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Urteil

13 K 723.17

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:1114.13K723.17.00
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Leitsätze
Zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Dachgeschossausbaus und zur Zulässigkeit von Fensterachsen respektierenden Einzelbalkonen und verglasten Außenaufzügen bei rückwärtigen schmucklosen Lochfassaden
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur denkmalrechtlichen Zulässigkeit des Dachgeschossausbaus und zur Zulässigkeit von Fensterachsen respektierenden Einzelbalkonen und verglasten Außenaufzügen bei rückwärtigen schmucklosen Lochfassaden Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verlängerung der am 2. Mai 2012 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung. Anspruchsgrundlage sind §§ 72 Abs. 2, 71 Abs. 1 und 64 Satz 1 BauO Bln a.F, § 89 Abs. 2 BauOBln n.F. Danach ist eine Baugenehmigung zu verlängern, wenn dem Bauvorhaben im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (Wilke/Dageförde /Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. § 72 Rn. 14) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dem Bauvorhaben steht gemäß § 64 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln a.F. die fehlende Genehmigungsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 DschG Bln entgegen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörden in seinem Erscheinungsbild verändert werden. Die Baugenehmigung, welche, wie hier nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln die denkmalschutzrechtliche Genehmigung einschließt, ist nach § 11 Abs. 1 S. 3 DSchG Bln zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Beurteilung, ob Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um einen Tatbestand mit Abwägungsfunktion. Hier stehen Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Baugenehmigung entgegen. Nach § 2 Abs. 2 DSchG Bln ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Nach § 2 Abs. 3 DSchG Bln ist ein Denkmalbereich (Ensemble, Gesamtanlage) eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus den in Abs. 2 genannten Gründen im Interesse der Allgemeinheit liegt, und zwar auch dann, wenn nicht jeder einzelne Teil des Denkmalbereichs ein Denkmal ist. a) Das Grundstück ist konstitutiver Teil (also selbst auch Denkmal) des Ensembles. Kollwitzstraße 60/62, 69/71, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung Husemannstraße 1-16, Knaackstraße 43/49 und 52/58, Kollwitzplatz, Sredzkistraße 32/34, 46/48. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt vor, wenn es sich bei den baulichen Anlagen um eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit mit einem sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort, wie etwa bei einem Stadtviertel, handelt. Solche baulichen Anlagen können unabhängig voneinander entstanden sein, müssen aber verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen und insoweit als historisch überlieferter Bestand in städtebaulicher Hinsicht Lebensformen vergangener Zeitschnitte widerspiegeln. Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen „übersummativen“ Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 B 5.10 -). Ein Denkmalbereich in Form der Gesamtanlage liegt vor, wenn eine Mehrheit baulicher Anlagen gegeben ist, die durch einen inneren Funktionszusammenhang gekennzeichnet sind und in der Regel aus konzeptionell in einem Zug geplanten und errichteten (Einzel)Denkmalen besteht, was insbesondere bei Siedlungen der Fall ist (Haspel/Martin/Wenz/Drewes, Denkmalschutzrecht in Berlin, § 2, Seite 94), und die aus den in § 2 Abs. 2 DSchG Bln genannten Bedeutungskategorien erhaltungswürdig ist. Ein Denkmalbereich in Form eines Ensembles liegt hier aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen vor. Eine geschichtliche Bedeutung ist gegeben, wenn ein Bauwerk historische Ereignisse oder eine Entwicklung in stadtentwicklungsgeschichtlicher oder architekturgeschichtlicher Hinsicht anschaulich macht. Städtebauliche Gründe im Sinne des Denkmalschutzes sind gegeben, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen, die entweder auf eine einheitliche Planung zurückzuführen oder aus anderen Gründen im Laufe der Zeit zusammengekommen sind und ein Bauwerk als historischen Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine stadtbildprägende Bedeutung verleihen, so dass es charakteristischerweise zum überlieferten Bestand gehört (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – 2 B 33/91 – NVwZ-RR 1997, 591). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Bedeutungskategorien fließend sein können und eine städtebauliche Bedeutung unter anderem dann anzunehmen ist, wenn stadtbaugeschichtliche oder stadtentwicklungsgeschichtliche Unverwechselbarkeiten vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591). Die Mietshausquartiere sind nördlich und östlich des Kollwitzplatzes in zwei Abschnitten (Etappen) bebaut worden. Der erste Bauabschnitt 1873-75 war geprägt von der Tätigkeit des Deutsch-Holländischen Actien-Bauvereins (DHAB). Die errichtete geschlossene, homogene Blockrandbebauung war mit der für die Gründerzeit charakteristischen, spätklassizistischen Fassadengestaltung und den gefundenen Grundrisslösungen für vorrangig bürgerliche Mieter bestimmt. In einem zweiten Bauabschnitt wurden zwischen 1880 und 1893 die fünfgeschossigen Mietshäuser westlich und nördlich des Kollwitzplatzes sowie der Husemannstraße spekulativ von verschiedenen Bauherren und Bauhandwerkern mit einer zumeist bereits der Neorenaissance verpflichteten, z.T. spiegelsymmetrischen Fassadengestaltung und z.T. dichteren Parzellenbebauung mit Seiten- und Quergebäuden errichtet. Die heutige Kollwitzstraße und der Kollwitzplatz sind wichtige Dokumente der Realisierung des „Bebauungsplan(es) der Umgebungen Berlins“, des so genannten „Hobrecht-Planes“. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes sind in den 1870er Jahren große Gebiete von neu entstandenen Baugesellschaften aufgekauft worden, um erschlossene Grundstücke teuer weiterzuverkaufen. Unter diesen Terraingesellschaften bildete der im Bereich der heutigen Kollwitzstraße und des Kollwitzplatzes tätige Deutsch-Holländische Actien-Bauverein eine Sonderstellung, da er versuchte, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes auch qualitativ voranzutreiben, indem er selbst Bauherr wurde und repräsentative, weniger dicht gebaute Wohnhäuser mit größeren Wohnungen baute. Zugleich unternahm der DHAB auf einem von ihm erworbenen ausgedehnten Gelände, das sich zwischen der heutigen Prenzlauer und der Schönhauser Allee im Süden etwa bis zur Höhe des Wasserturmes und im Norden bis zur Danziger Straße erstreckte, hier erstmals in größerem Umfang den Versuch, Mietshäuser fabrikmäßig herzustellen. Die ersten Bauanträge wurden im Sommer 1873 gestellt. Nach dem so genannten Gründerkrach im Oktober 1873 setzte sich wegen spekulations- und nachfragebedingt gestiegener Bodenpreise in den verkehrstechnisch gut erschlossenen Bereichen die fünfgeschossige und geschlossene Bauweise durch. Innerhalb des Denkmalbereichs ist diese Entwicklung ablesbar. Während die viergeschossigen Mietshäuser die frühe Phase der städtebaulichen Erschließung des Prenzlauer Berges als Stadterweiterung von Berlin verkörpern, stellen die erst Mitte der 1880er Jahre, nach dem Konkurs des DHAB entstandenen Mietshäuser in der Husemann- und in der Sredzkistraße einen späteren Bebauungsabschnitt dar. Soweit eine städtebauliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eine stadtbildprägende Außenwirkung der betreffenden Gebäude voraussetzt (vgl. OVG Berlin, Urteile vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234, und vom 25. Juli 1997 - OVG 2 B 3.94 -, OVGE 22, 180, 182 f.), ist diese Voraussetzung mit Blick auf die Ausdehnung des Ensembles und die vom öffentlichen Straßenraum aus ohne Einschränkung gegebene Erlebbarkeit zu bejahen. b) Die Erhaltung des Ensembles steht auch im Interesse der Allgemeinheit: Ein solches Interesse der Allgemeinheit ist anzunehmen, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes bzw. eines Ensembles und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung besteht. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Denkmalwürdigkeit in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines Kreises von Sachverständigen eingegangen ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – OVG 2 B 33.91 -, NVwZ-RR 1997, 591). So ist es hier. c) Genehmigungspflicht: Die beantragte Errichtung von drei Dachgeschosswohnungen, von 8 Balkonen und 2 Außenaufzügen ist zweifellos eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme, da hierdurch die vorhandene Dachform, die Hoffassade und die Freiflächen des Denkmals geändert würden und damit das Denkmal in seinem Erscheinungsbild verändert wird (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln). Die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert im Übrigen eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – OVG 2 B 12.06 –, GE 2009, 391 m.w.N.; Gesetzesbegründung AbgH-Drs 12/4977, S. 8). d) Genehmigungsfähigkeit: Gründe des Denkmalschutzes stehen der Maßnahme entgegen. Da nicht erkennbar ist, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt, ist die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln nur zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Beantwortung der Frage, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, hat kategorienadäquat, d.h. an der jeweiligen denkmalschutzrechtlichen Bedeutungskategorie orientiert zu erfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 6. März 1997 – 2 B 33.91 – NVwZ-RR 1997, 591; Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Auflage, E, Rn. 174). Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (VG Berlin, Urteil vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 -). Die Genehmigung ist daher nur bei überwiegenden Eigentümerinteressen zu erteilen (OVG a.a.O.; vgl. auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 BbgDSchG). Bei der hier gegebenen architektur- und stadtentwicklungsgeschichtlichen Bedeutung ist das Interesse an der vollständigen Erhaltung des Erscheinungsbildes des Denkmals zwar geringer zu veranschlagen als etwa bei der künstlerischen Bedeutung (Urteil der Kammer vom 10. November 2016 – VG 13 K 416.15 – Villa Leo). Bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der gegenläufigen und öffentlichen und privaten Interessen kann ein Überwiegen der privaten Interessen gleichwohl nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des Ausbaus des Dachgeschosses des Vorderhauses hat der Beklagte wiederholt eine Genehmigung in Aussicht gestellt, wenn die vorgesehenen eingeschnittenen Terrassen auf die Rückseite des Gebäudes verlegt werden. Soweit insoweit eingewendet werden könnte, dass die Nutzung der Dachterrassen auf der westlichen liegenden Straßenseite attraktiver sei, reicht dies für überwiegende private Interessen nicht aus (vgl. Urteil der Kammer vom 10. November 2016 – VG 13 K 416.15 – Villa Leo). Denn der Denkmalschutz steht als verfassungskonforme Inhaltsschranke des Eigentums zulässigerweise regelmäßig einer optimalen Ausnutzung des in Rede stehenden Grundstücks entgegen. Hinsichtlich der 8 beantragten, jeweils 3,50 m breiten und 1,2 m tiefen Balkone an Quergebäude und Seitenflügeln ist zwar festzustellen, dass gewichtige Eigentümerinteressen an der Einrichtung von Balkonen an ansonsten schmucklosen denkmalgeschützten Lochfassaden bestehen, weil nach heutigen Wohnansprüchen dem Aufenthalt an der frischen Luft eine hohe Bedeutung zugemessen wird. Dem trägt aber der beklagte Bezirk durch die Genehmigung von Einzelbalkonen mit einer Tiefe von 1,20 m und einer Breite von ebenfalls 1,20 m, die die bestehenden Fensterachsen nicht beeinträchtigen, Rechnung. Damit ist den Eigentümerinteressen ausreichend Rechnung getragen, sodass kein Anspruch auf Genehmigung der beantragten zweiachsigen Balkone besteht. Denn diese beeinträchtigen das denkmalgeschützte Erscheinungsbild der Lochfassade erheblich mehr, ohne dass dem seinerseits dieses Erhaltungsinteresse übersteigende überwiegende Eigentümerinteressen entgegenstehen. Da hier keine genehmigungsfähigen Antragsunterlagen vorliegen, stellt sich insoweit auch nicht die Frage einer Teilgenehmigung bzw. einer teilweisen Verpflichtung (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 26. März 2015 – VG 19 K 171.14 – Seite 10f des amtlichen Abdrucks). Hinsichtlich der beantragten Außenaufzüge geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der Erreichbarkeit von Wohnungen durch Aufzüge grundsätzlich um einen überwiegenden privaten Belang handelt und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch um einen gewichtigen öffentlichen Belang (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2, 2.Alt DSchG Bln). Gemäß § 11 Abs. 6 DSchG Bln sind zudem die Belange mobilitätsbehinderter Personen zu berücksichtigen. Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt der Belang der Barrierefreiheit jedoch nicht durchweg (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2012 – 2 B 11. 2408 – BauR 2012, 788). Im Falle einfacher denkmalgeschützter Lochfassaden kann der Barrierefreiheit durch die Genehmigung verglaster Außenaufzüge Rechnung getragen werden. Um die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals möglichst gering zu halten, kann außerdem verlangt werden, dass der Außenaufzug nicht über die Traufkante hinausreicht. Dem entsprechen die vorliegenden Antragsunterlagen nicht. Im Ergebnis führt dies dazu, dass lediglich das vorletzte Treppenpodest vom Aufzug erreicht werden kann, was allerdings eine ausreichende Berücksichtigung des dem Denkmalschutz entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interesses an der Barrierefreiheit darstellt. Entsprechende Genehmigungen bei Vorlage entsprechender Antragsunterlagen sind der Klägerseite vom Beklagten im Termin auch in Aussicht gestellt worden. Soweit der Kläger zur Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss von Seitenflügel und Quergebäude den vorhandenen Drempel anheben will und dadurch die Dachneigung verändern will, hat der Beklagte im Termin erklärt, dass es ihm aus denkmalfachlicher Sicht in erster Linie auf die Erhaltung der originalen Bausubstanz ankomme. Einer Erhöhung des Drempels und einer Veränderung der Dachneigung werde daher nicht zugestimmt. In Absprache mit dem Landesdenkmalamt werde jedoch in derartigen Fällen einer Errichtung von Gauben und von in das Dach eingeschnittenen Terrassen zugestimmt. Hiergegen ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern, es handelt sich insbesondere um eine rechtsfehlerfreie Abwägung des öffentlichen Interesses am Erhalt des Denkmals mit dem privaten Interesse des Klägers an der Errichtung einer weiteren Wohnung. Da entsprechende Antragsunterlagen nicht vorliegen, konnte auch insoweit eine Teilstattgabe nicht erfolgen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von drei Wohnungen im Dachgeschoss, zum Anbau zweier Aufzugsanlagen sowie zum Anbau von insgesamt 8 jeweils 3,50 m breiten und 1,2 m tiefen Balkonen in seinem Mietshaus in der H… in Prenzlauer Berg. Das 1888-1890 von Thöns und Schmidtmann errichtete Mietshaus besteht aus Vorderhaus, Seitenflügel und Quergebäude und ist Bestandteil des Denkmalbereichs (Ensemble) „Kollwitzstraße 60/62, 69/71, 73-84, 87-88, Kollwitzplatz mit Mietshausbebauung Husemannstraße 1-16, Knaackstraße 43/49 und 52/58, Kollwitzplatz, Sredzkistraße 32/34, 46/48“ im Berliner Stadtteil Prenzlauer Berg (Denkmaldatenbank Nummer …). Zur Denkmaleigenschaft hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 – OVG 2 B 5.10 – ausgeführt: „Danach sind die Mietshausquartiere nördlich und östlich des Kollwitzplatzes in zwei Abschnitten (Etappen) bebaut worden. Der erste Bauabschnitt 1873-75 war geprägt von der Tätigkeit des Deutsch-Holländischen Actien-Bauvereins, der das Areal parzelliert und in einem Zuge entlang der 1872 angelegten Kollwitzstraße fünfgeschossige und - was in den ursprünglichen Erläuterungen des Landesdenkmalamtes noch keine Erwähnung findet - zum Teil auch nur viergeschossige Mietshäuser unter Verwendung von in firmeneigenen Fabrikanlagen (Ziegelei, Holzwerkstätten, Schlosser- und Klempnerei) auf dem heutigen Helmholtzplatz hergestellter Materialien und vorgefertigter Ausstattungselemente errichten ließ. Die geschlossene, homogene Blockrandbebauung war mit der für die Gründerzeit charakteristischen, spätklassizistischen Fassadengestaltung und Grundrisslösungen für vorrangig bürgerliche Mieter bestimmt. In einem zweiten Bauabschnitt wurden zwischen 1880 und 1893 die fünfgeschossigen Mietshäuser westlich und nördlich des Kollwitzplatzes sowie der Husemannstraße spekulativ von verschiedenen Bauherren und Bauhandwerkern mit einer zumeist bereits der Neorenaissance verpflichteten, z.T. spiegelsymmetrischen Fassadengestaltung und z.T. dichteren Parzellenbebauung mit Seiten- und Quergebäuden errichtet. Ergänzend hierzu ist den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten denkmalfachlichen Stellungnahmen des Landesdenkmalsamtes vom 15. Mai 2009 zum Denkmalwert der Mietshausbebauung rund um den Kollwitzplatz und vom 19. April 2010 zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln in Bezug auf die Grundstücke K… zu entnehmen, dass die heutige Kollwitzstraße und der Kollwitzplatz wichtige Dokumente der Realisierung des „Bebauungsplan(es) der Umgebungen Berlins“, des so genannten „Hobrecht-Planes“, sind. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes sind in den 1870er Jahren große Gebiete von neu entstandenen Baugesellschaften aufgekauft worden, um erschlossene Grundstücke teuer weiterzuverkaufen. Unter diesen Terraingesellschaften bildete der im Bereich der heutigen Kollwitzstraße und des Kollwitzplatzes tätige Deutsch-Holländische Actien-Bauverein (DHAB) eine Sonderstellung, da er versuchte, die städtebauliche Entwicklung des Gebietes auch qualitativ voranzutreiben, indem er selbst Bauherr wurde und repräsentative, weniger dicht gebaute Wohnhäuser mit größeren Wohnungen baute. Zugleich unternahm der DHAB auf einem von ihm erworbenen ausgedehnten Gelände, das sich zwischen der heutigen Prenzlauer und der Schönhauser Allee, im Süden etwa bis zur Höhe des Wasserturmes und im Norden bis zur Danziger Straße erstreckte, hier erstmals in größerem Umfang den Versuch, Mietshäuser fabrikmäßig herzustellen. Die ersten Bauanträge wurden im Sommer 1873 gestellt. Hierzu gehörten auch die Mietshäuser K…, die, obwohl fünfgeschossig beantragt, noch viergeschossig errichtet wurden. Nach dem so genannten Gründerkrach im Oktober 1873 setzte sich wegen spekulations- und nachfragebedingt gestiegener Bodenpreise in den verkehrstechnisch gut erschlossenen Bereichen die fünfgeschossige und geschlossene Bauweise durch. Innerhalb des Denkmalbereichs ist diese Entwicklung ablesbar. Während die viergeschossigen Mietshäuser K… die frühe Phase der städtebaulichen Erschließung des Prenzlauer Berges als Stadterweiterung von Berlin verkörpern, stellen die erst Mitte der 1880er Jahre, nach dem Konkurs des DHAB entstandenen Mietshäuser in der Husemann- und in der Sredzkistraße einen späteren Bebauungsabschnitt dar.“ Mit Antrag vom 24. November 2011, ergänzt am 26. April 2012, beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung u.A. für die bereits erwähnten Maßnahmen. Dabei soll je ein Aufzug an die rückwärtigen Fassade des Vorderhauses und die Fassade des Quergebäudes angebaut werden. Bei diesen Fassaden handelt es sich um einfache Lochfassaden. Die Balkone sollen am Quergebäude und am Seitenflügel errichtet werden, und zwar jeweils an den zwei mittleren der jeweils 4 Fensterachsen. Die Aufzugsanlage soll über die Traufkante hinausgezogen werden um auch das Dachgeschoss zu erschließen. Das bestehende – nicht bauzeitliche - Satteldach des Vorderhauses soll erhöht werden und es sollen straßenseitig zwei Dachterrassen in das Dach eingeschnitten werden. Daneben sollen Dachflächenfenster errichtet werden. Der Drempel der Pultdächer von Seitenflügel und Quergebäude soll erhöht werden, wodurch die Dachneigung verändert werden soll, und es sollen Dachterrassen in das Dach eingeschnitten und Gauben auf das Dach aufgesetzt werden. Mit Baugenehmigung vom 2. Mai 2012, verlängert am 20. August 2015, genehmigte das Bezirksamt Pankow von Berlin den beantragten Ausbau. Den zweiten Verlängerungsantrag vom 5. April 2016 lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 und mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Dachausbau die Kubatur des Daches erheblich beeinträchtige. Die Außenaufzüge seien in Kombination mit den Balkonanlagen nicht zulässig, weil dem Hof als gedachter Außenraum aufgrund seiner geringen Ausmaße mit der teilweisen Überbauung durch den Außenaufzug ein Teil seines Außencharakters und seiner Freiraumfunktion genommen würde. Hinsichtlich des Dachgeschossausbaus über dem Vorderhaus könne eine denkmalrechtliche Genehmigung für die Wiederherstellung der nachgewiesenen bauzeitlichen Höhe in Aussicht gestellt werden. Dafür sei eine entsprechende Änderung der Planungsunterlagen erforderlich. Mit der am 21. Dezember 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf die denkmalrechtliche Zustimmung aus dem Jahr 2012, wonach die Aufzüge aufgrund denkmalrechtlicher Anforderungen in einem zulässigen Umfang von der Fassade abgerückt würden. Hinsichtlich des Vorderhauses sei zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche Dachkonstruktion früher höher ausgeführt worden sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Baufreiheit, der verfassungsrechtlich geschützt sei, seien schwerwiegende Belange des Denkmalschutzes nicht erkennbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 8. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Verlängerung der Baugenehmigung vom 2. Mai 2012 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Meinungsänderung der Behörde beruhe auf der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2006 und den mit anderen Bezirken durchgeführten Fachgesprächen. Hierzu verweist der Beklagte auf ein Protokoll des Fachgesprächs vom 10. November 2015, Top 2, Außenaufzüge i.V.m. Dachausbauten. Die beiden beantragten Außenaufzüge stellten im Zusammenspiel mit den zwei Außenaufzügen eine denkmalunverträgliche Änderung und Überformung der schützenswerten Lochfassadenstruktur mit noch erhaltenen bauzeitlichen Fenstern dar. Zum Schutzgut gehöre auch die historisch überlieferte Raumbildung. Durch den Dachgeschossausbau werde das historische Erscheinungsbild und die Kubatur des Daches wesentlich beeinträchtigt, insbesondere würden im Seitenflügel und Quergebäude Trauf- und Firsthöhen sowie die Dachneigungswinkel der Dachschrägen erheblich verändert. Mit Beschluss vom 12. November 2018 hat die Kammer den Rechtstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren, Bezug genommen.