Beschluss
13 L 178.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0518.VG13L178.17.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals aufgrund einer baulichen Maßnahme einer Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Jedoch bedeutet das nicht, dass neue Bauten in der Umgebung total an das Denkmal anzupassen sind bzw. der Neubau zu unterlassen ist, wenn die Anpassung nicht möglich ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Ein Anfechtungsrecht eines Drittbetroffenen besteht insoweit nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.(Rn.14)
2. Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und einem Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört.(Rn.15)
3. Grundsätzlich sind bodentiefe französische Fenster in einem Neubau möglich, auch wenn diese der ursprünglichen Baukultur der Umgebung nicht entsprechen. Eine Anpassung der neuzeitlichen Umgebungsbebauung im Sinne einer Übernahme von bauzeitlichen ästhetischen Gestaltungsprinzipien des Denkmals kann grundsätzlich gerade nicht verlangt werden.(Rn.17)
Auch der Umstand, dass das Baudenkmal durch die Gestaltung des Neubaus herabgewertet werden könnte, stellt keine Beeinträchtigung des Baudenkmals dar.(Rn.18)
4. Nach dem Rücksichtnahmegebot ist maßgeblich, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Dabei ist der Denkmaleigentümer besonders schutzwürdig. Daher kann der Denkmaleigentümer mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Baudenkmals aufgrund einer baulichen Maßnahme einer Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Jedoch bedeutet das nicht, dass neue Bauten in der Umgebung total an das Denkmal anzupassen sind bzw. der Neubau zu unterlassen ist, wenn die Anpassung nicht möglich ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Ein Anfechtungsrecht eines Drittbetroffenen besteht insoweit nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.(Rn.14) 2. Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und einem Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört.(Rn.15) 3. Grundsätzlich sind bodentiefe französische Fenster in einem Neubau möglich, auch wenn diese der ursprünglichen Baukultur der Umgebung nicht entsprechen. Eine Anpassung der neuzeitlichen Umgebungsbebauung im Sinne einer Übernahme von bauzeitlichen ästhetischen Gestaltungsprinzipien des Denkmals kann grundsätzlich gerade nicht verlangt werden.(Rn.17) Auch der Umstand, dass das Baudenkmal durch die Gestaltung des Neubaus herabgewertet werden könnte, stellt keine Beeinträchtigung des Baudenkmals dar.(Rn.18) 4. Nach dem Rücksichtnahmegebot ist maßgeblich, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Dabei ist der Denkmaleigentümer besonders schutzwürdig. Daher kann der Denkmaleigentümer mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... Berlin, das mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Das Haus und die Nebengebäude sind als Baudenkmal in der Denkmalliste eingetragen. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und Befreiung für den Umbau eines auf der anderen Straßenseite gelegenen viergeschossigen ehemaligen Hotels und einen in geschlossener Bauweise zu errichtenden zurückgesetzten zweigeschossigen Verbindungsbau mit Flachdach (und ebenfalls zurückgesetzter Pergola) und einen zweigeschossigen Neubau mit Dachgeschoss, die zusammen 45 m lang sind. Das Denkmal ist zum ehemaligen Dorfanger Tegel ausgerichtet; der 45 m lange Anbau und Neubau befinden sich auf der dem nördlichen Giebel des Denkmals gegenüberliegenden Straßenseite. An den Giebel des Baudenkmals schließen sich in westlicher Richtung (zur Seeseite) ein Hoftor und ein Fußgängereingang sowie eine geschlossene etwa 2 m hohe Einfriedung und sodann Nebengebäude an, die ebenfalls denkmalgeschützt sind und zur Straße ein geschlossenes „stadtmauerartiges“ Bild abgeben. Die Straße ist als Fußgängerzone ausgestaltet und 13 m breit. Alle Gebäude liegen im allgemeinen Wohngebiet des Baunutzungsplans 1958/1960, der in Verbindung mit förmlich festgesetzten Fluchtlinien als qualifizierter Bebauungsplan fortgilt, und zwar im allgemeinen Wohngebiet der Stufe III/3. Die zulässige Geschosszahl beträgt demgemäß 3, die GRZ 0,3 und die GFZ 0,9. Durch das Bauvorhaben wird die bisherige GRZ um weitere 0,09 auf 0,67 erhöht und die GFZ um weitere 0,43 auf 1,62. In der Denkmalkurzbegründung heißt es: „Vermutlich nach dem großen Tegeler Dorfbrand von 1835 wieder aufgebautes (1839?) massives Bauernwohnhaus des Lehnschulzen Ziekow, zu beiden Seiten zu einem ursprünglich zehnachsigen, breitgelagerten Wohnhaus erweitert, schloss quer gelagert am Dorfanger stehend das Dorf ehemals nach Westen zum Tegeler See ab. Im Kern ältestes Wohnhaus des Dorfes Tegel, mit Nr. 42 (stark verändertes Bauernwohnhaus Wilke) und dem Büdnerhaus auf Nr. 18 einzigst erhalte Wohnbauten im dörflichen Maßstab. Auch das bis zum Seeufer reichende ehemalige Hofgrundstück, heute terrassierte Gartenanlage, hat sich als einzigstes Hofbeispiel bewahrt. Baudenkmal aus orts- und sozialgeschichtlichen sowie stadtbildprägenden Gründen. Wichtiges Zeugnis für die ehemals dörfliche Gemeindegeschichte Tegels. Dokument der Bauerngesellschaft (Lehnschulzenhof). Liegt besonders ortsbildprägend am Dorfanger von Tegel.“ Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und Befreiung für die Überschreitung von GRZ und GFZ vom 19. Oktober 2016 legte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Widerspruch ein. Mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag vom 21. März 2017 macht der Antragsteller geltend, der denkmalrechtliche Umgebungsschutz sei im Baugenehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Durch die in dem Neubau vorgesehenen insgesamt 27 bodentiefen Fenster mit französischen Balkonen werde die Fenstergestaltung des denkmalgeschützten Bauernhauses übertönt. Durch das mit Verbindungsbau insgesamt 45 m lange Gebäude entstehe zum See hin eine Schluchtsituation, die der ehemals dörflichen Bebauungsstruktur nicht gerecht werde. Durch die vielen Fenster in dem Verbindungsbau und dem Neubau würde der abweisende Charakter der denkmalgeschützten Nebengebäude verstärkt. Die erhebliche Überschreitung der zugelassenen GRZ und der GFZ beraubten das denkmalgeschützte Gebäude seiner Maßstäblichkeit. Das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Mit Bescheid vom 26. April 2017 erließ das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin eine denkmalrechtliche Genehmigung in Bezug auf das Bauvorhaben mit der Auflage alle von der Straße A... aus sichtbaren Teile des Neubaus, bestehend aus Wohnhaus und Verbindungsgebäude bezüglich Material, Bauweise und Farbe mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen und von dieser vor Baubeginn genehmigen zu lassen. Eine entsprechende Auflage erging in Bezug auf die sichtbaren Teile des vorhandenen viergeschossigen ehemaligen Hotels, die im Rahmen des Umbauvorhabens baulich verändert oder mit einem neuen Anstrich versehen werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Februar 2017 gegen die Baugenehmigung und Befreiung des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 19. Oktober 2016 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Mit Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2017 ist die Sache gem. § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Der gemäß § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d. h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –). Das ist hier nicht der Fall. Bei summarischer Prüfung verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung weder den drittschützenden denkmalrechtlichen Umgebungsschutz (1) noch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (2). Verfahrensfehler können dem Antrag auch nicht zum Erfolg verhelfen (3). (1) Nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz von Denkmalen in Berlin - DSchG Bln - vom 24. April 1995 (GVBl. S. 274) in der Fassung der letzten Änderung vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 26, 55) bedarf die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals der Genehmigung, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Mit dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Denkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Betrachter ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt allerdings nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12). Dabei besteht das Anfechtungsrecht des Drittbetroffenen nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindestens objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (OVG Münster, BauR 2012, 1781 , vgl. auch VG Berlin, 13. Kammer, Beschluss vom 15. März 2012 - VG 13 L 218.11-, Seite 8f des amtlichen Abdrucks für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung; das Erfordernis einer erheblichen (qualifizierten) Beeinträchtigung ausdrücklich offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 - Seite 6 des amtlichen Abdrucks). Dabei muss sich die Entscheidung der Denkmalbehörde über die Genehmigung baulicher Änderungen an der Anlage oder in deren Umgebung kategorienadäquat an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren. Der Lehnschulzenhof Ziekow ist aus geschichtlichen (stadtentwicklungsgeschichtlichen) – im Kern ältestes Wohnhaus des Dorfes Tegel und mit zwei anderen Wohngebäuden einzig erhaltenes Wohngebäude im dörflichen Maßstab (vgl. Denkmalkurzbegründung) – denkmalgeschützt. Auch eine städtebauliche Bedeutung liegt wohl vor. Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und einem Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – 2 B 33.91 – NVwZ-RR 1997, 591). Die dafür erforderliche städtebauliche Dominanz ist gegeben. Das Gebäude liegt besonders ortsbildprägend am Dorfanger von Tegel (vgl. Denkmalkurzbegründung). Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz ist nicht verletzt. Die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals werden durch den Neubau nicht wesentlich beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die stadtbildprägende Fassade des denkmalgeschützten Gebäudes zum Dorfanger ausgerichtet ist, während sich das inkriminierte Vorhaben im rechten Winkel dazu befindet. Bewegt man sich vom Dorfanger in Richtung Tegeler See auf das denkmalgeschützte, quer gelagerte Bauernwohnhaus zu, ist zwar der nördlich gelagerte Neubau wahrnehmbar. Aufgrund der 13 m breiten Straße und des Umstandes, dass die nach dem Baunutzungsplan zulässigen 3 Vollgeschosse (es gilt der statische Vollgeschossbegriff, so das nicht maßgeblich ist, ob das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, ständige Rechtsprechung) nicht ausgenutzt werden, kann im Hinblick auf die Kubatur des Neubaus ein Übertönen und Erdrücken des Denkmals nicht festgestellt werden. Die Überschreitung von GRZ und GFZ wirkt sich insoweit nicht negativ aus, weil sie lediglich zu einer stärkeren Überbauung des Baugrundstücks führt, die aber vom Denkmal bzw. von der Straße aus nicht wahrnehmbar ist. Dies ist im Termin anhand der Bauunterlagen und der vom Antragsteller gefertigten Skizze ausführlich diskutiert worden. Die Lage des Neubaus entspricht insbesondere nicht der Linie, die durch den aktuellen Bauzaun markiert wird, sondern liegt weit dahinter auf der Höhe eines neben dem viergeschossigen früheren Hotel befindlichen Baumes. Zusätzlich ist der zweigeschossige Verbindungsbau gegenüber dem Neubau um 3 m zurückgesetzt, auf der Freifläche soll Gastronomie entstehen. Auf dem Dach des Verbindungsbaus befindet sich eine zurückgesetzte Pergola, der Verbindungsbau bewirkt also eine aufgelockerte und zurückhaltende Baustruktur. Hinsichtlich der Material- und Farbgebung hat die untere Denkmalschutzbehörde durch Auflage sichergestellt, dass die sichtbaren Teile des Neubaus und des Verbindungsbaus bezüglich Material, Bauweise und Farbe mit der Denkmalschutzbehörde abzustimmen und von dieser vor Baubeginn genehmigt werden müssen. Entsprechende Auflage gilt für den Umbau des viergeschossigen ehemaligen Hotels. Dies war auch durch den Umgebungsschutz geboten, zugleich ist ihm damit aber Genüge getan. Im Hinblick auf die bodentiefen französischen Fenster ist zwar festzustellen, dass diese der ursprünglichen dörflichen Baukultur in keiner Weise entsprechen. Jedoch liegt darin noch keine Missachtung der Werte, die das Denkmal verkörpert. Eine Anpassung der neuzeitlichen Umgebungsbebauung im Sinne einer Übernahme von bauzeitlichen ästhetischen Gestaltungsprinzipien des Denkmals kann nach den oben dargestellten Grundsätzen grundsätzlich gerade nicht verlangt werden. Dies gilt hier umso mehr als die Hauptwirkung des Denkmals im rechten Winkel zur Hauptwirkung des Anbaus ausstrahlt. Soweit die städtebauliche Dominanz betroffen ist, gilt ebenfalls, dass durch den Neubau diese nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt ist. Dabei ist hier davon auszugehen, dass die stadtbildprägende Funktion, also die städtebauliche Dominanz des Bauernwohnhauses innerhalb des Spektrums stadtbildprägender baulicher Dominanten im Vergleich etwa zu Kathedralen oder ähnlichem als am unteren Rande des Spektrums liegend anzusehen ist. Der Neubau beeinträchtigt jedoch diese als vergleichsweise niedrig einzustufende städtebauliche Dominanz nicht. Denn die Hauptwirkung des Gebäudes geht wie erwähnt auf den ehemaligen Dorfplatz aus, zu diesem befindet sich aber der Neubau im rechten Winkel. Hier ist auch festzuhalten, dass der Dorfanger Alt-Tegel gerade nicht als Ensemble denkmalgeschützt worden ist, weil er in vielfältiger Form überformt ist, wie die Ortsbesichtigung eindrucksvoll ergeben hat. Insofern kann der Umgebungsschutz hier auch nicht eine dem ehemaligen Dorfanger adäquate Bebauung sichern. Vielmehr ist hier der Denkmalschutz im Wesentlichen auf den Substanzschutz des Baudenkmals (OVG Münster, BauR 2012, 1781 Rn 62) orientiert, der eben nur nicht durch die Umgebungsbebauung wesentlich beeinträchtigt werden darf. Soweit der Denkmaleigentümer rügt, dass durch die vielen Fenster, also letztlich das freundliche und offene Erscheinungsbild des Neubaus, der abweisende Charakter der Nebengebäude seines Denkmals verstärkt werde, stellt dies schon keine Beeinträchtigung des Denkmals dar, sondern eine Erhöhung seiner Wirkung. Sollte gemeint sein, dass dadurch das Denkmal „hässlicher“ wirke als es in Wahrheit sei, gilt hier ebenfalls, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz keine Anpassungspflicht der Umgebung an die ästhetischen Aussagen des Denkmals verlangt. Außerdem widerspricht sich der Denkmaleigentümer, der an anderer Stelle gerade die schluchtartige Wirkung des Neubaus rügt. Diese wird aber durch die vielen Fenster und die offene und freundliche Gestaltungsweise des Neubaus und des Verbindungsbaus sowie die dem Verbindungsbau vorgelagerte Freifläche aufgehoben. (2) Das Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht verletzt. Das Vorhaben ist planungsrechtlich an § 30 Abs. 1 i.V.m. § 15 BauNVO bzw. § 31 Abs. 2 BauGB zu messen, die jeweils das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme enthalten. Nach dem Rücksichtnahmegebot ist maßgeblich, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (st. Rspr., Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 m.w.N.). Hier ist der Denkmaleigentümer besonders schutzwürdig. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird. Daher kann der Denkmaleigentümer mehr an Rücksichtnahme verlangen kann, als ein Nachbar ohne eine vergleichbare denkmalrechtliche soziale Bindung seines Eigentums, zumal er gerade aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen selbst an einer stärkeren baulichen Ausnutzung seines Grundstückes gehindert ist. Dementsprechend ist nach Lage der Dinge dem Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme gegenüber der denkmalgeschützten Bebauung in der Umgebung zuzumuten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – OVG 10 S 13.12). Auch wenn man die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers, der den Einschränkungen des Denkmalschutzes unterliegt, berücksichtigt, ist das Gebot der Rücksichtnahme hier nicht verletzt. Mit der dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 11. März 2014 - OVG 10 S 13.12 – zu Grunde liegenden Fallgestaltung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Wie oben ausgeführt, wird die zulässige Geschosszahl nach dem Baunutzungsplan nicht ausgenutzt. Der Neubau ist nur ein Geschoss höher als das denkmalgeschützte Bauernwohnhaus. Das Bauvorhaben befindet sich zwischen 13 und 15 m entfernt von den denkmalgeschützten Gebäuden des Antragstellers. Die Überschreitung von GRZ und GFZ ist vom Grundstück des Antragstellers aus nicht wahrnehmbar. Auf der anderen Seite geht das Bauvorhaben in vielfältiger Weise auf die besondere örtliche Situation der aus dem ehemaligen Dorfanger hinaus führenden Straße A... ein, wie oben dargestellt. (3) Soweit der Antragsteller rügt, dass während des Baugenehmigungsverfahrens kein denkmalrechtliches Einvernehmen gem. § 12 Abs. 3 S. 3-5 DSchG Bln eingeholt worden ist, ist dies zutreffend. Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob § 12 Abs. 3 S. 2 DSchG Bln es zulässt, dass ein isolierter denkmalrechtlicher Bescheid erst nach Erlass der Baugenehmigung ergeht. In diesem Fall müsste man wohl annehmen, dass mit dem denkmalrechtlichen Bescheid vom 26. April 2017 die gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. und § 12 Abs. 3 S. 2 DSchG Bln in der Baugenehmigung enthaltene Feststellung der Übereinstimmung des Vorhabens mit denkmalschutzrechtlichen Vorgaben konkludent zurück genommen worden ist und durch den denkmalrechtlichen Bescheid vom 26. April 2017 in der Art eines Zweitbescheides ersetzt worden ist, der diese Feststellung ja im Hinblick auf die Auflagen auch – zu Recht - nur eingeschränkt (modifiziert) trifft. Da das Widerspruchsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist, kann die Widerspruchsbehörde damit eventuell verbundene Verfahrensfehler mit dem Widerspruchsbescheid heilen. Abgesehen davon bewirken damit verbundene Verfahrensfehler nach dem deutschen Nachbarrechtskonzept im Hinblick auf das Verfahrensrecht traditionell innewohnenden objektivrechtlichen Ansatz keine Nachbarrechtsverletzung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese kein Antrag gestellt hat und sich damit auch nicht der Kostentragungspflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.