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Beschluss

13 L 218.11

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0315.13L218.11.0A
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Leitsätze
1. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz vermittelt auch dem Eigentümer eines geschützten Denkmals Drittschutz, sowie der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Denkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die Genehmigung dieses Vorhabens anzufechten. Das gilt auch dann, wenn das Anwesen des Eigentümers selbst nicht Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG, sondern Teil eines Denkmalbereiches nach § 2 Abs. 3 DSchG ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklich werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird.(Rn.22) 2. Eine billigerweise nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn kann sich u.a. unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ eines Vorhabens ergeben, die vielfach mit den Schlagworten „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet ist, die sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen beschränkt.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 1. Februar 2011 gegen die Baugenehmigung Nr. 2010/2966 des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 17. September 2010 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. November 2011 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz vermittelt auch dem Eigentümer eines geschützten Denkmals Drittschutz, sowie der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Denkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die Genehmigung dieses Vorhabens anzufechten. Das gilt auch dann, wenn das Anwesen des Eigentümers selbst nicht Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG, sondern Teil eines Denkmalbereiches nach § 2 Abs. 3 DSchG ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklich werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird.(Rn.22) 2. Eine billigerweise nicht mehr hinnehmbare Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn kann sich u.a. unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ eines Vorhabens ergeben, die vielfach mit den Schlagworten „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet ist, die sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen beschränkt.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 1. Februar 2011 gegen die Baugenehmigung Nr. 2010/2966 des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 17. September 2010 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. November 2011 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks Gr… Straße 21 in Berlin-Pankow. Das Grundstück ist straßenseitig mit einem viergeschossigen Wohnhaus und in seinem hinteren Bereich an beiden Grundstücksgrenzen in voller Tiefe mit Remisen unterschiedlicher Höhe bebaut. Das rückwärtige, in dem höher gelegenen zweiten Hinterhofbereich liegende „Sym…-Haus“ ist das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. Das Anwesen ist als Baudenkmal „Mietshaus (1859 - 1860), Werkstätten- und Remisengebäude im Hofraum (1860 - 1895)“ von J. Schroeder in die Berliner Denkmalliste eingetragen und zugleich Bestandteil des eingetragenen Ensembles „Gr… Straße 9 - 23, 25, 216 - 217, 219, Mietshäuser, Schule und Gewerbebauten I.straße 17“ als ein typisches, ab 1860 planmäßig gewachsenes Gebiet im Prenzlauer Berg in Gestalt einer Blockrandbebauung mit Ställen, Remisen und Werkstätten sowie mit typischen großstädtischen Infrastruktureinrichtungen im Blockinnenbereich. Zur denkmalrechtlichen Bedeutung des Baudenkmals des Antragstellers führte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz in einem an die Ehefrau des Antragstellers gerichteten Schreiben vom Februar 1992 aus: „Das Gebäude-Ensemble Gr… Straße 21 besitzt geschichtliche - hier stadt- und architekturgeschichtliche - Bedeutung, weil es - 1859 mit dem Vorderhaus begonnen, bis etwa 1875 mit der Wohn- und Gewerbezwecken dienenden Hofbebauung abgeschlossen - ein in der Vollständigkeit seiner Erhaltung seltenes Beispiel für die nicht planmäßige, allmählich sich ausbildende Nutzung eines Berliner Grundstücks darstellt. Im Gegensatz zu der auf der Grundlage des Hobrecht-Planes um 1876 einsetzenden planmäßigen Hinterhofbebauung der „Mietskasernen“, wie sie u.a. für den Bezirk Prenzlauer Berg charakteristisch ist, hat sich auf dem Grundstück Gr… Straße 21 in der zufälligen, „malerischen“ Mischung der einzelnen Bauten eine Art der Hofbebauung lückenlos bewahrt, die auf ältere, wohl bis ins 17. Jahrhundert zurückreichende Wurzeln verweist und damit von hoher stadt- und architekturgeschichtlicher Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Gebäude-Ensemble Gr… Straße 21 auch wissenschaftliche Bedeutung besitzt, weil die Bauakte vollständig erhalten und die Entstehung der Bebauung genau nachvollziehbar ist. Durch diese vorzügliche Aktenlage gewinnt die Bebauung des Grundstücks Gr…Straße 21 für Rückschlüsse auf in der Regel nicht vollständig erhaltene Hofanlagen beispielsweise in der Spandauer Vorstadt, für sich ergebende Datierungsfragen etc. Bedeutung für Wissenschaft und Forschung“. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Gr… Straße 20 ist ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit seiner Giebelwand bis an die Grenze zum Grundstück des Antragstellers zu 1. gebaut. Das gegenüberliegende, durch Teilung des Grundstücks Gre… Straße 22 entstandene und im rückwärtigen Bereich liegende Grundstück der Beigeladenen Gr… Straße 22 / 23 ist, mit Ausnahme von grenzständigen Garagen, unbebaut. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Am Schw… Garten 82/84. Das Grundstück liegt hinter den Grundstücken des Antragstellers zu 1. und der Beigeladenen im Blockinnenbereich und verfügt über eine gesicherte Zuwegung zur Gr… Straße entlang des Grundstücks Gr… Straße 22 / 23. Es befindet sich auf einem rd. 5 m höheren Geländeniveau als die Gr… Straße. Auf ihm steht ein ehemaliges Funktionsgebäude für die Dampf- und Kälteerzeugung des im Jahre 1892-93 von Arthur Rohmer errichteten Schneider´s Brauereikomplexes. Teile des Gebäudes nutzt der Antragsteller zu 2. auf der Grundlage einer im Januar 2012 erteilten Teilbaugenehmigung als Tonstudio. Zu dem Brauereikomplex gehört auch das ehemalige Sudhaus, in dem heute Lofts untergebracht sind. Der Komplex bildete den nördlichen Endpunkt des ehemaligen Vergnügungsparks Schweizer Garten, der südwestlich bis zum Volkspark Friedrichshain reichte und auf dem sich heute die Wohnsiedlung Schweizer Garten befindet. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. ist als „Gr… Straße 23, Schweizer Garten, Brauerei und Werkstattgebäude im Hofraum, 1892-93 von A. Rohmer“ als Bestandteil des vorgenannten Ensembles in die Denkmalliste eingetragen. Der Antragsteller zu 2. beabsichtigt die vollständige Wiederherstellung des Brauereigebäudes und dessen Umbau in ein Musik- und Medienzentrum mit Café. Die Grundstücke liegen in einem unbeplanten Bereich, der durch den nordwestlichen Verlauf der Gr… Straße, die Käthe-Niederkirchner-Straße, die Bötzowstraße sowie die Straße Am Friedrichshain im Süden begrenzt wird. Mit Datum vom 30. Dezember 2010 beschloss das Bezirksamt für die Teilfläche des im Mai 1996 beschlossenen Bebauungsplanentwurfs IV-77 die Aufstellung des Bebauungsplans 3-33 für die Grundstücke Gr… Straße 22 und 23, Flurstück 446 hinter Gr… Straße 23 und einen Teil des Grundstücks am Friedrichshain 21 (ABl. vom 30. Dezember 2010, S. 2310). Planungsziel ist u.a. die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sowie die Sicherung von Gemeinbedarfsflächen (Schulsporthalle, Jugendfreizeiteinrichtung und Kindertagesstätte). Mit Datum vom 27. September 2010 erteilte das Bezirksamt Pankow von Berlin (Bezirksamt) der Beigeladenen die durch Nachtrag vom 7. November 2011 modifizierte Baugenehmigung zur Errichtung eines fünfgeschossigen Mehrfamilienhauses mit zwei Garagenebenen. Das Vorhaben hat, gerechnet von der höher gelegenen südöstlichen Geländeoberfläche des Grundstücks, eine Höhe von 18,3 m und soll mit seiner südwestlichen Giebelwand grenzständig an eine dreigeschossige Remise auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. angebaut werden. Die obere Dachfläche überragt den First der Remise um rd. 12 m; die Brandwand springt um rd. 2 m hinter der Remise vor. Der Vorgartenbereich des Vorhabens mit Terrassen ist zum Grundstück des Antragstellers zu 2. ausgerichtet. Die Baugenehmigung enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass Gestaltung, Material und Farbgebung der Fassaden und Giebel im Zuge der weiteren Planung und Ausführung direkt mit dem Fachbereich Denkmalschutz abzustimmen seien. Gegen die ihnen nicht bekannt gegebene Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Telefax vom 1. Februar 2011 Widerspruch ein und begründeten diese mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigen vom 27. Mai 2011. Da die Eigenart der näheren Umgebung mit dem Nebeneinander von Wohnen einerseits und wohnverträglichem Gewerbe, weitläufigen Schulgebäuden sowie Industrie- und Verwaltungsgebäuden im Blockinnenbereich andererseits einem faktischen Mischgebiet entspreche, seien sie durch die Genehmigung eines weiteren Wohngebäudes im unmittelbaren Umfeld der gewerblichen Nutzungen in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Unabhängig hiervon füge sich das Vorhaben nach der überbaubaren Grundstücksfläche, dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Das Vorhaben sei rücksichtlos, da es die Remise auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1., an die es angebaut werde, erheblich überrage. In Verbindung mit dem grenzständigen Anbau des benachbarten Grundstücks schaffe es auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. eine Gefängnishofsituation. Rücksichtslos sei das heranrückende Vorhaben auch mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers zu 2., da die dem Antragsgegner seit langem bekannten Pläne zur Erweiterung der Nutzung des Tonstudios in der ehemaligen Brauerei auf einen Betrieb bis spät in die Nacht angewiesen sei. Das Vorhaben verstoße zudem gegen Denkmalrecht. Die besondere Bedeutung der ehemaligen Brauereianlagen liege nicht allein in den Gebäuden selbst, sondern auch in der Lage auf dem erhöhten Geländeniveau. Der historische Blick auf das Gebäude des Antragstellers zu 2. werde durch das Vorhaben, das ein Fremdkörper innerhalb des Ensembles sei, verstellt. Auch die Einmauerung des Baudenkmals des Antragstellers zu 1. stehe in keinem Verhältnis zu den Verpflichtungen und Einschränkungen, die sich aus der Unterschutzstellung für den Grundstückseigentümer ergäben. Über die Widersprüche ist noch nicht entschieden. Die Antragsteller haben am 24. November 2011 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, mit dem sie ihr Widerspruchsvorbringen wiederholen und vertiefen. Die Errichtung des Neubaus sei auf einem Grundstücksteil vorgesehen, der ursprünglich ebenfalls zur Schneider´s Brauerei gehört habe. Dort verlaufe die sog. Barnimkante. Wie sich den Originallageplänen zur Baugenehmigung der Brauerei entnehmen lasse, sei hier durch Landschaftsmodellierung die besondere städtebauliche Situation der zur Brauerei sanft ansteigenden Hauptzufahrtsstraße geschaffen worden. Nach der bereits erfolgten Überbauung der „Schweizer Gärten“ stelle diese ehemalige Schankgartenfläche, unter der sich zudem ein ehemaliger Eiskeller der Brauerei befinde, die einzige verbliebene Sichtbeziehung von der Greifswalder Straße zu dem Komplex dar, aus der die besondere städtebauliche Situation des erhöht geplanten und realisierten Brauereigebäudes erlebbar sei. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 1. Februar 2011 gegen die Baugenehmigung Nr. 2010/2966 vom 27. September 2010 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. November 2011 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor: Ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe könne in dem Baublock nicht festgestellt werden. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung insbesondere auf das Grundstück des Antragstellers zu 1. aus, da die Struktur bestehender Seitenflügel und Quergebäude für die nähere Umgebung typisch sei. Durch die 13 m breite Brandwand werde die Sicht auf die beidseits des Vorhabens liegenden Wohnhöfe nicht verstellt. Denkmalrechtliche Schutzziele seien gleichfalls nicht beeinträchtigt. Soweit es das Grundstück des Antragstellers zu 1. betreffe, sei eine städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals angesichts der vollständigen Geschlossenheit des Gesamtkomplexes und der Wahrnehmbarkeit allein vom inneren Grundstücksbereich nicht gegeben. Auch bezogen auf den Denkmalbereich sei das Erfordernis einer Freihaltung des Vorhabengrundstücks oder dessen Bebauung mit einem geringeren Maß in Anbetracht der heterogenen Bebauungsstruktur im Blockinnenbereich nicht zu begründen. Die Schneider´s Brauerei auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2. sei innerhalb des Denkmalbereichs keine Hauptnutzung gewesen. Sie habe auch keine städtebauliche Wirkung auf die Grundstücke Gr… Straße 22 und 23 entfaltet, da hier lediglich eine Zufahrt zum Industriekomplex bestanden habe. Zum Zeitpunkt ihrer Entstehung habe seit Jahrzehnten der Hobrecht´sche Bebauungsplan Gültigkeit gehabt, der eine geschlossene Bauweise an der Gr… Straße und im Blockinnenbereich keine öffentlichen Plätze vorgesehen habe. Dementsprechend habe von der Gr… Straße aus auch keine schutzwürdige Blickachse auf die erhöhte Brauerei bestanden. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Der Höhenunterschied zwischen dem Vorhaben und der Remise auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. entfalte weder eine erdrückende Wirkung noch führe es sonst zu nicht mehr hinnehmbaren Verhältnissen. Rücksichtslos sei das Vorhaben auch nicht mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers zu 2. Es setze sich keinen unzumutbaren Immissionen aus, da die bloße Nutzungsabsicht des Antragstellers insoweit nicht relevant und der Betrieb eines Musik- und Medienzentrums im Übrigen auch nicht genehmigungsfähig sei. Die geschichtliche und die wissenschaftliche Bedeutung des Baudenkmals des Antragstellers zu 1. werde durch das Vorhaben nicht eingeschränkt. Da die vorgefundene Architektur heterogen sei, sei dessen zeitgemäße Architektur eine angemessene Ergänzung des Denkmalensembles. Ob es sich bei den unterirdischen Räumen auf dem Vorhabengrundstück um ehemalige Eiskeller handele, sei zu bezweifeln. Jedenfalls sei weder dieser Keller noch der ehemalige Biergarten schutzwürdiger Bestandteil des Denkmalensembles. Da das Vorhaben zu dem Brauereigebäude einen ausreichenden Abstand einhalte und es nur geringfügig überrage, werde das ehemalige Brauereigebäude hierdurch auch nicht eingemauert. Der Berichterstatter und die Kammer haben die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 17. Februar und 15. März 2012 verwiesen. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang GRE 23 zum Baugenehmigungsverfahren zum Verfahren beigezogen. Dieser ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. II. Die Anträge nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB haben Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen Abwehranspruch des Dritten voraus (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 - Abdruck S. 4). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensform bedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten dagegen nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung nur dann Raum, wenn jedenfalls gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung bestehen und eine Folgenabwägung den Ausschlag für das überwiegende Aussetzungsinteresse der Antragsteller gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 B 275.10 -, juris Rn. 11). Letzteres aber ist hier der Fall. Soweit es den Antragsteller zu 2. betrifft, bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dieser einen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung vom 1. Februar 2011 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. November 2011 hat, da die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch das Vorhaben möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird. Dieser Drittschutz folgt aus einer Gesamtschau der landesrechtlichen Regelungen des Denkmalschutzrechts. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin - DSchG Bln - vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der Fassung der letzten Änderung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754) schließt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 DSchG ein, wenn im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nicht gesondert beantragt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in seinem Erscheinungsbild verändert werden, wobei die Genehmigung nach Satz 3 zu erteilen ist, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegen stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Einer Genehmigung bedarf nach Absatz 2 Satz 1 ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist nach Satz 2 zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, NVwZ 2009, S. 1231) vermittelt der denkmalrechtliche Umgebungsschutz auch dem Eigentümer eines geschützten Denkmals Drittschutz, sowie der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten ist. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Denkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die Genehmigung dieses Vorhabens anzufechten. Das gilt auch dann, wenn das Anwesen des Eigentümers selbst nicht Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 DSchG, sondern Teil eines Denkmalbereiches nach § 2 Abs. 3 DSchG ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklich werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird. Denn nur in diesem Falle ist die Verhältnismäßigkeit der den Eigentümer nach § 8 Abs. 1 DSchG Bln treffenden Erhaltungspflichten und der ihm selbst auferlegten Beschränkungen nach § 11 Abs. 1 DSchG Bln als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewahrt. Eine erhebliche Beeinträchtigung im vorgenannten Sinne setzt eine - besonders qualifizierte - Verletzung des in § 10 Abs. 1 DSchG geregelten Umgebungsschutzes voraus. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, durch Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen und privaten Flächen oder in anderer Weise nicht so verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dieser Regelung zum Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, a.a.O., Rn. 12). Ein Vorhaben innerhalb eines Denkmalbereiches nach § 2 Abs. 3 DSchG, bei dem es sich um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort handelt (vgl. OVGE 23, 153 [154]), darf den „übersummativen Aussagewert“ des Ensembles nicht nachhaltig in Frage stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, S. 694). Eine den Abwehranspruch des Dritten auslösende erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals ist jedenfalls anzunehmen, wenn über die erwähnten Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Anwesens als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Nach diesen Maßstäben bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 2. ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben hat. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung, ob der Baukomplex der ehemaligen Schneider´s Brauerei nicht seinerseits ein Baudenkmal ist. Denn er ist jedenfalls prägender Teil des Denkmalbereichs Gr… Straße 9 - 23, 25, 216 - 217, 219. In den Erläuterungen des Landesdenkmalamtes vom 12. Juli 2001 heißt es zu den Brauerei- und Werkstattgebäuden: „Östlich der Gr… Straße und nördlich des Volksparks Friedrichshain befindet sich im Blockinnenbereich die 1892 errichtete „Schneider´s Brauerei“ mit eigener Zufahrt von der Greifswalder Straße. Die Brauerei gehörte zu dem Vergnügungs-Etablissement Schweizer Garten, das seinen repräsentativen Eingang Am Friedrichshain 29-32 besaß. Bereits 1874 ließ sich nordöstlich des Königstores eine Brauerei Lipps nieder. Von der späteren bis an die Bötzowstraße heranreichenden Actien-Brauerei Friedrichshain und den zahlreichen Gebäuden des Vergnügungsparks Schweizer Garten (Trinkhalle, Kegel- und Rutschbahn um einen Konzertgarten, Orchesterhalle, Tanz- und Konzertsaal u.a.m.) sind bis auf den ehemaligen Biergarten kaum Zeugnisse erhalten. Lediglich die 1892 im nördlichen Bereich aus mehreren Gebäudeteilen errichtete Brauerei Schneider mit Sudhaus, Malzboden, Eismaschinenhaus, und Kesselhaus im südlichen Teil und Gärkellern, Büro- und Aufenthaltsraum und darüberliegenden Kühlschiffen und Hopfenboden im querliegenden Bauteil - der eingeschossige Zwischenbau ist im Lageplan als Durchfahrt und Schwankhalle bezeichnet - sowie die Giebelwand eines Werkstattgebäudes sind erhalten geblieben. Zusammen mit den Bäumen des ehemaligen Sommer-Restaurationsgartens bildet die Brauerei ein wichtiges Zeugnis der Kulturgeschichte: der im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts vielfach entstandenen Brauereien und angeschlossenen Vergnügungsanlagen, die sich großer Beliebtheit erfreuten. Der hellgelbe Ziegelbau mit Gesimsen, Fensterstürzen und Bänderung aus roten Ziegeln wurde von dem im Brauereibau aktiven A. Rohmer als - durch die unterschiedlichen Funktionen bestimmt - vielgliedriger Bau in leicht maurischer Formensprache entworfen. Weitere Brauereigebäude von A. Rohmer in den Ortsteilen Prenzlauer Berg und Friedrichshain stehen unter Denkmalschutz. Trotz der teilweisen `Ruinösität´ wird die künstlerische Qualität des Industriegebäudes deutlich“. Als denkmalrechtliche Schutzgründe führt das Landesdenkmalamt insoweit die geschichtliche, künstlerische und städtebauliche Bedeutung des ehemaligen Brauereikomplexes an. Der besondere Denkmalwert des Anwesens des Antragstellers zu 2. kommt auch in den Erläuterungen des Landesdenkmalamtes zum Denkmalbereich vom 12. Juli 2001 zum Ausdruck. Danach stellt das Ensemble aus Wohnhaus-, Gewerbe- und Sozialbauten an der südlichen Gr… Straße zwischen dem ehemaligen Königstor und der Käthe-Niederkirchner-Straße ein typisches, ab 1860 planmäßig gewachsenes Gebiet im Prenzlauer Berg dar, das durch die teilweise erhaltene Erstbebauung von Wohnhäusern der 1860er Jahre als Blockrandbebauung und die in den hinteren Grundstücksbereichen ab Anfang der 1890er Jahre entstandenen, typischen großstädtischen Infrastruktureinrichtungen mit kirchlichen (Katholisches St. Katharinen-Stift und St. Gertrud-Kapelle) und weltlichen Bauten (ehemaliges Königstädtisches Lyzeum mit Lehrerwohnhaus und Turmhallengebäude) sowie Gewerbeanlagen geprägt ist. Dem erhaltenen Brauereigebäude und dem ehemaligen Restaurationsgarten sowie dem - heute vollständig überbauten - Bereich des ehemaligen Schweizer Gartens misst das Landesdenkmalamt in diesem Rahmen eine besondere Stellung bei. Der Ortstermin hat diese buchstäblich herausgehobene Bedeutung des allein noch verbliebenen Brauereikomplexes innerhalb des Denkmalbereiches bestätigt. Entlang des ehemaligen, leicht ansteigenden Wirtschaftsweges zwischen den Häusern der Gr… Straße 23 und 25 ist das nördliche Funktionsgebäude für die Dampf- und Kälteerzeugung mit seinen beiden markanten Kühlschiffgiebeln als prägendes Beispiel eines Brauereigebäudes des 19. Jahrhunderts noch in besonderer Weise erlebbar. Das Vorhabengrundstück rechts des Weges gehörte ursprünglich offenbar gleichfalls zum Brauereikomplex und war zu keinem Zeitpunkt bebaut. Ob diese heute durch einen Parkplatz teilversiegelte, im Übrigen begrünte Freifläche nicht selbst ein einheitsstiftendes Element im Blockinnenbereich ist, erscheint offen. Im Hinblick auf den im Ortstermin festgestellten, in das ansteigende Gelände gemauerten Raum, bei dem es sich um den Teil eines ehemaligen Eiskellers der Brauerei oder auch um den Bestandteil einer alten Bunkeranlage handeln könnte, bedürfte es näherer Feststellungen im Hauptsacheverfahren. Unabhängig hiervon gibt es bei summarischer Prüfung jedenfalls deutliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Vorhaben nach seinem Maß und nach der zu überbauenden Grundstücksfläche an dem geplanten Standort einen den Aussagewert des Ensembles und das Anwesen des Antragstellers zu 2. erheblich beeinträchtigenden Fremdkörper darstellen würde. Aufgrund seiner Lage zwischen dem Grundstück des Antragstellers zu 2. mit seiner deutlich niedrigeren Bebauung einerseits sowie dem ehemaligen Wirtschaftsweg und dem sich anschließenden Gelände der Kurt-Schwitters-Oberschule andererseits würde es nicht als natürliche Fortsetzung des Quergebäudes auf dem Grundstück Gr… Straße 20 erscheinen. Das bis unmittelbar an den Gehweg geführte fünfgeschossige Wohnhaus hätte vielmehr eine abriegelnde Wirkung auf den in diesem Bereich noch offen wirkenden Blockinnenbereich und würde den ehemaligen Brauereikomplex gleichsam in eine Hinterhofsituation versetzen. Das Vorhaben der Beigeladenen überragt den Industriebau des Antragstellers zu 2. mit einer Höhe von 18,3 m und strahlt daher auch über eine Distanz von rd. 26 m zwischen den beiden Baukörpern noch eine Dominanz aus. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die prägende Kraft der ehemaligen Schneider´s Brauerei innerhalb des Denkmalensembles in der unmittelbaren Nachbarschaft dieses Vorhabens endgültig verloren gehen könnte. Die gegenteilige Bewertung der Denkmalfachbehörde, die ungeachtet der anerkannten stadtgeschichtlichen Bedeutung der exponierten Lage der Brauerei auf einem Höhenvorsprung die Schließung des Blockinnenbereiches mit einem höheren Gebäude in unmittelbarer Nachbarschaft der Brauerei für denkmalrechtlich unbedenklich hält, bedarf daher einer näheren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. bestehen bei summarischer Prüfung gleichfalls durchgreifende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der erteilten Baugenehmigung. Dabei kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, ob der Antragsteller zu 1. seinerseits einen eigenen denkmalrechtlichen Abwehranspruch hat, weil sein Baudenkmal durch das grenzständige Wohnhaus erheblich beeinträchtigt wird. Denn jedenfalls ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen ihm gegenüber rücksichtslos ist. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich, da aufgrund der heterogenen Struktur innerhalb des Baublocks weder von einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO noch von einem faktischen Wohngebiet nach § 4 BauNVO auszugehen ist, nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das aus dem Begriff des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ableitbare Rücksichtnahmegebot kann verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Hinsichtlich der nicht unmittelbar nachbarschützenden und hier allein relevanten planungsrechtlichen Vorschriften über das zulässige Maß und der überbaubaren Grundstücksfläche setzt eine Verletzung von Nachbarrechten allerdings die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes voraus. Danach muss ein durch die Überschreitung konkret betroffener Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der gesamten Situation und nach Abwägung der schutzwürdigen Belange der beteiligten Grundstücke unzumutbar beeinträchtigt sein. Es muss sich um eine derjenigen Ausnahmesituationen handeln, in denen die Verletzung der nicht primär nachbarschützenden Vorschriften im konkreten Fall den Grad der Unzumutbarkeit, also einer billigerweise nicht mehr hinnehmbaren Verschlechterung der Situation des betroffenen Grundstücksnachbarn, erreicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, BauR 2010, 441, und vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -, LKV 2010, S. 524). Eine solche Situation kann sich u.a. unter dem Gesichtspunkt einer „erdrückenden Wirkung“ eines Vorhabens ergeben, die vielfach mit den Schlagworten „Hinterhofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ und der fehlenden „Luft zum Atmen“ gekennzeichnet ist, die sich jedoch nicht auf diese Fallgruppen beschränkt. Das Gebot der Rücksichtname verlangt vielmehr eine einzelfallbezogene Sichtweise, die einen beiden Seiten gerecht werdenden Interessenausgleich ermöglicht. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ob insbesondere die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165). Nach diesen Maßstäben deutet vieles darauf hin, dass das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Maß und der überbaubaren Grundstücksfläche gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Das Grundstück des Antragstellers zu 1. befindet sich bei einer Gesamtschau in einer außergewöhnlichen, schutzwürdigen Situation. Es ist mit einer Breite von rd. 16 m (vgl. den Flurkartenausschnitt vom 1. März 2007, Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs) schmal geschnitten. Infolge der durchgehenden grenzständigen Bebauung entlang der nordöstlichen und südwestlichen Grundstücksgrenze verbleibt im Inneren ein nur sehr eingeschränkter Hofbereich. Die durchgehend geringe Höhenentwicklung der historischen Wirtschaftsgebäude ist im gesamten Blockinnenbereich beispiellos. So ist die Praxis vor dem „Brückengebäude“ mit der Tordurchfahrt in den zweiten Hofbereich lediglich eingeschossig, ebenso wie ein Funktionsgebäude jenseits der Tordurchfahrt. Auch das höchste Gebäude in Gestalt der Remise, an die das Vorhaben der Beigeladenen angebaut werden soll, erreicht nicht mehr als drei Stockwerke zuzüglich eines aufgesetzten Lagerraumes (vgl dazu den Lageplan zum Bauantrag, Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs). Infolge dieser insgesamt geduckten Bebauung vermittelt das Vorhaben der Beigeladenen den Eindruck einer extremen Höhendifferenz. Auf der Höhe des geplanten Anbaus ist das Grundstück des Antragstellers zu 1. zudem durch die hoch aufragende, grenzständige Brandwand des gegenüberliegenden Quergebäudes auf dem Grundstück Gr… Straße 20 vorbelastet. Mit der Realisierung des Vorhabens würde die Innenhofsituation des Antragstellers zu 1. in diesem Bereich durch das Hinzutreten einer zweiten Brandwand gleicher Höhe, welche die Remise noch immer um rd. 12 m überragt, massiv verschlechtert. Ob von dem Vorhaben bereits deshalb eine „erdrückende Wirkung“ ausginge, kann offen bleiben. Denn bei der Abwägung fällt maßgeblich ins Gewicht, dass dieser erhebliche Kontrast zwischen der „malerischen“ Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. und der Bebauung auf den nordöstlich und südwestlich angrenzenden Grundstücken nicht auf die bloße - eine nachbarliche Verpflichtung zur Rücksichtnahme regelmäßig nicht auslösenden - Zurückhaltung des Antragstellers zu 1. bei der baulichen Ausnutzung seines eigenen Grundstücks zurückzuführen ist, sondern auf die denkmalschutzrechtlichen Regelungen zurück geht, die das Eigentum des Antragstellers zu 1. beschränken und den baulichen Bestand auf seinem Grundstück festschreiben. Er kann deshalb mehr an Rücksichtnahme verlangen als dies ein Nachbar ohne eine vergleichbare Sozialbindung seines Eigentums könnte. Bei dieser Sachlage wird die Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu 1. auch nicht durch eine „In-sich-Gekehrtheit“ der Hofbebauung in Frage gestellt. Das Vorhaben der Beigeladenen springt rd. 2 m vor das Remisengebäude des Antragstellers zu 1. und wirkt damit nicht nur auf die tieferen Hofbereiche, sondern in gleicher Weise auf den höher gelegenen zweiten Hofbereich. In diesem Bereich befindet sich auch das zweigeschossige „Sy…“-Wohnhaus, das nach Nordosten und damit, wenn auch leicht versetzt, auf das in unmittelbarer Nähe geplante Vorhaben ausgerichtet ist. Die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen erscheinen demgegenüber von geringerem Gewicht. Die Bebauung des neu entstandenen Hinterliegergrundstücks mit einem fünfgeschossigen Wohngebäude ist auf einem historisch unbebauten Areal vorgesehen. Sie dient weder der Bereinigung einer als städtebaulich unbefriedigenden Situation im Blockinnenbereich noch ist ein unabweisbares Bedürfnis für die Errichtung eines Baukörpers mit dem vorgesehenen Maß erkennbar. Ergibt die summarische Prüfung mithin, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der Antragsteller in der Hauptsache zumindest offen sind, orientiert sich die Entscheidung maßgeblich an der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der auf beiden Seiten betroffenen Interessen. Dabei sind die Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Folgenabwägung geht hier zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse an einem vorübergehenden Baustopp zur Abwendung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihrer Anwesen wiegt schwerer als das öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens. Gründe, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme gerade an dem geplanten Standort sprechen, sind nicht erkennbar. Der Gewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Erklärungsfrist auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 13. März 2012 gegenüber dem Antragsgegner und der Beigeladenen nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 283 ZPO bedurfte es nicht. Denn dieser enthält keine wesentlich neuen und entscheidungstragenden Gesichtspunkte, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens waren und aufgrund derer das Verfahren für die Beteiligten eine überraschende Wende genommen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jeden der beiden Antragsteller jeweils von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, S. 1327 [1329]) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500,-- Euro ausgegangen (Nr. 1.5).