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Beschluss

13 L 396.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0214.13L396.18.00
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Leitsätze
Die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB allein begründet noch kein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis, so dass ein genereller nachbarlicher Abwehranspruch grundsätzlich auch dann nicht besteht, wenn die Befreiung von einer Festsetzung tief in die Grundzüge der Planung eingreift. Ein genereller Abwehranspruch bedarf vielmehr einer über die erforderliche Abwägung hinaus feststellbaren besonderen Wechselbezüglichkeit, bspw. im Sinne eines "do ut des".(Rn.22) (Rn.23) (Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer modularen Unterkunft (MUF) für 492 Flüchtlinge. Die Antragsteller sind Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M... straße 3... in Berlin-Nikolassee. Der Antragsgegner ist Bauherr und Zulassungsbehörde des streitgegenständlichen Bauvorhabens, welches auf einem ca. 33.000 m² großen, derzeit als Fußball- und Tennisplatz genutzten Teil des im Eigentum der Berliner Wasserbetriebe AöR stehenden Grundstücks A... 24 (Flurstück Nr. 7... ) errichtet werden soll. Das Baugrundstück befindet sich – wie das Grundstück der Antragsteller - in der Zone III des Wasserschutzgebiets Beelitzhof, grenzt im Osten an die Bundesautobahn A 115 und südlich an eine baumbestandene Fläche mit waldähnlichem Charakter, auf der sich ein Versorgungsgebäude des Wasserwerks Beelitzhof befindet. Südöstlich des Baugrundstücks verläuft die Straße A..., von welcher eine Zufahrt das Bauvorhaben im nördlichen Grundstücksbereich verkehrlich erschließen soll und von welcher auch die Wohnstraße der Antragsteller nach Süden abzweigt. Auf der anderen Seite der Straße A... d.h. südwestlich des Bauvorhabens und nördlich des Grundstücks der Antragsteller, befinden sich großflächige Bauten des Wasserwerks Beelitzhof. Die geplanten zwei Wohngebäude und die sie umgebenden Freiflächen werden sich in ca. 240 Metern Entfernung (Luftlinie) zum südlich gelegenen Grundstück der Antragsteller befinden, die Zufahrt zur Unterkunft in ca. 150 Metern Entfernung (Luftlinie). Die Grundstücke der Beteiligten liegen beide im Geltungsbereich des am 3. August 1976 festgesetzten Bebauungsplans X-29 (GVBl. S. 1724), welcher für das Grundstück der Antragsteller ein Allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/3 festsetzt und für das Vorhabengrundstück eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung „Wasserwerk“. Diese Festsetzungen sowie die Lage von Vorhabengrundstück und Antragstellergrundstück (beide mit Kreis markiert) werden im Bebauungsplan X-29 wie folgt dargestellt: Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen beantragte am 21. Dezember 2017 die bauaufsichtliche Zustimmung sowie die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Errichtung zweier zueinander parallel aufgestellter 4-geschossiger Unterkunftsgebäude für 492 Flüchtlinge in modularer Bauweise und eines 2-geschossigen Funktionsgebäudes. Die bei derselben Behörde angesiedelte Oberste Bauaufsicht erteilte mit Bescheiden vom 16. August 2018 sowohl die beantragte bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 77 BauO Bln, jedoch mit wasserbehördlichen Nebenbestimmungen, als auch die Befreiung von der Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Versorgungsfläche (Wasserwerk)im Bebauungsplan X-29 zugunsten einer Nutzung als soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter. Gegen beide Bescheide haben die Antragsteller unter dem 19. September 2018 Klage erhoben (Az. VG 13 K 340.18). In dem Eilverfahren tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die der Befreiung zugrunde liegende Regelung des § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB sei in ihrer Weite verfassungswidrig. Im Übrigen lägen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Es gäbe keinen dringenden Bedarf mehr an Unterkunftsmöglichkeiten. Die entsprechenden Prognosen des Antragsgegners seien unstimmig und dürften Personen mit dauerhaften Aufenthaltsstatus und solche, die ausreisepflichtig seien, nicht berücksichtigen, weil § 246 Abs. 14 BauGB nur für die Behebung kurzfristiger Notlagen geschaffen wurde und keine Zulassung für einen unbegrenzten Zeitraum gestatte. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass es keine anderweitigen Unterkunftsmöglichkeiten für die zukünftigen Bewohner des Vorhabens gäbe und solche auch nicht auf Grundlage der § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB geschaffen werden könnten. Schließlich sei auch die Abweichung von der ursprünglichen Festsetzung zu groß. Wegen der Einzelheiten der Einwendungen wird auf die Antragsschrift vom 23. November 2018 (Seiten 7 bis 21) und auf den Schriftsatz der Antragsteller vom 28. Januar 2019 (Seiten 3 bis 20) verwiesen. Die Antragsteller tragen des Weiteren vor, dass wegen der geplanten Waldrodung eine Vorprüfung zur UVP-Pflichtigkeit hätte durchgeführt werden müssen. Die Zulassung des Bauvorhabens verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch, weil die Festsetzung für das Vorhabengrundstück als Versorgungsfläche nachbarschützende Wirkung habe. Sie stehe in einer Wechselbezüglichkeit zur Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets, in welchem sich ihr Grundstück befinde. Dass dieser planerische Wille nicht im Bebauungsplan selbst oder in den Aufstellungsvorgängen zum Ausdruck komme, sei allein auf das hohe Alter des Bebauungsplans und dem zur Zeit seiner Aufstellung fehlenden Bewusstsein für den nachbarlichen Drittschutz geschuldet. Das Bauvorhaben sei aber auch konkret rücksichtlos gegenüber ihrer Grundstücksnutzung: Zum einen würde die Verkehrsbelastung in den angrenzenden Straßen einschließlich ihrer Straße durch den Ver- und Entsorgungsverkehr, die Besucher und auch durch die Bewohner der Unterkunft selbst unzumutbar erhöht, was im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren nicht untersucht worden sei. Obwohl Personen mit gesichertem Aufenthaltsrecht ein erhöhtes Mobilitätsbedürfnis hätten, seien auf dem Vorhabengrundstück nur drei Stellplätze vorgesehen. Das Bauvorhaben würde des Weiteren zu einer infrastrukturellen Überlastung der umliegenden Kindertagesstätten, Schulen und Freizeiteinrichtungen führen. Schließlich würde in einem Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte ein sozialer Brennpunkt geschaffen und im Ergebnis auch der Wert des Grundstücks der Antragsteller durch die Zulassung des Vorhabens gemindert. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 340.18 gegen die Zustimmung und die Befreiungsentscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 16. August 2018 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Es sei aufgrund der Entfernung ihres Grundstücks zum Bauvorhaben bereits die Antragsbefugnis der Antragsteller zweifelhaft. Jedenfalls seien aber die erteilte Zustimmung und die Befreiung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB rechtmäßig und würden die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen. Die Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB sei zumindest verfassungskonform auslegungsfähig und daher anwendbar. Auch deren tatbestandliche Voraussetzungen lägen vor, zumal der Gesetzgeber keine übersteigerten Anforderungen aufstellen wollte. Wegen des diesbezüglichen Vortrags des Antragsgegners wird Bezug genommen auf die Seiten 5 bis 12 der Antragserwiderung vom 19. Dezember 2018. Da eine Waldrodung nicht geplant sei, sondern nur die genehmigten waldpflegerischen Eingriffe, sei eine Vorprüfung auf eine UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen. Auf den Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da sich die streitgegenständlichen Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten befänden und die Eigentümer daher nicht in rechtlicher Schicksalsgemeinschaft stünden. Die Versorgung des Wohngebiets durch das Wasserwerk sei weiterhin sichergestellt. Das Bauvorhaben sei den Antragstellern gegenüber auch nicht konkret rücksichtlos, insbesondere gebe es keinen Anspruch auf maximalen Schutz vor jeglichen Störungen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Bewohner der Unterkunft Autos besitzen. Selbst die Berufstätigen würden aufgrund der guten Anbindung an den öffentlichen Nachverkehr keines benötigen. Das Parken einzelner Besucher in der Umgebung sei nicht rücksichtlos und der Bereich wegen der Autobahn ohnehin mit Verkehrslärm belastet. Der zusätzliche Bedarf an öffentlicher Infrastruktur halte sich in Grenzen und könne durch das gute Angebot im Ortsteil Nikolassee befriedigt werden, weil die Kinder und Jugendlichen überwiegend in den bereits besuchten Schulen und Kitas bleiben sollen. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung sei nicht von der Schaffung eines sozialen Brennpunktes auszugehen; entsprechenden Belästigungen fehle aber jedenfalls der Grundstücksbezug. Wertminderungen seien nur dann relevant, wenn sie aus unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks resultierten, was bei den Antragstellern erkennbar nicht der Fall sei. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Ordner) und die Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan X-29 (2 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, denn es erscheint trotz der Entfernung zwischen den betreffenden Grundstücken entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht von vornherein offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens subjektive Rechte der Antragsteller verletzt. Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs und des Rücksichtnahmegebots geltend. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag der Antragsteller dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der hierfür vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und des Bauherrn ausnahmsweise überwiegt. Dazu aber muss es einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch geben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 - 10 S 5.09 -), denn das Gericht nimmt keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vor, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Der baurechtliche Nachbarschutz bietet insbesondere keinen Ansatz dafür, die Zweckmäßigkeit einer Standortentscheidung umfassend zu überprüfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen „Baustopp“. Die streitgegenständliche bauaufsichtliche Zulassung der Flüchtlingsunterkunft verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende Vorschriften, sodass keine für dieses Verfahren entscheidungserheblichen ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen. Auch eine unbillige Härte liegt nicht vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). Das Vorhaben des Antragsgegners verstößt gegen keine drittschützende Bestimmung, die im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren zu prüfen wäre. Beurteilungsgrundlage für einen Abwehranspruch der Antragsteller gegen die angefochtene bauaufsichtlichen Zulassung einschließlich der erteilten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB sind die im Zulassungsverfahren gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfenden drittschützenden Normen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln tritt an die Stelle des Baugenehmigungsverfahrens das Zustimmungsverfahren nach § 77 Abs. 3 BauO Bln, weil der Bauherr des Bauvorhabens die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ist und das Bauvorhaben als Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO Bln grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfte. Dabei prüft die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB, ggfs. unter Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, des Weiteren die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit die Zulassungsentscheidung hier Konzentrationswirkung entfaltet und die beantragten Zulassungen von Abweichungen von nachbarschützenden Vorschriften. 1. Die geplante Flüchtlingsunterkunft ist hinsichtlich drittschützender Normen des Bauordnungsrechts (vgl. § 67 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauO Bln) zulässig, insbesondere ist eine Verletzung der abstandsrechtlichen Vorschriften oder eine Beeinträchtigung im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung oder Belüftung des Grundstücks der Antragsteller schon aufgrund der großen Entfernung des Bauvorhabens und der dazwischen liegenden waldähnlichen Grünfläche ausgeschlossen. Im Übrigen legalisiert die bauaufsichtliche Zustimmung keine Abweichungen von den abstandsrechtlichen Vorschriften mehr, wenn deren Zulassung – wie hier - nicht eigens vom Bauherrn beantragt wurde. Die Antragsteller wären somit auf die Beantragung und ggfs. auch gerichtliche Erwirkung eines bauaufsichtlichen Einschreitens des Antragsgegners gegen den Bauherrn verwiesen (Kammer, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 13 L 605.17 – juris Rn. 12). 2. Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin auch bauplanungsrechtlich zulässig. Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung „Versorgungsfläche (Wasserwerk)“ (a), noch stellt sich die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft ihnen gegenüber als konkret rücksichtslos dar (b). Ein Anspruch auf einen Baustopp folgt auch nicht aus der unterlassenen Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit des Bauvorhabens (c). a. Die Antragsteller können der bauaufsichtlichen Zulassung nicht entgegenhalten, sie stimme nicht mit der durch den Bebauungsplan X-29 getroffenen Festsetzung „Versorgungsfläche (Wasserwerk)“ überein, denn sie können sich weder auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, noch hat die Festsetzung sonst nachbarschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller. (1) Die geplante Flüchtlingsunterkunft verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, welche in dem Baugebiet nicht zulässig sind und eine Verfremdung des Gebiets einleiten würden. Der Gebietserhaltungsanspruch besteht aber grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und nur dann, wenn sich das Grundstück des jeweiligen Eigentümers und das Vorhabengrundstück in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 7). Er beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet durch die Beschränkung der zulässig Art der Grundstücksnutzung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – 13 K 109.12 -, m.w.N.). Hier ist für das Vorhabengrundstück zum einen keine nach Bundesrecht unmittelbar drittschützende Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung festgesetzt, von welcher das Vorhaben abweichen könnte. Vielmehr setzt der Bebauungsplan X-29 eine Versorgungsfläche nach § 9 Nr. 5 Bundesbaugesetz (heute: § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) fest. Zum anderen liegt das Vorhabengrundstück nicht in dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet der Antragsteller. Die Versorgungsfläche bildet zwar trotz ihrer Ausdehnung kein eigenes Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, kann aber jedenfalls schon aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht als Teil des für das Grundstück der Antragsteller festgesetzten Wohngebiets betrachtet werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 22 ZB 06.2639 – juris Rn. 14). In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch andere Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, eine rechtliche „Schicksalsgemeinschaft“ der Grundstückseigentümer begründen und daher unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für diese drittschützende Wirkung entfalten können. Zwar lassen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Gebietscharakter in der Regel unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke, welche durch das Rücksichtnahmegebot hinreichend geschützt werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 – juris Rn. 4). Dem Plangeber bleibt es aber unbenommen, auf der Grundlage des Planungskonzepts im Sinne eines „do ut des“ zu bestimmen, dass auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung oder der überbaubaren Grundstücksfläche – z.B. wegen einer Hanglage des Gebiets o.ä. - eine generelle drittschützende Wirkung zukommen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3 m.w.N.). Hat der Plangeber entsprechende Bestimmungen nicht getroffen, etwa weil zur Zeit der Planaufstellung ganz allgemein noch nicht an den Drittschutz gedacht wurde, soll grundsätzlich auch eine nachträgliche „subjektiv-rechtliche Aufladung“ von Festsetzungen eines Bebauungsplans möglich sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Juni 2017 – 10 B 10.15 – juris Rn. 50, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7/17 – juris Rn. 16). Auch hier stellt die Rechtsprechung aber maßgeblich auf eine rechtliche Schicksalsgemeinschaft im Sinne eines nachbarlichen Austauschverhältnisses der von der jeweiligen Festsetzung betroffenen Grundstückseigentümer ab. Im konkret entschiedenen Fall sollten die Grundstückseigentümer hinsichtlich des beschränkten Maßes der Nutzung nicht aus dem „Gesamtgefüge“ ausbrechen dürfen, um das eigentliche Ziel des Bebauungsplans, das Plangebiet als Fläche für den Wassersport zu erhalten und mit einer Stärkung des Grünflächenanteils auch dessen Erholungsfunktion zu sichern, nicht zu gefährden. Aufgrund des besonderen Planungskonzepts ergab sich die Eigenart des Baugebiets in diesem Fall auch aus den Maßfestsetzungen, so dass die Größe der baulichen Anlage ausnahmsweise auch die Art der baulichen Nutzung erfasst hätte, also „Quantität in Qualität“ umgeschlagen wäre und den Gebietscharakter verändert hätte (im Einzelnen Urteil der Kammer vom 15. August 2013 – 13 K 306.12 – juris Rn. 31, 35). Hiergegen können sich die anderen Grundstückseigentümer unabhängig von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wehren. Eine vergleichbare Interessenlage ist für die Grundstücke der Antragsteller und des Bauvorhabens jedoch nicht erkennbar, denn sie befinden sich schon nicht in demselben Baugebiet und unterliegen nicht denselben beschränkenden Festsetzungen. Ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem im Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück der Antragstellerin und dem im Bereich der Festsetzung Versorgungsfläche liegendem Baugrundstück wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans X-29 nicht begründet. Es mag sein, dass der Plangeber die Wohnnutzung und die Versorgungsfläche aufeinander bezogen hat und sie sichernd zueinander ins Verhältnis gesetzt hat. Die planungsrechtliche Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB allein begründet noch kein nachbarliches wechselseitiges Austauschverhältnis. Für den Gebietscharakter des Allgemeinen Wohngebiets wird durch die geplante Abweichung von der Festsetzung als Versorgungsfläche mit der Zwecksetzung Wasserwerk zugunsten einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter auch keine Verfremdung eingeleitet. Der Versuch der Antragsteller, allein aus der Aufstellung des Bebauungsplans in einer Zeit, in der allgemein noch nicht an den nachbarlichen Drittschutz gedacht wurde, nachträglich eine drittschützende Intention in die Festsetzung der Versorgungsfläche hineinzulesen, geht mangels einer über die erforderliche Abwägung hinaus feststellbaren besonderen Wechselbezüglichkeit im Sinne eines nachbarlichen Austauschverhältnisses fehl. Ein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen bzw. sonstige Abweichung von den Festsetzungen innerhalb desselben Plangebiets, jedoch außerhalb des eigenen Baugebiets, gibt es grundsätzlich nicht. An dem für ein solches Abwehrrecht erforderlichen wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis fehlt es, wenn die betreffenden Grundstücke nicht im selben Baugebiet liegen und daher unterschiedlichen Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Nutzung, unterworfen sind. Etwas anderes soll allenfalls dann gelten, wenn die betreffende Festsetzung zu einer an das eigene Baugebiet angrenzenden Fläche bzw. zu einem benachbarten Baugebiet ausnahmsweise die spezifische Qualität des eigenen Baugebiets ausmacht. Die Annahme eines solchen besonderen Austauschverhältnisses setzt jedoch eine entsprechende konzeptionelle Einbindung der Ausweisungen im Bebauungsplan voraus (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 13 m.w.N.). Auch dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Festsetzung der Versorgungsfläche mit der Zwecksetzung Wasserwerk ist dem Allgemeinen Wohngebiet der Antragsteller nicht konzeptionell zugeordnet und entfaltet daher keine nachbarschützende Wirkung. Die Festsetzung sichert vielmehr den Bestand des bereits 1888 und 1894 in Betrieb genommenen Wasserwerks Beelitzhof, welches seit 1961 als Trinkwasseraufbereitungsanlage und seit 1981 als Oberflächenwasseraufbereitungsanlage fungiert (vgl. AbgH-Drs. 7/568, S. 2 f. sowie http://www.bwb.de/de/16942_11065.php). Die Trinkwasserversorgungsfunktion des Wasserwerks für die Bezirke Charlottenburg, Zehlendorf und Neukölln wird durch die Errichtung des Bauvorhabens nicht gefährdet. Die von den Antragstellern angeführten Beschränkungen in der Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch das benachbarte Wasserwerk resultieren nicht aus der bauplanungsrechtlichen Festsetzung als Versorgungsfläche, sondern aus der Lage des Grundstücks in der Zone III des Wasserschutzgebiets Beelitzhof. Im Übrigen ist das Wohngebiet der Kläger nach Lage und Umfang nicht auf die Fortsetzung des Nutzungszwecks als Versorgungsfläche – bzw. derzeit als Tennis- und Fußballplatz für den Betriebssport der Berliner Wasserbetriebe – etwa zum Ausgleich für etwaige städtebauliche Missstände in eigenen Gebiet angewiesen. Gleiches gilt für das Wasserwerk, für welches die angrenzende Wohnbebauung keinen städtebaulichen Vorteil darstellt (vgl. zur Gegenüberstellung OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 14). (2) Die Festsetzung als Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Wasserwerk hat auch sonst keine drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Plangeber den Eigentümern in einem bestimmten Baugebiet auch einseitig einen Anspruch auf Einhaltung der (Gebiets-)Festsetzung einräumen kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 15). Für die Annahme eines entsprechenden Abwehranspruchs genügt es jedoch nicht, dass der Plangeber im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der von den Festsetzungen betroffenen privaten und öffentlichen Interessen nachgekommen ist. Die planungsrechtliche Abwägung allein begründet wie erwähnt noch kein nachbarliches bzw. wechselseitiges Austauschverhältnis, so dass ein Abwehranspruch grundsätzlich auch dann nicht besteht, wenn tief in die Grundzüge der Planung eingegriffen wird. Der Plangeber muss vielmehr über die planungsrechtliche Interessenabwägung hinausgehend deutlich gemacht haben, dass eine bestimmte Festsetzung gerade auch die Interessen einer abgrenzbaren Gruppe von Grundstückseigentümern schützen soll. Hier gibt es aber weder aus dem Bebauungsplan selbst, noch aus seiner Begründung oder der Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Versorgungsfläche eine nachbarschützende Wirkung für das angrenzende Allgemeine Wohngebiet beigegeben werden sollte. Soweit die Antragsteller einen entsprechenden Willen des Plangebers unter Verweis auf eine zunächst im Vorentwurf enthaltene, dann aber in die Endfassung nicht aufgenommene Planergänzungsbestimmung behaupten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Im Wort lautet diese Planergänzungsbestimmung (Bl. 4 der Aufstellungsvorgänge zum Bebauungsplan X-29): „Auf den Sonderzweckflächen sind nur Einrichtungen zulässig, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können.“ Im Vorentwurf war die streitgegenständliche Versorgungsfläche noch als Sonderzweckfläche festgesetzt. Eine der vorstehenden entsprechende Planergänzungsbestimmung ist für die Nutzung der Sondergebiete für den Wassersport auch in die Endfassung des Bebauungsplans aufgenommen worden. Aus der Festsetzung folgt nun aber – anders als die Antragsteller meinen – gerade nicht, dass Wassersport- und Versorgungsflächen zugunsten der angrenzenden Wohnnutzung festgesetzt wurden, sondern dass diese Ausweisungen – im Hinblick auf das Beeinträchtigungspotential dieser Flächen durch die von ihren Nutzungen ausgehenden Emissionen – „trotz“ der angrenzenden Wohnnutzung erfolgte. Die Planergänzungsbestimmung formulierte 1976 lediglich, was heute dem allgemein anerkannten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot zu entnehmen ist. b. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft stellt sich auch nicht als rücksichtlos gegenüber den Antragstellern in der Nutzung ihres Grundstücks dar. Ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246 Abs. 14 BauGB und des Vorliegens sämtlicher seiner tatbestandlichen Voraussetzungen im hiesigen Fall, waren bei der Entscheidung über die Befreiung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Bedeutung der nachbarlichen Interessen lässt sich dabei den in der Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB entwickelten Grundsätzen entnehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 26 m.w.N.). Bei der Abweichung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan kommt eine Verletzung subjektiver Rechte eines Nachbarn nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 - juris Rn. 6). Erforderlich ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an der Verhinderung von Beeinträchtigungen und Nachteilen durch die Befreiung. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berührt wird. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409; OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018 - 1 B 18/18 - juris Rn.26). Eine Befreiung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen bestehen, richtet sich maßgeblich danach, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies bemisst sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung der betroffenen Interessen im Einzelfall nimmt die erteilte Befreiung nach § 146 Abs. 14 BauGB von der festgesetzten Versorgungsfläche die gebotene Rücksicht auf die Antragsteller. Es ist weder von einer unzumutbaren Verkehrsbelastung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller auszugehen (1), noch folgt eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundstücks zu Wohnzwecken aus einer behaupteten infrastrukturellen Überlastung durch den Zuzug von 492 Personen (2) oder aus den Behauptungen, es würde ein sozialer Brennpunkt geschaffen (3) und der Wert des Grundstücks der Antragsteller gemindert (4). (1) Eine für die Antragsteller unzumutbare verkehrliche Belastung durch das Bauvorhaben ist nicht zu erwarten. Die Straße Am Beelitzhof, welche das Vorhabengrundstück erschließt, und die eigentliche Zufahrt zum Grundstück werden voraussichtlich nur in geringem Maße durch den Kraftverkehr genutzt werden. Mit einer Anfahrt der Besucher und des Ver- und Entsorgungsverkehrs über die enge Wohnstraße der Antragsteller ist jedenfalls aufgrund deren Lage und der verkehrlichen Situation nicht ernsthaft zu rechnen. Für ein vergleichsweises geringes Verkehrsaufkommen in der Straße Am Beelitzhof spricht bereits, dass auf dem Vorhabengrundstück selbst nur drei Stellplätze für die Mitarbeiter vorgesehen sind und sich das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zur S-Bahn befindet. Die potentiellen Bewohner der Unterkunft haben als Geflüchtete regelmäßig weder ein Fahrzeug, noch eine in Deutschland anerkannte Fahrerlaubnis. Selbst bei einem längeren Aufenthalt in der Unterkunft noch über das Asylverfahren hinaus, welche nach Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung nicht der Zweckbestimmung des Bauvorhabens als Gemeinschaftsunterkunft der Kategorie 1 entspricht, wären Kraftfahrzeuge für die Mobilitätsbedürfnisse der Bewohner aufgrund der guten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr nicht erforderlich. Sollte es im Einzelfall doch Fahrzeugbesitzer unter den Bewohnern geben, was nicht sehr wahrscheinlich ist, haben die Antragsteller jedenfalls nicht dargetan, inwieweit ein geringfügig höheres Verkehrsaufkommen in der Umgebung ihres Grundstücks für dessen Nutzung die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet. Eine unzumutbare Lärmentwicklung gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erscheint zum einen aufgrund der großen Entfernung des Bauvorhabens äußerst unwahrscheinlich: die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ist mehr als 150 m (Luftlinie) vom Grundstück der Antragsteller entfernt. Der Ver- und Entsorgungsverkehr sowie etwaige Besucher würden am zentralen Zugang zum Gelände, am Funktionsgebäude, halten, welches sich in mehr als 200 m Luftlinienentfernung vom Grundstück der Antragsteller befindet und durch eine waldähnliche Grünfläche mit einer Mächtigkeit von mehr als 100 m auf der Luftlinie von diesem abgeschirmt wird. Zum anderen befindet sich das Grundstück der Antragsteller in unmittelbarer Nähe zur Autobahn A 115 (weniger als 100 m Luftlinie), so dass die entsprechende Vorbelastung zu Lasten des Schutzbedürfnisses der Antragsteller ins Gewicht fällt. Da eine Verletzung der subjektiven Rechte der Antragsteller im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen bei summarischer Prüfung ausgeschlossen erscheint, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner gehalten war, im Zusammenhang mit dem Antrag auf bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens eine Prognose zu den verkehrlichen Auswirkungen zu erstellen. Ein entsprechender Verfahrensfehler wäre nicht geeignet, dem Begehren der Antragsteller losgelöst von sonstigen – hier nicht verletzten – Rechtspositionen zum Erfolg zu verhelfen. (2) Die pauschale Behauptung der Antragsteller, der Zuzug von potentiell 492 Personen in den Ortsteil würde dessen öffentliche Infrastruktur überlasten, belegt eine Rücksichtslosigkeit nicht. Der Antragsgegner hat bereits in dem Anwohnerinformationsblatt vom 22. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass die Kinder und Jugendlichen unter den Bewohnern bereits öffentliche Einrichtungen in anderen Stadtteilen besuchen und nach Möglichkeit in diesen verbleiben sollen. Im Übrigen ist der Ortsteil nach Angaben des Antragsgegners gut mit sozialer Infrastruktur versorgt, so dass eine Beeinträchtigung der Antragsteller, welche die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreitet, unwahrscheinlich ist. (3) Die nicht weiter substantiierte Befürchtung der Antragsteller, mit der Zulassung des Bauvorhabens würde in ihrer Nachbarschaft ein sozialer Brennpunkt geschaffen, vermag ebenfalls keine drohende Verletzung ihrer Rechte zu belegen. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 72). Bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Bauvorhabens als Flüchtlingsunterkunft sind unzumutbare Störungen und Belästigungen nicht zu erwarten, insbesondere werden für die Bewohner zahlreiche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung sowie eine Betreuung durch 7 Sozialarbeiter und Verwaltungsangestellte angeboten. Darüber hinausgehenden Störungen und Belästigungen sowie etwaigen soziale Konflikte aus der Unterbringung kann nicht mit den Instrumenten des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2014 – 2 B 1048.14 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8; Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 – 13 L 102.17 – juris Rn. 28). Konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage durch die Zulassung des Bauvorhabens haben die Antragsteller nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan und sind auch nicht erkennbar. So bildet beispielsweise die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, auf welche die Antragsteller möglicherweise anspielen, keinen städtebaulichen Belang von Gewicht, der die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens begründen könnte (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 – juris Rn. 30). (4) Die von dem Antragsteller pauschal geltend gemachte Wertminderung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des Bauvorhabens ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass eine Wertminderung des Grundstücks allenfalls dann einen Abwehranspruch gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft begründen kann, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren sonstigen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – 4 C 13/94 – juris Rn. 73; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – 2 S 8.16 – juris Rn. 8). Dies hier aber – wie aufgezeigt – nicht der Fall. c. Schließlich führt auch die Rüge der Antragsteller, der Antragsgegner habe durch die Unterlassung einer standortbezogenen Vorprüfung zur UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens die Verfahrensvorschriften des § 7 Abs. 2 UVPG i.V.m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG und des § 8 Abs. 2 LWaldG verletzt, nicht zum Erfolg ihres Eilantrags. Zwar sind Verfahrensfehler nach dem UVPG im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren im Rahmen eines zulässigen Rechtsschutzantrags zu prüfen, ohne dass es dabei darauf ankommt, dass die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts der Antragsteller dienen (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12/18 – juris Rn. 4). Weil die bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Landeswaldgesetzes (LWaldG Bln) die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG Bln für die Rodung und Waldumwandlung erforderliche Genehmigung mit einschließt, wenn es – wie hier – an einem gesonderten Antrag bei den Berliner Forsten fehlen, ist die Frage nach der Vorprüfung auch vom Regelungsgegenstand der Zustimmungsentscheidung umfasst. Hier liegen jedoch bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Pflicht des Antragsgegners zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nicht vor, so dass auch ein entsprechender Verfahrensfehler nicht erkennbar ist. Unabhängig davon könnte die Vorprüfung durch den Antragsgegner in einem weiteren Zustimmungsverfahren noch durchgeführt werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 9. März 2017 – 13 L 102.17 – juris Rn. 13). Da es sich bei der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft nach der Anlage 1 zum UVPG nicht um ein dort aufgeführtes Bauvorhaben handelt, könnte hier einzig die geplante Fällung mehrerer Bäume Anknüpfungspunkt für eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners zur standortbezogenen Vorprüfung sein. Die geplanten Baumfällungen und Eingriffe in Wurzel- und Kronenbereich überschreiten jedoch nicht die Schwelle des § 8 Abs. 2 des Berliner Landeswaldgesetzes (LWaldG Bln). Nach dieser Vorschrift entscheidet die Behörde Berliner Forsten auf Grund einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn eine Waldfläche mit einer Ausdehnung von weniger als 3 Hektar umgewandelt werden soll. Hier spricht zwar Einiges dafür, dass es sich nicht nur bei den Flächen nördlich und südlich des Bauvorhabens, sondern auch bei der Fläche zwischen dem Bauvorhaben und der Autobahn – anders als der Antragsgegner meint – um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt (1). Diese Waldflächen sollen jedoch nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, so dass es der Vorprüfung nach § 8 Abs. 2 LWaldG Bln, die an den Tatbestand der Waldumwandlung anknüpft, nicht bedarf (2). Soweit für die Zufahrt zum Bauvorhaben eine Reihe von insgesamt sieben Bäumen gefällt wurde, sind diese nicht Teil der Waldflächen gewesen (1). Im Einzelnen: (1) Gemäß § 2 Abs.1 LWaldG Bln ist Wald im Sinne des Gesetzes jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, einschließlich Waldblößen, Lichtungen und Waldwiesen. Dabei ist eine von den Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängige, tatsächliche Betrachtung vorzunehmen. Der Begriff der bestockten Grundfläche setzt eine bestimmte Flächenausdehnung voraus, wohingegen das Profil des Bodens, auf dem die Forstpflanzen stocken, sowie die etwaige Künstlichkeit dieses Profils, nicht erheblich sind (Endres, BWaldG, 2014, § 2 Rn. 14). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird darauf abgestellt, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt, selbst wenn der Wald einen lichten Bestand hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 11 M 38.06 – juris Rn. 4). Grenzt die in Rede stehende Fläche an eine erheblich größere, zweifelsfrei als Wald zu betrachtende Fläche an und wird der Eindruck eines zusammenhängenden Baumbestandes vermittelt, kann sie nicht mehr als kleinere „Nicht-Waldfläche“ im Sinne von § 2 Abs. 3 LWaldG Bln betrachtet werden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Hier gibt es nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vor Ort und anhand von Luftaufnahmen jedenfalls nördlich und südlich des Baugrundstücks Flächen, die aufgrund ihres Bewuchses unter den Waldbegriff fallen. Der zwischen dem Fußballplatz und der Bundesautobahn gelegene Streifen ist hingegen nur in äußerst lichter Weise mit Forstbäumen bestückt ist und fällt als Böschung zur Autobahn ab. Möglicherweise ist der Streifen allein nicht in der Lage – wie der Antragsgegner meint - die Funktionen eines Waldes im Sinne von § 1 Nr. 1 LWaldG Bln zu erfüllen. Er verbindet aber zweifelsohne zwei Waldflächen und vermittelt den Eindruck, mit diesen zusammen zu hängen und ihren Funktionen zu dienen, so dass eine Einordnung als Waldfläche nahe liegt. Anders liegt dies für die Baumreihe südwestlich des Tennisplatzes, aus welcher sieben Bäume für die Errichtung der Zufahrt zum Vorhabengrundstück gefällt wurden (vgl. Lageplan Bl. 105 d.A.). Diese Baumreihe erfüllt für sich in Ermangelung der erforderlichen Mindestausdehnung nicht das Kriterium der mit Forstpflanzen bestockten Grundfläche. Sie gehört auch nicht zu der Waldfläche südlich des Bauvorhabens. An diese grenzt sie zwar an, stellt sich jedoch nicht als deren Fortsetzung dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – 11 M 38.06 – juris Rn. 5): sie weist mit den Pappeln nicht nur einen anderen Baumbestand auf, sondern erscheint aufgrund ihrer Anordnung ungeeignet, die vom Wald ausgehende Klimawirkung zu erzielen oder seine sonstigen Funktionen in Bezug auf die forstwirtschaftliche Nutzung oder die Erholung zu erfüllen. Die Baumreihe stellt sich im Übrigen als Teil des Gartens auf der Rückseite des Gebäudes Am Beelitzhof 18 dar und schützte diesen vor den Einwirkungen des – vor Errichtung des Bauvorhabens - unmittelbar hinter der Baumreihe gelegenen Tennisplatzes. Damit gilt sie gemäß § 2 Abs. 4 LWaldG Bln nicht als Wald. (2) Eine Umwandlung der an das Bauvorhaben angrenzenden Waldflächen ist nicht vorgesehen, so dass die Pflicht zur Vorprüfung nicht bestand. Die Pflicht zur Vorprüfung nach § 8 Abs. 2 LWaldG Bln bezieht sich auf die Waldumwandlung. Nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG Bln (diese entspricht § 9 BWaldG) ist eine Waldumwandlung gegeben, wenn Wald gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt wird. Diese Definition fußt auf Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Ziff. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (UVP-Richtlinie), wonach Umweltverträglichkeitsprüfungen bzw. entsprechende Vorprüfungen nicht für alle Rodungen bzw. Abholzungen durchgeführt werden müssen, sondern nur für solche, die dazu dienen, die betreffenden Böden einer neuen Nutzung zuzuführen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – Rs. C-329/17 (Prenninger u.a.) – Slg. Rz. 32). Im Einzelfall sind wegen des weiten Waldbegriffs in § 2 Abs. 1 LWaldG Bln auch Waldumwandlungen ohne Rodungen denkbar, für welche dennoch eine Vorprüfung durchzuführen wäre. Eindeutige Nutzungsänderungen im Sinne einer Waldumwandlung sind die Überführung von Wald in Acker- und Weideflächen, Bau- und Verkehrsflächen sowie Abbauflächen (vgl. Endres, BWaldG, 2014, § 9 Rn. 9). Unter den Begriff der Waldumwandlung können aber auch solche neuen Nutzungen der Waldflächen fallen, welche deren Nutzung für Zwecke der Waldkultur weiterhin zulassen (siehe EuGH, a.a.O. für Trassenaufhiebe zur Errichtung und Bewirtschaftung einer elektrischen Freileitung). Bei der Auslegung des Begriffs der Waldumwandlung muss das mit der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 (UVP-Richtlinie) verfolgte Ziel berücksichtigt werden, Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen für die Umwelt zu rechnen ist, vor ihrer Verwirklichung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-329/17 – Rn. 35). Bei der bloßen Fällung bzw. Stutzung vereinzelte Bäume am Rande einer Waldfläche, ohne dass die angrenzende Nutzung auf den Rand dieser Waldfläche ausgedehnt oder eine sonstige Nutzung implementiert wird, ist aber gerade nicht mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen. Hier wird das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht auf einer Waldfläche errichtet, sondern auf zwei kahlen, als Sportplatz und Tennisplatz genutzten Flächen ohne dienende Funktion für den angrenzenden Wald. Ein Zaun trennt das Bauvorhaben zukünftig von den baumbestandenen Waldflächen, so dass eine Ausdehnung der Bau- und privaten Grünflächen innerhalb des Zauns auf die umgebenden Waldflächen, das heißt, eine Bemächtigung des Waldes durch die Flüchtlingsunterkunft, ausgeschlossen wird. Mit einer schleichenden Umwandlung der Waldflächen ist gerade nicht zu rechnen. Die Eingriffe in den Baumbestand erfolgen im Einvernehmen mit den Berliner Forsten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und hindern den Wald nicht daran, sich an den betroffenen Stellen zu erneuern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.