Beschluss
13 L 102.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0309.13L102.17.0A
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Leitsätze
1. Nachbarn können eine Zustimmung, Ausnahme und Befreiung regelmäßig nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht in einem Eilverfahren grundsätzlich keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen kann, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch die angegriffenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften verletzt sind.(Rn.11)
2. Die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft verletzt grundsätzlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn, auch wenn die geplante Nutzung nicht dem Maß der baulichen Nutzung entspricht. Insoweit liegt mit der Flüchtlingsunterkunft eines Ausnahme im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 246 BauGB vor, da es sich dabei um ein Gebäude für soziale Zwecke handelt.(Rn.14)
(Rn.16)
3. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ist regelmäßig auch nicht gebietsunverträglich, denn sie ist nicht abstrakt geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.(Rn.17)
(Rn.22)
4. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 123 750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachbarn können eine Zustimmung, Ausnahme und Befreiung regelmäßig nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht in einem Eilverfahren grundsätzlich keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen kann, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch die angegriffenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften verletzt sind.(Rn.11) 2. Die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft verletzt grundsätzlich nicht den Gebietserhaltungsanspruch eines Nachbarn, auch wenn die geplante Nutzung nicht dem Maß der baulichen Nutzung entspricht. Insoweit liegt mit der Flüchtlingsunterkunft eines Ausnahme im Sinne der §§ 31 Abs. 1, 246 BauGB vor, da es sich dabei um ein Gebäude für soziale Zwecke handelt.(Rn.14) (Rn.16) 3. Eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ist regelmäßig auch nicht gebietsunverträglich, denn sie ist nicht abstrakt geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt.(Rn.17) (Rn.22) 4. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.(Rn.28) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 123 750 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Zustimmung samt Waldumwandlung und gegen eine Ausnahme- sowie Befreiungsentscheidung zur Errichtung von modularen Flüchtlingsunterkünften für 450 Flüchtlinge. Die Antragsteller sind Auflassungsvormerkungsberechtigte mehrerer Grundstücke an der Privatstraße „In den Le... Gärten“ in Berlin-Lankwitz. Eigentümerin des nördlich der Straße gelegenen Vorhabengrundstücks Le... Straße 1... - 3... , auf dem sich im südwestlichen Teil ein Seniorenheim und auf der restlichen Fläche leerstehende Gebäude sowie Grünflächen befinden, ist die im Landeseigentum stehende Vi... - Netzwerk für Gesundheit GmbH. Südlich der Grundstücke der Antragsteller befindet sich in der Le… Straße … eine sozialtherapeutische Einrichtung des Maßregelvollzugs mit 50 Plätzen und südlich bzw. südöstlich auf Grundstücken des Landes Berlin das Stadtbad Lankwitz, Tennisplätze, eine Hockeyanlage und eine Eislaufbahn. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich des übergeleiteten Baunutzplans 1960, der dort gemäß § 7 Nr. 8 BO 58 ein allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/3 festsetzt. Das allgemeine Wohngebiet dehnt sich auf einem rund 500 m breiten Streifen von Teltowkanal im Norden bis zum Kraftwerk Lichterfelde im Süden über eine Länge von 2500 m aus. Im Flächennutzungsplan ist der fragliche Bereich als Wohnbaufläche (W2) dargestellt. Auf dem Baugrundstück befinden sich im südlichen Teil, also zu den Antragstellern hin zahlreiche Bäume, darunter hundertjährige Eichen, für die Baumfällgenehmigungen erteilt worden sind. Im nordöstlichen Teil des Baumgrundstückes befindet sich eine Waldfläche von 0,47 ha. In der vom Antragsgegner nach Bescheiderlass durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung heißt es, der Wald sei als Ahorn-Pionierwald anzusprechen. Die dominanten Baumarten sein Spitz- und Berg-Ahorn, hinzukommt kämen Sand-Birke, Winter-Linde, Robinie, Fichte und Esche. Die Strauchschicht sei von Ahorn und Birke dominiert, hinzu träten noch einige verwilderte Zierarten wie Schneebeere und Mahonie. Die Krautschicht sei nur sehr spärlich ausgebildet und werde von Efeu bestimmt, weitere Arten seien Stadt-Nelkenwurz, Hain-Rispengras und Brombeeren. Teilweise seien die Gehölze mit Wald-Rebe und Efeu bewachsen. Die floristische Schutzwürdigkeit sei als mittel bis nachrangig einzustufen, geschützte Arten und Biotope seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Fauna sei ebenfalls von einer insgesamt geringen bis mittleren Bedeutung auszugehen. Im Plangebiet lägen weder Natura 2000 Gebiete noch Schutzgebiete oder gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft. Mit Bescheiden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 15. Februar 2017 stimmte der Antragsgegner der Errichtung einer drei- und zweier viergeschossiger modularer Unterkünfte samt eines zweigeschossigen Funktionsgebäudes sowie u.a. eines Kinderspiel-, eines Sport- und eines Versorgungsbereiches für bis zu 450 Flüchtlingen auf einer etwa 13 000 qm großen östlichen Teilfläche des Vorhabengrundstücks zu, erteilte eine Ausnahme von der festgesetzten Art der Bebauung für eine soziale Einrichtung mit wohnähnlichem Charakter, befreite von der festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,6 um 0,2 auf 0,8 und der Geschosszahl von zwei auf drei bzw. vier und genehmigte eine Waldumwandlung. Dabei sind die zwei- und dreigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Antragsteller hin angeordnet, die viergeschossigen Gebäude befinden sich weiter nördlich. In den Gemeinschaftsunterkünften leben jeweils 15 Personen auf einer abgeschlossenen Etage in Doppelzimmern à 15 m² und Einzelzimmern à 11 m², die durch einen Erschließungskern, Gemeinschaftsräume (Küche und Essraum) sowie Sanitärräume so angeordnet sind, dass Rückzugsmöglichkeiten in den Zimmern bestehen. In den Erdgeschossen sind wohnungsähnliche Grundrisse vorgesehen. Die Erschließung der Anlage erfolgt durch einen parallel zu der die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Privatstraße „In den Le... Gärten“ geführten Privatweg. Zur Begründung ihres vorläufigen Rechtsschutzverfahrens tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Beseitigung des lärmmindernden Baumbestandes auf dem Vorhabengrundstück verletzte das Gebot der Rücksichtnahme. Sinnvoller sei es in ihrem und dem Interesse des Naturschutzes, anstatt die geplante bewaldete Fläche zu bebauen, die leerstehenden Gebäude abzureißen und die dadurch geschaffene Fläche zu nutzen; auch sei eine andere Ausrichtung von Unterkünften und Zufahrt nicht geprüft worden. Des Weiteren sei keine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung gemäß Anlage 1 Nr. 5.2. b UVPG Berlin i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRGB durchgeführt worden. Durch das Bauvorhaben gehe im Hinblick auf dessen Umfang und Zweckbestimmung, dessen die Eigenart des Baugebiets mittelbar mitgestaltendem Maß der baulichen Nutzung und das planwidrige quantitative Mischungsverhältnis von Wohnnutzung und gehäufter Nutzung von Gemeinbedarfsflächen in ihrer Umgebung trotz § 246 Abs. 11 BauGB der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets verloren. Das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sei verletzt, weil von Gemeinschaftsunterkünften typischerweise und auch im konkreten Fall ein erhöhtes Störpotential ausgehe, da die Zufahrtsstraße, der zentrale Eingangs- und Funktionsbereich samt Vorhof und der Müllplatz ohne Lärm- oder Sichtschutz unmittelbar vor ihrer Ruhezone lägen; auch würden die Sport- und Freizeitgeräusche wegen der Längsrichtung der Gebäude in ihr Wohngebiet geleitet, sei eine störende Außenbeleuchtung zu erwarten und entstehe ein nicht unerheblicher Ziel- und Quellverkehr, der mit drei Stellplätzen nicht bewältigt werden könne. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Zustimmung Nr. 2017/39 und den Bescheid Nr. 2017/40 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 15. Februar 2017 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, der Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller sei gewahrt, denn die Gefahr einer schleichenden Gebietsumwandlung bestehe nicht, weil die im Baunutzungsplan ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete auch großflächige Krankenhaus-, Schul- und Sportstandorte enthalte, das Pflegeheim eher der Wohnnutzung zuzurechnen und mit der Siedlung der Antragsteller der Wohnanteil erhöht worden sei. Das Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls gewahrt, da die von den Antragstellern befürchteten Belästigungen und Nachteile nicht zu erwarten seien. Der Lärm der wenigen Autos sei deutlich geringer als der von den Antragstellern selbst verursachte Verkehr, die Sport- und Spielflächen seien abgeschirmt, der Müllstandort solle nur von 8 bis 20 Uhr betrieben sowie zweimal in der Woche geleert werden. Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich schließlich nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UmwRG, denn die erforderliche standortbezogene Vorprüfung sei nachträglich durchgeführt worden. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. II. Der zulässige Antrag nach §§ 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Bln-Bdb, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4). Nachbarn wie die Antragsteller können eine Zustimmung, Ausnahme und Befreiung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch ihrem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch die angegriffenen Bescheide nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Die streitgegenständlichen Regelungen verletzen keine solchen drittschützenden Vorschriften. 1. Der Antragsgegner hat die gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Nr. 5.2 lit. b) Anlage 1 UVPG Bln und § 8 Abs. 2 LWaldG Bln vorgeschriebene standortbezogene Vorprüfung eines Umweltverträglichkeitsverfahrens nachträglich (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) durchgeführt. Er hat dabei insbesondere die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG abgearbeitet und ist nachvollziehbar zu dem gefundenen Ergebnis gekommen, wobei ihm insofern nach § 3a Satz 6 UVPG ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BR-Drs. 551/06, S. 43 f.): Die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 UVPG Bln zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt hat nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien, die sich auf die den Standort des Vorhabens betreffenden Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 beschränken (vgl. AbgH-Drs. 15/2440, S. 17 zu § 8 Abs. 2 LWaldG Bln und Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3 UVPG Rn. 33 f.), fehlerfrei entschieden, dass eine UVP-Prüfung mangels zu erwartender erheblicher nachteiliger Auswirkungen nicht durchgeführt werden soll. Sie hat, wie sich aus dem Vermerk vom 3. März 2017 ergibt, die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten, ist von einem richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriff ausgegangen, hat den Sachverhalt (sogar mit sachverständiger Hilfe) vollständig ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung wurden auch nach § 3c Satz 6 UVPG in dem Vermerk ordnungsgemäß dokumentiert und das Ergebnis der Prüfung gemäß § 3a Satz 2 Hs. 2 UVPG in drei örtlichen Tageszeitungen bekannt gegeben (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a UVPG Rn. 23.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die UVP-Vorprüfung nach der Rodung des Waldes durchgeführt wurde, denn das nicht rechtzeitige Umweltscreening stellt schon deshalb kein absolutes Verfahrenshindernis dar, weil eine (rechtzeitige) UVP-Vorprüfung in einem neuen Zustimmungsverfahren nach § 77 BauO Bln n.F. erneut abgearbeitet werden könnte. 2. Die nach §§ 31 Abs. 1 und 246 Abs. 11 BauGB erteilte Ausnahme von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller, wonach einem Eigentümer eines Grundstücks in einem festgesetzten Baugebiet das Recht zusteht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind (VG Bln, Urt. v. 25.06.2014 - VG 13 K 109.12 - juris Rn. 26). a. Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ausnahme liegen vor. aa. Eine Ausnahme ist in § 7 Nr. 8 Satz 2 BO 58 für Gebäude für soziale Zwecke, zu denen gemäß § 246 Abs. 11 S. 2 BauGB auch Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge gehören, vorgesehen. bb. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft ist auch nicht gebietsunverträglich, denn sie ist nicht abstrakt geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rn. 16 f.). Unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 als sachverständiger Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 - 10 S 2.05 - juris Rn. 9) ist nämlich nicht mit der Entstehung oder Verfestigung einer materiell rechtswidrigen Situation zu rechnen, denn danach gehören Einrichtungen für soziale Zwecke zur Regelbebauung und es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Gebietscharakter des allgemeinen Wohnbaugebiets gefährdet wird, denn Gemeinschaftsunterkünfte wie die hier in Rede stehende „Modulare Unterkunft für Flüchtlinge – MUF“ gehören mangels eigenständiger Haushaltsführung und fehlender Freiwilligkeit des Aufenthalts zwar nicht zum Begriff des Wohnens i.S.d. § 7 Nr. 8 Satz 1 lit. a) BO 58 und § 4 Abs. 1 BauNVO, jedoch enthalten sie immerhin Elemente des Wohnens und befriedigen ein spezielles Wohnbedürfnis (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und steht eine Gemeinschaftsunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahe (VG Berlin, B. v. 11.12.2014 -13 L 355.14 - juris Rn. 20); in diese Richtung geht auch die Regelung des § 246 Abs. 11 Satz 1 BauGB, wonach eine Flüchtlingsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet in der Regel zugelassen werden soll. Hinzu kommt, dass der Plangeber des Baunutzungsplanes 1960 ausweislich des Baunutzungsplans den Krankenhausstandort Le... Straße bereits vorfand und sanktioniert hat (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 22.07.2005 a.a.O. Rn. 7) und unter dem Regime des recht abstrakten und sehr große Baugebiete festsetzenden Baunutzungsplans in der Großstadt Berlin auch größere Gemeinbedarfsflächen in einem allgemeinem Wohngebiet zulässig sein können. Aus den vorgenannten Gründen wird auch nicht das Regel-Ausnahme-Prinzip nach § 31 Abs. 1 BauGB missachtet, denn das durch den Baunutzungsplan festgesetzte Baugebiet ist nach der Flächenmessfunktion des von der Senatsverwaltung betriebenen FIS-Broker knapp 1 900 000 qm groß, während die Fläche u.a. für das Stadtbad, den Tennisclub, die Eislaufbahn und den Hockeyverein lediglich etwa 39 000 qm umfasst (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 31 Rn. Rn. 25). cc. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht im konkreten Einzelfall gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 7 Nr. 5 BO 58, wobei auch insofern in allgemeinen Wohngebieten des Baunutzungsplans die Regelung des § 4 BauNVO als sachverständige Konkretisierung allgemeiner moderner städtebaulicher Grundsätze als Bewertungshilfe berücksichtigt werden kann (OVG Bln-Bdb, Urt. v. 06.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 38). (1) Das Bauvorhaben steht zunächst nicht nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). (a) Die größere Anzahl (vgl. Söfker a.a.O. § 15 BauNVO Rn. 15) und die Lage (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 16) von mehreren Einrichtungen für Gemeinschaftszwecke in der Umgebung des Bauvorhabens ist nicht rücksichtslos, selbst wenn räumlicher Prüfungsgegenstand für eine Anlage auch ein Teilgebiet mit abgrenzbarer spezifischer baulicher Nutzung sein kann (so Söfker a.a.O. § 15 Rn. 13), denn einerseits gibt es mangels einer klaren optischen Trennung und klar unterschiedlicher baulicher Strukturen keine objektiven Anhaltspunkte für die von den Antragstellern vorgenommene Zweiteilung des Baugebiets entlang der Le... Straßen und lässt andererseits der Plangeber des Baunutzplans wie ausgeführt größere Gemeinbedarfsflächen im allgemeinem Wohngebiet zu. Daran ändert die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan und die Entstehungsgeschichte der Wohnanlage der Antragsteller nichts. Im Gegenteil erscheint der Standort für die Flüchtlingsunterkunft an der nordwestlichen Ecke des allgemeinen Wohngebiets unmittelbar am Teltowkanal und in der Nähe von Sportanlagen und einem Seniorenheim auch im Hinblick auf die mit dem Betrieb einer wie hier recht großen Flüchtlingsunterkunft typischerweise verbundenen nachteiligen Auswirkungen geeignet. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 - meinen, die Unterkunft müsse auf dem durch Abriss geschaffenen Alternativstandort weiter entfernt von ihren Grundstücken errichtet werden, übersehen sie, dass eine „architektonische Selbsthilfe“ nur in dem Fall angebracht ist, in dem ein Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO wegen Heranrückens an eine störende Gemeinbedarfsanlage rücksichtslos ist, nicht aber im hier vorliegenden umgekehrten Fall gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO, dass das Bauvorhaben selbst stört, denn im Gegensatz zum Planfeststellungsrecht mit seiner aus dem Abwägungsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eröffneten Alternativprüfung ist die bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden (vgl. BVerwG, B. v. 13.10.1998- 4 B 93.98 - juris Rn. 5); es kommt hinzu, dass der von den Antragstellern geforderte alternative Standort auch deshalb nicht berücksichtigt werden muss, weil der Frage der Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens die allgemeine kommunalpolitische Entscheidung des Antragsgegners vorausgeht, ob, wo und in welcher Form er Flüchtlinge auf seinem Hoheitsgebiet unterbringt (OVG NRW, B. v. 31.07.1992 - 10 B 3144.92 - juris Rn. 13). (b) Auch der Umfang der Gemeinschaftsunterkunft ist nicht rücksichtslos, denn das Vorhaben unterscheidet sich gerade im Hinblick auf das westlich gelegene neunstöckige Pflegeheim nach seiner Fläche und Höhe nicht wesentlich von den übrigen im Gebiet vorhandenen, in Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter stehenden und diesen prägenden Anlagen (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 17) und berührt damit nicht die Art der baulichen Nutzung (Söfker a.a.O. Rn. 18). (c) Schließlich ist die Flüchtlingsunterkunft nicht wegen ihrer Zweckbestimmung rücksichtslos, denn entgegen den Antragstellern lässt sich ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass von Gemeinschaftsunterkünften typischerweise ein mit einem allgemeinem Wohngebiet unvereinbares Störpotential ausgeht, nicht nachweisen und haben sie auch nicht dargetan, dass die Unterkunft unzumutbare Auswirkungen auf die Infrastruktur, vor allem die Ent- und Versorgung deshalb hat, weil sie einen zusätzlichen Verkehr bewirken, der für die Umgebung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und die vorhandenen Verkehrsanlagen überfordert (vgl. Söfker a.a.O. Rn. 19); ihre Überlegungen zum zu erwartenden Fahrzeugaufkommen bleiben im Ungefähren. (2) Es ist auch nicht konkret und nachvollziehbar dargetan noch ersichtlich, dass von der Flüchtlingsunterkunft im konkreten Einzelfall Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO). (a) Die Zufahrtsstraße wird voraussichtlich nur von wenigen Fahrzeugen genutzt werden, denn die Flüchtlinge selbst haben naturgemäß keine Autos, sind für die Betreuungspersonen lediglich drei Stellplätze auf dem Grundstück vorgesehen und fährt die Müllabfuhr das Grundstück lediglich zweimal in der Woche an. Der Umstand, dass der zentrale Zugang auf das Gelände über das Funktionsgebäude erfolgt, macht eine unzumutbare Lärmentwicklung nicht überwiegend wahrscheinlich, denn die Entfernung des Eingangs zum nächstgelegenen Haus der Antragsteller beträgt 28 m, verbleiben mehrere Bäume vor dem Eingang, soll eine 2 m hohe immergrüne Hecke an der südlichen Grenze des Vorhabengrundstücks gepflanzt werden und werden die Flüchtlinge die Unterkunft nicht alle gleichzeitig betreten. Der Waschmaschinen- und Mehrzweckraum im Funktionsgebäude wird von der von den Antragstellern abgelegenen Seite erreicht. (b) Dass vom Befüllen der Müllbehälter ein unzumutbarer Lärm ausgeht, ist angesichts der im Termin zur mündlichen Verhandlung zugesicherten lärmschützenden Einhausung der Anlage, der Entfernung zu den nächstgelegenen Grundstücken von etwa 10 m, der Bäume und der Hecke nicht ersichtlich, zumal die Einwurfzeiten auf 8 bis 20 Uhr begrenzt werden sollen. (c) Unzumutbare Lichtemissionen sind nicht zu erwarten, da der Antragsgegner zugesichert hat, nur das vorgeschriebene Mindestmaß an Beleuchtung, jedenfalls kein Flutlicht zu verwenden. (d) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den von den Spiel- und Sportflächen ausgehenden Lärm ist ebenfalls nicht konkret und nachvollziehbar dargetan oder ersichtlich. Den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist aller Voraussicht nach Genüge getan insbesondere da nach § 22 Abs. 1a BImSchG, der auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahmegebots anwendbar ist, Geräuscheinwirkungen unabhängig von ihrer Intensität grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden müssen, denn Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung (vgl. BT-Drs. 17/4836, S. 4). Dass die Spielgeräusche die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung überschreiten würden und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste, ist aber auch im Hinblick auf die Entfernung, die verbleibenden Bäume sowie die geplanten Hecke und den Umstand, dass die Flächen sich im durch die vier Gebäude umschlossenen Innenbereich der Anlage befinden, sodass der Lärm von dem Funktionsgebäude und der dreigeschossigen Unterkunft abgeschirmt wird, nicht ersichtlich. Den im Außenbereichsplan (VV Bl. 45) zwischen den zu den Antragstellern hin gelegenen zwei- und dreigeschossigen Gebäuden befindlichen „Dorfplatz“ mit Tischtennisplatte und Mobiliar hat der Antragsgegner im Termin Richtung Norden, also weg von den Antragstellern, zwischen die beiden viergeschossigen Wohngebäude der Flüchtlingsunterkunft verlegt. Anzumerken ist, dass sich die zwischen den Gebäuden geplante Freizeitnutzung auf die Freiflächen zwischen der Flüchtlingsunterkunft und den Häusern der Antragsteller verlagern würde, wenn die Gesamtanlage wie die Antragsteller wünschen, noch weiter nach Norden verschoben und „gestaucht“ würde. (e) Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich nicht von den von der geplanten baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit sie über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen hinausgehen. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.09.2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25). Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in der Unterkunft untergebrachten Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen (VG Rbg, B. v. 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432 - juris Rn. 29). Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan und dafür ist auch nichts ersichtlich. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Erschließung der Flüchtlingsunterkunft durch einen parallel zu der die Grundstücke der Antragsteller erschließenden Privatstraße geführten Weg erfolgen soll. Abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht verhindert, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden. b. Der Antragsgegner hat schließlich sein durch § 31 Abs. 1 BauGB eröffnetes und gemäß § 246 Abs. 11 BauGB bei Gemeinschaftsunterkünften intendiertes (BT-Drs. 18/6185, S. 54) Ermessen fehlerfrei ausgeübt, denn Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind weder dargetan worden noch ersichtlich. 3. Soweit das Bauvorhaben durch eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB genehmigt wurde, verstößt es insbesondere hinsichtlich der nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Maßes (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorb zu §§ 29 bis 38 Rn. 42) und der überbaubaren Grundstücksfläche (Reidt a.a.O. Rn. 43 f.) nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verbundenen Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei braucht der Bauherr seine eigenen Interessen nicht zurückzustellen um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Abzustellen ist darauf, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise zumutbar ist, überschritten wird (VG Bln, B. 09.06.2016 - 13 L 96.16 - BA S. 4 f.). a. Ein Verstoß des Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen der Antragsteller ist nicht erkennbar. Hinsichtlich dieser durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange ist nämlich grundsätzlich auch nach der gesetzlichen Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H(öhe) in § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO Bln und dem damit verbundenen verminderten Anforderungsniveau davon auszugehen, dass die Einhaltung der nach dem Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür ist, dass für eine Beeinträchtigung dieser nachbarlichen Belange durch ein Vorhaben diesbezüglich kein Raum ist. So liegt der Fall hier, denn die Abstandsflächen des § 6 BauO Bln sind zwischen dem Bauvorhaben und den Gebäude der Antragsteller ausweislich des Lageplan um ein Vielfaches gewahrt. Nur in Extremfällen, in denen dem Nachbargrundstück gleichsam die „Luft zum Atmen“ genommen wird, ist ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsflächen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegeben; es genügt dagegen nicht, dass ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn lediglich nachteilig verändert (OVG Bln-Bdb, B. v. 30.10.2009 - 10 S 26.09 - juris Rn. 16). Gemessen daran ist angesichts des Abstandes der Gebäude von etwa 28 Metern und des Umstandes, dass die Abstandsflächen ausweislich des Lageplans mehr als eingehalten werden, nicht erkennbar, dass das Vorhaben trotz Einhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften aus besonderen Gründen den Antragsteller gegenüber rücksichtslos sein sollte. Damit sind zugleich die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. b. Das Vorhaben ist auch nicht rücksichtslos, weil es eine „erdrückende“ Wirkung entfalten würde. Eine solche Wirkung ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert wird. Angesichts des genannten Abstands zwischen Bauvorhaben und Grundstücken der Antragsteller kann von einem solchen Fall keine Rede sein. c. Das Vorhaben des Beigeladenen ist schließlich nicht rücksichtslos, weil es unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in die Grundstücke der Antragsteller schaffen würde. Auch insoweit gilt die Einhaltung der Abstandsflächen als Indikator für hinreichende Rücksichtnahme, so dass sich ein abstandsflächenrechtlich zulässiges Vorhaben nur in absoluten Ausnahmefällen als rücksichtslos erweisen kann (OVG Bln-Bdb, B. v. 29.09.2010 - 10 S 21.10 - juris Rn. 13). Einsichtsmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster sind unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden und damit eine grundsätzlich hinzunehmende Selbstverständlichkeit (OVG Bln-Bdb, B. v. 05.06.2015 - 10 S 11.15 - juris Rn. 12). Ein nicht mehr hinzunehmender Ausnahmefall kann nur dann angenommen werden, wenn etwa die geplante bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, einer Vielzahl wechselnder Besucher als Aussichtsplattform zu dienen, oder wenn die bauliche Anlage derart eng an das Nachbargrundstück heranrückt, dass dem Nachbarn voraussichtlich nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre verbleiben würde, wie bei einem Balkonanbau an einem Reihenhaus mit einer Entfernung von nur einem Meter zum Schlafzimmer des Nachbarn (OVG Bln-Bdb, B. v. 29.09.2010 a.a.O. Rn. 13). Auch dies ist hier angesichts des genannten Abstandes, der verbliebenen Bäume und der geplanten Hecke erkennbar nicht der Fall. 4. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Rechte können die Antragsteller nicht geltend machen. a. Soweit die Ausnahmeentscheidung (§§ 31 Abs. 1 und 246 Abs. 11 BauGB) nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LWaldG die Waldumwandlungsgenehmigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LWaldG) ersetzt, können die Antragsteller sich nicht auf - unterstellte - Fehler bei der Umwandlung berufen, denn bereits nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 LWaldG sind bei der Abwägungsentscheidung nur die privaten Interessen der Waldbesitzer, nicht aber der interessierten Grundstücksnachbarn des Waldgrundstücks zu berücksichtigten (vgl. OVG Bln-Bdb, B. v. 05.08.2011 - 11 N 8.08 - juris Rn. 7 zum wortgleichen § 8 Abs. 2 Satz 1 LWaldG BB; Endres, in: Kolodziejcok/Recken/Apfel-bacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 9 BWaldG Rn. 17 und VGH BW, Urt. v. 29.05.1995 - 5 S 1537.94 - juris Rn. 35 zum wortgleichen § 9 II WaldG). b. Die angegriffene Zustimmung gemäß § 77 BauO Bln schließt gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 BaumSchVO nicht die gesondert vom Bezirksamt erteilte und in der Zustimmung lediglich nachrichtlich erwähnte Baumfällgenehmigung nach § 5 BaumSchVO ein mit der Folge, dass diese im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht Teil des Verfahrensgegenstandes ist; eine analoge Anwendung der nach dem Wortlaut auf Genehmigungen nach § 64 und § 65 BauO Bln a.F. beschränkten Konzentrationsregelung ist nicht möglich, da der Beschleunigungsgedanke (vgl. AbgH-Drs. 15/5075, S. 31) zwar auch hier Platz greifen könnte, jedoch angesichts des Umstandes, dass mit dem Dritten Gesetz zur Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) auch die Bauordnung umfassend geändert wurde, nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber die Zustimmungsregelung nach § 76 BauO Bln a.F. übersehen hat. Im Übrigen können die Antragsteller sich nicht auf - unterstellte - Fehler bei der Baumfällgenehmigung berufen, denn ein Nachbar ist grundsätzlich nicht berechtigt, die Fällung fremder Bäume auf einem anderen Grundstück zu anzugreifen (vgl. VG Bln, Urt. v. 03.09.2014 - 24 K 366.13 - juris Rn. 21 und OVG SA, B. v. 18.06.2015 - 2 L 103.13 - juris Rn. 6 m.w.N.). Es sei noch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Baumfällgenehmigung keine UVP-Vorprüfung erforderlich war. Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5), der mit der Anzahl der Grundstücke zu multiplizieren war.