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Beschluss

16 L 2124/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1029.16L2124.25.00
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Leitsätze

- Keine Antragsbefugnis für Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung Denkmalbehörde zum Erlass von Beseitigungsverfügungen für Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Siedlung- Denkmalrecht ist grundsätzlich lediglich objektives Recht und ermöglicht keine Popularklagen-Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers nur bei Denkmalwert erheblich beeinträchtigenden Vorhaben

Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2.   Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Keine Antragsbefugnis für Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung Denkmalbehörde zum Erlass von Beseitigungsverfügungen für Halloween-Dekorationen in denkmalgeschützter Siedlung- Denkmalrecht ist grundsätzlich lediglich objektives Recht und ermöglicht keine Popularklagen-Abwehrrecht eines Denkmaleigentümers nur bei Denkmalwert erheblich beeinträchtigenden Vorhaben 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, 1. “der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Zustellung dieses Beschlusses, gegenüber den verantwortlichen Eigentümern und Nutzern der Grundstücke in der denkmalgeschützten Siedlung P. die zur vollständigen Beseitigung der dort angebrachten „Halloween“-Dekorationen erforderlichen Ordnungsverfügungen zu erlassen und deren sofortige Vollziehung anzuordnen; 2. Hilfsweise: der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antrag des Antragstellers vom 17.10.2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,“ ist bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist, dass der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt ist, es also nach seinem Vorbringen möglich erscheint, dass er infolge des Handelns oder Unterlassens des Antragsgegners in eigenen, subjektiven Rechten verletzt ist oder ihm eine solche Verletzung droht. Dazu muss der Antragsteller konkrete Tatsachen vortragen, die die Tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllen können, die ihm Rechte einräumt. Vgl. Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 41; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 69. An einer solchen Antragsbefugnis fehlt es hier, weil der Antragsteller durch die in der denkmalgeschützten Siedlung P. derzeit angebrachten Dekorationen, wegen derer er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass von Beseitigungsverfügungen begehrt, unter keinem Gesichtspunkt in eigenen subjektiven Rechten betroffen sein kann. Der Antragsteller kann eine Verletzung in eigenen geschützten Rechten durch die von ihm beanstandeten Dekorationen schon nicht geltend machen. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Antragsteller Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des in Rede stehenden des Denkmalbereichs ist und sich infolge dessen grundsätzlich auf einen aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) folgenden denkmalrechtlichen Drittschutz berufen kann. Ein solches Abwehrrecht des Denkmaleigentümers besteht im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet sind, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2025 – 10 B 258/25 -, juris, Für Letzteres ist bei den hier in Rede stehenden Dekorationen in Ansehung ihrer nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos erkennbaren Art und Ausführung nichts ersichtlich, zumal sie anlassbezogen sind und nur für einen kurzen Zeitraum vorhanden sein werden. Das Denkmalschutzrecht stellt grundsätzlich lediglich objektives Recht dar und vermittelt – abgesehen von der vorgenannten Ausnahme zugunsten des Denkmaleigentümers – keinen Drittschutz. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. April 2015 – 13 L 116.15 -; VG München, Beschluss vom 17. Juni 2013 – M1 E 13.2378 -; jeweils juris. Der Antragsteller ist nach Aktenlage nicht nur kein Eigentümer eines Grundstücks innerhalb des in Rede stehenden Denkmalbereichs. Er wohnt dort noch nicht einmal, wie sich aus der in der Antragsschrift angegebenen Anschrift ergibt. Der Antragsteller tritt hier nach alledem lediglich als Sachwalter allgemeiner öffentlicher – denkmalrechtlicher – Interessen auf; derartige Popularklagen oder Popularanträge will § 42 Abs. 2 VwGO gerade verhindern. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2019, § 42 Rn. 59.; Sodan/Ziekow,a.a.O., § 42 Rn 365. Seine Annahme, dass er bereits – wie von ihm mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2025 vorgetragen – „als regelmäßiger Besucher des die Siedlung umgebenden Kulturraums“ eine aus seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer Ausprägung als Recht auf kulturelle Teilhabe herrührende rechtlich geschützte Position zur Abwehr von Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Siedlung habe, geht fehl. Diese Auffassung findet weder in der vorgenannten denkmalrechtlichen Rechtsprechung noch in dem von ihm angeführten –luftverkehrsrechtlichen - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze. Dem Antragsteller ist ohne weiteres zuzumuten, einen Besuch der Siedlung während der Dauer des Vorhandenseins der von ihm missbilligten Dekorationen zu vermeiden. Von daher kann der Antragsteller auch mit seinem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.