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Urteil

1 K 69.13

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0617.1K69.13.0A
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Leitsätze
1. Für Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. (Rn.23) 2. Gebührenfreiheit liegt für Sondernutzungen vor, die ausgeübt werden durch Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung diesen Zwecken dient. (Rn.24) 3. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Sanierung des Gebäudes des Krankenhauses mit dem als gemeinnützig anerkannten Zweck der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege ist zu bejahen. (Rn.28)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 31. Mai 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als dort Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verpflichtet, 107.270,52 Euro nebst Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2013 an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin trägt 1/22 und der Beklagte 21/22 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann im Übrigen wegen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Sondernutzungen werden Sondernutzungsgebühren erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. (Rn.23) 2. Gebührenfreiheit liegt für Sondernutzungen vor, die ausgeübt werden durch Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung diesen Zwecken dient. (Rn.24) 3. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Sanierung des Gebäudes des Krankenhauses mit dem als gemeinnützig anerkannten Zweck der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege ist zu bejahen. (Rn.28) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Bescheide des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 31. Mai 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013 insoweit aufgehoben, als dort Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verpflichtet, 107.270,52 Euro nebst Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2013 an die Klägerin zu zahlen. Die Klägerin trägt 1/22 und der Beklagte 21/22 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin kann im Übrigen wegen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insoweit vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich in Bezug auf die bereits an die Klägerin zurückerstatteten Gebühren in Höhe von 5.108,12 Euro, ist deklaratorisch die Einstellung des Verfahrens festzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Stufenklage - Aufhebungsklage in Verbindung mit einer Leistungsklage - zulässig (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 187 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 84, 93). Der Klägerin fehlt es hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens (Antrag zu 2) nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar spricht nichts dafür, dass der Beklagte im Falle der Aufhebung der Gebührenbescheide die entsprechenden Geldbeträge nicht an sie zurückzahlen würde. Der eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zufolge steht Klägern in Fällen wie dem vorliegenden jedoch regelmäßig ein Anspruch auf Titulierung des entsprechenden Rückzahlungsanspruchs gegen die beklagte Behörde zu, auch wenn diese keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer für den Fall der Bescheidaufhebung vorhandenen Zahlungsbereitschaft gegeben hat. Besondere Gründe, von dieser gesetzgeberischen Wertung abzuweichen, liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat ihr Begehren auch in zulässiger Weise auf die in den beiden Bescheiden vom 31. Mai 2010 enthaltenen Gebührenfestsetzungen beschränkt. Die unter demselben Datum gewährten und von ihr nicht beanstandeten Sondernutzungserlaubnisse sind zwar ebenfalls Teil der einheitlich erlassenen Bescheide, sie sind jedoch ohne Weiteres von der Gebührenfestsetzung abtrennbar und hindern eine isolierte Überprüfung und Aufhebung der Gebührenfestsetzung nicht (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 160; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 16). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten und noch nicht zurückerstatteten Sondernutzungsgebühren in Höhe von 107.270,52 Euro, da die beiden Bescheide vom 31. Mai 2010, jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013, insoweit rechtswidrig sind, als sie ihr eine Gebührenpflicht nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen vom 12. Juni 2006 (GVBl. S. 589) in der Fassung vom 16. Mai 2012 (GVBl. S. 160) - SNGebV - auferlegen und sie dadurch in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO). a. Die Festsetzungen der Sondernutzungsgebühren in den beiden Bescheiden vom 31. Mai 2010 (in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013) sind materiell rechtswidrig, da die Voraussetzungen für eine persönliche Gebührenbefreiung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV vorliegen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Sondernutzungsgebühren sind die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 Berliner Straßengesetz (StrG Bln) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV i.V.m. Tarifstelle 5.1 a) und 5.1 b) des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SNGebV). Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. Bei den von der Klägerin seinerzeit in A...- und H...straße eingerichteten Baustellen hat es sich, was insoweit auch unstreitig ist, um grundsätzlich gebührenpflichtige Sondernutzungen im Sinne des Berliner Straßengesetzes und der Sondernutzungsgebührenverordnung gehandelt. Einer entsprechenden Heranziehung der Klägerin steht indessen entgegen, dass sie nach Maßgabe der Regelung in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV insoweit persönlich gebührenbefreit ist. § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV sieht Gebührenfreiheit für Sondernutzungen vor, „die ausgeübt werden durch [...] Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.“. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Klägerin, der S... GmbH, handelt es sich um eine im Sinne des Befreiungstatbestands anerkannte gemeinnützige Einrichtung. Dies ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2008 des Finanzamtes für Körperschaften I, welche feststellt, dass die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dient, und zwar konkret der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (vgl. jeweils Bl. 4 f. Verwaltungsvorgang zu Az. Bau T... und zu Az. Bau T...A...). Allein die Klägerin ist als Trägergesellschaft des von ihr unter der Bezeichnung „S...“ betriebenen Krankenhauses, auf dessen Gelände sie die streitgegenständlichen Sanierungsmaßnahmen hat durchführen lassen, Adressatin der erteilten Sondernutzungserlaubnisse und Gebührenschuldnerin im Sinne der Sondernutzungsgebührenverordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SNGebV). Auf die steuerrechtliche Einordnung des Krankenhauses als solches, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, kommt es hingegen nicht an, denn jedenfalls im vorliegenden Fall ist es weder Erlaubnisnehmer noch Gebührenschuldner. Auch der von § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV vorausgesetzte Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der genehmigten Sondernutzung einerseits und dem gemeinnützigen Zweck andererseits ist vorliegend gegeben. Anders als bei Behörden (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SNGebV) reicht bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen die Gemeinnützigkeit des im Allgemeinen von der beantragenden Stelle verfolgten Zwecks zur Befreiung von der grundsätzlich jeden Bürger treffenden Gebührenpflicht nach dem Willen des Verordnungsgebers allein nicht aus. Stattdessen soll die Tätigkeit derartiger Einrichtungen nur dann und insoweit gebührenrechtlich privilegiert werden, wenn und soweit ein enger Zusammenhang zwischen den gemeinnützigen, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken der Einrichtung und der konkreten Sondernutzung hinzukommt. Genau dieser Tatbestandsbegrenzung dient - was insoweit auch unstreitig ist - das Merkmal „unmittelbar“. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es bei Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals jedoch maßgeblich auf den mit der konkreten Sondernutzung verfolgten Zweck an. Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es schließlich, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der jeweiligen Einrichtung zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen. Dieses Verständnis der „Unmittelbarkeit“ in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV ergibt sich aus der aus den Materialien herauszulesenden Ratio der Vorschrift. Zwar findet sich in den Materialien zur Sondernutzungsgebührenverordnung selbst lediglich ein Verweis auf diejenige Parallelvorschrift im Verwaltungsgebührenrecht, der § 8 Abs. 2 SNGebV nachgebildet ist (AbgH Berlin, Drs. 15/5454, Lfd. Nr. 18: Verordnung Nr. 15/358, Begründung zur SNGebV vom 12. Juni 2006, unter A. b) Nr. 15). Aus der Normengeschichte der Parallelvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) ergibt sich jedoch deutlich, auf was der Verordnungsgeber mit den Befreiungstatbeständen abzielte (vgl. AbgH Berlin, Drs. 16/2885, Lfd. Nr. 1: Verwaltungsgebührenordnung [VGebO] vom 24. November 2009, S. 67; AbgH Berlin, DK 4643b/IIB1, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen an das Abgeordnetenhaus, 14. Änderungsverordnung zur VGebO, S. 36 sowie Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014, S. 2). Der entscheidende, einschränkende Halbsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebO wurde erst nachträglich eingefügt und lautete in seiner Urfassung: „wenn durch die Amtshandlung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden“. Heute lautet die Vorschrift: „wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.“. Zur Begründung wurde bei Erlass unter anderem ausgeführt: „Gebührenfrei sind nur Amtshandlungen, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden. Betätigungen, die den zu fördernden Zielen nur mittelbar dienen, lösen keine Gebührenfreiheit aus (z.B.: Restauration als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins).“ (AbgH Berlin, DK 4643b/IIB1, a.a.O., S. 36). Hieraus, insbesondere aus dem gegebenen Beispiel, ergibt sich klar der hinter der Regelung stehende Zweck. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebO respektive § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV enthaltene verdeckte Subventionierung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen soll strikt begrenzt werden auf deren zweckbezogene bzw. zweckkonforme Tätigkeiten. Zweckfremde Tätigkeiten der entsprechenden Einrichtungen hingegen sollen von der Privilegierung ausgenommen sein. Im genannten Beispiel sind die zweckbezogenen bzw. zweckentsprechenden Tätigkeiten in den sportlichen oder ähnlichen Aktivitäten des gemeinnützigen Vereins zu sehen; die zweckfremden hingegen in dem Betrieb einer Gastwirtschaft. Möglicherweise werden die Einnahmen aus Letzterer (teilweise) der Finanzierung der gemeinnützigen Tätigkeit des Vereins dienen, auch wird die Ausübung der gemeinnützigen sportlichen oder anderen Tätigkeit durch die Existenz der Gastwirtschaft attraktiver. Beides jedoch hat nur mittelbare Auswirkungen auf den gemeinnützigen und daher steuer- und gebührenrechtlich privilegierten Zweck, weswegen eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Verordnungsgebers insoweit ausgeschlossen sein soll. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Sanierung des Gebäudes der Frauen- und Kinderklinik des von der Klägerin betriebenen Krankenhauses mit dem von ihr verfolgten, als gemeinnützig anerkannten Zweck der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege zu bejahen. Schließlich wurde und wird das sanierte Gebäude ausschließlich als Krankenhausgebäude im Sinne eines „Krankenpflegegebäudes“ - mithin zweckentsprechend - genutzt. Bejaht man aber den unmittelbaren Zusammenhang zwischen gemeinnützigem Zweck und Gebäudesanierung, so ist auch die zur Durchführung der Sanierung unerlässliche Baustelleneinrichtung als letztlich dem gemeinnützigen Zweck, mithin der öffentlichen Gesundheitspflege und -vorsorge dienend anzuerkennen. Die Einziehung einer Zäsur an dieser Stelle wäre künstlich und widerspräche dem oben dargelegten Normzweck. Dass Unmittelbarkeit im Rechtssinne nicht immer „direkt“ im Sinne von „ohne Vermittlung eines Dritten oder durch etwas Drittes“ (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. 2001) bedeuten muss, zeigt nicht zuletzt der vom Beklagten in Bezug genommene § 57 AO. Dieser sieht vor, dass die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch dann unmittelbar sein kann, wenn diese nicht durch den Steuerbegünstigten selbst, sondern durch Hilfspersonen, d.h. durch Dritte bzw. unter Einbeziehung eines Zwischenschritts, erfolgt, solange nur die Verbindung, der Zusammenhang zwischen den beteiligten Personen (oder Dingen) eng genug ist. Dem Einwand des Beklagten, dass bei Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Sondernutzung der Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV zu weit ausgedehnt würde und praktisch alle Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen der Privilegierung unterfielen, kann so nicht gefolgt werden. Denn auch und gerade bei Überprüfung des mit einer Sondernutzung verfolgten Zwecks bleiben durchaus Fälle, in denen die Unmittelbarkeit und damit auch die Gebührenbefreiung zu verneinen ist. Als zweckfremde und damit gebührenpflichtige Tätigkeit in diesem Sinne wäre die Baustelleneinrichtung der Klägerin wohl dann zu qualifizieren gewesen, wenn diese zum Beispiel die Sanierung oder den Bau eines Gästehauses für Besucher oder gar eines zugunsten des Krankenhauses oder der Klägerin als Vermietungsobjekt genutzten Gebäudes gedient hätte. Auch die nähere Betrachtung der vom Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung, derzufolge bei Befreiungstatbeständen im öffentlichen Gebührenrecht allein auf das öffentliche Interesse an der beantragten behördlichen Leistung bzw. Sondernutzung als solcher abgestellt werden dürfe, keinesfalls aber auf den vom Antragsteller damit verfolgten Zweck (vgl. zu dieser Formulierung: VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013 - 3 K 790/11 -, juris, Rn. 60; VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 11 K 2874/05 -, juris, Rn. 49, jeweils m.w.N.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die in den genannten Entscheidungen postulierten Grundsätze sind weder auf den hier zu entscheidenden Fall noch auf § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV übertragbar. Dies rührt schon daher, dass die in den genannten Entscheidungen angewandten landesrechtlichen Vorschriften einen anderen Wortlaut haben als die hier relevante Tatbestandsvariante. So kam in dem vom Verwaltungsgericht Minden im Jahr 2013 entschiedenen Fall, in welchem um Sondernutzungsgebühren für die Baustelleneinrichtung für einen Ersatzneubau einer Universität gestritten wurde, eine Vorschrift zur Anwendung, welche Gebührenfreiheit vorsieht für „Sondernutzungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegen“ (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 60; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971 – II A 243/69 – OVGE MüLü 26, S. 169 [171]). Hier fehlt es nicht nur an jeglichem Unmittelbarkeitserfordernis. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht Minden im konkreten Fall ausschließlich die zweite Tatbestandsalternative geprüft hat; eine Stellungnahme zu der Frage eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Amtshandlung/Sondernutzung und öffentlichen Zwecken findet sich in der Entscheidung infolgedessen nicht. Dass es sich um eine sachlich und rechtlich wesentlich andere Konstellation gehandelt hat, zeigt sich auch daran, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Argumentation ausdrücklich nur auf Befreiungstatbestände bezieht, „die allgemein an einem öffentlichen Interesse an der beantragten Amtshandlung als Voraussetzung für den Entfall einer Gebühr anknüpfen“ (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 60); eine Formulierung, die so in § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV nicht zu finden ist. Auch die vom Verwaltungsgericht Minden als Beleg zitierten Entscheidungen (VG Minden, Urteil vom 6. Februar 2013, a.a.O., Rn. 61 m.w.N.) beziehen sich jeweils auf anderslautende Vorschriften und betreffen darüber hinaus wesentlich andere Sachverhalte (vgl. u.a. OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 1971, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 8. November 1966 - II A 199/65 - DÖV 1967, S. 388). Dies gilt insbesondere für die aktuellste der zitierten Entscheidungen, in welcher das Verwaltungsgericht Arnsberg die sachliche Gebührenbefreiung eines Landesbetriebs Straßenbau in Hinblick auf die Ausstellung diverser baurechtlicher Bescheinigungen bejaht hat. Rechtsgrundlage war dort eine landesrechtliche Norm, welche Gebührenfreiheit vorsieht für „Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen“ (VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 40), mithin einen wesentlich anderen Wortlaut hat. Hinzu kommt, dass das Gericht bei Auslegung der Norm letztlich zu dem der Meinung des hiesigen Beklagten entgegenstehenden Schluss gekommen ist, dass nicht auf das von der handelnden Behörde wahrzunehmende Interesse, sondern auf den mit der Amtshandlung verfolgten Zweck abzustellen ist (VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 53). Damit aber ist die Entscheidung als Beleg für die hier vom Beklagten favorisierte Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV, welche den Zweck einer Amtshandlung oder Sondernutzung vollständig ausklammern will, untauglich. Schlussendlich spricht gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung auch die In-konsistenz der von ihm zur Veranschaulichung vorgetragenen Fallbeispiele. In Hinblick auf die hier strittige Gebäudesanierung macht er geltend, dass diese als solche neutral sei, da nicht auf den mit der Sanierung bzw. der Baustelleneinrichtung verfolgten Zweck abgestellt werden dürfe. Im Gegensatz dazu sieht er die Aufstellung eines Informationstisches durch das Krankenhaus auf öffentlichem Straßenland nicht als neutral, sondern als unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der öffentlichen Gesundheitspflege dienend - mithin als gebührenbefreit - an. Dabei stellt der Beklagte im Rahmen dieser letzten Argumentation gerade auf den Zweck der konkreten Sondernutzung ab, was er in Hinblick auf die Gebäudesanierung ablehnt. Einen Grund, warum Gebäudesanierung und Aufstellung eines Informationstisches unterschiedlich zu behandeln sein sollten und einmal auf den Nutzungszweck abgestellt werden können soll und einmal nicht, nennt der Beklagte allerdings nicht und auch sonst ist ein solcher nicht ersichtlich. b. Da sämtliche Voraussetzungen für eine Folgenbeseitigungsanordnung gemäß § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO - Aufhebung des Verwaltungsaktes; vorangegangener Vollzug des Verwaltungsaktes; Antrag der Klägerin auf Vollzugsfolgenbeseitigung; Spruchreife (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, Rn. 194) - vorliegen, ist auch dem Leistungsantrag der Klägerin in der beantragten Höhe stattzugeben. c. Der Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 5 C 1/13 D - juris, Rn. 46 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 - juris, Rn. 5 f.). 3. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen, da diese sich in diesem Umfang zur Kostenübernahme bereit erklärt hat (vgl. Nr. 5111 Ziff. 4 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Soweit der Beklagte unterliegt, folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insgesamt ergibt sich daraus eine Kostenquote von 1/22 zu 21/22 (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Streitwert wird bis zur Erledigungserklärung auf 112.378,64 Euro und ab der Erledigungserklärung auf 107.270,52 Euro festgesetzt. Die Höhe der festgesetzten Werte ergibt sich aus den §§ 39 ff., 52 f. GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (vgl. unter: http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) nach den dortigen Nr. 43.2 und 3.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für eine Baustelleneinrichtung. Die Klägerin betreibt in privater Trägerschaft verschiedene Krankenhäuser, darunter das sogenannte „S...“. Im Jahr 2010 beschloss sie die Durchführung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen an dem zwischen A...- und H...straße gelegenen Gebäude der Frauen- und Kinderklinik (Haus F) des L... Klinikums. Da vorauszusehen war, dass die geplante Baustelleneinrichtung eine längerfristige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenlandes zur Folge haben würde, stellte sie am 18. Mai 2010 bei dem Beklagten Anträge auf Erteilung zweier Sondernutzungserlaubnisse. Der erste Antrag betraf die Einrichtung einer Baustelle in der A...straße 9-11 (Az. Bau T...), der zweite eine Baustelleneinrichtung in der H...straße 49-47 (Az. Bau T...). Am 31. Mai 2010 gab der Beklagte den Anträgen der Klägerin statt. In einem ersten Bescheid erteilte er ihr für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. März 2012 auf Grundlage des Berliner Straßengesetzes eine Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Baustelleneinrichtung in der Lichtenberger A...straße und setzte darüber hinaus Sondernutzungsgebühren in Höhe von 100.828,64 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag erteilte er ihr für denselben Zeitraum aufgrund derselben gesetzlichen Vorschriften eine Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Baustelleneinrichtung in der Lichtenberger H...straße und setzte darüber hinaus Sondernutzungsgebühren in Höhe von 11.550,00 Euro fest. Als Fälligkeitsdatum für alle Gebühren wurde der 15. Juli 2010 festgelegt. Die Klägerin beglich fristgerecht sämtliche Gebühren, legte aber am 21. Juni 2010 im Wesentlichen gleichlautende Widersprüche gegen die beiden Gebührenfestsetzungen ein. Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren sei rechtswidrig, da sie sich auf die persönliche Gebührenfreiheit des § 8 Abs. 2 Nr. 3 Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) berufen könne. Ihre Gemeinnützigkeit sei behördlich anerkannt, die geplanten Baumaßnahmen dienten unmittelbar einem öffentlichen Zweck, nämlich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne der Abgabenordnung. Nachdem die Klägerin Ende Februar 2012 die vorzeitige Beendigung der Baustelleneinrichtung angezeigt hatte, berechnete der Beklagte die Gebührenhöhe am 6. März 2012 neu und reduzierte sie um insgesamt 5.108,12 Euro auf 96.245,52 Euro für die Baustelle in der A...straße und auf 11.025,00 Euro für diejenige in der H...straße. In der Folgezeit erstattete der Beklagte der Klägerin den zu viel gezahlten Betrag. Unter dem 28. Januar 2013 wies der Beklagte die Widersprüche mit im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden als unbegründet zurück. Es liege kein Fall persönlicher Gebührenfreiheit vor; die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV seien nicht erfüllt. Die Vorschrift habe Ausnahmecharakter und sei daher eng auszulegen. Vorliegend fehle es an dem danach erforderlichen Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Sondernutzung und gemeinnützigem Zweck. Die geplante Baustelleneinrichtung diene nur mittelbar dem von der Klägerin im Übrigen verfolgten Zweck der öffentlichen Gesundheitspflege. Mit der am 26. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Einrichtung der Baustelle sei zum Zwecke der Sanierung ihres als Frauen- und Kinderklinik genutzten Hauses F erforderlich, diene mithin unmittelbar ihrem als gemeinnützig anerkannten Zweck. Ihre Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege diene auch dem öffentlichen und nicht lediglich einem privatwirtschaftlichen Interesse. Im Übrigen ergebe eine systematische Betrachtung der verschiedenen Absätze der Befreiungsvorschrift des § 8 SNGebV, dass auch Baustelleneinrichtungen unter § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV fielen und dann stets als unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger Zwecke dienend zu qualifizieren seien. Im Übrigen sei auch zu bedenken, dass es sich bei den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um jedenfalls teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Baumaßnahmen gehandelt habe, die vom Bezirk ausdrücklich begrüßt worden seien. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Bescheide des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 31. Mai 2010 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 28. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als dort Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind; 2. den Beklagten zu verpflichten, 107.270,52 Euro nebst Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Widerspruchsbescheide und bekräftigt noch einmal, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV im konkreten Fall nicht bejaht werden könne. Die Sanierung des Gebäudes der Frauen- und Kinderklinik erfülle keinen gemeinnützigen Zweck, sondern sei als solche neutral. Befreiungstatbestände im öffentlichen Gebührenrecht dürften nach der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Februar 2013 (Az. 3 K 790/11), nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein öffentliches Interesse an der Sondernutzung selbst bestehe, was hier nicht der Fall sei. Auf den vom Antragsteller mit der Sondernutzung verfolgten Zweck komme es hingegen nicht an. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber die Ausübung aller von gemeinnützigen Körperschaften ausgeübten Tätigkeiten von der Gebührenpflicht habe freistellen wollen, denn sonst mache der letzte Halbsatz des Befreiungstatbestandes keinen Sinn. Schließlich sei zweifelhaft, ob das S... als solches überhaupt als gemeinnützig anerkannt sei oder ob diese Privilegierung allein der S... GmbH zustehe. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2014 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Hinblick auf die an die Klägerin im März 2012 zurückgezahlten Gebühren in Höhe von 5.108,12 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Hefter; ein Aktenordner) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.