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Urteil

12 K 195/23

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1030.12K195.23.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. A. I. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 23. September 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. II. Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift ursprünglich neben dem Anfechtungsantrag zusätzlich angekündigt hatte, zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die Prüfung im verfahrensgegenständlichen Modul neu zu bewerten, und sodann mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, klargestellt hatte, dass die Beklagte im Fall einer nicht mehr möglichen Neubewertung der Prüfungsleistung zu verpflichten wäre, ihr einen neuen Prüfungsversuch einzuräumen, sodann in der mündlichen Verhandlung, nachdem sie im Wintersemester 2023/24 die Prüfung zum verfahrensgegenständlichen Modul bestanden hatte, letztlich nur den Anfechtungsantrag gestellt hat, liegt keine teilweise Klagerücknahme im Sinn von § 92 Abs. 1 VwGO und keine Klageänderung im Sinn von § 91 Abs. 1 VwGO vor. Die Klarstellung des Antrags der Klägerin stellt eine privilegierte Klageumstellung im Sinn von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 und Nr. 3 Zivilprozessordnung – ZPO – dar. Nach § 264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO, welche über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung finden können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 11), ist es nicht als eine förmliche Änderung der Klage – und nach zutreffender Auffassung auch nicht als Teilklagerücknahme (vgl. etwa Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 264 Rn. 6) – anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. So liegt der Fall hier, da die Klägerin in Reaktion auf das Bestehen der Wiederholungsprüfung zum verfahrensgegenständlichen Modul im Wintersemester 2023/24 den ursprünglich angekündigten Verpflichtungsteil ihrer Klage, gerichtet auf Neubewertung, hilfsweise Einräumung eines weiteren Versuchs, nicht mehr geltend macht. Dieses Ergebnis wird zusätzlich gestützt durch den fachrechtlichen Umstand, dass bei dem Angriff auf eine Sanktionsnote nach überzeugender Ansicht eine isolierte Anfechtungsklage ohnehin regelmäßig hinreichend rechtsschutzintensiv ist, da nach Aufhebung der Sanktionsnote das Prüfungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 824, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 1992 – 9 S 1210/90 – juris), dem ursprünglich angekündigten zusätzlichen Verpflichtungsbegehren somit von vorneherein kein durchgreifender eigenständiger Gehalt zuteil gewesen war. B. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Auch nachdem die Klägerin die Prüfung im verfahrensgegenständlichen Modul im Wiederholungsversuch im Wintersemester 2023/24 bestanden hat, liegt das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Anfechtungsbegehren weiterhin vor; es ist auch nicht etwa eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vorrangig statthaft. Durch das nachträgliche Bestehen der Modulprüfung hat sich der angegriffene Verwaltungsakt der Beklagten nicht im Sinn von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, da von der ausgesprochenen Sanktionsnote wegen der Täuschungsversuchsfeststellung weiterhin Rechtswirkungen ausgehen. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass ein etwaiger erneuter Täuschungsversuch der Klägerin während ihres Studiums an der Beklagten – anknüpfend an den im verfahrensgegenständlichen Bescheid festgestellten Täuschungsversuch der Klägerin – einen Widerholungsfall darstellen würde. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte im Fall eines etwaigen weiteren Täuschungsversuchs unter Rückgriff auf § 17 Abs. 4 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Rahmenstudien- und -prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge – RStPO - Ba/Ma) vom 2. Juli 2012 unter Berücksichtigung der 1. Änderungsordnung vom 9. Mai 2016, der 2. Änderungsordnung vom 6. Februar 2017 und der 3. Änderungsordnung vom 9. Juli 2018 die vom etwaigen erneuten Täuschungsversuch betroffene Prüfungsleistung der Klägerin als „endgültig nicht bestanden“ wertet und die Exmatrikulation vornimmt, wenn der Prüfungsausschuss die besondere Schwere des Falles unter Verweis auf den Wiederholungscharakter feststellen sollte. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte im Übrigen in dem „vorsorglichen“ Hinweis in ihrem Bescheid vom 13. März 2023 aufmerksam gemacht. Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1 AZG Berlin ist eingehalten. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der auf den 13. März 2023 datierende Bescheid frühestens an diesem Tag zur Post aufgegeben worden ist und daher gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG frühestens am 16. März 2023 als bekanntgegeben gilt, sodass der Klageeingang am 14. April 2023 binnen Monatsfrist erfolgt ist. C. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 ist rechtswidrig (siehe nachfolgend I.) und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (siehe nachfolgend II.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Feststellung eines Täuschungsversuchs und die darauf gestützte Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) kommt allein § 17 Abs. 1 RStPO - Ba/Ma in Betracht. Nach dieser Norm wird eine Studierende oder ein Studierender von der Modulprüfung ausgeschlossen und die entsprechende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) oder „ohne Erfolg“ (oE) bewertet, wenn sie oder er sich in einer Modulprüfung nicht zugelassener Hilfsmittel bedient oder er oder sie verwendete Quellen nicht ausweist oder er oder sie einen anderweitigen Täuschungsversuch unternimmt. So liegt der Fall hier nicht; die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen nicht vor. 1. Es liegt – bereits objektiv – kein Täuschungsversuch der Klägerin in der verfahrensgegenständlichen Prüfung vor. a) aa) Zentrales materielles Tatbestandsmerkmal der Eingriffsgrundlage ist das Vorliegen eines Täuschungsversuchs, wobei nach der Normstruktur von § 17 Abs. 1 RStPO die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel und die Nichtausweisung verwendeter Quellen als zwei ausdrücklich benannte, aber nicht abschließende Unterfälle eines Täuschungsversuchs begriffen werden. Hieraus folgt, dass auch die Tatbestände der Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel und der Nichtausweisung verwendeter Quellen zugleich die Merkmale eines Täuschungsversuchs aufweisen müssen, um die Rechtsfolgen aus § 17 Abs. 1 RStPO stützen zu können. Dabei hat der Täuschungsversuch entsprechend allgemeiner Grundsätze objektiv vorzuliegen und muss zudem von einem Täuschungsvorsatz getragen werden, wobei bedingter Vorsatz genügt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 ME 96/09 – juris Rn. 5; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 235). Eine objektive Täuschungshandlung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, bei deren Erbringung er sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. nur Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 – 14 A 880/11 – juris Rn. 32; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 229). Die Rechtfertigung für die Ahndung eines Täuschungsversuchs sind der Grundsatz der Chancengleichheit, das Gebot der persönlich zu erbringenden Leistung und der Zweck der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln; vorgetäuschte oder sonst wie erschlichene Leistungen sowie nicht leistungsbedingte Vorteile sollen in keiner Weise dazu beitragen können, den Prüfungserfolg zu rechtfertigen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 228, 230; VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 – 10 K 1212/07 – juris Rn. 16). Ist unter einem Täuschungsversuch der Versuch der Erregung einer „Fehlvorstellung über die Realitäten“ infolge der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen zu verstehen (so – in Anlehnung an die Strafrechtsdogmatik des Betrugstatbestands – VG Münster, Urteil vom 20. Februar 2009 – 10 K 1212/07 – juris Rn. 17), so stellen im Prüfungsrecht die konkret zu erbringende Leistung sowie die spezifischen Bedingungen der Abfrage dieser Leistung in der konkreten Prüfung – und damit unter anderem die Prüfungsart, die Prüfungsaufgabe und die zugelassenen Hilfsmittel – den Bezugsrahmen dar, innerhalb dessen eine „Fehlvorstellung über die Realitäten“ überhaupt Erheblichkeit entwickeln kann. Nur unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände von Prüfungsaufgabe und Prüfungsleistung lässt sich bestimmen, ob die Tatsachen, bezüglich derer ein Irrtum hervorgerufen wurde, für die Bewertung der Prüfungsleistung erheblich sind (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 39), und ob der Prüfling versucht hat, in unzulässiger, nicht regulärer Weise auf die Feststellung seiner wahren Leistungsfähigkeit Einfluss zu nehmen und sich nicht leistungsbedingte Vorteile zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere der im konkreten Fall vorliegenden Prüfungsart – und hierbei vor allem der Differenzierung zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen – Bedeutung zukommen, da hiervon zum einen abhängt, welche Eigenleistung von dem Prüfling konkret verlangt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 517/20 – juris Rn. 38) und welche Hilfsmittel sowie insbesondere Formen der Quellenverwendung unter welchen Umständen als erlaubt gelten. Darüber hinaus kann auch, sofern vorliegend, der gesetzliche Zweck einer Prüfung als Grundlage für die Herleitung von Maßstäben für die Qualifizierung eines Verhaltens des Prüflings bei der Leistungserbringung als Täuschungsversuch heranzuziehen sein (vgl. – für die Promotion unter Hervorhebung des gesetzlichen Zwecks des Nachweises einer über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 43). In Ermangelung gesetzlicher oder anderweitiger rechtssatzförmiger Konkretisierungen des Prüfungszwecks kann für die Maßstabsbildung auf den konkreten Kontext der gestellten Prüfungsaufgabe abzustellen sein. Ein Täuschungsversuch, also der Versuch der Erregung einer Fehlvorstellung über die Realitäten der eigenständigen Leistungserbringung infolge der Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Prüfers, ist bei alledem zu unterscheiden von der Erbringung der Prüfungsleistung in geringer Qualität, die – vom Prüfer im Rahmen seines Beurteilungsspielraums – bei der Notengebung zu berücksichtigen ist und je nach Ausmaß im Einzelfall auch eine Bewertung mit ungenügend rechtfertigen kann (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 517/20 – juris Rn. 38). Nicht jede geringe eigene Leistung stellt eine Täuschung über das Erbringen einer eigenen Leistung dar (VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 40). Ob eine versuchte Täuschung vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar, die das Gericht uneingeschränkt zu überprüfen hat; sie unterliegt nicht dem Bewertungsspielraum des Prüfers (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 2 ME 108/23 – juris Rn. 12). bb) Insbesondere bei dem – vorliegend der Klägerin durch die Beklagte einzig vorgeworfenen und auch objektiv allein in Betracht kommenden – Unterfall eines Täuschungsversuchs in Gestalt des Nichtausweisens verwendeter Quellen kommt der konkreten Prüfungsart und dabei vor allem der Differenzierung zwischen schriftlichen und mündlichen Prüfungen Bedeutung für die Qualifizierung des Verhaltens eines Prüflings als Täuschungsversuch zu. (1) Täuschungsversuche durch die nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung verwendeter Quellen, also durch Plagiate, sind allen voran bei schriftlichen Prüfungsarbeiten außerhalb des Bereichs der schriftlichen Aufsichtsarbeiten, also etwa Hausarbeiten, Bachelor- und Masterarbeiten oder Dissertationen, denkbar (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 233 am Ende; vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 517/20 – juris Rn. 38). Diese Prüfungsarten sind auf die Verwendung von Quellen ausgelegt; Quellen sind bei diesen Prüfungen zulässige Hilfsmittel, sofern ihre Verwendung ordnungsgemäß gekennzeichnet wird. Die fachgerechte Verarbeitung und das ordnungsgemäße Zitieren der Quellen sind Teil der vom Prüfling zu erbringenden eigenen Leistung. Dabei hat er durch die Art und Weise des Zitierens und Nachweisens der Quellen den Leser an jeder Stelle darüber zu informieren, wer zu ihm spricht (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 108; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 233). Die Beachtung des Zitiergebots ist bei einer schriftlichen Prüfung mit erlaubter oder gar erwarteter Verwendung von Quellen unverzichtbar, um beurteilen zu können, ob der Prüfling das Gebot der Eigenständigkeit erfüllt hat (vgl. – für die Dissertation – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 43). Das bedeutet bei schriftlichen Prüfungsarbeiten außerhalb des Bereichs der Aufsichtsarbeiten, dass vom Prüfling grundsätzlich zu fordern ist, dass er jeden Gedankengang und jede Fußnote, die ihren Ursprung nicht in seiner eigenen gedanklichen Leistung, sondern im Werk eines anderen haben, sowie alle aus fremden Werken wörtlich übernommenen oder ähnlichen Textpassagen ausnahmslos als solche kenntlich macht; insbesondere muss er auch indirekte, umschreibende Fremdtextwiedergaben deutlich kennzeichnen, um Eigen- und Fremdleistungen transparent voneinander abzugrenzen; die bloße Angabe der Quelle in einem Literaturverzeichnis genügt hierfür nicht (zusammenfassend m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 233). Ob eine schriftliche Prüfungsleistung mit erlaubter oder gar erwarteter Verwendung von Quellen im Fall des fehlerhaften Ausweisens der Quellen noch als Eigenleistung des Prüflings gelten kann, entzieht sich einer allgemeingültigen Bewertung (hierzu und zum Folgenden – für eine Dissertation – BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 – 6 C 3/16 – juris Rn. 44; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – 12 K 230/21 – juris Rn. 42). Maßgebend ist die Würdigung des jeweiligen Sachverhalts. Hierfür sind die Anzahl der Plagiatsstellen, ihr quantitativer Anteil an der Prüfungsarbeit sowie ihr qualitatives Gewicht, d.h. etwa – im Fall einer Dissertation – ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, zu berücksichtigen. Die Plagiatsstellen müssen die Arbeit quantitativ, qualitativ oder in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen. Eine quantitative Prägung ist zu bejahen, wenn die Anzahl der Plagiatsstellen und deren Anteil an der Arbeit angesichts des Gesamtumfangs überhandnehmen. Derartige Passagen prägen die Arbeit qualitativ, wenn die restliche Arbeit den inhaltlichen Anforderungen – im Fall einer Dissertation etwa denjenigen an eine beachtliche wissenschaftliche Leistung – nicht genügt. (2) Die vorgenannten Grundsätze zu Täuschungsversuchen in Gestalt des Nichtausweisens verwendeter Quellen bei schriftlichen Arbeiten außerhalb des Bereichs der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind nur eingeschränkt auf mündliche Prüfungen und die dabei gegebenenfalls eingesetzten Materialien wie Vortragsfolien übertragbar. Während bei schriftlichen Arbeiten mit Zulassung und gegebenenfalls Erwartung der Verwendung von Quellen auch die wissenschaftliche Arbeitsweise und damit insbesondere das Einhalten formaler Zitierregeln bewertet wird, steht bei einem mündlichen Präsentationsvortrag die Art und Weise der Präsentation im Vordergrund (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 517/20 – juris Rn. 38). Die Frage der Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung stellt sich bei einem Vortrag oder einer anderen Form der mündlichen Prüfung von vorneherein in anderer Weise als bei einer schriftlichen Arbeit. Dies hat seinen Grund darin, dass der Prüfling seinen Vortrag in Anwesenheit des Prüfers persönlich hält beziehungsweise unmittelbar am Prüfungsgespräch teilnimmt und damit bereits eine eigene, als solche inhaltlich zu bewertende Leistung vorliegt (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 38). Während schriftliche Prüfungsleistungen im herkömmlichen Sinn in unmittelbare mimetische Konkurrenz zu anderen schriftlichen Quellen wie Aufsätzen oder monographischen Arbeiten treten und damit die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigenleistung besonders ausdifferenziert zu erfolgen hat, werden mündliche Prüfungsleistungen von vorneherein in einem anderen medialen Format erbracht als die verschriftlichten Quellen, denen sich der Prüfling bei der Vorbereitung bedient haben mag. Überdies ist die Einhaltung der Grundsätze über das sachgerechte Zitieren, wie sie für schriftliche Arbeiten in ausdifferenzierter Weise – etwa in Betreff auf die Unterscheidung wörtlicher und sinngemäßer Wiedergaben – entwickelt worden sind, aus medialen und funktionalen Gründen nicht ohne Weiteres leistbar. Das gesprochene Wort folgt anderen Formprinzipien als textlich ausformulierte Prüfungsleistungen. Hinsichtlich der Anforderungen an das Zitieren auf – nach der Aufgabenstellung etwaig erwarteten oder zumindest zugelassenen – vortragsbegleitend und vortragsunterstützend eingesetzten Materialien wie Skripten, Tischvorlagen (Hand-out-Zetteln) oder Folien sind bei der Bestimmung des Vorliegens eines etwaigen Täuschungsversuchs über die Erbringung einer eigenen Leistung die konkret gestellte Prüfungsaufgabe und der Zweck des Einsatzes dieser Mittel im Zusammenspiel mit dem mündlichen Vortrag zu würdigen. Auch insoweit gilt, dass vortragsbegleitend eingesetzte Materialien anderen Formprinzipien als fließtextförmig ausformulierte Prüfungsleistungen folgen und andere Funktionen erfüllen sollen, allen voran der Förderung der Rezeption des gesprochenen Wortes durch punktuelle schriftliche Untermalung und Hervorhebung. Zwar bedienen sich diese Materialen – neben etwaigen bildlichen oder multimedialen Gestaltungselementen – regelmäßig der Verschriftlichung, jedoch gelten abweichende formale Anforderungen und Konventionen. Gerade aus ihrer Funktion der Unterstützung des präsent erbrachten mündlichen Teils der Prüfsaufgabe ergibt sich das Erfordernis einer Reduktion, Verknappung und Straffung von Informationen sowie der Übersichtlichkeit der Gestaltung. Bei der Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs kann im Fall von Prüfungsaufgaben, die sich von traditionell stärker verbreiteten und hinsichtlich ihrer Anforderungen stärker konventionalisierten Prüfungsarten und Prüfungsformaten unterscheiden, auf etwaige – erteilte oder unterbliebene – Belehrungen oder Hinweise des Prüfers auf Vorgaben beispielsweise zu Zitierpflichten abzustellen sein (vgl. – zu Open-Book-Prüfungen – Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 233, unter Verweis auf Dieterich, Von Risiken und Nebenwirkungen – Ein Jahr (Online-)Prüfungen in der Corona-Pandemie, NVwZ 2021, 511 ; und Fischer/Dieterich, Digitale Prüfungen, F&L 2021, 110 ; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Februar 2021 – 11 K 517/20 – juris Rn. 41). b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt nach der Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) objektiv kein Täuschungsversuch vor. Die Klägerin hat keine Fehlvorstellung über die Realitäten der Erbringung ihrer Prüfungsleistung als eigene Leistung hervorgerufen. Dieser Schluss folgt einer Würdigung der konkreten Umstände und Bedingungen der ausgegebenen Prüfungsaufgabe (siehe nachfolgend aa)) und der Leistungserbringung durch die Klägerin (siehe nachfolgend bb)). aa) Die Betrachtung der hier verfahrensgegenständlichen Prüfungsaufgabe ergibt, dass die für schriftliche Prüfungsaufgaben unter Quellenverwendung wie Hausarbeiten entwickelten Standards an die Art und Weise des Zitierens vorliegend nur teilweise Anwendung finden können, da es sich um eine überwiegend durch den mündlich zu erbringenden Prüfungsteil – das Referat und die Moderation der Interaktion – geprägte Gesamtaufgabe handelt, bei welcher auch der schriftliche Prüfungsteil – die Einreichung von Folien – im Hinblick auf den mündlichen Prüfungscharakter geprägt bleibt. Die der Klägerin gestellte Prüfungsaufgabe bildet im Schwerpunkt eine kurze – mündlich zu erbringende – Vortragsleistung zu einem eng umrissenen, vom Prüfer im Rahmen einer Auswahl gestellten Thema, welches kaum Raum für die Entwicklung innovativer Gedanken gibt oder solche einfordert, samt Anregung und Moderation einer „Interaktion“ mit den übrigen Teilnehmenden des Seminars. Vortragsbegleitend und als Grundlage der Nachbereitung des Vortrags durch die Mitstudierenden ist die Erstellung, Verwendung und nachträgliche Einreichung vortragsbegleitender Folien obligatorischer Teil der Prüfungsleistung gewesen. Der Prüfer hat die Aufgabe ausweislich des Seminarplans als „Referat […] inkl. Abgabe der Folien und ggf. des Skripts“ gestellt und auf der Moodle-Kurs-Hauptseite dergestalt konkretisiert, dass die Referate „aus Präsentation (20 Min) und Interaktion (10 Min) (Mindestens Q&A, aber vielleicht auch praktische Anwendungsphasen oder Gruppendiskussionen oder Quizzes)“ bestehen sollen. Dadurch, dass neben den mündlichen Teilleistungen auch die elektronische Einreichung der Folien gefordert wird, weist die Aufgabe einen unter dem Gesichtspunkt der Prüfungsart hybriden Charakter auf. Durch die ausdrücklich erwartete Einreichung der Folien nach dem Vortrag verlieren diese jedoch nicht etwa ihren in formaler und funktionaler Hinsicht prägenden Charakter als vortragsbegleitende Materialien. Dies unterscheidet die hier konkret vorliegende Kombination von erwarteten Teilleistungen etwa von der Kombination einer schriftlichen Hausarbeit mit einem über das Thema und die Ergebnisse dieser Hausarbeit zu haltenden – gegebenenfalls die schriftliche Arbeit verteidigenden – Referat. Es ergibt sich auch keine abweichende Qualifikation dieser Teilprüfungsaufgabe, wenn man in Rechnung stellt, dass die Folien nach der Einreichung beim Dozenten und ihrem Hochladen auf die Moodle-Plattform den anderen Studierenden als Ausgangspunkt für eine weitere Einarbeitung in das Thema des Vortrags dienen und dergestalt zu dem auf der Moodle-Kurs-Hauptseite formulierten Ziel der kombinierten Prüfungsleistung, „direkte Verwendungsmöglichkeiten für alle Studierenden zu schaffen“, beitragen sollten. Diese zusätzliche Verwendung der Folien im Nachgang des Vortrags lässt deren primäre Funktion als vortragsbegleitende und vortragsunterstützende Materialien unberührt. Auch als Vortragsfolien im eigentlichen Sinn bieten die Folien im Nachgang des Vortrags Anknüpfungspunkte für eine Nachbereitung des Themas. Jedenfalls werden die Folien allein wegen der Anforderung ihrer schriftlichen Einreichung nicht zu Prüfungsleistungen, welche unter Form- und Funktionsbedingungen einer Hausarbeit gleich zu erachten wären. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob, sollte man die für herkömmliche schriftliche Arbeiten geltenden Anforderungen an das ordnungsgemäße Zitieren voll auf den schriftlichen Teil der vorliegenden Prüfungsaufgabe übertragen, dies zur Folge hätte, dass die Prüfungsaufgabe in sich widersprüchlich würde, weil durch die verschiedenen Elemente der hybriden Gesamtaufgabe divergierende Form- und Funktionsanforderungen an die Folien – Übersichtlichkeit und Veranschaulichung einerseits, detailgenau ausdifferenzierte Quellenarbeit andererseits – gestellt würden. Denn jedenfalls ist im hier einzig relevanten normativen Zusammenhang der Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs dieser tendenzielle Widerspruch der Form- und Funktionsanforderungen an die Folien dahingehend zu berücksichtigen, dass etwaige Verletzungen von Zitierregeln, die für herkömmliche schriftliche Arbeiten gelten würden, auf den Folien nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine Verletzung des Täuschungsverbots rechtfertigen können. Vielmehr ist der Zweck des Einsatzes der vortragunterstützenden Folien im Zusammenspiel mit dem mündlichen Vortrag zu würdigen (dazu oben a) bb) ), sodass auch in Betracht zu ziehen ist, ob eine weniger genaue Zitierweise, als sie in herkömmlichen schriftlichen Arbeiten zwingend erwartet würde, durch die besonderen Form- und Funktionsanforderungen des mündlichen Teils der Gesamtaufgabe bedingt sind. Auch die weiteren vom Prüfer auf der Kursseite auf der Moodle-Plattform hinterlegten Informationen und Hinweise sind nicht geeignet, dem Grundcharakter der Vortragsfolien als vortragsakzessorischer Prüfungsteilleistung in entscheidender Hinsicht ein anderweitiges Gepräge zu geben. Soweit auf der Moodle-Kurs-Hauptseite ein Bewertungsraster hinterlegt worden ist, wonach die Kriterien „Qualität der Präsentation“, „Qualität der Interaktion, „Qualität der Literatur(vorstellung und -einordnung)“ sowie „Formalia“ jeweils mit 25 vom Hundert zur Bewertung beitragen, lässt sich dem keine fassbare Konkretisierung der formalen Anforderungen an die Folien selbst entnehmen. Zwar bringt der Prüfer mit der Benennung des Gesichtspunkts der „Literatur(vorstellung und -einordnung)“ zum Ausdruck, dass vom Prüfling eine vertiefte und ausdifferenzierte Behandlung der einschlägigen Literatur gefordert wird. Zugleich bezieht sich das Kriterium nun aber auf die Prüfungsaufgabe insgesamt, somit insbesondere auch auf den im Vordergrund stehenden mündlichen Teil. Es ist auch leistbar, die vorgefundene Literatur im mündlichen Vortrag selbst – und nicht etwa erst auf den Folien – vorzustellen und einzuordnen. Aus diesen Gründen kann von der Erwähnung dieses Kriteriums im Bewertungsraster nicht darauf geschlossen werden, dass die Zitieranforderungen, welche an schriftliche Prüfungsleistungen mit Quellenverwendung gestellt werden, auch für die von der hier verfahrensgegenständlichen Prüfungsaufgabe in Erwartung genommenen Folien gelten. Die Benennung des Bewertungsgesichtspunkts „Formalia“ führt zu keiner Konkretisierung der formalen Anforderungen, sondern hebt nur deren Einfluss innerhalb des Kreises der Bewertungskriterien hervor. Auch die unter der Überschrift „Anmerkungen zu den Referaten“ auf der Moodle-Kursseite geführten weitergehenden Informationen, darunter die an die Studierenden gerichtete Aufforderung, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten, und der Hinweis, dass Verstöße mit schlechten Noten, dem Nichtbestehen des Kurses bis hin zur Exmatrikulation geahndet werden könnten, führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine nähere Konkretisierung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, die in Betreff auf die Folien gelten sollen, liegt nicht vor. Ein pauschaler Verweis auf Regeln guter wissenschaftlicher Praxis kann in dieser Vagheit – zumal bei einer kombinierten Prüfungsleistung mit einem Prüfungselement, für welches Regeln wissenschaftlicher Praxis hinsichtlich der Zitierweise kaum konventionalisiert sind – den Maßstab für die Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs wegen fehlerhafter Zitate auf Vortragsfolien nicht belastbar beeinflussen. Auch der Hinweis des Prüfers in dem zu dem Kurs gehörenden Moodle-Forum vom 3. November 2022, wonach Quellenangaben so genau wie zum Nachvollziehen nötig, also auf jeder Folie angegeben werden müssten, wobei ihm egal sei, ob Fußnoten oder Klammern verwendet würden, führt nicht dazu, dass die Anforderungen, welche für das Zitieren in herkömmlichen schriftlichen Prüfungsaufgaben konventionalisiert sind, – unter dem hier aufgerufenen normativen Gesichtspunkt der Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs wegen fehlerhafter Zitate – auch für die verfahrensgegenständlichen Vortragsfolien gelten würden. Daher muss die klägerseits aufgeworfene Frage, ob dieser Hinweis im Moodle-Forum drei Wochen nach Semesterbeginn in formell ordnungsgemäßer Weise bekannt gemacht worden ist, vorliegend nicht entschieden werden. Zwar kann nach dem oben Gesagten gerade bei neuartigen Prüfungsarten und -formaten die Belehrung über die konkreten Anforderungen als ein Umstand in der Gesamtbetrachtung für die Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs besondere Bedeutung erlangen (s.o. a) bb) ). Auch liegt mit dem Forumsbeitrag des Prüfers eine Aussage vor, welche unmittelbar die Angabe von Nachweisen auf Einzelfolien betrifft – eine Anforderung, welcher die Klägerin auch nachgekommen ist – und die mit der Setzung von Fußnoten- oder Klammerverweisen konkrete Gestaltungsformen für Zitate benennt. Dass damit sämtliche Vorgaben zum sachgerechten Nachweisen verwendeter Quellen, die für herkömmliche schriftliche Arbeiten konventionalisiert und verfestigt sind, vorliegend Geltung beanspruchen würden, ergibt sich hieraus nicht, zumal die Anforderung „so genau wie zum Nachvollziehen nötig“ unter anderem hinsichtlich des Zielpunktes des „Nachvollziehens“ unbestimmt bleibt. Zu berücksichtigen bleibt auch eingedenk dieser Anforderung zudem, dass die Studierenden die tendenziell gegenläufigen Anforderungen an die Vortragsfolien aus dem mündlichen und dem schriftlichen Teil der hybriden Prüfungsaufgabe in Betreff auf die Gestaltung der Folien gewissermaßen gleichzeitig zu erfüllen haben. Zu der Auflösung dieser tendenziellen Friktion trägt der Forumsbeitrag des Prüfers jedenfalls nichts Belastbares bei. Es folgt auch kein abweichendes Ergebnis aus dem – von der Klägerin ausdrücklich bestrittenen – Vortrag der Beklagten, die Hinweise auf Zitierverpflichtungen seien in den ersten Seminarsitzungen mündlich gegeben worden, denn dieser Vortrag bleibt hinsichtlich der konkreten Inhalte solcher Hinweise unsubstantiiert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Hinweise dazu beigetragen haben könnten, die skizzierten Friktionen aus den tendenziell gegenläufigen Anforderungen an die Vortragsfolien aus dem mündlichen und dem schriftlichen Teil der hybriden Prüfungsaufgabe aufzulösen. Einer näheren Sachverhaltsaufklärung bezüglich der umstrittenen Tatsachenfrage zu mündlich erteilten Hinweisen bedarf es somit nicht. Aus den vorgenannten Gründen greift es auch nicht durch, wenn die Beklagte sich darauf stützt, es sei für die Klägerin bei den Vorträgen der Studierenden, die diese vor ihr gehalten hatten, beobachtbar gewesen, dass auf Einzelfolien zu zitieren sei. Dieses Ergebnis, welches sich zunächst an einer Auswertung der formalen Vorgaben zur Prüfungsaufgabe orientiert, wird in sachlich-inhaltlicher Hinsicht zusätzlich unterstrichen, da die Prüfungsaufgabe nicht in ausgeprägter Weise auf wissenschaftliches Arbeiten im engeren Sinn, wie es insbesondere für Dissertationen und Abschlussarbeiten, daneben auch für Hausarbeiten prägend ist, abzielt. Inhaltlich ist die Prüfungsaufgabe dadurch gekennzeichnet, dass der Prüfer der Klägerin das Thema – „P...“ – gestellt hat, wobei es für die Klägerin eine Auswahlmöglichkeit gegeben hat. Es handelt sich bei der Methode g..., wie auch die von der Klägerin zitierte Literatur zeigt, um einen seit Jahrzehnten recht scharf umrissenen und bereits wiederholt in der Sekundär-, etwa Handbuchliteratur vorgestellten methodischen Ansatz. Im Rahmen eines nur zwanzigminütigen Vortrags bleibt zudem kaum Raum für die Entwicklung weiterführender oder innovativer Gedanken, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine solche Leistung vom Prüfer erwartet worden wäre; hiergegen spricht jedenfalls die von ihm konkret gewählte Formulierung des Themas. Insoweit steht die bündelnde Zusammenfassung und an die Mitstudierenden gerichtete Vermittlung von bereits etabliertem methodologischem Wissen im Vordergrund der Aufgabe, nicht etwa Leistungen des Konkretisierens, Anwendens, Innovierens oder Weiterentwickelns ausgehend vom Stand der Forschung, wie es für eine wissenschaftliche Arbeitsweise im engeren Sinn kennzeichnend wäre. Vor diesem Hintergrund können – anders als von der Beklagten vertreten – allein die Umstände, dass die verfahrensgegenständliche Prüfung in einem Studiengang auf Masterniveau abgeleistet worden ist und es sich um ein forschungsmethodologieorientiertes Modul handelt, nicht zu einer anderen Qualifikation der Prüfungsteilaufgabe samt daraus abzuleitender Implikationen für die Bestimmung eines Täuschungsversuchs führen. Zwar ist diese institutionelle Einbettung ergänzend-rahmend zu berücksichtigen, maßgeblich für die Bestimmung des Vorliegens eines Täuschungsversuchs bleibt jedoch zuallererst die konkret gestellte Aufgabe; diese prüft nun aber nach dem oben Gesagten von vorneherein in allenfalls geringer Ausprägung eine wissenschaftliche Arbeitsweise im engeren Sinn ab. bb) Eine Auswertung der konkreten Umstände und Merkmale der Leistungserbringung durch die Klägerin ergibt, dass die Klägerin nicht in einer Art und Weise gegen die vorstehend erörterten Anforderungen an das ordnungsgemäße Zitieren auf Einzelfolien verstoßen hat, dass von dem objektiven Tatbestand eines Täuschungsversuchs ausgegangen werden könnte. Zwar hat sie punktuell gegen Anforderungen an das sachgerechte Nachweisen von verwendeten Quellen auf Vortragsfolien verstoßen (siehe nachfolgend ), jedoch rechtfertigen diese Verstöße nicht den Schluss auf einen Täuschungsversuch, da sie die Prüfungsleistung der Klägerin weder quantitativ noch qualitativ noch in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten prägen (siehe nachfolgend ). (1) Die Klägerin hat die Quellennachweise auf den vortragsbegleitenden Folien in einer Weise gestaltet, welche zwar überwiegend den Anforderungen an das sachgerechte Nachweisen von verwendeten Quellen auf Vortragsfolien gerecht wird (siehe nachfolgend ), punktuell diese Anforderungen jedoch verletzt (siehe nachfolgend ). (a) Überwiegend wird die Zitierweise der Klägerin den Anforderungen an das sachgerechte Nachweisen von verwendeten Quellen auf Vortragsfolien bei Berücksichtigung der hier konkret vorliegenden Prüfungsaufgabe (dazu ausführlich oben aa)) und der übrigen Umstände der Leistungserbringung gerecht. (aa) Anders als von der Beklagten vertreten wird, liegt bei der hier konkret gestellten Prüfungsaufgabe in der Vorgehensweise der Klägerin, wörtliche Übernahmen aus fremden Quellen ganz überwiegend nur durch Nachweisangaben nach der Grundstruktur ‚vgl. [Autornachname] ([Jahreszahl des Datums des Erscheinens]), S. [Seitenzahl]‘ zu kennzeichnen, kein objektiver Verstoß gegen die Anforderungen an das ordnungsgemäße Nachweisen von verwendeten Quellen auf Vortragsfolien. Für schriftliche Prüfungsarbeiten unter erlaubter Quellenverwendung im engeren Sinn wie Hausarbeiten ist konventionalisiert und gerichtlich anerkannt, dass im Fall wörtlicher Übernahmen eine deutliche Kennzeichnung als wörtliches Zitat zu erfolgen hat (vgl. nur – zu einer juristischen Examenshausarbeit – Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 1989 – 6 UE 2779/88 – juris Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 231). Auf die hier vorliegende Prüfungsaufgabe, auch soweit die Vortragsfolien als ihr nachträglich auch schriftlich einzureichender Teil betroffen sind, kann diese Anforderung an das wörtliche Zitieren nicht übertragen werden. Nach dem oben Gesagten ist vielmehr gebührend in Rechnung zu stellen, dass die Vortragsfolien vorrangig den durch den mündlichen Teil der Prüfungsaufgabe bestimmten spezifischen Anforderungen an ihre Form (Kürze, Eingängigkeit, Übersichtlichkeit) und Funktion (Vortragsbegleitung, punktuelle Veranschaulichung) genügen sollen (s.o. a) bb) sowie b) aa)). Vor diesem Hintergrund begegnet es – im Zusammenhang mit der Feststellung eines Täuschungsversuchs – keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Klägerin auf verschiedenen Einzelfolien wörtliche Übernahmen nur durch die Quellenangabe in der unteren rechten Ecke nach der Grundstruktur ‚vgl. [Autornachname] ([Jahreszahl des Datums des Erscheinens]), S. [Seitenzahl]‘ gekennzeichnet hat, jedoch keine Anführungsstriche verwendet hat. Auf diese Weise hat die Klägerin für jede Einzelfolie gesondert gekennzeichnet, woher die übernommenen Inhalte stammen, und nicht etwa lediglich global für die Präsentation insgesamt ein abschließendes Quellenverzeichnis verwendet. Damit besteht im hier konkret vorliegenden medialen Zusammenhang eine hinreichend enge Verbindung zwischen den einzelnen übernommenen Formulierungen und den einzelfoliengenau gesetzten Nachweisen. Die Folien, die überwiegend in der Form von Stichpunkten, mögen diese teilweise auch längere Wendungen oder gar Sätze enthalten, gestaltet sind, kommen von vorneherein in einem anderen textuellen Erscheinungsbild als die Fließtexte der Quellen, aus denen die Klägerin Inhalte und ihre Formulierungen wörtlich übernommen hat, daher. Dieser strukturelle formelle Unterschied legt es für einen objektiven Leser der Folien – auch nach deren Dekontextualisierung vom mündlichen Vortrag durch ihre schriftliche Perpetuierung – fern, anzunehmen, allein wegen des Verzichts auf das Setzen von Anführungszeichen würde die Klägerin vorgegeben, sämtliche Formulierungen stammten von ihr selbst. Gerade angesichts des überschaubaren Umfangs der jeweiligen Inhalte auf den einzelnen Folien liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Klägerin durch die Angabe der Quellen auf der jeweiligen Einzelfolie hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass diese Inhalte und unter Umständen auch ihre wörtlichen Formulierungen aus den aufgeführten Quellen übernommen worden sind. Dem Leser der Folien ist es zudem möglich, durch eine Lektüre der einzelfoliengenau angegebenen Quellen für jede Folie festzustellen, inwieweit Inhalte gedanklich oder auch konkrete Formulierungen wörtlich übernommen worden sind, was zwar bei herkömmlichen schriftlichen Prüfungsaufgaben nicht ausreichen würde, wohl aber bei dem hier vorliegenden Prüfungsformat. Soweit die Beklagte vertritt, es seien bei wörtlichen Übernahmen auf Vortragsfolien Fußnoten oder Nachweisangaben in Klammern gefordert, begegnet es im Übrigen erheblichen Bedenken, ob solche Vorgaben eingehalten werden könnten, ohne die spezifischen – bereits benannten – Form- und Funktionsbedingungen von Vortragsfolien, insbesondere die Prinzipien von Kürze und Übersichtlichkeit, zu konterkarieren. Wenn ein Prüfling bei der Gestaltung von Vortragsfolien auf die Verwendung von Fußnoten oder Nachweisangaben in Klammern verzichtet, kann daran auch aus diesem Grund folglich nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine Täuschung geknüpft werden. Es folgt auch kein abweichendes Ergebnis daraus, dass die Klägerin, wie die Beklagte hervorhebt, stellenweise auch längere Wendungen bis hin zu satzförmigen Strukturen aus den Quellen wörtlich übernommen hat, da bei Vortragsfolien – anders als bei schriftlichen Prüfungsarbeiten unter erlaubter Quellenverwendung im engeren Sinn wie Hausarbeiten – nicht die Entwicklung und sprachliche Präsentation eigener Gedankeninhalte in Gestalt eines kohärenten Fließtextes im Vordergrund steht, sondern die Vortragsbegleitung und punktuelle Veranschaulichung des Gesprochenen. Auch an denjenigen Stellen, an denen die Klägerin längere Wendungen bis hin zu satzförmigen Strukturen aus den Quellen wörtlich übernommen hat, hat sie sich einer stichpunktförmigen Gestaltung bedient. Schließlich ergibt sich auch keine andere Bewertung daraus, dass sich die Klägerin, wie die Beklagte im Einzelnen detailliert aufbereitet hat, auf den Vortragsfolien einer Vielzahl solcher wörtlicher Übernahmen bedient hat, da sich allein durch die quantitative Häufung keine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Frage ergibt, welche konkreten Anforderungen an die Art und Weise des Nachweisens von Quellen auf Vortragsfolien zu stellen sind. Vielmehr hat sich die Klägerin insoweit einer konsequenten Vorgehensweise bedient. Welchen Einfluss dieser Umstand auf die inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung der Klägerin hat, ist eine hier nicht zu beantwortende Frage, die dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfiele. (bb) Auch soweit die Beklagte bezüglich vereinzelter Nachweise gerügt hat, dass dort Seitenangaben ungenau durch die Angabe „ff.“ gekennzeichnet worden seien, trägt dies nicht durchgreifend den Schluss auf einen für einen Täuschungsversuch relevanten Verstoß gegen die Anforderungen an das ordnungsgemäße Zitieren auf Vortragsfolien. Die Beklagte hat insoweit im Einzelnen bemängelt, dass die Klägerin auf der Folie mit der Überschrift „Welche Probleme können auftreten?“ (vgl. VV, Bl. 7) zur Quelle „Konrad (2010)“ den Seitenbereich „S. 485 ff.“ und zur Quelle „Schnell (2016)“ den Seitenbereich „S. 29 ff.“ angegeben hat, wobei sich die wörtlichen Zitate auf S. 486 bzw. S. 29 befinden. Hinsichtlich der Folie „Das Problem mit der Methodologie“ (vgl. VV, Bl. 6) rügt die Beklagte, dass die Klägerin zur Quelle „Konrad (2010)“ den Seitenbereich „S. 480 ff.“ angegeben hat, wobei das wörtliche Zitat von Seite 480 stammt. An den genannten Stellen sind die Seiten, von denen die Klägerin konkrete Formulierungen übernommen hat, von den in den Nachweisen angegebenen Seitenbereichen umfasst, in zwei der drei Fälle handelt es sich sogar um die erste Seite des benannten Seitenbereichs. Vor diesem Hintergrund handelt es sich allenfalls um eine ungenaue oder geringfügig irreführende Angabe der Quelle. Soweit eine gewisse Irreführung hervorgerufen werden könnte, bewegt sich diese aber von vorneherein nicht im Bereich der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdleistung, da die Klägerin entsprechend des zu den Anforderungen an die Kennzeichnung von wörtlichen Übernahmen auf Vortragsfolien eben Gesagten (s.o. ) jedenfalls hinreichend deutlich gemacht hat, dass die Gedankeninhalte und unter Umständen auch die konkreten Formulierungen auf den Vortragsfolien aus den genannten Quellen übernommen worden sind. Folglich muss nicht entschieden werden, ob – im hier konkret vorliegenden Prüfungsformat von Vortragsfolien – die Verwendung von Seitenbereichsangaben mit der Kennzeichnung „ff.“ bei wörtlichen Übernahmen überhaupt eine Verletzung von Zitierstandards darstellt. Jedenfalls wären diese Verstöße qualitativ von so geringem Gewicht, dass sie – auch im Zusammenspiel mit etwaigen anders gelagerten Verstößen gegen Nachweisregeln – von vorneherein den Schluss auf einen Täuschungsversuch nicht tragen könnten. (cc) Auch die Rüge der Beklagten, die Klägerin habe stellenweise falsch oder unpassend zitiert, trägt nicht den Schluss auf täuschungsrelevante Verletzungen der Zitiervorgaben. Soweit die Klägerin auf der ersten der Folien mit der Überschrift „Durchführung & Auswertung“ (vgl. VV, Bl. 14) hinsichtlich der Quelle „Konrad (2010)“ die Angabe „S. 80“ gemacht hat, ist dieser Verweis offenkundig falsch, da auf Seite 80 des betreffenden Handbuchs der Beitrag von Konrad gar nicht abgedruckt ist. Es liegt hier nahe, dass die Klägerin durch ein Versehen die Ziffer „4“ vor der Angabe „80“ vergessen hat. Ein solcher Sorgfaltsverstoß ist von vorneherein nicht geeignet, zu dem Schluss auf einen Täuschungsversuch beizutragen. Soweit die Beklagte des Weiteren gerügt hat, auf der vorgenannten Folie passe der Verweis auf die Quelle „Stark (2010), S. 66“ nicht zum Inhalt der Folie, folgt der Einzelrichter dieser Einschätzung der Beklagten nicht. Auf der angegeben Seite der Quelle „Stark (2010)“ finden sich unter anderem in der dortigen Fußnote 23 und in dem diese Fußnote umgebenden Fließtext Ausführungen zu dem Gesichtspunkten des Transkribierens aufgezeichneter Daten, zur „Transkription von Protokolldaten“ bei der Anwendung der Methode g...; eben dieser Gedanke findet sich nun aber auch auf der Folie „Durchführung & Auswertung“ (I) unter dem Punkt „2 Durchführung“. Soweit die Beklagte schließlich gerügt hat, die Klägerin habe auf der Folie mit der Überschrift „Welche Probleme können auftreten?“ (vgl. VV, Bl. 7) die Quelle „Weidle und Wagner (1982)“ genannt, obwohl sie diese nicht verwendet habe, bleibt dieser Vorwurf gänzlich apodiktisch und ohne nähere Begründung. Das Gericht war nicht aufgerufen, dieser unsubstantiierten Behauptung nachzugehen, da selbst in dem Fall, dass in der Quelle „Weidle und Wagner (1982), S. 84“ keine dem Folieninhalt korrespondierenden Inhalte zu finden sein sollten, ein solches vereinzeltes Falschzitat – auch im Zusammenspiel mit etwaigen anders gelagerten Verstößen gegen Zitierregeln – jedenfalls nicht geeignet wäre, den Schluss auf einen Täuschungsversuch zu rechtfertigen. (dd) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung liegt schließlich auch kein Strukturplagiat bei der Übernahme eines Teils der Überschriften der „Agenda“ des Referats der Klägerin aus einem Teil der Überschriften eines fremden Artikels vor. Bei dem hier vorliegenden Prüfungsformat ist es im Ergebnis ausreichend, dass die Klägerin die betreffende Quelle insoweit im abschließenden Quellenverzeichnis benannt hat; die Ausweisung dieser Quelle auf der Folie zu der „Agenda“ selbst wäre gestalterisch unüblich und ist daher nicht zu erwarten. Anders als die Bewertung der Art und Weise des Nachweisens von einzelnen gedanklichen und gegebenenfalls wörtlichen Übernahmen aus Quellen verlangt der Schluss auf ein Strukturplagiat, also auf eine unzulässige Übernahme der Grundlinien der Darstellung oder Argumentation einer Quelle, von vorneherein eine Qualifikation dieser Darstellung oder Argumentation als in einem hinreichenden Maß eigenständig oder schöpferisch. Objektiv naheliegende oder gebräuchliche Vorgehensweisen in der gedanklichen Anlage können den Schluss auf ein täuschungsversuchsrelevantes Strukturplagiat, zumal im Kontext der Gestaltung von Vortragsfolien, nicht durchgreifend tragen. Dass drei der fünf Überschriften der „Agenda“ des Vortrags der Klägerin (vgl. VV, Bl. 24) beinahe vollständig wörtlich mit drei der sieben Überschriften der – auf der zweiten „Quellenverzeichnis“-Folie unter „Pädagogische Hochschule Freiburg […]“ mit Angabe des Uniform Resource Locator (URL) benannten (vgl. VV, Bl. 2) – Internetquelle Hofmann, Maria (2017). O... (URL siehe Bl. 35 d.A.), welche einer anderen Textsorte angehört, übereinstimmen, trägt die Annahme eines strukturellen Plagiats nicht, weil die betroffenen Überschriften („Was ist O...?“, „Was geschieht beim O...?“, „Wie kann man o... durchführen?“) weder in inhaltlicher noch in sprachlicher Hinsicht einen hinreichenden schöpferischen Eigenwert innehaben, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Klägerin habe über die Eigenständigkeit ihrer Leistungserbringung getäuscht. Es ist schon objektiv nicht ersichtlich, dass die Klägerin – bei dem hier vorliegenden Prüfungsformat und Thema – vorgegeben haben könnte, mit der Formulierung dieser Überschriften inhaltlich oder sprachlich eigenständig und ohne Übernahmen teilweise identischer Überschriften aus Quellen gearbeitet zu haben. Die drei genannten Überschriften fragen im Wesentlichen nach dem Gegenstand, den zugrundeliegenden psychologisch-kognitiven Abläufen und der Durchführung der Methode g.... Ein solcher Zugriff auf die der Klägerin zur Präsentation gestellte Thematik ist objektiv naheliegend, wie auch das Vorgehen anderer von der Klägerin ausgewerteter Literaturbeiträge unterstreicht (vgl. exemplarisch den als Anlage zu dem Beklagtenschriftsatz vom 18. Dezember 2023 eingereichten Beitrag von Tobias Stark mit Ausführungen unter anderem zu „Definition“, „Grundannahmen der Informationsverarbeitung“ und „Durchführung des O...“). In diesem Zusammenhang ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der – nach der Prüfungsaufgabe schlicht vorzustellenden – Methode des O... um einen seit Jahrzehnten recht scharf umrissenen und bereits wiederholt in der Sekundär-, etwa Handbuchliteratur vorgestellten methodischen Ansatz handelt. Dies zeigt auch die von der Klägerin zitierte Literatur. So bleibt im Rahmen eines nur zwanzigminütigen Vortrags kaum Raum für die Entwicklung weiterführender oder innovativer Gedanken, zumal nicht ersichtlich ist, dass eine solche Leistung vom Prüfer erwartet worden wäre (s. auch oben aa)). Vor diesem Hintergrund erhebt die klägerseits vorgelegte Gliederung objektiv von vorneherein keinen Anspruch auf die Zuschreibung eines nennenswerten schöpferischen Eigenwerts. Dass sich die Klägerin sprachlich bei der Gestaltung ihrer Überschriften der Frageform bedient hat, stellt zwar eine deutliche stilistische Übereinstimmung mit dem Beitrag von Hofmann dar, bewegt sich aber – zumal im Rahmen eines auf Interaktion gerichteten Vortrags – im Rahmen naheliegender, nicht durch besondere Individualität geprägter Gestaltungsformen. (b) Punktuell hat die Klägerin die Anforderungen an das sachgerechte Nachweisen von verwendeten Quellen auf Vortragsfolien verletzt. (aa) Soweit die Klägerin an einer Stelle lediglich eine sachlich einschlägige Primärquelle (oder: Letztquelle) angegeben hat, obwohl sie die pointiert zusammenfassende Formulierung der erfassten Gedankeninhalte aus einer – auf der betreffenden Einzelfolie nicht angegebenen – Sekundärquelle (oder: Zwischenquelle) wörtlich übernommen hat, liegt ein Verstoß gegen die auch bei der hier konkret vorliegenden Prüfungsaufgabe (ausführlich oben aa)) geltenden Zitierregeln vor. Für herkömmliche schriftliche Prüfungsarbeiten mit zugelassener Quellenverwendungsmöglichkeit entspricht es der Rechtsprechung, dass die Verwendung von Reproduktionen und Paraphrasierungen, die andere Autoren erstellt haben, genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln unterliegt wie die Schöpfung eines eigenen, gänzlich neuen Inhalts (zu einer Dissertation: VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2017 – 15 K 2493/16 – juris Rn. 100 m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass der Reproduktion oder auch Paraphrasierung fremder Texte, bezogen auf das präzise Erfassen der jeweiligen Inhalte und ihrer korrekten komprimierten Wiedergabe, stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zu Grunde liegt (VG Düsseldorf, a.a.O.). Von einer sanktionsfähigen Täuschungshandlung ist daher auch dann auszugehen, wenn lediglich die sogenannte „Letztquelle“, also der Ursprung der inhaltlichen Aussage, nicht aber die Zwischenquelle zitiert wird, aus der die wörtliche Übernahme der Textpassage stammt, die ihrerseits wiederum auf die Letztquelle verweisen mag (VG Berlin, Urteil vom 2. November 2021 – 3 K 176/20 – juris Rn. 68). Denn auch dann verschweigt der Autor, dass er die durch seinen Text widergespiegelte Interpretation der „Letztquelle“ und deren semantische Wiedergabe nicht selbst vorgenommen hat, sondern im Wortlaut identisch aus einer Zwischenquelle übernommen hat (VG Berlin, a.a.O., unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – OVG 10 N 48.09 – juris). Etwaige der Sekundärliteratur entnommene Paraphrasen, die sich zu den Primärquellen verhalten, sind als solche kenntlich zu machen; fehlt es an einer solchen Kenntlichmachung und bezieht sich der Prüfling auf eine Primärquelle, deren Inhalt oder Deutung er letztlich aus einer nicht nachgewiesenen Sekundärquelle abschreibt, täuscht er (VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 124). Diese Anforderungen an die Ausweisung von Sekundär- oder Zwischenquellen sind jedenfalls in ihrem Kern auch im vorliegenden Zusammenhang der Gestaltung von Literaturnachweisen auf Vortragsfolien einschlägig. Auch wenn nach dem oben Gesagten im vorliegenden Kontext die Angabe von Literaturnachweisen auf Einzelfolien am Fuß der jeweiligen Folie grundsätzlich genügt, ohne dass es bei wörtlichen Übernahmen wegen der besonderen Form- und Funktionsbedingungen der Gestaltung vortragsunterstützender Folien zwingend der Verwendung von Anführungszeichen und Literaturnachweisen in Klammern oder Fußnoten bedürfte (s.o. ), so ist jedoch geboten, dass – jedenfalls dann, wenn einzelfoliengenaue Literaturnachweise genutzt werden – diese Nachweise die wesentlichen Quellen der gedanklichen oder sprachlichen Übernahmen vollständig ausweisen. Diese Anforderung hat die Klägerin an einer Stelle ihres Folienkonvoluts dadurch verletzt, dass sie auf der ersten der Folien mit der Überschrift „Begriffsklärung“ (VV, Bl. 22) mit „Weidle/Wagner, 1994, 82 ff.“ zwar eine inhaltlich passende Primärquelle (oder: Letztquelle) – sowie die Quelle „Konrad, 2010, S. 476“ – angegeben hat, jedoch nicht die inhaltlich und weitgehend wörtlich übernommene Sekundärquelle (Zwischenquelle) Bilandzic, Helena/Trapp, Bettina (2000): Die Methode g... (vgl. für weitere bibliographische Angaben Bl. 36 d.A.). Jedenfalls da sich die Klägerin grundsätzlich einer einzelfoliengenauen Zitierweise bedient hat, entfällt der Verstoß auch nicht etwa deshalb, weil der Band, in dem der Beitrag von Bilandzic/Trapp enthalten ist, zwar nicht auf der betreffenden Einzelfolie, aber im abschließenden Quellenverzeichnis aufgeführt wird. Bezogen auf die Einzelfolie „Begriffsklärung“ (I) ist dieses Vorgehen der Klägerin geeignet, bei einem Leser der Folie den Irrtum hervorzurufen, dass sie sich bei der Erstellung dieser Folie lediglich der beiden dort ausdrücklich benannten Quellen bedient habe. Damit ist zugleich die Fehlvorstellung impliziert, die Klägerin habe die konkreten Formulierungen auf der Folie nicht der Quelle Bilandzic/Trapp und – da die betreffenden Inhalte in den ausdrücklich angegebenen Quellen Weidle/Wagner und Konrad sprachlich anders als auf der Folie formuliert sind – überhaupt keiner fremden Quelle entnommen. Diese Fehlvorstellung ist auch im Hinblick auf die hier konkret gestellte Prüfungsaufgabe von Relevanz, da mit ihr die eigenständige Leistung des Zusammenfassens von Gedankeninhalten in Bezug genommen wird. Da die Quelle, aus der die Klägerin Formulierungen wörtlich übernommen hat, auf der betreffenden Folie gar nicht benannt wird, liegt der Fall insoweit auch anderes als bei dem bloßen Unterlassen der spezifischen Kennzeichnung von wörtlichen Übernahmen als wörtliche Zitate, welches vorliegend nicht als fehlerhaft durchschlagend betrachtet wird, sofern überhaupt eine einzelfoliengenaue Angabe der Quelle erfolgt ist (s.o. ). Anders als dort ist es dem Leser der Einzelfolie „Begriffsklärung“ (I) nicht möglich, durch eine Lektüre der hier angegebenen Quellen für diese konkrete Folie festzustellen, inwieweit Inhalte oder auch wörtliche Formulierungen aus fremden Quellen wörtlich übernommen worden sind, da die Angabe der Quellen auf der Einzelfolie „Begriffsklärung“ (I) unvollständig ist. (bb) Aus den vorgenannten Gründen hat die Klägerin die hier einschlägigen Zitierregeln auch verletzt, indem sie auf einer weiteren Einzelfolie – der Folie „Welche Probleme können auftreten?“ (VV, Bl. 7) – wörtlich Text der Quelle Bilandzic/Trapp übernommen hat, ohne dass auf der betreffenden Einzelfolie diese Quelle überhaupt erwähnt wird. (cc) Schließlich liegt ein dritter punktueller Verstoß der Klägerin gegen die für Vortragsfolien geltenden Nachweispflichten vor, soweit sie auf der Folie mit der Überschrift „Drei Ebenen der Verbalisierung“ (VV, Bl. 18) zwar die Seitenangaben 479 und 481 aus der verwendeten Quelle „Konrad (2010)“ aufgeführt hat, nicht aber die Seite 476 dieser Quelle, von welcher sie ebenfalls Formulierungen wörtlich übernommen hat. Insoweit liegt der Fall anders als bei den oben als im Ergebnis nicht fehlerhaft eingeordneten Verweisen auf Seitenbereiche mit der Angabe „ff.“, da die Seite 476 vor den angegebenen Seiten 479 und 481 liegt. Ein Leser der Folie wird daher nicht in den Stand versetzt, durch das Lesen der angegebenen Quellen, zu bestimmen, inwieweit die Klägerin konkrete inhaltliche oder wörtliche Übernahmen getätigt hat, da die Quellenangaben auf dieser Einzelfolie dafür nicht genau genug sind. (2) Die vorstehend ermittelten Verstöße gegen Anforderungen an das sachgerechte Nachweisen von verwendeten Quellen auf den Vortragsfolien prägen die Prüfungsleistung der Klägerin weder quantitativ (siehe nachfolgend ) noch qualitativ (siehe nachfolgend ) noch in einer Gesamtschau beider Möglichkeiten (siehe nachfolgend ). (a) Bei der maßgeblichen Würdigung der Einzelfallumstände ergibt sich, dass die festgestellten Plagiatsstellen ihrer absoluten Anzahl nach wie auch hinsichtlich ihres quantitativen Anteils an der Prüfungsarbeit unter Berücksichtigung deren Gesamtumfangs nicht überhandnehmen, vielmehr – umgekehrt – nur eine untergeordnete Rolle einnehmen. Die Feststellung von lediglich drei fehlerhaften Quellennachweisen stellt einen – absolut betrachtet – niedrigen Wert dar. In relativer Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass die festgestellten Verstöße gegen Zitierpflichten auf Vortragsfolien unmittelbar lediglich einen – insgesamt zudem untergeordneten – Teil der Prüfungsaufgabe, die nachgelagerte Einreichung der vortragsunterstützenden Folien, betreffen. Bei der Betrachtung der hybriden Gesamtprüfungsaufgabe haben diese einen dienenden Charakter für die im Vordergrund stehenden mündlichen Prüfungsteile – Referat und angeleitete Interaktion. Dabei bleiben die verschiedenen Prüfungsteile gerade wegen dieser instrumentellen Funktion der Folien freilich aufeinander bezogen. Für die mündlichen Elemente der Gesamtprüfungsaufgabe sind die festgestellten Zitierverstöße jedoch – auch mittelbar – kaum von prägender Kraft, da dort das gesprochene Wort im Vordergrund gestanden hat, welches einer einzelfoliengenauen und ausdifferenzierten Darstellung von Quellenangaben, wie sie für schriftliche Arbeiten zentral ist, tendenziell – zumal bei einer begrenzten Vortragszeit von zwanzig Minuten – schwer zugänglich ist (näher oben a) bb) und b) aa)). Auch die isolierte Würdigung des quantitativen Gewichts der festgestellten Verstöße bei Fokussierung des schriftlichen Prüfungsteils führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Bei Betrachtung des Anteils der von den drei festgestellten Plagiatsstellen betroffenen drei Folien – „Begriffsklärung“ (I) (s.o. ), „Welche Probleme können auftreten?“ (s.o. ) und „Drei Ebenen der Verbalisierung“ (s.o. ) – an der Gesamtfolienzahl von 22 Folien wie auch an der Zahl der im engeren Sinn inhaltlich gestalteten Folien (17 Folien) ergibt sich ein Anteil von nur 14 vom Hundert beziehungsweise 18 vom Hundert. Die quantitative Bedeutung der drei Zitationsverstöße relativiert sich noch weiter, wenn man in Rechnung stellt, dass bei der Mehrzahl der inhaltlich gestalteten Folien mehr als eine Quelle pro Folie ausgewertet und nachgewiesen worden ist. (b) Auch in qualitativer Hinsicht sind die drei Plagiatsstellen von keinem besonderen Gewicht. Sie betreffen innerhalb des Konvoluts der im engeren Sinn inhaltlich gestalteten Folien keine funktional besonders hervorgehobenen Positionen, wie das bei einer Hausarbeit mit Blick auf den Schlussteil, dem gewöhnlich die Aufgabe einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Arbeit zukommt und der deshalb gerade auf eigenständige Aufarbeitung, Interpretation und Meinungsäußerung angewiesen ist, der Fall wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 – OVG 10 N 48.09 – juris Rn. 12). In Betreff auf die hier konkret vorliegende Prüfungsaufgabe, welche insgesamt und durchgängig durch die Gesichtspunkte der Zusammenfassung und Veranschaulichung eines eher eng umrissenen Themas geprägt ist, kommt den drei inkriminierten Folien keine herausgestellte Position unter den übrigen inhaltlichen Folien zu. Im Übrigen wiegen die drei Verstöße auch ihrer Natur nach nicht besonders schwer. Insbesondere der für die Folie „Drei Ebenen der Verbalisierung“ festgestellte Verstoß einer unterbliebenen Seitenangabe (s.o. ) ist in seiner Schwere von vorneherein gering, da die Quelle – wenn auch nicht genau genug – auf der Einzelfolie benannt ist. Die weiteren beiden Plagiatsstellen wiegen für sich betrachtet schwerer, da auf den beiden betroffenen Einzelfolien die entsprechende Quellenangabe vollständig fehlt. Sie betreffen aber mit dem Beitrag von Bilandzic/Trapp dieselbe Quelle, deren Fundstelle zudem – obschon nur durch Angabe des Bandes, in dem dieser Beitrag erschienen ist – im abschließenden Quellenverzeichnis aufgeführt wird. (c) Schließlich sind die inkriminierten Stellen auch bei einer Betrachtung des Zusammenspiels quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte von keiner hervorstechenden Bedeutung und prägen die von der Klägerin erbrachte Leistung nicht. Bei dieser Bewertung stellt der Einzelrichter auch in Rechnung, dass die vorliegende Prüfungsaufgabe – wie oben näher begründet worden ist – keine wissenschaftliche Leistung im ausgeprägten Sinn eingefordert hat (s.o. aa)). Vor diesem Hintergrund stellen die von den Plagiaten von vorneherein nicht erfassten Folien und diejenigen Teile der drei betroffenen Folien, welche von der jeweiligen Plagiatsstelle unabhängig sind, insgesamt eine schriftliche (Teil-)Prüfungsleistung dar, die den zutreffenden Schluss auf eine hinreichend eigenständige Leistungserbringung der Klägerin – in Gestalt einer zusammenfassenden und veranschaulichenden Aufbereitung des Stoffes zu der ihr gestellten Thematik auf einem vortragsunterstützenden Folienkonvolut mit ganz überwiegend zutreffenden Fundstellennachweisen auf den Einzelfolien – unberührt lässt. 2. Ist nach dem Vorstehenden bereits objektiv der Tatbestand eines Täuschungsversuchs nicht gegeben, so kann die daran anknüpfende Frage, ob der Klägerin hinsichtlich der drei festgestellten Verstöße gegen Zitierregeln und der dadurch bedingten – nach dem eben Gesagten nur geringfügigen und untergeordneten – Hervorrufung von Fehlvorstellungen über die Eigenständigkeit ihrer Leistungserbringung zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen ist, dahinstehen. Damit kann auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, bei dem Nachtragen von Nachweisen auf den Einzelfolien könne es zu bloßen Flüchtigkeitsfehlern gekommen sein, ausbleiben. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung der klägerseits weiter aufgeworfenen Frage, ob – was angesichts der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung der Folien nach dem Vortragstermin als Teil der Prüfungsaufgabe freilich fernliegt – eine Feststellung des Täuschungsversuchs hier „erst im Nachhinein“ erfolgt ist und damit gemäß § 17 Abs. 5 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 RStPO - Ba/Ma die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses anzunehmen wäre, sowie der tatsächlich umstrittenen Frage, ob beklagtenseits eine Plagiatserkennungssoftware eingesetzt worden sei, und – falls ja – ob dies von einer hinreichenden Rechtsgrundlage gedeckt wäre. II. Der rechtswidrige Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 über die Täuschungsversuchsfeststellung zur Prüfung der Klägerin im Modul „Empirische Markt- und Kommunikationsforschung“ im Wintersemester 2022/23 samt daraus abgeleiteter Nichtbestehensentscheidung verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, welche grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG fundiert sind. D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 der Zivilprozessordnung, da die anwaltlich vertretene Klägerin den Gerichtskostenvorschuss bereits gezahlt hat und neben ihren außergerichtlichen Kosten auch insoweit von der Beklagten Erstattung verlangen kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass sie bei einer Modulprüfung durch das Plagiieren auf vortragsbegleitenden Folien getäuscht habe. Seit dem Wintersemester 2022/23 studiert die Klägerin an der Beklagten im Masterstudiengang „Z...“. In ihrem ersten Fachsemester belegte sie das Modul „H...“ mit dem dazugehörigen Seminar. Durch ihren infolge eines Hochschulzulassungsstreits verspäteten Studienbeginn verpasste sie die ersten drei Seminartermine und nahm erstmals an der Sitzung am 3. November 2022 teil. Hinsichtlich der Modulprüfung eröffnete der Dozent in dem Seminarplan die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Prüfungszeiträumen. Für den – hier verfahrensgegenständlichen – ersten, semesterbegleitenden Prüfungszeitraum sah er als Prüfungsleistung vor: „Referat […] inkl. Abgabe der Folien und ggf. des Skripts“. Ende November 2022 wählte die Klägerin diese Prüfungsaufgabe, nachdem sie zunächst den anderen Prüfungszeitraum in Erwägung gezogen hatte, und entschied sich für das in einer Auswahl unter anderem angebotene Referatsthema „P...“. Zu dem Seminar stellte der Dozent einen kursbezogenen Auftritt auf der Moodle-Plattform der Beklagten bereit. Dort hinterlegte er unter anderem den Seminarplan als verlinkte Datei sowie ergänzende Informationen zu „Anforderungen / Zielsetzungen für die Referate“ auf der Kurs-Hauptseite. Demnach sollten die Referate „aus Präsentation (20 Min) und Interaktion (10 Min) (Mindestens Q&A, aber vielleicht auch praktische Anwendungsphasen oder Gruppendiskussionen oder Quizzes)“ bestehen. Ihr Ziel sollte es sein, „direkte Verwendungsmöglichkeiten für alle Studierenden zu schaffen“. An gleicher Stelle hinterlegte der Dozent ein „Bewertungsraster“ sowie weitergehende „Anmerkungen zu den Referaten“, unter anderem mit der an die Studierenden gerichteten Aufforderung, die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beachten, und dem Hinweis, dass Verstöße mit schlechten Noten, dem Nichtbestehen des Kurses bis hin zur Exmatrikulation geahndet werden könnten. In dem zu dem Kurs gehörenden Forum auf der Plattform Moodle gab der Dozent am 3. November 2022 in einem Beitrag Fragen einer Studentin zur Präsentation wieder und beantwortete diese; unter anderem führte er aus, Quellenangaben müssten so genau wie zum Nachvollziehen nötig, also auf jeder Folie angegeben werden, wobei ihm egal sei, ob Fußnoten oder Klammern verwendet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Inhalte und der Gestaltung der Moodle-Kurs-Hauptseite, des Forumseintrags und des Seminarplans werden die Anlagen zum Beklagtenschriftsatz vom 14. Oktober 2024 in Bezug genommen (Bl. 92 ff. der Streitakte). Nach Seminarsitzungen mit über zwanzig Referaten anderer Studierender in der Zeit von Anfang November bis Mitte Dezember 2022 hielt die Klägerin am 5.... Dezember 2022 ihren Vortrag zum Thema „P...“ und nutzte dabei vortragsbegleitende Folien (siehe die Ausdrucke der Folien, Verwaltungsvorgang der Beklagten – VV – Bl. 1 bis 25). Von den insgesamt 22 Folien waren je eine zur Begrüßung der Studenten und zur Beendigung des Vortrags, drei zur Literaturempfehlung beziehungsweise -übersicht bestimmt. Von den übrigen 17 Folien stellte eine die Gliederung („Agenda“) vor und unterschied sich ein weitere Folie lediglich durch die Setzung eines Rahmens zur Hervorhebung (VV, Bl. 17). Wegen der Einzelheiten zu den Inhalten und zu der Gestaltung der Folien, die sich im Wesentlichen durch Stichpunkte mit Wendungen, teilweise auch mit Halbsätzen oder vollständigen Sätzen auszeichnet, wird Bezug genommen auf den Verwaltungsvorgang. Auf den inhaltstragenden Einzelfolien befinden sich in der unteren rechten Ecke fast durchgängig Literaturangaben in Gestalt von – pro Folie meist ein bis drei – Kurznachweisen, welche in Anlehnung an die Harvard-Zitierweise überwiegend nach der Grundstruktur ‚vgl. [Autornachname] ([Jahreszahl des Datums des Erscheinens]), S. [Seitenzahl]‘ aufgebaut sind. Auf der viertletzten Folie befindet sich eine „Literaturempfehlung“ in Gestalt eines Hinweises auf den Artikel „O...“ von N..., welcher im „Handbuch Qualitative Forschung in der Psychologie“ erschienen ist (vgl. VV, Bl. 4). Die vorvorletzte und vorletzte Folie enthalten ein alphabetisch sortiertes listenförmiges „Quellenverzeichnis“ mit näheren bibliographischen Angaben. Am Tag des Referats leitete die Klägerin dem Dozenten die Folien per E-Mail zu (vgl. VV, Bl. 27 – Rückseite). In der Folgezeit lud der Dozent die Folien auf die Moodle-Kursseite hoch. Mit E-Mail vom 8.... Januar 2023 teilte er der Klägerin mit, er habe den Vortrag nur mit 5,0 bewerten können. Einige Teile der Präsentation seien „so nah an den zum Teil an anderer Stelle angegebenen Quellen, dass sie den Tatbestand des Plagiats erfüllen“ (VV, Bl. 27). Mit Bescheid vom 13. März 2023 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin einen Täuschungsversuch unternommen habe, sprach aus, dass die Modulprüfung mit „‚nicht ausreichend‘ (5,0)“ bewertet werde, und wies darauf hin, dass ein wiederholter Täuschungsversuch der Klägerin während des Studiums an der Beklagten einen besonders schweren Fall, der zur Exmatrikulation führen würde, darstellen würde. Mit ihrer am 14. April 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Es liege kein Täuschungsversuch vor. Bei den ihr von der Beklagten vorgeworfenen Fehlern in der Art und Weise des Zitierens auf den Vortragsfolien würde es sich allenfalls um die Verletzung wissenschaftlicher Standards für geschriebene Texte, die hier nicht anwendbar seien, jedenfalls aber nicht um versuchte Täuschungen handeln. Es gebe bereits keine generell konventionalisierten Vorgaben an die Zitierpflicht auf Einzelfolien; allenfalls lasse sich unterdessen eine Konvention ausmachen, dass eine Übersichtsfolie mit Quellenverzeichnis am Ende der Präsentation aufzuführen sei. Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, so wie sie für schriftliches wissenschaftliches Arbeiten unter anderem in Hausarbeiten oder Essays konventionalisiert seien, ließen sich nicht auf Vortragsfolien übertragen, weil bei vortragsbegleitenden Folien Gesichtspunkte der Visualisierung, Medieneinbindung, Stichpunktartigkeit und das Zusammenspiel mit dem gesprochenen Vortrag im Vordergrund stehen würden. Zudem seien im Studium der Klägerin wie auch im verfahrensgegenständlichen Kurs Vorgaben zum Zitieren auf Folien nicht in formell ordnungsgemäßer Weise bekannt gegeben worden; hierfür genüge insbesondere nicht die Kommunikation auf Unterseiten oder im Forum des Moodle-Kurses. Auch habe die ihr gestellte Aufgabe keine wissenschaftliche Leistung mit Gehalten der Innovation oder Weiterentwicklung von Gedanken abverlangt, sondern im Wesentlichen in der Vorstellung der Grundgedanken, Anwendungsfelder und Probleme einer in der Wissenschaft und Forschung bereits entwickelten Methode gegenüber den Mitstudierenden bestanden. Weiter sei der Prüfer für die hier erfolgte nachträgliche Feststellung eines Täuschungsversuchs nach der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der Beklagten nicht zuständig; es fehle die Entscheidung des in einer solchen Konstellation zuständigen Prüfungsausschusses. Schließlich habe die Beklagte offenbar eine Plagiatserkennungssoftware eingesetzt, wofür es an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift ursprünglich angekündigt, zu beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 aufzuheben „und die Prüfung im [verfahrensgegenständlichen Modul] neu zu bewerten“, sodann mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023, klargestellt, dass die Beklagte im Fall einer nicht mehr möglichen Neubewertung der Prüfungsleistung zu verpflichten wäre, ihr einen neuen Prüfungsversuch einzuräumen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Wintersemester 2023/24 die Prüfung zum verfahrensgegenständlichen Modul bestanden hat, zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe einen Täuschungsversuch unternommen, indem sie – im Einzelnen näher bezeichnete – Verstöße gegen Vorgaben zum ordnungsgemäßen Zitieren von Quellen auf den Vortragsfolien begangen habe. Die abgeprüfte Leistung, über deren eigenständige Erbringung die Klägerin getäuscht habe, betreffe vor allem das pointierte Zusammenfassen, das Zusammenfassen in eigenen Worten. Die Verstöße gegen Zitierregeln würden dabei im Wesentlichen darin bestehen, dass – erstens – vermehrt direkte wörtliche Übernahmen aus fremden Texten, zum Teil sogar von ganzen Sätzen, nicht mit Anführungszeichen, sondern lediglich mit einer Quellenangabe nach dem oben geschilderten Format versehen worden seien. Außerdem liege – zweitens – ein Strukturplagiat bei der Übernahme eines Teils der Überschriften der „Agenda“ aus einem Teil der Überschriften eines fremden Artikels vor. Drittens habe die Klägerin an einer Stelle lediglich eine sachlich einschlägige Primärquelle angegeben, obwohl sie die pointiert zusammenfassende Formulierung der erfassten Gedankeninhalte aus einer – nicht angegebenen – Sekundärquelle wörtlich übernommen habe. Zudem sei – viertens – an einer weiteren Stelle wörtlich Text einer Quelle übernommen worden, ohne dass auf der betreffenden Einzelfolie diese Quelle überhaupt erwähnt worden sei; in einem weiteren Fall fehle die Angabe einer konkret betroffenen Seite der Quelle eines wörtlichen Zitats. Schließlich habe die Klägerin – fünftens – Seitenangaben vereinzelt ungenau durch die Angabe „ff.“ gekennzeichnet sowie – sechstens – vereinzelt falsche oder unpassende Quellennachweise gesetzt. In den Sozialwissenschaften würden generell wie auch an der Beklagten wissenschaftliche Arbeitsvorgaben auch für Referatsfolien gelten. Es sei zudem in Rechnung zu stellen, dass es sich um einen Forschungskurs auf Masterniveau handele. Der Dozent des Kurses habe nicht nur auf der Moodle-Kursseite und im kursbezogenen Moodle-Forum auf die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis und die erwartete Zitierweise auf den Einzelfolien hingewiesen, sondern auch mündlich in den einführenden Sitzungen die Bedeutung des wissenschaftlichen Vorgehens eigens hervorgehoben. Es sei für die Klägerin bei den Vorträgen der Studierenden, die ihre Vorträge vor ihr gehalten hatten, beobachtbar gewesen, dass auf Einzelfolien zu zitieren sei. Die Feststellung der Plagiatsvorwürfe beruhe nicht auf dem klägerseits unterstellten Einsatz von Plagiatserkennungssoftware, sondern auf Internetrecherchen des Prüfers. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. September 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung nimmt der Einzelrichter auf das Sitzungsprotokoll Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen der Details der einzelnen Plagiatsvorwürfe der Beklagten und der entsprechenden Erwiderungen der Klägerin, wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.