OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 668.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0215.13L668.17.00
10Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zum Einfügen einer Flüchtlingsunterkunft für 420 Flüchtlinge der Art der Nutzung nach in eine zwischen einer Großsiedlung und einem Gewerbegebiet gelegenen Gemengelage.(Rn.18) (Rn.19) 2. Bei den für das Einfügen beim Maß der Nutzung vorrangigen Bezugsgrößen Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ist eine wesentliche Überschreitung des Rahmens erforderlich.(Rn.20) 3. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Flüchtlichtsunterkunft.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Einfügen einer Flüchtlingsunterkunft für 420 Flüchtlinge der Art der Nutzung nach in eine zwischen einer Großsiedlung und einem Gewerbegebiet gelegenen Gemengelage.(Rn.18) (Rn.19) 2. Bei den für das Einfügen beim Maß der Nutzung vorrangigen Bezugsgrößen Grundfläche, Geschosszahl und Höhe ist eine wesentliche Überschreitung des Rahmens erforderlich.(Rn.20) 3. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer Flüchtlichtsunterkunft.(Rn.22) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen zur Errichtung einer modularen Unterkunft (MUF) für 420 Flüchtlinge. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer im 5. Obergeschoss zur Straße gelegenen Wohnung in dem 17,10 m hohen Wohnhaus Seehausener Straße ..., 13057 Berlin, welches Bestandteil einer im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus errichteten Großsiedlung ist. Die Beigeladene, eine KG, die vom Land Berlin zur Verwertung landeseigener Grundstücke gegründet wurde, ist Bauherrin und Eigentümerin des südlich gegenüber liegenden, nicht bebauten, 12.771 qm großen Grundstücks Seehausener Straße 33, 35, 37, 39, 13057 Berlin. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um ein brachliegendes Gelände, auf dem sich ehemals eine Kindertagesstätte befand. Die geplante Unterkunft soll entlang der im spitzen Winkel zum Gebäude der Antragstellerin verlaufenden Pablo-Picasso-Straße errichtet werden. Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Seehausener Straße. Südwestlich des Baugrundstücks befinden sich freie Flächen, während sich im Norden und Osten die fünf- bis sechsgeschossige, in Form eines Kleeblatts angelegte Großsiedlung, zwei Supermärkte und eine Drogerie finden. Für das Baugrundstück sowie das Grundstück der Antragstellerin existiert kein Bebauungsplan. Südöstlich der Seehausener Straße befindet sich ein durch zwei Bebauungspläne festgesetztes Gewerbegebiet (XXII-28 und XXII-1a). Noch weiter südlich wird das Gebiet durch die von Südosten nach Nordwesten verlaufende S-Bahn abgeschlossen. Die Beigeladene beantragte mit Bauantrag vom 29. März 2017 die Errichtung einer sechsgeschossigen Unterkunft mit 84 Einheiten für 420 Flüchtlinge in modularer Bauweise. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. Juli 2017 genehmigte der Antragsgegner die Unterkunft. Das darin genehmigte Bauvorhaben verfügt über zwei Hauseingänge mit je einem Treppenhaus. In den fünf oberen Etagen sollen sich jeweils 16 Einheiten befinden, die durch einen langen Flur miteinander verbunden werden. Eine Einheit soll aus bis zu drei Schlafzimmern, einer Küche und einem Bad bestehen und zwischen 35 und 65 qm groß sein. Belegung einer Wohnung durch mehrere Personen bzw. Paare/Familien ist möglich. Im Erdgeschoss sollen vier Einheiten und daneben u.a. zwei Verwaltungsräume, zwei Beratungsräume mit einem Wartebereich, sechs nach Geschlechtern getrennte Gäste-WCs und sieben Aufenthaltsräume errichtet werden. Die geplante Unterkunft soll 84 m lang, 15 m tief und 18,5 m hoch (Attika) werden. Die anschließende Weiternutzung des Gebäudes als Wohngebäudes ist vorgesehen, bedarf jedoch noch einer Auflage zu der Baugenehmigung einer Nutzungsänderungsgenehmigung. Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 25. August 2017 Klage erhoben (Az. VG 13 K 533.17). Mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung sei von der nicht zuständigen Senatsverwaltung erteilt worden. Da es sich bei der Beigeladenen um eine private Vorhabenträgerin handele, habe der Bauantrag bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Bezirks gestellt werden müssen. Die Antragstellerin macht außerdem geltend, dass die Baugenehmigung gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch verstoße, da es sich bei dem streitgegenständlichen Gebiet um ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO handele und das Bauvorhaben der gebietstypischen Nutzung widerspreche. Zudem füge sich das Bauvorhaben nach seinem Umfang nicht in die nähere Umgebung ein, da es ein Geschoss mehr als die umliegenden Gebäude umfasse. Dadurch werde die Bebauung auf der nördlichen Seite überragt und verschattet. Die Antragstellerin meint außerdem, das Vorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da es neben einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens schon aufgrund der Zahl der zusätzlichen Bewohner auch bei ordnungsgemäßer Nutzung der Unterkunft zu einer erhöhten Lärmbelästigung durch diese kommen werde. Außerdem führe der vorgesehene Baukörper dazu, dass der Straßenlärm in Richtung der Antragstellerin kanalisiert werde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Unterbringung von 420 Flüchtlingen in diesem Gebiet zu erheblichen, bodenrechtlichen Spannungen führen werde. Eine Integration der Flüchtlinge in die Wohnbevölkerung sei an diesem Standort nicht möglich. Die Antragstellerin rügt außerdem, dass das Bauvorhaben den wirtschaftlichen Wert ihrer Eigentumswohnung mindere, was sie in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletze. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 533.17 gegen die Baugenehmigung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 13. Juli 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die Klageerwiderung im Hauptsacheverfahren. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig. Sie sei nach Nr. 1 Abs. 1 lit. e) ff) ZustKatOrd (Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) von der zuständigen Behörde erteilt worden. Das Bauvorhaben sei auch planungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben füge sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es handele sich bei dem Vorhaben um eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter, die sich als solche in die umliegende Wohnbebauung einfüge. Auch bei Annahme eines faktischen Baugebiets liege kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin vor. Das Bauvorhaben sei in einem allgemeinen Wohngebiet als Regelbebauung und in einem reinen Wohngebiet als Anlage zur Betreuung ihrer Bewohner ebenfalls als Regelbebauung oder jedenfalls als Ausnahme zuzulassen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da es für die Erteilung der Baugenehmigung keine Rolle spiele, ob die Standortwahl zweckmäßig ist und ob künftige Bewohner sich unter Umständen rechtswidrig verhalten werden. Hinsichtlich des Lärms führt der Antragsgegner aus, dass nicht davon auszugehen ist, dass die künftigen Bewohner sich lauter als die übrigen Bewohner des Gebiets verhalten werden. Es stünden zudem ausreichend Personal und Maßnahmen zur Vermeidung von Konflikten zur Verfügung. Darüber hinaus gehenden sozialen Konflikten sei mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (ein Leitzordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. II Der Antrag ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4). Nachbarn wie die Antragstellerin können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient, mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nicht der Fall. Die Baugenehmigung beruht auf §§ 64, 71, 2 Abs. 4 BauO Berlin n.F., da die Baugenehmigung nach Inkrafttreten der Neufassung am 1. Januar 2017 beantragt wurde (§ 89 S. 2 BauO Berlin n.F.). Gemäß Nr. 1 Abs. 1 lit. e) ff) der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ZustKatOrd) ist die Senatsverwaltung zuständig für die Genehmigung der Flüchtlingsunterkunft. Nach § 64 Satz 1 Nr. 1 BauO Berlin wird bei Sonderbauten die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29-38 des Baugesetzbuchs geprüft. Da es sich bei der Flüchtlingsunterkunft um einen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO Berlin und zudem um eine Anlage im Sinne des städtebaulichen Anlagenbegriff des § 29 BauGB handelt, da sie geeignet ist städtebauliche Spannungen aufzuwerfen, und ein Bebauungsplan für das im Innenbereich liegende Baugrundstück nicht vorliegt, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Die Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlings- bzw. Gemeinschaftsunterkunft (vergleiche § 246 Abs. 10 BauGB) in modularer Bauweise verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Dieser Anspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Ein Gebietserhaltungsanspruch besteht dagegen nicht, wenn sich das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück, wie hier, in unterschiedlichen Baugebieten oder in einer Gemengelage befinden, denn in diese Fällen besteht ein wechselbezügliches nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis mangels gleicher öffentlicher Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke nicht (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin befindet sich das Baugrundstück nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet. Zum einen ist das Gebiet zwischen Seehausener Straße, Pablo-Picasso-Straße, Falkenberger Straße und Vincent-van-Gogh- Straße infolge des vom Gebäude der Antragstellerin 370 m entfernten, in das Gebiet eingebetteten Einkaufszentrums mit einem Penny-Supermarkt-Discounter, einem Rewe-Supermarkt und einem Rossmann-Drogeriemarkt als faktisches allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zu klassifizieren. Zum andern hat das Baugrundstück an diesem architektonisch in Form eines Kleeblatts klar gegliederten Bereich nicht Teil. Es liegt zwar im Innenbereich. Der dabei erforderliche Bebauungszusammenhang liegt vor, wenn und soweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, wobei die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Zusammenhang (noch) angehören muss. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (st. Rspr.). Das Baugrundstück gehört hier noch zum Innenbereich, da nach der Verkehrsauffassung erst der Bebauungszusammenhang an der S-Bahnstrecke endet. Bestimmte Geländebesonderheiten (Einschnitte, Wasserläufe) oder eine Straße oder ein Weg können es im Einzelfall rechtfertigen können, dem Bebauungszusammenhang ausnahmsweise noch weitere Flächen zuzuordnen (st. Rspr.). Dies ist hier aufgrund der geringen Größe der Fläche eindeutig der Fall. Damit wird das Baugrundstück zwar durch die in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet vorhandene Wohnbebauung wesentlich geprägt. Der Antragsgegner hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass auch die in dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe, insbesondere die vom Baugrundstück 270 m entfernt Wäscherei in der Pablo-Picasso-Straße 4...... und die etwa ebenfalls 270 m entfernte Hundeschule in der Seehausener Str. 5......das Baugrundstück prägen. Damit handelt liegt das Baugrundstück in einem anderen Baugebiet als das Grundstück der Antragstellerin. Für das unbebaute, 12.771 qm große Baugrundstück selbst lässt sich aufgrund der Prägung durch Wohnen und Gewerbe und mangels Vorhandenseins weiterer prägender Bebauung kein klarer Gebietscharakter erkennen, damit liegt es in einer Gemengelage. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin kann damit nicht verletzt sein. Das Vorhaben fügt sich gem. § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, so dass das im Gebot des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein kann. Das Vorhaben Errichtung einer Flüchtlings- bzw. Gemeinschaftsunterkunft – das eine eigenständige Nutzungsart darstellt (vergleiche § 246 Abs. 10 BauGB; Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris Rn. 19) - überschreitet den aus der Umgebung ableitbaren Nutzungsrahmen, weil eine derartige Nutzungsart in der näheren Umgebung bislang nicht vorhanden ist. Die Feststellung einer Rahmenüberschreitung erschöpft jedoch die Möglichkeiten des „Einfügens" nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet sind, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 - E 55, 369 ). Das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen ist mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht identisch, sondern stellt geringere Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn.23). Es genügt, wenn das Vorhaben im oben genannten Sinne „Unruhe stiftet“ und so ein Planungsbedürfnis auslöst. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Vorhaben ist mithin nicht erforderlich; umgekehrt setzt die Verletzung des Rücksichtnahmegebotes allerdings voraus, dass sich das Vorhaben objektivrechtlich nicht einfügt. Die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft auf dem vorliegenden Grundstück verschlechtert, stört oder belastet die vorgegebene Situation im planungsrechtlichen (!) Sinn nicht. Städtebaulich gesehen befindet sich das über einen Hektar große Baugrundstück wie ausgeführt in einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe. Mit einer das Wohnen nicht wesentlich störenden Nutzung (vergleiche § 6 Abs. 1 BauNVO) musste daher an dieser Stelle gerechnet werden. Nach der Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei Flüchtlingsunterkünften zwar nicht um Wohnnutzung, aber um eine wohnähnliche Nutzung, die in Wohngebieten regelmäßig im Wege einer Befreiung realisiert werden kann (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris). Wie ausgeführt liegt das Baugrundstück jedoch nicht in einem Wohngebiet, sondern grenzt an dieses an. Insofern mussten die Bewohner des Wohngebiets ohnehin damit rechnen dass eine Nicht-Wohnnutzung an dieser Stelle realisiert wird. Die Situation wird auch planungsrechtlich nicht in Bewegung gebracht und es entsteht kein Planungsbedürfnis, weil sich das Baugrundstück zwischen dem eindeutigen faktischen allgemeinen Wohngebiet, in dem die Antragstellerin wohnt, und dem östlich liegenden Gewerbegebiet befindet. Soweit die Bewohner der Kleeblattsiedlung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben, sie befürchteten durch die Ansiedlung weiterer 420 Flüchtlinge in ihrem ohnehin schon sozial eher schwachen Kiez und im Hinblick auf die in der weiteren Umgebung befindlichen zwei weiteren Flüchtlingsunterkünfte eine zusätzliche Belastung, ist dies nachvollziehbar. Planungsrechtlich kann dem jedoch nicht mithilfe einer Versagung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung getragen werden. Eventuell müssen im laufenden Betrieb dem Heimbetreiber Auflagen erteilt werden. Ob es derartige Auflagen planungsrechtlich rechtfertigende Beschwerden der Anwohnerschaft gibt, wird nach Inbetriebnahme der Anlage im laufenden Klageverfahren VG 13 K 533.17 zu prüfen sein. Da sich das Vorhaben mithin der Art der Nutzung nach einfügt, kann auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sein. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann dabei auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO – Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, Zahl der Vollgeschosse, und Höhe der baulichen Anlagen – wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlichen Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Dabei kann die vorhandene Bebauung eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden kann. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau, dabei ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 – BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 -). Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 -). Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich seiner Grundfläche in die nähere Umgebung ein, da das Grundstück durch die umfangreicheren Gebäudekörper der angrenzenden Siedlung geprägt wird. Auch im Hinblick auf die Geschosszahl und die absolute Höhe fügt sich das Vorhaben ein. Das Vorhaben weist zwar ein Geschoss mehr auf als das Gebäude der Antragstellerin. Mit 18,5 m überragt es das 17,10 m hohe Haus der Antragstellerin auch geringfügig. Von der Pablo-Picasso-Straße aus ist, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, der Höhenunterschied nur bei genauer Betrachtung wahrnehmbar und fällt bei den in der näheren Umgebung vorhandenen Kubaturen nicht ins Gewicht. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes der Nutzung auch nicht deshalb ausnahmsweise nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht auf das Wohngebäude der Antragstellerin vermissen lässt. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (st. Rspr.). Dass das Bauvorhaben die bislang gegebene ungestörte Aussicht über den S-Bahn Gleiskörper hinaus auf die Stadtlandschaft beeinträchtigt, wird von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht vom Gebot der Rücksichtnahme umfasst. Ein Verstoß im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie den erforderlichen Sozialabstand der Wohnung der Antragstellerin ist angesichts des Abstandes der Gebäude und des Umstandes, dass die Abstandsflächen ausweislich des Lageplans mehr als eingehalten werden, fernliegend; damit sind zugleich die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht wegen des von ihm ausgelösten Autoverkehrs gegen das Rücksichtnahmegebot, denn die Flüchtlinge selbst werden keine Autos nutzen und die Betreuer werden außer mit dem Auto auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln an- und abreisen. Dass der Fußgängerverkehr der Flüchtlinge wohl insbesondere zur nahegelegenen S-Bahnstation Hohenschönhausen die Antragstellerin unzumutbar beeinträchtigt, hat diese nicht konkret und nachvollziehbar dargetan und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Fußgänger werden vom Flüchtlingsheim über den dem Gebäude der Antragstellerin gegenüberliegenden Bürgersteig der Seehausener Straße und dann über die Pablo-Picasso-Straße zum nahegelegenen S-Bahnhof gelangen. Die Straßen einschließlich der Bürgersteige verfügen über einen ausreichenden Querschnitt um den zusätzlichen Fußgängerverkehr zu ermöglichen. Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich auch nicht infolge der von der geplanten baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit sie über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen (s.o.) hinausgehen. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden. Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in der Unterkunft untergebrachten Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen. Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht gelöst, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden (Kammer, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 13 L 327.14 - juris). Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht durch einen Abweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5).