Urteil
13 A 72.08
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0309.13A72.08.0A
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Leitsätze
1. Eine Festsetzung des Bebauungsplans, wonach im Gewerbegebiet Einzelhandelsnutzungen nur zulässig sind, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind, ist nicht auf eine Einschränkung der - grundsätzlich zulässigen - Nutzungsart Einzelhandel gerichtet, sondern umgekehrt auf die Rückausnahme zu einem nach § 1 Abs 5 BauNVO generellen Einzelhandelsausschluss.(Rn.41)
2. Der generelle Einzelhandelsausschluß bedarf keiner besonderen städtebaulichen Gründe i.S. des § 1 Abs 9 BauNVO. Er ist nach § 1 Abs 3 BauGB nicht nur erforderlich zur Bewältigung einer bereits vorhandenen bauplanungsrechtlichen Problemlage, sondern auch als Instrument zur planerischen Konzeption für die Zukunft. Sind an einem bestimmten Standort zum Schutz des traditionell gewachsenen Gewerbe- und Industriegebietes keine Einzelhandelsbetriebe gewünscht, so darf ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festgesetzt werden.(Rn.43)
3. Bei der Verkündigung reicht eine bloße Verweisung auf DIN-Vorschriften nicht aus, weil DIN-Vorschriften in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Amtsblättern nicht veröffentlicht werden. Ausreichend wäre, dass die DIN- Norm bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Ansicht bereit gehalten wird und hierauf in der Verkündung hingewiesen wird. (Rn.46)
4. Die Regelungen des Bebauungsplans zum grundsätzlichen Ausschluss der einzelhandelsrechtlichen Nutzung bewirken auch ohne die konkreten Bestimmungen zum Immissionsschutz nach dem Willen des Planungsgebers eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Demgegenüber hätte eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung im maßgeblichen Bereich zur Folge, was dem mutmaßlichen Willen des Planungsgebers zuwider liefe.(Rn.50)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 rechtswidrig war und dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre 3-12/2 verpflichtet war, die Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 797 m2 und einer Geschossfläche von 1.187 m2 auf den Grundstücken B.... Allee 301-305 in Berlin-Weißensee zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Festsetzung des Bebauungsplans, wonach im Gewerbegebiet Einzelhandelsnutzungen nur zulässig sind, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind, ist nicht auf eine Einschränkung der - grundsätzlich zulässigen - Nutzungsart Einzelhandel gerichtet, sondern umgekehrt auf die Rückausnahme zu einem nach § 1 Abs 5 BauNVO generellen Einzelhandelsausschluss.(Rn.41) 2. Der generelle Einzelhandelsausschluß bedarf keiner besonderen städtebaulichen Gründe i.S. des § 1 Abs 9 BauNVO. Er ist nach § 1 Abs 3 BauGB nicht nur erforderlich zur Bewältigung einer bereits vorhandenen bauplanungsrechtlichen Problemlage, sondern auch als Instrument zur planerischen Konzeption für die Zukunft. Sind an einem bestimmten Standort zum Schutz des traditionell gewachsenen Gewerbe- und Industriegebietes keine Einzelhandelsbetriebe gewünscht, so darf ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festgesetzt werden.(Rn.43) 3. Bei der Verkündigung reicht eine bloße Verweisung auf DIN-Vorschriften nicht aus, weil DIN-Vorschriften in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Amtsblättern nicht veröffentlicht werden. Ausreichend wäre, dass die DIN- Norm bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Ansicht bereit gehalten wird und hierauf in der Verkündung hingewiesen wird. (Rn.46) 4. Die Regelungen des Bebauungsplans zum grundsätzlichen Ausschluss der einzelhandelsrechtlichen Nutzung bewirken auch ohne die konkreten Bestimmungen zum Immissionsschutz nach dem Willen des Planungsgebers eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Demgegenüber hätte eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung im maßgeblichen Bereich zur Folge, was dem mutmaßlichen Willen des Planungsgebers zuwider liefe.(Rn.50) Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 rechtswidrig war und dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre 3-12/2 verpflichtet war, die Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 797 m2 und einer Geschossfläche von 1.187 m2 auf den Grundstücken B.... Allee 301-305 in Berlin-Weißensee zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und der Beklagte ¼. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Soweit nach den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten in der Sache zu entscheiden ist, hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. In der Auswechslung der KapHag als ursprüngliche Klägerin des Verfahrens VG 13 A 72.08 durch die Klägerin liegt eine subjektive Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Diese ist bereits deshalb zulässig, weil der Beklagte hierin eingewilligt hat. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Denn sie ist durch den Vertrag mit der KapHag vom 17./25. August 2010 in die Rechtsposition der Bauherrin im Sinne von § 54 Abs. 1 BauO Bln bzw. Bauantragstellerin im Sinne von § 69 Abs. 1 und 4 BauO Bln eingetreten. Nicht anders als die erteilte Baugenehmigung kann bereits die verfahrensrechtliche Stellung des Bauherrn im laufenden Genehmigungsverfahren durch Rechtsgeschäft übertragen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 1993 - 8 S 1589.92 -, BRS 55 Nr. 147). Davon geht auch § 54 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln aus, wonach die neue Bauherrin oder der neue Bauherr der Bauaufsichtsbehörde den Wechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Der mit der Klage verfolgte Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Sie wird durch die Ablehnung daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, welche im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren - hier dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO wegen Überschreitens der maßgeblichen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 BauO Bln) Bruttogrundfläche von 800 m2 durch die Verkaufsräume nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln - zu prüfen sind. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ist die Bestimmung des § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans zulässig, wenn es dessen Festsetzungen entspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht indes seiner Art nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 des Bebauungsplans 3-12, wonach im Gewerbegebiet Einzelhandelsnutzungen nur zulässig sind, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind. Die genannte textliche Festsetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin wirksam. Dabei kann dahin stehen, ob die Regelung zum sog. Handwerkerprivileg mit den Begriffen der „Zugehörigkeit“ der Einzelhandelsnutzung zu bestimmten Betrieben und deren „Unterordnung“ hinreichend bestimmt ist und ob es sich hierbei um eine zulässige anlagenbezogene Differenzierung innerhalb des Einzelhandels handelt (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 5 S 875.09 -, juris, Rn. 96). Da die Regelung nicht auf eine Einschränkung der - grundsätzlich zulässigen - Nutzungsart Einzelhandel, sondern umgekehrt auf die Rückausnahme zu einem generellen Einzelhandelsausschluss zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 -, NVwZ 2009, S. 1228), bliebe der generelle Ausschluss des Einzelhandels auch bei einer etwaigen (Teil-)Unwirksamkeit der Rückausnahme bestehen. Die Zulässigkeit eines generellen Einzelhandelsausschlusses bemisst sich nach § 1 Abs. 5 BauNVO. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Der Begriff „bestimmte Arten von Nutzungen“ meint dabei einzelne mit einem typisierenden Begriff gekennzeichnete Nutzungen. Zu den Arten, die danach in einem Baugebiet ausgeschlossen werden können, gehören Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4.86 -, NVwZ 1987, S. 1072 [1074]). Dass die Nutzungsart Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht ausdrücklich aufgeführt ist, sondern in der Nutzungsart „Gewerbebetriebe aller Art“ aufgeht, ist insoweit ohne Belang. Der Ausschluss muss gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, um die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu leiten und eine sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB). Anders als § 1 Abs. 9 BauNVO setzt § 1 Abs. 5 BauNVO jedoch keine spezielle Qualität der städtebaulichen Gründe voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, S. 1338). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich auch nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist der Bezirk vielmehr schon dann, wenn er hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Maßgeblich ist die planerische Konzeption. Hierzu gehört die Entscheidung über den Umfang der Gebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben. Wünscht der Bezirk an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihm unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungstypen festzusetzen. Geht es dem Bezirk darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes Überhand nehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder dass das Stadtteilzentrum an Attraktivität verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 16.88 - Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 9). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 -, a.a.O.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirk das Plangebiet im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans und dem überarbeiteten Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich vom 7. September 2004 als Bestandteil eines traditionell gewachsenen Gewerbe- und Industriegebietes in dieser Prägung sichern und weiterentwickeln und zu diesem Zwecke vor allem den um Flächen an der B 2 konkurrierenden Einzelhandel ausschließen will. Das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich bezeichnet diejenigen Gebiete- und Industriestandorte, die als von herausgehobener Bedeutung für den Industriestandort Berlin angesehen werden. Soweit im Zentrenkonzept 2005 das Gebiet östlich und westlich der B.... Allee zwischen Li... Straße und Da... Straße noch als „Fachmarktzentrum - B.... Allee Nord“ vorgesehen ist, hat sich der Beklagte mit diesem nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB abwägungsrelevanten Belang auseinander gesetzt und für den östlichen Teilbereich des Plangebietes eine Anpassung an die landesplanerischen Vorgaben vorgenommen. Die dem Zentrenkonzept 2005 zu Grunde liegende Einschätzung, dass durch eine Fachmarktagglomeration der große Besatz an stadtbildprägenden Industriedenkmalen durch eine entsprechende Nutzung gesichert werde könne und eine vorrangig gewerbliche Nutzung keine wirtschaftliche Basis habe, ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Beleg für die fehlende Eignung des Ausschlusses von Einzelhandelsnutzung zur Erreichung des Planziels. Sie deutet allenfalls darauf hin, dass sich ein Flächenbedarf für produktionsgeprägte Nutzungsarten nicht konkret abzeichnet. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen unschädlich. Ungeeignet zur Sicherung von Gewerbeflächen ist der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen auch nicht etwa deshalb, weil der Plangeber davon abgesehen hat, neben der hier streitigen textlichen Festsetzung sowie dem Ausschluss von Anlagen für sportliche Zwecke in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 weitere nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen in Gestalt von Lagerhäusern, Lagerplätzen und öffentlichen Betrieben (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden (Nr. 2) sowie Tankstellen (Nr. 3) auszuschließen. Denn abgesehen davon, dass durch einen vollständigen oder überwiegenden Ausschluss dieser allgemein zulässigen Nutzungsarten die Zweckbestimmung des Gewerbegebietes nach § 1 Abs. 5 BauNVO in Frage gestellt wäre, durfte der Plangeber in Bezug auf das Plangebiet von einer überdurchschnittlichen Flächennachfrage gerade des Einzelhandels ausgehen, der sämtliche Betriebstypen des Food- und Nonfood-Bereichs einschließlich der Fachmärkte umfasst und hier jenseits des Anwendungsbereichs der Rückausnahme auch nicht auf einzelne Brachen beschränkt worden ist. Soweit es die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze betrifft, gehören diese zum Bild des verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes sowie der produktionsorientierten Dienstleistungen dazu. Der Bebauungsplan 3-12 ist auch nicht wegen Fehlerhaftigkeit anderer Regelungen insgesamt unwirksam. Allerdings leidet die in Nr. 3 .1 der textlichen Festsetzung getroffene immissionsschutzrechtliche Regelung zur Geräuschkontingentierung an einem Verkündungsmangel. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtssetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Bei einem nach § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, § 6 Abs. 5 Satz 1 AG BauGB in Berlin als Rechtsverordnung festgesetzten Bebauungsplan ist dieser Bestandteil der Verordnung (Satz 2). Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 AG BauGB bedarf es bei der Verkündung der Verordnung der Wiedergabe des Bebauungsplans nicht, jedoch ist anzugeben, wo er und die zu ihm gehörende Begründung eingesehen werden können und wo über seinen Inhalt Auskunft gegeben werden kann. Diese Anforderungen an die Verkündung stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans zwar nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich - wie hier - erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch von dem Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im einzelnen zu ermitteln ist. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzung des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen daher nicht allein dadurch genügt, dass der Bezirk die Rechtsverordnung in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 5 AG BauGB genügenden Weise bekannt macht. Denn DIN-Vorschriften werden in den für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung muss dementsprechend in einer Art und Weise erfolgen, die der Zugänglichkeit und Verlässlichkeit der Veröffentlichung in amtlichen Publikationsorganen entspricht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 15 A 4247/03 -, NVwZ-RR 2007, S. 191). Eine bloße Verweisung auf die maßgeblichen Bestimmungen der DIN-Norm reicht nicht aus. Problematisch ist insoweit schon, dass diese privaten Regelwerke der Vermarktung durch einen privaten Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind. Bei Verweis auf private Veröffentlichungen ist es zudem mindestens erforderlich, dass eine Bezugsquelle angegeben wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Zwar kann eine hinreichend verlässliche Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Bezirk auch dadurch bewirkt werden, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Ansicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, S. 1567). An diesem zweiten Erfordernis fehlt es jedoch. Bereits dieser Mangel zieht die Unwirksamkeit der gesamten Regelung zur Geräuschkontingentierung nach sich. Es kann daher dahin stehen, ob die textliche Festsetzung Nr. 3.1 an weiteren Fehlern leidet, insbesondere deshalb nicht dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit genügt, weil die in Nr. 3.1 Satz 2 der textlichen Festsetzung getroffene Regelung zur Berechnung der Immissionskontingente im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit ihrem Verweis auf Abschnitt 5 der DIN 45691 offen lässt, nach welchem Berechnungsverfahren sich der konkrete Beurteilungspegel der jeweiligen Anlage berechnet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, S. 1535 [1536 f.]) und weil der Bebauungsplan darauf verzichtet, konkrete Immissionsorte als Bezugspunkte für die Berechnung der flächenbezogenen Schallleistungspegel festzulegen (vgl. dazu VGH München, Urteil vom 14. November 2002 - 14 N 00.227 -, BauR 2003, S. 657 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, juris, Rn. 43; zur Kritik vgl. Storr, Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Genehmigungsverfahren, Lärmbekämpfung Bd. 5 (2010) Nr. 5, S. 196, [197]). Der Bebauungsplan ist jedoch nur hinsichtlich seiner Regelungen zur Geräuschkontingentierung (teil-)unwirksam. Hiervon ist die textliche Festsetzung Nr. 1.2 nicht betroffen. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und der Bezirk nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist eine Frage des Einzelfalles. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des Weiteren muss vermieden werden, in die Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen. Ein Gericht darf das Planungskonzept nicht verfälschen und nicht gestaltend tätig sein, sondern hat den planerischen Willen des Ortsgesetzgebers zu respektieren. Beschränkt sich die Rechtsverletzung auf bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan, ist mithin zu prüfen, ob eine Feststellung der Nichtigkeit lediglich dieses Teils dem hypothetischen Willen des Bezirks am besten entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 [61]; Beschluss vom 6. November 2007 - BVerwG 4 BN 44.07 -, juris, Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2000 - 1 C 12156.99 -, BRS 2000 Nr. 12; BayVGH, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 14 N 04.3287 -, BRS 70 Nr. 30). Das ist der Fall. Die Regelungen des Bebauungsplans 3-12 bewirken auch ohne die konkreten Bestimmungen zum Immissionsschutz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan ist insoweit teilbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vom Beklagten in Bezug auf die Geräuschkontingentierung vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebietes nicht zwingend erforderlich, um den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung zu tragen und abwägungsfehlerfrei ein Gewerbegebiet festzusetzen. Dem aus § 1 Abs. 7 Buchst. c und d BauGB in Verbindung mit § 50 BImschG folgenden Gebot des vorsorgenden Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei der Ausweisung eines Gewerbegebietes kann der Plangeber in vielfältiger Weise Rechnung tragen. Bestimmte Standards in Gestalt von einzuhaltenden Grenzwerten sind dabei normativ nicht festgelegt. Die Festsetzung von (außerhalb des Plangebietes) liegenden reinen Immissionsgrenzwerten und von sog. Zaunwerten am Rand des Plangebietes (zur deren Unzulässigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3/97 -, NVwZ 1998, S. 1067 [1068]) ist allerdings nicht möglich. Bei dem durch den Beklagten nach Maßgabe der DIN 45691 gewählten Verfahren der Festsetzung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels geht es demgegenüber darum, durch Schallausbreitungsberechnungen die Immissionsgrenzwerte am Immissionspunkt auf anlagenbezogene Emissionsgrenzwerte zurückzurechnen und anhand der Grundstücksgröße festzulegen, welche maximalen Emissionen für Anlagen auf diesem Grundstück zulässig sind (zur Zulässigkeit nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 N 6 / 88 -, NVwZ 1991, S. 881). Damit wird vor allem der Zweck verfolgt, die Einhaltung von Richtwerten außerhalb des Plangebietes aus der Summe aller Grundstücke zu berechnen und die zulässigen Schallemissionen an die Fläche des Gewerbegrundstücks zu koppeln. Ohne eine solche Kontingentierung fehlt es (lediglich) an einer Regelung der Verteilungsgerechtigkeit unter den zukünftigen Emittenten im Gewerbegebiet. Dies ist für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht zwingend erforderlich. Abgesehen davon ist auch ohne die textliche Festsetzung Nr. 3.1 im Genehmigungsverfahren des Einzelbauvorhabens als Orientierungswert die TA Lärm zu beachten, die für Gewerbegebiete gemäß 6.1 d) einen Immissionsrichtwert tags von 65 db(A) und nachts von 50 dB(A) vorsieht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2009 - OVG 10 S 15.09 -, juris, Rn. 15). Auch insoweit wird ohne die textliche Festsetzung Nr. 3.1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung durch den Bebauungsplan 3-32 nicht in Frage gestellt. Nach den im Verfahren der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen bezirklichen Vorstellungen in Verbindung mit den ergänzenden Angaben der Leiterin des Stadtplanungsamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 ist davon auszugehen, dass der Bezirk das Gewerbegebiet im Zweifel auch ohne begleitende Festsetzungen zur Lärmkontingentierung festgesetzt hätte. Zur Veranlassung und Erforderlichkeit der Planung heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan 3-12 unter A I 1.: „Der Bebauungsplan 3-12 dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Mit dem Bebauungsplan wird der traditionell gewachsene Gewerbestandort an der nördlichen B… Allee in seiner Funktion gesichert und weiterentwickelt. In diesem Gewerbegebiet soll der Schwerpunkt auf produzierendem Gewerbe bzw. Dienstleistung liegen, dessen Sicherung bzw. Ansiedlung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bodenrechtlich unterstützt wird. Durch den Ausschluss bzw. die Einschränkung solcher Nutzungen, die mit der gewerblichen Nutzung in Konkurrenz stehen, wird die produktions- und dienstleistungsorientierte gewerbliche Nutzung im Plangebiet gesichert … Das Gebiet ist einem hohen Ansiedlungsdruck durch Einzelhandelsbetriebe ausgesetzt. Anfragen für großflächigen Einzelhandel und Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wurden bereits gestellt. Für einen Einzelhandelsbetrieb des periodischen Bedarfs wurde bereits ein Bauantrag gestellt … Für die planungsrechtliche Sicherung der genannten Ziele im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebiets war die Durchführung eines Bebauungsplan Verfahrens erforderlich.“ Zentraler Punkt der Bauleitplanung war damit die Flächensicherung zu Gunsten des produzierenden Gewerbes an der B… Allee. Mit der Aufrechterhaltung des fehlerfreien Teils des Bebauungsplans bliebe dieses Planungsziel unangetastet. Demgegenüber hätte eine Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans 3-32 - vorbehaltlich der Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB - die Zulässigkeit einer Einzelhandelsnutzung im maßgeblichen Bereich zur Folge. Damit wäre die Sicherung und Ansiedlung einer produktions- und dienstleistungsorientierten gewerblichen Nutzung in Frage gestellt, was dem mutmaßlichen bezirklichen Willen zuwider liefe. Dass dem Vorhaben der Klägerin, das den konkreten Anstoß für die Aufstellung des Bebauungsplans gegeben hatte, womöglich allein ein entsprechender Einzelhandelsausschluss, nicht aber seine zentrenschädlichen Auswirkungen entgegen zu halten sein könnte, wurde bereits im Vorverfahren erwogen (vgl. die Aktennotiz der Widerspruchsstelle vom 11. Dezember 2007, Bl. 193 des Verfahrensordners 200605573). In Anbetracht dieser Umstände tritt die mutmaßliche Bedeutung der Festsetzungen zur Geräuschkontingentierung zurück. Nach der Planbegründung zur Zulässigkeit von Betrieben und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schallschutz (A. II. 3. 3.1.4.) sollte durch die Unterteilung der Gesamtfläche in zehn Teilflächen vor allem die Möglichkeit der unterschiedlichen Kontingentzuteilungen geschaffen werden, was die Leiterin des Stadtplanungsamtes im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Allein der Umstand, dass damit zugleich und „vorsorglich“ der Schutzanspruch der Wohnbebauung an der R... Straße / An der Re... gemäß den Orientierungswerten für ein allgemeines Wohngebiet nach DIN 18005 abgesichert werden sollte, gibt danach jedenfalls keinen Anhalt für die Annahme, der Bezirk habe die Geltung des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit von dem Bestand dieser Regelung abhängig machen wollen. Der Hilfsantrag hat Erfolg. Mit ihm begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet war. Das für ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 VwGO) kann darin liegen, dass ernsthaft beabsichtigt ist, eine Schadensersatzklage zu erheben, wenn die begehrte Feststellung hierfür erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. November 1998 - 11 A 2641.94 -, NWVBl. 1999, S. 341 [342]; Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859.00 -, NVwZ-RR 2003, S. 696 [697]). Diese Voraussetzung hat die Klägerin durch Vorlage der schuldrechtlichen „Abtretungsvereinbarung“ mit der KapHag vom 7. / 14. Juli 2010 in einer den Anforderungen genügenden Weise (vgl. dazu BVerwGE 53, 134 [137]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009 - OVG 11 N 83.05 -, juris, Rn. 15) dargelegt. Denn mit dieser Vereinbarung ist die Klägerin ermächtigt worden, etwaige Schadensersatzansprüche der früheren Bauherrin, die u.a. den entgangenen Gewinn aus einer Weiterveräußerung des Grundstücks an einen Endinvestor umfassen, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist begründet. Denn die Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung an die KapHag war rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist der Eintritt des erledigenden Ereignisses (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113, Rdnr. 147). Das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre 3-12/2 am 23. August 2008. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies war hier unstreitig der Fall und bedarf daher keiner Vertiefung. Auch die Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Danach dürfen von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche - hier auf das Stadtteilzentrum B.... Allee - zu erwarten sein. Ein Vorhaben lässt außerhalb der typisierenden Betrachtungsweise des § 11 Abs. 3 BauNVO schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, S. 308 = BVerwGE 129, 307 [311, 316] und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, S. 590 = BVerwGE 136, 10 [15 f.]; OVG Münster, Urteil vom 6. November 2008 - 10 A 1417/07 -, juris, Rn. 73 ff.). Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist allein die Vermeidung städtebaulich relevanter und nachhaltiger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Um die Gewährung von Schutz vor Konkurrenz geht es demgegenüber nicht (vgl. Söfker in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg, BauGB, § 34, Rdnr. 83 - Stand: April 2010 -). Bei der Beurteilung der Frage, ob schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, kommt es auf eine Prognose an. Dabei bedarf es einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis, um die Erwartung schädlicher Auswirkungen zu begründen. Es ist daher nicht ausreichend, dass solche Auswirkungen lediglich möglich erscheinen. Zudem muss die Schwelle zur prognostizierten Störung durch das realisierte Einzelhandelsvorhaben, sei es allein oder in Verbindung mit bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzungen, tatsächlich überschritten werden. Allein die Befürchtung, durch das Vorhaben werde eine Entwicklung in Gang gesetzt, die mit der Ansiedlung weiterer Einzelhandelsnutzungen erst in Zukunft schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben könnte, reicht insoweit nicht aus. Denn die Bestimmung des § 34 Abs. 3 BauGB umfasst keinen vorgelagerten Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor nachteiligen Entwicklungen. Bei der Prognose sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählt insbesondere die Verkaufsfläche, deren Auswirkungen auf die im Versorgungsbereich vorhandene Verkaufsfläche derselben Branchen zu ermitteln sind. Der von § 34 Abs. 3 BauGB bezweckte Schutz beschränkt sich insoweit nicht auf die Abwehr großflächiger Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Umstände kann auch ein Vorhaben unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich haben (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juli 2009 - 10 A 2350.07 -, BRS 74 Nr. 98). Solche Umstände können sich etwa daraus ergeben, dass das Vorhaben in Anbetracht bereits vorhandener Einzelhandelsnutzungen außerhalb des Versorgungsbereichs „das Fass zum Überlaufen“ bringt. Schädliche Auswirkungen eines kleinflächigen Einzelhandelsbetriebes werden um so eher anzunehmen sein, je kleinteiliger und empfindlicher der betroffene zentrale Versorgungsbereich ist. Zu berücksichtigen ist ferner die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 - BVerwG 4 B 3.09 -, NVwZ 2009, S. 779). In Anwendung dieser Maßstäbe ist nichts dafür ersichtlich, dass von dem Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich B.... Allee zu erwarten waren. Der von der KapHag zur Genehmigung gestellte Verbrauchermarkt beschränkte sich auf eine Verkaufsfläche von 797 m2 und lag damit unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit. Die Entfernung der Vorhabengrundstücke bis zum Beginn des Stadtteilzentrums beträgt 2 km, bis zum Standort des EDEKA-Marktes auf Höhe der B… Allee 100 sogar knapp 2,5 km. Eine fußläufige Erreichbarkeit vom südlich gelegenen Stadtteilzentrum um den Weißensee herum, der auch in geographischer Hinsicht eine Zäsur bildet, war damit ausgeschlossen. Aufgrund seiner Lage innerhalb eines vor allem gewerblich geprägten Umfeldes an der B 2 zielte das Vorhaben der Klägerin nicht primär auf den maßgeblichen Einzugsbereich des Stadtteilzentrums im kernstädtisch geprägten Ortsteil Weißensee, sondern auf den Durchgangsverkehr entlang der B 2 sowie im näheren Umfeld des geplanten Verbrauchermarktes vor allem auf die nördlich gelegene Stadtrandsiedlung Malchow. Ausweislich der Fortschreibung des Zentrenkonzepts vom Mai 2010 verfügt gerade diese Siedlung über keinerlei Verkaufsflächen (S. 45 der Fortschreibung). Anhaltspunkte für eine besondere Anfälligkeit oder gar Vorschädigung des Stadtteilzentrums, die gleichwohl die Prognose einer Schädigung durch das Vorhaben hätten tragen können, sind nicht ersichtlich. Das Stadtteilzentrum, das nach dem Zentrenkonzept 2005 über einen großen Gesamteinzugsbereich von ca. 113.500 Einwohnern verfügt, wird in der Fortschreibung 2010 neben den Hauptzentren in quantitativer Hinsicht als eines der drei stärksten Zentren des gesamten Bezirks bezeichnet (S. 30 der Fortschreibung). Das Stadtteilzentrum verfügt zudem über eine hohe Anzahl den Einzelhandel ergänzender Funktionen (Dienstleistungsunternehmen, Gastronomie und öffentliche Einrichtungen, vgl. S. 31 der Fortschreibung), die den Bereich besonders attraktiv machen. Bestätigt wird dessen intakte Struktur rückblickend dadurch, dass sich die einzelhandelsrelevante Verkaufsfläche im Stadtteilzentrum im Zeitraum von 2004 bis 2009 von 10.000 m2 auf rd. 11.780 m2 erhöht hat. Die Flächenproduktivität des Stadtteilzentrums lag im Jahre 2008 mit 3.601 Euro / m2 sowohl über der durchschnittlichen bezirklichen Flächenproduktivität von 3.360 Euro / m2 als auch über der durchschnittlichen Flächenproduktivität des Einzelhandels in der Bundesrepublik Deutschland von 3.320 Euro / m2 (S. 34 der Fortschreibung). Für die Annahme schädlicher Auswirkungen des geplanten Verbrauchermarktes auf das Stadtteilzentrum bestand hier umso weniger Veranlassung, als es an einer unmittelbaren Konkurrenzsituation zu einem dort ansässigen „Magnetbetrieb“ fehlte. Das Vorhaben betraf einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einem beschränkten Warensortiment und hoher Umschlagshäufigkeit. Ein vergleichbarer Discountmarkt ist in dem Stadtteilzentrum nicht vorhanden. Bei dem EDEKA-Markt an der B.... Allee 100 und dem zwischenzeitlich südlich des A... Platzes entstandenen KAISER´s - Markt handelt es sich jeweils um Verbrauchermärkte mit einem größeren Sortiment. Von nennenswerten Umsatzeinbußen dieser Märkte durch das klägerische Vorhaben war auch deshalb nicht auszugehen. Das Vorhaben überschritt schließlich auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Stadteilzentrums vorhandenen weiteren Einzelhandelsnutzungen nicht die Schädlichkeitsschwelle. Das gilt zunächst, soweit der auf der gegenüberliegenden Straßenseite ansässige Lidl-Discountmarkt (B.... Allee 300) in den Blick genommen wird. Die beiden Einzelhandelsnutzungen sind nach ihrem Betriebstyp identisch. Sie ergänzen sie sich damit nicht in einer Weise, als dass der dortige Standort durch die Konzentration verschiedener Angebote attraktiver würde oder sich gar zu einem eigenen Versorgungsbereich entwickeln und hierdurch in der Lage sein könnte, auch über die sehr große Entfernung in nennenswertem Umfang Kaufkraft von dem Stadtteilzentrum abzuziehen. Soweit es den auf dem Grundstück B.... Allee 262 befindlichen Plus-Markt einerseits und die beiden an der G... Straße 19 ansässigen Extra- bzw. Aldi-Verbrauchermärkte betrifft, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Diese befinden sich an einem ebenfalls gewerblich geprägten Standort, der rd. 400 m südlich der Vorhabengrundstücke liegt. Da sich diese Märkte ihrerseits in Streulage an einem anderen, näher am Stadtteilzentrum liegenden Standort befinden und ein vergleichbares Warensortiment wie dasjenige des Vorhabens aufweisen, gab es keinen Anlass für die Annahme, dass sich etwaige Kaufkraftabflüsse aus dem Stadtteilzentrum durch das klägerische Vorhaben hätten verstärken können. Durch die Ausrichtung beider Standorte auf den motorisierten Durchgangsverkehr entlang der B 2 sprach im Gegenteil mehr dafür, dass die Standorte in unmittelbarer Konkurrenz zueinander, nicht aber in Konkurrenz zum Lebensmitteleinzelhandel im Stadtteilzentrum stehen. Umso weniger gab es belastbare Anhaltspunkte dafür, dass von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf das westlich gelegene Nahversorgungszentrum H… Dorf an der Ro... -Ro... -Straße hätten ausgehen können. Der Beginn dieses zentralen Versorgungsbereiches, der von der B 2 aus über die Re... Bahnstraße erreicht wird und am W... Weg beginnt, liegt in einer Entfernung von ebenfalls 2 km von den Vorhabengrundstücken. Dieses Nahversorgungszentrum verfügt zudem über einen Kaufland-Markt mit einer Verkaufsfläche von 6.000 m2. Die Beeinträchtigung eines Magnetbetriebes dieser Größenordnung durch einen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitenden Discount-Markt erscheint, zumal angesichts der hier vorliegenden Distanz, ausgeschlossen. Bauordnungsrechtliche Vorschriften hält der Beklagte dem Vorhaben nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittel-Verbrauchermarktes. Die Klägerin ist Eigentümerin der ca. 5.380 m² großen Grundstücke B.... Allee 3... in Berlin Weißensee. Die Grundstücke liegen im Gebiet Nr. ... - B.... Allee - des vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich zwischen B.... Allee, N... Straße und R... Straße in dem historischen Weißenseer Gewerbe- und Industriegebiet an der Bundesstraße 2. Der Flächennutzungsplan weist diesen Bereich als gewerbliche Baufläche aus. Auf den Grundstücken N... Straße 30 und 35 sind zwei Logistikunternehmen ansässig. Das Grundstück N... Straße 44 ist mit einem mehrgeschossigen Wohnheim bebaut, das Grundstück B.... Allee 313 mit einem kleinen Einfamilienhaus. Nördlich des Areals liegt in einer Entfernung von etwa 500 m jenseits der Da... Straße die Stadtrandsiedlung Malchow. Auf der den Vorhabengrundstücken unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite B.... Allee 300 / Ecke Fe... Straße ist bereits ein Lidl-Discount-Markt ansässig. In ihrem südlichen Verlauf wird die B 2 in einer Entfernung von knapp 2 km zu einer im Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Pankow vom 6. Dezember 2005 und dessen Fortschreibung vom Mai 2010 als Stadtteilzentrum-Weißensee, B.... Allee - im Folgenden: Stadtteilzentrum - bezeichneten Einkaufsstraße. Diese Einkaufsstraße erstreckt sich über eine Strecke von knapp 1 km von der L... Allee über den A... Platz bis zur Le... Straße und umfasst etwa 110 Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von ca. 11.780 m2, darunter einen EDEKA-Markt sowie - seit September 2010 - einen KAISER´s -Verbrauchermarkt südlich des A... Platzes. Im September 2006 beantragte die KapHag R... - im Folgenden: KapHag - als Bauherrin mit Zustimmung der Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 797 m2. Beabsichtigt ist die Verlagerung eines bislang südlich in einer Entfernung von etwa 400 m in der B.... Allee 261 / G... Straße ansässigen Aldi-Marktes. Im November 2006 beschloss das Bezirksamt Pankow von Berlin die Aufstellung des Bebauungsplans 3-12 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke R... Straße 93, B.... Allee 317 und 321, B.... Allee, N... Straße und R... Straße sowie einen Abschnitt der F... Straße (ABl. S. 4153). Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 lehnte das Bezirksamt den Antrag ab. Das Vorhaben sei nach § 34 Abs. 3 BauGB u.a. deshalb unzulässig, weil es Kaufkraft von dem Stadtteilzentrum und von dem Versorgungszentrum He... Dorf an der Ro... -Ro... -Straße abziehe und damit schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe. Hiergegen legte die KapHag Widerspruch ein und begründete diesen nach Einholung eines Einzelhandelsgutachtens im Wesentlichen damit, dass das Stadtteilzentrum weit außerhalb des Einflussbereiches des Vorhabens liege. Zudem sei der dortige Anteil der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Getränke eher gering. Anfang März 2007 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bezirksamt, dass sie dem Genehmigungsverfahren beitrete und erhob Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 26. Januar 2007. Hilfsweise beantragte sie die Hinzuziehung zum Verfahren. Dies lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 30. März 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008, ab. Mit Bescheid vom 7. März 2008 wies das Bezirksamt den Widerspruch der KapHag gegen die Versagung der Baugenehmigung zurück. Das Vorhaben, in dessen unmittelbarer Nachbarschaft nur vereinzelt Wohnnutzung vorhanden sei, ziele auf einen größeren Einzugsbereich. Im maßgeblichen Bereich gebe es einen hohen Anteil an Fachmärkten und Einzelhandel für den nicht periodischen Bedarf. Derartige Fachmarktagglomerationen könnten sich durch die Ansiedlung von Verbrauchermärkten und Einzelhandelseinrichtungen zu einem zentralen Versorgungsbereich entwickeln und für das Stadtteilzentrum beachtliche Funktionsstörungen hervorrufen. Da im Gebiet bereits Märkte mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorhanden seien, werde das Stadtteilzentrum durch einen weiteren Verbrauchermarkt unattraktiv. Sollten die mitgeteilten Versagungsgründe nicht ausreichend sein, werde das Bezirksamt von dem Instrument der Veränderungssperre Gebrauch machen. Hiergegen hat die KapHag am 14. April 2008 Klage erhoben. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2008 hat die Klägerin am 9. Januar 2009 Klage (VG 13 K 29.09) erhoben. Am 12. August 2008 erließ das Bezirksamt die Verordnung über die Veränderungssperre 3-12/2 für die Grundstücke B.... Allee 301/311 sowie eine Teilfläche des Grundstücks B.... Allee 313 und 315 (GVBl. Nr. 21 vom 22. August 2008, S. 233), die mit Verordnung vom 14. Oktober 2008 (GVBl. Nr. 27 vom 1. November 2008, S. 299) um ein Jahr verlängert wurde. Mit Verordnung vom 13. Oktober 2009 (GVBl. S. 484) setzte das Bezirksamt den Bebauungsplanentwurf 3-12 vom 10. Februar 2009 für das Gelände zwischen den nördlichen Grenzen der Grundstücke R... Straße 93, B.... Allee 317 und 321, B.... Allee, N... Straße und R... Straße sowie einen Abschnitt der F... Straße fest. Der Bebauungsplan bestimmt als Art der baulichen Nutzung auf insgesamt zehn durch Knotenlinien abgegrenzten Teilflächen Gewerbegebiete. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2 lautet: „Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsnutzungen nur zulässig, sofern es sich um Verkaufsstellen handelt, die einem Produktions-, Verarbeitungs- oder Reparaturbetrieb zugehörig sind und diesem vom Umfang untergeordnet sind.“ Für die Gewerbegebietsflächen wurde eine „Geräuschkontingentierung" dergestalt vorgenommen, dass den einzelnen Bereichen maximale Emissionskontingente für die Tages- und Nachtzeit zugeordnet werden. Entsprechend bestimmt Nr. 3.1 der textlichen Festsetzung: „Im Gewerbegebiet sind auf den Teilflächen nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmimmissionen soweit begrenzt sind, dass die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6:00 bis 23:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschritten werden: Teilfläche LEK tags LEK nachts GEI 60 dB(A) 45 dB(A) GE2 60 dB(A) 43 dB(A) GE3 62 dB(A) 45 dB(A) GE4 65 dB(A) 51 dB(A) GE5 66 dB(A) 50 dB(A) GE6 63 dB(A) 50 dB(A) GE7 65 dB(A) 50 dB(A) GE8 65 dB(A) 51 dB(A) GE9 62 dB(A) 45 dB(A) GE1 0 58 dB(A) 42 dB(A) Das Vorhaben ist zulässig, wenn der Beurteilungspegel der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebes (beurteilt nach TA-Lärm in der Fassung vom 26. August 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung) das nach DIN 45691, Abschnitt fünf für das Betriebsgrundstück berechnete Immissionskontingent oder einen Wert von 15 db(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert (Nr. 6.1 der TA-Lärm) am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkungsbereich (Nr. 2.2 und Nr. 2.3 der TA-Lärm) nicht überschreitet.“ Im August 2010 erhob die Klägerin gegen den Bebauungsplan 3-12 umfangreiche Einwendungen. Mit Schriftsatz vom 26. August 2010 hat sie mit Einwilligung des Beklagten erklärt, dass sie das Verfahren VG 13 A 72.08 anstelle der KapHag fortführe und hierzu auf eine Vereinbarung mit der KapHag vom 17. / 25. August 2010 verwiesen. Darin heißt es: „Die KapHag … und die HB Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH … stimmen darin überein, dass ab sofort die Bauherrschaft auf den neuen Bauherrn übergeht. Der neue Bauherr übernimmt hiermit die Verpflichtung, alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem oben genannten Bauvorhaben zu erfüllen. Der neue Bauherr übernimmt das anhängige Verfahren VG Berlin 13 A 72/08.“ Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan 3-12 leide an einem Verkündungsmangel und sei daher nichtig, weil in Nr. 3.1 der textlichen Festsetzung auf die DIN 45691 Bezug genommen werde, ohne deren Fundstelle mitzuteilen. Die genannte Festsetzung sei auch nicht hinreichend bestimmt. Denn der Immissionsschutz könne aufgrund fehlerhafter Bezugsgrößen, unbestimmter Immissionsorte und widersprüchlicher Wertberechnungen nicht realisiert werden. Der Ausschluss des Einzelhandels sei abwägungsfehlerhaft, da es im Plangebiet ohnehin keine Nachfrage nach Flächen für produzierendes Gewerbe gebe. Vielmehr sei der Standort „B.... Allee Nord“ in Übereinstimmung mit dem vorhandenen Bestand im Zentrenkonzept 2005 als Fachmarktzentrum vorgesehen. Daher werde sich der in der Umgebung vorhandene Einzelhandelsbesatz durch den Bebauungsplan nicht zu Gunsten des produzierenden bzw. verarbeitenden Gewerbes ändern lassen. Es handele sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Jedenfalls habe sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Baugenehmigung. Ihr Feststellungsinteresse folge aus der Absicht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dem Bauherrenwechsel liege eine schuldrechtliche Abtretungsvereinbarung zugrunde, mit der die bisherige Bauherrin alle Ansprüche aus der Bauherrenstellung einschließlich sämtlicher Neben-, Folge- und Ersatzansprüche an sie abgetreten habe. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Baugenehmigung nach § 34 Abs. 3 BauGB hätten nicht vorgelegen. Ein rein quantitativer Verkaufsflächenvergleich sei nicht geeignet, die Besorgnis schädlicher Auswirkungen auf das Zentrum zu begründen. Im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem vorhandenen EDKA-Markt und dem Vorhaben gebe es keine Überschneidungen der Einzugsbereiche. Zudem stünden Vollsortimenter und Discounter in keinem direkten Wettbewerbsverhältnis. Die Beteiligten haben das ursprüngliche Verfahren VG 13 K 29.09 im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und dem Gericht eine Einigung über die Kosten dahingehend mitgeteilt, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarktes mit 797 m2 Verkaufsfläche und 1.187 m2 Geschossfläche auf dem Grundstück B.... Allee 301-306 in 13088 Berlin-Weißensee gemäß Bauantrag vom 8. September 2006 unter Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren eingereichten Austauschpläne zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die vorgenannten Bescheide rechtswidrig waren und dass der Beklagte verpflichtet war, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Bezugnahme auf die DIN 45691 begründe keinen Verkündungsmangel, da diese Norm bei dem für Immissionsschutz zuständigen Amt für Umwelt und Natur jederzeit zur Einsicht vorgehalten werde. Den Einwendungen gegen die Immissionsgrenzwerte liege eine grundsätzliche Fehlvorstellung bezüglich des methodischen Ansatzes der Geräuschkontingentierung zu Grunde. Die Sicherung von Gewerbegebieten für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe sei ein grundsätzlich zulässiges Planungsziel, das auch den Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung rechtfertige. Mit dem fortgeschriebenen Zentrenkonzept 2010 werde die Entwicklung des Areals an der B.... Allee-Nord zum Fachmarktzentrum nicht mehr verfolgt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Verfahrensvorgang 200605573 sowie Widerspruchsvorgänge 401 / 200701456 und 401 / 200806284, Aufstellungsvorgang zum Bebauungsplan 3-12, Bd. 1 – 3, sowie Vorgang zur Veränderungssperre 3-12/2) verwiesen.