Beschluss
13 K 391.14
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0106.13K391.14.0A
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Leitsätze
Für einen Rechtsstreit, der die Genehmigung der Entgeltordnung nach § 19 b Abs 1 LuftVG betrifft, ist das Oberverwaltungsgericht sachlich (erstinstanziell) zuständig.(Rn.1)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist sachlich unzuständig.
Das Verwaltungsstreitverfahren wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Rechtsstreit, der die Genehmigung der Entgeltordnung nach § 19 b Abs 1 LuftVG betrifft, ist das Oberverwaltungsgericht sachlich (erstinstanziell) zuständig.(Rn.1) Das Verwaltungsgericht Berlin ist sachlich unzuständig. Das Verwaltungsstreitverfahren wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist das Verwaltungsstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligen an das sachlich (erstinstanzlich) zuständige Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu verweisen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich für Streitigkeiten zuständig, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich betreffen. Hierzu zählen auch Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen die Genehmigung der Entgeltordnung gem. § 19b LuftVG für den Flughafen . Hierbei handelt es sich um eine Streitigkeit, die den Betrieb eines Verkehrsflughafens i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO betrifft. Bei der Auslegung des Begriffs „Betrieb von Verkehrsflughäfen“ sind vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift - Entlastung der Verwaltungsgerichte und Beschleunigung der Verfahren – maßgeblich zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 12 A 54.05 -). Nicht jede Maßnahme, die den Betrieb eines Flughafens oder des Flugverkehrs in irgendeiner Weise berührt, stellt daher eine betriebsbezogene Regelung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO dar. Zwar ist der Begriff des „Betriebes“ nicht allein auf Tatbestände beschränkt, die Rechte und Pflichten des Flughafenunternehmers als Adressat der Betriebsgenehmigung nach § 6 LuftVG zum Gegenstand haben. Es kann sich vielmehr auch um Regelungen handeln, die den Betrieb des Verkehrsflughafens selbst betreffen. Die Regelung muss jedoch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 VwGO mit dem Großvorhaben Flughafen eng zusammenhängen, den allgemeinen Flug- oder Flughafenbetrieb unmittelbar ausgestalten oder in ihn eingreifen und einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 – OVG 12 A 54.05 -). Entgegen der vom VGH München vertretenen Ansicht (drei Beschlüsse vom 13. bzw. 19. Mai 2014 – 8 A 13.40047, 13.40048, 13.40059 -) ist dies hinsichtlich der Entgeltordnung und auch hinsichtlich deren behördlicher Genehmigung gem. § 19b LuftVG der Fall. Die Entgeltordnung wirkt sich unmittelbar auf den allgemeinen Flug- oder Flughafenbetrieb aus, denn die Höhe der Entgelte entfaltet direkte Steuerungswirkung für Art und Umfang dieses Betriebs, also bezüglich der „Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen“ (§ 19b Abs. 1 Satz 1 LuftVG), bzw. bezüglich der „Dienstleistungen und Infrastrukturen des Verkehrsflughafens“ (§ 19b Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LuftVG). Die Höhe der Entgelte kann beispielsweise nach dem vom jeweiligen Luftfahrzeug verursachten Lärm oder Schadstoffausstoß bemessen werden, so dass die Entgelte den Flug(hafen)betrieb unter Immissionsgesichtspunkten steuern und u.U. sogar ein zentrales Instrument zur Lärm- und Schadstoffverringerung darstellen können (s. § 19b Abs. 1 Satz 6 LuftVG; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2005, S. 573). Es mag sein, dass diese Steuerungswirkung grundsätzlich auch ohne die Genehmigung nach § 19b LuftVG eintreten kann, weil die (privatrechtlich einzustufende) Entgeltordnung im Verhältnis zu Dritten unabhängig von einer behördlichen Genehmigung wirksam ist (vgl. dazu VGH München, a.a.O., m.w.N.). Das ändert aber nichts daran, dass sich die – bindend vorgeschriebene (§ 19b Abs. 1 Satz 2 LuftVG) und vom Flughafenbetreiber daher zwingend einzuholende – Genehmigung bzw. das vorgelagerte Genehmigungsverfahren wie dargelegt direkt auf zentrale Aspekte des Flughafenbetriebs bezieht. Dementsprechend unterfallen diesbezügliche Streitigkeiten § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO (im Erg. ebenso v. Oertzen, Zur erstinstanzlichen Zuständigkeit des OVG nach dem Beschleunigungsgesetz, DÖV 1985, 749, 754; Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 6 Rn. 632; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 48 Rn. 9; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 48 Rn. 28; VGH München, Gerichtsbescheid vom 12. April 1994 – 20 A 93.40022 – NVwZ-RR 95, 114). Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO gerade nicht eng ausgelegt werden sollte (so aber VGH München, Beschlüsse vom 13. bzw. 19. Mai 2014; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005). In den Gesetzgebungsmaterialien wird nämlich ausgeführt: „Der Zuständigkeitskatalog ist so gefaßt, daß alle eine Anlage oder ein Planfeststellungsverfahren betreffenden Streitigkeiten einbezogen werden. Es ist zweckmäßig, daß ein Gericht für alle mit einem Vorhaben zusammenhängenden Fragen zuständig ist“ (BT-Drs. 10/3368, S. 8). „Nummer 12 erfaßt Streitsachen, die das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Flughäfen erfassen, die dem allgemeinen Verkehr dienen …. Diese Flughäfen sind für die Infrastruktur eines Landes besonders wichtig. Angesichts der herausragenden verkehrspolitischen Bedeutung dieser Anlagen erscheint es sachgerecht, auch für damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten … die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts zu begründen“ (BT-Drs. 10/171, S. 12, s. a. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 D 96/11.AK -). Die Kostenentscheidung ist vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu treffen (§ 17b Abs. 2 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).