Urteil
13 K 682.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0806.13K682.17.00
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Leitsätze
1. Die Gebührenbefreiung für die Amtshandlungen des Bezirksamtes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben setzt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS BauGebO voraus, dass die gebührenauslösenden Amtshandlungen „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, so dass gebührenfrei nur solche Amtshandlungen sein können, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden.(Rn.18)
2. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist für die persönliche Gebührenbefreiung nicht erfüllt, wenn die durch die Baugenehmigungen, Befreiungen und Abweichungsentscheidungen des Bezirksamtes ermöglichte Errichtung und Vermietung der Mehrfamilienhäuser selbst keine Förderung des Wohlfahrtswesens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO darstellt, sondern allenfalls die spätere Zuwendung finanzieller Mittel an den gemeinnützige Zwecke durchführenden Empfänger.(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebührenbefreiung für die Amtshandlungen des Bezirksamtes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben setzt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS BauGebO voraus, dass die gebührenauslösenden Amtshandlungen „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen, so dass gebührenfrei nur solche Amtshandlungen sein können, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden.(Rn.18) 2. Das Unmittelbarkeitserfordernis ist für die persönliche Gebührenbefreiung nicht erfüllt, wenn die durch die Baugenehmigungen, Befreiungen und Abweichungsentscheidungen des Bezirksamtes ermöglichte Errichtung und Vermietung der Mehrfamilienhäuser selbst keine Förderung des Wohlfahrtswesens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO darstellt, sondern allenfalls die spätere Zuwendung finanzieller Mittel an den gemeinnützige Zwecke durchführenden Empfänger.(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte die Berichterstatterin gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichterin entscheiden, weil die Kammer ihr die Sache mit Beschluss vom 2. August 2019 zur Entscheidung übertragen hat. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schreiben der Klägerseite vom 5. Juli 2018 und der Beklagtenseite vom 2. Juli 2018 ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässig im Wege der objektiven Klagehäufig erhobenen Klagen sind unbegründet. Die Gebührenbescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Februar 2016 bzw. 19. Juli 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung sind § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. März 1957 (GVBl. S. 516) sowie § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (GVBl. 2008 S. 156) - BauGebO - in Verbindung mit der Anlage zur Baugebührenordnung (Gebührenverzeichnis) und deren Tarifstellen 2.1, 5.1, 12.2 und 12.2.2.1. Hiernach werden für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen, wie die Erteilung von Baugenehmigungen, Befreiungen und Abweichungen, Baugebühren in der in den Tarifstellen näher bezeichneten Höhe erhoben. Die nähere Berechnung der Gebührenforderung erfolgte entsprechend den Vorgaben der Tarifstellen des Gebührenverzeichnisses zu den Gebühren für eine vereinfachte Baugenehmigungen (Tarifstelle 2.1), Abweichungen (Tarifstelle 5.1) und Befreiungen (Tarifstellen 12.2.2.1 und 12.2) und steht zwischen den Beteiligten im hiesigen Verfahren nicht im Streit. Auch an der Erforderlichkeit der gebührenauslösenden Amtshandlungen des Bezirksamtes bestehen keine Zweifel. Die Klägerin kann ihrer Heranziehung zu den rechtmäßig ermittelten Baugebühren keine persönliche Gebührenfreiheit entgegensetzen. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BauGebO sieht eine persönliche Gebührenfreiheit für solche Einrichtungen vor, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der Klägerin, einer Stiftung bürgerlichen Rechts, handelt es sich um eine im Sinne des Befreiungstatbestands anerkannte, gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Dies geht aus dem Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften I vom 8. April 2014 hervor, welcher feststellt, dass die Klägerin gemäß ihrer Satzung steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO verfolgt, weil sie das Wohlfahrtswesen fördert. Die Gebührenbefreiung für die Amtshandlungen des Bezirksamtes im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben setzt jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, 2. HS BauGebO nach dem Willen des Verordnungsgebers zusätzlich voraus, dass die gebührenauslösenden Amtshandlungen, d.h. die Baugenehmigungen, Befreiungen und Abweichungsentscheidungen, „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 27 zum nahezu wortgleichen § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV). Gemäß der Begründung zum Erlass des im Wesentlichen wortgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebV sollen gebührenfrei nur solche Amtshandlungen sein, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden. Betätigungen, die den zu fördernden Zielen nur mittelbar dienen, sollen keine Gebührenfreiheit auslösen. Beispielhaft nennt die Verordnungsbegründung hier die Restauration eines gemeinnützigen Vereins (Verordnung Nr. 10/182, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. Dezember 1986, Seite 36), welche gebührenrechtlich nicht privilegiert werden soll, selbst wenn die Einnahmen unmittelbar auch für Vereinszwecke verwendet werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 27). Gemessen daran ist das Unmittelbarkeitserfordernis für die persönliche Gebührenbefreiung im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die durch die Baugenehmigungen, Befreiungen und Abweichungsentscheidungen des Bezirksamts ermöglichte Errichtung und Vermietung der beiden Mehrfamilienhäuser ist selbst keine Förderung des Wohlfahrtswesens gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO, sondern allenfalls die spätere Zuwendung finanzieller Mittel an den gemeinnützige Zwecke durchführenden Empfänger. Das Wohlfahrtswesen umfasst Maßnahmen, die der Wohlfahrtspflege, also der Sorge für notleidende oder gefährdete Menschen, dienen. Zu diesen Tätigkeitsbereichen gehört u.a. die Altenhilfe, Jugendpflege, Familienhilfe, Kranken, Suchtkranken- und Behindertenhilfe und die Hilfe für Asylsuchende (Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 52 Rn. 37). Eine Beschränkung der Nutzung der beiden Wohngebäude dahingehend, dass die Klägerin diese (ausschließlich) notleidenden oder sonstigen hilfebedürftigen Menschen als Wohnraum zur Verfügung stellt, hat die Klägerin nicht vorgenommen und lässt sich auch den im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Baubeschreibungen nicht entnehmen. Die Errichtung und Vermietung der Wohngebäude sollen vielmehr Einnahmen generieren, welche ihrerseits nach Auskunft der Klägerin zur Verwendung für die – privilegierten - Stiftungszwecke des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung bestimmt sein sollen. Diese spätere, dem Stiftungszweck entsprechende Mittelzuwendung an Dritte ist aber nicht Gegenstand der gebührenauslösenden Amtshandlungen des Bezirksamtes und das Unmittelbarkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BauGebO – anders als bei der Kapelle, die unmittelbar kirchlichen Zwecken im Sinne des § 54 Abs. 2 AO dient - daher gerade nicht erfüllt. Zutreffend hat das Bezirksamt daher nur die Kapelle aus den Baugebühren herausgerechnet. Für eine fehlende Privilegierung der Klägerin im Hinblick auf die beiden Mehrfamilienhäuser spricht auch, dass die angegebene mittelbare Zwecksetzung des Bauvorhabens, die Gerierung von finanziellen Mitteln zur Förderung der Wohlfahrtspflege, nicht in entsprechenden Auflagen zu den Baugenehmigungen, Abweichungen und Befreiungen Niederschlag gefunden hat. Die Klägerin ist daher völlig frei, die Wohngebäude nach Errichtung zu veräußern oder die Mieteinnahmen für sonstige steuerpflichtige und steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen. Anders als in der Abgabenordnung wird die bloße Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft gebührenrechtlich nicht privilegiert. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AO soll die Steuerbegünstigung der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung die gemeinnützigen Zwecke insbesondere die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke verwirklicht. Insoweit macht die Sonderregelung in der Abgabenordnung eine Ausnahme von dem Erfordernis der „unmittelbaren“ Verfolgung gemeinnütziger Zwecke für den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 52 AO (vgl. Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 58 Rn. 5). Eine entsprechende Ausnahme fehlt aber im Baugebührenrecht: die gebührenrechtliche Privilegierung setzt vielmehr ihrem klaren Wortlaut nach voraus, dass die Amtshandlung selbst „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger Zwecke dient, hier also beispielsweise das Wohlfahrtswesen fördert und nicht bloß einen Förderer des Wohlfahrtswesens. Bei anderer Auslegung wäre jedwede Amtshandlung, die zugunsten eines Förderers gemeinnütziger Zwecke ausgeführt würde, gebührenfrei, weil sich der Förderer stets darauf berufen kann, durch die eigene Begünstigung selbst besser fördern zu können. Dies entspräche aber nicht der Intention des Verordnungsgebers. Für eine Privilegierung besteht kein sachlicher Anlass, soweit der Begünstigte Tätigkeiten nachgeht, die in gleicher Weise von nicht-gebührenbefreiten Dritten wahrgenommen werden. Letzteres ist bei der bloßen Vermögensanlage bzw. Gerierung finanzieller Mittel der Fall. Soweit sich die Klägerin auf den Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juni 2018 bezieht, in welchem das Gericht eine Gebührenbefreiung für die Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 JGebBefrG im Hinblick auf die Verwaltungsgebühren für die Löschung von Grundschulden im Grundbuch ausspricht, lässt sich die Entscheidung auf die streitgegenständlichen Baugebühren nicht übertragen. Zum einen bezogen sich die gelöschten Grundschulden auf ein Darlehen für einen Zweckbetrieb der Klägerin, das auf dem Baugrundstück betriebene Seniorenstift. Zum anderen ist bereits der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 1 JGebBefrG für die persönliche Gebührenbefreiung anders formuliert als in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BauGebO: die Gebührenbefreiung greift danach grundsätzlich immer für Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen und entsprechend steuerbegünstigt sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die – gebührenauslösende - Angelegenheit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Begünstigten betrifft, für den auch die Steuerfreiheit nicht gilt. Die baugebührenrechtliche Einschränkung, dass die gebührenauslösende Angelegenheit „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck dienen muss, findet sich in dieser Vorschrift nicht. Die Freiheit von Gerichts- und Notargebühren soll vielmehr erst dort enden, wo auch die Steuerbegünstigung der Stiftung endet, beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 40.343,79 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Baugebühren für die Erteilung von zwei Baugenehmigungen, vier Befreiungen und drei Abweichungen im Zusammenhang mit der Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und einer Kapelle. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks L… Straße 4… in Berlin-Kreuzberg, welches derzeit mit einem Seniorenpflegeheim bebaut ist. Gemäß § 2 Abs. 1 ihrer Satzung vom 30. August 2013 ist Zweck der Klägerin die Erfüllung sozial-karitativer Aufgaben jeglicher Art, wie sie die jeweilige soziale Situation erfordert. Weiterer Zweck ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Erziehung, der Religion, der Jugend- und Altenhilfe und des öffentlichen Gesundheitswesens. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 der Satzung wird der Zweck insbesondere verwirklicht „durch Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke“. Gemäß des Bescheids des Finanzamts für Körperschaften I vom 8. April 2014 ist die Klägerin nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO steuerbegünstigt, weil sie nach ihrer Satzung das Wohlfahrtswesen fördert und damit gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie ist nur insoweit ertragssteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist. Am 1. Dezember 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung von zwei vereinfachten Baugenehmigungen und die erforderlichen Abweichungen und Befreiungen für die Errichtung eines Wohnhauses „Studentenwohnen“ mit 24 Einzimmerwohnungen an der nördlichen Grundstücksgrenze (Bauteil 1) und eines Wohngebäudes mit 28 Wohneinheiten im hinteren Teil ihres Grundstücks (Bauteil 2) sowie für die Errichtung einer Kapelle (Bauteil 3). Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) erteilte der Klägerin am 25. Februar 2016 für die Bauteile 2 und 3 die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren sowie eine Abweichung und zwei Befreiungen. Mit den vier Gebührenbescheiden vom gleichen Tage forderte die Behörde von der Klägerin Baugebühren in Höhe von insgesamt 24.513,29 Euro. Bei der Gebührenberechnung für die Befreiungen zwecks Überschreitung der nach dem Baunutzungsplan zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) hatte das Bezirksamt die Flächen der neu zu errichtenden Kapelle herausgerechnet. Am 19. Juli 2016 erteilte das Bezirksamt die im vereinfachten Verfahren beantragte Baugenehmigung für das Bauteil 1, zwei Abweichungen und zwei Befreiungen. Mit fünf Gebührenbescheiden vom gleichen Tage forderte das Bezirksamt hierfür Baugebühren in Höhe von insgesamt 15.830,50 Euro von der Klägerin. Die gegen die Gebührenbescheide unter Verweis auf die Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Baugebührenordnung (BauGebO) unter dem 15. März 2016 bzw. 29. Juli 2016 erhobenen Widersprüche der Klägerin wies das Bezirksamt mit den Widerspruchsbescheiden vom 5. Oktober 2017 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass es sich bei den Bauvorhaben mit Ausnahme der Kapelle um „normale“ Wohnnutzungen handele, bei welchen die Klägerin als Vermieterin auftreten und damit wirtschaftlich tätig werde. Ein Zweckbetrieb im Sinne der Steuerbegünstigung sei selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Vermietung der Wohnungen zu vergleichsweise geringen Mieten an junge Erwachsene bzw. Studenten erfolge. Es sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erteilten Baugenehmigungen und dem Stiftungszweck ersichtlich. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 20. Oktober 2016 gehe hervor, dass die genehmigten Mehrfamilienhäuser durch Weitervermietung als Vermögensanlagen genutzt werden und daher offenbar der Vermögensvorsorge, nicht aber einem karitativen Zweck, dienen. Mit der am 16. November 2017 gegen sämtliche Gebührenbescheide erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sich auf die Gebührenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BauGebO berufen zu können, weil die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen für satzungsgemäße Stiftungszwecke verwendet werden sollen. Das den Gebührenbescheiden zugrunde liegende Bauvorhaben diene der Förderung des Wohlfahrtwesens, so dass die Amtshandlungen des Bezirksamtes unmittelbar der Durchführung des Stiftungszwecks dienten. Die Errichtung und Vermietung der Wohnungen sei eine steuerfreie Vermögensverwaltung im Sinne von § 14 Satz 3 AO und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Das Kammergericht habe mit Beschluss vom 4. Juni 2018 für die Klägerin entschieden, dass hinsichtlich der Gebührenbefreiung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Justizgebührenbefreiungsgesetz (JGebBefrG) von der persönlichen Gebührenfreiheit auszugehen sei, wenn sich die gebührenpflichtige Tätigkeit auf die den gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienende Körperschaft insgesamt beziehe. Dies gelte auch dann, wenn dadurch auch ein von der steuerbefreiten Körperschaft unterhaltener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb indirekt oder am Rande profitiere. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die neun Gebührenbescheide des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 25. Februar 2016 bzw. 19. Juli 2016 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 5. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die streitgegenständlichen Bescheide. Er führt außerdem aus, dass aus der Anerkennung der Klägerin als gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung noch keine generelle und stets zu berücksichtigende Befreiung von sämtlichen Gebühren nach der Baugebührenordnung folge. Vielmehr müsse die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen; der mit dem Bauantrag unmittelbar verfolgte Zweck sei aber auf die Errichtung bzw. Änderung von baulichen Anlagen und deren spätere Nutzung gerichtet, welche, mit Ausnahme der Kapelle, durch gezielte Weitervermietung als Vermögensanlagen genutzt werden sollen und folglich nicht den privilegierten Zwecken dienen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin durch das Bauvorhaben bzw. die im Anschluss geplante langfristige Vermietung über den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung hinausgehe und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Ordner und 1 Halbband) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.