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Urteil

VG 13 K 215/21, 13 K 215/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1005.VG13K215.21.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 2 und 4 des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 9. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin einen in Ziff. 2 und 4 positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung von Ziff. 2 und 4 des Bescheides des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 9. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Mai 2021 verpflichtet, der Klägerin einen in Ziff. 2 und 4 positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 27. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 9. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Mai 2021 ist hinsichtlich der Fragen 2 und 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen ist er jedoch rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines insgesamt positiven Bauvorbescheids und auf eine Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren. Der Beklagte ist nur verpflichtet, die Fragen 2 und 4 positiv zu beantworten. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Bauordnung (BauO Bln) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit die Bindungswirkung des Vorbescheids bestimmt der Bauherr selbst durch die Vorgabe der einzelnen Fragen, wobei diese so formuliert sein müssen, dass ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und eindeutig bestimmter Vorbescheid ergehen kann. 1. Der Beklagte hat zu Recht die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Aufdachterrassen verneint. Ihrer Genehmigung stehen denkmalrechtliche Belange entgegen, so dass ihre erhaltungsrechtliche Zulässigkeit dahinstehen kann. Gemäß § 71 BauO Bln ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Zu diesen Vorschriften gehören gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird; dies ist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln für denkmalrechtlichen Genehmigungen der Fall. Die Errichtung der Dachterrassen ist denkmalrechtlich nicht genehmigungsfähig. Die Errichtung der beiden Aufdachterrassen setzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln eine denkmalrechtliche Genehmigung voraus, weil sie das Baudenkmal „Mietshaus 1889-90 von Julius Klein“ in seinem Erscheinungsbild verändern. Die Funktion des Genehmigungserfordernisses aus § 11 Abs. 1 DSchG Bln als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt erfordert eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. Gesetzesbegründung, AbgH-Drs. 12/4977, Seite 8; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 - juris Rn. 20.). Die Genehmigungspflicht setzt weder voraus, dass eine Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Denkmals von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist, noch dass der bestehende Zustand der historische bzw. originale ist (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). An der Denkmalwürdigkeit des Baudenkmals „Mietshaus 1889-90 von Julius Klein“ bestehen keine Zweifel. Nach § 2 Abs. 2 DSchG Bln ist ein Baudenkmal eine bauliche Anlage, deren Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Hier liegt ausweislich der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Denkmalkurzbegründung ein Denkmal von städtebaulicher, künstlerischer und architekturgeschichtlicher Bedeutung vor, wobei sich die Bedeutung für das Stadtbild insbesondere aus seiner Lage und seiner großstädtischen prunkvollen Erscheinung ergibt, die bei der Inaugenscheinnahme bestätigt werden konnte und das Gebäude deutlich von seiner Umgebung abhebt. Die künstlerische und architekturgeschichtliche Bedeutung beruht auf den unverändert erhalten gebliebenen reich dekorierten außen liegenden Fassaden, die neben neobarocken vor allem antikisierendes Baudekor zeigen. Sie stehen damit beispielhaft für die historische Mietshausdekoration im ausgehenden 19. Jahrhundert. Das Gebäude dürfte darüber hinaus auch ortsgeschichtliche Bedeutung haben, zeigt es doch exemplarisch den Übergang vom Villenvorort am Fichtenberg zur großstädtischen Gemeinde. Gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 12 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln ist eine denkmalrechtliche Genehmigung u.a. wegen der Veränderung des Erscheinungsbildes eines Denkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Errichtung der Dachterrassen wird durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gefordert und Gründe des Denkmalschutzes stehen ihr entgegen. Dies ist der Fall, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Dabei hat die wertende Einschätzung kategorienadäquat zu erfolgen, d.h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Dementsprechend kommt bei der Bemessung der Denkmalbeeinträchtigung den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 7 A 1638/12 -, juris Rn. 32). Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen“ sind außerdem die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen“ selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 – 2 B 12.06 – juris Rn. 23 m.w.N.; Urteil der Kammer vom 14. November 2018 – 13 K 265.17 – UA Seite 9). Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals in seinem Erscheinungsbild die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin. Die durch die Errichtung der Aufdachterrassen und der erforderlichen Absturzsicherungen eintretende Beeinträchtigung des Baudenkmals Wrangelstraße 10 ist bezogen auf die künstlerische, städtebauliche und architekturgeschichtliche Bedeutung als nicht nur geringfügig anzusehen. Bei einem Denkmal, an dessen Erhaltung – wie hier – insbesondere aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat die möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes eine überragende Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris Rn. 26). Das Gebäude wurde im Hinblick auf seine außerordentlich schmuckreiche Fassade und die stadtbildprägende Wirkung neben den zumeist deutlich niedrigeren historischen Gebäuden in der Nachbarschaft unter Schutz gestellt. Ausweislich der Denkmalkurzbegründung werden die Denkmalfähigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Gebäudes aus der künstlerischen Bedeutung der (Original-)Fassaden abgeleitet, zu denen auch die reich verzierte Attika gehört, welche das flach geneigte Dach verdeckt. Das besondere des einem italienischen Stadtpalast nachempfundenen Etagenwohnungsbaus ist u.a. diese fehlende Sichtbarkeit des Daches. Die Errichtung einer weiteren Nutzungsebene auf dem gründerzeitlichen Gebäude würde zur Überzeugung des Gerichts zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals führen und dadurch dessen künstlerischen wie auch städtebaulichen und architekturgeschichtliche Zeugniswert schmälern. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist der von außen sichtbare Teil eines Baudenkmals, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Baudenkmal innewohnt, abzulesen vermag (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2022 – 10 A 4789/19 – juris Rn. 53). Zwar werden die Terrassen – und ihre für eine Erholungsnutzung erforderlichen Möblierungen und Bepflanzungen - nach Angaben der Klägerin von der Wrangelstraße aus nicht zu sehen sein. Die Terrassen und ihre Aufbauten werden jedoch zusammen mit den besonders schützenswerten Fassaden und Attiken von den benachbarten Gebäuden aus wahrnehmbar sein, in den laublosen Monaten möglicherweise auch von der Rothenburgstraße aus. Sie würden also gleichwohl das Erscheinungsbild des Baudenkmals verändern, wenn auch nur für einen eingeschränkten Betrachterkreis. Insoweit kommt es aber für die Annahme einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals nicht darauf an, dass jedermann die Veränderung an dem Baudenkmal in Augenschein nehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2016 – 2 B 26.12 – juris Rn. 47). Im Falle der Klägerin tritt hinzu, dass für die geplanten Aufgänge zu den Aufdachterrassen jeweils Absturzsicherungen erforderlich wären. Diese würden, da die beiden Aufgänge ausweislich der vorgelegten Planung direkt hinter der straßenseitigen Attika liegen, über die Attika hinausragen und von der Straße aus wahrnehmbar die Proportionen der Fassaden stören sowie den Blick des Betrachters auf die Absturzsicherungen als nicht bauzeitliche Elemente lenken. Die Aufdachterrassen mit ihren Absturzsicherungen würden auch den städtebaulichen Zeugniswert des Baudenkmals beeinträchtigen. Dieser erfasst die baulichen Anlagen als räumlich-kubische Einheit einschließlich ihrer Baustruktur (OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 - juris Rn. 16). Aufbauten wie die der zwei begehrten Aufdachterrassen mit Absturzsicherungen führen deshalb typischerweise zu einer Verzerrung von Proportion und Silhouette eines Hauses (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 ZB 08.1815 - juris Rn. 5). Eine solche Verzerrung ist auch für das Gebäude auf dem Klägergrundstück zu befürchten. Die strenge Gliederung des Gebäudes in einen farblich und durch Ornamente deutlich abgesetzten Erdgeschossbereich, drei darüber liegenden Wohngeschosse und eine den Abschluss des Gebäudes bildende mächtige Attika würde erstmals durch die Aufdachterrassen und die Absturzsicherungen unvorteilhaft aufgebrochen und die Außenwirkung des Gebäudes dadurch deutlich verändert. Bisher sind die Proportionen des Gebäudes trotz Einführung einer nicht bauzeitlichen Nutzungsebene im Dach in den 1970er Jahren gewahrt worden, indem in die besonders schützenswerten drei geschmückten äußeren Fassaden des Gebäudes keine Öffnungen eingefügt und die drei aus dem Dach ausgeschnittenen Terrassen hinter der Attika der straßenseitigen Fassade gefangen worden sind. Ein „Aufbrechen“ und Öffnen der Gebäudeform nach oben würde sich negativ auf die Silhouette des Gebäudes und seine Proportionen auswirken: letztere würden durch die zusätzliche, und dabei „ausfransende“ Ebene aus dem Gleichgewicht gebracht. Auch die architekturgeschichtliche Bedeutung des Baudenkmals wäre durch die Errichtung der Dachterrassen beeinträchtigt. Die Terrassen sind ein bauzeitlich untypisches Gestaltungselement der Gegenwart und dem Etagenwohnungsbau der Jahrhundertwende, für welchen das klägerische Gebäude exemplarisch steht, fremd. Bauzeitlich war das Dach als Gebäudeabschluss bestimmt und weder eine Wohnnutzung des Dachraumes noch eine Freizeitnutzung auf dem Dach vorgesehen. Die Einführung einer Nutzungsebene auf dem Dach stünde demnach im deutlichen Widerspruch zur bauzeitlichen Bestimmung des Gebäudes und würde den architekturhistorischen Aussagewert mindern (vgl. Urteil der Kammer vom 14. November 2018 – 13 K 265.17 - UA Seite 11. Das durch Art. 14 GG geschützte private Interesse der Klägerin an der Errichtung der beiden Dachterrassen tritt gegenüber dem öffentlichen Erhaltungsinteresse zurück. Angesichts des vorliegend zu bejahenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung des überkommenen Erscheinungsbild des Baudenkmals lässt sich ein überwiegendes privates Interesse der Klägerin bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG Bln vorzunehmenden Interessenabwägung nicht feststellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 B 5.10 - juris Rn. 48). Das private Interesse der Klägerin, ihr Eigentum durch eine Aufwertung der Dachgeschosswohnungen rentabler zu nutzen oder zu einem höheren Kaufpreis veräußern zu können, ist geringer zu gewichten. Bauzeitlich war eine Wohnnutzung des Dachraumes überhaupt nicht vorgesehen, so dass der gegenüber den anderen Wohnungen des Gebäudes deutlich abfallende Wohnwert der Wohnungen im Dachraum von dem Eigentümer in den 1970er Jahren in Kauf genommen wurde. Die Klägerin wiederum hat das Gebäude mit dem Dachausbau in der derzeitigen Form und den bestehenden denkmalrechtlichen Beschränkungen privatautonom erworben. Eine irgendwie geartete Kompensation durch eine weitere Überformung des Baudenkmals ist nicht geboten. 2. Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht die Genehmigungsfähigkeit des westlichen der beiden Balkone in Frage 2 des Bauvorbescheides verneint. Auch nach Auffassung der Beklagtenseite ist die Anbringung der Balkone an der rückseitigen schmucklosen Fassade denkmalrechtlich und städtebaulich vertretbar. Er hat die Erteilung einer Ausnahme für die Überschreitung der festgesetzten Baugrenze gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 in Aussicht gestellt. Die Balkone sind – anders als von Beklagtenseite angenommen - auch bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Zwar erzeugen sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 BauO Bln Abstandsflächen, die auf dem Grundstück liegen müssen: aufgrund ihrer Dimension von 2,0 m Tiefe und 4,58 m Breite sind die Balkone nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln privilegiert. Mit einer Brüstungshöhe von 18,5 m haben die Abstandsflächen in Richtung der rückwärtigen Grundstücksgrenze gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln eine Tiefe von 7,40 m. Daher überschreitet die auf den westlichen der beiden Balkone bezogene Abstandsfläche wegen des besonderen Zuschnitts des Klägergrundstücks die Grenze zum Grundstück Rothenburgstraße 31 um 1,4 m. Diese Überschreitung ist, anders als die Klägerin meint, auch nicht unerheblich. Es kommt aber die Erteilung einer Abweichung gemäß § 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln in Betracht. Im Rahmen eines Bauvorbescheids kann die Erteilung einer solchen Abweichung in Aussicht gestellt werden, ohne dass es hierfür eines eigenen Abweichungsantrags bedarf, wenn die Abstandsflächenüberschreitung – wie hier - schon aus den eingereichten Bauvorlagen offensichtlich ist. Der Antrag auf Erteilung wäre dann erst zwingend zusammen mit dem eigentlichen Bauantrag zu stellen. Gemäß § 6 Abs. 11 BauO Bln kann eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben, wobei eine atypische Grundstückssituation nicht erforderlich ist. Zu den Schutzzielen des § 6 BauO Bln zählen eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Gebäude, des Weiteren aber auch die Wahrung des Wohnfriedens durch die Gewährleistung eines hinreichenden Sozialabstands. Davon umfasst ist der Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und der nicht gewollten Wahrnehmung der Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2016 – 10 S 5.16 – juris Rn. 10). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine Wahrung der Schutzziele anzunehmen, wenn diese Schutzziele des Abstandsflächenrechts auf einem anderen als in § 6 BauO Bln vorgegebenen Weg im Einzelfall ebenso gut oder gar besser erreicht werden können (Kammer, Beschlüsse vom 3. September 2014 – 13 L 283.13 – m.w.N., vom 21. Januar 2016 – 13 L 301.15 und vom 7. Dezember 2017 – 13 L 605.17 m.w.N.). Dabei muss die Gleichwertigkeit der nach den Vorschriften des Abstandsflächenrechts an sich unzulässigen Lösung mit der Situation, die beim gesetzeskonformen Vollzug des Abstandsflächenrechts eintreten würde, vom Bauherrn anhand der konkreten baulichen Ausgestaltung nachgewiesen werden (Kammer, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 13 L 605.17 – UA Seite 5). Der westliche Balkon wird voraussichtlich allein aufgrund seiner über die Privilegierung in § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO Bln hinausgehenden Größe keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten auf die benachbarten Grundstücke Rothenburgstraße 30 und 31 schaffen. Wie sich das Gericht beim Ortstermin vergewissern konnte, befindet sich das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Rothenburgstraße 31 in mindestens 30 m Entfernung von den Stirnseiten des Gebäudes auf dem Klägergrundstück. Dazwischen stehen zwei hohe Bäume mit ausladenden Baumkronen. Auch der von der Nutzung des Balkons ausgehende Lärm für die Nachbarn sowie die Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Nachbargrundstück dürften sich nicht erheblich von der Nutzung eines kleineren Balkons an gleicher Stelle mit 1,50 m Tiefe und 3 m Breite unterscheiden. Der Lärm für die Nachbarn dürfte sich bei einer Distanz von fast 30 m durch die Unterschreitung der Abstandsfläche nicht merklich erhöhen. Gleichwohl sind hier - anders als beim Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB - im Rahmen der Abweichungsentscheidung gemäß §§ 6 Abs. 11, 67 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln auch zukünftige Bauabsichten des Nachbarn und ein etwaiges heranrücken einer schutzwürdigen Nutzung in die Entscheidung mit einzustellen. Im Falle der Klägerin besteht jedoch die Besonderheit, dass mögliche Bauabsichten des Eigentümers des Grundstücks Rothenburgstraße 31 durch das geltende Planungsrecht stark beschränkt werden. Danach käme eine an das Grundstück der Klägerin heranrückende Bebauung nicht in Betracht, denn diese würde die für das Nachbargrundstück festgesetzten Baugrenzen erheblich überschreiten: der Bebauungsplan XII-223 setzt nur die bereits überbaute Fläche als überbaubare Grundstücksfläche des Nachbargrundstücks fest. Die Ausnutzbarkeit des Grundstücks Rothenburgstraße 31 wird durch die Verkürzung der Abstandsflächen nicht weiter beschränkt und nachbarliche Interessen nicht verletzt. 3. Der Beklagte hat schließlich auch zu Unrecht die denkmalrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Errichtung eines hofseitigen Aufzugs mit transparentem Schacht in der Antwort auf Frage 4 des Bauvorbescheids verneint. Der Genehmigung stehen weder denkmalrechtliche, noch städtebauliche oder bauordnungsrechtliche Belange entgegen. Die Errichtung des Aufzugs setzt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln eine denkmalrechtliche Genehmigung voraus, weil sie das Baudenkmal „Mietshaus 1889-90 von Julius Klein“ in seinem Erscheinungsbild verändert. Sie ist gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 3 und 12 Abs. 1 Satz 2 DSchG Bln denkmalrechtlich genehmigungsfähig, da ihr Gründe des Denkmalschutzes bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Erhaltungsinteresses mit den schutzwürdigen privaten Interessen der Klägerin (s.o.) nicht entgegenstehen. Die durch die Errichtung des transparenten Außenaufzugs eintretende Beeinträchtigung des Baudenkmals Wrangelstraße 10 ist bezogen auf die künstlerische, städtebauliche und architekturgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes im Verhältnis zu den privaten Interessen der Klägerin als nur geringfügig anzusehen. Zwar nehmen auch die ungeschmückten schlichten Fassaden der Hofseite an der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes teil. Ihr unverändertes Erscheinungsbild ist aber weder für den künstlerischen, noch für den städtebaulichen Zeugniswert des Gebäudes von erheblichem Gewicht. Die Hoffassaden weisen keine künstlerische Gestaltung auf und sind aus dem öffentlichen Raum nicht einsehbar. Auch von den benachbarten Grundstücken dürfte der Blick auf die Hoffassaden wegen der Enge des halboffenen Hofes kaum möglich sein. Selbst wenn man das denkmalrechtliche Erscheinungsbild gleichwohl als betroffen ansähe, würde der gläserne Aufzugschacht jedenfalls die Schlichtheit der Fassaden und ihre Gliederung weitgehend sichtbar belassen und sich dadurch als vergleichsweise geringe Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes darstellen. Die Errichtung des Aufzugs ist geeignet, die Enge des halboffenen Innenhofs zu verstärken. Andere, besonders schutzwürdige Bauteile des Gebäudes werden durch den Außenaufzug in ihrem Erscheinungsbild aber nicht beeinträchtigt, so dass die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Baudenkmals insgesamt als geringfügig zu werten ist. Demgegenüber ist das Interesse der Klägerin an einer weitgehend barrierefreien Erreichbarkeit der Wohnungen in den Obergeschossen und im Dachgeschoss von erheblichem Gewicht und im Hinblick auf die demographische Entwicklung auch ein gewichtiger öffentlicher Belang im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. DSchG Bln. Zwar würde der Aufzug, der an den Podesten des Treppenhauses hält, den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Barrierefreiheit des Gebäudes gemäß § 50 Abs. 1 BauO Bln nicht genügen, die Erreichbarkeit der einzelnen Wohnungen gegenüber dem Ist-Zustand jedoch wesentlich erleichtern. Das Bedürfnis nach einer leichten Erreichbarkeit hat auch Eingang in die Wertungen des Denkmalgesetzgebers gefunden, der in § 11 Abs. 6 DSchG Bln verlangt, dass die Denkmalbehörden in ihren Entscheidungen die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen. Auch wenn der Belang der Barrierefreiheit das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht stets überwiegt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 2012 – 2 B 11.2408 – juris Rn. 28), kann nach der Rechtsprechung der Kammer sowohl dem Erhaltungsinteresse als auch dem Bedürfnis nach weitgehender Barrierefreiheit im Falle rückwärtiger schmuckloser Lochfassaden durch die Genehmigung verglaster Außenaufzüge, die nicht über die Traufkante hinausragen, hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. November 2018 – 13 K 723/17 – juris Rn. 26). Inwieweit der Aufzug den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entspräche, hat der Beklagte bisher nicht geprüft. 4. Soweit die Klägerin eine Änderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren und Erstattung der bereits gezahlten Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.623,84 € zuzüglich Prozesszinsen begehrt, hat ihre Klage keinen Erfolg. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Begründung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2020 zum Teil so knapp gehalten war, dass sich die Beweggründe der Behörde für die negative Beantwortung der gestellten Fragen kaum erschließen. Im Ergebnis kann hier dahinstehen, ob die Begründung des Vorbescheids gerade noch den Anforderungen des § 39 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln genügte, denn jedenfalls war die ungenügende Begründung der Entscheidung nicht ausschlaggebend für die Einleitung des Widerspruchsverfahrens durch die Klägerin. Diese hat auch nach der ausführlicheren Begründung der behördlichen Entscheidungen im Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021 ihr auf die positive Beantwortung aller Fragen gerichtetes Begehren im Klageverfahren weiter verfolgt und die Klage hinsichtlich der Dachterrassen auch nach der eingehenden denkmalrechtlichen Begründung für die Unzulässigkeit der Aufdachterrassen in der mündlichen Verhandlung nicht für erledigt erklärt. Von einer schuldhaften Veranlassung des Klageverfahrens durch die Behörde geht das Gericht vor diesem Hintergrund nicht aus. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 4, 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Vorbescheides für verschiedene Modernisierungsmaßnahmen. Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks W ... traße 10 in Berlin-Steglitz. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans XII-223 vom 15. November 1976 (GVBl. Seite 2609) sowie der Verordnung zur Erhaltung der städtebaulichen Gestalt „ ... vom 6. September 1991 (GVBl. Seite 258). Der Bebauungsplan setzt u.a. Baugrenzen auf den Grundstücken W ... straße 10 sowie Rothenburgstraße 31 fest, die im Wesentlichen den vorhandenen Gebäudeabmessungen entsprechen. Die Erhaltungsverordnung bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1, dass die bis zum 31. Dezember 1939 errichteten baulichen Anlagen in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild zu erhalten sind, soweit dieses in den öffentlichen Straßen- und Platzraum wirkt. Bei den bis 1918 errichteten Gebäuden soll dies insbesondere für die Grobgliederung des in der Regel freistehenden Baukörpers gelten. Das auf dem Klägergrundstück errichtete 1890 errichtete Wohngebäude wird als Baudenkmal „Mietshaus 1889-90 von Julius Klein“ in der Denkmaldatenbank des Landes Berlin geführt (Obj.-Dok.-Nr. 09065662). Der Baukörper ist U-förmig ausgeführt mit drei reich verzierten äußeren Fassaden zur Straße und den seitlich anliegenden Grundstücken. Der durch die U-Form gebildete Hof weist demgegenüber drei glatte, schmucklosen Fassaden auf. Die beiden zur rückwärtigen Grundstücksgrenze ausgerichteten Stirnseiten sind bauzeitlich fensterlos ausgeführt worden und ihre Fassaden ebenfalls schmucklos. Sie befinden sich in ca. 30 m Entfernung zu den oberirdischen Geschossen des Gebäudes des an die rückwärtige Grenze des Klägergrundstücks anschließenden Grundstücks R ... straße 31. In der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichten Denkmalkurzbegründung heißt es zur Denkmalwürdigkeit des Wohngebäudes auf dem Klägergrundstück: „Achsensymmetrisches, vierstöckiges Miethaus. Freistehend, die Fassaden vorn und an den Seiten in Formen eines barocken, italienisierenden Stadtpalastes gestaltet. Das flach geneigte Dach hinter einer Attika versteckt. Innen vom mittigen Treppenhaus abgehend: Zweispänner; große Wohnungen mit je fünf und sechs Zimmern, Balkon, Küche, Mädchenkammer (später Bad). Bedeutung für das Stadtbild: In der Wrangelstraße schon von weitem durch seine repräsentative Fassadengestaltung und die ausgreifenden Säulenloggien auffallendes Gebäude. Am Fuße des F ... gelegen, hebt es sich von der umgebenden Bebauung, die überwiegend aus Villen und vorstädtischen Miethäusern besteht (Ausnahme ist der neue Wohnblock auf dem Nachbargrundstück), durch seine großstädtische, prunkvolle Erscheinung als ein markanter Punkt im Straßenbild ab. Künstlerische/architekturgeschichtliche Bedeutung: Das weitgehend unverändert erhaltene Gebäude besitzt eine außerordentlich reich dekorierte Fassade; sie zeigt neben neobarocken vor allem antikisierenden Baudekor, wie er an den innerstädtischen Miethäusern der 80er und 90er Jahre des 19. Jh. häufig vorkam. Auffällig sind hier insbesondere die Karvatiden und die ionischen Säulen mit Reliefs am unteren Drittel des Schaftes – von Einfluss für diese Mode waren möglicherweise die bauarchäologische Forschungen in Kleinasien (Artemisions in Ephesos, 1869 entdeckt, mit Schaftreliefs) oder Vorbilder aus der Renaissance (z.B. das Kölner Rathaus, dort aber korinthische Kapitelle und kanellierte Säulen). Die monotone Wiederholung der einzelnen Figuren und Reliefdarstellungen lässt auf maschinelle Vorfertigung schließen; damit wird die Fassade zu einem typischen Beispiel historistischer Miethausdekoration im ausgehenden 19. Jh.“ In den 1970er Jahren wurde der Raum unter dem Flachdach des klägerischen Gebäudes zum Wohnen ausgebaut. Jede der drei durch den Ausbau geschaffenen Wohnungen verfügt seitdem über eine ca. 10 m² große, gefangene Terrasse hinter der Attika der straßenseitigen Fassade des Gebäudes. Jede dieser Terrassen ermöglicht über eine eigene Fluchttreppe den Aufgang auf das Gebäudedach. Die Beleuchtung der drei Wohnungen erfolgt über Oberlichter und kleinere Fenster zum Hof und an den Stirnseiten. Am 16. März 2020 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Zulässigkeit verschiedener baulicher Maßnahmen für die Aufwertung der Dachgeschosswohnungen. Mit der Frage 1 erfragte sie die Zulässigkeit der Errichtung von zwei ca. 30 m² großen Terrassen auf dem hinteren Teil des Flachdachs des Gebäudes. Der Aufgang zu den Terrassen soll dabei über Treppen auf den beiden äußeren gefangenen Terrassen erfolgen, wobei diese Absturzsicherungen erhalten würden, die 1,53 m hinter der straßenseitigen Attika aufragen. Darüber hinaus erfragte die Klägerin mit Frage 2 die Zulässigkeit des Einbaus von je zwei großen bodentiefen Fenstern an den Stirnseiten des Gebäudes und der Anbringung von jeweils einem Balkon. Die beiden Balkone sollen eine Breite von je 4,58 m und eine Tiefe von 2 m haben, wobei ihre Umwehrung 18,5 m über der Geländeoberfläche liegen würde. Der Abstand der Umwehrung des westlichen Balkons zu den Grenzen der Grundstücke Rothenburgstraße 30 und 31 würde 7,46 m und 6 m betragen. Schließlich fragte die Klägerin mit Frage 4 auch nach der Zulässigkeit der Errichtung eines Aufzugs in einem gläsernen Schacht im halboffenen Hof des Gebäudes. Der Schacht soll neben dem Durchgang zum Hof vor den Küchen- und Badezimmerfenstern der 5-Zimmer-Wohnungen in den geschossen eins bis vier errichtet werden und mit der rückwärtigen Traufkante abschließen. Mit Bauvorbescheid vom 9. Dezember 2020 beantwortete das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Fragen 1, 2 und 4 negativ, wobei die Klägerin im Hinblick auf die gartenseitigen Balkone, die aus Gründen des Abstandsflächenrechts als unzulässig erachtet wurden, auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung kleinerer Balkone hingewiesen wurde. Die Aufdachterrassen sind gemäß der Begründung des Bescheids städtebaulich nicht vertretbar und unvereinbar mit der Erhaltungsverordnung. Hinsichtlich der Errichtung des Außenaufzugs wurde ohne nähere Konkretisierung auf Bedenken der Denkmalschutzbehörde Bezug genommen. Den gegen die Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4 gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 11. Januar 2021, mit welchem diese u.a. die fehlende Begründung der negativen Aussagen des Vorbescheids bemängelte, wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28. Mai 2021, zurück und erhob Gebühren für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 679,48 €. Der Widerspruchsbescheid soll nach seinem Wortlaut u.a. der Rüge der fehlenden Begründung des Ausgangsbescheids nachkommen. Hinsichtlich der Aufdachterrassen verweist der Bescheid auf die wesentliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes durch die notwendigen Absturzsicherungen. Die Nutzung der Dachfläche zu Aufenthaltszwecken, auch im Hinblick auf das hierfür erforderliche Mobiliar, sei für die Wahrnehmung des Gebäudes und der besonders sensiblen städtebaulichen und denkmalbestückten Nachbarschaft als kritisch anzusehen. Eine weitere Nutzungsebene widerspräche der historischen Typologie des originären Etagenwohnungsbaus der Jahrhundertwende. Für die Balkone sei eine Abweichung wegen der insofern ungenügenden Fragestellung der Klägerin nicht geprüft worden. Eine solche könne ohne Herstellung eines nachbarlichen Einvernehmens auch nicht erteilt werden, denn es sei nicht ausgeschlossen, dass das Grundstück Rothenburgstraße 31 zukünftig weiter bebaut werde. Der geplante Aufzugsschacht sei nicht genehmigungsfähig, denn er würde einerseits die Treppenhausfenster verstellen und die Belichtungsverhältnisse der benachbarten Wohnungen beeinträchtigen; er würde andererseits die historische Hofansicht erheblich überformen und - insbesondere wegen der räumlichen Enge des Hofes - das äußere Erscheinungsbild des Baudenkmals wesentlich beeinträchtigen. Mit der am 28. Juni 2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie bezweifelt die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes, da es an einer Denkmalbegründung in der Landesdenkmaldatenbank fehle und der Beklagte in seiner Entscheidung nur auf einen „Etagenwohnungsbau der Jahrhundertwende“ Bezug genommen habe. Es sei auch keine Zuordnung zu den denkmalrechtlichen Bedeutungskategorien erfolgt, die jedoch für die Versagung aus denkmalfachlichen Gründen erforderlich gewesen wäre. Das Gebäude sei weder prägend für die Stadtgestalt noch für das Orts- oder Landschaftsbild. Im Übrigen würden die Aufdachterrassen nur geringfügig in einen allenfalls architekturgeschichtlichen Zeugniswert des Gebäudes eingreifen, da in dieser Bedeutungskategorie das Interesse am äußeren Erscheinungsbild geringer wiege. Das Flachdach des Gebäudes und die Hoffassaden seien für den Baustil des Neobarock nicht typisch. Die Terrassen seien ferner aus dem öffentlichen Raum nicht sichtbar, von den Nachbargrundstücken nur in laublosen Monaten und würden die konkrete Eigenart des Gebiets nicht beeinträchtigen. Einem geringfügigen öffentlichen Erhaltungsinteresse stünde ein gewichtiges Interesse der Klägerin an der Erhöhung des Wohn- und Nutzwerts des Dachgeschosses gegenüber. Ein nachbarliches Einvernehmen sei für die Gewährung einer abstandsflächenrechtlichen Ausnahme für den westlichen Balkon nicht erforderlich, da die Schutzziele des Abstandsflächenrechts auch so gewahrt würden. Der Beklagte habe sein Ermessen insoweit überhaupt nicht ausgeübt. Der geplante Außenaufzug werde durch den öffentlichen Belang der Barrierefreiheit gefordert und würde aufgrund seiner transparenten Gestaltung das äußere Erscheinungsbild der Hoffassaden sichtbar lassen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in den angrenzenden Wohnungen sei von dem gläsernen Aufzugsschacht ebenfalls nicht zu erwarten. Der Gebührenbescheid für das Widerspruchsverfahren sei rechtswidrig, weil die ungenügende Begründung des Ausgangsbescheids bei der Gebührenhöhe zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 9. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde von 19. Mai 2021 zu verpflichten, ihr einen insgesamt positiven Bauvorbescheid zu erteilen, den Beklagten zu verpflichten, ihr 1.623,84 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Bände) sowie auf die in der mündlichen Verhandlung durch den Vertreter der unteren Denkmalschutzbehörde übergebene Denkmalkurzbegründung Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.