Beschluss
20 D 273/21.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1028.20D273.21AK.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ist zur Entscheidung der Sache nicht zuständig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-rhein-Westfalen ist zur Entscheidung der Sache nicht zuständig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Gründe Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist im ersten Rechtszug für die Klage gegen die Genehmigung der Änderung der Entgeltordnung für den Flughafen Köln/Bonn mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2021 gemäß § 45 VwGO sachlich zuständig. Eine sachliche Zuständigkeit des angerufenen Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen der insofern ernsthaft allein in Betracht zu ziehenden Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 VwGO sind nicht erfüllt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug unter anderem - was hier ausschließlich in Betracht zu ziehen ist - über sämtliche Streitigkeiten, die den Betrieb von Verkehrsflughäfen betreffen. Anerkanntermaßen genügt jedoch nicht jedweder Zusammenhang mit dem Betrieb eines Verkehrsflughafens. Vielmehr ist erforderlich, dass der Gegenstand des Rechtsstreits mit dem Betrieb des Verkehrsflughafens räumlich und betrieblich bzw. rechtlich und tatsächlich eng zusammenhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 4 B 37.13 -, ZLW 2014, 653; Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 - 8 A 16.40045 -, juris; und vom 9. Mai 2014 - 8 A 13.40059 -, NVwZ-RR 2014, 623. Davon ist auszugehen, wenn Regelungen den Gegenstand des Rechtstreits bilden, die mit dem Großvorhaben Flughafen eng zusammenhängen, den allgemeinen Flug- oder Flughafenbetrieb unmittelbar ausgestalten oder in ihn eingreifen und einen wesentlichen Bestandteil des Betriebs darstellen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2016 ‑ 8 A 16.40045 -, a. a. O., und vom 9. Mai 2014 ‑ 8 A 13.40059 -, a. a. O., m. w. N. Dies ist bei einer Genehmigung der Entgeltordnung gemäß § 19b Abs. 1 Satz 2 LuftVG jedoch nicht der Fall. Sie berührt den Betrieb des Flughafens oder des Flugverkehrs nicht direkt, sondern allenfalls mittelbar. Insbesondere bildet sie keine (rechtliche) Grundlage oder Voraussetzung für den Flughafenbetrieb oder den Luftverkehr. Vielmehr bedarf der Flughafenunternehmer ihrer, um entsprechende Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen zu verlangen, die mit der Beleuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen. Im Vordergrund steht im Ergebnis damit die Funktion der Entgeltordnung bzw. ihrer Genehmigung, den Flughafenbetrieb zu (re-)finanzieren. Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Entgeltordnung bzw. deren Genehmigung durch die Höhe des festgelegten Entgeltes und/oder deren Differenzierung nach bestimmten Kriterien auf die Art und den Umfang des Flughafenbetriebs auswirken kann. So aber: VG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2015 ‑ 13 K 391.14 ‑, juris. Diese Steuerungswirkung ist lediglich mittelbarer Natur. Von einer unmittelbaren Ausgestaltung bzw. einem unmittelbarem Eingriff in den Flughafenbetrieb bzw. in den Luftverkehr kann schon deshalb keine Rede sein, weil es insofern an direkten, d. h. unmittelbaren Vorgaben bzw. Bestimmungen für das Nutzungsverhalten der Flughafennutzer fehlt. Vielmehr kann sich die Entgeltordnung bzw. deren Genehmigung insofern lediglich indirekt bzw. mittelbar auswirken, indem die Höhe des für die jeweilige Nutzung des Flughafenbetriebs festgelegten Entgeltes einen Faktor dafür darstellt, in welcher Art und in welchem Umfang der Flughafen genutzt wird. Dadurch wird indes ein bestimmtes Nutzungsverhalten nicht strikt vorgeschrieben. Ebenso wenig folgt eine Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts aus § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach gilt § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugleich für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist auch insoweit, dass die jeweilig Genehmigung den Flug- oder Flughafenbetrieb unmittelbar betrifft. Das ist hier jedoch nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln folgt aus § 52 Nr. 1 VwGO, § 17 Nr. 5 JustG NRW. Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.