Urteil
12 K 225/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:1028.12K225.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. I. 1. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 3. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen hat. Zur Einzelrichterübertragung sind die Beteiligten zuvor mit der Eingangsverfügung vom 26. Mai 2023 schriftlich angehört worden. Entgegen der vom Kläger schriftsätzlich geäußerten Auffassung ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. 2. Entgegen der Anregung des Klägers in der mündlichen Verhandlung war der Einzelrichter nicht gehalten, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen. Nach dieser Norm kann der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Rückübertragungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Es ist nicht zu einer – objektiv zu beurteilenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 – 6 C 30/98 – juris Rn. 19) – wesentlichen Änderung der Prozesslage gekommen. Zeitlich nach Ergehen des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom 3. September 2025 hat der Kläger sein Vorbringen im Bereich der Rechtsansichten lediglich nochmals schriftsätzlich sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzt, wobei diese bereits zuvor ausführlich dargelegt gewesen sind. Auch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung hat die Rechtssache zudem weiterhin weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Auch hinsichtlich der Komplexität der Ermittlung und Anwendung der für die Bearbeitung des Falles maßgeblichen Rechtsnormen hebt sich die Sache nicht von den sonst bei der Kammer anhängigen Sachen ab. Insbesondere bestehen – objektiv – keine nennenswerten Anhaltspunkte für die klägerseits geltend gemachte Verfassungs- beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Rechtsgrundlagen für die verfahrensgegenständlichen Prüfungen in dem (formellen) Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO –) und in der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer nach §§ 14 und 131l der Wirtschaftsprüferordnung (Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung – WiPrPrüfV –). Damit ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt – wie auch im Übrigen – nicht etwa eine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Eine solche ist zwar zwingend gegeben, wenn ein fachgerichtlicher Spruchkörper eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig hält, auf deren Geltung es ankommt, und er sie deshalb mit dem Ziel der Normverwerfung dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. November 2010 – 1 BvL 12/10 – juris Rn. 6). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Einzelrichter geht von der Verfassungs- und Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen der verfahrensgegenständlichen Prüfungen aus (näher unten C. I. 1. und C. II. 1.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt auch nicht etwa daraus, dass die Entscheidung aus sonstigen Gründen über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnte. Denn im Streit stehen die konkreten Prüfungsversuche des Klägers. II. Der Einzelrichter hatte die Verhandlung hier nicht analog § 94 VwGO auszusetzen, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen konkreten Normenkontrollantrag gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 Grundgesetz – GG – in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – BVerfGG – herbeizuführen. Nach der letztgenannten Norm holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, wenn die Voraussetzungen vom Art. 100 Abs. 1 GG gegeben sind. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ist, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, das fachgerichtliche Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies setzt voraus, dass das Fachgericht von der Inkompatibilität des formellen Gesetzes mit höherrangigem Recht überzeugt ist, wobei – auch ernsthafte – Zweifel allein nicht genügen (hierzu und zum Folgenden m.w.N. Müller-Terpitz, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 46. EL April 2015, § 80 Rn. 143). Nach dem Bundesverfassungsgericht ist dies insbesondere der Fall, wenn die aufgetretenen Bedenken dazu nötigen, die streitentscheidende Norm für mit höherrangigem Recht unvereinbar zu erklären (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1988 – 1 BvL 23/86 – juris Rn. 14). Vorliegend hat der Einzelrichter keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der formell-gesetzlichen Rechtsgrundlagen der verfahrensgegenständlichen Prüfungen (§§ 5 ff. WPO), insbesondere von § 12 Abs. 3 WPO, geschweige denn solche von dem vorbenannten massiven Gewicht (näher unten C. I. 1. b) bb) beziehungsweise C. II. 1. b) bb)). Es liegt – entgegen der Rüge des Klägers – auch nicht etwa ein Fall verfassungswidrigen Unterlassens des formellen Gesetzgebers hinsichtlich der Ausgestaltungen von Berufszugang oder Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers vor (näher unten C. I. 1. b) bb) ), welches grundsätzlich ebenfalls eine Vorlagepflicht begründen könnte, sofern der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und das Gericht die geschaffenen Vorschriften angesichts einer grundrechtlichen Schutzpflicht für unzureichend hält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 1 BvR 2004/10 – juris Rn. 21). III. Der Einzelrichter hatte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2025 zu entscheiden, ohne dem Kläger zuvor zu gestatten, noch Erklärungen in einem Schriftsatz nachzubringen, da die Voraussetzungen für den beantragten Schriftsatznachlass nicht vorgelegen haben. Da der Antrag tatbestandlich "aussichtlos" war (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1992 – 1 BvR 784/91 – juris Rn. 7), hatte der Einzelrichter ihn mit in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, verkündetem, Beschluss mit der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen und nachfolgend aufgegriffenen Begründung abzulehnen gehabt. 1. Die Voraussetzungen aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – liegen nicht vor. Nach diesen Normen kann das Gericht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf den Antrag des Beteiligten eine Frist bestimmen, in der jener die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. So liegt der Fall hier nicht. Der klägerische Antrag auf Schriftsatznachlass ist bereits nicht konkret auf abgegrenztes oder überhaupt auf "Vorbringen des Gegners" bezogen worden. Eine Erklärungsnot hat der Kläger nicht umrissen. Auch während und nach der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Kläger oder sein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter nicht erklärt, worauf sich der Schriftsatznachlass inhaltlich beziehen sollte; der Antrag ist lediglich pauschal – gewissermaßen: auf Vorrat – gestellt worden. Jedenfalls hat die Beklagte weder im zeitlichen Vorfeld der mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung selbst im Sinn von § 283 Satz 1 ZPO Vortrag vorgebracht, zu dem sich die Klägerseite nicht erklären konnte, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden wäre. Das letzte schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten stammt vom 1. September 2023. Zum umfangmäßig überschaubaren, punktuellen Vortrag der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung selbst war eine rechtzeitige Erklärung der Klägerseite im Termin selbst möglich – dieser ausdrücklich angeboten (vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1992 – 1 BvR 784/91 – juris Rn. 7) – und zumutbar. Es ergibt sich kein abweichendes Ergebnis aus der laut Kläger am "Ende" der Woche vor der mündlichen Verhandlung erfolgten Mandatierung des Klägervertreters und dessen laut Klägerseite unzureichenden Möglichkeiten zur Einarbeitung in den Streitstoff. Diese Umstände führen nicht dazu, dass die Voraussetzungen aus § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 283 Satz 1 ZPO angenommen werden könnten. In entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist auch im vorliegenden normativen Zusammenhang jedenfalls zu berücksichtigen, dass die mangelnde Vorbereitung eines Beteiligten, wenn nicht der Beteiligte dies genügend entschuldigt, außer Betracht zu bleiben hat (vgl. für den Zivilprozess etwa Foerste, in: Musielak/Voit , ZPO, 22. Aufl. 2025, § 283 Rn. 9). Die diesbezügliche Erklärung des Klägers, er habe große Probleme gehabt, juristischen Beistand zu finden, vermag den Schluss auf eine genügende Entschuldigung nicht stützen. Diese Erklärung ist unsubstantiiert und lässt vor allem Ausführungen zu einschlägigen konkreten Bemühungen um rechtlichen Beistand nebst Absagen vermissen. Hinzukommt, dass der Klägervertreter seit seiner Mandatierung weitere Zeit verstreichen lassen hat, bevor er sich sodann wenige Stunden vor dem Termin zur Akte gemeldet hat. Es wäre jedenfalls geboten gewesen, den Antrag auf Akteneinsicht bereits unverzüglich nach Mandatierung zu stellen. Weshalb dies nicht erfolgt ist, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Hinzukommt Folgendes: Noch am Ende der Woche, in welcher der Klägervertreter mandatiert worden sei, hat der Kläger seinerseits einen Schriftsatz mit 22 Seiten bei Gericht eingereicht. Wenige Tage zuvor hatte er – im Übrigen nach Ablauf der ihm mit Ladungsverfügung gesetzten Frist zur terminvorbereitenden Stellungnahme – bereits einen Schriftsatz mit 104 Seiten eingereicht, welchen er mit den Worten begonnen hatte: "Der Kläger freut und bedankt sich über die Terminierung". Es folgt nichts Abweichendes daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, er habe den Schriftsatz der Beklagten vom 1. September 2023 nicht erhalten. Zum einen ist die Absendung dieses Schriftsatzes an den Kläger unter dem 4. September 2023 aktenkundig. Jedenfalls ist der – überschaubare – Inhalt dieses Schriftsatzes, welcher zudem keinen Tatsachenvortrag enthält, bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen und zudem jedenfalls im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich erörtert worden. Der Kläger hatte auch insoweit ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme jedenfalls im Termin selbst und hat hiervon Gebrauch gemacht. 2. Auch § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 139 Abs. 5 ZPO kommt nicht als Grundlage für den begehrten Schriftsatznachlass in Betracht. Danach gilt: Ist einem Beteiligten eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf seinen Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der er die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wiederum fehlt bereits eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf eine etwaige Erklärungsnot. Anhaltspunkte für eine solche gibt es auch objektiv nicht. Denn die im Termin erteilten richterlichen Hinweise beziehen sich auf punktuelle, in ihrer Komplexität begrenzte Fragen der Akteneinsicht und Aktenbeiziehung. Auch insoweit bestand im Termin selbst nach Erteilung der Hinweise hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, von welcher der Kläger im Rechtsgespräch auch Gebrauch gemacht hat, und zur sofortigen prozessualen Reaktion. IV. Soweit der Kläger seinen Sachantrag in der mündlichen Verhandlung durch Konkretisierung der Anfechtung auf die jeweiligen Ziffern 1. und 2. der verfahrensgegenständlichen Widerspruchsbescheide umgestellt hat, liegt eine bloße Klarstellung des Antrags nach vorheriger Anregung durch den Einzelrichter (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO) ohne Änderung des Streitgegenstandes vor. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die in zulässiger Weise kumulierten (vgl. § 44 VwGO) Anfechtungsanträge gemäß §§ 42 Abs. 1 Var. 1, 79 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise – hinsichtlich der Angriffe auf die beiden Widerspruchsverfahrenskostengrundentscheidungen: – Nr. 2 VwGO statthaft und hinreichend rechtsschutzintensiv (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). So liegen hier nicht etwa Verpflichtungsbegehren vor. Denn im Fall der Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidungen lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und ist die Prüfung in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen der angegriffenen Verwaltungsakte befand (vgl. zu dieser Linie der Kammer nur VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31 m.w.N.; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 825 f.). Diese Grundsätze gelten hier auch eingedenk des Umstands, dass der Kläger bei seinem Angriff unter anderem auch inhaltliche Bewertungsrügen führt, da auch bei deren Erfolg ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, gegebenenfalls in Gestalt der Durchführung einer Neubewertung, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgt (vgl. wiederum m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31). C. Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Prüfungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten (im Folgenden: Prüfungsstelle) vom 22. März 2022 in Gestalt von Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle vom 15. Mai 2023 zum Nichtbestehen des Klägers in der Modulprüfung "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" (im Folgenden: Modul "Prüfungswesen") ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensentscheidung ist § 13 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 WiPrPrüfV; die Pflicht zu ihrer Mitteilung folgt aus § 23 WiPrPrüfV. a) Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 WiPrPrüfV hat – unter Ausschluss von der mündlichen Prüfung – derjenige Kandidat eine der Modulprüfungen im Wirtschaftsprüferexamen nicht bestanden, der in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten hat. b) Entgegen der Auffassung des Klägers stellt § 13 Abs. 2 Satz 2, Satz 1 WiPrPrüfV eine verfassungs- und auch im Übrigen rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensentscheidung dar; auch die sonstigen für den Prüfungsversuch einschlägigen Vorschriften der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung zu Prüfungsstoff und -verfahren sind verfassungs- und auch im Übrigen rechtmäßig. aa) Die zulässigen Prüfungsinhalte der Modulprüfung "Prüfungswesen" werden in dem Katalog von § 4 Abs. 2 WiPrPrüfV bestimmt, in welchem näher benannte inhaltliche Untergesichtspunkte der Themenfelder "Rechnungslegung" und "Prüfung" ausdifferenziert werden. So bestimmt etwa § 4 Abs. 2 Nr. 2 WiPrPrüfV, dass zum (Unter-)Themenfeld "Prüfung" – neben weiteren, beispielhaft aufgeschlüsselten "sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen" sowie ebenfalls exemplarisch benannten "anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen" – unter anderem der Untergesichtspunkt "Prüfung der Rechnungslegung" zählt. Dieser Untergesichtspunkt wird nochmals dahingehend konkretisiert, dass insoweit "rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards" zum Prüfungsgebiet gehören; gegenständlich wird außerdem noch unterschieden in "Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge". Die verfahrensgegenständliche Modulprüfung "Prüfungswesen" wird in den §§ 4 ff. WiPrPrüfV als eine von vier Modulprüfungen des Wirtschaftsprüferexamens verortet, in den – hier verfahrensgegenständlichen – schriftlichen und den mündlichen Teil aufgegliedert und hinsichtlich deren jeweiliger Durchführung und Bewertung näher geregelt. So ist in § 5 Abs. 1 Satz 5, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs.1 Satz 1 WiPrPrüfV insbesondere vorgesehen, dass die schriftliche Modulprüfung "Prüfungswesen" aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils vier bis sechs Stunden besteht, deren Aufgaben eine materiell-gesetzlich eingerichtete Aufgabenkommission aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer zu entnehmen hat und die jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission selbstständig zu bewerten sind. bb) Diese Regelungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung haben eine verfassungsgemäße formell-gesetzliche Grundlage. (1) Nach § 14 Satz 1 WPO regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung unter anderem "die Einrichtung der Prüfungskommission […]; die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens […], und die Prüfungsgebiete; die schriftliche und mündliche Prüfung […]". (2) Diese Verordnungsermächtigung genügt dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, den Anforderungen an Rechtsverordnungsermächtigungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts. (a) Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Satz 2 GG kann ein Bundesminister – wie in § 14 Satz 1 WPO derjenige für Wirtschaft und Energie – ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Anforderungen des Parlamentsvorbehalts hat das Bundesverfassungsgericht dahingehend konkretisiert, dass das Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 – Rn. 52, dort ausdrücklich als ständige Rechtsprechung gekennzeichnet und m.w.N. versehen). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel ‚wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte‘. Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Für das Prüfungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht die vorstehenden Grundsätze wie folgt konkretisiert (vgl. zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 46/15 – juris Rn. 11, dort ausdrücklich als ständige Rechtsprechung gekennzeichnet und m.w.N. versehen; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 22): Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt es dem zuständigen Normgeber, den Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Grundrechtsbereich die wesentlichen Entscheidungen über die Ausbildung und Prüfung selbst zu treffen. Es ist jedoch geklärt, dass neben Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auch die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu diesen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen gehören. Insoweit wird den Anforderungen von Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Vorgabe von Ziel und Inhalt der Ausbildung die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar macht, zumal die prüfungsrechtliche Rechtsetzung auch auf untergesetzlicher Ebene in weitreichendem Maße bereits durch Grundsätze gesteuert wird, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Bei der Beantwortung der Frage nach der Einhaltung der Anforderungen des Parlamentsvorbehalts ist nach diesem höchstgerichtlichen Maßstab nicht allein auf die entsprechende Gesetzespassage abzustellen, welche die Verordnungsermächtigung als solche enthält; für eine hinreichende Konkretisierung der parlamentarischen Vorgaben können vielmehr auch andere Regelungen des Parlamentsgesetzes herangezogen werden (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 22). (b) Gemessen daran stellt § 14 Satz 1 WPO – besehen im Licht flankierender formell-gesetzlicher Normen – eine verfassungsgemäße Verordnungsermächtigung dar. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß des formellen Gesetzgebers gegen Regelungspflichten liegt nicht vor. So sind zunächst die skizzierten Anforderungen an die gebotene Regelungsdichte vom Parlamentsgesetzgeber bedient worden. Dieser hat insbesondere durch die Regelungen zum Inhalt der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer in § 2 WPO, zu deren Rechten und Pflichten gemäß §§ 43 ff. WPO sowie zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Wirtschaftsprüferprüfung, dort insbesondere den Vorgaben zur erforderlichen "Prüfungstätigkeit" in § 9 WPO – daneben auch durch spezialgesetzliche Vorgaben zu den konkreten Tätigkeitsfeldern wie in §§ 316 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) – im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Regelungen auf untergesetzlicher Ebene nach Tendenz und Programm begrenzt und berechenbar gemacht. In der Zentralnorm zum Berufsbild, § 2 WPO, hat der Gesetzgeber die Aufgaben und Tätigkeitsfelder von Wirtschaftsprüfern in ausdifferenzierter Weise benannt. Demnach haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen (§ 2 Abs. 1 WPO). Sie sind ferner befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten (§ 2 Abs. 2 WPO). Schließlich sind sie nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften befugt, auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten, in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren, sowie zur treuhänderischen Verwaltung (§ 2 Abs. 3 WPO). Vereinzelte weitere normative Orientierungsmarken für Examensinhalte lassen sich den Vorgaben der §§ 43 ff. WPO zu den Rechten und Pflichten der Wirtschaftsprüfer entnehmen, so beispielsweise im Hinblick auf ihre Pflicht zur unparteiischen Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO) oder die Hervorhebung der besonderen Berufspflichten, die ihnen aus der Befugnis erwachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke zu erteilen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 WPO). Die Prüfungstätigkeit der Wirtschaftsprüfer (vgl. § 2 Abs. 1 WPO) hat der Parlamentsgesetzgeber auf verschiedenen Wegen näher umrissen, so zum einen durch spezialgesetzliche Vorgaben des Fachrechts samt gewisser, wenn auch grundsätzlich schwacher verfahrens- und tätigkeitsbezogener Komponenten oder zumindest Implikationen, so beispielsweise für die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprüfer in den §§ 316 ff. HGB. Zum anderen hat der Gesetzgeber der Wirtschaftsprüferordnung in § 9 WPO im Zusammenhang mit Regelungen zur Zulassung zur Wirtschaftsprüferprüfung weitere normative Orientierung gegeben und dabei zugleich einen systematischen Konnex zum Examen selbst hergestellt. In § 9 Abs. 2 Satz 1 WPO wird Prüfungstätigkeit definiert als die Teilnahme an Abschlussprüfungen und der Abfassung der Prüfungsberichte. Ferner heißt es in § 9 Abs. 2 Satz 4 WPO, das Erfordernis der Prüfungstätigkeit sei erfüllt, wenn die Bewerbenden nachweislich in fremden Unternehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt haben. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer nicht unter Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes für die Delegation von Rechtsetzung, insbesondere Art. 80 Abs. 1 GG, dem privaten Institut der Wirtschaftsprüfer – IDW – überantwortet. Da ein solcher Verfassungsverstoß auf der Ebene der Ausgestaltung der Berufsausübung offenkundig nicht vorliegt, muss nicht entschieden werden, ob er überhaupt geeignet wäre, die Verfassungswidrigkeit auch der – an der (späteren) Berufsausübung ausgerichteten – Berufszugangsregelung in Gestalt des Wirtschaftsprüferexamens nach sich zu ziehen. Der formelle Gesetzgeber hat wie erwähnt in den §§ 316 ff. HGB die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften durch Abschlussprüfer normiert. Es trifft zu, dass, wie der Kläger ausführt, der Gesetzgeber sich dabei verschiedentlich unbestimmter Rechtsbegriffe bedient hat. Es entspricht jedoch allgemeiner Verfassungsrechtsdogmatik, dass die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln etwa zur Bewältigung der Vielfalt der möglichen Situationen zulässig sein kann, zumal eine langjährige Konkretisierung durch die Rechtsprechung zur Bestimmtheit beitragen kann (vgl. m.w.N. statt vieler nur Wolff, in: Stern/Sodan/Möstl , Staatsrecht, 2. Aufl. 2022, § 15 Rn. 196 m.w.N.). Die Aufgabe, die gesetzlichen Pflichten des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 1 HGB gemäß den Zielen der Rechnungslegung (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) und der Abschlussprüfung (vgl. § 317 HGB) zu konkretisieren, obliegt der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 U 171/21 – juris Rn. 38). Der Einzelrichter kann nicht erkennen, weshalb die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, dieser Aufgabe in einer funktionsadäquaten Weise nachzukommen. Der Gesetzgeber hat das IDW auch nicht etwa mit staatlicher Normsetzung betraut. Dessen Standards sind nach heute ganz herrschender Auffassung keine Rechtsnormen; sie sind nicht rechtlich bindend für Gerichte (vgl. statt vieler etwa Ebke, in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2024, § 323 Rn. 37; OLG Stuttgart a.a.O.). Es handelt sich vielmehr um sachkundige Vorschläge für die Konkretisierung des Gesetzes, welche die fachliche Meinung der einschlägigen Verkehrskreise wiedergeben (vgl. hierzu und zum Folgenden wiederum OLG Stuttgart, a.a.O.). (3) Die Rechtsverordnungsermächtigung § 14 Satz 1 WPO und die sie flankierenden Vorschriften wie etwa §§ 2, 9 WPO sind auch im Übrigen verfassungsgemäß. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat es der Parlamentsgesetzgeber nicht in pflichtwidriger Weise unterlassen, den Prüfungsumfang des Wirtschaftsprüferexamens entsprechend dem verfassungsrechtlichen Rahmen, also insbesondere gleichheitsgemäß und verhältnismäßig "vorzusteuern". (a) Das formell-gesetzlich in der Wirtschaftsprüfungsordnung umrissene Programm für die untergesetzliche Normsetzung zum Wirtschaftsprüferexamen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine – hier vorliegende – subjektive Berufszugangsregelung bedarf zu ihrer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits mit den Anforderungen der Verfassung in Einklang stehen muss: Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2017 – 1 BvR 1822/16 – juris Rn. 20 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Das Grundrecht der Berufsfreiheit verlangt für berufsbezogene Prüfungen, dass die Festlegung der Anforderungen an den Nachweis der vom Normgeber für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, das heißt: geeignet, erforderlich und zumutbar ist (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 57 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen. Auch eingedenk dieser hohen Anforderungen ist die Verhältnismäßigkeit des formell-gesetzlichen Umrisses der Wirtschaftsprüferprüfung zum – besonders wichtigen – Schutz der Sicherheit, Ordnungsgemäßheit und Verlässlichkeit des Wirtschaftsverkehrs sowie der Belange der Wirtschaftsteilnehmer und Betroffenen, die mit der Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern bestimmungsgemäß in Berührung kommen beziehungsweise erfasst werden, zu bejahen. Das formell-gesetzliche Programm steuert das Wirtschaftsprüferexamen auch in geeigneter, erforderlicher und zumutbarer Weise vor. Insbesondere kann der Einzelrichter nicht erkennen, dass der formelle Gesetzgeber bei der normativen (Vor-)Prägung der von ihm für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen Prüfungszwecks seinen Einschätzungsspielraum verletzt haben könnte. Entgegen der klägerischen Argumentation hat der Gesetzgeber in der Wirtschaftsprüferordnung insbesondere keine berufsbildfremden Inhalte für die Wirtschaftsprüferprüfung vorgegeben. Vielmehr ist die oben skizzierte Herleitung des formell-gesetzlichen Rahmens der Wirtschaftsprüferprüfung im Weg der systematischen Auslegung anhand normativer Aussagen etwa aus den §§ 2, 9, 43 ff. WPO, §§ 316 ff. HGB gerade am gesetzlichen Leitbild des Wirtschaftsprüferberufs orientiert. Dieses gesetzliche Leitbild ist auch nicht etwa realitätsfremd. Die von Kläger und Klägervertreter im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Ansichten, es sei realitätsfremd, wenn in § 2 Abs. 1 WPO "betriebswirtschaftliche Prüfungen" als Hauptaufgabe der Wirtschaftsprüfer fokussiert werden, und nicht treffend, wenn dort die Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen als "betriebswirtschaftlich" eingeordnet werde, da die Prüfung gesetzlich und damit juristisch geprägt sei, greifen nicht durch. Trotz rechtlicher Rahmung der Abschlussprüfung bleibt diese der Sache nach auf eine (betriebs-)wirtschaftliche, unternehmerische Materie bezogen und hat unter anderem auch Organisationsstrukturen, Geschäftsmodelle, Prozesse der Wertschöpfung, Industrie- und Branchenlogiken, Risiken, Finanzierungsmittel zu bewerten oder zu berücksichtigen. Auch die damit verwandten, ebenfalls apodiktischen Setzungen des Klägers, insbesondere jene, dass der Beruf des Wirtschaftsprüfers in der Wirklichkeit hinsichtlich der Denk- und Arbeitsweise schlicht juristisch sei, vermag die Gesetzesaussage aus § 2 Abs. 1 WPO, unter anderem die Abschlussprüfung sei eine betriebswirtschaftliche Prüfung, nicht erschüttern. Vielmehr zeigen die soeben exemplarisch benannten Faktoren aus dem unternehmerischen Bereich, dass Wirtschaftsprüfung methodisch nicht im Juristischen oder Juridischen aufgehen kann. Insoweit stellt das IDW treffend in seinem Standard IDW PS 200 darauf ab, dass sich zwar der Gegenstand und der Umfang der Abschlussprüfung aus den gesetzlichen Vorschriften ableiten und die im Handelsgesetzbuch enthaltenen Regelungen zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts den grundsätzlichen Ansatz der Prüfung festlegen, jedoch keine Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung enthalten, weshalb es im pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers liege, im Einzelfall Art und Umfang der Prüfungsdurchführung zu bestimmen, gewissenhaft zu prüfen und dabei unbeschadet der Eigenverantwortlichkeit die im Einzelnen zu beachtenden Kriterien auch aus der Berufsauffassung zu schöpfen. Dass diese Aufgabe durch juristische Methodik allein leistbar sein könnte, trifft nicht zu. (b) Das formell-gesetzlich in der Wirtschaftsprüfungsordnung umrissene Programm für die untergesetzliche Normsetzung zum Wirtschaftsprüferexamen genügt auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die klägerseits gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Volljuristen beim Wirtschaftsprüferexamen liegt ebenso wenig vor wie eine solche von Steuerberatern. (aa) Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er weder wesentlich Gleiches willkürlich ungleich noch wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandeln darf (hierzu und zum Folgenden m.w.N. BVerfG, Urteil vom 16. März 1955 – 2 BvK 1/54 – juris Rn. 37). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die ‚zweckmäßigste‘, ‚vernünftigste‘ oder ‚gerechteste‘ gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, das heißt: die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. In anderer Formulierung soll Art. 3 Abs. 1 GG vor allem dann verletzt sein, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79 – juris Rn. 47). Vorschriften, die für die Aufnahme eines Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis der erworbenen Fähigkeiten durch das Bestehen einer Prüfung verlangen, erfordern wegen des Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge eine besonders weitgehende Gleichbehandlung der Prüflinge (hierzu und zum Folgenden etwa die klägerseits hervorgehobene Entscheidung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 – 9 S 2309/13 – juris Rn. 49 m.w.N.). Nach diesem in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten, das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Der Grundsatz gebietet, möglichst gleichmäßige Voraussetzungen für alle Prüflinge zu schaffen und damit allen Prüflingen gleiche Erfolgschancen einzuräumen. Ein Verstoß ist deshalb nicht nur die Benachteiligung, sondern ebenso die Bevorzugung eines Prüfungskandidaten. Beide Arten der Ungleichbehandlung sind geeignet, den Zweck der Prüfung zu vereiteln und das Prüfungsergebnis zu verfälschen. (bb) Gemessen daran ist dem formellen Gesetzgeber der Wirtschaftsprüferordnung in Betreff auf das Programm für die untergesetzliche Normsetzung zum Wirtschaftsprüferexamen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzulasten. (aaa) Entgegen der klägerseits offenbar vertretenen Auffassung ist § 12 Abs. 3 WPO nicht verfassungswidrig. Nach dieser Norm sind an alle Bewerber im Wirtschaftsprüferexamen ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen. Relativierungen dieses Grundsatzes sind in §§ 13 ff. WPO in Gestalt von Verkürzungs- und Anrechnungsmöglichkeiten unter anderem für Steuerberater vorgesehen. Dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 3 WPO wesentlich Ungleiches in willkürlicher Weise gleich behandelt hätte, kann der Einzelrichter nicht feststellen. Dem Grundgesetz kann nicht entnommen werden, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, die Wirtschaftsprüferprüfung für Volljuristen anders auszugestalten, weil – wie der Kläger vertritt – Volljuristen bereits nachgewiesen hätten, dass sie den durch juristische Arbeitsweise gekennzeichneten Berufsalltag eines Wirtschaftsprüfers beherrschen könnten. Gemessen am maßgeblichen Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers sind Wirtschaftsprüferkandidaten mit Befähigung zum Richteramt nicht wesentlich ungleich gegenüber Kandidaten anderer Vorbildung. Die zitierte klägerische Setzung, der Berufsalltag eines Wirtschaftsprüfers sei wesentlich durch die juristische Arbeitsweise gekennzeichnet, widerspricht unter anderem der gesetzgeberischen Qualifizierung etwa der Abschlussprüfung als "betriebswirtschaftliche Prüfung" in § 2 WPO und ist auch der Sache nach unzutreffend. Nach dem oben Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufsalltag eines Wirtschaftsprüfers so weitreichend durch eine juristische Arbeitsweise gekennzeichnet wäre, dass allein durch den Erwerb der Befähigung zum Richteramt die vom Normgeber von den Kandidaten zulässigerweise verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten eines Wirtschaftsprüfers bereits nachgewiesen wären. Damit ist auch für die im Widerspruchsverfahren vom Kläger (noch) vorgeschlagene verfassungskonforme Auslegung von § 12 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung, dass damit die Tätigkeit ab dem letzten zur Ausübung des (Vor-)Berufs qualifizierenden Examen, nicht aber die Zeit bis dahin, also nicht das Studium und nicht das Rechtsreferendariat, in Bezug genommen würden, kein Raum. Der Gesetzgeber musste nicht von Verfassung wegen davon ausgehen, dass das rechtswissenschaftliche Studium, das Rechtsreferendariat und die juristischen Staatsprüfungen eine hinreichende Nachweisgrundlage für die vom ihm für unverzichtbar gehaltenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Anbetracht des berufsbezogenen Prüfungszwecks bilden. Auch der Umstand, dass die "Schnittstelle" zwischen dem (Vor-)Beruf des Rechtsanwalts und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers anders als diejenige zwischen dem (Vor-)Beruf des Steuerberaters und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers in den §§ 13 ff. WPO ungeregelt sei, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gemessen am maßgeblichen Berufsbild eines Wirtschaftsprüfers bestehen zwischen Rechtsanwälten und Steuerberatern Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, sodass es frei von Beanstandungen ist, dass der Gesetzgeber in § 13 WPO geregelt hat, dass Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, die Prüfung in verkürzter Form ablegen können, wobei die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht entfallen, während eine ähnliche Verkürzung für Rechtsanwälte nicht vorgesehen ist. Ohne dass es darauf ankommt, ist schon nicht ersichtlich, welches Prüfungsgebiet von einer solchen Verkürzung verfassungsrechtlich zwingend zu erfassen wäre. Im Übrigen ist auch für das juristische Modul "Wirtschaftsrecht" eine Verkürzung für Rechtsanwälte nicht verfassungsrechtlich zwingend. Denn das Wirtschaftsrecht gehört nicht zum Kern der juristischen Ausbildung. So verlangen die landesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die juristischen Prüfungen aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht typischerweise nur Grundzüge. (bbb) Der formelle Gesetzgeber war auch nicht – wie der Kläger weiter ausführt – gehalten, die Grundlage dafür zu schaffen, dass die im Alltag des "gemischten Vorbehaltsberufs" des Wirtschaftsprüfers nötigen Kenntnisse auf den Feldern Rechtswissenschaften, Steuern und Betriebswirtschaftslehre zu den individuellen Vorkenntnissen des einzelnen Kandidaten auf ebendiesen Feldern in Beziehung gesetzt und sodann – individuell – zum Inhalt der Prüfung des einzelnen Kandidaten gemacht werden. Dem Nachweis der individuell bei einzelnen Kandidaten vorhandenen Kenntnisse dient gerade die Wirtschaftsprüferprüfung. Eine Pflicht zu einer noch vor dieser vorzunehmenden prüfungsbehördlichen Vorprüfung, welche Kenntnisse bei den einzelnen Kandidaten bereits vorliegen und daher nicht abzuprüfen seien, musste der Gesetzgeber nicht normieren. Überdies hat der Gesetzgeber in den §§ 13 ff. WPO – verfassungsrechtlich wohl jedenfalls teilweise überobligatorisch – Möglichkeiten zur Individualisierung durch Anrechnung von bestimmten Vorleistungen geschaffen. Dass diese Möglichkeiten in verfassungswidriger Weise zu kurz greifen oder gleichheitswidrig ausgestaltet sein könnten, ist nicht feststellbar. Ob der Gesetzgeber bei der Ausübung seines Gestaltungsspielraums unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die ‚zweckmäßigste‘, ‚vernünftigste‘ oder ‚gerechteste‘ gewählt haben könnte, ist nach dem oben Gesagten nicht maßgeblich. Im Übrigen sind die §§ 13 ff. WPO entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht nicht etwa analogiefähig. Es kann nicht im Weg einer Analogiebildung die klare gesetzgeberische Grundentscheidung aus § 12 Abs. 3 WPO zugunsten des vom Kläger skizzierten Alternativsystems stärkerer Individualisierung beim Prüfungsstoff über die ausdrücklichen gesetzlichen Ausnahmen hinaus eingeschränkt werden. Es fehlt angesichts der ausdifferenzierten Regelungssystematik der §§ 12 Abs. 3, 13 ff. WPO bereits an der Voraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Die klägerischen Rechtsansichten zur systematischen Berücksichtigung der Regelungen zur Steuerberaterprüfung in den §§ 37 ff. des Steuerberatungsgesetzes – StBerG – führen zu keiner anderweitigen Beurteilung der vorliegend zum Wirtschaftsprüferexamen aufgeworfenen Rechtsfragen. So fügt insbesondere die klägerseits hervorgehobene Benennung des dortigen Prüfungszwecks in § 37 Abs. 1 StBerG ("Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, daß er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben.") dem hier anzuwendenden Maßstab nichts hinzu. Auch ohne eine solche explizite Normierung ist davon auszugehen, dass der formelle Gesetzgeber der Wirtschaftsprüferordnung ein Wirtschaftsprüferexamen vor Augen hatte, mit welchem der Bewerber darzutun hat, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszuüben. Wie erörtert bedarf es dafür der klägerseits hergeleiteten individualisierten Vorauswahl von Prüfungsstoff aus verfassungsrechtlicher Sicht jedoch nicht. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden ist im Übrigen auch die vom Kläger weiter gerügte "Schikane [gegen] Steuerberater" im Wirtschaftsprüferexamen nicht feststellbar. Dies gilt in absoluter Form wie auch in relativer Hinsicht unter Gleichheitsgesichtspunkten. Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung zwischen Volljuristen, Steuerberatern und sonstigen Kandidaten im Wirtschaftsprüferexamen besteht auch nicht etwa im Hinblick auf den vom Kläger besonders hervorgehobenen Umstand, dass es im unmittelbaren Arbeitsbereich von Steuerberatern allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Art. 108 Abs. 7 GG gibt, im Hauptarbeitsbereich von Wirtschaftsprüfern hingegen nicht. Es kann angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dieser Umstand beziehungsweise seine etwaige fehlende oder nicht gleichmäßige Berücksichtigung bei den angesprochenen berufseröffnenden Prüfungen oder bei der Behandlung der angesprochenen Vorberufsgruppen im Wirtschaftsprüferexamen vor dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder vor dem Gleichheitssatz Eignung haben könnte, den Schluss auf eine verfassungswidrige Ausgestaltung des formell-gesetzlichen Rahmens des Wirtschaftsprüferexamens zu tragen. (4) Entgegen der Anregung des Klägers war der Einzelrichter nicht gehalten, zur Prüfung der klägerseits gerügten Verfassungsverstöße Akten zur Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens beizuziehen oder den Gesetzgeber beizuladen. Auch angesichts des schriftsätzlich gestellten "Antrags" des Klägers auf Beiziehung von Akten des Archivs des Deutschen Bundestages in Betreff auf das Gesetzgebungsverfahren zu näher bezeichneten Normen konnte der Einzelrichter davon absehen, die in Bezug genommenen Akten oder auch – hilfsweise – Auskünfte gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzufordern. Die Voraussetzungen für eine Aktenbeiziehung nach dieser Norm liegen nicht vor. So hat der Kläger es versäumt, die auch nur die entfernte Möglichkeit der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Aktengegenstände darzutun. Auf die Beratungen des Deutschen Bundestags im Gesetzgebungsverfahren kommt es nicht an, weil nach dem oben Gesagten keine nennenswerten Gründe für die klägerische Rechtsansicht zu dem aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleiteten Rahmen für die verfahrensgegenständliche Prüfung sprechen. Überdies gilt: Grundsätzlich schuldet der Gesetzgeber lediglich ein verfassungsgemäßes Gesetz, kein verfassungsgemäßes Nachdenken über dieses (vgl. m.w.N. Lepsius, in: Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz , Verfassungsrecht, 2021, § 12 Rn. 89). Nach dem oben Gesagten liegt im Ergebnis ein verfassungsgemäßer Rahmen für die untergesetzliche Normsetzung zum Wirtschaftsprüferexamen jedenfalls vor, sodass es im Übrigen auch auf die klägerseits zur Akte gereichten Dokumente zum Gesetzgebungsverfahren nicht ankommt. Den Antrag des Klägers, den Deutschen Bundestag beizuladen, hatte der Einzelrichter im Übrigen schon deshalb mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 abzulehnen gehabt, weil das Interesse, das ein Rechtsetzungsorgan an der Anwendung der von ihm erlassenen Vorschriften haben mag, kein "rechtliches Interesse" im Sinn von § 65 Abs. 1 VwGO ist, wenn die Gültigkeit der Norm lediglich Vorfrage der vom Gericht zu treffenden Entscheidung ist; eine Beiladung des Normgebers wegen Zweifeln an der Gültigkeit einer Norm ist deshalb unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1971 – I C 14.69 – juris Rn. 47). Zudem wäre dem Einzelrichter wegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG von vorneherein verwehrt, den klägerseits behaupteten Verfassungsverstoß des formellen Gesetzgebers festzustellen. Bei alledem verkennt der Kläger im Übrigen mit seiner Rechtsansicht, die Beklagte sei wegen Art. 20 Abs. 3 GG darlegungspflichtig für die Beachtung des Verfassungsrechts, dass die Verfassungsgemäßheit der entscheidungserheblichen Rechtsgrundlagen vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist. cc) Die materiell-rechtliche Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Nichtbestehensentscheidung der Beklagten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 WiPrPrüfV) samt der Vorgaben zu Inhalt und Verfahren der Modulprüfung "Prüfungswesen" in den §§ 4 ff. WiPrPrüfV bewegen sich auch im vom formellen Gesetzgeber nach Tendenz und Programm umrissenen Rahmen. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 2 Nr. 2 WiPrPrüfV den Prüfungsstoff der Modulprüfung "Prüfungswesen" im (Unter-)Themenfeld "Prüfung" – neben weiteren, beispielhaft aufgeschlüsselten "sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen" sowie ebenfalls exemplarisch benannten "anderen betriebswirtschaftlichen Prüfungen" – unter anderem auf den Untergesichtspunkt "Prüfung der Rechnungslegung" erstreckt und diesen nochmals dahingehend konkretisiert hat, dass insoweit "rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards" zum Prüfungsgebiet gehören. Damit bildet die Verordnung beim Prüfungsstoff ab, was auf formell-gesetzlicher Ebene etwa in § 2 Abs. 1 WPO als Kern der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und gesetzessystematischer Ankerpunkt für die Examensinhalte benannt ist ("betriebswirtschaftliche Prüfungen"). dd) Der Verordnungsgeber hat mit der Schaffung der entscheidungserheblichen Normen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht seinerseits gegen Verfassungsrecht verstoßen. Soweit der Kläger auch auf dieser Normsetzungsebene Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, gilt das oben Gesagten entsprechend: Auch in Betreff auf die Verordnung ist weder erkennbar, dass Prüfungsinhalte in zweckwidriger oder unverhältnismäßiger Weise geregelt worden seien, noch sind Gleichheitssatzverstöße feststellbar. (1) Dies gilt insbesondere auch für die wie erwähnt in § 4 Abs. 2 Nr. 2 WiPrPrüfV vorgesehene Erstreckung des Prüfungsstoffs auf "Prüfungsstandards". Dies hält sich nicht nur wie ebenfalls bereits erwähnt im formell-gesetzlich eröffneten Programm der Wirtschaftsprüferordnung für das Wirtschaftsprüferexamen. Es ist auch nicht feststellbar, dass sich der Verordnungsgeber seinerseits mit dieser Konkretisierung von der gebotenen Berufsbildorientierung entfernt hätte. Vielmehr ist es gerade realitätsgerecht, beim Prüfungsstoff abzubilden, dass "betriebswirtschaftliche Prüfungen" ihre Orientierung nicht nur durch rechtliche Vorgaben, sondern eben auch durch Standards als Ausdruck der Berufsauffassung erhalten. Dass die Standards nicht rechtsverbindlich sind, führt nicht dazu, dass sie nicht berufsbildprägend wären, zumal sie wie oben erwähnt sachkundige Vorschläge für die Konkretisierung des Gesetzes sind, welche die fachliche Meinung der einschlägigen Verkehrskreise wiedergeben und als "Rechterkenntnisquellen, die kraft sachlicher Überzeugung wirken", auch die Rechtsprechung unverbindlich informieren (vgl. etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 U 171/21 – juris Rn. 38). (2) Die klägerseits weiter gerügte gleichheitswidrige Inländerdiskriminierung im Zusammenhang mit der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union und den formell-gesetzlichen Grundlagen für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 131g ff. WPO liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt es keinen Gleichheitsverstoß dar, dass die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 131g ff. WPO einen anderen Prüfungsumfang aufweist als das Wirtschaftsprüferexamen nach §§ 5 ff. WPO in Verbindung mit §§ 4 ff. WiPrPrüfV. Nach § 131g Abs. 1 WPO kann eine Person, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes als Abschlussprüfer zugelassen ist, abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferordnung als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn sie eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt hat. Nach § 131h Abs. 3 Satz 3 WPO sind Prüfungsgebiete durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer. Damit weicht der Prüfungsstoffumfang von demjenigen ab, welchen der Verordnungsgeber der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung unter Nutzung der formell-gesetzlichen Verordnungsermächtigung in § 14 Satz 1 WPO in § 4 WiPrPrüfV festgelegt hat. Es wird insoweit jedoch nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt. Denn zwischen der von dem Wirtschaftsprüferexamen nach §§ 5 ff. WPO betroffenen Gruppe einerseits und der von der Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 131g ff. WPO betroffenen Gruppe andererseits bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer nach §§ 131g ff. WPO kommt nur für solche Personen in Frage, die in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bereits als Abschlussprüfer zugelassen sind. In der bereits vorzuweisenden Zulassung als Abschlussprüfer in einem der vorgenannten Staaten besteht ein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht, dass der anders geartete Prüfungsstoff gerechtfertigt ist. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise bestimmt § 131h Abs. 2 WPO, dass es Zweck der Eignungsprüfung ist, festzustellen, ob der Bewerber über angemessene Kenntnisse der für die Abschlussprüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verfügt, wobei die Eignungsprüfung dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Bewerber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erforderlich sind. Dieser abweichende Prüfungszweck spiegelt sich in nicht zu beanstandender Weise in den Unterschieden im jeweiligen Prüfungsstoff. 2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Nichtbestehensentscheidung – § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 WiPrPrüfV – liegen in Betreff auf den Modulprüfungsversuch des Klägers zum Modul "Prüfungswesen" im 1. Halbjahr 2022 vor. Der Kläger hat in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 erhalten. Aus den Noten der beiden Aufsichtsarbeiten, jeweils 5,50, hat die Beklagte beanstandungsfrei gemäß § 13 Abs. 1 WiPrPrüfV die Gesamtnote 5,50 ermittelt. 3. Bezüglich des Verfahrens der Leistungsermittlung in der schriftlichen Modulprüfung "Prüfungswesen" liegen keine Verfahrensfehler vor. a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind diesem bei den beiden Aufsichtsarbeiten keine untauglichen Prüfungsaufgaben gestellt worden. aa) Im Ausgangspunkt steht es im Beurteilungsspielraum der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, der Prüfungskommission oder des einzelnen Prüfers, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 377 m.w.N.). Insoweit verbleibt dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum bei der Auswahl der konkreten Prüfungsinhalte aus dem vorgegebenen Prüfungsstoff (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Es kann nicht von den Gerichten überprüft werden, welche Prüfungsaufgabe zweckmäßigerweise zu stellen ist. Allerdings haben die Gerichte der Frage nachzugehen, ob der Prüfling deshalb in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil schon eine Prüfungsaufgabe an fachlichen Mängeln leidet (BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 39). Ein Verfahrensfehler, der in der Regel für das Prüfungsergebnis erheblich ist und daher zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Auswahl einzelner Themen oder Prüfungsinhalte den Zweck der Prüfung verfehlt, die Chancengleichheit verletzt oder die Prüfungsaufgabe aus anderen rechtlichen Gründen nicht oder jedenfalls so nicht zulässig ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. Juni 2011 – 8 LB 199/09 – juris Rn. 72). Die Prüfungsaufgaben müssen insbesondere geeignet sein, die Kandidaten, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 9. August 1996 – 6 C 3/95 – juris Rn. 40). Ob eine Prüfungsfrage geeignet ist, das Fachwissen und die fachliche Qualifikation eines Kandidaten in rechtlich zulässiger Weise zu erfragen, beurteilt sich unter anderem danach, ob sie objektiv lösbar ist, ob mit der Prüfungsaufgabe von dem Prüfling, ausgehend vom Prüfungswissen, fachlich nichts Unmögliches verlangt wird und ob sie sich auch sonst im Rahmen der Prüfungsordnung hält. Eine Prüfungsfrage muss außerdem verständlich und in sich widerspruchsfrei sein. bb) Gemessen daran greifen die Rügen des Klägers gegen die ihm gestellten Aufgaben, so etwa gegen die Aufgaben 2.3 und 2.4 der ersten Aufsichtsarbeit, nicht durch. Dass sich die Aufgaben außerhalb der Vorgaben der Prüfungsordnung zum Prüfungsstoff (§ 4 Abs. 2 WiPrPrüfV) bewegen, hat der Kläger nicht dargetan. Er rügt vielmehr auch in Betreff auf die Praxis der Beklagten wie schon in Betreff auf die Ebenen des formellen Gesetzes und der Rechtsverordnung wiederum, der Einbezug von außer-juristischen Wissenselementen, welche er insbesondere dahingehend kennzeichnet, sie seien durch "BWL-nah[es]" Auswendiglernen geprägt, sei berufsbildfern und damit prüfungszweckwidrig. Dieser Einwand ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht stichhaltig, sondern beruht auf einer nicht haltbaren Setzung des Klägers. Die Beklagte bewegt sich vielmehr im verfassungsrechtlichen sowie formell- und materiell-gesetzlichen Rahmen, wenn sie auch Kenntnisse zu den IDW-Standards zum Gegenstand der Prüfung macht, um beim Examen abzubilden, dass der Berufsalltag von Wirtschaftsprüfern nicht in juristischer Arbeitsweise aufgeht. Die Rüge des Klägers, die Standards des IDW seien qualitativ mangelhaft, ist nicht belastbar. Diese Einordnung hat er jedenfalls nicht – was jedoch geboten gewesen wäre (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 855 f., 886 m.w.N.) – mit einschlägigen Judikaten oder fachwissenschaftlichen Stellungnahmen untermauert. Der Einzelrichter geht vielmehr davon aus, dass Prüfungsstandards als "Rechterkenntnisquellen, die kraft sachlicher Überzeugung wirken", auch die Rechtsprechung unverbindlich informieren (vgl. erneut etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2022 – 12 U 171/21 – juris Rn. 38). Der Kläger stellt im Übrigen auch selbst nicht in Abrede, dass Prüfungsstandards etwa des IDW in der Realität der Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer eine – aus Sicht des Klägers wohl als zu groß bewertete – Bedeutung haben. Auf die Stichhaltigkeit der klägerischen Unterstellung, die Prüfungspraxis der Beklagten diene auch dazu, Kandidaten aus dem Beruf herauszuhalten, die dem IDW nicht nahe stehen, kommt es aus prüfungsrechtlicher Sicht nicht an. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang kein beurteilungsspielraumverletzender sachfremder Zweck bei der Prüfungsstofffestlegung feststellbar. Denn wie dargestellt spricht die gebotene Berufsbildorientierung als sachlicher Grund dafür, Prüfungsstandards, gerade auch solche des IDW, zum Gegenstand des Wirtschaftsprüferexamens zu machen. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Gesichtspunkt, dass Kandidaten mit Vorerfahrung in großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften einen Vorteil hätten, weil sie die Arbeit mit den Standards bereits stärker haben einüben können, dringt nicht durch. Die Beschäftigung mit den Standards steht dem Kläger wie allen anderen Prüflingen offen. Entscheidend bleibt, dass der Verordnungsgeber und die Beklagte zurecht davon ausgehen durften, dass die Standards für das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung sind und daher abgeprüft werden dürfen. Die Auffassung des Klägers und des Klägervertreters, die Standards seien für Wirtschaftsprüfer außerhalb der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht von entscheidender Bedeutung, ist nicht substantiiert, ohne fachwissenschaftliche Untermauerung vorgebracht worden. Jedenfalls kann sie die Wertungen und Entscheidungen des Verordnungsgebers und der zuständigen Stellen der Beklagten, in Ausübung ihres Gestaltungs- beziehungsweise Beurteilungsspielraums Prüfungsstandards – und sei es wegen deren besonderer Bedeutung für den Berufsalltag zumindest in den großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – zum Prüfungsstoff zu machen, nicht als rechtsfehlerhaft ausweisen. Auch die Rüge, das eigenverantwortliche Subsumieren werde durch die Aufgabenstellungen vernachlässigt oder sogar abträglich bedacht, ist nicht stichhaltig. Hier setzt sich vielmehr die – nicht haltbare – Setzung des Klägers fort, der Berufsalltag der Wirtschaftsprüfer gehe in schlichtem juristischem Subsumieren auf. Überdies folgt der Einzelrichter auch nicht den weiteren – ebenfalls apodiktischen – Setzungen des Klägers, es bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen den Gedankenoperationen des juristischen Subsumierens und der Anwendung von Prüfungsstandards und die rechtlich von Wirtschaftsprüfern geforderte Eigenverantwortlichkeit sei nur durch ersteres erreichbar. Konkret bezogen auf die Rüge des Klägers zu den Aufgaben 2.3 und 2.4 der ersten Aufsichtsarbeit gilt vor dem Hintergrund des Vorstehenden: Dass die Prüfer insoweit eine Arbeit auch mit IDW-Standards erwartet haben, ist frei von Beurteilungsfehlern, zumal beide Aufgaben nicht in der Benennung von Standards aufgehen (vgl. insbesondere die beiden Überdenkungsgutachten, mit denen sich der Kläger nicht mehr auseinandergesetzt hat). Wenn der Kläger insoweit erklärt, es obliege dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der eigenverantwortlichen Berufsausübung, die Meinung des IDW darauf zu überprüfen, ob diese Meinung auf den konkreten Fall anzuwenden sei, hat er jedenfalls nicht stichhaltig aufgezeigt, eine entsprechende kritische Prüfung vorgenommen zu haben. Auch für die konkrete Einzelrüge ist vielmehr die – fehlerhafte – Grundvorstellung des Klägers leitend, diese Aufgaben könnten allein im Weg der strikten juristischen Subsumtion umfassend gelöst werden. b) Auch hinsichtlich der Hilfsmittelzulassung kann kein Verfahrensfehler festgestellt werden. aa) Die oben skizzierten Grundsätze zum Beurteilungsspielraum der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde, der Prüfungskommission oder des einzelnen Prüfers, die konkreten Prüfungsthemen zu bestimmen und Prüfungsaufgaben zu stellen (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 377 m.w.N.), erfassen grundsätzlich auch die Frage der Zulassung von Hilfsmitteln. Auch insoweit verbleibt dem Prüfer, der eine Prüfungsaufgabe stellt, ein gerichtlich nicht nachprüfbarer pädagogischer Spielraum. Es kann nicht von den Gerichten überprüft werden, welche Hilfsmittel zweckmäßigerweise zuzulassen sind. Wiederum hat das Gericht jedoch der Frage nachzugehen, ob der Prüfling deshalb in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt ist, weil schon eine Prüfungsaufgabe an fachlichen oder anderen rechtserheblichen Mängeln leidet, gerade weil Hilfsmittel nicht zugelassen worden sind. bb) Gemessen daran, ist es frei von rechtlichen Zweifeln, dass bei den verfahrensgegenständlichen Aufsichtsarbeiten die klägerseits vermissten Textausgaben zu Standards nicht zugelassen gewesen sind. Die Beklagte war von Rechts wegen nicht gehalten, den Prüflingen Textausgaben zu Prüfungsstandards zur Verfügung stellen; es unterfällt dem Beurteilungsspielraum ihrer zuständigen Stellen, hinsichtlich der Prüfungsstandards Präsenzwissen abzufordern. Die Vorenthaltung von Textausgaben zu den Standards verstößt weder gegen Normen der Wirtschaftsprüferordnung oder Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung. Noch führt sie dazu, dass die Aufgaben, bei denen es auf die Benennung und Anwendung von Standards ankommt, objektiv nicht lösbar oder berufsbildfremd und damit prüfungszweckwidrig würden. Soweit der Kläger ein stupides Auswendiglernen der Standards beklagt und darauf verweist, dass im Berufsalltag ein Nachschlagen möglich und üblich sei, zeigt er keinen Beurteilungsfehler auf. In zulässiger Weise prüft die Beklagte durch das Vorenthalten der Textausgaben ab, ob Präsenzwissen zu den Standards bei den Prüflingen vorhanden ist und reizt auf diesem Weg eine intensive Auseinandersetzung mit den Standards bei der Prüfungsvorbereitung an. Hierfür lassen sich sachliche Gründe finden, auch wenn es zutreffen mag, dass im späteren Berufsalltag ein Rückgriff auf Textausgaben üblich sein könnte. So liegt es nahe, dass Präsenzwissen zu den Standards zu einer Effizienzsteigerung im Umgang mit den Standards führt und auch eine etwaige spätere Verwendung von Textausgaben der Standards im Berufsalltag mit diesem Wissen effizienter erfolgen wird. c) Die Rüge des Klägers, ihm sei in verfahrensfehlerhafter Weise ein Nachteilsausgleich in Gestalt einer Schreibzeitverlängerung in Betreff auf seine Linkshändigkeit vorenthalten worden, greift nicht durch. Er hat bereits nicht das von der Prüfungsordnung für einen Nachteilsausgleichs implizit vorausgesetzte Antragsverfahren durchlaufen, jedenfalls aber durch die rügelose Teilnahme an den Klausuren seine allgemeine Rügeobliegenheit aus dem Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. m.w.N. nur Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 214) nicht bedient. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WiPrPrüfV kann behinderten Menschen die Schreibzeit bei den Aufsichtsarbeiten verlängert werden, wobei die Verlängerung zwei Stunden nicht überschreiten soll. In § 7 Abs. 2 Satz 3 WiPrPrüfV wird zum Verfahren fragmentarisch bestimmt, dass die Prüfungsstelle der Beklagten die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen soll. Damit bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, was auch allgemeiner Prüfungsrechtsdogmatik entspricht, dass ein Nachteilsausgleich grundsätzlich vor der Prüfung zu beantragen ist, um dessen Voraussetzungen vor der Prüfung zu prüfen, aber etwa auch um im Fall einer Bewilligung die organisatorischen Vorkehrungen treffen zu können. Wenn der Kläger – nach der Prüfung und zudem nach Ergebnismitteilung – im Widerspruch erstmals die fehlende Schreibzeitverlängerung rügt, ist das jedenfalls zu spät. 4. Bewertungsfehler sind ebenfalls nicht festzustellen. a) Die übergreifenden Rügen des Klägers gegen das Verfahren der Bewertung der beiden Aufsichtsarbeiten greifen nicht durch. aa) Die Rüge, die Beklagte habe es versäumt, darzulegen, ob und wie sie einen abstrakt-generellen Maßstab für die Bewertung gebildet habe, um an diesem – bundeseinheitlich – alle Prüflinge messen zu können, greift nicht durch. Der Kläger überdehnt und verkennt die rechtlichen Anforderungen an die Dokumentationsanforderungen zum Bewertungsverfahren. Die klägerisch postulierten Dokumentationspflichten finden keine Stütze in Gesetz oder Verordnung. Insbesondere stellt § 24a WiPrPrüfV, wonach die geprüfte Person nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten persönlich einsehen kann, keine solche Grundlage dar. Denn die vom Kläger in Bezug genommenen Unterlagen gehören nicht zu den "Prüfungsakten" im Sinn dieser Norm oder im Sinn der allgemeinen Prüfungsrechtsdogmatik. Zwar ist höchstgerichtlich anerkannt, dass ein Prüfling jedenfalls bei berufsbezogenen Prüfungen seine Prüfungsakten, insbesondere die darin befindlichen Gutachten und Prüferstellungnahmen, einsehen kann, um einen hinreichend effektiven Grundrechtsschutz zu ermöglichen (vgl. m.w.N. nur BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 – 6 C 1/93 – juris – Rn. 46). Um solcherlei Inhalte geht es dem Kläger mit seinen Forderungen nach abstrakt-generellen Dokumentationen allerdings nicht. Auch in der Sache geht die Ansicht des Klägers fehl. Das Bewertungsverfahren der Modulprüfung ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise organisiert. Im Ausgangspunkt schaffen die Wirtschaftsprüferordnung und die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung einen organisatorischen Rahmen für das Wirtschaftsprüferexamen samt der Bewertungsverfahren, an dessen Verfassungsgemäßheit kein durchdringender Zweifel bestehen kann. Die Wirtschaftsprüferordnung benennt die organisatorischen Binnengliederungen der Beklagten mit Zuständigkeiten bei der Durchführung des Wirtschaftsprüferexamens (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 WPO zur Prüfungsstelle, den Landesgeschäftsstellen, der Aufgabenkommission, der Prüfungskommission und der Widerspruchskommission). Die Prüfungsordnung trifft konkretere verfahrensrechtliche Vorgaben insbesondere zur Einrichtung der Aufgabenkommission in § 8 WiPrPrüfV und zur Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission in §§ 2 f. WiPrPrüfV. Innerhalb dieses organisatorischen Rahmens kommt den Mitglieder der Prüfungskommission in ihrer Prüfungstätigkeit Unabhängigkeit zu (§ 2 Abs. 5 WiPrPrüfV). In diesem Zusammenhang hat die Beklagte bereits in der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids in rechtlich nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Mitglieder der Prüfungskommission bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten nicht an die unverbindlichen Lösungsvorschläge der Aufgabenkommission gebunden sind. Auch die klägerseits eingeforderte – oder erwartete – schriftliche Niederlegung eines zentral verantworteten abstrakt-generellen Maßstabs für die Bewertung ließe sich mit der von Wirtschaftsprüferordnung und der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vorgesehenen binnenorganisatorischen Ausdifferenzierung der im Prüfungsverfahren eingesetzten Stellen und insbesondere mit der Garantie der Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission nicht vereinbaren. Vielmehr sind die höchstpersönlichen Fachurteile über die Qualität einer Prüfungsleistung unmittelbar den Prüfern überantwortet. bb) Auch der Einwand, die Beklagte habe nicht aufgezeigt, wie sie im Fall von "Neuentdeckungen" von Lösungsmöglichkeiten durch Prüflinge solche berechtigten "Ausbrüche" nach der erstmaligen Korrektur aller Arbeiten in eine Bewertungsmodifizierung einbezogen habe, wozu das Erstellen einer "Lösungsskizze 2" zum Schutz des Antwortermessens erforderlich sei, führt nicht zur Feststellung eines Fehlers im Bewertungsverfahren. Auch dieser klägerischen Forderung steht die von der Prüfungsordnung garantierte Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission entgegen. Grundsätzlich – und so auch hier – gilt: Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen geben Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 6 B 88/95 – juris Rn. 4). Dies gilt bereits für die initiale Lösungsskizze und erst recht für die klägerseits erwartete dynamische "Lösungsskizze 2". Es zählt zu den originären Anforderungen an die Prüfungstätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission, bei der konkret-individuellen Bewertung bezogen auf die jeweilige Aufgabe den fachlichen Antwortspielraum des Prüflings zu beachten und neben dem Erwartungshorizont auch die relative Bewertungsebene im Blick zu behalten. In diesem Rahmen haben die Mitglieder der Prüfungskommission auch darüber zu befinden, ob bestimmte Antworten wegen ihrer besonderen Qualität oder relativen Seltenheit besonders zu honorieren sind. Diesen Anforderungen müssen die Prüfer in Unabhängigkeit von zentralen Vorgaben gerecht werden. Die betreffenden Wertungen dürften überdies – ohne dass es darauf noch zusätzlich ankommt – der klägerseits suggerierten zentralen Steuerung ohnehin nicht ohne Weiteres zugänglich sein. cc) Ebenso wenig trifft es zu, dass – wie der Kläger meint – jedenfalls die Bewertung (wenn nicht schon die Prüfungsabnahme) getrennt nach (Vor-)Studiengängen zu erfolgen habe. Dieser Forderung dürfte bereits § 12 Abs. 3 WiPrPrüfV entgegenstehen, wonach an alle Bewerber ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen sind. Diese – nach dem oben Gesagten verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Entscheidung des formellen Gesetzgebers dürfte einer Auftrennung der Prüflinge nach bisherigem beruflichem Werdegang entgegenstehen. Jedenfalls verdeutlicht die Norm, dass der formelle Gesetzgeber eine solche Trennung gerade nicht für erforderlich hält. dd) Auch die klägerische Ansicht, dass die Notenermittlung und -bildung rechtswidrig sei, weil beim Abstellen auf Notenschwellen Punkte – zumal in einem Kumulationseffekt hinsichtlich beider Klausuren – außer Betracht blieben, was zugleich den Nachweis der Erheblichkeit von Bewertungsfehlern erschwere, führt nicht zu der gerichtlichen Feststellung eines Bewertungsverfahrensfehlers. Die Bildung von Notenstufen ist in § 11 WiPrPrüfV geregelt. Die Verortung von Prüfungsleistungen auf der Notenskala ist eine originäre Aufgabe der Mitglieder der Prüfungskommission. Diese Aufgabe haben die Prüfer entsprechend der ihnen garantierten und von ihnen geforderten Unabhängigkeit zu erfüllen. Dieser Akt lässt sich nicht bis ins Letzte strikt arithmetisch oder sonst quantitativ fassen, weshalb die klägerische Argumentation auch sachlich ins Leere geht. ee) Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Einzelrichter nicht gehalten gewesen ist, den klägerischen Anregungen zur Einholung von Stellungnahmen oder Auskünften der Beklagten insbesondere zu (erweiterten) Lösungsskizzen oder Materialien zur Dokumentation eines bundeseinheitlichen Bewertungsstandards oder zum Umgang mit Notenschwellen nachzukommen. Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen sind keine Verwaltungsvorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings betreffen, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung geben (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 6 B 88/95 – juris Rn. 4). Zwar schließt das nicht aus, dass sich die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), auch auf solche Vorgänge erstrecken kann. Dafür muss aber – was hier nicht der Fall ist – Anlass bestehen, etwa bestehende Lösungshinweise aus Gründen der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts beizuziehen. b) Auch die Rügen des Klägers gegen die Bewertungen der einzelnen Aufgaben der ersten Aufsichtsarbeit greifen nicht durch. aa) (1) Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90). (2) Gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen weitergehend gerichtlich überprüfbar sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen, haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – juris Rn. 20 f.). Eine willkürliche Fehleinschätzung ist dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58). Der Prüfling hat solcherlei Fehleinschätzungen belastbar zu rügen. Zu einer Vertretbarkeitsrüge gehört, dass der Kläger mit konkreten Hinweisen plausibel darlegt, die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers müsse einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen, oder in gleicher Weise erläutert, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei (hierzu und zum Folgenden m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 856). Dabei darf der Prüfling nicht schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertungen beziehungsweise Lösungen des Prüfers setzen. Er hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums. bb) Gemessen daran liegen keine Bewertungsfehler vor. (1) Die Einzelrügen des Klägers gegen die Prüferkritik von Erst- und Zweitprüfer der ersten Aufsichtsarbeit fallen überwiegend in den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen und zeigen Beurteilungsfehler nicht auf. Dies gilt insbesondere für diejenige Gruppe von Bewertungsrügen, mit denen der Kläger bestimmter Prüferkritik entgegenhält, es sei nicht erforderlich (oder sogar: nicht geboten) gewesen, Ausführungen zu Prüfungsstandards, vor allem Standards des IDW, zu machen (vgl. insbesondere die Rügen zu den Aufgaben 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 4.3, teilweise 4.1 und 4.2). Denn insoweit ist Prüferkritik betroffen, welche die Unvollständigkeit der klägerischen Klausurbearbeitung mit Blick auf – von den Prüfern konkret benannte – fehlende Ausführungen des Klägers insbesondere zu IDW-Standards betrifft. Die Prüferkritik geht – insoweit – also nicht dahin, die positiv vorhandenen klägerischen Ausführungen seien inhaltlich unzutreffend. Da Prüfungsstandards nach dem oben ausführlich Erörterten zum tauglichen Prüfungsstoff zählen, durften die Prüfer das Fehlen von entsprechenden Ausführungen des Klägers bei den Einzelaufgaben auch unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der jeweiligen Antworten berücksichtigen. Auch soweit der Kläger etwa in Betreff auf Aufgabe 1.1 rügt, es bleibe offen, weshalb seine Antwort (Abgrenzung zu Genussscheinen) nicht honoriert worden sei, verkennt er, dass beide Prüfer seine Bearbeitung nicht etwa als vollständig unbrauchbar mit 0 Punkten bewertet haben, sondern als unvollständig und unzureichend. Dass die Prüfer ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben könnten, weil sie die gegebene Antwort nicht mit mehr Punkten berücksichtigt haben, ist weder stichhaltig gerügt noch objektiv ersichtlich. Die Rüge zu Aufgabe 2.3.1 betrifft ebenfalls eine Bewertung, bei welcher beide Prüfer von einer unvollständigen Bearbeitung ausgegangen sind, insbesondere weil Ausführungen zur Freiwilligkeit der Zahlung vermisst werden. Beurteilungsfehler sind nicht stichhaltig vorgebracht – die Prüfer durften beurteilungsfehlerfrei jedenfalls die fehlende inhaltliche Deutlichkeit der klägerischen Antwort negativ berücksichtigen –, zumal die Ausführungen der Rüge zur Frage der Freiwilligkeit der Zahlung in sich widersprüchlich sein dürften, legt sie doch einerseits nahe, die prüferseits vermisste Angabe zur freiwilligen Zahlung sei in der klägerischen Antwort impliziert, andererseits aber in Frage stellt, wie man überhaupt zu einer "Freiwilligkeit" komme. Hinsichtlich Aufgabe 2.3.4 setzt der Kläger jedenfalls der klargestellten Kritik des Zweitgutachters im Überdenkungsverfahren zum Fehlen näher bezeichneter Ausführungen, welche dessen Bewertung der Teilaufgabe mit zwei von fünf Punkten tragen soll, nichts entgegen. Dass der Erstprüfer die Aufgabe deutlich besser bewertet hat, führt auch nicht etwa per se zu einem Bewertungsfehler, schon da beide Prüfer selbstständig und unabhängig zu bewerten haben. Im Übrigen haben beide Prüfer jeweils Begründungen geben, denen der Kläger nicht stichhaltig entgegengetreten ist. Die Rüge zur Bewertung von Aufgabe 3.1 wird der ausdifferenzierten Prüferkritik an konkret in der Antwort vermissten Ausführungen nicht gerecht; zudem liegt auch insoweit nicht etwa eine Bewertung mit 0 Punkten vor. Die Prüferkritik geht dahin, dass der Kläger nicht hinreichend genau und intensiv mit dem einschlägigen Normmaterial gearbeitet habe. Dem stellt der Kläger lediglich gegenüber, dass seine – grundsätzlicheren – Ausführungen zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Wesentlichkeit und zu dem risikoorientierten Prüfungsansatz auch mit der Fragestellung zu tun hätten. Auch wenn das zutreffen sollte, ergibt sich deshalb nicht, dass die Bewertung seiner Antwort als unvollständig und nicht hinreichend themenbezogen beurteilungsfehlerhaft sein könnte. Auch die Rügen zu den Bewertungen von Aufgaben 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 4.1, 4.2, 4.3 werden der ausdifferenzierten Prüferkritik der Unvollständigkeit der jeweiligen Antwort unter Benennung von in der Antwort konkret vermissten Ausführungen nicht gerecht. (2) Eine weitere Gruppe von Bewertungsrügen betrifft Prüferkritik, nach welcher der Kläger bei einzelnen Aufgaben das Thema verfehlt habe (vgl. etwa Aufgabe 1.3, teilweise 3.1, teilweise 3.2, teilweise 3.4, teilweise 3.5). Soweit in diesem Zusammenhang Fragen der Vertretbarkeit der klägerischen Antworten und damit seines Antwortspielraums betroffen sein könnten, liegen jedenfalls keine hinreichend substantiierten Vertretbarkeitsrügen vor, die den oben skizzierten Anforderungen insbesondere an eine Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum, gerecht würden. Vielmehr setzt der Kläger, was nach dem oben Gesagten nicht belastbar ist, schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertungen beziehungsweise Lösungen der Prüfer. Den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer zeigt er nicht in qualifizierter Weise auf, zumal er auf die Überdenkungsstellungnahmen nicht mehr eingegangen ist. (3) Auch soweit Prüferkritik stellweise inhaltlich falsche Ausführungen des Klägers bemängelt (vgl. etwa Aufgaben 2.3.2, 4.1, 4.2), fehlt es an belastbaren Vertretbarkeitsrügen des Klägers. So wiederholt der Kläger in seiner Rüge gegen die Bewertung von Aufgabe 2.3.2 schlicht nochmals die von ihm vertretene Ansicht, es liege eine Wertaufhellung vor, ohne auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum oder Ähnliches Bezug zu nehmen oder überhaupt den Unterschied zu der von den Prüfern für richtig erachteten Ansicht, es liege eine Wertbegründung vor, herauszuarbeiten. In Betreff auf die Bewertungen, wonach der Kläger bei Aufgabe 4.1 die Resteinzahlungsverpflichtung falsch berechnet habe und bei der Antwort auf Aufgabe 4.2 einen Fehler bei der Darstellung der Voraussetzungen für das Entstehen eines Anspruchs auf den Gewinnanteil gemacht habe, ist er nicht mehr entgegengetreten. (4) Vereinzelt macht der Kläger zu Einzelaufgaben geltend, diese seien widersprüchlich, missverständlich oder aus sonstigen Gründen untauglich (vgl. Aufgaben 1.1, 2.4, 3.2, 3.3, 4.3). Auch diese Rügen greifen im Einzelnen nicht durch. Dass die Frage nach einer "ökonomischen Qualifizierung" in der Modulprüfung "Prüfungswesen" in einer Aufgabe zur Bilanzierung von strukturierten Finanzprodukten unbestimmt sei (Aufgabe 1.1), wird klägerseits nur apodiktisch behauptet und kann objektiv angesichts der kontextuellen Einbettung in die Fragstellung nicht erkannt werden. Die Rüge, der Sachverhalt zu Aufgabe 2.4 sei unklar, ist nicht stichhaltig. Ob sich Unklarheiten aus den klägerseits in der Widerspruchsbegründung aufgeworfenen Alternativsachverhalten (vgl. Seite 26 der Widerspruchsbegründung) ergeben, muss nicht entschieden werden, da diese gerade keine unmittelbare Stütze im Aufgabentext selbst haben, der Kläger eine solche jedenfalls nicht nachvollziehbar aufzeigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist Aufgabe 3.2 nicht unbestimmt formuliert. Die Prüferkritik der teilweisen Themenverfehlung steht – anders als klägerseits suggeriert – auch nicht etwa mit dem Gegenstand der klägerischen Rüge, die Formulierung "im Rahmen der Abschlussprüfung" sei unbestimmt, im Zusammenhang, sondern beruht – beurteilungsfehlerfrei – darauf, dass die vom Kläger benannten Schritte thematisch nicht hinreichend treffend seien. In Betreff auf Aufgabe 3.3 verfängt die klägerische Rüge, es fehlten Angaben etwa zum Digitalisierungsgrad der im Sachverhalt angesprochenen X-AG, um die Aufgabe so zu bearbeiten, wie es von den Prüfern verlangt worden sei, nicht. Denn der Kläger hat schlicht die von der Aufgabenstellung erfragten Datenbereiche, die für Datenanalysen des Abschlussprüfers von Relevanz sein können, nicht benannt und erörtert. Die Aufgabe war auch ohne die klägerseits – in konstruierter und lebensfremder Weise – vermissten Angaben sinnvoll bearbeitbar. Die klägerische Alternativauslegung zum Begriff "Parameter der Bewertung" bei Aufgabe 4.3 ist objektiv nicht naheliegend und kann den Schluss auf eine unbestimmte Aufgabe nicht überzeugend tragen. c) Gegen die Bewertungen der einzelnen Aufgaben der zweiten Aufsichtsarbeit hat der Kläger keine stichhaltigen konkreten Rügen erhoben. Daher geht es im Übrigen auch ins Leere, wenn er schriftsätzlich zuletzt bemängelt hat, Überdenkungsstellungnahmen zu dieser Klausur seien ihm nicht zugeleitet worden. Voraussetzung für den Anspruch auf Durchführung des Überdenkungsverfahrens ist, dass der Prüfling gegen einzelne prüfungsspezifische Wertungen substantiiert Einwendungen erhebt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – juris Rn. 28; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 789). Dem ist der Kläger in Betreff auf die zweite Aufsichtsarbeit von vorneherein nicht nachgekommen. Soweit er im Klageverfahren schriftsätzlich zuletzt in Betreff auf die Aufgabe zum "Vergütungssystem und Vergütungsbericht der Aktiengesellschaft" erklärt hat, es erschließe sich nicht, weshalb das Abschreiben des Gesetzes in umfangreichem Umfang mit Blick auf den Sinn und Zweck des Examens im "Nachschlageberuf" zielführend sein soll, liegt kein wirkungsvoller Hinweis in Auseinandersetzung mit den Korrekturanmerkungen des Prüfers Herr I... vor. Die Aufgabe ist auch nicht etwa objektiv untauglich. So ist bereits von vorneherein ersichtlich, dass die Beantwortung der Aufgabenstellung, insbesondere auch soweit nach der Darstellung von Grundlagen und Inhalten des Vergütungsberichts gefragt war, über ein "Abschreiben des Gesetzes" hinausgeht. II. Auch der Bescheid der Prüfungsstelle vom 26. April 2022 in Gestalt von Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle vom 15. Mai 2023 zum Nichtbestehen des Klägers in der Modulprüfung "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" (im Folgenden: Modul "BWL/VWL") ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensentscheidung ist §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 17 WiPrPrüfV; die Pflicht zu ihrer Mitteilung folgt aus § 23 WiPrPrüfV. a) Nach §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 17 WiPrPrüfV ist die Modulprüfung nur dann bestanden, wenn die Modulgesamtnote mindestens 4,00 beträgt, wobei die (Gesamt-)Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die (Gesamt-)Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird. b) §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 17 WiPrPrüfV stellen eine verfassungs- und auch im Übrigen rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Nichtbestehensentscheidung dar; auch die sonstigen für den Prüfungsversuch einschlägigen Vorschriften der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sind – entgegen der Auffassung des Klägers – verfassungs- und auch im Übrigen rechtmäßig. aa) Die Modulprüfung "BWL/VWL" wird in den §§ 4 ff. WiPrPrüfV als eine von vier Modulprüfungen des Wirtschaftsprüferexamens verortet, in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil aufgegliedert und hinsichtlich deren jeweiliger Durchführung und Bewertung näher geregelt. So ist in § 5 Abs. 1 Satz 5, § 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs.1 Satz 1 WiPrPrüfV insbesondere vorgesehen, dass die schriftliche Modulprüfung "BWL/VWL" aus zwei Aufsichtsarbeiten von jeweils vier bis sechs Stunden besteht, deren Aufgaben eine materiell-gesetzlich eingerichtete Aufgabenkommission aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer zu entnehmen hat und die jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission selbstständig zu bewerten sind. Das Verfahren der mündlichen Modulprüfung richtet sich nach §§ 2 Abs. 2, 14, 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 WiPrPrüfV (Vorberatung der Prüfungskommission, sodann Fragen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer zusammenhängen, wobei die Dauer 15 Minuten pro Prüfling nicht überschreiten soll), ihre Bewertung nach § 16 WiPrPrüfV (Festsetzung der Note durch die nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WiPrPrüfV an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission auf Vorschlag der prüfenden Person). Die zulässigen Prüfungsinhalte der Modulprüfung "BWL/VWL" werden in dem Katalog von § 4 Abs. 3 WiPrPrüfV bestimmt. bb) Auch diese Regelungen der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung haben – ebenso wie diejenigen, die für die Modulprüfung "Prüfungswesen" gelten (siehe oben I. 1. b) bb)) – eine verfassungsgemäße formell-gesetzliche Grundlage. (1) Nach § 14 Satz 1 WPO regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wie erwähnt durch Rechtsverordnung unter anderem "die Einrichtung der Prüfungskommission […]; die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung, der Prüfung und des Prüfungsverfahrens […], und die Prüfungsgebiete; die schriftliche und mündliche Prüfung […]". (2) Diese Verordnungsermächtigung genügt dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, den Anforderungen an Rechtsverordnungsermächtigungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, dem Parlamentsvorbehalt und der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts. Es werden die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der Modulprüfung "Prüfungswesen" in Bezug genommen (siehe oben I. 1. b) bb) ); sie sind insoweit voll übertragbar. Soweit beim verfahrensgegenständlichen Prüfungsversuch im Modul "BWL/VWL" zusätzlich auch Vorgaben zur mündlichen Prüfung betroffen sind, ergibt sich keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung. (3) Die Rechtsverordnungsermächtigung § 14 Satz 1 WPO und die sie flankierenden Vorschriften wie etwa §§ 2, 9 WPO sind auch im Übrigen verfassungsgemäß. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat es der Parlamentsgesetzgeber nicht in pflichtwidriger Weise unterlassen, den Prüfungsumfang des Wirtschaftsprüferexamens entsprechend dem verfassungsrechtlichen Rahmen, also insbesondere gleichheitsgemäß und verhältnismäßig "vorzusteuern". Es werden die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen der Modulprüfung "Prüfungswesen" in Bezug genommen (siehe oben I. 1. b) bb) und ); sie sind insoweit voll übertragbar. Soweit beim verfahrensgegenständlichen Prüfungsversuch im Modul "BWL/VWL" zusätzlich auch Vorgaben zur mündlichen Prüfung betroffen sind, ergibt sich wiederum keine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung. cc) Die materiell-rechtliche Rechtsgrundlage der verfahrensgegenständlichen Nichtbestehensentscheidung der Beklagten (§ 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 WiPrPrüfV) samt der Vorgaben zu Inhalt und Verfahren der Modulprüfung "BWL/VWL" in den §§ 4 ff. WiPrPrüfV bewegen sich auch im vom formellen Gesetzgeber nach Tendenz und Programm umrissenen Rahmen; auch im Übrigen hat der Verordnungsgeber nicht seinerseits gegen Verfassungs- oder sonstiges höherrangiges Recht verstoßen. Soweit der Kläger auch auf der Normsetzungsebene der Verordnung Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügt, gilt das oben Gesagten entsprechend: Auch in Betreff auf die Verordnung ist weder erkennbar, dass Prüfungsinhalte in zweckwidriger oder unverhältnismäßiger Weise geregelt worden seien, noch sind Gleichheitssatzverstöße feststellbar. Insbesondere begegnet die Bestimmung des Prüfungsstoffs der Modulprüfung "BWL/VWL" in § 4 Abs. 3 WiPrPrüfV keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit bildet die Verordnung beim Prüfungsstoff ab, was auf formell-gesetzlicher Ebene etwa in § 2 Abs. 1 WPO als Kern der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und gesetzessystematischer Ankerpunkt für die Examensinhalte benannt ist ("betriebswirtschaftliche Prüfungen"; dazu näher oben I. 1. b) bb) ). Kenntnisse der (Angewandten) Betriebswirtschaftslehre und von Grundzügen der – dieser teilweise eng benachbarten – Volkswirtschaftslehre (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 WiPrPrüfV) zählen nach den skizzierten normativen Aussagen und Wertungen der Wirtschaftsprüferordnung erkennbar zum normativen Berufsbild des Wirtschaftsprüfers. Diese gesetzgeberische Sicht auf den Beruf ist wie oben erörtert auch faktisch realitätsgerecht. Die Rüge des Klägers, im Modul "BWL/VWL" seien die Prüfer beim Prüfen von Juristen im Wesentlichen beschränkt auf die Ermittlung, ob der Prüfling in der Lage sei, Berufspflichten zu vermeiden, hat vor diesem Hintergrund keine Stütze im Verfassungsrecht oder im einfachen Recht. Die dieser Rüge zugrunde liegende klägerische Ansicht, der Beruf der Wirtschaftsprüfer sei durch die juristische Arbeitsweise hinreichend zu bewältigen, ist – wie oben ausführlich begründet – nicht nur ohne normative Stütze, sondern auch realitätsfremd und somit nicht belastbar. Daher begegnet es keinen Bedenken, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 WiPrPrüfV "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" als eigenständiges Prüfungsgebiet einrichtet und dessen Inhalte in § 4 Abs. 3 WiPrPrüfV näher ausgestaltet, ohne dabei die klägerseits geforderte Beschränkung auf die juristische Rahmung betrieblicher und wirtschaftlicher Prozesse vorzusehen. Hinzukommt, dass die Verordnung den Stoff im Bereich der Betriebswirtschaftslehre auf die Angewandte, damit besonders praxisnahe, Betriebswirtschaftslehre und bei der Volkswirtschaftslehre ausdrücklich auf "Grundzüge" beschränkt. Verfassungs- oder sonstige Rechtsverstöße des Verordnungsgebers sind, anders als vom Kläger zumindest impliziert worden ist, auch nicht erkennbar, soweit das Verhältnis zwischen den Modulprüfungen "BWL/VWL" und "Prüfungswesen" betroffen ist. Die Rügen des Klägers, bei der Prüfung "BWL/VWL" sei unzulässigerweise auch Prüfungsstoff aus dem Prüfungsgebiet "Prüfungswesen" abgefragt worden, und es sei problematisch, dass Teilnehmer, welche die Modulprüfung "Prüfungswesen" bereits absolviert haben, mit solchen gemischt worden seien, die das noch nicht haben, greifen nicht durch. Dass es wie die Beklagte ausführt, Überschneidungen zwischen den Katalogen zu den genannten Modulen in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 WiPrPrüfV geben mag, ist jedenfalls frei von rechtlichen Beanstandungen, dürfte vielmehr in der Natur beider – erkennbar benachbarter und teilweise aufeinander bezogener – Gebiete liegen. Jedenfalls ist die referierte Rüge des Klägers inhaltlich gänzlich unsubstantiiert. Weshalb es aus rechtlicher Sicht zwingend sein sollte, dass die Verordnung eine bestimmte Reihenfolge für die Module vorzusehen hat, erschließt sich nicht. Der Verordnungsgeber durfte sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums der Modularisierung bedienen und die Module organisatorisch auch voneinander entkoppeln. Verstöße gegen die Chancengleichheit sind nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb der Kläger daran gehindert gewesen sein sollte, seinerseits eine aus seiner Sicht vorteilhafte Reihenfolge bei den Modulprüfungen herbeizuführen und zu genießen, zumal er im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung "BWL/VWL" bereits vier Klausuren im Modul "Prüfungswesen" verfasst gehabt hatte. 2. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Nichtbestehensentscheidung – § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 17 WiPrPrüfV – liegen in Betreff auf den Prüfungsversuch des Klägers zum Modul "BWL/VWL" im 1. Halbjahr 2022 vor. Der Kläger hat nicht eine Modulgesamtnote von mindestens 4,00 erreicht. Beanstandungsfrei hat die Beklagte eine Modulgesamtnote von 4,80 ermittelt. Die gemäß § 13 Abs. 1 WiPrPrüfV aus den Teilnoten der beiden Klausuren von 5,50 und 4,50 zu bildende Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung beträgt 5,00. In Gewichtung 6 zu 4 führt dies zusammen mit der mit 4,50 bewerteten mündlichen Prüfung zur Modulgesamtnote 4,80. 3. Fehler im Verfahren der Ermittlung der Leistungen des Klägers in den beiden Aufsichtsarbeiten und in der mündlichen Prüfung zum Modul "VWL/BWL" liegen nicht vor. a) Es ist kein Verfahrensfehler mit Blick auf untaugliche oder sonst rechtswidrige Prüfungsaufgaben festzustellen. Gemessen an dem oben ausführlich hergeleiteten Maßstab (siehe I. 3. a) aa)) führen die Rügen des Klägers, der Stoff sei im Modul "BWL/VWL" beschränkt auf die Ermittlung, ob der Prüfling in der Lage sei, Berufspflichten zu vermeiden, sowie auf das Identifizieren betriebswirtschaftlicher Probleme, dürfte sich aber nicht auf das Lösen dieser Probleme ohne Hilfsmittel erstrecken, rechtlich ins Leere. Denn die referierten Prüfungsinhalte halten sich jedenfalls im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Aufgaben- beziehungsweise Prüfungskommission. Denn die Prüfungsordnung erlaubt es in § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 WiPrPrüfV, betriebs- und volkswirtschaftslehrebezogenes Wissen auch über dessen juristische Komponenten hinaus zum Gegenstand der Modulprüfung zu machen. Diese Regelung ist wie oben erörtert verfassungsgemäß und rechtmäßig. Auch das Vorenthalten von klägerseits vermissten Hilfsmitteln bewegt sich entsprechend den oben angestellten Ausführungen zur beurteilungsfehlerfreien Entscheidung, Präsenzwissen auch eingedenk von Nachschlagemöglichkeiten im späteren Berufsalltag abzuprüfen, im Rahmen des Beurteilungsspielraums (siehe oben I. 3. b) bb)). Darauf, dass die referierte Rüge des Klägers zu abstrakt gehalten ist, kommt es nicht zusätzlich an. Ebenso wenig ist es verfahrensfehlerhaft, wenn Prüfungsstoff aus dem Prüfungsgebiet "Prüfungswesen" abgefragt worden sein sollte. Auch insoweit bietet die Prüfungsordnung jedenfalls eine – rechtlich nicht zu beanstandende (s.o.) – Grundlage dafür, dass es bei den Fragen in den Modulen "BWL/VWL" und "Prüfungswesen" zu Überschneidungen kommen kann. Darauf, dass auch diese Rüge des Klägers zu abstrakt ist, kommt es auch insoweit nicht zusätzlich an. b) Entgegen der Ansicht des Klägers war auch bei der Modulprüfung "BWL/VWL" keine Trennung der Prüflinge nach (Vor-)Berufsgruppen gefordert. Es muss nicht entschieden werden, ob eine solche Trennung überhaupt rechtlich zulässig wäre, geboten ist sie jedenfalls nicht. Denn zum einen hat der formelle Gesetzgeber mit § 12 Abs. 3 WPO – in wie oben dargestellt verfassungsgemäßer Weise – verdeutlicht, dass er eine solche Trennung gerade nicht für erforderlich hält. Die klägerische Ansicht, Volljuristen seien deshalb auszusondern, weil sie wegen ihrer Vorbildung und Vorprägung den Prüfern von vorneherein nicht in gleicher Weise "gefallen" könnten wie Kandidaten mit stärker betriebswirtschaftlicher Vorprägung, basiert auf faktisch nicht untermauerten Spekulationen und Setzungen des Klägers, denen der Einzelrichter nicht folgt. c) Anders als klägerseits gerügt ist es nicht rechtlich zu beanstanden, dass Teilnehmer, welche die Modulprüfung "Prüfungswesen" bereits absolviert haben, mit solchen gemischt worden seien, die das noch nicht haben. Dass es dazu kommen kann, folgt aus der – nach dem oben Gesagten rechtlich nicht zu beanstandenden – Modularisierung der Prüfungsgebiete in §§ 4 ff. WiPrPrüfV. 4. Es liegen keine inhaltlichen Bewertungsfehler oder Fehler im Verfahren der Bewertung vor. a) Hinsichtlich der schriftlichen Aufsichtsarbeiten hat der Kläger lediglich gerügt, die ihm gewährte Akteneinsicht sei unzureichend gewesen, Unterlagen wie insbesondere näher bezeichnete Lösungsskizzen, Unterlagen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Fehlern über Prüflinge und Prüfer hinweg und zur Dokumentation der "Notengrenzen" fehlten. Auf diese Unterlagen und Dokumentationen, soweit es sie überhaupt gibt, kommt es jedoch nicht an, um die Rechtmäßigkeit der hier konkret verfahrensgegenständlichen Modulprüfung beurteilen zu können. Es wird Bezug genommen auf die übertragbaren Ausführungen zur Lage bei der Modulprüfung "Prüfungswesen", insbesondere zu der Unabhängigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission (vgl. § 2 Abs. 5 WiPrPrüfV), welche den klägerisch erwarteten generellen Leitlinien für die Bewertung normativ entgegensteht (siehe oben I. 4. a)). b) Auch die Bewertung der mündlichen Prüfung ist frei von Bewertungsfehlern. aa) Anders als klägerseits zumindest impliziert worden ist, liegt insoweit kein rechtsfehlerhafter Begründungsmangel vor. Die Rüge des Klägers, in Betreff auf die mündliche Prüfung habe die Beklagte entgegen seiner Anforderung die Darstellung der Fragen nicht eingereicht, greift unter diesem normativen Gesichtspunkt (wie auch im Übrigen) nicht durch. Es fehlt bereits an einem belastbaren Begründungsverlangen des Klägers in Betreff auf die Bewertungen seiner mündlichen Prüfung vom 26. April 2022. Der Anspruch des Prüflings auf eine erste Begründung der Bewertung seiner mündlichen Leistungen setzt das ernsthafte Verlangen nach einer Begründung voraus (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 715). Höchstgerichtlich ist anerkannt, dass der Anspruch eines Prüflings auf Bekanntgabe jedenfalls der tragenden Gründe für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen nicht voraussetzungslos besteht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 6. September 1995 – 6 C 18/93 – juris Rn. 21). Vielmehr ist hier den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Erst durch eine solche Spezifizierung durch den Prüfling wird aus seinem verfassungsrechtlich nur dem Grunde nach gewährten allgemeinen Informationsanspruch ein konkreter Anspruch, der auf die Begründung näher bezeichneter, für den Prüfling nicht ohne Weiteres durchschaubarer Bewertungen in einem bestimmten Fach gerichtet ist. Gemessen daran liegt eine Erklärung des Klägers, eine Begründung für die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung erhalten zu wollen, nicht vor. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Prüfung hat die Vorsitzende der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis hinsichtlich des mündlichen Teils der Modulprüfung kurz begründet. Laut Protokoll habe der Kläger eine weitergehende Begründung trotz entsprechendem schriftlichen Hinweis nicht verlangt. Soweit der Kläger am Folgetag in seiner Widerspruchsschrift vom 27. April 2022 eine "Darstellung der folgenden Aspekte" angefordert hat, worauf ein abstrakt gehaltener Katalog mit Fragen (wie "Unterfallen alle in der Prüfung gestellten Fragen § 4 III WiPrPrüfV (Beschreibung des Prüfungsgegenstandes im Modul BWL/VWL) oder wurden wenige, viele oder substanziell viel gestellte Fragen dem Prüfungsgegenstand im Modul ‚Prüfungswesen‘ nach § 4 II WiPrPrüfV [entnommen]?") folgt, hat er keinen Bezug zur eigenen Leistung und ihrer Bewertung hergestellt. Erkennbar liegt den dort formulierten Fragen nicht das Begehren nach Erkundigungen zu konkreten, nicht ohne Weiteres durchschaubaren fachlichen Bewertungen der Leistung zugrunde. Vielmehr speisen sich die Fragen in der Widerspruchsschrift aus in der Zwischenzeit gebildeten – der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dies sei über Nacht passiert – Ansichten des Klägers über den tauglichen Prüfungsstoff und die gebotene (äußere) Prüfungs- beziehungsweise Bewertungsorganisation. Diese Ansichten sind nach dem oben Erörterten für sich genommen jeweils nicht belastbar. Jedenfalls hat der Kläger kein auf die Erläuterung inhaltlicher Bewertungen seiner konkreten Leistung zugerichtetes Verlangen formuliert. Auch soweit der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 17. Februar 2023 – beinahe elf Monate nach der Prüfung – formuliert hat: "Die erbetenen Arbeitsunterlagen bzw. eine Darstellung der Fragen fehlt noch immer", fehlt es weiterhin an einem hinreichend konkreten Begründungsverlangen. Gleiches gilt für die schriftsätzliche Wiederholung dieser Aussage im Klageverfahren. Weiterhin stellt der Kläger keinen Bezug zur eigenen Leistung und ihrer Bewertung her. bb) Im Übrigen hat der Kläger in der Sache keine stichhaltigen Einzelrügen gegen Bewertungen der Mitglieder der Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung vorgebracht. Dass die generell gehaltenen Rügen unzulässigen Prüfungsstoffs nicht durchgreifen, ist bereits als Frage des Prüfungsverfahrens behandelt und festgestellt worden (siehe oben 3. a)). III. Auch die Widerspruchsverfahrenskostengrundentscheidungen in der jeweiligen Ziffer 2. der beiden angegriffenen Widerspruchsbescheide der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle vom 15. Mai 2023 sind rechtmäßig getroffen worden. Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten, soweit – wie es hier jeweils vollständig der Fall ist – der Widerspruch erfolglos geblieben ist. Freilich sind diese behördlichen Widerspruchsverfahrenskostengrundentscheidungen unterdessen aus verwaltungsprozessrechtlichen Gründen gegenstandslos (vgl. hierzu und zum Folgenden allgemein Baer, in: Schoch/Schneider , VwVfG, § 80, Juli 2020, Rn. 94). Denn gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfasst die gerichtliche Kostenentscheidung (siehe sogleich D. I.) auch die Vorverfahrenskosten. D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. III. Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelzulassung keine grundsätzliche Bedeutung (siehe auch bereits oben A. I.). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, seit Juni 2000 Volljurist und seit März 2005 Absolvent der Steuerberaterprüfung mit Berufserfahrung unter anderem als Rechtsanwalt und Steuerberater, wendet sich gegen zwei Nichtbestehensentscheidungen zu zwei Modulprüfungsversuchen im Rahmen der – nach seiner Auffassung generell verfassungswidrig ausgestalteten – Wirtschaftsprüferprüfung. Am 31. August 2020 beantragte der Kläger bei der Landesgeschäftsstelle München der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten (im Folgenden: Prüfungsstelle) die Zulassung zu der Wirtschaftsprüferprüfung. In den Modulen "Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" (im Folgenden: Modul "Prüfungswesen") und "Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre" (im Folgenden: Modul "BWL/VWL") bestand er den Erstversuch im Februar 2021 beziehungsweise August 2021 nicht. In der Prüfungskampagne 2022/I legte der Kläger im Modul "Prüfungswesen" seinen Zweitversuch ab. Mit Bescheid der Prüfungsstelle vom 22. März 2022 teilte ihm diese das Nichtbestehen in der Modulprüfung mit. Zur Begründung führte die Prüfungsstelle aus, er habe bei Teilnoten von jeweils 5,50 für die beiden Aufsichtsarbeiten eine schriftliche Gesamtnote von 5,50 erhalten, sodass er nach der Prüfungsordnung von der mündlichen Modulprüfung ausgeschlossen sei. Gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 22. März 2022 legte der Kläger am 25. März 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Die aktuelle normative Ausgestaltung des Wirtschaftsprüferexamens sei – generell – gleichheitswidrig zulasten von Volljuristen. Denn diese hätten bereits nachgewiesen, dass sie den durch juristische Arbeitsweise gekennzeichneten Berufsalltag eines Wirtschaftsprüfers beherrschen könnten. Zudem sei eine nach Vorberufsgruppen getrennte Prüfung geboten. Die Regelung in § 12 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung, wonach an alle Bewerber ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen seien, müsse verfassungskonform so gelesen werden, dass damit die Tätigkeit ab dem letzten zur Ausübung des (Vor-)Berufs qualifizierenden Examen, nicht aber die Zeit bis dahin, also nicht das Studium und nicht das Rechtsreferendariat, in Bezug genommen würden. Die Beklagte habe außerdem ihr Ermessen bei der Hilfsmittelzulassung falsch ausgeübt, indem sie Hilfsmittel, die ein berufsbildfernes Auswendiglernen erübrigt hätten, nicht zugelassen habe. Sie habe ihm zudem den gebotenen Nachteilsausgleich als Linkshänder vorenthalten. Das Bewertungsverfahren sei fehlerhaft. Die Beklagte habe es versäumt, darzulegen, ob und wie sie einen abstrakt-generellen Maßstab für die Bewertung gebildet habe, um an diesem – bundeseinheitlich – alle Prüflinge messen zu können. Sie habe auch nicht aufgezeigt, wie sie im Fall von "Neuentdeckungen" von Lösungsmöglichkeiten durch Prüflinge solche berechtigten "Ausbrüche" nach der erstmaligen Korrektur aller Arbeiten in eine Bewertungsmodifizierung einbezogen habe. Insoweit sei das Erstellen einer "Lösungsskizze 2" zum Schutz des Antwortermessens erforderlich. Jedenfalls die Bewertung habe getrennt nach (Vor-)Studiengängen zu erfolgen. Die Notenermittlung und -bildung sei rechtswidrig. Denn die Notenschwellen würden Punkte außer Betracht lassen; das Problem verschärfe sich dadurch, dass dies für beide Klausuren getrennt und damit kumuliert passiere. Zugleich erschwere dieser Umstand den Nachweis der Erheblichkeit von Bewertungsfehlern. In Betreff auf die erste Aufsichtsarbeit seien Bewertungsfehler gegeben. Es sei unter anderem nicht beachtet worden, dass es für die Lösung von Einzelaufgaben nicht erforderlich sei, auf Standards des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. – IDW – zurückzugreifen. Zum einen sei das IDW kein Gesetzgeber. Zum anderen obliege es dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der eigenverantwortlichen Berufsausübung, die Meinung des IDW darauf zu überprüfen, ob diese auf den konkreten Fall anzuwenden sei. Der Erst- und der Zweitkorrektor der ersten Aufsichtsarbeit im Modul "Prüfungswesen" überdachten unter dem 15. Dezember 2022 beziehungsweise dem 14. August 2022 ihre jeweilige Bewertung und hielten an dieser jeweils fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 wies die Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle den Widerspruch des Klägers zurück (Ziffer 1.), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2.) und erhob eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro (Ziffer 3.). Die Zurückweisung begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Dem klägerseits angesprochenen Grundsatz der Gleichbehandlung trage § 12 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung Rechnung, wo vorgesehen sei, dass an alle Bewerber ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen seien. Es liege in der Verantwortung eines jeden Kandidaten, sich das notwendige Wissen im Rahmen der Selbstorganisation anzueignen. Hierzu bestehe im Vorfeld des Examens bei der für die Zulassung erforderlichen Vorbeschäftigungen beziehungsweise -tätigkeiten Gelegenheit. Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sei auch Wissen um die wirtschaftlichen und betrieblichen Zusammenhänge erforderlich. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe sei dieser Wissenserwerb unbedingte Voraussetzung der nachfolgenden Anwendung dieses Wissens auf einen konkreten Sachverhalt. Die Standards des IDW würden die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer zu bestimmten prüferischen Fragestellungen und Themen darstellen und als Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung gelten. Sie seien bei der Durchführung von Abschlussprüfungen durch Wirtschaftsprüfer eine Unterstützung bei der – klägerseits betonten – Gesetzessubsumtion und grundsätzlich zu beachten. Die Mitglieder der Prüfungskommission seien in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an die – ihnen lediglich Orientierung und Hilfe bietenden – Lösungsvorschläge der Aufgabenkommission gebunden. Ein Nachteilsausgleich als Linkshänder sei dem Kläger nicht zu gewähren gewesen; es fehle an einem entsprechenden Antrag und handele sich um keine Behinderung. Im Übrigen nahm die Widerspruchskommission auf die beiden Überdenkungsgutachten der Korrektoren der ersten Aufsichtsarbeit Bezug. Ebenfalls in der Prüfungskampagne 2022/I nahm der Kläger im Zweitversuch an der Modulprüfung "BWL/VWL" teil. Seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten wurden mit den Noten 5,50 und 4,50 bewertet, die mündliche Prüfung am 26. April 2022 mit der Teilnote 4,50. Im Anschluss an die mündliche Prüfung begründete die Vorsitzende der Prüfungskommission laut Niederschrift zur mündlichen Prüfung das Ergebnis hinsichtlich des mündlichen Teils der Modulprüfung kurz und eröffnete ihm die Modulgesamtnote 4,80 sowie das Nichtbestehen der Modulprüfung. Mit Bescheid vom 26. April 2022 teilte ihm die Prüfungsstelle das Nichtbestehen der Modulprüfung auch schriftlich mit. Gegen den Bescheid der Prüfungsstelle vom 26. April 2022 legte der Kläger am 27. April 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er insbesondere aus: Hinsichtlich des schriftlichen Teils sei die ihm gewährte Akteneinsicht unzureichend gewesen; Unterlagen wie insbesondere näher bezeichnete Lösungsskizzen, Unterlagen zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Fehlern über Prüflinge und Prüfer hinweg und zur Dokumentation der "Notengrenzen" fehlten. In Betreff auf die mündliche Prüfung habe die Beklagte entgegen seiner Anforderung die Darstellung der Fragen nicht eingereicht. Unzulässigerweise sei auch Prüfungsstoff aus dem Prüfungsgebiet "Prüfungswesen" abgefragt worden. Problematisch sei zudem, dass Teilnehmer, welche die Modulprüfung "Prüfungswesen" bereits absolviert haben, mit solchen gemischt worden seien, die das noch nicht haben. Geboten sei eine Trennung der Prüflinge nach (Vor-)Berufsgruppen und sodann eine bundesweite Prüfung. Im Modul "BWL/VWL" seien die Prüfer beim Prüfen von Juristen im Wesentlichen beschränkt auf die Ermittlung, ob der Prüfling in der Lage sei, Berufspflichten zu vermeiden. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 wies die Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle auch den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtbestehensentscheidung im Modul "BWL/VWL" zurück (Ziffer 1.), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2.) und erhob eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro (Ziffer 3.). Sie begründete die Zurückweisung im Wesentlichen wie folgt: Das Widerspruchsvorbringen sei – obliegenheitsverletzend – nicht hinreichend substantiiert, enthalte keine konkreten und nachvollziehbaren Hinweise auf mögliche Fehler bei der Bewertung der beiden Klausuren oder der mündlichen Prüfung. Insbesondere habe der Kläger seinen Widerspruchsvortrag zu den Fragen in der mündlichen Prüfung nicht konkretisiert. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber die Prüfungsgebiete "BWL/VWL" und "Prüfungswesen" nicht trennscharf abgegrenzt, sondern inhaltliche Überschneidungen vorgesehen. Eine Differenzierung zwischen Prüflingen nach deren Vorbildung sei innerhalb der abzulegenden Prüfungsgebiete verboten; diese Selbstverständlichkeit habe der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung sogar ausdrücklich geregelt. Im Übrigen habe der Gesetzgeber eine Differenzierung jedoch dadurch ermöglicht, dass das Examen unter bestimmten Voraussetzungen in verkürzter Form abgelegt werden könne. Mit seiner am 23. Mai 2023 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seine Angriffe auf beide Modulprüfungsentscheidungen weiter. Zur Begründung bezieht er sich ausdrücklich auf das jeweilige Widerspruchsvorbringen und vertieft sowie ergänzt seine Argumentation insbesondere zu der aus seiner Sicht zweckwidrigen, gleichheitswidrigen und daher – gemessen an den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG – verfassungswidrigen Ausgestaltung des gesamten Wirtschaftsprüferexamens nach geltender Wirtschaftsprüferordnung, Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung sowie Praxis der Beklagten. Die Beklagte sei wegen Art. 20 Abs. 3 GG darlegungspflichtig für die Beachtung des Verfassungsrechts. Dem formellen Gesetzgeber, dem Verordnungsgeber und der Beklagte sei – jeweils – vorzuwerfen, sich um den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rahmen für das Examen "nicht gekümmert" zu haben. Er sei nur bereit, denjenigen Prüfungsumfang auf sich zu nehmen, den der formelle Gesetzgeber entsprechend dem verfassungsrechtlichen Rahmen "vorgesteuert" habe, was dieser jedoch in pflichtwidriger Weise unterlassen habe. Es seien Akten zur Dokumentation des Gesetzgebungsverfahrens beizuziehen und der Gesetzgeber beizuladen. Es sei bereits verfassungswidrig, dass der formelle Gesetzgeber die Berufsausübung der Wirtschaftsprüfer unter Verstoß gegen die Vorgaben des Grundgesetzes für die Delegation von Rechtsetzung dem privaten IDW überantwortet habe. Auch die Regelungen zum Berufszugang seien verfassungswidrig. Nur ein taugliches Examen könne ein verhältnismäßiges Examen sein. Die Ausgestaltung des Wirtschaftsprüferexamens sei nicht berufsbildadäquat. Insbesondere werde verkannt, dass das Berufsbild juristisch sei. Das Prüfungsurteil eines Wirtschaftsprüfers und damit sein Berufsbild seien angesichts ihrer Prägung durch Subsumtion juristisch, kaum aber durch – "BWL-nah[es]" – Auswendiglernen gekennzeichnet. Auf allen drei vorbenannten Ebenen der Normsetzung beziehungsweise -anwendung werde keine hinreichende Rücksicht auf vorhandenes Vorwissen der Kandidaten genommen und dergestalt insbesondere eine "Schikane [gegen] Volljuristen" ins Werk gesetzt, indem übergangen werde, dass diese die Fähigkeit insbesondere zum Subsumieren bereits nachgewiesen hätten. Anders als die "Schnittstelle" zwischen dem (Vor-)Beruf des Steuerberaters und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers sei diejenige zwischen dem (Vor-)Beruf des Rechtsanwalts und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers ungeregelt. Im Zusammenhang mit der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union liege eine Inländerdiskriminierung vor. Es bestehe auch eine "Schikane [gegen] Steuerberater". Die Aufgaben des Wirtschaftsprüferexamens aktueller Ausgestaltung seien vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens generell untauglich. Geboten sei es, die im Alltag des "gemischten Vorbehaltsberufs" des Wirtschaftsprüfers nötigen Kenntnisse auf den Feldern Rechtswissenschaften, Steuern und Betriebswirtschaftslehre in Beziehung zu setzen zu den individuellen Vorkenntnissen des einzelnen Kandidaten auf ebendiesen Feldern und sodann – individuell – zum Inhalt der Prüfung des einzelnen Kandidaten zu machen. Stattdessen werde – in berufsbildferner Weise – stupides Auswendiglernen (insbesondere der – nicht verbindlichen und qualitativ mangelhaften – Standards des IDW) abgefordert und das eigenverantwortliche Subsumieren vernachlässigt oder sogar abträglich bedacht. Dies diene auch dazu, Kandidaten aus dem Beruf herauszuhalten, die dem IDW nicht nahe stehen. Der formelle Gesetzgeber sei zum einen nachbesserungspflichtig. Zum anderen habe er durch unbestimmte Regelungen der Beklagten einen zu weitgehenden Spielraum überlassen, welchen diese sodann ihrerseits in rechtswidriger Weise genutzt habe, indem auch sie die gebotene Berufsbildorientierung verfehlt habe, dergestalt aus dem verfassungsrechtlichen Rahmen ausgebrochen sei. So hätten beispielsweise die Prüfer in der Modulprüfung "BWL/VWL", die an sich überhaupt nicht Gegenstand des Examens sein dürfte, sich zumindest auf Fragen zum Identifizieren betriebswirtschaftlicher Probleme beschränken, nicht aber das Lösen dieser Probleme ohne Hilfsmittel verlangen dürfen. Seine Bewertungsrügen ergänzte der Kläger um einen Angriff auf die zweite Klausur im Modul "Prüfungswesen", dortige Aufgabe III. zu Vergütungssystem und Vergütungsbericht der Aktiengesellschaft. Ein Abschreiben des Gesetzes könne von Kandidaten angesichts der bei Prüfungszulassung vorausgesetzten Hochschulausbildung nicht verlangt werden. Im Übrigen nimmt der Kläger auf seine Akteneinsichtsgesuche aus den Widerspruchsverfahren Bezug und regt insoweit die Beiziehung von Akten der Beklagten an. Ergänzend rügt er die fehlende Vorlage von Überdenkungsgutachten für die zweite Klausur im Modul "Prüfungswesen". Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß angekündigt, zu beantragen, beide Widerspruchsbescheide vom 15. Mai 2023 aufzuheben, sodann verdeutlicht, dass er sich gegen die jeweils in Ziffer 3. der Widerspruchsbescheide verfügte Gebührenerhebung in gesonderten Widerspruchsverfahren wende. Der Kläger beantragt zuletzt, den Bescheid der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten vom 22. März 2022 in Gestalt von Ziffern 1. und 2. des Widerspruchsbescheids der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten vom 15. Mai 2023 sowie den Bescheid der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten vom 26. April 2022 in Gestalt von Ziffern 1. und 2. des Widerspruchsbescheids der Widerspruchskommission bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Beklagten vom 15. Mai 2023 aufzuheben, die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Der klägerische Vorwurf einer "Schikane der Volljuristen" verkenne ihre Gesetzesbindung. Der Gesetzgeber habe keine Befreiung von Volljuristen von der Prüfung im Modul "Wirtschaftsrecht", wohl aber Möglichkeiten für Anrechnungen von einschlägigen Studienleistungen geschaffen. Sie sehe sich nicht veranlasst, Schriftverkehr mit "dem Gesetzgeber" oder eine wie auch immer geartete "Verfahrensdokumentation" vorzulegen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. September 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Inhalte der Streitakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.