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Urteil

11 A 2641/94

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1998:1113.11A2641.94.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt in Fortsetzung ihres erster Instanz gestellten Verpflichtungsantrags die Feststellung, daß die Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Scheune in ein Restaurant durch den Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Sie war bis Mai 1998 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 191/121, auf dem sich das Anwesen "Am F. 1" befindet. Das Grundstück liegt auf einer leichten Anhöhe in einem weiträumig unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Bereich. Es grenzt mit seiner Ostseite an den F. von M. und mit seiner Nordseite an die Straße "Am F. " an, von der auch die Zufahrt zu dem Anwesen erfolgt. Für das Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan der Stadt S. ist es als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Anwesen wurde ehemals landwirtschaftlich genutzt. Mit Bauschein vom 16. April 1936 erhielt der damalige Eigentümer, der Bauer G. , die Genehmigung für den Wiederaufbau des im Jahre 1935 durch Brand zerstörten Wohnhauses. Nach den geprüften Bauvorlagen war im Jahre 1936 in geringem Abstand nördlich des Bauvorhabens ein Viehhaus vorhanden, an das sich wiederum nördlich - unmittelbar an das Viehhaus angebaut - die hier streitgegenständliche Scheune anschloß. An diese Scheune wurde in der Folgezeit ein weiterer Gebäudetrakt angebaut, der seitdem als Pferdestall genutzt wird. Des weiteren wurde in den 70er Jahren ein zweigeschossiger Flachdachbau als Verbindungstrakt zwischen Wohnhaus und ehemaligem Viehhaus errichtet. Zu Anfang der 70er Jahre erwarb der Ehemann der Klägerin das Anwesen. Mit Bauschein vom 29. September 1972 erteilte der Beklagte diesem die Genehmigung zum "Um- und Ausbau der landwirtschaftlichen Gebäude". Gegenstand dieser Genehmigung war u.a. der Umbau des Wohnhauses und des im ehemaligen Viehhaus untergebrachten Wirtschaftsgebäudes sowie die Einrichtung eines Ateliers und von acht Appartements, die in den Bauvorlagen als "Gäste-", "Angestellten-" und "Altenteilerappartements" bezeichnet waren. Die hier in Rede stehende Scheune war nicht einbezogen. Sie sollte nach der Erklärung des Ehemanns der Klägerin weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung unterstellt bleiben. In der Folgezeit richtete die Klägerin, die das Anwesen später von ihrem Ehemann zu Eigentum erwarb, in dem ehemaligen Wohngebäude, Viehhaus und dem dazwischen liegenden Gebäudetrakt einen Beherbergungsbetrieb, das "Landhaus B. " ein, der seit dem 1. Dezember 1985 gewerberechtlich erlaubt ist. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung der vorbezeichneten Gebäude wurde weder erteilt noch beantragt. Im Jahre 1989 wurden - wiederum ohne bauaufsichtliche Genehmigung - auch an dem Scheunengebäude selbst verschiedene bauliche Änderungen durchgeführt. So wurden u.a. die hölzernen Scheunentore an der westlichen und östlichen Außenfassade durch Holz-Glas-Elemente ersetzt, großflächige Fenster eingebaut, die Leibungen der Fenster und der anderen Öffnungen mit rotem Backstein gefüllt sowie die westliche Außenfassade mit hellen Klinkern verblendet. Die Innenräume wurden vollständig umgestaltet und für eine Nutzung zu Aufenthaltszwecken hergerichtet. Nachdem sich die Klägerin mehrfach - im Ergebnis erfolglos - bemüht hatte, bei dem Beklagten eine Genehmigung für die Nutzungsänderung der ehemaligen Scheune für gastronomische Zwecke zu erlangen und der Beklagte ihr mit bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügungen vom 16. August und 18. Dezember 1989 die Nutzung des Anwesens zu gewerblichen Zwecken und die Nutzung der ehemaligen Scheune zu Aufenthaltszwecken untersagt hatte, beantragte die Klägerin unter dem 27. Oktober 1992 mit dem hier streitgegenständlichen Baugesuch erneut die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung des ehemaligen Scheunengebäudes, und zwar nunmehr in ein Restaurant mit 49 Plätzen. Zur Stützung ihres Gesuchs wies sie - wie schon in den vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren - darauf hin, daß es sich bei der Scheune um ein erhaltenswertes, die Kulturlandschaft prägendes Gebäude handele, das gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 4 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen im Außenbereich genehmigt werden könne. Zu dieser Frage waren zur Vorbereitung des Baugenehmigungsverfahrens - auf Initiative der Klägerin - verschiedene gutachterliche Stellungnahmen des westfälischen Baupflegeamtes eingeholt worden, die insgesamt zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. In der Stellungnahme des damaligen Leiters der Abteilung Baupflege, Herrn Dipl. Ing. P. , vom 8. August 1991 wird zunächst die topographische Besonderheit des Anwesens hervorgehoben, das einen unverwechselbaren Weitblick auf die S. Börde und die Stadt S. erlaube sowie die geschichtliche Bedeutung des Standortes der ehemaligen Hofstelle betont. Zwar sei es den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, daß das Anwesen auf einer Stelle gelegen sei, an der sich im Mittelalter die S. Landwehr, und zwar die "letzte Warte vor den Toren der Stadt S. " befunden habe; es sei jedoch zu vermuten, daß das Anwesen diesem Standort jedenfalls sehr nahe komme. Dem Scheunengebäude selbst wurde ein die Kulturlandschaft prägender Charakter aus folgenden Gründen zugesprochen: - die Kontur des Hauses wirke ohne lästige Unterbrechung in die Landschaft; - das Dach liege als geschlossene Fläche mit tradierter roter Eindeckung über dem rechteckigen Grundriß der ehemaligen Scheune; - der langgestreckte Baukörper sei in seinen Proportionen in wesentlichen Teilen erhalten; der pultartig angeschobene Baukörper auf der Nord- Westseite entspreche den im ländlichen Bereich anzutreffenden Bauformen von Nebengebäuden und wirke in seiner Architektur zurückhaltend; - der verwendete Bruchstein sei materialer Bestandteil der Landschaft und korrespondiere auch heute noch mit den Backsteineinfassungen der großen und kleinen Öffnungen; - das Umfeld des Gebäudes wirke weit in die Landschaft durch üppiges Großgrün; - die Lindengruppe sei sozusagen Wahrzeichen des Ortes und die zum Teil sehr alten Kirschbäume prägten den Garten und den Übergang zu Wiesen und Ackerflächen." In seiner Stellungnahme zum 18. März 1992 kam der spätere Abteilungsleiter, Herr Dipl Ing. B. zu dem Ergebnis, daß es sich bei der Hofstelle im Hinblick auf Standort, Bauformen und verwendete Materialien ehemals um eine die Kulturlandschaft prägende Gebäudegruppe gehandelt habe. Die in historischen Quellen angeführte Landwehrfunktion spreche zudem für die geschichtliche Bedeutung des Standortes, so daß im Falle der Aufgabe der Gebäudegruppe "die Kulturlandschaft um ein die Geschichte dokumentiertendes Merkzeichen ärmer wäre". Die seit 1972 vorgenommenen baulichen Änderungen hätten jedoch die ursprüngliche Gestalt der Gebäude gravierend verändert und die charakteristische Ausstrahlung einer westfälischen bäuerlichen Hofanlage "verdorben". Dementsprechend werbe auch der Hausprospekt für ein "Haus im französischen Landhausstil". Um den "wohl bemühten, aber doch verdorbenen landschaftsprägenden Charakter" wieder aufzuwerten", wurden Rückbaumaßnahmen und sonstige bauliche Änderungen angeregt, die mit Schreiben vom 7. Oktober 1992 an den Beklagten näher präzisiert wurden und in den Bauzeichnungen zum streitgegenständlichen Bauantrag als "Änderungsbeschreibung" stichwortartig angeführt sind. Nachdem der Beklagte den Antrag vom 27. Oktober 1992 zunächst unbeschieden ließ und die Klägerin am 17. April 1993 Untätigkeitsklage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides erhoben hatte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Genehmigung der begehrten und seit 1990 auch bereits praktizierten gastronomischen Nutzung mit Bescheid vom 12. Mai 1993 ab. Zur Begründung führte er aus: Bei dem Vorhaben handele es sich um ein nicht privilegiertes "sonstiges" Vorhaben im Außenbereich, das jedoch den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und die Entstehung bzw. Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedung befürchten lasse. Diese öffentlichen Belange könnten dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, da die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB entgegen der Meinung der Klägerin nicht erfüllt seien. Zudem sei auch eine ausreichende Erschließung nicht gesichert, weil die ordnungsgemäße Entwässerung nicht nachgewiesen und die Zufahrtswege für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausgebaut seien. Den gegen den Versagungsbescheid gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 26. Mai 1993 wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 1993 zurück. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Sie beschränke ihren im Verwaltungsverfahren gestellten Bauantrag auf eine Bauvoranfrage unter Ausklammerung der gaststättenbauordnungsrechtlichen und entwässerungsrechtlichen Belange. Der begehrte positive Bauvorbescheid sei ihr auch zu erteilen, weil dem Vorhaben eine die Kulturlandschaft prägende Bedeutung zukomme. So spiegele die streitgegenständliche Scheune - sowohl was das Material als auch was die Kubartur und den Standort des Gebäudes anbelange - die typischen Eigenheiten eines Siedlungshauses in dieser Landschaft wieder; zudem sei der Standort mit dem der früheren mittelalterlichen S. Landwehr identisch. Die Klägerin hat erster Instanz beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises S. vom 30. Juni 1993 zu verpflichten, ihr auf ihren Bauantrag vom 27. Oktober 1992 einen positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung der ehemaligen Scheune auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 191/121 in eine Gaststätte (Restaurant) unter Ausklammerung der die entwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und hat zur Begründung die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vertieft und ergänzt. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich zur Sach- und Rechtslage auch nicht geäußert. Die Berichterstatterin der Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Örtlichkeit am 10. Februar 1994 in Augenschein genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Leiter der Abteilung Baupflege des Westfälischen Amtes für Landes- und Baupflege die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahmen des Amtes im Wege der amtlichen Auskunft erläutert. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. April 1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 17. Mai 1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Juni 1994 die vorliegende Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie in Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus: Das Vorhaben sei bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig, da es als Ausflugslokal betrieben werden könne. Da es sich bei einem solchen Lokal zweifelsfrei um eine Gaststätte handele, sei diese Nutzung auch von dem gestellten Bauantrag gedeckt. Im übrigen seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB erfüllt. Daß ihr Anwesen die Kulturlandschaft präge, werde - trotz gewisser Unterschiede in einzelnen Aussagen - bereits durch die Stellungnahmen der Gutachter P. und B. vom Westfälischen Baupflegeamt bestätigt. Dagegen habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das singuläre Erscheinungsbild der Scheune abgestellt. Entscheidend sei vielmehr, der Eindruck, den die gesamte Gebäudegruppe eingebettet in die sie umgebende Landschaft vermittele. Dem gesamten Anwesen komme aber schon deshalb eine die Kulturlandschaft prägende Bedeutung zu, weil sein Standort nach der konkreten und durch historische Tatsachen untermauerten Vermutung mit dem einer Warte der ehemaligen S. Landwehr indentisch sei. Zudem sei die besondere topographische Lage des Anwesens zu berücksichtigen, das einen unverwechselbaren Weitblick auf die S. Börde und die Stadt S. erlaube. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1998 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, daß sie zwischenzeitlich das streitgegenständliche Anwesen veräußert habe. Sie beabsichtige nunmehr, wegen der Versagung der Baugenehmigung Amtshaftungsansprüche gegen den Beklagten zu erheben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß die Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung der ehemaligen Scheune auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 5, Flurstück 191/121 in eine Gaststätte (Restaurant) unter Ausklammerung der die entwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er ist der Ansicht, daß die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits unzulässig sei und schließt sich im übrigen den Ausführungen des Beklagten an. Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit am 5. November 1998 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf das Terminsprotokoll vom 5. November 1998, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das in Fortsetzung der Verpflichtungsklage im Berufungsverfahren verfolgte Feststellungsbegehren hat keinen Erfolg. Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungklage mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klägerin macht geltend, sie beabsichtige den Beklagten wegen des ihr durch die Versagung der begehrten Nutzungsänderung von 1995 bis zur Veräußerung des Anwesens entgangenen Gewinns auf Schadensersatz bzw. Entschädigung in Anspruch zu nehmen. Bei der Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozeß bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder - was hier zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden soll - ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich sowie die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Eine das Feststellungsinteresse ausschließende offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt dabei nur dann vor, wenn ohne eine in einzelne gehene Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete zivilrechtliche Anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten bestehen kann, wenn sich also der Mißerfolg der Staatshaftungsklage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Vgl. statt vieler Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 113 Rn. 136, Schoch/Schmitdt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 95 jeweils m.w.N. Hiernach wird man der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung nicht ansprechen können. Die Feststellung ist für einen künftigen Staatshaftungsprozeß erheblich und bei Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung für die Zivilgerichte bindend (§ 121 VwGO). Zwar ist Gegenstand der hier begehrten Feststellung lediglich die Rechts-widrigkeit der Versagung eines positiven Bauvorbescheides unter Ausklammerung der die entwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen. Für den angekündigten Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Verhinderung der Ausübung des Gaststättenbetriebs entgangenen Gewinns kommt als schadensbegründendes Verwaltungshandeln dagegen nur die Ablehnung der Baugenehmigung in Betracht, weil nur die Baugenehmigung, nicht aber der Bauvorbescheid zur Nutzungsaufnahme berechtigt. Gleichwohl ist die begehrte Feststellung für die im zivilgerichtlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich. Denn die Bebauungsgenehmigung ist ein vorweggenommener Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 -, BRS 42 Nr. 170; OVG NW, Beschluß vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 m.w.N. Wird die Rechtswidrigkeit ihrer Versagung und damit zugleich der Anspruch auf Erteilung eines solchen Bescheides durch die Verwaltungsgerichte festgestellt und erwächst diese Entscheidung in Rechtskraft, so steht damit zugleich - auch für die Zivilgerichte - bindend fest, daß das Vorhaben hinsichtlich der im Vorbescheid zur Prüfung gestellten Fragen dem öffentlichen Recht nicht widerspricht. Der beabsichtigte Staatshaftungsprozeß ist schließlich auch nicht offensichtlich aussichtslos. Offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist allerdings die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung (Art. 14 GG, § 839 BGB). Da das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Versagung eines Vorbescheides für rechtmäßig angesehen hat und diese Entscheidung - wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur Begründetheit folgt - auch nicht "handgreiflich falsch" ist, würde es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden fehlen; denn von dem zuständigen Amtswalter kann in aller Regel keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden, als sie ein mit mehreren Richtern besetztes Kollegialgericht nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage gewonnen hat. Vgl. zur insoweit ganz h.M. statt vieler: Schoch-Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rdnr. 95 m.w.N. In Betracht kommen jedoch Entschädigungsansprüche nach § 39 Abs. 1 b OBG, da nach dieser Vorschrift der Schaden, den jemand durch rechtswidrige Maßnahmen der Ordnungsbehörden - also auch durch die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides - Vgl. u.a. BGH, Urteil vom 10. Februar 1983 - III ZR 195/81 -NJW 1983, 500; OVG NW, Urteile vom 18. Mai 1989 - 7 A 2824/86 - vom 16. Juni 1989 - 11 A 1202/87 - und vom 10. Januar 1990 - 7 A 633/88 - sowie Beschluß vom 23. Januar 1992 - 7 B 59/92 -; vgl. ferner Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW 1995, § 75 Rn. 183 m.w.N. erleidet, unabhängig davon zu ersetzen ist, ob die Behörde ein Verschulden trifft oder nicht. Zwar erscheint es sehr zweifelhaft, ob der Klägerin, die die hier streitige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen und ungeachtet der erfolgten Versagung jedenfalls bis Ende 1994 weiter ausgeübt hat, überhaupt ein Schaden entstanden ist, der durch die Ablehnung des Baugesuchs verursacht sein könnte. Daß dies offensichtlich ausgeschlossen wäre, vermag der Senat jedoch bei Beachtung der eingangs dargelegten strengen Anforderungen nicht festzustellen. Die nach alledem zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Versagung eines positiven Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung der streitbefangenen Scheune in eine Gaststätte (Restaurant) unter Ausklammerung der die entwässerungsmäßige Erschließung betreffenden Fragen ist nicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte war im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses - vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage statt vieler, OVG NW, Urteil vom 3. Juli 1996 - 11 A 2725/93 -, BRS 58 Nr. 145 = NVwZ-RR 1997, 400; Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 103 m.w.N. - hier also im Zeitpunkt der Veräußerung des Anwesens der Klägerin an den Erwerber - nicht verpflichtet, der Klägerin gemäß § 71 BauO NW einen entsprechenden Vorbescheid zu erteilen; denn dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW). Die streitige Nutzungsänderung stellt ein gemäß § 35 Abs. 2 VwGO zu beurteilendes "sonstiges" Vorhaben im Außenbereich dar. Dieses ist jedoch unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und die Erweiterung und Verfestigung einer gewerblichen Splittersiedlung befürchten läßt (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB). Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgericht Bezug genommen werden (§ 130 b Satz 2 VwGO). Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere bedurfte es keiner Prüfung, ob die Einrichtung einer Ausflugsgaststätte auf dem klägerischen Anwesen als ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben anzusehen wäre. Denn der Bauvorbescheid kann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NW nur zu "Fragen des Bauvorhabens" begehrt werden. Gegenstand des mit Bauantrag vom 27. Oktober 1992 zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben war aber weder ein Ausflugslokal noch eine "Gaststätte schlechthin", sondern ein Restaurant mit 49 Plätzen, wie es von der Klägerin und ihrem Ehemann auch bereits seit 1990 ohne die erforderliche Genehmigung betrieben worden und nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Prospekt- und Werbematerial der gehobenen Gastronomie zuzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die vorgenannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegengehalten werden können und eine Versagung des begehrten Vorbescheids insbesondere nicht durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB gehindert ist. Nach dieser Vorschrift können u.a. die hier in Rede stehenden öffentlichen Belange einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, wenn es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung eines erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäudes handelt, auch wenn dieses aufgegeben ist, und das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung des Gebäudes und der Erhaltung des Gestaltswerts dient. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Bei der hier streitgegenständlichen Scheune handelt es sich nicht um ein dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB unterfallendes Gebäude. Die vom Gesetz gewählte Umschreibung des Bauwerks als ein "erhaltenswertes, die Kulturlandschaft prägendes" sowie der mit der Regelung verfolgte Zweck, dem sonst etwa drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell-bedeutsamen Gebäuden vorzubeugen, vgl. zum Gesetzeszweck BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1984 - 4 B 203.84 -, BRS 42 Nr. 96 und vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77, rückt die begünstigten Bauwerke in die Nähe der Baudenkmäler. Allerdings wird eine Denkmalseigenschaft im engeren Sinne nicht verlangt. Erforderlich ist jedoch, daß es sich um ein Gebäude handelt, das für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig ist. Vgl. auch Bay.VGH, Urteil vom 25. Ja-nuar 1995 - 2 B 92.2896 -, BRS 57 Nr. 113; - Berliner Kommentar zum BauGB, 35 Rn. 123. Des weiteren muß eine erkennbare Wechselbeziehung zwischen dem Bauwerk und der dieses umgebenden Kulturlandschaft - also der durch menschliche Einwirkung umgewandelten Naturlandschaft - vgl. OVG NW, u.a. Urteil vom 20. August 1993 - 7 A 3489/92 - in dem Sinne bestehen, daß die Kulturlandschaft ihre besondere Eigenart auch durch das Gebäude erhält, weil dieses ein für den Charakter der Kulturlandschaft typisches und damit "prägendes" Element darstellt. Vgl. in diesem Sinne OVG NW, a.a.O.; Bay.VGH a.a.O., Ernst/Zinkahn/Bielen- berg, BauGB, § 35 Rn. 153. Die so verstandene Wirkung eines Gebäudes als erhaltenswert und die Kulturlandschaft prägend muß schließlich stets von dem Gebäude selbst, vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Januar 1991 - 4 B 186.90 -, BRS 52 Nr. 83, d. h. von seinen äußeren (optischen) Erscheinungsbild ausgehen. vgl. zur Bedeutung des optischen Erscheinungsbildes im Rahmen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB, BVerwG, Beschluß vom 18. Oktober 1993 - 4 B 160.93 -, BRS 55 Nr. 77; OVG NW, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 7 A 1889/88 -. Es müssen also nach außen erkennbare und in die Umgebung wirkende besondere bauliche Merkmale vorliegen; denn nur in diesem Fall kann dem Gebäude ein das "Bild" der Kulturlandschaft "prägender" und durch das Bauvorhaben zu erhaltender "Gestaltswert" zukommen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob die Scheune bzw. die sonstigen auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Baulichkeiten an einer Stelle errichtet worden sind, an der sich im Mittelalter eine Warte der S. Landwehr befunden hat. Denn die - im übrigen durch nichts belegte - angebliche geschichtliche Bedeutung des Standorts der ihrerseits aus den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts stammenden Scheune hat an dem Gebäude selbst keinen Niederschlag gefunden. Die bloße Erinnerungsfunktion eines Bauwerks bzw. - so die in der Stellungnahme des westfälischen Baupflegeamts vom 18. März 1992 gewählte Formulierung - seine Bedeutung als ein "Geschichte dokumentierendes Merkzeichen" ist insoweit nicht ausreichend. Vgl. in diesem Sinne zum Erinnerungs-charakter BayVGH, Urteile vom 4. Oktober 1979 Nr. 14.B - 303/79 - , BRS 35, Nr. 81 und vom 25. Januar 1995 - 2 B 92.2869 -, BRS 57 Nr. 13; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 35 Rn. 143. Entsprechendes muß für die topographischen Verhältnisse des Grundstücks und seine Bepflanzung gelten, denn auch diese Umstände betreffen nicht das Erscheinungsbild des Gebäudes, also dessen besonderen bauliche Merkmale. Unter Berücksichtigung der bei den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern vom Anwesen der Klägerin und seiner Umgebung sowie nach dem Ergebnis des richterlichen Augenscheines kommt dem ehemaligen Scheunengebäude nach seinem nach alledem maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild keine die Kulturlandschaft prägende Wirkung (mehr) zu. Es ist vielmehr durch die in den Jahren 1972 und 1989 vorgenommenen Umbauarbeiten zu einem bloßen Bestandteil eines aus mehreren, hinsichtlich Alters, Baugestaltung und Baumaterialien höchst unterschiedlichen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zusammengewachsenen Gebäudekomplex geworden und hat insoweit bereits seinen eigenständigen Gestaltswert verloren. Zudem hat das Bauwerk spätestens seit den im Jahre 1989 durchgeführten Baumaßnahmen, die u.a. die Ersetzung der hölzernen Scheunentore durch Holz-Glas-Elemente, den Einbau großflächiger Fenster und die Verblendung der westlichen Außenfassade mit hellem Klinkersteinen zum Gegenstand hatten, nicht nur seinen typischen Scheunencharakter eingebüßt. Es weist auch spätestens seit diesem Zeitpunkt keinerlei bauliche Besonderheiten mehr auf, denen kulturhistorische Bedeutung im oben dargelegten Sinne zukommen könnte und die geeignet wären, das Bild der - hier durch die das Anwesen umgebenden unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Flächen und den unmittelbar angrenzenden F. gebildeten - Kulturlandschaft zu prägen. Die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Stellungnahmen des westfälischen Baupflegeamtes führen zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Senat getroffene Wertung steht vielmehr im Einklang mit der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Baupflege, Dipl.-Ing. B. vom 8. März 1992, der zu dem Ergebnis kommt, daß die vielfältigen baulichen Veränderungen "in ihrer additiven Wirkung ... die ursprüngliche Gestalt der Gebäude gravierend verändert und die charakteristische Ausstrahlung einer westfälischen Hofanlage verdorben" hätten. Die in der ergänzenden Stellungnahme vom 7. Oktober 1992 zur "Aufwertung des Gestaltwertes" vorgeschlagenen baulichen Änderungen sind für die Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB schon deshalb ohne Belang, weil diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut - "Erhaltung" des Gestaltswertes - und Regelungszweck nur solche Gebäude erfaßt, denen bereits vor Durchführung des Bauvorhabens ein Gestaltswert zukommt. Eine für die Klägerin günstigere Beurteilung kann auch die Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. vom 18. August 1991 nicht rechtfertigen. Daß das Dach "als geschlossene Fläche mit tradierter roter Eindeckung über dem rechteckigen Grundriß der ehemaligen Scheune liege" und "der langgestreckte Baukörper in seinen Proportionen in wesentlichen Teilen noch erhalten" sei, erlaubt allenfalls den - unter Berücksichtigung des dem Senat vorliegenden Bildmaterials und des Ergebnisses des richterlichen Augenscheins allerdings kaum mehr nachzuvollziehenden - Schluß, daß es sich bei dem Gebäude ehemals um eine Scheune gehandelt hat. Die bloße Erinnerung an eine frühere Nutzungsart ist jedoch nicht ausreichend, um eine die Kulturlandschaft prägende Wirkung im eigangs dargelegten Sinne zu begründen. Besondere bauliche Merkmale, die Ausdruck einer bestimmten Baukultur wären, werden in der Stellungnahme nicht aufgezeigt. Daß der verwendete Bruchstein "materialer Bestandteil der Landschaft" sei, kann insoweit nicht genügen, zumal dieses nach Durchführung der Verblendung der westlichen Außenfassade im Jahre 1989 nur noch für Teilbereiche zutreffende Detail im Gesamtbild des umgestalteten Gebäudes untergeht und daher für sich allein keine prägende Wirkung mehr entfalten kann. Da der Senat die hier entscheidungserheblichen Frage aufgrund eigener Sachkunde beurteilen konnte, bestand schließlich auch kein Anlaß, entsprechend der schriftsätzlichen Anregung der Klägerin, Herrn Dipl. Ing. B. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der kulturlandschaftsprägenden Wirkung des Anwesens der Klägerin als Gebäudegruppe zu beauftragen, zumal von dem als Gutachter benannten Mitarbeiter des Baupflegeamtes bereits mehrere Stellungnahmen vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.