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Urteil

12 K 27/22

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1010.VG12K27.22.00
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Leitsätze
1. a) legt ein Prüfling Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ausbildungsgutachten nach der VSLVO enthaltenen Werturteile dar, so trifft den Prüfer die Verpflichtung zur Plausibilisierung dieser Werturteile.(Rn.47) b) die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. (Rn.47) 2. a) Geht es um die Frage des Vorliegens eines Bewertungsfehlers, beispielsweise wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts, trifft den Prüfling nach allgemeinen Grundsätzen im Ausgangspunkt die materielle Beweislast.(Rn.49) b) Kommt der Prüfer seiner Verpflichtung zur näheren Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts trotz rechtzeitiger und beachtlicher Rüge durch den Prüfling nicht in hinreichendem Maß nach, so kann die materielle Beweislast insoweit die Behörde treffen.(Rn.49) Zur Fehlerfolge von inhaltlichen Bewertungsfehlern in einem Ausbildungsgutachten nach der VSLVO.(Rn.79)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das Ergebnis der Staatsprüfung der Klägerin vom 7 ... März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7 ... Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) legt ein Prüfling Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ausbildungsgutachten nach der VSLVO enthaltenen Werturteile dar, so trifft den Prüfer die Verpflichtung zur Plausibilisierung dieser Werturteile.(Rn.47) b) die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. (Rn.47) 2. a) Geht es um die Frage des Vorliegens eines Bewertungsfehlers, beispielsweise wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts, trifft den Prüfling nach allgemeinen Grundsätzen im Ausgangspunkt die materielle Beweislast.(Rn.49) b) Kommt der Prüfer seiner Verpflichtung zur näheren Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts trotz rechtzeitiger und beachtlicher Rüge durch den Prüfling nicht in hinreichendem Maß nach, so kann die materielle Beweislast insoweit die Behörde treffen.(Rn.49) Zur Fehlerfolge von inhaltlichen Bewertungsfehlern in einem Ausbildungsgutachten nach der VSLVO.(Rn.79) Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das Ergebnis der Staatsprüfung der Klägerin vom 7 ... März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7 ... Dezember 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere stellt die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die statthafte Klageart dar. Sie ist für den Angriff der Klägerin auf die Feststellung, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erstmalig nicht bestanden, hinreichend rechtsschutzintensiv (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO), denn im Falle der Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und ist die Prüfung – hier: die zur Entscheidung über die Zulassung der Klägerin zur abschließenden Staatsprüfung führende schulpraktische Ausbildung und ihre Begutachtung – in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts befand (vgl. für den Fall einer infolge von Verfahrensfehlern rechtswidrigen Prüfungsentscheidung bei einer unterrichtspraktischen Prüfung VG Bremen, Urteil vom 28. Juni 2022 – 7 K 1710/20 – juris Rn. 17 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 – 6 C 3/18 – juris Rn. 8; vgl. für den Fall einer rechtswidrigen Ausbildungsnote VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – 3 K 45/21 – Urteilsabschrift [UA] S. 4; Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 20; vgl. ferner Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 825 f.). Diese Grundsätze gelten hier auch eingedenk des Umstands, dass die Klägerin bei ihrem Angriff auf die dem Nichtbestehensbescheid zugrunde liegende Ausbildungsnote unter anderem inhaltliche Bewertungsrügen gegen die Ausbildungsgutachten der Schulleitungen führt, da auch bei deren Erfolg ein Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – 3 K 45/21 – UA S. 4 f.; vgl. auch Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 43; siehe näher unten B. V.). B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 7 ... März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7 ... Dezember 2021, in welchem der Klägerin die Ausbildungsnote 4,16 mitgeteilt und festgestellt wird, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erstmalig nicht bestanden hat, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Rechtsgrundlage für die in dem Bescheid erfolgte Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist § 6 Abs. 1 Satz 5 Var. 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie – SonderVSLVO-COV-19 – vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) geltenden Fassung – VSLVO alter Fassung (a.F.) –. Diese ist gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 VSLVO weiter anzuwenden, da die Klägerin ihren Vorbereitungsdienst am 5. Februar 2018 und somit im Sinn dieser Norm nach dem 29. Juli 2014, jedoch vor dem 1. Februar 2021 aufgenommen hat. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage liegen im Ausgangspunkt vor. Nach § 6 Abs. 1 Satz 5 Var. 1 SonderVSLVO-COV-19 und § 19 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 VSLVO a.F. gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Die Seminarleiterin hat die Ausbildungsnote rechnerisch beanstandungsfrei ermittelt. Die gemäß § 4 Satz 4 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 VSLVO a.F. arithmetisch mittelnde Berechnung der Ausbildungsnote von 4,16 aus den Einzelnoten der Fachseminarleitergutachten (3,00 und 4,00) und der – ihrerseits aus den beiden Schulleitungsgutachten (5,00 und 6,00) arithmetisch gemittelten (vgl. § 4 Sätze 2 und 3 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VSLVO a.F.) – Schulleitungsdurchschnittsnote (5,50) ist zutreffend. III. Das in die Berechnung der Ausbildungsnote eingeflossene, im Ergebnis auf „ungenügend (6,00)“ lautende Gutachten der Schulleitung der J ... -Schule vom 6 ... März 2021 leidet jedoch an beachtlichen inhaltlichen Bewertungsfehlern, welche zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Nichtbestehensbescheids führen. 1. a) Nach § 4 Satz 1 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO a.F. legen unter anderem die Schulleiterin oder der Schulleiter vor der Zulassung zu der Staatsprüfung mit einer Note ausgewiesene Gutachten über den jeweiligen Ausbildungsstand der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters vor. b) Die unter anderem aus diesem Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters errechnete Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, sodass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – Entscheidungsabdruck [EA] S. 4; Beschluss vom 5. August 2022 – OVG 5 N 103.19 – EA S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Dem Dienstherren bzw. dem Ausbilder steht eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 – juris Rn. 40; für Langzeitbeurteilungen von Lehrern auch VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 – juris Rn. 59, unter Verweis auf Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 2017 – 19 A 811/16 – juris Rn. 61). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – EA S. 4 m.w.N.). Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung sind nur die vom Kläger substantiiert und mit einer nachvollziehbaren Begründung vorgebrachten Einwendungen gegen bestimmte Wertungen der Prüfer (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. April 2017 – OVG 5 B 9.16 – juris Rn. 68). c) Wie für dienstliche Beurteilungen und ihre beamtenrechtliche Erfassung (siehe aa)) gilt für Ausbildungsgutachten und ihre prüfungsrechtliche Behandlung (siehe bb)), dass die Verwaltung sich eines – bestimmten Anforderungen entsprechenden – Ankreuzverfahrens bedienen kann, auf Verlangen des Betroffenen die durch das Ankreuzen vorgenommenen Einzelbewertungen jedoch zu plausibilisieren hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dienstlichen Beurteilungen kann der Dienstherr in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (hierzu und zum Folgenden BVerwG, a.a.O., Rn. 17 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 [247]). Der Beurteilende kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beurteilten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beurteilten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 11, 20 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245, 251 f.). So muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Auf Verlangen hat der Dienstherr zudem allgemeine und pauschal formulierte Werturteile zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt. Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 21). Auf diesem Weg wird im Ergebnis ausreichender Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerwG, a.a.O., Rn. 22 unter Auswertung von BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368). bb) Diese beamtenrechtlichen Maßstäbe zur Zulässigkeit von Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen und zu dem Gebot einer Plausibilisierung von Einzelbewertungen auf Verlangen des Betroffenen gelten für Ausbildungsgutachten im Lehramtsprüfungsrecht in analoger Weise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – OVG 5 N 3/20 – EA S. 4 f.). Auch Ausbildungsgutachten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 VSLVO a.F. können in einem formularmäßigen Ankreuzverfahren ausgestaltet werden (vgl. [zu § 14 Abs. 2 Satz 1 VSLVO 2011] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 31.16 – juris Rn. 7 f.; [zu § 17 Abs. 2 Satz VSLVO 2017] Beschluss vom 25. Februar 2022 – OVG 5 N 3/20 – EA S. 4; vgl. ferner VG Berlin, Urteil vom 25. September 2019 – VG 12 K 44.18 – UA S. 14). Bei den in den im „Handbuch Vorbereitungsdienst“ (vgl. § 1 Abs. 2 VSLVO) enthaltenen Beurteilungsbögen der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie aufgeführten Kompetenzen (Standards) handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind (hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 25. September 2019 – VG 12 K 44.18 – UA S. 14). Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der – bereits skizzierten – ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 17. September 2015 – BVerwG 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 17 ff.) ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – 5 N 31.16 – juris Rn. 5). Auch sind die im Beurteilungsbogen beschriebenen Kompetenzen hinreichend bestimmt und beziehen sich auf beurteilungsrelevante Eigenschaften und Einstellungen der Lehramtsanwärter sowie auf deren fachliche, didaktische und pädagogische Fertigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 K 1098.14 – juris Rn. 32). Ebenso wie bei einer dienstlichen Beurteilung sind auch hier auf der Grundlage der Erkenntnisse eines größeren Zeitraums – hier des gesamten Vorbereitungsdienstes – zusammenfassende Werturteile zu treffen (hierzu und zum Nachfolgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2022 – OVG 5 N 103.19 – EA S. 4 f.). Zwar können für diese durchaus konkrete Einzelvorkommnisse bzw. -feststellungen maßgebliche Bedeutung haben und zur Begründung angeführt werden. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die vorzunehmenden Bewertungen des gesamten von einem Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes gezeigten Leistungsbildes oftmals auf einer Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücken beruhen, aufgrund derer im Laufe der Zeit ein Gesamteindruck gewonnen wurde, ohne dass bestimmte Einzelereignisse dafür entscheidend waren. Dementsprechend sind auch die Anforderungen an die Begründung der Ausbildungsnote den Anforderungen an die Begründung einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, sodass Fachseminar- oder Schulleiter – soweit sie sich bei ihrem Werturteil nicht erklärtermaßen oder den Umständen nach erkennbar auf einzelne Ereignisse, sondern auf eine Vielzahl von Beobachtungen und Eindrücke stützen – zwar verpflichtet sind, ihre Wertung plausibel und nachvollziehbar zu machen, hierzu jedoch keine konkreten Einzelvorkommnisse anzuführen brauchen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. unter Verweis auf Beschluss vom 23. April 2019 – OVG 5 N 28.17 – BA S. 3 ff.; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 3 A 238/10 – juris Rn. 14). Legt ein Prüfling Zweifel an der Richtigkeit der in einem Ausbildungsgutachten nach der VSLVO enthaltenen Werturteile dar, so trifft den Prüfer die Verpflichtung zur Plausibilisierung dieser Werturteile; auch insoweit sind die ober- und höchstgerichtlichen beamtenrechtlichen Maßstäbe für die Erfassung dienstlicher Beurteilungen auf das Lehramtsprüfungsrecht zu übertragen (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – OVG 5 N 3/20 – EA S. 4 f. unter Auswertung von BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10/17 – juris Rn. 37). Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Werturteile und die Darlegung von Zweifeln an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Hat die Verwaltung ihren Standpunkt dargestellt, genügt es nicht mehr, die Beurteilung als nicht nachvollziehbar oder nicht plausibel zu bezeichnen. In einer solchen Situation ist es vielmehr am Beurteilten, klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Wie im Beamtenrecht ist auch im Prüfungsrecht entscheidend, dass infolge der Plausibilisierung das Werturteil, für welches in qualifizierter Weise Erläuterungsbedarf geltend gemacht worden ist, keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Prüfling einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Prüfling die tragenden Gründe und Argumente der Gutachter erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Da sich die Verpflichtung der Behörde zur Plausibilisierung ihrer Wertungen im Einzelfall neben der Darlegung von konkretisierenden (Teil-)Werturteilen auch auf die Anführung von tatsächlichen Vorgängen beziehen kann, wird durch das Rügevorbringen des Prüflings unter Umständen die Frage aufgeworfen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb seinen Beurteilungsspielraum in rechtswidriger Weise genutzt hat. d) Geht es um die Frage des Vorliegens eines Bewertungsfehlers, beispielsweise wegen der Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts, trifft den Prüfling nach allgemeinen Grundsätzen im Ausgangspunkt die materielle Beweislast, da er insoweit die ihm günstigen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf rechtmäßige Durchführung der Prüfung aus dem Prüfungsrechtverhältnis geltend macht (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869 m.w.N.). Kommt der Prüfer seiner Verpflichtung zur näheren Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts trotz rechtzeitiger und beachtlicher Rüge durch den Prüfling nicht in hinreichendem Maß nach, so kann die materielle Beweislast insoweit die Behörde treffen. In diesem Sinn sind die für mündliche Prüfungen entwickelten Grundsätze einer ausnahmsweise anzunehmenden Umkehr der materiellen Beweislast bei Unaufklärbarkeit möglicher Mängel der Bewertung der Prüfung, wenn der Prüfling rechtzeitig und spezifiziert eine schriftliche Bewertungsbegründung beantragt hat und die Behörde diesem Verlangen nicht oder wesentlich zu spät – und damit unergiebig – nachkommt (Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 869 unter Auswertung von BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 6 C 7.02, NJW 2003, 1063; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 2001 – 14 A 4813/96, NVwZ-RR 2002, 193), auf Ausbildungsgutachten nach der VSLVO übertragbar. 2. Vor diesem Maßstab leidet das Gutachten der Schulleiterin der J ... -Schule vom 6 ... . März 2021 an beachtlichen inhaltlichen Bewertungsfehlern. Denn infolge mangelhafter Plausibilisierung ist nicht auszuschließen, dass die Schulleiterin bei ihrer Begutachtung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Auch nach den Einlassungen der Schulleiterin im Überdenkungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sind die Gründe für ihre Bewertung nicht in dem gebotenen Mindestmaß sichtbar geworden und ist der einschlägige Sachverhalt teilweise nicht aufgeklärt worden, wobei den Beklagten die Folgen der Unerweislichkeit der relevanten Tatsachen treffen. a) Das Gutachten der Schulleiterin der J ... -Schule ist inhaltlich bewertungsfehlerhaft, soweit die Gründe und Argumente für die Wertung, wonach die Klägerin – wie in der „zusammenfassenden Einschätzung“ des Gutachtens ausgeführt wird – „ihre Dienstpflichten unzureichend wahr[nehme]“, nicht in dem gebotenen Mindestmaß sichtbar und nachvollziehbar gemacht worden sind und der zugrundeliegende Sachverhalt teilweise unaufgeklärt bleibt (siehe nachfolgend aa)). Die mangelhafte Plausibilisierung dieser Wertung betrifft zugleich die Einzelbewertung zu dem Standard „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“ (siehe nachfolgend bb)), da sich die Schulleiterin insoweit ausweislich ihrer Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung insbesondere auf zwischen den Beteiligten streitiges und nicht aufklärbares dienstliches Fehlverhalten der Klägerin stützt. Zugleich bleibt auf diese Weise die tatsächliche und argumentative Grundlage der weiteren Aussagen der „zusammenfassenden Einschätzung“ des Gutachtens in bewertungsfehlerhafter Weise zweifelhaft, wonach die Klägerin „nicht belastbar“ (siehe nachfolgend cc)) sowie zu prognostizieren sei, „eine Veränderung des Dienstverhaltens [sei] in absehbarer Zeit nicht zu erwarten“ (siehe nachfolgend dd)). aa) Zwar begegnet es nach dem oben dargelegten Maßstab keinen Bedenken, dass die Schulleiterin hinsichtlich der Wertungen, dass die Klägerin ihre Dienstpflichten unzureichend wahrgenommen habe und eine Veränderung dieses unzureichenden Dienstverhaltens nicht zu erwarten sei, im Gutachten vom 6 ... März 2021 selbst keine konkreten Einzelvorkommnisse aufgeführt hat. Allerdings hat die Schulleiterin – auf das substantiierte Bestreiten von Dienstpflichtverletzungen durch die Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren hin – weder im Überdenkungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung ihre Gründe für die Wertung in konsistenter Weise plausibilisieren können. Zwar hat die Schulleiterin im Überdenkungsverfahren vorgebracht, die Klägerin sei nicht stets pünktlich sowie auf den Unterricht nicht ausreichend vorbereitet gewesen und teilweise gar nicht erschienen und habe die Erwartung gezeigt, dass ihre Kolleginnen und Kollegen den Unterricht übernehmen. Des Weiteren hat sie bei ihrer informatorischen Anhörung ergänzend angeführt, die Klägerin habe bei ihren Unterrichtsverpflichtungen wiederholt unentschuldigt gefehlt. Dem ist die Klägerin schriftsätzlich einfach bestreitend und sodann in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung mit der Behauptung, sie sei lediglich einmal nicht pünktlich gekommen, weil es eine Streckensperrung im öffentlichen Personennahverkehr gegeben habe, wobei sie sich diesbezüglich aber bei der Schule gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie nicht pünktlich erscheinen könne, ansonsten, wenn sie krank gewesen sei, sich ordnungsgemäß arbeitsunfähig gemeldet habe und nicht etwa einfach nicht zum Unterricht erschienen sei, qualifiziert bestreitend entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung ist es dem Beklagten nicht gelungen, die im Gutachten enthaltene Aussage über die unzureichende Dienstpflichtwahrnehmung in Gestalt unentschuldigten Fernbleibens von Unterrichtsverpflichtungen in Reaktion auf das Bestreiten der Klägerin durch Vortrag oder gar Dokumentation zu konkreten Vorfällen zu erhärten. Insoweit gilt nach dem oben gebildeten Maßstab zwar, dass es in dem Schulleitergutachten selbst nicht erforderlich ist, konkrete tatsächliche Einzelvorkommnisse anzuführen; auch ist es nicht zwingend, dass die spätere Plausibilisierung von Wertungen aus einem Schulleitergutachten in jedem Fall auf tatsächliche Einzelvorkommnisse abzustellen hätte. Vorliegend hat die Schulleiterin im Gutachten selbst durch das Abstellen auf die unzureichende Dienstpflichtwahrnehmung und sodann im Wege des Überdenkens durch die als Plausibilisierung intendierte Erwähnung des Nichterscheinens der Klägerin zum Unterricht allerdings ihrerseits auf tatsächliche Vorkommnisse – wenn auch pauschal – Bezug genommen. Auf diese Weise hat die Schulleiterin die Plausibilisierung ihrer Wertungen insoweit auf der Ebene des Tatsächlichen verortet. Wählt sie nun aber den Weg, Einzelbewertungen durch den Rückgriff auf tatsächliche Ereignisse zu plausibilisieren, ist es erforderlich, dass sie dabei einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde legt. Angesichts der fehlenden Substantiierung des Beklagtenvortrags zu Vorfällen unentschuldigten Fehlens der Klägerin bleibt es unaufgeklärt, ob insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist. Im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten streitigen Sachverhalt eines wiederholten unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin vom von ihr zu erteilenden Unterricht spricht der Umstand, dass die etwaig zugrunde liegenden Vorkommnisse wegen ihres schwerwiegenden Charakters als Dienstpflichtverletzungen eine gewisse Dokumentation, beispielsweise in Akten der Schulleitung oder der Abteilungsleitungen oder in Schriftwechseln mit der Klägerin, erfordert hätten, was dem Beklagten eine entsprechende Substantiierung seines Vortrags ermöglicht hätte. Insoweit hat die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 allerdings lediglich pauschal vorbringen können, es habe Beanstandungen von Kolleginnen und Kollegen und den betroffenen Abteilungsleitungen mit Blick auf die nicht termingerechte Aufgabenerledigung durch die Klägerin gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin im Widerspruchs- und Klageverfahren ihr in Betreff auf Fragen der gewissenhaften und termingerechten Aufgabenerledigung weder von Kolleginnen und Kollegen noch – vor der verfahrensgegenständlichen Begutachtung – von den Schulleitungen Hinweise auf erhebliche Versäumnisse gegeben worden seien. Die Unerweislichkeit der beklagtenseits behaupteten Tatsachen zu einem unentschuldigten Fernbleiben und einer Unpünktlichkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten. Nach dem oben skizzierten Maßstab trifft die materielle Beweislast im Fall des Angriffs auf Ausbildungsgutachten im Ausgangspunkt zwar den Prüfling, allerdings kann sich die Beweislast auf die Seite der Verwaltung verlagern, wenn Bewertungsmängel unaufklärbar bleiben, obwohl der Prüfling rechtzeitig und spezifiziert eine Bewertungsbegründung verlangt hat und die Behörde diesem Verlangen nicht oder wesentlich zu spät – und damit unergiebig – nachkommt. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat bereits im Widerspruchsverfahren die Frage der ihr im Gutachten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Pünktlichkeit und des Erscheinens zum Unterricht aufgeworfen und dergestalt eine diesbezügliche Begründungsverpflichtung des Beklagten ausgelöst. Die Bewertungsbegründung der Schulleitung ist nach dem oben Gesagten jedoch auch im Überdenkungs- und im Klageverfahren samt informatorischer Anhörung der Schulleiterin pauschal und unergiebig geblieben. Es ergibt sich auch kein abweichendes Ergebnis aus dem Umstand, dass der Vortrag der Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021, wonach Kurshefte den Abteilungsleitungen nicht termingerecht vorgelegen hätten, worauf sie die Klägerin mehrmals rügend angesprochen habe, als solcher unbestritten geblieben ist. Zwar mag man in der verzögerten Vorlage der Kurshefte einen Ausweis für eine unzureichende Wahrnehmung von Dienstpflichten sehen. Allerdings genügt dieses von der Klägerin nicht ausdrücklich bestrittene Beispiel für ein dienstliches Fehlverhalten angesichts der gewichtigen weiteren – und nach dem eben Gesagten zu Lasten des Beklagten unaufklärbaren – Vorwürfe insbesondere des unentschuldigten Fernbleibens vom Unterricht nicht, um den Beurteilungsaspekt der unzureichenden Wahrnehmung von Dienstpflichten in bewertungsfehlerfreier Weise zu plausibilisieren. bb) Der nach den vorstehenden Ausführungen unaufgeklärte Sachverhalt zu den Tatsachenbehauptungen des Beklagten zu einem unentschuldigten Fernbleiben und einer Unpünktlichkeit der Klägerin führt zudem zu einer im Ergebnis fehlerhaften Einzelbewertung des Standards „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“, welche die Schulleiterin auf der geringsten Ausprägungsstufe („kaum vorhanden“) vorgenommen hat. Dies folgt daraus, dass die Schulleiterin in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 diese Einzelbewertung – in Reaktion auf das Widerspruchsvorbringen der Klägerin, wonach sie stets pünktlich gewesen und vorbereitet zum Unterricht erschienen sei – darauf gestützt hat, die Klägerin sei nicht stets pünktlich gewesen und zum Unterricht teilweise gar nicht erschienen, wobei sie die Erwartung gezeigt habe, dass Kolleginnen und Kollegen den Unterricht übernehmen würden. Auf diese Weise hat die Schulleiterin den zu Lasten des Beklagten unaufklärbaren Vortrag des unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin vom Unterricht zum zentralen Gesichtspunkt ihrer Plausibilisierung des genannten Standards gemacht. cc) Die vorstehend festgestellte Unerweislichkeit des von der Schulleiterin angenommenen Sachverhalts zum unentschuldigten Nichterscheinen der Klägerin im Unterricht wirkt sich angesichts des erläuternden Vorbringens der Schulleiterin im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Weiteren auf die in der „zusammenfassenden Einschätzung“ des Gutachtens enthaltene Aussage, wonach die Klägerin „nicht belastbar“ sei, in bewertungsfehlerhafter Weise aus. Dies ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin bei ihrer Anhörung mitgeteilt hat, sie verstehe unter ‚Belastbarkeit‘, dass – wenn Anforderungen vom Normalen abweichen – flexibel reagiert werden könne; Ausweis von Belastbarkeit sei es beispielsweise, regelmäßig im Unterricht zu erscheinen, pünktlich zu sein, wenn sich die Pünktlichkeit über einen längeren Zeitpunkt erstrecke. Wenn jemand diesen normalen Anforderungen nicht genüge und den Belastungen nicht standhalte und ihnen eher aus dem Wege gehe, sei das ein Zeichen für eine fehlende Belastbarkeit. Mit diesen Erläuterungen zu ihrem Begriffsverständnis von ‚Belastbarkeit‘ hat die Schulleiterin zum Ausdruck gebracht, dass die von ihr angenommenen – klägerseits jeweils qualifiziert bestrittenen und zu Lasten des Beklagten unaufgeklärten – Verhaltensweisen unentschuldigter Unpünktlichkeit und unentschuldigten Fehlens beim Unterricht auch für ihre Bewertung fehlender Belastbarkeit der Klägerin maßgeblich gewesen seien. dd) Im Ergebnis ziehen die vorgenannten Bewertungsfehler auch den Schluss der „zusammenfassenden Einschätzung“ des Gutachtens der Schulleiterin in Zweifel, soweit dort die Prognose angestellt wird, dass eine Veränderung des Dienstverhaltens der Klägerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Stellt die Schulleiterin insoweit auf das „Dienstverhalten“ als Gegenstand der Prognose ab und konnten nach dem Vorstehenden gewichtige Sachverhaltselemente, die das Dienstverhalten der Klägerin betreffen, nicht aufgeklärt werden, so ist auf diese Weise die Prognoseaussage ihrerseits in Zweifel gezogen. b) Ihre Einzelbewertung des Standards „arbeitet konstruktiv im Team“ mit dem geringsten Ausprägungsgrad („kaum vorhanden“) hat die Schulleiterin trotz entsprechender Rüge der Klägerin nicht hinreichend plausibilisiert. Die Gründe und Argumente für diese Wertung werden nicht in dem geforderten Maß sichtbar und nachvollziehbar. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin aufgeworfenen Zweifel an der Vertretbarkeit des von der Schulleiterin zugrunde gelegten Begriffsverständnisses von ‚konstruktiver Teamarbeit‘ durchgreifen. Auf ihre Rüge, wonach sie an beiden Ausbildungsschulen an Konferenzen, Teamschulungen, anderen Treffen mit Kolleginnen und Kollegen sowie Schulveranstaltungen teilgenommen habe, wobei wegen der Wege zwischen den Schulen und den verschiedenen Seminarorten nicht immer alle Termine wahrnehmbar gewesen seien, hat die Schulleiterin im Überdenkungsverfahren erwidert, „Konferenzen und Schulungen [seien] Pflichtveranstaltungen im Schuldienst und ein wesentlicher Bestandteil des Lehrerberufs“, und in ihrer informatorischen Anhörung insoweit ergänzt, eine Pflichtveranstaltung falle für sie nicht unter den Standard der ‚Teamarbeit‘, vielmehr könne sie als Beispiel nennen, dass es Teamarbeit darstelle, wenn sich in Fachbereichen Lehrer zusammensetzen und ein gewisses Thema bearbeiten und daraus beispielsweise ein Projekt entstehe. Ob sich die Schulleiterin mit diesem Begriffsverständnis, welches die Fähigkeit zur konstruktiven Teamarbeit ausschließlich außerhalb des Bereichs der alltäglichen Arbeit als Lehrerin oder Lehrer verortet, folglich nicht als Querschnittskompetenz versteht, sondern auf Bereiche des punktuell projektbezogenen Zusatzengagements verschiebt, noch im ihr eingeräumten, weiten Spielraum bei der Auslegung des Begriffs hält, ist Zweifeln ausgesetzt. So legt das verwendete – erkennbar nach Kompetenzdimensionen systematisierte und aufgebaute – Gutachtenformular durch die Einordnung des Standards „arbeitet konstruktiv im Team“ in der systematischen Nachbarschaft zu den – jeweils auf grundlegende Gesichtspunkte der Verhaltens- und Arbeitsweise abstellenden – Standards „erledigt Aufgaben gewissenhaft und termingerecht“ sowie „ist flexibel und zeigt sich den inhaltlichen und organisatorischen Anforderungen des Berufs gewachsen“ eine Betrachtung von Teamfähigkeit als Querschnittsgesichtspunkt der Arbeitsweise von Lehrerinnen und Lehrern nahe. Ob insoweit ein Beurteilungsfehler wegen eines Verkennens des anzuwendenden Begriffs vorliegt, muss nicht entschieden werden, da jedenfalls auch bei Zugrundelegung des von der Schulleiterin angenommenen Verständnisses von ‚Teamarbeit‘ im Ergebnis die Gründe und Argumente für die Wertung der Schulleiterin nicht in dem geforderten Maß sichtbar und nachvollziehbar werden. Denn die Stellungnahme der Schulleiterin beschreibt weder einzelfallbezogen das Verhalten der Klägerin noch trifft sie erläuternde Teilwerturteile, auch nicht nach dem von ihr angenommenen Verständnis von ‚konstruktiver Teamarbeit‘ . Es bleibt offen, welches Verhalten der Klägerin hier im Ergebnis bewertet worden sein soll. Auf das ebenfalls bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachte weitere Vorbringen der Klägerin, wonach sie sich in der Mitarbeit an einem Videofilm zur Anleitung der Schüler des Fachbereichs Fleischerei zum Thema ‚bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß‘ (BEFFE) im Sinn von Teamarbeit engagiert habe, hat die Schulleiterin im Überdenkungsverfahren erwidert, eine solche Projektarbeit sei nicht bekannt. Im Übrigen fehlt es an tatsachenbezogenem oder wertendem Vorbringen der Schulleiterin zu Verhaltensweisen oder Versäumnissen, etwa von der Klägerin ausgeschlagenen Chancen für Möglichkeiten zusätzlicher Projekte zum Beweis von ‚Teamarbeit‘ im Sinn des von der Schulleiterin vertretenen engen Verständnisses. c) Auch bezüglich der Einzelbewertung des Standards „berät sachgerecht Eltern und Schülerinnen und Schüler in allen Fragen der Entwicklung und des Leistungsstandes der Lernenden sowie Fragen der Schullaufbahn“, wiederum verortet auf der schlechtesten Bewertungsstufe („kaum vorhanden“), fehlt eine dem gebotenen Mindestmaß gerecht werdende Plausibilisierung der Bewertung. Die Schulleiterin hat in ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren auf die substantiierte Rüge der Klägerin, wonach die Grundlage für die Bewertung mangels Klassenleitung der Klägerin an der J ... -Schule fraglich sei, sie im Übrigen aber sehr ausführliche beratende Gespräche mit einzelnen Schülerinnen und Schülern geführt habe, welche die Suche nach Ausbildungsbetrieben, Auslandspraktika und Anschlussbeschäftigungen – teilweise unter Einbringung ihrer Auslandserfahrung – betroffen hätten, und bei Auseinandersetzungen innerhalb der Klassengemeinschaft erfolgreich vermittelt habe, vorgebracht, dass das Verhältnis der Klägerin zu Schülern in den von ihr unterrichteten Klassen „eher als problematisch einzuschätzen“ sei und es vermehrt Beschwerden bei Abteilungsleitungen über das Auftreten der Klägerin gegeben habe. Diese pauschal gehaltenen Ausführungen hat die Schulleiterin – nachdem die Klägerin schriftsätzlich die Mitteilung solcher Schülerbeschwerden bestritten hatte – in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zwar insoweit konkretisiert, dass die Beschwerden von Schülern dahin gegangen seien, dass sie sich nicht ernst genommen fühlten und dass sie aus dem Unterricht „raus wollten“; die Klägerin sei manchmal beleidigend gewesen und es habe starke Stimmungsschwankungen bei ihr gegeben. Dieses Vorbringen nimmt zum einen keinerlei Bezug zu den klägerseits substantiiert aufgeführten Beispielen für die von ihr erbrachten Beratungsleistungen und ermangelt zum anderen für sich genommen insbesondere hinsichtlich des nicht geringgewichtigen Vorwurfs der Beleidigung von Schülern einer angemessenen Konkretisierung. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der Beleidigungen wäre das Ergreifen von – zumindest kommunikativen – Maßnahmen der Schulleitung gegenüber der Klägerin nach solchen Beschwerden und darauf bezugnehmend eine entsprechende Konkretisierung des Beklagtenvortrags zu erwarten. Hinzutritt, dass mit dem Vorwurf der beklagtenseits angeführten Beschwerden von Schülern der Gegenstand des Standards „berät sachgerecht Eltern und Schülerinnen und Schüler in allen Fragen der Entwicklung und des Leistungsstandes der Lernenden sowie Fragen der Schullaufbahn“ nicht treffend erfasst, jedenfalls nicht auf die einschlägigen Rügen eingegangen wird. d) Bei der Einzelbewertung des Standards „unterstützt und betreut Schüler/innen bei der Planung und Durchführung von schulischen und außerschulischen Aktivitäten“ als „kaum vorhanden“ sowie des Standards „beteiligt sich aktiv am Schulleben“ mit dem vorletzten Ausprägungsgrad („im Ansatz vorhanden“) liegen weitere Bewertungsfehler vor, soweit jeweils der diesen Einzelbewertungen zugrunde liegende Sachverhalt in entscheidenden Punkten unaufgeklärt bleibt, wobei den Beklagten die Folgen der Unerweislichkeit treffen. aa) Bezüglich des Standards „unterstützt und betreut Schüler/innen bei der Planung und Durchführung von schulischen und außerschulischen Aktivitäten“ steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob die Klägerin von ihr näher bezeichnete Aktivitäten tatsächlich unternommen hat. Die Klägerin hat substantiiert gerügt, sie habe an der J ... Schule mehrere außerschulische Veranstaltungen, Fachmessen und Angebote von Trägern der Berufsorientierung in den Unterricht eingebunden, verschiedentlich auf eine Verbindung von Berufspraxis mit im Unterricht vermittelter Theorie geachtet, praktische Beispiele in den Unterricht eingebunden, Exkursionen vorgeschlagen und durchgeführt, so zum Beispiel in den Einzelhandel und zur Erstellung von Marktanalysen, wobei sie mangels Klassenleitung Exkursionen nicht eigenständig habe beschließen können, überdies auch weitere Schulveranstaltungen und Exkursionen an der P ... Schule initiiert und durchgeführt. Hierzu hat sich die Schulleiterin der J ... Schule dahingehend eingelassen, die Klägerin habe nach Kenntnis der Schulleitung an keinen außerschulischen Veranstaltungen teilgenommen, diese geplant oder durchgeführt. Der weitere Vortrag der Schulleiterin, wonach die Durchführung von Exkursionen und außerschulischen Aktivitäten nicht an eine Klassenleitung gebunden sei, geht an dem Schwerpunkt des Vorbringens von vorneherein vorbei, hat die Klägerin doch substantiiert ausgeführt, welche Veranstaltungen sie, auch ohne die Leitung einer Klasse innegehabt zu haben, tatsächlich durchgeführt habe. Ergänzend hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, außerschulische Veranstaltungen seitens der Klägerin seien im Zeitpunkt der Begutachtung nicht bekannt gewesen, denn vor außerschulischen Aktivitäten sei ein Antrag zu stellen und auch die Abteilungsleitungen hätten davon nichts gewusst. bb) In Bezug auf die Einzelbewertung des Standards „beteiligt sich aktiv am Schulleben“ tragen die Beteiligten zwar übereinstimmend vor, dass sich die Klägerin beim Sommerfest 2019 am Getränkeausschank beteiligt habe und dass sie eine bestimmte Fortbildung geplant habe. Zu letzterer Veranstaltung bringt die Schulleiterin vor, diese sei ohne Benachrichtigung von Teilnehmern, Abteilungsleitungen und Schulleitung nicht durchgeführt worden. Im Übrigen beinhaltet die Rüge der Klägerin substantiierten Vortrag, wonach sie sich nicht nur bei einem, sondern mehreren Sommerfesten eingebracht, eine Ausstellung zum Thema ‚Mikroplastikverbot in der EU‘ im Schulfoyer erstellt und Coachings für die Berufsorientierung an der Schule organisiert und an die Schulleitung, welche sie dafür gelobt habe, vermittelt habe. Sie habe eine Vortragsreihe von Firmen der Ernährungswirtschaft und ein Bewerbungs-Coaching zu Video-Bewerbungen zu organisieren begonnen, woraufhin die Schulleitung sie gebeten habe, dies zurückzustellen. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Schulleiterin, die Aktivitäten seien ihr nicht bekannt, obwohl diese, insbesondere wenn Außenstehende in die Schule eingeladen würden, bei der Schulleitung hätte angemeldet werden müssen. Hierauf hat die Klägerin erwidert, dass es eine Fortbildung zum Thema ‚Wursthülle‘ mit Experten, die sie zu einer Unterrichtsstunde eingeladen habe, gegeben habe und diese Experten auch ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien. cc) Bei beiden Standards wird das auf Plausibilisierung gerichtete Vorbringen der Schulleiterin in ihren Stellungnahmen dem Substantiierungsgrad der Rügen der Klägerin im Ergebnis nicht gerecht. Die Schulleiterin hat sich in Reaktion auf den tatsachenbezogenen Rügevortrag der Klägerin ihrerseits auf die Ebene des Tatsächlichen begeben und konkrete Einzelvorkommnisse in Abrede gestellt, ohne im Übrigen von sich aus wesentliche ergänzende Angaben tatsachenbezogener oder wertender Natur zu machen, sodass die Frage, ob die Plausibilisierung dem erforderlichen Mindeststandard gerecht wird, davon abhängt, ob das Bestreiten der Schulleiterin und damit des Beklagten beachtlich ist. Hieran bestehen durchgreifende Zweifel, die angesichts des rechtzeitigen und substantiierten Rügevorbringens der Klägerin nach dem anzuwendenden Maßstab zur Verschiebung der materiellen Beweislast zulasten des Beklagten gehen. Angesichts des Substantiierungsgrads des klägerischen Tatsachenvortrags zu den – nach Themen und Modalitäten näher bezeichneten – geplanten und teilweise durchgeführten Veranstaltungen genügt die Stellungnahme der Schulleiterin nicht den Anforderungen an eine hinreichende Plausibilisierung ihrer Bewertungen. Dies folgt auch daraus, dass die Klägerin für einen Teil der Vorhaben konkret benannt hat, wie die Schulleitung darauf reagiert habe. Vor diesem Hintergrund ist es unzureichend, wenn die Schulleiterin mit einem pauschalen Verweis auf Nichtkenntnis und den formalen Weg von Anmeldungen solcher Veranstaltungen gegenüber der Schulleitung verweist. Hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes hat die Klägerin für einen Teil der von ihre benannten Veranstaltungen vorgebracht, in welcher Weise sie diesbezüglich mit der Schulleitung in Kontakt gewesen sei und teilweise positive, teilweise auf ein Zurückstellen der Vorhaben gerichtete Rückmeldung bekommen habe. Bestimmte weitere von der Klägerin benannten Aktivitäten wie ihre Mitarbeit bei einem weiteren Schulfest oder die Organisation einer Ausstellung im Foyer dürften überdies ohne spezifische Anmeldung bei der Schulleitung von dieser erfassbar sein. Schließlich ist dem Klägervorbringen zu entnehmen, dass die Kommunikation mit dem Schulsekretariat jedenfalls hinsichtlich eines Krankheitsfalls, welcher zu einer Nichtteilnahme der Klägerin an einer Fortbildung geführt habe, problembehaftet gewesen sei, was die Tragfähigkeit des pauschalen Verweises der Schulleiterin auf das Verfahren der Anmeldung von Veranstaltungen zusätzlich in Zweifel zieht. 3. Die festgestellten Bewertungsfehler sind auch erheblich. a) Nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Bewertungsfehlern ist weiter zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 – juris Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 – juris Rn. 10). Grundsätzlich wird bei alledem kaum absehbar sein, wie eine Prüfungsentscheidung ausgefallen wäre, wenn der Prüfer bei seiner Bewertung Beurteilungsfehler vermieden hätte (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 681). Anderes kann etwa dann gelten, wenn nur beiläufige Anmerkungen betroffen sind oder der Bewertungsfehler ausschließlich eine selbstständig zu beurteilende und insgesamt nicht maßgebliche Teilleistung erfasst (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 682). b) Vorliegend können Auswirkungen der festgestellten Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis – das heißt: im Ergebnis auf die Ausbildungsnote gemäß § 4 Satz 4 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 VSLVO a.F. – nicht mit der nach dem referierten Maßstab erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Vielmehr bewegt sich eine Besserbewertung der einzelnen von den Fehlern betroffenen Standards wie auch der Gesamtnote des Gutachtens der Schulleiterin der J ... -Schule, bei Letzterer im Ergebnis zumindest um eine Notenstufe von „ungenügend (6,00)“ auf „mangelhaft (5,00)“, und damit eine Verbesserung der Ausbildungsnote insgesamt im Bereich des Möglichen. Mit einem etwaigen Notensprung der Gutachtennote auf „mangelhaft (5,00)“ ergäbe sich für die Berechnung der Ausbildungsnote gemäß § 4 Satz 4 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 4 VSLVO a.F. zugleich das Gesamtergebnis 4,00 statt 4,16, welches den im angegriffenen Bescheid tenorierten Ausspruch des Nichtbestehens der Staatsprüfung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 Var. 1 SonderVSLVO-COV-19 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 4 Var. 1 VSLVO a.F. nicht mehr tragen könnte. Der Schluss auf die nicht mit Gewissheit auszuschließende Gesamtnotenrelevanz der festgestellten Bewertungsfehler für die Gutachten- und damit für die Ausbildungsnote ergibt sich bereits daraus, dass die ermittelten Bewertungsfehler mit den Standards „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“, „arbeitet konstruktiv im Team“, „berät sachgerecht Eltern und Schülerinnen und Schüler […], „unterstützt und betreut Schüler/innen bei der Planung und Durchführung von schulischen und außerschulischen Aktivitäten“ sowie „beteiligt sich aktiv am Schulleben“ fünf der insgesamt 21 Einzelbewertungsstandards des Ausbildungsgutachtens, immerhin also beinahe ein Viertel dieser Kategorien unmittelbar betreffen. Diese Einzelbewertungsstandards bilden dabei auch nicht etwa selbstständig zu beurteilende Teilleistungen ab, sondern stellen integrale Bestandteile des Gesamtgutachtens über den Ausbildungsstand dar. Entscheidend für die Annahme der nicht auszuschließenden Ergebnisrelevanz der festgestellten Fehler ist aber jedenfalls, dass mit dem einleitenden und dem abschließenden Satz der „zusammenfassenden Einschätzung“ sowie – nach dem Verständnis der Prüferin – dem dort angesprochenen Gesichtspunkt der fehlenden Belastbarkeit der Klägerin zentrale Passagen dieser Einschätzung unmittelbar erfasst sind. Die festgestellten Bewertungsfehler betreffen nicht etwa nur beiläufige Anmerkungen der Schulleiterin, sondern bestimmte formularmäßig vorgegebene Einzelbewertungsstandards sowie – und dies wäre wie erwähnt für sich bereits durchschlagend – einen erheblichen Teil der Zusammenfassung. Der Schluss auf die potentielle, jedenfalls nicht auszuschließende Gesamtnotenrelevanz der Bewertungsfehler wird zusätzlich dadurch gestützt, dass insbesondere der unter anderem betroffene Standard „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“ wegen seines tendenziell grundlegenden und umfassenden Charakters möglicherweise einen nicht unerheblichen Einfluss auf die – ebenfalls grundlegend auf „Dienstpflichten“ und „Dienstverhalten“ abstellende – „zusammenfassende Einschätzung gehabt haben könnte. Schließlich ist für die nicht auszuschließende Gesamtnotenrelevanz der Bewertungsfehler in Rechnung zu stellen, dass die zusammenfassende Einschätzung des Gutachtens mit der Prognose endet, dass eine Veränderung des Dienstverhaltens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei, womit auf das prägende Element der Notenstufe „ungenügend (6,00)“ abgestellt wird, wonach „Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können“ (§ 17 Abs. 1 VSLVO a.F.). Nach dem oben Gesagten erscheint nun aber ein abweichendes Ergebnis der Leistungsprognose, nämlich jedenfalls im Sinn von „mangelhaft (5,00)“, wonach „Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können“ (§ 17 Abs. 1 VSLVO a.F.), bei Vermeidung der Beurteilungsfehler möglich. IV. Ob neben den festgestellten inhaltlichen Bewertungsfehlern des Gutachtens der Schulleitung der J ... -Schule auch die Rügen der Klägerin im Hinblick auf das Verfahren der Erstellung dieses Gutachtens sowie ihre Rügen gegen das Gutachten der Schulleitung der P ... -Schule durchdringen können, kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob beachtliche Verfahrensfehler in Gestalt von auf die Rechtmäßigkeit der Prüfung durchschlagenden Ausbildungsmängeln unter anderem wegen einer unzureichenden Verlängerung des Vorbereitungsdienstes oder einer mangelhaften Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Klägerin gegeben sind. Denn Folge der fehlerhaften Bewertung durch die Schulleiterin ist hier ausnahmsweise die Wiederholung des Prüfungsverfahrens (s.u. V.). V. Die Aufhebung des streitbefangenen Bescheids führt zum Wiederaufleben des Prüfungsrechtsverhältnisses. Dabei führen die festgestellten inhaltlichen Bewertungsfehler des Gutachtens der Schulleitung der J ... -Schule vorliegend dazu, dass das Prüfungsverfahren fortzusetzen und die Prüfung zu wiederholen ist. Hinsichtlich der Fehlerfolge von inhaltlichen Bewertungsfehlern gilt nach anerkannten prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass bei Prüfungen, die längere Zeit zurückliegen und deren Prüfungsleistungen nicht in – auch nachträglich noch einmal bewertbarer – Schriftform vorliegen, für die Frage, ob eine Neubewertung in Betracht kommt, die konkreten Umstände der Prüfung entscheidend sind (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – VG 3 K 45/21 – UA S. 4 f. mit Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 4. März 2020 – VG 12 K 180.17 – UA S. 11). Maßgeblich ist, ob die gestellten Fragen und Antworten bzw. – praktischen Aufgaben und Leistungen – und auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen sowie der Schlüssigkeit der Darlegungen den Prüfern im Fall einer Neubewertung noch präsent sind. Im Fall von mündlichen Prüfungen muss daher nach gewissem Zeitablauf die Prüfungsleistung regelmäßig erneut erbracht werden (vgl. für den mündlichen Teil einer juristischen Staatprüfung BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14.01 – juris Rn. 26). Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall von Ausbildungsgutachten im Lehramtsprüfungsrecht übertragen, deren Beurteilungsgegenstand nicht lediglich schriftliche Leistungen, sondern praktische Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters sind; auch diese lassen sich regelmäßig nicht nachträglich einer erneuten Bewertung unterziehen, zumal dabei Aspekte wie die Teilnahme der Anwärterin oder des Anwärters am Schulleben und die Team- und Entwicklungsfähigkeit innerhalb und außerhalb des Unterrichts, mithin Abläufe und Interaktionen, die nach gewissem Zeitablauf regelmäßig nicht mehr uneingeschränkt rekonstruiert und einer Bewertung zugeführt werden können, relevant sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – VG 3 K 45/21 – UA S. 4 f.; vgl. auch Urteil vom 6. September 2023 – 12 K 58/21 – juris Rn. 43). Hier kommt dementsprechend eine Neubewertung im Hinblick auf die flüchtigen praktischen Prüfungsleistungen, welche die Klägerin während ihrer schulpraktischen Ausbildung von Februar 2018 bis März 2021, das heißt in einem Zeitraum, der vor über sechs Jahren begonnen hat und bereits länger als drei Jahre beendet ist, erbracht hat, nicht in Betracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, sie habe die Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen erstmalig nicht bestanden. Die im Jahre 6 ... geborene Klägerin trat im Februar 2018 mit den Fächern „Ernährung und Hauswirtschaft“ sowie „Politik“ in die schulpraktische Ausbildung ein. Ihr waren die P ... -Schule, eine Integrierte Sekundarschule in Berlin-S ..., und die J ... -Schule, ein Oberstufenzentrum in Berlin-W ..., als Ausbildungsschulen zugewiesen sowie das 6 ... . Schulpraktische Seminar mit Sitz in Berlin-X ... zugeordnet. In einer ersten Krankheitsphase im Zeitraum bis zum Frühjahr 2019 war die Klägerin 227 Tage arbeitsunfähig nicht im Dienst. Mit Schreiben vom 8 ... Mai 2019 verlängerte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) den Vorbereitungsdienst und die schulpraktische Ausbildung der Klägerin erstmals – unter Verweis auf die krankheitsbedingten Fehltage – bis zum 31. Januar 2020. Am 6 ... Juni 2019 bestand die Klägerin die Modulprüfung „Unterrichten“ mit der Note 1,50. Vom 25. September 2019 bis zum 1. Dezember 2020 musste die Klägerin ihre Ausbildung wegen einer Erkrankung erneut unterbrechen. Sie erlitt eine Thrombose in einer Bauchschlagader. Die Folge war eine erhebliche Schwächung der Leistungsfähigkeit. Anschließend lagen keine überdurchschnittlichen Fehlzeiten mehr vor. Der Klägerin wurde eine Schwerbehinderung mit Grad der Behinderung – GdB – 90 mit dem Merkzeichen „G“ wegen einer erheblichen Gehbehinderung zuerkannt. Mit E-Mail vom 6 ... Dezember 2020 verlängerte die Senatsverwaltung den Vorbereitungsdienst der Klägerin erneut und teilte als neues Ausbildungsende den 7 ... April 2021 mit. Am 7 ... Januar 2021 bestand die Klägerin die Modulprüfung „Erziehen und Innovieren“ mit 2,00. Mit Schreiben vom 6 ... März 2021 benannte die Klägerin gegenüber der Hauptseminarleiterin ihre Lerngruppen und Unterrichtsreihen für die unterrichtspraktische Prüfung; sie reichte die für die Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung erforderlichen Unterlagen ein. Die Schulleiterin der J ... -Schule, Frau W ..., begutachtete den Ausbildungsstand der Klägerin zum Ende der Ausbildung unter dem 6 ... März 2021 mit der Note „ungenügend (6,00)“. Der kommissarische Schulleiter der P ... -Schule, Herr X ..., bewertete den Ausbildungsstand unter dem 6 ... März 2021 mit der Note „mangelhaft (5,00)“. Ebenfalls unter dem 6 ... März 2021 wurde der Ausbildungsstand der Klägerin von dem Fachseminarleiter für Ernährung und Hauswirtschaft mit der Note „ausreichend (4,00)“ und von dem Fachseminarleiter für Politik/Geschichte mit der Note „befriedigend (3,00)“ bewertet. Für die Gutachten über den Ausbildungsstand bedienten sich die Gutachterinnen und Gutachter Vordrucken, wobei sie im Fall der beiden Schulleitungsgutachten einen Katalog von 21 Standards auf einer fünfstufigen Skala zwischen den Ausprägungsgraden „besonders ausgeprägt“ bis „kaum vorhanden“ durch Ankreuzen bewerteten und sodann eine „zusammenfassende Einschätzung“ in Satzform und eine Note auf einer sechsstufigen Notenskala gaben. In der zusammenfassenden Einschätzung ihres Gutachtens führte die Schulleiterin der J ... -Schule unter anderem an, dass die Klägerin ihre Dienstpflichten unzureichend wahrnehme, nicht belastbar sei und eine Veränderung des Dienstverhaltens in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Die Seminarleiterin errechnete die arithmetisch gemittelte Note aus den beiden Schulleitungsgutachten und ermittelte sodann unter Einbeziehung der beiden Fachseminarleitergutachten wiederum im Wege der Bildung des arithmetischen Mittels die Ausbildungsnote, setzte diese mit 4,16 fest und teilte sie unter dem 7 ... März 2021 der Klägerin mit. Mit Bescheid vom 7 ... März 2021 teilte die Senatsverwaltung der Klägerin mit, dass die Ausbildungsnote mit 4,16 bewertet worden sei, und stellte fest, dass die Klägerin die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 5 ... April 2021 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Es liege ein Ausbildungsmangel vor, da der Vorbereitungsdienst insbesondere wegen der Erschwernisse durch ihre Schwerbehinderung, durch die trotz mehrfacher Rügen im Einzelnen nicht zweckmäßig abgestimmte Zuordnung zu zwei Ausbildungsschulen mit erheblichen Wegezeiten zwischen den Orten der Schulen und der Seminare und durch den erheblichen Nachholaufwand nach den Krankheitsphasen – trotz der zweifachen Verlängerung – insgesamt nicht in ausreichender Weise verlängert worden sei, sondern ein drittes Mal hätte verlängert werden müssen, worauf sie gegenüber der Hauptseminarleiterin gedrungen habe. Außerdem seien die Gutachten beider Schulleitungen in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft. Unter anderem habe die Schulleiterin der J ... -Schule, Frau W ..., ihrem Gutachten in der zusammenfassenden Einschätzung unzutreffend zugrunde gelegt, die Klägerin nehme ihre Dienstpflichten unzureichend wahr. Zudem sei die Bewertung verschiedener Einzelstandards nicht nachvollziehbar oder unzutreffend. So sei beispielsweise die Bewertung des Standards „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“ mit dem Ausprägungsgrad „kaum vorhanden“ nicht nachvollziehbar, da die Klägerin für Schüler jederzeit per E-Mail erreichbar und in der Schule ansprechbar gewesen sei, Schüler über den Unterricht hinaus hinsichtlich Berufswahl und Bewerbung unterstützt habe, stets pünktlich gewesen sei, vorbereitet zum Unterricht erschienen sei und transparent mit den Schülern kommuniziert habe. Auch die Bewertung des Standards „erledigt Aufgaben gewissenhaft und termingerecht“ mit dem Ausprägungsgrad „im Ansatz vorhanden“ sei nicht nachzuvollziehen, unter anderem da sie stets termingerecht gearbeitet habe und es keine Hinweise auf erhebliche Versäumnisse durch Kolleginnen und Kollegen oder die Schulleitungen gegeben habe. Bei bestimmten anderen Standards seien die Beurteilungsgrundlagen unzureichend, da bestimmte Kolleginnen und Kollegen nicht in die Beurteilung eingebunden worden seien. Bei wieder anderen Standards seien von der Klägerin organisierte oder durchgeführte Projekte und Aktivitäten, teilweise unter Einbindung außerschulischer Akteure, nicht berücksichtigt worden. Den Schulleitern der beiden Ausbildungsschulen wurden die Einwendungen zur Durchführung des Überdenkens zugeleitet. Diese bestätigten mit ihren Stellungnahmen vom 6 ... August 2021 bzw. vom 6 ... September 2021 und 7 ... November 2021 ihre Bewertungen. Die Schulleiterin der J ... -Schule brachte dabei unter anderem vor, sie habe ihr Gutachten in Absprache mit dem stellvertretenden Schulleiter und den Abteilungsleitungen sowie aufgrund eigener Besuche des Unterrichts der Klägerin erstellt. Die Bewertung des Standards „ist sich der besonderen Anforderung des Lehrerberufs bewusst“ als „kaum vorhanden“ speise sich daraus, dass die Klägerin nicht stets pünktlich gearbeitet habe, nicht ausreichend vorbereitet auf den Unterricht gewesen und teilweise gar nicht erschienen sei, wobei die Klägerin die Erwartung gehabt habe, dass Kolleginnen und Kollegen ihren Unterricht übernehmen. Beim Standard „erledigt Aufgaben gewissenhaft und termingerecht“ sei maßgeblich, dass die Klägerin nicht stets termingerecht gearbeitet habe, sodass es Beanstandungen durch Kolleginnen und Kollegen sowie Abteilungsleitungen gegeben habe. Kurshefte hätten den Abteilungsleitungen nicht termingerecht vorgelegen, worauf die Schulleiterin die Klägerin mehrmals rügend angesprochen habe. Die von der Klägerin angeführten Projekte und Aktivitäten seien der Schulleitung nicht bekannt. Mit am 7 ... . Dezember 2021 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 7 ... Dezember 2021 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie vertiefend im Wesentlichen aus: Es stelle widersprüchliches Verhalten der Klägerin dar, sich auf einen Ausbildungsmangel in Gestalt einer nicht ausreichenden Länge des Vorbereitungsdienstes erst nach Kenntnisnahme vom Prüfungsergebnis zu berufen; sie habe durch die Einreichung der Unterlagen zur Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem ihr mitgeteilten Prüfungszeitraum einverstanden gewesen sei. Sie habe ihre aus dem Prüfungsrechtsverhältnis folgende Obliegenheit zur rechtzeitigen Rüge verletzt. Es liege aber auch in der Sache kein Ausbildungsmangel vor, da die Schulleitungen durch Erleichterungen auf die krankheitsbedingte Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin wie auch auf ihre Schwerbehinderung Rücksicht genommen hätten. Schließlich würden auch die gegen die Gutachten der Schulleitungen gerichteten klägerischen Rügen jedenfalls aus den im Überdenkungsverfahren vorgebrachten Gründen nicht durchgreifen. Mit ihrer am 7 ... Januar 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Mit ihrer Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung im März 2021 habe sie nicht ihre Akzeptanz der Ausbildungsbedingungen zum Ausdruck gebracht; die aus ihrer Sicht mit Blick auf ihre Schwerbehinderung, Krankheitszeiten und Nachholerfordernisse unzureichenden Ausbildungsbedingungen seien während des gesamten Zeitraums der Ausbildung Gegenstand von Diskussionen mit der Hauptseminarleiterin, der Schulaufsicht und den Schulleitungen gewesen. Insoweit sei es neben der zu kurzen Verlängerung des Vorbereitungsdienstes problematisch, dass ihr keinerlei Nachteilsausgleich gewährt worden sei. Des Weiteren lägen bei den Gutachten beider Schulleitungen intransparente und rechtswidrige Kollektivbewertungen vor, welche auch Zweifel hinsichtlich der Beachtung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung aufwerfen würden. Im Übrigen nimmt die Klägerin ihre inhaltlichen Bewertungsrügen gegen die Schulleitergutachten aus dem Widerspruchsverfahren in Bezug und vertieft diese. Unter anderem entgegnet sie zu dem im Überdenkungsverfahren aufgeworfenen Gesichtspunkt des unentschuldigten Nichterscheinens zum Unterricht an der J ... -Schule, dass sie lediglich einmal nicht pünktlich gekommen sei, weil es eine Streckensperrung im öffentlichen Personennahverkehr gegeben habe, wobei sie sich diesbezüglich aber bei der Schule gemeldet und mitgeteilt habe, dass sie nicht pünktlich erscheinen könne, ansonsten, wenn sie krank gewesen sei, sich ordnungsgemäß arbeitsunfähig gemeldet habe und nicht etwa einfach nicht zum Unterricht erschienen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie über das Ergebnis der Staatsprüfung der Klägerin vom 7 ... März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7 ... Dezember 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er in Ergänzung zu seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen Antrag auf eine dritte Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes gestellt und ihren Ausbildern auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie aufgrund der mit ihrer Gehbehinderung im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten den Erfolg ihrer Staatsprüfung gefährdet sehe. Ein Verkennen des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung oder unzulässige Kollektivbewertungen lägen bei beiden Schulleitergutachten nicht vor. Gegen die Ausbildungsgutachten der beiden Schulleitungen sei auch in inhaltlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Das Gericht hat die Hauptseminarleiterin, Frau X ..., und die ehemalige Schulleiterin der J ... -Schule, Frau W ..., in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes – insbesondere der weiteren inhaltlichen Bewertungsrügen der Klägerin gegen die beiden Schulleitergutachten und der Inhalte der entsprechenden Stellungnahmen der Schulleitungen – wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Prüfungsakte der Klägerin und Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.