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Urteil

12 K 4627/19

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1204.12K4627.19.00
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Leitsätze
1. Zu den städtebaulichen Belangen, die bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, zählt auch der Denkmalschutz (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13).(Rn.26) 2. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot enthält insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung im Sinne eines (drittschützenden) Mindeststandards, der unmittelbar eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen, weil ein Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des benachbarten Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Gebäudes nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 21 f.).(Rn.26) 3. Ein Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, darf nur dann zugelassen werden, wenn es durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14).(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den städtebaulichen Belangen, die bei der Bewertung der Zumutbarkeit im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, zählt auch der Denkmalschutz (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13).(Rn.26) 2. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot enthält insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung im Sinne eines (drittschützenden) Mindeststandards, der unmittelbar eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen, weil ein Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des benachbarten Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Gebäudes nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 21 f.).(Rn.26) 3. Ein Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals, das dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt, darf nur dann zugelassen werden, wenn es durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14).(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr am 3. Juli 2017 bei der Beklagten beantragten Baugenehmigung zur Errichtung des geplanten Anbaus zur Wohnraumerweiterung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn das Vorhaben ist sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Zum einen verletzt es hinsichtlich des auf den Grundstücken Flurstücke ... und ... befindlichen Doppelhauses ... das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (hierzu unter 1.). Und zum anderen verstößt es bezüglich dieses Gebäudes auch gegen § 14 Abs. 2 LBO (hierzu unter 2.). 1. Das Vorhaben widerspricht dem in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 3. April 1979, da dieser die gemäß § 30 Abs. 1 BauGB an einen qualifizierten Bebauungsplan zu stellenden Anforderungen erfüllt. Nach § 2 Nr. 2 des Bebauungsplans umfasst dieser auch den Höhenbegrenzungsplan Block: I, der für das Vorhabengrundstück eine maximale Gebäudehöhe von 6 m festsetzt. Da das Vorhaben diese maximale Gebäudehöhe ausweislich der vorgelegten Baupläne jedoch deutlich übersteigt – an der südöstlichen Gebäudeseite beträgt die Höhe des Anbaus zwischen 6,60 m und 7,90 m –, kommt die Erteilung einer Baugenehmigung allein unter Befreiung von dieser Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei ist eine Abweichung „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ nur dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn die für den Nachbarn durch die Befreiung eintretenden Nachteile diesem nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme zumutbar sind (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 31, Rn 25; sowie zur Verankerung des – objektiven wie subjektiven – Gebots der Rücksichtnahme in dem Merkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ des § 31 Abs. 2 BauGB: BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2010 - 3 S 2627/08 - juris, Rn. 25, und Beschluss vom 29. September 2010 - 3 S 1752/10 - juris, Rn. 6). Ziel des Rücksichtnahmegebots ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und – wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibt – der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Welche Anforderungen sich hierbei aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt namentlich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, das heißt unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu beurteilen. Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt auch der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. Handelt es sich etwa um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19). Führt die Erhöhung eines Gebäudes dazu, dass die in einem Grenzbau des Nachbarn vorhandenen Fenster zugebaut werden und dadurch die notwendige Belichtung, Besonnung und Belüftung der dahinterliegenden Räume nicht mehr gewährleistet ist, so kommt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf den städtebaulichen Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 - juris, Rn. 3, und vom 12. Oktober 2004 - 8 S 1661/04 - juris, 1 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 OVG - juris, Rn. 27; VG Freiburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16 - juris, Rn. 4). Ein solcher Verstoß kann jedoch nicht generell angenommen werden. Denn ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans – wie hier (vgl. „Anlage: ‚B‘ - A Textliche Festsetzungen - Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Buchst. a) des Bebauungsplans ...) – eine Bauweise ohne oder mit lediglich geringem seitlichem Grenzabstand zulässig, so ist ein bereits vorhandener Grenzbau mit der Möglichkeit einer entsprechenden Erhöhung des benachbarten Gebäudes belastet. Dem Interesse des Nachbarn an der Freihaltung seiner Fenster ist damit das schutzwürdige Interesse des Bauherrn, sein Grundstück gleichfalls angemessen baulich zu nutzen, gegenüberzustellen. Dabei ist es grundsätzlich Sache eines jeden Grundstückseigentümers, sein Gebäude so zu gestalten, dass eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung durch Freiflächen auf dem eigenen Grundstück, das heißt ohne Fenster in einer Grenzwand gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 3 S 1357/99 - juris, Rn. 3; VG Freiburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 4 K 1480/16 - juris, Rn. 4; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2008 - 4 K 1445/07.NW - juris, Rn. 30). Nach den Umständen des Einzelfalles kann sich im Rahmen des Rücksichtnahmegebots jedoch eine besondere Schutzwürdigkeit des nachbarlichen Interesses an der Freihaltung der Fenster ergeben. Dies hängt insbesondere davon ab, ob es sich bei den vom Zubau betroffenen Fenstern um bestandsgeschützte Fenster handelt, ob die Bebauung bislang gänzlich geschlossen war oder ob durch – wenn auch geringe – Abstände (Traufgassen) zwischen den Wänden eine eingeschränkte Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeit bestanden hat, vor allem aber ob Aufenthaltsräume – an die besondere Anforderungen zu stellen sind – betroffen sind oder lediglich sonstige Räume, wie etwa Toilette, Bad oder Treppenhaus, bei denen eine künstliche Belichtung und mechanische Belüftung durchaus mit der Erhaltung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob der Nachbar in zumutbarer Weise selbst entsprechend Abhilfe – etwa durch Umbaumaßnahmen – schaffen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Freiburg, a. a. O.). Schließlich kann bei der Bewertung der Zumutbarkeit auch der städtebauliche Belang des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) zu berücksichtigen sein, da es nach den Umständen des Einzelfalles auch darauf ankommen kann, ob in der Umgebung des Vorhabens gesteigert schutzwürdige bauliche Anlagen vorhanden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 138. EL Mai 2020, § 34, Rn. 51; Beckmann, GR 2014, 556 ˂557˃). Zwar werden die Belange des Denkmalschutzes in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Dennoch enthält das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot insoweit nicht lediglich eine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung im Sinne eines (drittschützenden) Mindeststandards. Dieser greift selbst unmittelbar ein, wo grobe Verstöße in Frage stehen, wenn ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen danach nur dann zugelassen werden, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - juris, Rn. 14 und 21 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1989 - 1 S 98/88 - juris). Denn die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn gegebenenfalls auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Daher kann der Denkmaleigentümer mehr an Rücksichtnahme verlangen, als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums, zumal er gerade aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen selbst an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstückes gehindert ist. Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 - juris, Rn. 13, und vom 26. Oktober 2018 - OVG 10 S 41.17 - juris, Rn. 20; VG Berlin, Beschlüsse vom 15. März 2012 - 13 L 218.11 - juris, Rn. 29, und vom 18. Mai 2017 - 13 L 178.17 - juris, Rn. 19; Beckmann, GR 2014, 556 ˂557˃).Wann eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 12. März 2019 - 5 K 1035/18.NW - juris). b) An diesen Maßstäben gemessen verstieße die Genehmigung des betreffenden Vorhabens unter Befreiung von der nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. aa) Mit Blick auf den städtebaulichen Belang gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist dem Vorhaben zunächst entgegenzuhalten, dass die Erhöhung des bereits vorhandenen, mit einem Grenzabstand von lediglich 0,30 m errichteten Anbaus auf eine Höhe von weit über 6 m zur Folge hätte, dass hierdurch mehrere in der Grenzwand des benachbarten Gebäudes ... befindliche Fenster nahezu vollständig verschlossen würden. Soweit ersichtlich wären dies namentlich die beiden hinteren Fenster im 1. Obergeschoss und die Fenster im 2. Obergeschoss der ... sowie sämtliche Fenster im 1. und 2. Obergeschoss der .... Hierdurch wäre eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung der hinter diesen Fenstern liegenden Räume nicht mehr gewährleistet, was umso schwerer wiegt, als jedenfalls die betreffenden Räume im Obergeschoss über eine bislang wohl noch ausreichende – wenn auch bereits eingeschränkte – Belüftung, Belichtung und Besonnung verfügen. Hinzu kommt, dass die betreffenden Fenster bereits vorhanden waren, als es sich bei dem Gebäude auf dem Vorhabengrundstück noch um einen vergleichsweise kleines, von dem Gebäude ... deutlich zurückgesetztes Werkstattgebäude gehandelt hat und jedenfalls die Fenster in der Grenzwand der Gebäudehälfte ... aufgrund der Baugenehmigung vom 13. Juni 1977 Bestandsschutz genießen, da sich diese ausweislich der dazugehörigen Unterlagen auch auf Veränderungen hinsichtlich der in der Grenzwand vorhandenen Fenster bezieht. Ferner ist erschwerend zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten – nach den dem Gericht vorliegenden Akten und den Angaben der gerichtlich bestellten Sachverständigen Frau Dr. ... in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 – überwiegend um Wohn- und Arbeitsräume und damit um Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 7 LBO handelt, hinsichtlich derer eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung gemäß § 34 Abs. 2 LBO gewährleistet sein muss. Darüber hinaus spricht viel dafür, dass eine ausreichende Belüftung, Belichtung und Besonnung der betreffenden Aufenthaltsräume auch nicht auf andere Weise – insbesondere nicht durch Umbaumaßnahmen – hergestellt werden kann. Denn nicht nur sind die dahingehenden Möglichkeiten aufgrund der Doppelhauskonstruktion des Gebäudes ... bereits in tatsächlicher Hinsicht eingeschränkt. Vielmehr – und vor allem – handelt es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung im Sinne des § 12 Abs. 1 DSchG, sodass entsprechende Umbaumaßnahmen auch aus rechtlichen Gründen – wenn überhaupt – nur in äußerst beschränktem Umfang möglich sind (vgl. § 8 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 DSchG). Unter dem Gesichtspunkt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse kommt hinzu, dass durch die Aufstockung des bereits vorhandenen, mit einem Grenzabstand von lediglich 0,30 m errichteten Anbaus auf eine Höhe von weit über 6 m, etwaige an der Grenzwand durchzuführende Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten allenfalls unter erheblichem Aufwand und wesentlich schwerer als bereits bislang möglich wären. Dies aber würde dem gesetzgeberischen Anliegen zuwider laufen, aus Gründen der Bauhygiene die Entstehung und Verfestigung sogenannter Schmutzecken und Schmutzstreifen zu verhindern, das heißt von baulich nicht genutzten Ecken oder Geländestreifen, die aufgrund ihrer Lage und/oder ihrer Abmessungen nicht oder allenfalls unter Schwierigkeiten für Pflegemaßnahmen zugänglich sind und auf denen sich deshalb typischerweise mit der Zeit Abfälle und sonstiger Unrat ansammeln (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 13. Juni 1995 - 2 W 24/95 - juris, Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29. August 2013 - 1 LA 219/11 - juris, Rn. 13). bb) Für eine besondere Schutzwürdigkeit des Interesses der Eigentümer der Grundstücke Flurstücke ... und ..., von dem zur Genehmigung gestellte Vorhaben verschont zu bleiben und damit für dessen Unzumutbarkeit, spricht darüber hinaus, dass durch die geplante Aufstockung auch die Denkmalwürdigkeit des eingetragenen Kulturdenkmals ... erheblich beeinträchtigen würde. Bei dem Wohnhaus ... handelt es sich unstreitig um ein in das Denkmalbuch eingetragenes Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung (vgl. § 12 DSchG), das deshalb besonders schutzwürdig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bleibt diese Schutzwürdigkeit auch davon unberührt, dass das Gebäude insbesondere mit Blick auf die in jüngerer Zeit – etwa im Jahre 1978 – vorgenommenen baulichen Veränderungen sowie den auf dem Vorhabengrundstück bereits vorhandenen Anbau gewissen Vorbelastungen ausgesetzt ist und auch sein Erhaltungszustand im Übrigen nicht optimal sein mag. Denn es ist nicht auf die das Denkmal beeinträchtigende Entwicklung, das heißt die Vorbelastung zu blicken, sondern vielmehr auf den Bestand, der seinen historischen Charakter bewahrt hat, da andernfalls das Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar seinem Bestand preisgegeben würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. Dezember 1982 - 5 S 2069/82 - DVBl. 1983, 466; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Juni 2004 - 26 B 01.1959 - juris, Rn. 19; Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010, § 8, Rn. 14). Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass das Gebäude ... auch in seinem derzeitigen Bestand die Unterschutzstellung als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung rechtfertigt. Denn wie die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. ... vom Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 eindrücklich, schlüssig, sachkundig und insgesamt überzeugend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem auf das 15. Jahrhundert zurückgehende Gebäude um eines der ältesten noch existierenden Profanbauten im Stadtgebiet der Beklagten. Dessen historische Bedeutung und vermutete Sonderstellung werden nicht nur durch die von der Sachverständigen Dr. ... vorgelegten Stadtansichten aus dem 16. und 17. Jahrhundert belegt, sondern lassen sich auch heute noch anhand der Größe und Lage des Gebäudes sowie den nach wie vor vorhandenen architektonischen Merkmalen wie insbesondere den spitzbogig geschlossenen Sandsteinportalen, den markanten Buckelquadern sowie dem sogenannten alemannischen Fachwerk ablesen. Soweit die Klägerin der Schutzwürdigkeit des Gebäudes ... ferner entgegenhält, dass sich in der näheren Umgebung weitere unter Denkmalschutz stehende Gebäude befänden, hinsichtlich derer ein deutlich weniger strenger Maßstab angelegt worden sein soll, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Vortrag den Tatsachen entspricht. Denn weder ist hierdurch die Schutzwürdigkeit des Kulturdenkmals ... berührt, noch hätte die Klägerin einen Anspruch darauf, dass im Hinblick auf etwaige „Bausünden“ an anderer Stelle (erneut) eine rechtswidrige Genehmigung ausgesprochen wird. Die geplante Aufstockung des bereits vorhandenen, mit einem Grenzabstand von lediglich 0,30 m errichteten Anbaus auf eine Höhe von weit über 6 m hätte auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes ... zur Folge. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 11. Dezember 2017 und 22. Oktober 2020, der diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2020 sowie des von der Kammer durchgeführten Augenscheins fest. In Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 hat die Sachverständige Dr. ... in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass die Fassadenoberfläche der nordöstlichen Hauswand des Gebäudes ... bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der engen Stellung der Gebäude zueinander, der stark eingeschränkten Querlüftung in der schmalen Gasse sowie der ständigen Beschattung langen Nasszeiten mit reduzierten Oberflächentemperaturen ausgesetzt ist. Die feuchten Mauerbereiche, so die Sachverständige weiter, können nicht abtrocknen und erzeugen damit ein optimales Mikroklima für die Ansiedlung mikrobiellen Bewuchses. Dies hält die anfallende Feuchtigkeit zusätzlich an den Oberflächen und unterbindet weiterhin das regelmäßige, vollständige Abtrocknen. Zudem weist die Fassade bereits eine sogenannte „Veralgung“ auf, womit pflanzliche Organismen wie Algen (in erster Linie Grünalgen, auch wenn sie schwarz oder rot aussähen), Bakterien, Pilze (hauptsächlich Schwärzepilze), Flechten und Moose gemeint sind, die hier günstige Bedingungen zur Besiedlung finden. Es sind sowohl frei liegende, verfugte Mauerbereiche aus Bruchstein als auch verputzte Flächen betroffen. Stellenweise sind in den Fugen bereits Risse erkennbar. Bereits diese Besiedlung mit mikrobiellem Bewuchs ist als Schaden anzusehen, da die hierdurch anfallenden biochemischen Abbauprodukte der Mikroorganismen zu Schäden (z. B. Aufrauen und Zersetzen des Molekülgefüges) an den Oberflächen führen, die in weiterer Konsequenz das Eindringen von Feuchtigkeit zusätzlich begünstigen. Diese oft langsam fortschreitenden Prozesse spielen sich zunächst im Verborgenen ab. Mörtel und Putze werden ausgelaugt, es kommt zu Abplatzungen und Frostschäden und schleichend zu einer Destabilisierung des Mauerwerks. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Kulturdenkmal ... um einen Fachwerkbau handelt und auch die betroffene, unter dem Putz liegende Giebelwand ab Erdgeschossdecke aus spätmittelalterlichem Fachwerk besteht. Eine andauernde Durchfeuchtung der Holzkonstruktion birgt daher die Gefahr eines Befalls durch den echten Hausschwamm, dessen Bekämpfung in der Regel mit hohen Substanzverlusten einhergeht. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen durchgreifend zu zweifeln. Insbesondere erschöpft sich der Vortrag der Klägerin, die Feuchtigkeitsschäden an der betreffenden Fassadenoberfläche des Gebäudes ... seien nicht auf den geringen Abstand ihres Anbaus, sondern vielmehr auf die mangelnde Pflege des Hausinneren zurückzuführen, in einer letztlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptung. Darüber hinaus vermochte sich die Kammer aufgrund des in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins einen eigenen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort verschaffen, wodurch sich die Feststellungen und Beurteilungen der Sachverständigen bestätigt fanden. Insbesondere weist die betreffende Fassadenoberfläche des Gebäudes ... die von der Sachverständigen beschriebene, deutlich erkennbare „Veralgung“ auf. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Kammer auch in Übereinstimmung mit den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen Dr. ... überzeugt, dass sich die Belichtung und Belüftung der betreffenden Fassadenoberfläche des Gebäudes ... durch die von der Klägerin geplante Aufstockung ihres Anbaus auf eine Höhe von weit über 6 m zusätzlich verschlechtern würde. Dies hätte zur Folge, dass es zu einer Ausweitung und Verstärkung der bereits vorhandenen Schadensbildung, insbesondere in Form von Durchfeuchtung und „Veralgung“ käme, worin nach Auffassung der Kammer – jedenfalls mittel- bis langfristig – eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes ... zu sehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Eigentümer der ... im Falle der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens kaum noch in der Lage wären, hinsichtlich der betreffenden Fassade ihrer Erhaltungspflicht aus § 6 DSchG nachzukommen. Denn die Fassade wäre dann nur noch äußerst schwer zugänglich, insbesondere käme eine Gerüststellung allenfalls unter erheblichem Aufwand in Betracht. Die mit der geplanten Aufstockung hinsichtlich der städtebaulichen Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie des Denkmalschutzes für die Eigentümer des Gebäudes ... einhergehenden Nachteile stellen sich für diese im Ergebnis auch als unzumutbar dar. Insbesondere steht diesen Nachteilen kein überwiegendes Interesse an der Verwirklichung des klägerischen Vorhabens, insbesondere kein vorrangiges privates Interesse der Klägerin gegenüber. Zwar ist es keineswegs von der Hand zu weisen, dass die Klägerin im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse an der Realisierung ihres Vorhabens hat. Jedoch ist bei der Gewichtung dieses Interesses nicht nur zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Vorhabengrundstück bereits durch die in den Jahren 1985 bis 2014 vorgenommenen Baumaßnahmen in weitgehendem Umfang – auch zu Wohnzwecken – baulich ausgenutzt hat und schon das bestehende Gebäude nur unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die maximal zulässige Höhe sowie die Zahl der Vollgeschosse verwirklicht werden konnte. Vielmehr kommt hinzu, dass auch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben selbst allein unter Befreiung von den Festsetzungen über die maximal zulässige Höhe zugelassen werden kann. Vor diesem Hintergrund aber ist dem Interesse der Klägerin an der Realisierung ihres Vorhabens ein nur geringes Gewicht beizumessen, mit der Folge, dass es hinter den ganz erheblichen Interessen der Eigentümer des Gebäudes ..., von den Auswirkungen dieses Vorhabens verschont zu bleiben, zurückzustehen hat. c) Nichts anderes gälte im Übrigen, ginge man von der Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans und des Höhenbegrenzungsplans aus. Denn das geplante Vorhaben verstieße – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – in diesem Fall gegen die Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich angesichts seiner bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit zumindest in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügte und im Übrigen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) vermissen ließe. 2. Das Vorhaben der Klägerin verstößt weiterhin gegen § 14 Abs. 2 LBO. Nach § 14 Abs. 2 LBO müssen bauliche Anlagen unter anderem so angeordnet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen. Die Vorschrift dient nicht nur dem Schutz der Eigentümer, Bewohner und Benutzer der baulichen Anlage selbst, sondern auch deren Nachbarn (Sauter, LBO, 3. Aufl., 54. Lfg., März 2019, § 14, Rn. 3). Unter Gefahr ist dabei eine Sachlage zu verstehen, die nach allgemeiner Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an den in § 3 Abs. 1 LBO geschützten Rechtsgütern in sich birgt. Demgegenüber umfasst der Begriff der Belästigungen Störungen von Eigentum oder Gesundheit, die nicht mit einem Schaden verbunden sein müssen. Der Begriff der Zumutbarkeit bezeichnet dabei nicht die Schwelle, jenseits derer die Störung das Eigentum oder die Gesundheit verletzen würde, sondern die aufgrund einer Güterabwägung markierte Grenze, jenseits derer nachteilig Einwirkungen von Betroffenen nicht mehr hingenommen werden müssen. Diese gebotene güterrechtliche Abwägung ist Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahmen, sodass auf die hierzu entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Sauter, LBO, 3. Aufl., 54. Lfg., März 2019, § 14, Rn. 8 f.). Die von § 14 Abs. 2 LBO geforderten Schutzmaßnahmen umfassen auch eine bestimmte Anordnung der baulichen Anlage auf dem Grundstück, das heißt insbesondere das Einhalten größerer Abstände zu Grundstücksgrenzen oder anderen Gebäuden (Sauter, LBO, 3. Aufl., 54. Lfg., März 2019, § 14, Rn. 37). Gemessen an diesen Maßstäben verstieße das Vorhaben auch gegen § 14 Abs. 2 LBO. Denn wie bereits im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme speziell mit Blick auf den städtebaulichen Belang des Denkmalschutzes ausführlich dargestellt, birgt das Vorhaben aufgrund seiner Höhe von weit über 6 m und des geringen Abstands von lediglich 0,30 m zur nordöstlichen Hauswand des Gebäudes ... die Gefahr, dass es hierdurch zu weiteren Schäden an der Außenfassade des Gebäudes ... durch Feuchtigkeit sowie pflanzliche Schädlinge kommt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme wird insoweit verwiesen. Verstößt das Vorhaben – wie hier – bereits gegen Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, kommt es auf die Frage, ob es mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – insbesondere des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG – vereinbar ist, nicht an, da die Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit der der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit vorgelagert ist (so speziell für das Bauplanungsrecht: Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2010, Einleitung, S. 13 m. w. N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. In Anwendung des § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss vom 4. Dezember 2020 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9 und Nr. 9.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Anbaus zur Wohnraumerweiterung. Sie ist Eigentümerin des in der Innenstadt der Beklagten gelegenen Grundstücks Flurstück ..., ... (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das im Südwesten an die Grundstücke Flurstücke ... und ... angrenzt. Auf den Grundstücken Flurstücke ... und ... befindet sich das Doppelhaus ..., das mit der folgenden Begründung als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen ist: „Das mit breiter Giebelfront zur ... ausgerichtete Bauwerk zeichnet sich durch ein massives Erdgeschoss mit zwei spitzbogig geschlossenen Sandsteinportalen und markanten Buckelquadern sowie einer stark vorkragenden Konsole an der Südostkante aus, die auf eine Entstehung im 15. Jahrhundert verweisen. Die Obergeschosse aus Fachwerk stammen ausweislich des in der östlichen Haushälfte vollständig überlieferten, gerauchten Dachstuhls aus der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Gutachten Lohrum). Damit gehört das Bauwerk zu den ältesten existierenden Profanbauten der Stadt .... Die Position im Stadtraum, nahe der Stadtmauer am ehemaligen sogenannten Käfer-Törle, und die äußerst seltene Ausprägung spitzbogiger Portale lassen eine historische Sonderfunktion vermuten, die möglicherweise mit dem Stadtmauerdurchlass oder dem nahegelegenen Hospital in Verbindung steht. In jedem Fall besteht ein begründbares Forschungsinteresse, das über die hauskundliche Datierung hinaus die spätmittelalterliche Stadtgeschichte … berührt. Die westliche Haushälfte wurde in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, vielleicht im Zuge der Stadtmauerschleifung, zu Ökonomiezwecken erweitert. 1978 fand ein weitreichender Umbau statt, der das historische Innen- und Dachgerüst der Haushälfte reduzierte. Die Außenwände und der obere Teil des Dachstuhls, der weitreichende Aufschlüsse zur Bauzeit und Konstruktion gibt, sind allerdings hinreichend überliefert. An der Erhaltung des gesamten Hauses besteht wegen seiner erheblichen wissenschaftlichen, vor allem hauskundlichen, sozial- und stadtgeschichtlichen Bedeutung aus exemplarischen und dokumentarischen Gründen ein gesteigertes öffentliches Interesse. Die Voraussetzungen für eine Übertragung gem. § 12 DSchG sind aus denkmalfachliches Sicht gegeben.“ Zur Verwirklichung des in der Begründung genannten Umbaus aus dem Jahr 1978, der – soweit ersichtlich – unter anderem die Schließung von Fenstern in die nordöstlichen Fassade der ... umfasste, erteilte die Beklagte dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... – Herrn ... – am 13. Juni 1977 eine Baugenehmigung, hinsichtlich derer der damalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks – Herr ... – mit von ihm am 27. Oktober 1976 unterzeichneten Angrenzerbenachrichtigung sein Einverständnis erteilt hatte. Am 3. April 1979 trat der Bebauungsplan „..., einschließlich des dazugehörigen Höhenbegrenzungsplans Block I, 24 - 22 in Kraft. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich der vorstehend genannten Grundstücke ein besonderes Wohngebiet, eine Grundflächenzahl von 1,0, eine Geschossflächenzahl von 2,7 sowie eine Dachneigung von 30° - 60° fest. Für das Vorhabengrundstück sind zwei Vollgeschosse, für die beiden Nachbargrundstücke drei Vollgeschosse festgesetzt. Zudem setzt er eine besondere Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO dergestalt fest, dass Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden dürfen, wobei bei gegenüberliegenden Baukörpern zur Erhaltung der Traufgasse ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten ist. Ausnahmen (verringerter oder vergrößerter Grenzabstand) können nur aus Gründen des Denkmalschutzes zugelassen werden. Nach dem Höhenbegrenzungsplan ist die Höhe baulicher Anlagen auf dem Vorhabengrundstück auf 6 m begrenzt. Noch Anfang der 1980er Jahre befand sich auf dem Vorhabengrundstück ein vergleichsweise kleines, sowohl vom ... als auch dem Gebäude ... und ... deutlich zurückgesetztes Werkstattgebäude, das ab dieser Zeit sukzessive erweitert wurde: Am 15. Februar 1985 wurde nachträglich eine Baugenehmigung für den Um- und Anbau eines zweigeschossigen Baukörpers mit einer Höhe von 6 m zur Nutzung als Verkaufsraum mit Lager und als Büro erteilt. Für die Erweiterung um einen eingeschossigen 5 m tiefen Anbau im Südosten wurde am 2. Dezember 1985 eine weitere Baugenehmigung erteilt; am 8. April 1986 wurde für die Unterkellerung dieses Gebäudeteils eine Nachtragsbaugenehmigung erteilt. Aufgrund planabweichender Ausführung und Nachbareinwendungen erfolgte eine Baueinstellung und die Aufforderung geänderte Pläne vorzulegen. Für die nochmals geänderte Bauausführung wurde am 12. Juni 1986 nachträglich eine Baugenehmigung erteilt. Im April 1987 wurde ein Bauantrag zur Erweiterung und Nutzungsänderung des 1. Obergeschosses zu Wohnzwecken sowie zum Aufbau eines 2. Obergeschosses und eines Dachgeschosses – ebenfalls zu Wohnzwecken – eingereicht. Nach dieser Planung war zur gemeinsamen Grenze mit den Grundstücken Flurstücke ... und ... ein Grenzabstand von 2,25 m vorgesehen. Die diesbezügliche Baugenehmigung wurde am 23. Juni 1988 unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhenbegrenzung sowie der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilt. Zur Erledigung des hiergegen eingelegten Widerspruchs schlossen der damalige Eigentümer des Vorhabengrundstücks und die Eigentümerin des Grundstücks Flurstück ... eine Vereinbarung, wonach unter anderem die Höhe des Kniestocks auf 1,20 m verringert und zur Verbesserung der Belichtung der Dachvorsprung auf eine Ziegelreihe zurückgenommen werden sollte. Für diese geänderte Ausführung wurde am 28. September 1988 eine Änderungsbaugenehmigung erteilt. Am 14. September 1994 wurde für das Vorhabengrundstück ein Bauantrag eingereicht, wonach der an der südwestlichen Gebäudeseite im Erdgeschoss bereits bestehende Anbau über die gesamte Gebäudebreite von 15,39 m um ein 1. Obergeschoss aufgestockt werden sollte, mit der Folge, dass der im 1. Obergeschoss zu der Grenze mit den Grundstücken Flurstücke ... und ... bestehende Abstand von 2,25 m auch insoweit auf 0,30 m reduziert worden wäre. Gegen diesen Antrag trugen nicht nur die Eigentümer der Grundstücke Flurstücke ... und ... Einwendungen vor; vielmehr wurde ihm auch seitens des Landesdenkmalamts am 26. Oktober 1994 mit der Begründung widersprochen, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals ... und verbunden wäre. Dieser Bauantrag wurde in der Folge nicht weiter betrieben, sondern stattdessen am 27. Februar 1995 ein Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf der bestehenden Dachterrasse vorgelegt, für den am 2. August 1995 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Eine weitere Baugenehmigung wurde antragsgemäß am 13. August 2014 für die Erweiterung des Bürobereichs im Erdgeschoss erteilt. Am 3. Juli 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Wohnraumerweiterung durch einen Anbau im Obergeschoss des auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Wohn- und Geschäftshauses. Nach den mit dem Bauantrag eingereichten Plänen soll der bereits bestehende, mit einem Abstand von ca. 0,30 m entlang der Grenze zu den Grundstücken Flurstücke ... und ... errichtete eingeschossige Büroanbau im Obergeschoss zur Erweiterung der Wohnung in einer Breite von rund 2 m und einer Länge von rund 10,50 m auf eine Gesamthöhe zwischen 5,80 m und 7,02 m aufgestockt werden. Die Beklagte lehnte diesen Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Juni 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben schon deshalb nicht genehmigt werden könne, weil es nachbarliche Belange beeinträchtige. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung hätten die Eigentümerinnen der angrenzenden Grundstücke Flurstücke ... und ... geltend gemacht, dass sich in ihrer Giebelwand Fenster befänden, die der Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Räume dienten und Bestandsschutz genössen. Aufgrund des geringen Abstands zu dem geplanten Vorhaben würden diese Fenster nahezu verschlossen, sodass die erforderliche Belichtung und Belüftung nicht mehr gewährleistet sei. Die hiergegen gerichtete Forderung der Klägerin, dass diese Fenster aus Brandschutzgründen verschlossen werden müssten, sei nicht berechtigt, da der Voreigentümer des Vorhabengrundstücks diesen Fenstern ausdrücklich zugestimmt habe. Der damalige Eigentümer des Grundstücks Flurstück ... (...) – Herr ... – habe im Jahr 1976 einen Bauantrag zum Umbau des dortigen Wohnhauses zu einem Wohn- und Bürogebäude eingereicht gehabt. Dieses Bestandsgebäude halte zu dem Vorhabengrundstück keine ausreichenden Abstandsflächen ein. In dem Bauantrag sei ausdrücklich ausgeführt gewesen, dass zur besseren Belichtung in die Außenwand in Richtung des Vorhabengrundstücks weitere Fenster eingebaut werden sollten. Der Voreigentümer des Vorhabengrundstücks, Herr ..., sei zu diesem Bauantrag gehört worden und habe am 27. Oktober 1976 den Bauantrag eingesehen und schriftlich erklärt, dass er gegen das Bauvorhaben nichts einzuwenden habe. Die Baugenehmigung sei am 13. Juni 1977 erteilt worden. Dieser Zeitpunkt liege vor dem Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplanes am 3. April 1979. Die der Belichtung dienenden Fenster in der Außenwand des Anwesens Flurstück ... genössen damit Bestandsschutz. Als Rechtsnachfolger des damaligen Grundstückseigentümers könne die Klägerin die Forderung auf Schließung der Fenster nicht erheben. Vergleichbares gelte für das Anwesen Flurstück ... (...), da auch die dort vorhandenen Fenster in ihrem Bestand geschützt seien. Im Übrigen sei der Klägerin beziehungsweise deren Rechtsvorgänger bereits am 23. Juni 1988 eine Baugenehmigung unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhe sowie der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilt worden. Hiergegen hätten die Eigentümer der Grundstücke Flurstücke ... und ... eine Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Belange geltend gemacht und ihre Widersprüche erst nach einer privatrechtlichen Vereinbarung zurückgezogen und damit bereits sehr weitgehende Zugeständnisse bezüglich ihrer nachbarlicher Belange gemacht. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben auch denkmalschutzrechtliche Belange nach § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) entgegen. Das angrenzende Doppelhaus ... werde in der Denkmalliste als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung gemäß § 28 DSchG geführt. Die durch das Landesamt für Denkmalpflege im November 2017 durchgeführte Innenbesichtigung beider Hausteile habe die denkmalfachliche Einschätzung erhärtet und präzisiert, dass aus heutiger Sicht ein besonderer Denkmalwert gemäß § 12 DSchG vorliege. Um die substantielle Erhaltung des Kulturdenkmals zu gewährleisten und die weitere Relativierung des spätmittelalterlichen Großbaus im Sinne des Umgebungsschutzes zu verhindern, sei das geplante Vorhaben aus denkmalfachlicher Sicht nicht zustimmungsfähig, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung müsse versagt werden.An der Erhaltung des gesamten Doppelhauses bestehe wegen seiner erheblichen wissenschaftlichen, vor allem hauskundlichen, sozial- und stadtbaugeschichtlichen Bedeutung aus exemplarischen und dokumentarischen Gründen ein gesteigertes öffentliches Interesse. Hierfür sprächen nicht die im Denkmalbuch angeführten Umstände, sondern auch die historischen Stadtansichten, die – beginnend bei Merians Stich aus dem Jahr 1645 – die Identifizierbarkeit des Hauses über seine hauptsächlichen Charakterzüge anstrebten: Die traufparallele Stellung zur Stadtmauer beim Käfer-Törle, die markante Höhenentwicklung gegenüber den Nachbarhäusern und der freiliegende breite Fachwerkgiebel zur Nordseite. Diese historischen Eigenschaften würden auch in den jüngeren Stadtansichten transportiert, so etwa in der Stadtansicht von F. Mayer aus dem Jahr 1880. Das Vorhabengrundstück sei demgegenüber – ausweislich der bis in das 17. Jahrhundert zurückreichenden Stadtansichten, der Luftbilder des frühen 20. Jahrhunderts und der Gemarkungspläne von 1839 und 1913 – nur mit niedrigeren Bauten besetzt gewesen, die augenscheinlich einen größeren Abstand zum Doppelwohnhaus ... eingehalten hätten. Soweit ermittelbar, seien es funktional untergeordnete Ökonomiebauten gewesen. Zuletzt habe es sich um eine weit zurückgesetzte, eingeschossige Scheune und ein ebenfalls sowohl von der Straße als auch der ... zurückgesetztes Lagergebäude gehandelt.Durch den erheblich aufstockenden Erweiterungsbau um eineinhalb Geschosse und ein steiles Satteldach auf dem Vorhabengrundstück im Jahr 1988 sei die historische Freistellung des spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Doppelhauses des 15./16. Jahrhunderts bereits relativiert worden. Der engen Umbauung durch eingeschossige Baukörper sei bereits ein Anteil der feststellbaren Durchfeuchtungsschäden am spätmittelalterlichen Hauskasten zuzurechnen. Eine weitere Aufstockung dieser Baukörper berge das Potential weiterer substantieller Schäden am Kulturdenkmal ..., da die Bausubstanz noch schlechter als bisher abtrocknen könne. Der zwingend notwendige Bauunterhalt an dieser nordöstlichen Fassade mit Gerüststellung und Reparaturarbeiten könne kaum beziehungsweise nur unter erheblichen Schwierigkeiten vorgenommen werden. Auch werde durch eine Aufstockung des Anbaus die Nutzbarkeit der rückwärtigen Räume im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss des Kulturdenkmals in hohem Maße eingeschränkt. Damit seien zum einen die Vermietbarkeit dieser Räume und damit die Möglichkeit, die für den langfristigen Erhalt des Kulturdenkmals erforderlichen Einnahmen zu erzielen, nahezu unmöglich. Zum anderen sei auch die ausreichende Belüftung und damit Entfeuchtung dieser Räume wohl nicht mehr gewährleistet, so dass auch für die Innenräume beziehungsweise das Hausgerüst in diesem Bereich langfristig bauliche Schäden zu erwarten seien. Auch eventuell bauliche Eingriffe in das Kulturdenkmal, etwa aus baurechtlichen Erfordernissen des Brandschutzes, die die beantragte Aufstockung nach sich ziehen könnte, seien aus denkmalfachlicher Sicht kritisch zu bewerten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und dem Schutz des angrenzenden Baudenkmals überwiege deshalb bei weitem das private Interesse der Klägerin an der Realisierung ihres Vorhabens. Im Rahmen der Entscheidung über den Bauantrag sei auch geprüft worden, ob zur Beseitigung des Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften eine Ausnahme oder Befreiung oder sonstige Abweichungen in Betracht kämen. Dies müsse aber verneint werden. Der Bebauungsplan lasse aus Gründen des Denkmalschutzes ausdrücklich auch die Forderung nach einem größeren Grenzabstand zu. Die Klägerin legte hiergegen am 5. Juli 2018 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der von der Baurechtsbehörde vorzunehmenden Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch das Umfeld des Vorhabens einzubeziehen sei. Auf der dem ... gegenüberliegenden Seite sei das riesige Bauvorhaben Quartier an der ... realisiert worden, was dazu geführt habe, dass die Gesellschafter der Klägerin und ihr Geschäftsführer aus ihrem Anwesen auf eine „graue Gefängnismauer“ schauten und den jahrzehntelang als schön empfundenen ... Berg nicht mehr sehen könnten. Im Übrigen sei zwar bekannt, dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Jedoch müssten bei der Umgestaltung des ehemaligen Hauses „Kipphan“, in welchem Fachwerk zerstört worden sei, wohl andere Maßstäbe gegolten haben und im Bereich des Marktplatzes dämmere das altehrwürdige Fachwerkhaus „Schwing“ seit rund einem Jahrzehnt mit der Folge vor sich hin, dass die Bausubstanz zunehmend leide und irgendwann Baufälligkeit eintrete. Sie stelle sich deshalb die Frage, wo die Grenze zwischen baurechtlichem Ermessen und Willkür liege. Denn wenn auf dem dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Grundstück eine wohlwollende Auslegung von baurechtlichen Vorschriften erfolgt und ein Gebäude errichtet worden sei, das ihres bei weitem überrage, so könne sie wohl für sich reklamieren, in etwa gleichbehandelt zu werden. Sofern ein Mindestabstand zu dem Doppelhaus ... gefordert werde, sei anzumerken, dass sich der bisherige Grenzabstand von 0,30 m nicht ändere.Geplant sei nur eine Neubebauung in die Höhe, wobei die geforderte Höhenbegrenzung von 6 m eingehalten werde. Im Übrigen werde hinsichtlich § 15 Abs. 3 DSchG verkannt, dass bei der Bebauung in der Umgebung zweifelsfrei festzustellen sei, dass es sich wie im gesamten Kernbereich der Beklagten um eine enge Bebauung handele. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Grenze zwischen dem Vorhabengrundstück und den Grundstücken Flurstücke ... rechtwinklig zum ... verlaufe und zwischen den beiden Gebäuden eine noch heutig sichtbare Grundmauer stehe, die zu einer Scheune gehört habe, die an dieser Stelle und damit wesentlich näher am Gebäude der ... als das Vorhaben gestanden habe. Zwischen den beiden Häusern habe sich somit seit jeher ein sogenannter Winkel von ca. 0,50 m befunden, woraus sich auch ergebe, dass ihr Haus für die Beeinträchtigung der Bausubstanz des Gebäudes ... nicht ursächlich sei. Denn in dem Winkel sei es seit jeher feucht und dunkel gewesen. Darüber hinaus sei die Grenzseite des Gebäudes ... zu ihrem Gebäude hin, bedingt durch die jetzige Bebauung des ..., so gut wie nicht sichtbar. Man müsse schon auf eine Leiter steigen, um die Grenzwand zu ihrem Anwesen überhaupt in Augenschein nehmen zu können. Hinsichtlich der Ausführungen zum Denkmalschutz sei anzumerken, dass nicht erkennbar sei, welche Teile im Einzelnen in welchem Umfang schützenswert seien. Eine Inaugenscheinnahme durch einen objektiven Betrachter erschließe diesem nicht einen besonderen Eindruck des Objekts, schon gar nicht die Grenzwand zu ihrem Anwesen. Soweit die eingeschränkte Nutzung des Gebäudes ... angesprochen werde, werde außer Acht gelassen, dass keine Nutzbarkeit durch Vermietung erkennbar sei. Es werde sich nicht in Abrede stellen lassen, dass ihr Anwesen, im Gegensatz zur ..., vollständig genutzt werde. Diese Nutzung entspreche derjenigen, die bereits seit Generationen bestehe, nämlich Wohnung und Geschäft. Von einem wirtschaftlichen Wert der ... sei nichts bekannt. Im Ergebnis sei ihr Wunsch nach Realisierung des Bauvorhabens höher zu bewerten, als das Interesse am Bestand der .... Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2019, zugestellt am 12. Juni 2019, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben in baurechtlicher Hinsicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot verstoße, da hierdurch die in der Giebelwand des Doppelhauses ... befindlichen Fenster verbaut würden, wodurch eine Belichtung und Belüftung der dahinterliegenden Wohnräume nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet sei. Damit hätte die Aufstockung die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots erforderliche schwerwiegende Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungssituation mit den sich daraus ergebenden Gefahren der Feuchtigkeits- und Schimmelbildung und etwaiger entsprechender Schäden zur Folge. Aus diesem Grunde würde das Vorhaben im vorliegenden Fall auch ausnahmsweise zu schlechthin unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Wohnverhältnissen führen, zumal auf der Vorderseite und im Dachbereich nur wenige kleine Fenster vorhanden seien, die sich wegen des bestehenden Denkmalschutzes auch nicht vergrößern oder vermehren ließen. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes entgegen, wobei das Regierungspräsidium insoweit im Wesentlichen die Ausführungen der Beklagten vertiefte. Die Klägerin hat am 12. Juli 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und trägt sie zudem vor, dass die Beklagte auf eine Innenbesichtigung des Gebäudes ... verweise, deren Datum sich weder aus der Akte ergebe noch sonst bekannt sei. Bekannt sei indes, dass der Zustand des Hauses katastrophal sei. Die hygienischen Umstände seien ekelerregend. Der Bezirksschornsteinfegermeister habe sich Zutritt im Wege der Amtshilfe durch das Landratsamt verschaffen müssen. Aufgrund des derzeitigen Grenzabstands und der geplanten Baumaßnahme sei die behauptete weitere Gefährdung der ... nicht gegeben. Die Behauptung, dass die Bausubstanz noch schlechter als bisher abtrocknen könne, sei weder substantiiert dargelegt noch gar bewiesen. Bereits jetzt sei völlig unstreitig, dass eine enge Bebauung gegeben und eine Instandhaltung des Gebäudes ... aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen schwierig sei. Sie verwahrten sich gegen die Unterstellung, dass ihre Bebauung daran „schuld“ sei, dass sich die ... in einem schlechten Zustand befinde. Die bisherige Bebauung sei zulässig, die geplante Bebauung ändere hieran nichts. Die ... sei früher gewerblich genutzt worden, heute verwahrlose sie. Die Nutzbarkeit der rückwärtigen Räume werde durch die Baumaßnahme nicht eingeschränkt. Ihr Rechtsvorgänger, seinerzeit Gemeinderatsmitglied, habe mit dem Voreigentümer der ... zwar die in Rede stehende Vereinbarung geschlossen; abgesprochen sei aber eine wechselseitige Rücksichtnahme gewesen. Ferner sei das äußerst umstrittene Bauvorhaben ... wesentlich höher als ihr Vorhaben und beeinträchtige auch die .... Das viel zitierte Rücksichtnahmegebot könne nicht nur zu ihren Lasten gehen, sondern gelte für alle Baumaßnahmen gleichermaßen. So sei beispielsweise hinsichtlich des denkmalgeschützten Gebäude ... zugelassen worden, dass das gesamte obere Stockwerk – das mit dem für den Stadtkern der Beklagten charakteristischen Fachwerk ausgestattet gewesen sei – mit äußerst billig anmutenden, senkrecht verlaufenen Brettern verschalt worden sei. Im Übrigen ergebe sich aus dem in der Bauakte befindlichen Schreiben des Denkmalamtes Baden-Württemberg vom 11. November 1977, dass nicht das komplette Anwesen ..., sondern lediglich die Giebel, insbesondere der Nordgiebel, geschützt sei.Bezüglich Belichtung und Belüftung sei zudem anzumerken, dass durch das sogenannte Quartier an der ... eine Wand geschaffen worden sei, die zu einer Verschattung des kompletten ... führe. Soweit ausgeführt werde, dass in der Umgebung ursprünglich nur untergeordnete Gebäude errichtet worden seien, sei dies unzutreffend. Das Elternhaus des ... sei höher, die neu errichtete Bebauung des Quartiers an der ... wesentlich höher. Die Auffassung, dass die Ablehnung des Bauantrages die einzige Möglichkeit sei, das Kulturdenkmal ... zu retten, sei gleichfalls unzutreffend. Denn die geplante Bebauung ändere an der bereits vorhandenen Situation nichts. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheids vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 7. Juni 2019 zu verpflichten, ihr die am 3. Juli 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und trägt sie weiterhin vor, dass das Landesamt für Denkmalpflege am 23. November 2017 eine Ortsbegehung der angrenzenden Gebäude ... durchgeführt und am 11. Dezember 2017 zu dem Vorhaben Stellung genommen habe. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei hierzu mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 schriftlich und umfangreich informiert worden. Eine Beurteilung der von der Klägerin angeführten hygienischen Zustände des angrenzenden Doppelhauses sei für die Bewertung des öffentlichen Interesses an dessen Erhaltung im Sinne des Denkmalschutzes weder zulässig noch erforderlich.Wenn hingegen an eine Außenwand weder Luft noch Sonne gelange, könne die Feuchtigkeit der Außenwand nicht oder nur mangelhaft abtrocknen, was auf lange Sicht zu Feuchteschäden am Denkmal führe. Erschwerend komme hinzu, dass die Traufgasse an der Seite ... durch eine ca. 1 m hohe Steinmauer abgemauert sei, sodass ein „Durchzug“ des Luftstroms nicht möglich sei. Soweit die Klägerin vortrage, der frühere Eigentümer des Vorhabengrundstücks habe mit dem Voreigentümer der ... zwar eine Vereinbarung getroffen, abgesprochen sei jedoch eine gegenseitige Rücksichtnahme gewesen, könne eine solche privatrechtliche Absprache, die keinen unmittelbaren Einzug in das Verfahren genommen habe, nicht nachvollzogen werden und auch nicht beachtlich sein. Das in der Klageschrift angesprochene Quartier an der ... liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „... vom 20. Februar 2013, im Rahmen dessen Aufstellungsverfahrens, an dem das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt gewesen sei, eine Beeinträchtigung der ... nicht habe festgestellt werden können. Darüber hinaus sei die Klägerin sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im Baugenehmigungsverfahren ausdrücklich beteiligt worden, habe jedoch gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund sei ihr jetziger Einwand, das Rücksichtnahmegebot könne nicht nur zu ihren Lasten gehen, nicht nachvollziehbar. Soweit zu dem Gebäude ... vorgetragen werde, sei wohl das der ... gemeint. Beide Objekte seien jedoch nicht in der Liste der Kulturdenkmale eingetragen, weshalb es sich um einen gänzlich anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt handele. Dem Gericht liegen die den Vorgang betreffenden Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die seitens der Klägerin sowie dem Landesamt für Denkmalpflege überlassenen Bildmappen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.