Urteil
13 K 247.19
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0519.13K247.19.00
3mal zitiert
31Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Gerade wenn die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschälert ist, ohne dass die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steigt das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen.(Rn.37)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bauvorbescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger den am 14. Mai 2018 beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Fragen 1.2 und 2.2 positiv zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerade wenn die städtebauliche Aussagekraft eines Gebäudes bereits geschälert ist, ohne dass die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steigt das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen.(Rn.37) Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bauvorbescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 22. Oktober 2018 verpflichtet, dem Kläger den am 14. Mai 2018 beantragten Vorbescheid hinsichtlich der Fragen 1.2 und 2.2 positiv zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Kläger zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 21. Januar 2021 zur Entscheidung übertragen hat, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die positive Feststellung des Beklagten, dass ein Innenaufzug sowohl erhaltungsrechtlich als auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Oktober 2018 ist hinsichtlich der Fragen 1.2 und 2.2 aus der Bauvoranfrage vom 14. Mai 2018 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in der ergänzenden denkmalrechtlichen Stellungnahme vom 19. Mai 2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger soweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hinsichtlich der negativ beantworteten Frage 2.1 aus der Bauvoranfrage vom 14. Mai 2018 zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Außenaufzuges ist der streitgegenständliche Bescheid jedoch rechtmäßig und die Klage hat insofern keinen Erfolg. Gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BauO Bln ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Anbau eines Außenaufzuges stehen öffentlich-rechtliche Anforderungen entgegen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, da eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist (Vorbescheidsfrage 2.1, siehe 1.). Dem Einbau eines Innenaufzuges stehen jedoch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen nicht entgegen, da dieser sowohl erhaltungsrechtlich (Vorbescheidsfrage 1.2, siehe 2.) als auch denkmalschutzrechtlich (Vorbescheidsfrage 2.2, siehe 3.) zulässig ist. 1. Der Beklagte hat die Frage 2.1 zur denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit eines Außenaufzuges zu Recht verneint, denn dem Anbau eines Außenaufzuges steht § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln entgegen. Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörden in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die Baugenehmigung, welche wie hier nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließt, ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Diese Genehmigungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 DSchG Bln ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln ist ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in Abs. 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. a) Das Grundstück ist konstitutiver Teil (also selbst auch Denkmal) des Ensembles Kollwitzstraße 60/62, 69/71, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung Husemannstraße 1-16, Knaackstraße 43/49 und 52/58, Kollwitzplatz, Sredzkistraße 32/34, 46/48. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln. Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 B 5.10 -, juris). Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt hier aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen vor (s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011, OVG 2 B 5.10, juris Rn. 28ff.). Eine geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder eine Entwicklung in stadtentwicklungsgeschichtlicher oder architekturgeschichtlicher Hinsicht anschaulich macht. Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und ein Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – 2 B 33/91 – NVwZ-RR 1997, 591). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591). Die Mietshausquartiere sind nördlich und östlich des Kollwitzplatzes in zwei Abschnitten (Etappen) bebaut worden. Der erste Bauabschnitt 1873-75 war geprägt von der Tätigkeit des Deutsch-Holländischen Actien-Bauvereins (DHAB). Die errichtete geschlossene, homogene Blockrandbebauung war mit der für die Gründerzeit charakteristischen, spätklassizistischen Fassadengestaltung und den gefundenen Grundrisslösungen für vorrangig bürgerliche Mieter bestimmt. In einem zweiten Bauabschnitt wurden zwischen 1880 und 1893 die fünfgeschossigen Mietshäuser westlich und nördlich des Kollwitzplatzes sowie der Husemannstraße spekulativ von verschiedenen Bauherren und Bauhandwerkern mit einer zumeist bereits der Neorenaissance verpflichteten, z.T. spiegelsymmetrischen Fassadengestaltung und z.T. dichteren Parzellenbebauung mit Seiten- und Quergebäuden errichtet. Die heutige Kollwitzstraße und der Kollwitzplatz sind wichtige Dokumente der Realisierung des „Bebauungsplan(es) der Umgebungen Berlins“, des so genannten „Hobrecht-Planes“. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes sind in den 1870er Jahren große Gebiete von neu entstandenen Baugesellschaften aufgekauft worden, um erschlossene Grundstücke teuer weiterzuverkaufen. Unter diesen Terraingesellschaften bildete der im Bereich der heutigen Kollwitzstraße und des Kollwitzplatzes tätige DHAB eine Sonderstellung, da er versuchte, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes auch qualitativ voranzutreiben, indem er selbst Bauherr wurde und repräsentative, weniger dicht gebaute Wohnhäuser mit größeren Wohnungen baute. Zugleich unternahm der DHAB auf einem von ihm erworbenen ausgedehnten Gelände, das sich zwischen der heutigen Prenzlauer und der Schönhauser Allee im Süden etwa bis zur Höhe des Wasserturmes und im Norden bis zur Danziger Straße erstreckte, hier erstmals in größerem Umfang den Versuch, Mietshäuser fabrikmäßig herzustellen. Die ersten Bauanträge wurden im Sommer 1873 gestellt. Nach dem so genannten Gründerkrach im Oktober 1873 setzte sich wegen spekulations- und nachfragebedingt gestiegener Bodenpreise in den verkehrstechnisch gut erschlossenen Bereichen die fünfgeschossige und geschlossene Bauweise durch. Innerhalb des Denkmalbereichs ist diese Entwicklung ablesbar. Während die viergeschossigen Mietshäuser die frühe Phase der städtebaulichen Erschließung des Prenzlauer Berges als Stadterweiterung von Berlin verkörpern, stellen die erst Mitte der 1880er Jahre, nach dem Konkurs des DHAB entstandenen Mietshäuser in der Husemann- und in der Sredzkistraße einen späteren Bebauungsabschnitt dar. Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen. b) Die Erhaltung des Ensembles steht auch im Interesse der Allgemeinheit: Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes bzw. eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt und werden von dem Kläger auch nicht bestritten. c) Der Anbau eines Außenaufzuges ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, denn dadurch wird das Erscheinungsbild des Hauses und damit des eingetragenen Ensembles Kollwitzplatz verändert. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert im Übrigen eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, GE 2009, 391 m.w.N.; Gesetzesbegründung AbgH-Drs 12/4977, S. 8). d) Der Anbau eines Außenaufzuges ist denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Diese wertende Einschätzung hat „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O., Rn. 23). Die Genehmigung ist daher nur bei überwiegenden Eigentümerinteressen zu erteilen. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmalbereichs die gegenläufigen privaten Interessen des Klägers. Das Gebäude des Klägers ist mit seinem Vorderhaus und dem auf der nördlichen Grundstücksgrenze gebauten Seitenflügel in seiner Kubatur und der überbauten Grundstücksfläche vollständig erhalten. Insofern gewinnt es seine städtebauliche Bedeutung nicht allein aufgrund seiner straßenseitigen Vorderhausfassade. Auch der durch die Bebauung des Grundstücks geformte Hofraum ist als räumliches Element ein erhaltenswertes Dokument der Berliner Mietshausarchitektur des ausgehenden 19. Jahrhunderts. Bei der hier gegebenen architektur- und stadtentwicklungsgeschichtlichen Bedeutung ist das Interesse an der vollständigen Erhaltung des Erscheinungsbildes des Denkmals zwar geringer zu veranschlagen als etwa bei der künstlerischen Bedeutung (Urteil OVG Berlin- Brandenburg vom 10. November 2016 – VG 13 K 416.15 – Villa Leo). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der gegenläufigen und öffentlichen und privaten Interessen kann ein Überwiegen der privaten Interessen gleichwohl nicht festgestellt werden. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Wohnungen durch Aufzüge grundsätzlich um einen überwiegenden privaten Belang handelt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch um einen gewichtigen öffentlichen Belang (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Alt DSchG Bln; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17, amtl. Abdruck S. 10). Gemäß § 11 Abs. 6 DSchG Bln sind zudem die Belange mobilitätsbehinderter Personen zu berücksichtigen. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt der Belang der Barrierefreiheit jedoch nicht durchweg (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2012 – 2 B 11. 2408 – BauR 2012, 788). Dem Argument des Beklagten, dass eine Aufstiegserleichterung mithilfe eines Außenaufzuges mit Blick auf sich im Alter abzeichnende gesundheitliche Einschränkungen kein überwiegendes privates Interesse sei, da der Gesetzgeber in § 11 Abs. 6 DSchG Berlin die Wertung zum Ausdruck gebracht habe, dass nur der Ausschluss von Behinderten aufgrund mangelnder Zugänglichkeit von Gebäuden auch denkmalschutzrechtlich von Gewicht sein soll, kann so nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 11 Abs. 6 DSchG Berlin festlegt, dass Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass andere private Belange nicht zu berücksichtigen sind. Denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (VG Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 -; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17). Dies ist insofern eine Frage der Gewichtung der verschiedenen Belange und nicht eine Frage, ob die Belange überhaupt berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann dem Denkmalschutz bei Außenaufzügen dadurch Rechnung getragen werden, dass verglaste Aufzüge genehmigt werden, die die vorhandene Fassade und Sichtachsen möglichst wenig verdecken und die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmales damit gering halten. Im konkreten Fall ist dies jedoch anders, da die Hoffassade bereits durch die nachträglich genehmigten und angebauten Balkone eine Beeinträchtigung ihres Erscheinungsbildes erlitten hat, und der zusätzliche Anbau eines Außenaufzuges nicht mehr lediglich eine leichte Beeinträchtigung des Denkmals und des gesamten Ensembles darstellen würde. Dadurch tritt das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmalbereichs wieder stärker in den Vordergrund und überwiegt die oben dargestellten privaten Interessen des Klägers. Denn gerade wenn die städtebauliche Aussagekraft des Gebäudes bereits geschmälert ist, ohne dass die Denkmalwürdigkeit ganz entfallen wäre, steigt das relative Gewicht weiterer Beeinträchtigungen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Oktober 2018 – 1 LB 79/17 –, Rn. 40, juris). Eine bereits bestehende Überformung des Denkmals liegt nicht vor. Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturmerkmale aus unterschiedlichen Zeiten ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur „kategorienadäquat“ (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 - 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591), sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken. Eine Bewertung der verbliebenen Originalsubstanz danach, ob aufgrund umfangreicher verändernder Eingriffe „ohnehin nichts mehr zu retten“ ist, kommt dagegen nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, Rn. 19, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 – 26 B 01.1959 –, juris, Rn 19). Gleiches muss auch bei der Betrachtung des Denkmals selbst gelten. Eine solche Überformung liegt jedoch nicht vor, da die überlieferte, bauzeittypische Fassadengliederung und die Baukörperstruktur trotz der angebauten Balkone weiterhin nachvollziehbar und erlebbar geblieben ist. Bei dem zusätzlichen Anbau eines Außenaufzuges, selbst wenn dieser aus Glas bestünde, wäre dies jedoch nicht mehr der Fall. 2. Der Beklagte hat die Frage 1.2 aus der Bauvoranfrage vom 14. Mai 2018 jedoch zu Unrecht vereint. Denn dem Vorhaben stehen keine erhaltungsrechtlichen Vorschriften – über die gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit entschieden wird (VGH München, Urteil vom 12. Februar 1996 – 14 B 90.1485 – BRS 58, Nr. 246) – entgegen. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf die Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. a) Der vom Kläger geplante Einbau eines innenliegenden Aufzuges und die damit verbundenen Grundrissänderungen der Bestandswohnungen sind gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 2 Satz 1 der Erhaltungsverordnung genehmigungsbedürftig. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung nach § 172 Abs. 1 BauGB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Erhaltungsverordnung für das Gebiet „Kollwitzplatz“ vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 209) vor. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, für das der Beklagte festgelegt hat, dass zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung unter anderem die Änderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedarf. Der Beklagte verfolgt damit das legitime Ziel, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, BVerwGE 126, 104, juris Rn. 24 und 26). Da das Ziel der Verordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung in ihrem Geltungsbereich ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, BVerwGE 105, 67, juris Rn. 18). Das Bauvorhaben des Klägers unterliegt der Genehmigungspflicht. Das Vorhaben, für den Einbau eines Innenaufzugs die Grundrisse von drei Bestandswohnungen zu verändern, indem jeweils 2,9 m² dieser Wohnungen als Fläche für den Aufzug umgewandelt werden, bedarf nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB einer Genehmigung, denn es handelt sich dabei um die Änderung einer baulichen Anlage (vgl. § 29 BauGB) in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Durch die Maßnahme wird in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen, so dass sie den Wortlaut des Genehmigungsvorbehalts in § 2 der Erhaltungsverordnung erfüllt. Es fehlt auch nicht an der für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderlichen erhaltungsrechtlichen Relevanz. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, wie z.B. Instandsetzungsarbeiten, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 4 B 85.04 - juris Rn. 3). Dabei muss die fehlende Eignung aus Gründen der Rechtsklarheit offensichtlich sein (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2019 – 2 S 59.18 – amtl. Abdruck S. 3). Die Maßnahme ist aber abstrakt geeignet, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, wie sie mit der Erhaltungsverordnung geschützt werden soll, zu gefährden, da insbesondere die Errichtung einer Aufzugsanlage mit Haltestellen zur Erreichung der Wohnungen jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit möglicherweise zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen kann. b) Die Ablehnung der Erteilung des erhaltungsrechtlichen Einvernehmens durch den Beklagten war jedoch rechtsfehlerhaft, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungsstandards einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Sinn und Zweck des Genehmigungstatbestandes ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher „Substandard“ festgeschrieben wird (BT-Drucksache 13/7589 vom 26. Mai 1997, Seite 29; BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 B 85.04 – juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht stellt entscheidend auf die normative Komponente ab, wonach für den zeitgemäßen Ausstattungsstandard die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche, sondern das gegenwärtig geltende Bauordnungsrecht abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 4 B 85.04 – juris Rn. 10; differenzierter Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 14. Aufl. 2019, BauGB § 172, Rn. 103). Durch die Benennung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands bringt der Genehmigungstatbestand zum Ausdruck, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist. Der Gesetzgeber hat mit § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB eine Art "Öffnungsklausel" zur Ermöglichung von Modernisierungen geschaffen, um der Gefahr einer dauerhaften Festschreibung unzuträglicher Wohnsituationen zu begegnen; er bringt mit dieser Regelung zugleich zum Ausdruck, dass er die Anhebung des Wohnstandards auf eine zeitgemäße Ausstattung ungeachtet etwaiger höherer Mietbelastungen für sinnvoll erachtet und im Hinblick auf dieses Ziel offenbar auch bereit ist, in gewissem Umfang Verdrängungswirkungen hinzunehmen (OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -; VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 – 13 K 29.10 –, Rn. 17, juris). Der Bau eines Fahrstuhls im Vorderhaus durch den Kläger dient unter Berücksichtigung der Regelung des § 39 Abs. 4 BauO Bln der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards. Gemäß § 39 Abs. 4 BauO Bln müssen Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen Aufzüge in ausreichender Zahl haben (Satz 1). Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben (Satz 2); dieser Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen stufenlos erreichbar sein (Satz 3). Ein Gebäude mit mindestens fünf oberirdischen Geschossen – wie das des Klägers – ist daher nach den geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen verpflichtend mit einem Aufzug auszustatten. Das Gebäude des Klägers hat sogar sechs Geschosse, da in dem Gebäude nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 BauO Bln abgesehen vom 1. OG bis 3. OG auch das ausgebaute Dachgeschoss und das Hochparterre sowie das Souterrain oberirdische Geschosse darstellen. Denn ein oberirdisches Geschoss liegt gemäß § 2 Abs. 6 BauO Bln vor, wenn die Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Dies ist hier der Fall, da entsprechend den für den Bauvorbescheid eingereichten Unterlagen die Deckenoberkante des Souterrains bei 1,78 m liegt. Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen – jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen – zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können. Überdies ergibt sich aus § 39 Abs. 4 Satz 2 BauO Bln, dass die einmal ausgelöste Aufzugspflicht nicht auf die oberen Geschosse oder gar das Dachgeschoss beschränkt ist, sondern der Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss. Insbesondere um Menschen mit Behinderungen, die einen Rollstuhl benötigen, oder Älteren - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen, sollen Aufzüge die Zugänglichkeit aller Geschosse ermöglichen oder zumindest erleichtern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, Rn. 33, juris). Die vorgenannte, auf § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln beruhende Wertung wird auch durch die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Aufzüge in den anderen Bundesländern bestätigt, nach denen im Allgemeinen Gebäude mit einer Anzahl von mehr als fünf Geschossen Aufzüge haben müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, Rn. 34, juris). Da damit die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen für Gebäude mit einer höheren Anzahl von Geschossen eine Verpflichtung zum Einbau eines Aufzuges beinhalten wird ein Standard umschrieben, der erhaltungsrechtlich nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen ist. Er hat eine Indizwirkung dahingehend, die gegenwärtigen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäude einen Standard umschreiben, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Im Einzelfall bedarf es allerdings stets einer sorgfältigen Betrachtung und Abwägung, ob aufgrund besonderer Umstände etwas anderes zu gelten hat. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der Einbau und Betrieb des Aufzuges für sich genommen oder ggf. im Zusammenwirken mit anderen vorrangegangenen oder gegenwärtigen, die baulichen Anlage ändernden Einzelmaßnahmen oder als Teil einer Gesamtmaßnahme eine „ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung“ wäre. Vom Kostenaufwand erheblich von der Regel abweichende Maßnahmen haben nämlich im besonderen Maß das Potenzial, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen hervorzurufen und so in erheblichem Maß zur Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung oder zu einer städtebaulich nicht erwünschten Veränderung der Bevölkerungsstruktur beizutragen. Darüber hinaus ist auch das Ausmaß der Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung durch die Änderung der baulichen Anlage von Bedeutung. Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, Rn. 36, juris; vgl. in dieser Richtung auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 190). In Anwendung dieser Grundsätze ist im hiesigen Einzelfall davon auszugehen, dass die aufgrund der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauO Bln bestehende Indizwirkung für die Erteilung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB nicht widerlegt wird. Dass der Bau und der Betrieb des konkreten Innenaufzuges mit den beantragten Haltestellen eine ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Der Kläger hat auf die Aufforderung des Gerichts die Herstellungskosten für den Aufzug, den Einbau und die im Haus notwendigen Umbauten mit insgesamt 132.266 Euro netto angegeben. Diese Angaben basieren auf einem durch den Kläger eingeholten Angebot eines großen Aufzugunternehmens. Dieser Betrag ist angesichts der Tatsache, dass es sich um ein sechsstöckiges Wohnhaus handelt und der Aufzug vier Haltestellen haben wird, zwar hoch, aber nicht ungewöhnlich kostenaufwändig. Im Vergleich zum Außenaufzug, bei dem die Kosten bei 91.863 Euro netto und damit bei 70% der Kosten des Innenaufzugs liegen, und bei dem der Beklagte erhaltungsrechtlich keine Bedenken hatte, ist dies angesichts der Tatsache, dass bei einem Innenaufzug ein intensiverer Eingriff in die Bausubstanz notwendig wird und durch die Anpassung an die architektonischen Begebenheiten keine Standardgröße möglich ist, nicht ungewöhnlich hoch. Dies gilt insbesondere, weil der Innenaufzug mit vier Haltestellen auch eine Haltestelle mehr haben würde als ein Außenaufzug und jede Haltestelle einige tausend Euro Zusatzkosten bedeutet. Auch angesichts des eher bescheidenen Außenmaßes des Fahrkorbes mit einer Fläche von 2,8 m² und der bautechnischen Ausführung und geplanten Lage des Aufzuges im Haus ist nicht erkennbar, dass der Einbau des Aufzuges eine ungewöhnlich kostenaufwändige Änderung einer baulichen Anlage ist. Denn der Innenaufzug wird zwischen zwei bestehende, wahrscheinlich tragende, Wände in jedem Geschoss eingefügt, so dass lediglich das Verschließen des Aufzugschachtes mit Wänden an zwei Seiten des Aufzuges notwendig ist. Darüber hinaus muss pro Etage ein Wanddurchbruch entweder vom Fahrstuhl oder von einer der Wohneinheiten zum Treppenhaus vorgenommen werden bzw. im 1. OG, in dem sich die Kita befindet, 2 Durchbrüche. Dies mag durch die notwendigen neu zu setzenden Wände etwas aufwändiger sein als bei einem Außenaufzug, aber Wanddurchbrüche sind auch bei einem Außenaufzug vorzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kosten des Betriebs des Personenaufzuges (Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Reinigung der Anlage, vgl. § 2 Nr. 7 BetrKV) und die sich daraus ergebenden Belastungen etwa für Wohnungsmieter über die Betriebskosten ungewöhnlich hohe Aufwendungen zur Folge hätten und so geeignet wären, eine hohe Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen. Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht 2019 betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0,18 € pro qm der Wohnfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 – OVG 10 B 9.11 –, Rn. 37 - 38, juris). Anhaltspunkte dafür, dass der konkret vom Kläger einzubauende Aufzug abweichend vom Mittelwert höhere Betriebskosten verursachen wird, sind weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Bei einer durchschnittlichen Größe einer Berliner Wohnung von 70,4 qm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Berlin - Wohnenswerte Stadt, Mai 2011, S. 1 ) entstehen daher im Mittelwert rund 12,67 € monatliche Betriebskosten für einen Aufzug, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Einbau und Betrieb des Aufzuges in das sechsgeschossige Wohngebäude des Klägers eine ungewöhnlich kostenaufwändige Anforderung wäre. Es liegt auch keine überdurchschnittliche Verdrängungsgefahr vor, die aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken. Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 39, juris). Der Kläger hat zum einen dargelegt, dass viele Häuser in der Umgebung bereits einen Aufzug besitzen, zum anderen bestehen Zweifel daran, ob der Einbau des Aufzuges in dem Wohngebäude des Klägers überhaupt geeignet ist, zu signifikanten Mieterhöhungen und damit zur Gefahr der Verdrängung der ansässigen Bevölkerung zu führen. Denn angesichts des Umstandes, dass der Mietspiegel 2021 das Vorhandensein eines Aufzugs bei Gebäuden von mehr als fünf Geschossen nicht als wohnwerterhöhendes Merkmal ansieht (s. dort Seite 19), erscheint es zweifelhaft, ob sich der Aufzug bei eventuellen künftigen Vermietungen der z. Zt. überwiegend von den Eigentümern selbst bewohnten Wohnungen in relevanter Weise auf die Miethöhe auswirken würde und damit verdrängungsverdächtig ist. Jedenfalls liegt die Annahme nahe, dass ein aus möglichen Mieterhöhungen resultierendes geringes Verdrängungspotential dadurch kompensiert würde, dass ein Aufzug der angestammten älteren Bevölkerung überhaupt erst ermöglicht, im Gebiet zu verbleiben (so auch VG Berlin, Urteil vom 21. Juni 2011 - 13 K 29.10 - Rn. 25 - 27, juris). Auch die Tatsache, dass durch den Einbau des Aufzuges in drei Wohnungen etwa 2,9 m² Wohnraum wegfallen sowie dieselbe Fläche bei der gewerblich genutzten Fläche durch die Kita und im Keller, führt nicht zu einer überdurchschnittlichen Verdrängungswirkung. Ob eine Baumaßnahme zu einer allgemeinen Verdrängung führen kann, ist aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 4 C 2.97 – juris Rn. 19). Dabei durfte sich das Bezirksamt auf nach der Lebenserfahrung typische Entwicklungen stützen. Solche Erfahrungssätze wurden hier aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behauptung des Beklagten, von den Grundrissveränderungen der Bestandswohnung ginge selbst eine abstrakte Verdrängungsgefahr für die gebietsansässige Bevölkerung aus, ist weder in den streitgegenständlichen Bescheiden noch im Klageverfahren mit Erfahrungswerten substantiiert worden. Der Beklagte argumentiert im Wesentlichen damit, dass nach den „Antragsprüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirks Pankow gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (soziales Erhaltungsrecht)“ vom 20. Dezember 2012 (Antragsprüfkriterien) – jetzt Prüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB (soziale Erhaltungsgebiete) im Bezirk Pankow vom 4.7.2018 – Grundrissänderungen und die Zusammenlegung von Wohnungen nicht genehmigungsfähig seien. Eine Ausnahme sei nur für den Einbau eines zeitgemäßen Bades zulässig. Hier werden durch den Einbau des Aufzuges drei von sieben Bestandswohnungen in ihrem Grundriss verändert und leicht verkleinert. Die Umbaumaßnahme verändert damit objektive und dauerhafte Gegebenheiten – nämlich die Wohnungsgröße und den Wohnungszuschnitt – im Erhaltungsgebiet. Diese Veränderung ist aber bei verständiger Würdigung nicht geeignet, sich potentiell negativ auf die Zusammensetzung der Gebietsbevölkerung auszuwirken. Denn dabei werden dem Wohnungsmarkt keine Wohnungen entzogen, da es sich nicht um die Zusammenlegung von Wohnungen handelt (dazu VG Berlin, Urteil vom 8. September 2015 – VG 19 K 125.15). Erst recht wird kein besonders schützenswerter Wohnraum vernichtet. Denn bei den drei betroffenen Wohnungen handelt es sich um drei sehr große Eigentumswohnungen mit einer Größe zwischen 148 m² und 212 m², bei denen die Wohnungsgröße lediglich um etwa 1-2 % verringert wird. Das Argument des Beklagte, dass dabei wichtige Abstellfläche im Flur verloren ginge, überzeugt dabei nicht, da die Wohnungen aufgrund ihrer Größe weiterhin genügend Abstellfläche bieten und keine negativen Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erkennbar sind. Die Antragsprüfkriterien sind als sogenannte norminterpretierende Verwaltungsvorschriften für die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht zwar nicht bindend. Sie widersprechen jedoch auch nicht dem hier gefundenen Ergebnis, dass durch den Einbau eines Aufzuges bautechnisch bedingte Grundrissänderungen von Bestandswohnungen zulässig sein können, denn die Prüfkriterien legen nur fest, dass Grundrissänderungen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sind. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sie in Ausnahmefällen genehmigungsfähig sind. 3. Der Beklagte hat zudem die Frage 2.2 aus der Bauvoranfrage vom 14. Mai 2018 zu Unrecht vereint, denn dem Einbau eines Innenaufzuges steht § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln nicht entgegen. Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörden in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen hier jedoch nicht entgegen. Wie bereits oben unter 1. dargestellt, ist das Grundstück konstitutiver Teil (also selbst auch Denkmal) des Ensembles Kollwitzstraße 60/62, 69/71, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung Husemannstraße 1-16, Knaackstraße 43/49 und 52/58, Kollwitzplatz, Sredzkistraße 32/34, 46/48. Der Einbau eines Innenaufzuges ist auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln genehmigungspflichtig, da er das Erscheinungsbild des Hauses verändert. Der Einbau eines Innenaufzuges ist denkmalschutzrechtlich auch genehmigungsfähig, da das Erscheinungsbild des Hauses nur geringfügig beeinträchtig wird. Die privaten Interessen des Eigentümers überwiegen in diesem Fall das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmalbereichs. Dabei erstreckt sich der Denkmalschutz regelmäßig auch auf das Gebäudeinnere. Im klägerischen Haus ist das Treppenhaus im Vorderhaus weitgehend erhalten. Es wurde, wie in vielen Autohäusern des DHAB, relativ bereit ausgeführt und bis in die Obergeschosse mit Marmorstufen und Marmorzwischenpodesten ausgestattet und erst im weiteren Treppenhausverlauf mit Holzstufen gebaut. Die ursprünglichen Ausmalungen sind nicht mehr erhalten, aber ein besonderes denkmalschutzrechtliches Interesse liegt auf den Wohnungseingangstürkonstruktionen, die anders als in späteren Baubebauungsphasen nicht in den Wohnraum, sondern in den Treppenhausbereich aufschlagen. Dadurch liegen die Blendrahmen und Türblätter bündig an der Treppenhauswand und prägen das Treppenhaus in besonderer Weise. Die Ausstattung der 1870er und 1880er Jahre mit gliedernden Lisenen, die von korinthischen Kapitellen unter der Deckenstuckleiste abgeschlossen werden, ist erhalten. Der Durchfahrtsraum ist mittels rundbogiger Wandteilungen zwischen den unterschiedlichen Zugangsbereichen gegliedert. Dieses historische Erscheinungsbild des Treppenhauses wird jedoch durch den Einbau eines Innenaufzuges nur geringfügig beeinträchtigt. Die erhaltenen rundbogigen Wandteilungen und Gliederung des Durchfahrtsraumes bleiben erhalten, da der für den Innenaufzug notwendige Wanddurchbruch im Durchfahrtsraum nicht die Gliederung des Raumes an sich beeinträchtigt, sondern diese weiter klar erkennbar bleibt. Das Treppenhaus an sich mit den geräumigen Treppenpodesten und Marmorstufen wird nicht verändert. Nun lediglich die Wohnungseingänge müssen leicht verändert werden. So muss im 1. OG der Eingang zu der als Kindergarten genutzten Einheit nach links verlegt werden. Die vorhandene historische Wohnungstür kann jedoch an der gleichen Position und in der gleichen Gestaltung als Zugang zum Innenaufzug weitergenutzt werden. Dabei bliebe sowohl Gestaltung als auch Anschlagsrichtung erhalten. Der historische rechte Wohnungszugang ist aktuell zugemauert, der Kläger hat jedoch erklärt, dass dieser zur Wiederherstellung der historischen Situation geöffnet und dadurch die bauzeitliche Ursprungssituation wiederhergestellt werden könne. Auch im 2. OG kann die historische Tür als Zugang zum Aufzug unter Erhalt der Anschlagsrichtung beibehalten werden. An der rechten, historischen Tür ändert sich nichts. Auf der linken Seite muss ein neuer Wohnungszugang hergestellt werden. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass man sich dabei so weit wie möglich an den bestehenden historischen Eingangstüren orientieren werde, auch wenn die historische Aufschlagsrichtung zum Treppenhaus aufgrund der brandschutzrechtlichen Vorgaben dabei nicht umgesetzt werden könne. Im 3. OG kann der historisch mittig angeordnete Wohnungszugang, der mit Genehmigung des Denkmalschutzamtes früher nach links verlegt wurde, als Zugang zum Aufzug wiederhergestellt werden. Hierfür kann die erhaltene historische Tür an ihrer alten Position wiederverwendet oder eine neue Tür nach dem historischen Gestaltungsvorbild gebaut werden. Insofern müssen zwei Wohnungszugänge und ein Zugang zum Aufzug neu geschaffen werden, wobei der neu zu schaffende Zugang zum Aufzug historisch bereits einmal als Wohnungszugang vorhanden war. Der in den Geschossdecken notwendige Durchbruch wirkt sich auf das Erscheinungsbild des Treppenhauses nicht aus. Dem gegenüber steht das Interesse des Klägers an der Erreichbarkeit seiner Wohnung auch im Alter. Wie oben bereits dargelegt, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Wohnungen durch Aufzüge grundsätzlich um einen überwiegenden privaten Belang handelt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch um einen gewichtigen öffentlichen Belang (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2, 2. Alt DSchG Bln; VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018, VG 13 K 723.17, amtl. Abdruck S. 10). Angesichts der nur geringfügigen Änderungen des Treppenhauses überwiegt dieses hier den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes. Denn insbesondere die Wohnungen vom 3. bis zum 6. Stockwerk sind ohne Aufzug für ältere Menschen nicht mehr nutzbar. Auch das Tragen von Einkäufen stellt ab einem gewissen Alter ein großes Hindernis dar. Die Versagung eines Aufzuges würde für die Eigentümer der Wohnungen, die diese selbst nutzen, bedeuten, dass sie ab einem gewissen Alter ihre Wohnungen nicht mehr selbst bewohnen können und ausziehen müssen. Dies stellt einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 14 GG dar. Dies gilt umso mehr, als es keine Alternative für die Erreichbarkeit der Wohnungen oder den Einbau eines Aufzuges gibt, da der Anbau eines Außenaufzugs aus denkmalschutzrechtlichen Gründen rechtmäßig versagt wurde. Da das Bauvorhaben auch im Übrigen genehmigungsfähig ist, war der Beklagte zur antragsgemäßen Bescheidung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides in Bezug auf die erhaltungsrechtliche und denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Anbau eines Aufzuges für ein Mehrfamilienhaus. Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Eigentum das Grundstück K... in Berlin Pankow steht. Das Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus aus dem Jahr 1873 bebaut, das aus einem Vorderhaus und einem Seitenflügel besteht und grenzständig an die daneben stehenden Häuser errichtet wurde. Es ist Bestandteil des denkmalgeschützten Ensembles „Kollwitzstraße 60/62, 69/7, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung, das in die Denkmalliste Berlin eingetragen ist. Zur Denkmaleigenschaft hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27. Oktober 2001 – OVG 2 B 5.10 – ausgeführt: Bereits in den ursprünglichen Erläuterungen zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals vom 24. Juni 1996 wird nicht nur hervorgehoben, dass „das Mietshausensemble mit seiner weitgehend geschlossenen überlieferten Bebauung und Ausstattung auf exemplarische Weise den Berliner Mietshausbau der Gründerzeit bis um 1890“ dokumentiert, sondern auch die (ablesbare) historische Entwicklung des Quartiers näher dargestellt. Danach sind die Mietshausquartiere nördlich und östlich des Kollwitzplatzes in zwei Abschnitten (Etappen) bebaut worden. Der erste Bauabschnitt 1873-75 war geprägt von der Tätigkeit des Deutsch-Holländischen Actien-Bauvereins, der das Areal parzelliert und in einem Zuge entlang der 1872 angelegten Kollwitzstraße fünfgeschossige und - was in den ursprünglichen Erläuterungen des Landesdenkmalamtes noch keine Erwähnung findet - zum Teil auch nur viergeschossige Mietshäuser unter Verwendung von in firmeneigenen Fabrikanlagen (Ziegelei, Holzwerkstätten, Schlosser- und Klempnerei) auf dem heutigen Helmholtzplatz hergestellter Materialien und vorgefertigter Ausstattungselemente errichten ließ. Die geschlossene, homogene Blockrandbebauung war mit der für die Gründerzeit charakteristischen, spätklassizistischen Fassadengestaltung und Grundrisslösungen für vorrangig bürgerliche Mieter bestimmt. In einem zweiten Bauabschnitt wurden zwischen 1880 und 1893 die fünfgeschossigen Mietshäuser westlich und nördlich des Kollwitzplatzes sowie der Husemannstraße spekulativ von verschiedenen Bauherren und Bauhandwerkern mit einer zumeist bereits der Neorenaissance verpflichteten, z.T. spiegelsymmetrischen Fassadengestaltung und z.T. dichteren Parzellenbebauung mit Seiten- und Quergebäuden errichtet. Ergänzend hierzu ist den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten denkmalfachlichen Stellungnahmen des Landesdenkmalsamtes vom 15. Mai 2009 zum Denkmalwert der Mietshausbebauung rund um den Kollwitzplatz und vom 19. April 2010 zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln in Bezug auf die Grundstücke K... zu entnehmen, dass die heutige Kollwitzstraße und der Kollwitzplatz wichtige Dokumente der Realisierung des „Bebauungsplan(es) der Umgebungen Berlins“, des so genannten „Hobrecht-Planes“, sind. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes sind in den 1870er Jahren große Gebiete von neu entstandenen Baugesellschaften aufgekauft worden, um erschlossene Grundstücke teuer weiterzuverkaufen. Unter diesen Terraingesellschaften bildete der im Bereich der heutigen Kollwitzstraße und des Kollwitzplatzes tätige Deutsch-Holländische Actien-Bauverein (DHAB) eine Sonderstellung, da er versuchte, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes auch qualitativ voranzutreiben, indem er selbst Bauherr wurde und repräsentative, weniger dicht gebaute Wohnhäuser mit größeren Wohnungen baute. Zugleich unternahm der DHAB auf einem von ihm erworbenen ausgedehnten Gelände, das sich zwischen der heutigen Prenzlauer und der Schönhauser Allee, im Süden etwa bis zur Höhe des Wasserturmes und im Norden bis zur Danziger Straße erstreckte, hier erstmals in größerem Umfang den Versuch, Mietshäuser fabrikmäßig herzustellen. Die ersten Bauanträge wurden im Sommer 1873 gestellt. Hierzu gehörten auch die Mietshäuser K..., die, obwohl fünfgeschossig beantragt, noch viergeschossig errichtet wurden. Nach dem so genannten Gründerkrach im Oktober 1873 setzte sich wegen spekulations- und nachfragebedingt gestiegener Bodenpreise in den verkehrstechnisch gut erschlossenen Bereichen die fünfgeschossige und geschlossene Bauweise durch. Innerhalb des Denkmalbereichs ist diese Entwicklung ablesbar. Während die viergeschossigen Mietshäuser K... die frühe Phase der städtebaulichen Erschließung des Prenzlauer Berges als Stadterweiterung von Berlin verkörpern, stellen die erst Mitte der 1880er Jahre, nach dem Konkurs des DHAB entstandenen Mietshäuser in der Husemann- und in der Sredzkistraße einen späteren Bebauungsabschnitt dar. Das Grundstück liegt zudem im Geltungsbereich der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Kollwitzplatz“ im Bezirk Pankow von Berlin vom 1. Juli 2014 (GVBl. S. 209 – im Folgenden: Erhaltungsverordnung). Die Klägerin beabsichtigt den Anbau eines Aufzuges an das Gebäude. Dieser kann aufgrund der Begebenheiten des Hauses entweder als Außenaufzug im Innenhof an die Fassade oder im Treppenhaus des Gebäudes errichtet werden. Mit Antrag vom 14. Mai 2018 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Pankow (im Folgenden: Bezirksamt) den Erlass eines Vorbescheides und fragte für beide Aufzugsvarianten jeweils ihre erhaltungsrechtliche und ihre denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit sowie die abstandsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ab. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2018 (Vorbescheid Nr. 2018/3844) beantwortete das Bezirksamt die Vorbescheidsanfrage in Bezug auf die erhaltungsrechtliche Genehmigung für den Außenaufzug positiv (Frage 1.1) und für den Innenaufzug negativ (Frage 1.2) , in Bezug auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Außenaufzug negativ (Frage 2.1) und für den Innenaufzug lautete die Antwort: „Diese Maßnahme ist anhand prüffähiger Unterlagen denkmalrechtlich zu prüfen“ (Frage 2.2). Die darüber hinaus gestellten Fragen zur abstandsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wurden positiv beantwortet. Mit Schreiben vom 20. November 2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die im Bauvorbescheid negativ beantworteten Fragen ein, also in Bezug auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung eines Außenaufzuges und die erhaltungsrechtliche Genehmigung eines Innenaufzuges. Ein Widerspruchsbescheid ist bisher nicht ergangen. Mit der am 27. März 2018 als Untätigkeitsklage erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, dass sowohl der Innen- als auch der Außenaufzug erhaltungsrechtlich und auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig sind. Die Ablehnung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung für den Innenaufzug könne nicht mit einem Verweis auf die Antragsprüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirkes Pankow vom 4. Juni 2018 begründet werden, da diese bezirklichen Genehmigungskriterien als bloße Verwaltungsvorschriften keinerlei Außenwirkung hätten. Entscheidungsmaßstab sei hier § 172 Abs. 4 BauGB. auf die erhaltungsrechtliche Genehmigung des Aufzugs bestehe danach ein Anspruch, da der Aufzugsanbau der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Nach den aktuellen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen seien gemäß § 39 Abs. 4 BauO Bln Aufzüge in allen Neubauten mit mehr als vier oberirdischen Geschossen erforderlich. Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg könne die Genehmigung ausnahmsweise dennoch versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzugs ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken. Aus der eingereichten Kostenschätzung für einen Innen- und Außenaufzug ergebe sich jedoch, dass die Kosten nicht ungewöhnlich hoch seien. Auch die für den Einbau des Innenaufzugs notwendigen Veränderungen der Wohnungsgrundrisse seien erhaltungsrechtlich unbedenklich. Für den Einbau des Aufzugs werde jeweils im Eingangsbereich von drei der sieben Wohneinheiten ein geringer Teil der vorhandenen Abstellfläche in Anspruch genommen. Es handele sich um etwa 2,9 Quadratmeter pro Wohnung, was weniger als 2% der in der jeweiligen Wohnung verfügbaren Wohnfläche ausmache. Dadurch werde weder die Ausstattung der betroffenen Wohnungen verbessert noch der Wohnwert erhöht. Die Grundrissveränderungen würden also nicht zur Herstellung eines überdurchschnittlich hohen, luxuriösen Wohnungsstandards beitragen und wirkten sich nicht auf das Wohnraumangebot im Erhaltungsgebiet Kollwitzplatz aus. Auf die denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Außenaufzuges bestehe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln ein Anspruch. Die Begründung des Beklagten berücksichtige nicht ausreichend die privaten Belange der Denkmaleigentümer. Die Wohnungen im Haus würden überwiegend von den Eigentümern selbst genutzt werden und diese würden auch gerne im Alter dort wohnen bleiben, was jedoch nur bei einer altersgerechten Nutzbarkeit der Wohnungen möglich wäre. Der Aufzugsanbau greife nur minimal in das historische Erscheinungsbild des Gebäudes und seiner Hoffassade ein. Durch die seitliche Positionierung des Aufzugs würden das historische Treppenhaus und dessen historische große Fenster in ihrem Bestand nicht angetastet. Zudem werde der Außenaufzug in einem weitestgehend transparenten Glasschacht geführt, damit die bestehenden Fassadengliederungen durch die Aufzugsgestaltung unangetastet und weiterhin wahrnehmbar blieben. Darüber hinaus sei die Fassadengestaltung im Hof bereits vollständig überformt. Im Rahmen einer Sanierung Ende 1989 seien hofseitig sämtliche gliedernde bzw. zierende Fassadenelemente wie Gesimse, Faschen, Fensterbankkonsolen und eventuell sonstiger Stuck vollständig und unwiederbringlich entfernt und durch eine glatte Zementputzfassade ersetzt worden. Darüber hinaus sei im spiegelbildlich angelegten Nachbargebäude ein vergleichbarer Aufzug genehmigt und umgesetzt worden. Bei dem Einbau eines Innenaufzugs werde die historische Aussage des Treppenhauses nicht erheblich verändert. Das Treppenhaus zeichne sich nach der Stellungnahme des Denkmalschutzamtes durch geräumige Treppenpodeste, Marmorstufen und Marmorzwischenpodeste aus. Diese Ausstattung und Struktur des Treppenhauses würde durch den geplanten Innenaufzug nicht verändert. Im Erdgeschoss/Hochparterre werde die Treppensituation gar nicht verändert. Ansonsten würden nur zwei der acht Wohnungseingänge verändert werden. Als Zugangstüren zu dem Aufzug können im ersten, zweiten und dritten OG die erhaltenen historischen Türen wiederverwendet werden, ohne dass ihre Gestalt und Anschlagsrichtung verändert werde. Die neu zu schaffenden Eingangstüren im ersten, zweiten und dritten OG werden in ihrer Dimension und ihrem Typ den bauzeitlichen Türen entsprechen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Vorbescheides Nr. 2018/3844 des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2018 zu verpflichten, die Fragen 1.2, 2.1 und 2.2 des Antrages des Klägers auf Erteilung eines Vorbescheides vom 14. Mai 2018 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide und führt des Weiteren aus, dass ein Außenaufzug denkmalschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig sei. Das Wohnhaus Kollwitzstraße 62 sei Bestandteil eines Raumbildes, das von städtebaulicher, künstlerischer, stadtentwicklungsgeschichtlicher, architektonischer und infrastrukturgeschichtlicher Bedeutung sei sowie von Bedeutung für das Stadtbild. Die Wohnhäuser Kollwitzstraße 60 und 62 seien als erstes vom Deutsch-Holländischen Actien-Bauverein errichtetes, viergeschossiges Doppelhaus von außerordentlich hohem städtebaulichen Wert an der östlichen, bebauten Seite des Kollwitzplatzes. Sie besäßen jedoch auch städtebauliche Bedeutung im Blockinnenbereich. Durch die geringfügige Bebauung der Höfe mit nur jeweils einem vergleichsweise kurzen Seitenflügel seien sie die einzigen baulichen Zeugnisse des qualitativen Anspruchs des Deutsch-Holländischen Actien-Bauvereins, der damit für repräsentative und größere Wohnungen und für ein gehobenes Umfeld sorgte. Da an den Hoffassaden bereits Balkone angebracht seien, würde der zusätzliche Anbau eines Außenaufzuges das schützenswerte Erscheinungsbild der Hoffassade erheblich beeinträchtigen, weil deren Erlebbarkeit nahezu aufgehoben werde. Durch den geplanten Abbruch von den Mauerwerksbefristungen der Treppenhausfenster, den neuen Türzugängen sowie der Schachtkonstruktion gerade auch im Zusammenspiel mit den vorhandenen Balkonen stelle der Einbau eines Außenaufzuges eine unverträgliche Änderung und Überformung der schützenswerten Lochfassadenstruktur dar. Der Baugenehmigung zum Anbau von Balkonen sei darüber hinaus nur unter der Bedingung zugestimmt worden, dass der bereits am 8. März 2000 genehmigte Aufzug an der Hoffassade des Vorderhauses nicht ausgeführt werde. Insofern liege auch keine Vergleichbarkeit mit dem Nachbarhaus Kollwitzstraße 62 vor, denn dort befänden sich am Vorderhaus und Seitenflügel keine Balkone, sodass der Aufzug allein keine wesentliche Beeinträchtigung des Baukomplexes darstelle. Soweit die Eigentümer geltend machten, mit Blick auf sich möglicherweise zukünftig abzeichnende gesundheitliche Einschränkungen zumindest teilweise eine Aufstiegserleichterung mithilfe eines Außenaufzuges anstrebten, sei dies kein überwiegendes privates Interesse, das dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals und seines Erscheinungsbildes entgegenstehen könnte, denn der Gesetzgeber habe in § 11 Abs. 6 DSchG Berlin die Wertung zum Ausdruck gebracht, dass nur der Ausschluss von Behinderten aufgrund mangelnder Zugänglichkeit von Gebäuden auch denkmalschutzrechtlich von Gewicht sein soll. Ein Innenaufzug sei weder denkmalschutzrechtlich noch erhaltungsrechtlich genehmigungsfähig. Ein Innenaufzug habe erhebliche Eingriffe in die Denkmalsubstanz und erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbildes zur Folge. Es müssten Geschossdecken und Wände durchbrochen und bauzeitlich überlieferte Türblätter und Türfutter zur Veränderung der Anschlagsrichtung umgebaut werden. Dadurch würden die schützenswerten Grundrisse verändert und die historische Aussage der Wohnungen erheblich gemindert sowie die schützenswerten Erscheinungsbilder des Treppenhauses und Foyers erheblich beeinträchtigt werden. Ein Innenaufzug sei auch erhaltungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigungsfähigkeit für Aufzüge sei gegeben, wenn sie für Neubauten im Einzelfall erforderlich wären. Die Antragsprüfkriterien für die Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderungen und Nutzungsänderung baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirks Pankow von 2018 konkretisierten dies dahingehend, dass Aufzüge in Standardausführungen genehmigungsfähig seien. Dies sei hier zwar der Fall, allerdings habe das OVG Berlin-Brandenburg geurteilt, dass bei einer überdurchschnittlichen Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzuges mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen könne, wenn der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet sei, diese Entwicklung zu verstärken. Im vorliegenden Fall überwiege die Verkleinerung von Wohnraum die generelle Genehmigungsfähigkeit eines Aufzugseinbaus, da die Wohneinheiten im 2. OG rechts, 3. OG rechts und Dachgeschoss rechts jeweils eine Fläche von 2,94 m² verlören. Grundrissänderungen seien jedoch nach den oben genannten Prüfkriterien nicht genehmigungsfähig. Nicht entscheidend sei, ob durch die konkrete Baumaßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reiche vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet sei, eine solche Verdrängung auszulösen. Demnach sei es auch nicht maßgeblich, ob es sich um Eigentumswohnungen oder um Mietwohnungen handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.