Urteil
13 K 29.10
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0621.13K29.10.0A
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Leitsätze
1. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Dabei ist hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude abzustellen; auch die landesrechtlichen Verpflichtungen, Gebäude nachzurüsten (vgl. § 85 BauO Bln), sind nicht maßgeblich, denn derartige gesetzliche Anforderungen müssen ohnehin erfüllt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist.(Rn.17)
2. Der Bau eines zusätzlichen Fahrstuhlausstiegs zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss dient im streitigen Rechtsverhältnis unter Berücksichtigung der Regelung des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards.(Rn.18)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Dabei ist hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude abzustellen; auch die landesrechtlichen Verpflichtungen, Gebäude nachzurüsten (vgl. § 85 BauO Bln), sind nicht maßgeblich, denn derartige gesetzliche Anforderungen müssen ohnehin erfüllt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist.(Rn.17) 2. Der Bau eines zusätzlichen Fahrstuhlausstiegs zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss dient im streitigen Rechtsverhältnis unter Berücksichtigung der Regelung des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards.(Rn.18) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung; der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 71 Abs. 1 BauO Bln ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das ist hier der Fall, wobei das Gericht mit den Beteiligten davon ausgeht, dass eine (Nachtrags-) Baugenehmigung trotz der Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. 2c) BauO Bln schon wegen des Zusammenhangs mit dem bereits verwirklichten, genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben erforderlich ist (vgl. Strohhäker, in: Simon/Busse, BayBO, 96. EL Juni 2009, Art. 37 Rn. 13). 1. Dem Vorhaben stehen keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften – über die gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit entschieden wird (VGH München, Urteil vom 12. Februar 1996 – 14 B 90.1485 – BRS 58, Nr. 246) – entgegen. Die Klägerin hat vielmehr einen Anspruch auf die Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Mit dieser zum 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Regelung soll zum einen klargestellt werden, dass auch in den dort genannten Fällen Änderungen von baulichen Anlagen der Genehmigungspflicht unterliegen, nachdem der zuständige Ausschuss sich noch für eine Genehmigungsfreiheit ausgesprochen hatte (vgl. BT-Drs. 13/7589 S. 29); zum anderen soll in der Sache vermieden werden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 B 85/04 -). Dabei ist hinsichtlich des bauordnungsrechtlichen Mindeststandards nicht auf das Bauordnungsrecht zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude abzustellen; auch die landesrechtlichen Verpflichtungen, Gebäude nachzurüsten (vgl. § 85 BauO Bln), sind nicht maßgeblich, denn derartige gesetzliche Anforderungen müssen ohnehin erfüllt werden. Vielmehr ist – entgegen der Ansicht des Beklagten – davon auszugehen, dass die aktuell geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen den Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -). Der Bau eines zusätzlichen Fahrstuhlausstiegs zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss dient unter Berücksichtigung der Regelung des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards. Gemäß § 39 Abs. 4 BauO müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben (Satz 1). Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben (Satz 2); dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein (Satz 3). § 39 Abs. 4 BauO ist für das sechsgeschossige Gebäude der Klägerin grundsätzlich anwendbar; wie oben ausgeführt, überträgt § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB den Normgehalt auf Bestandsbauten im Milieuschutzgebiet. Satz 2 der Vorschrift ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die einmal ausgelöste Aufzugspflicht nicht auf die oberen Geschosse oder gar das Dachgeschoss beschränkt ist (vgl. a. Dyroff, Was in Milieuschutzgebieten geht und was nicht, GE 2009, S. 302, 304). Dass die bauordnungsrechtliche Regelung über das Vorhandensein von Aufzügen in mehrgeschossigen Gebäuden im Rahmen des § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB von vorneherein nicht einschlägig sein sollte (so wohl Köhler, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 172 Rn. 97b), ist nicht ersichtlich, denn dort werden global sämtliche bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen in Bezug genommen. Der Passus „unter Berücksichtigung“ macht jedoch deutlich, dass das Bestehen bauordnungsrechtlicher Mindestanforderungen nicht automatisch und zwingend zur Genehmigungspflicht von Maßnahmen führt, die der Herstellung dieses Mindeststandards dienen. Die „Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen“ ist kein selbständiges Tatbestandsmerkmal, sondern dient der Ausfüllung und näheren Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „zeitgemäßer Ausstattungsstandard“. Das Vorliegen einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderung hat Indizwirkung dafür, dass es um die Herstellung eines solchen Standards geht, denn für den Regelfall ist davon auszugehen, dass bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen nicht höher liegen als der zeitgemäße Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 172 Rn. 52). Wohl in dieselbe Richtung zielend, wenn auch umgekehrt formuliert, hat das BVerwG - allerdings in Form eines obiter dictums - dargelegt, dass „die bauordnungsrechtlich bestehende Pflicht zum Einbau eines Aufzugs für Gebäude mit einer höheren Zahl an Stockwerken … nicht stets auch die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB rechtfertigen“ mag (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004). Das erkennende Gericht interpretiert die Formulierung „nicht stets auch“ dahingehend, dass das BVerwG im Grundsatz ebenfalls von einer Indizwirkung zugunsten eines Genehmigungsanspruchs ausgeht, es aber sorgfältiger Prüfung bedarf, ob aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall etwas anderes gilt. Das BVerwG nennt als Prüfungsmaßstab insoweit die Kostenträchtigkeit des Bauvorhabens (BVerwG, a.a.O.), womit auf das im Vorhaben – wegen möglicher Mieterhöhungen – liegende Verdrängungspotential abgestellt wird (vgl. a. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 97. EL 2010, § 172 Rn. 190). Darüber hinaus wird auch dem Ausmaß des im Gebiet generell bestehenden Verdrängungsdrucks und nicht zuletzt Sinn und Zweck der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Regelung Bedeutung zukommen. Nach diesen Maßstäben ist hier nicht davon auszugehen, dass das aufgrund § 39 Abs. 4 BauO Bln bestehende Indiz, das Vorhandensein eines – nicht nur das Dachgeschoss erschließenden – Aufzuges entspreche dem zeitgemäßen durchschnittlichen Ausstattungsstandard eines mehr als viergeschossigen Gebäudes, widerlegt ist. Dass der Bau des konkreten Aufzugs nebst Haltestelle zwischen 2. und 3. OG „ungewöhnlich kostenaufwändig“ (BVerwG, a.a.O.) wäre, ist angesichts von dessen eher bescheidenen Ausmaßen und der bautechnischen Ausführung (Anbau an der Rückseite des Bestandsgebäudes ohne grundlegende Eingriffe in die Bausubstanz) nicht erkennbar. Bei der Beurteilung der laufenden Unterhaltskosten ist zu beachten, dass ein Zusammenhang mit der Anzahl der Aufzüge und mit der Geschosszahl besteht: Eher niedrige Aufzugskosten entstehen bei neun und mehr Geschossen, während Häuser mit bis zu fünf Geschossen höhere Aufzugskosten verursachen (Berliner Mietspiegel 2011, Seite 23). Das Gebäude der Klägerin ist in dieser Hinsicht mit einem einzigen Aufzug und sechs Geschossen im Mittelfeld anzusiedeln. Der Sinn der bauordnungsrechtlichen Pflicht zum Einbau von Aufzügen in mehrgeschossigen Gebäuden erschließt sich aus den Regelungen in § 39 Abs. 4 Satz 2, 3 BauO Bln: Die Aufzüge sollen Behinderten, Personen mit Kinderwagen und schweren Lasten den Zugang zu den Obergeschossen ermöglichen oder erleichtern sowie den Transport liegender Kranker einfacher machen. Der streitgegenständliche Aufzug vermag diesen Gesetzeszweck wegen seiner geringen Größe und weil sich die Haltestellen – wohl aus zwingenden bautechnischen Gründen - auf „halber Treppe“ befinden, zwar nicht vollständig zu erfüllen. Er bietet jedoch erhebliche Vorteile etwa für den Transport kompakter Lasten, für leicht Gehbehinderte, körperlich schwache und alte Menschen (vgl. a. § 51 Abs. 2 Satz 1 BauO) sowie für kleine Kinder mit oder ohne „Buggy“ und verwirklicht so einen wesentlichen Teil des in § 39 Abs. 4 BauO Bln festgeschriebenen bauordnungsrechtlichen Mindeststandards. Dass im Erhaltungsgebiet „Arnimplatz“ ein extremer Verdrängungsdruck auf einkommensschwache Bevölkerungsteile herrscht, der bereits geringfügige Wohnwertsteigerungen als problematisch erscheinen lassen und somit einen (zeitweisen) Verzicht auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Mindeststandards rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Studie „Sozialstruktur und Mietentwicklung in den Milieuschutzgebieten im Bezirk Pankow von Berlin 2010“ der TOPOS Stadtforschung - abrufbar im Internet - konstatiert zwar einen stärker gewordenen Verdrängungsdruck, erkennt im Vergleich zu den anderen Gebieten aber gleichwohl nur eine „leicht unterdurchschnittliche Priorität“ zur Aufrechterhaltung des Milieuschutzes. Angesichts des Umstandes, dass der Mietspiegel 2011 das Vorhandensein eines Aufzugs bei Gebäuden von mehr als fünf Geschossen nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal ansieht (s. dort Seite 19), erscheint ohnehin zweifelhaft, ob sich der Aufzug bei eventuellen künftigen Vermietungen der z. Zt. wohl ganz oder überwiegend von den Eigentümern selbst bewohnten Wohnungen in relevanter Weise auf die Miethöhe auswirken würde und damit „verdrängungsverdächtig“ ist. Jedenfalls liegt die Annahme nahe, dass ein aus möglichen Mieterhöhungen resultierendes – geringes – Verdrängungspotential dadurch kompensiert würde, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht, im Gebiet zu verbleiben (so auch Dyroff, a.a.O. S. 304). 2. Weitere im hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 BauO Bln zu prüfende Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da beim Beklagten zahlreiche Bauanträge anhängig sind, die den nachträglichen Anbau von (nicht nur das Dachgeschoss erschließenden) Aufzügen in Milieuschutzgebieten zum Gegenstand haben, und die Frage, ob insoweit ein Genehmigungsanspruch gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB besteht, obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Anbringung eines (weiteren) Fahrstuhlausstiegs. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Sc… Straße 6… in 1…Be… . Das mit einem sechsgeschossigen Wohnhaus - fünf Geschosse nebst Dachgeschoss - bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes „Arnimplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin vom 23. März 1999 (GVBl. S. 104). Ein Bebauungsplan existiert nicht. Am 21. Juli 2008 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß die Baugenehmigung Nr. 200802726, mit welcher neben dem Dachgeschossausbau und dem Anbau von Balkonen auch der Anbau eines Aufzuges mit (nur) zwei Ein- und Ausstiegen – im Erdgeschoss sowie zur Erschließung des Dachgeschosses - genehmigt wurde. Es handelt sich um einen 4-Personen-Aufzug, dessen Fahrkorb 80 cm breit und 110 cm tief ist. Am 9. November 2009 stellte die Klägerin einen Nachtragsantrag zu der genannten Baugenehmigung, mit welchem ein weiterer Ein- und Ausstieg zwischen dem 2. und 3. Obergeschoss beantragt wurde. Mit der am 6. April 2010 zunächst als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Es bestehe ein Genehmigungsanspruch auf der Grundlage von § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Das Vorhaben diene der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards und sei zudem im Hinblick auf § 39 Abs. 4 BauO Bln bauordnungsrechtlich zwingend geboten. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Nachtragsantrag mit Bescheid vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Der nachträgliche Einbau von Aufzugshaltepunkten sei bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Er sei zudem geeignet, die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung zu gefährden. Denn die zusätzliche Erreichbarkeit der oberen Geschosse mittels Aufzug sei mit einer Aufwertung der betreffenden Wohnungen verbunden, womit eine Anhebung der Miete möglich werde, weshalb nicht auszuschließen sei, dass für Einkommenschwache und Durchschnittsverdiener kein angemessener Wohnraum zur Verfügung stehen würde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 9. Juni 2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Erwägungen im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 22. März 2011 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.