorzuwerfen, weil sie auf etwaig zu behebende fachliche Mängel von der Fachleiterin nicht aufmerksam gemacht worden sei. Zudem verfüge Frau X nicht über hinreichende Beratungskompetenz, was sich unter anderem darin niedergeschlagen habe, dass ihre Tipps zu oberflächlich und zu unspezifisch gewesen seien. Sie habe sie, die Klägerin, nicht auf Fehler in ihrer Unterrichtsplanung hingewiesen und sie „ins offene Messer laufen lassen“. Ihr seien auch keine konkreten Tipps oder Beispiele gegeben worden, wie sie im Rahmen der Moderation von Unterrichtsgesprächen Schülerbeiträge aufeinander beziehen solle. Sie sei des Öfteren übernächtigt und überarbeitet gewesen, weil sie ständig im Konflikt zwischen einer zu bestehenden Lehrprobe, einer den Anforderungen entsprechenden Übungsreihe und den Bedürfnissen der Schüler gestanden habe. Sie sei von der Fachleiterin vor der Wiederholungslehrprobe verunsichert und „auf eine falsche Fährte geführt“ worden, sodass sie die Planung der Lehrprobe abgeändert und an ihrer eigenen Textverstehenskompetenz gezweifelt habe. Verunsicherungen seien generell fester Bestandteil des gesamten Referendariats gewesen. Einen Tag vor der Wiederholungslehrprobe habe sie versehentlich den falschen Lehrprobenentwurf an die Fachleiterin geschickt, sich am nächsten Tag dafür entschuldigt und Minuten vor der Prüfung beide Entwürfe für die Lehrprobe vorgelegt. Daraufhin habe die Fachleiterin in einem von ihr, der Klägerin, als herablassend empfundenen Ton zu ihr gesagt: „Ja, Frau A., das sollte Ihnen nicht passieren.“ Dies habe sie, die Klägerin, verunsichert und ihr das Gefühl gegeben, dass die Lehrprobe nicht zu bestehen sei. Ebenso sei es unmittelbar nach der Lehrprobe und vor der Reflexionsphase zu einem Wortwechsel mit der Seminarvertretung, Frau B., gekommen, der sie weiter nervös gemacht und verunsichert habe. Im Rahmen der Notenvergabe sei das Verhalten der Fachleiterin und der Seminarvertretung rücksichtslos und unangemessen gewesen. Angesichts dessen habe sie nach der Lehrprobe das Gespräch mit der Seminarleiterin, Frau G., gesucht und ihr von den Problemen mit der Fachleiterin berichtet. Frau G. habe darauf hingewiesen, dass sie, die Klägerin, doch schon früher um ein Gespräch mit der Seminarleitung und der Fachleiterin hätte bitten können. Nach Auffassung der Klägerin seien Referendare diesbezüglich indessen sehr zurückhaltend, weil sie eine schlechtere Bewertung fürchteten. Ihr sei daher gar nicht in den Sinn gekommen, die Kompetenz der Fachleiterin in Frage zu stellen. Zudem seien (mündliche) positive Rückmeldungen nach Unterrichtsbesuchen nicht in das Gutachten der Fachleiterin vom April 2022 eingeflossen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie, die Klägerin, in ihrem Zweitfach Erdkunde vom dortigen Fachleiter im Bereich „Reflexionskompetenz“ positiv bewertet worden sei und von der Fachleiterin Deutsch in demselben Bereich nicht. Es handele sich dabei immerhin um eine fächerübergreifende, allgemeine Kompetenz. Die Fachleiterin lege einen überhöhten Maßstab an die Bewertung an. Es habe insoweit den Anschein, dass aus Fehlern nicht gelernt werden dürfe/könne. Darüber hinaus sei das Fachleitergutachten nach dem 2. Referendariatssemester so spät gekommen, dass sie, die Klägerin, ihre Unterrichtsweise für die darauffolgenden Stunden nicht mehr habe ändern können. Viele Beratungsgespräche seien mit der Fachleiterin nur telefonisch geführt worden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. April 2022 zu verpflichten, ihr unter Zuweisung einer anderen Fachleitung eine weitere Lehrprobe im Fach Deutsch zu gewähren und auf Grundlage deren Bewertung über die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im anschließend ergangenen Entlassungsbescheid vom 17. August 2022. Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. April 2022 sei das Überdenkungsverfahren durchgeführt worden. Die Einzelheiten dazu seien im Entlassungsbescheid vom 17. August 2022 dargestellt. Ergänzend führt der Beklagte im Wesentlichen an, die Klägerin sei in den Beratungsgesprächen mit der Fachleiterin umfassend auf Mängel ihres Unterrichts hingewiesen worden, was sich aus den Beratungsprotokollen ergebe. Es seien ihr auch konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht worden. Typischerweise hätten zwischen Unterrichtsbesuchen der Fachleiterin mindestens drei Tage gelegen, sodass der Klägerin genügend Zeit zur Vor- und Nachbereitung geblieben sei. Zudem sei Referendaren im 1. Referendariatssemester die Entscheidung selbst überlassen, in welcher Stufe sie unterrichten und die erste Lehrprobe absolvieren möchten. Die Klägerin habe sich selbst für die Oberstufe entschieden, in der der Unterricht und die Vorbereitung komplexer und aufwendiger seien. Die Schule, der die Klägerin für die erste Lehrprobe zugewiesen gewesen sei, verfüge über eine sehr gute mediale Ausstattung, sodass die Ausführungen der Klägerin über Probleme mit der bzw. das Fehlen von IT-Ausstattung nicht nachvollziehbar seien. Zudem habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, mit dem für Medienpädagogik und –didaktik zuständigen Seminarvertreter zwecks individueller Beratung Kontakt aufzunehmen, was sie jedoch nicht getan habe. Referendaren sei außerdem generell bekannt, dass es möglich sei, das Gespräch mit der Seminarleitung zu suchen, falls es gravierende Probleme gebe. Dieses Gesprächsangebot sei von der Klägerin nicht bzw. erst nach der zweiten Nichtzulassung wahrgenommen worden. Nach den Ergebnissen der Vorexamenslehrproben habe die Klägerin in zwei Beratungsgesprächen mit der Seminarleiterin immer wieder darauf hingewiesen, dass sie wisse, wo ihre Probleme lägen. Sie habe damit den Eindruck erweckt, die Herausforderungen bewältigen zu können. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt in ihrer Ausbildung Schwierigkeiten im Umgang mit dem Lehrplan bekundet oder diesbezüglich Nachfragen gestellt. Sie habe zudem das digitale Lern- und Prozessportfolio, das der Fachleitung Aufschluss über die individuelle Reflexionskompetenz der Referendare geben soll, nicht regelmäßig bzw. unzureichend gepflegt, sodass der Fachleitung diese Einblicke weitestgehend verwehrt gewesen seien. Die Analyse- und Reflexionsfähigkeit hänge wesentlich von fachlichen Kompetenzen ab, die in verschiedenen Fächern sehr unterschiedlich sein könne. Die von der Klägerin zur Akte gereichten Stellungnahmen anderer Fachlehrer seien nicht von Relevanz, da diese sich nicht in der Position der zuständigen Fachleiterin befänden und nicht über das Wissen um die Modalitäten des Studienseminars verfügten. Das Fachleitergutachten nach dem 2. Referendariatssemester habe zum üblichen Zeitpunkt vorgelegen und die Klägerin habe entsprechend den rechtlichen Vorgaben Akteneinsicht genommen. Die Klägerin habe sich nie darüber beklagt, angesichts etwaiger telefonischer Beratungsgespräche mit der Fachleiterin Probleme zu haben. Insgesamt sei festzuhalten, dass sich die Klägerin mit den von ihr angeführten Themen bzw. Problemen zu keinem Zeitpunkt an die Seminarleitung gewandt habe. Sie habe nicht um einen Fachleiterwechsel gebeten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit der Fachleiterin. Im Hinblick auf die zweimalige Nichtzulassung zur Zweiten Staatsprüfung wurde die Klägerin mit Bescheid des Beklagten vom 17. August 2022 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Mit Beschluss vom 11. April 2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.