Beschluss
13 L 116.15
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0417.13L116.15.0A
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Leitsätze
1. Für einen Anspruch des Nachbarn auf Untersagung von Abbrucharbeiten an einem Denkmal fehlt es diesem an der Antragsbefugnis.(Rn.7)
2. Es existiert im Denkmalrecht keine Verbandsklage, mit der bestimmten Vereinigungen eine Klagemöglichkeit unabhängig von der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen eingeräumt wird.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Anspruch des Nachbarn auf Untersagung von Abbrucharbeiten an einem Denkmal fehlt es diesem an der Antragsbefugnis.(Rn.7) 2. Es existiert im Denkmalrecht keine Verbandsklage, mit der bestimmten Vereinigungen eine Klagemöglichkeit unabhängig von der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen eingeräumt wird.(Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom 15. April 2015 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Der Antragsteller ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Zweck u. a. die Förderung des Denkmalschutzes in F... ist. Er begehrt die Einstellung von Abbrucharbeiten auf dem Areal L... wo sich der in der Denkmalliste Berlin eingetragene Denkmalbereich (Ensemble) „... befindet. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO aufzugeben, dem Eigentümer der Grundstücke L... dort stattfindenden Abbrucharbeiten im Wege einer für sofort vollziehbaren Verfügung zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Gem. § 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung setzt die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO eine Antragsbefugnis voraus. Diese entspricht der Klagebefugnis des Hauptsacheverfahrens und erfordert, dass der Antragsteller die (mögliche) Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, Finkelnburg/Dombert/Külpmann. Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, § 10 Rn. 73 ff.). An einer solchen Antragsbefugnis fehlt es hier, weil der Antragsteller durch die streitgegenständliche Maßnahme unter keinem Gesichtspunkt in eigenen subjektiven Rechten betroffen sein kann. Insbesondere ist er nicht Eigentümer des Denkmalgrundstücks (zum aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden denkmalrechtlichen Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Denkmals bzw. Denkmalgrundstücks vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 4 B 6/13 -). Für die Nachbarn eines Denkmalgrundstücks oder sonstige Dritte besteht ein Abwehrrecht gegen Denkmalbeeinträchtigungen grundsätzlich nicht (VG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 L 116.14 -, Beschluss vom 2. August 2010 – VG 13 L 51.10 -; VG München, Beschluss vom 19. August 2013 – M 1 13.3228 -, Beschluss vom 17. Juni 2013 – M 1 E 13.2378 -). Auch aus dem zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer der Denkmalgrundstücke geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 28. Januar 1998 ergeben sich ersichtlich keine subjektiven Rechte des Antragstellers. Ebenso wenig räumt das Denkmalschutzgesetz Berlin Vereinigungen wie dem Antragsteller wehrfähige Rechtspositionen ein. Die von ihm geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des DSchG begründen für sich betrachtet keine Antragsbefugnis, weil das Denkmalschutzrecht lediglich objektives Recht darstellt und – von der oben genannten Ausnahme zugunsten des Denkmaleigentümers abgesehen – eben keinen Drittschutz vermittelt (Mast, Denkmal- und Kulturgutschutz als wehrfähige Rechtsposition bei der gerichtlichen Überprüfung von Großprojekten, NVwZ 2012, S. 472, 473). Der Antragsteller tritt hier nach alledem lediglich als Vertreter allgemeiner öffentlicher – denkmalrechtlicher – Interessen auf; derartige Popularklagen will § 42 Abs. 2 VwGO gerade verhindern (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 59). Eine Verbandsklage, mit der bestimmten Vereinigungen eine Klagemöglichkeit unabhängig von der Geltendmachung eigener Rechtsverletzungen eingeräumt wird, existiert im Denkmalrecht - im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten (vgl. exemplarisch § 64 BNatSchG) - nicht (s. a. Mast, NVwZ 2012, S. 472, 473). Schließlich verleiht auch Art. 14 Abs. 2 GG dem Antragsteller – entgegen der von ihm im Schriftsatz 16. April 2015 geäußerten Ansicht - keine subjektive Rechtsposition. Wegen der geltend gemachten Eilbedürftigkeit und weil er durch die gerichtliche Entscheidung nicht beschwert wird, wurde von der Beiladung des Eigentümers der Denkmalgrundstücke abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.