Beschluss
4 B 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beurteilung des Einfügens eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Merkmal des Vollgeschosses gemäß BauNVO maßgeblich, Nicht-Vollgeschosse sind nicht gleichzustellen.
• Für die Prüfung des Einfügens ist das äußere, von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild im Verhältnis zur Umgebungsbebauung entscheidend; nicht wahrnehmbare Vollgeschosse prägen das Bild der Umgebung nicht.
• Die Frage, ob sich die Geschosszahl nach objektiv vorhandenen Geschossen oder nach der vom Betrachter wahrgenommenen Wirkung zu bemessen hat, lässt sich ohne Zulassung der Revision anhand der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.
Entscheidungsgründe
Einfügung nach §34 BauGB: Maßgeblichkeit des Vollgeschossbegriffs und äußeres Erscheinungsbild • Bei der Beurteilung des Einfügens eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Merkmal des Vollgeschosses gemäß BauNVO maßgeblich, Nicht-Vollgeschosse sind nicht gleichzustellen. • Für die Prüfung des Einfügens ist das äußere, von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild im Verhältnis zur Umgebungsbebauung entscheidend; nicht wahrnehmbare Vollgeschosse prägen das Bild der Umgebung nicht. • Die Frage, ob sich die Geschosszahl nach objektiv vorhandenen Geschossen oder nach der vom Betrachter wahrgenommenen Wirkung zu bemessen hat, lässt sich ohne Zulassung der Revision anhand der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Der Kläger rügte in einem Verwaltungsgerichtsverfahren die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Streitgegenstand war die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, konkret in Bezug auf die zu berücksichtigende Zahl der Geschosse. Strittig war, ob bei der Geschosszählung alle vorhandenen und geplanten Geschosse einschließlich Nicht-Vollgeschosse oder allein die für Betrachter erkennbaren bzw. Vollgeschosse maßgeblich sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte zur Beurteilung auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt und das Merkmal des Vollgeschosses herangezogen. Der Kläger machte geltend, statt auf Wahrnehmung sei auf die objektive Geschosszahl abzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe der Revision (grundsätzliche Bedeutung und Divergenz). • Die Beschwerde stützt sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, die jedoch nicht gegeben sind. • Zur Frage des Einfügens kann auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden; eine Revision ist dafür nicht erforderlich. • Als Auslegungshilfe dürfen die Maßkriterien der Baunutzungsverordnung herangezogen werden; nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 1 BauNVO kommt dem Merkmal des Vollgeschosses rechtliche Bedeutung zu, nicht dem weiter gefassten Merkmal des Geschosses. • Die Prüfung des Einfügens erfolgt anhand der konkreten Verhältnisse der umgebenden Bebauung; dabei ist das von außen wahrnehmbare Erscheinungsbild entscheidend, weil nicht wahrnehmbare Vollgeschosse das Bild der Umgebung nicht prägen. • Frühere Entscheidungen des Senats bestätigen, dass für die Anzahl der Vollgeschosse auf die äußere Wirkung abzustellen ist; das Oberverwaltungsgericht hat daher zutreffend nicht auf die rein objektive Anzahl der Geschosse abgestellt. • Die Divergenzrüge ist unbegründet, weil sie nur auf eine nicht gegebene Alternative abhebt und zudem nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass bei der Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB das Kriterium des Vollgeschosses gemäß BauNVO maßgeblich ist und das äußere, vom Betrachter wahrnehmbare Erscheinungsbild heranzuziehen ist. Nicht von außen wahrnehmbare Vollgeschosse sind nicht geeignet, das Bild der Umgebung zu prägen; das Oberverwaltungsgericht hat daher zutreffend nicht allein auf die objektive Zahl der Geschosse abgestellt. Eine Zulassung der Revision war angesichts der vorhandenen Rechtsprechung und der nicht erfüllten Zulassungsanforderungen nicht erforderlich.