Urteil
13 K 296.17
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:1212.13K296.17.00
34Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einer Werbetafel (Mega-Light-Anlage) handelt es sich nicht um eine für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebliche Anlage, weil sie ungeachtet ihrer Qualifizierung als selbstständige gewerbliche Hauptnutzung nicht
zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist und damit nicht geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.(Rn.22)
2. § 10 Abs. 4 S. 3 BauO Berlin ist verfassungskonform erweiternd dahin auszulegen, dass auch Werbeanlagen privilegiert werden, die sich auf Privatland befinden, aber ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsraum einwirken.(Rn.32)
3. Zum Verunstaltungsbegriff des § 10 Abs. 4 S. 3 BauO Berlin.(Rn.38)
4. Die Beurteilung einer störenden Häufung im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 3 BauO Berlin darf weder mit einem "Tunnelblick" noch mit einem "Panoramablick" vorgenommen werden.(Rn.46)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 verpflichtet, die am 17. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der an der Ecke Storkower Straße/Kniprodestraße in Berlin-Pankow errichteten Mega-Light Werbeanlage in eine Digital-Board-Anlage zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Werbetafel (Mega-Light-Anlage) handelt es sich nicht um eine für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebliche Anlage, weil sie ungeachtet ihrer Qualifizierung als selbstständige gewerbliche Hauptnutzung nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist und damit nicht geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.(Rn.22) 2. § 10 Abs. 4 S. 3 BauO Berlin ist verfassungskonform erweiternd dahin auszulegen, dass auch Werbeanlagen privilegiert werden, die sich auf Privatland befinden, aber ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsraum einwirken.(Rn.32) 3. Zum Verunstaltungsbegriff des § 10 Abs. 4 S. 3 BauO Berlin.(Rn.38) 4. Die Beurteilung einer störenden Häufung im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 3 BauO Berlin darf weder mit einem "Tunnelblick" noch mit einem "Panoramablick" vorgenommen werden.(Rn.46) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 verpflichtet, die am 17. Oktober 2016 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der an der Ecke Storkower Straße/Kniprodestraße in Berlin-Pankow errichteten Mega-Light Werbeanlage in eine Digital-Board-Anlage zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage, über die nach § 6 Abs. 3 VwGO die Kammer zu entscheiden hatte, ist begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63a Satz 1 BauO Bln für den Austausch der vorhandenen Mega-Light-Werbeanlage gegen ein Digital-Board auf dem Grundstück Storkower Straße 90/Kniprodestraße (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da sich im Hinblick auf die hier zu erörternden Rechtsfragen durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung der Bauordnung Berlin keine Veränderungen ergeben haben, wird die Neufassung zitiert (vgl. § 89 Abs. 2 BauO Bln). Die Änderung (§ 59 Abs. 1, 1. HS, 2. Alt. BauO Bln) der vorhandenen Werbeanlage ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63a Satz 1 Nr. 1 BauO Bln, §§ 29, 34 Abs. 2 BauGB im Wege einer ermessensbezogenen Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig (1). Die Werbeanlage fügt sich auch im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein (2). Die Werbeanlage ist auch bauordnungsrechtlich zulässig, § 71 Abs. 1 Satz 1, § 63a Satz 1 Nr. 3, §§ 9, 10 BauO Bln (3). (1) Die Änderung der vorhandenen Werbeanlage ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63a Satz 1 Nr. 1 BauO Bln, §§ 29, 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich nicht allgemein zulässig. Nach der maßgeblichen näheren Umgebung liegt die Werbeanlage in einem allgemeinen Wohngebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, ZfBR 2013, 266, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 18). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). Eine Verkehrsfläche gehört grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, denn sie kann nicht mit einer maßstabsbildenden Bebauung versehen werden (Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6). Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74.03 -, juris Rn. 18). Zu der den Maßstab bildenden Bebauung kann auch ein benachbartes, aber nicht selbst im unbeplanten Innenbereich, sondern im qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Gebäude gehören (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – 4 C 16.73 – juris). Dabei ist das gerade den Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung bildende Vorhaben - auch wenn es schon errichtet ist – nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 – juris Rn. 17). Umgekehrt ist die auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, es sei denn, die dafür erteilte Baugenehmigung ist widerrufen worden bzw. war befristet und es geht gerade um die Zulässigkeit dieser Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 29.98 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks der nordwestlich der Kniprodestraße befindliche Bereich zwischen der Storkower Straße und den S-Bahn-Gleisen. Hier befinden sich ausschließlich viergeschossige Wohnanlagen, sodass der Bereich als allgemeines Wohngebiet anzusehen ist. Ein reines Wohngebiet scheidet wegen der erheblichen Verkehrsbelastungen durch Straßenverkehr und S-Bahn entgegen der Auffassung des Beklagten aus. Der Wohngebietscharakter setzt sich auf der gegenüberliegenden Seite der Storkower Straße fort, sodass der Storkower Straße westlich der Kreuzung keine trennende Wirkung zukommt. Der Kniperodestraße kommt wegen der auf der östlichen Seite beiderseits der Storkower Straße gelegenen gänzlich andersartigen Baustruktur und vor allem im Hinblick auf die dort in erheblichem Umfang vorhandenen gewerblichen Nutzungen hingegen eine trennende Wirkung zu. Der Einstufung des Bereiches nordwestlich der Kniprodestraße zwischen der Stockower Straße und den S-Bahn-Gleisen als allgemeines Wohngebiet steht die vorhandene Mega-Light-Werbeanlage der Klägerin nicht entgegen. Denn eine Werbeanlage kann einen Maßstab für die nähere Umgebung nicht vermitteln, dies können nur Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mit zu prägen. Dies sind in der Regel nur Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - BVerwG 4 B 39.00 -, juris Rn. 6 für Sportplatz; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14- juris Rn. 15 für Gewächshäuser im Blockinnenbereich). Der Umstand, dass es sich gleichwohl um eine bauliche Anlage im Sinne des Städtebaurechts handelt, ändert daran nichts (BVerwG, a.a.O.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14- juris Rn. 15). Zum besseren Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung der näheren Umgebung den Begriff „Bebauung“ verwendet (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14- juris Rn. 15 und insbesondere BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 15:“vorhandene Bebauung“), obwohl dieser Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB gar nicht auftaucht. Die Verwendung des Begriffs „Bebauung“ als Synonym für „nähere Umgebung“ durch das Bundesverwaltungsgericht beruht offensichtlich auf der Urfassung des § 34 Abs. 1 BBauG, in der es ursprünglich hieß, dass ein Vorhaben zulässig ist, „wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist“. Eine Rechtsänderung in der Sache war mit der sprachlichen Änderung dieses Merkmals nicht erfolgt (BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 – 4 C 61.78 – juris Rn. 14; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 36). Das einschränkende Verständnis „der näheren Umgebung“ im Sinne von maßstabsbildender Bebauung muss auch für Werbetafeln für Fremdwerbung gelten, ungeachtet ihrer Qualifizierung als selbstständige gewerbliche Hauptnutzung. Auch bei ihnen handelt es sich um Hauptnutzungen „zweiter Klasse“, weil sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und damit nicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Gründe von dieser grundsätzlichen Einschränkung der maßstabbildenden Bebauung abzuweichen sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht die Flüchtigkeit dieser leicht auf- und abzubauenden Anlagen gegen eine maßstabsbildende Funktion. Eine Werbetafel kann daher zwar in einem allgemeinen Wohngebiet als selbstständige Hauptnutzung unzulässig sein, gleichwohl vermag sie für dessen Einstufung in den abschließenden Katalog der Baugebiete oder für die Bestimmung des aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nichts beizutragen. Im Übrigen wäre die vorhandene Mega-Light-Werbeanlage aufgrund der Fremdkörperrechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322) aus der maßstabsbildenden näheren Umgebung auszusondern. Die Fremdkörperrechtsprechung betrifft Anlagen, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fallen, wenn sie nämlich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Zweckbestimmung bzw. Struktur gleichsam isoliert dastehen. (BVerwG a.a.O. für den Fall einer Zimmerei in einem sonst einheitlich strukturierten Wohngebiet). Dies ist hier bei einer Werbeanlage offenkundig der Fall. Außerdem befindet sie sich exponiert an der südöstlichen Ecke des Baugebiets bei einer ansonsten homogenen Bebauung mit viergeschossigen Wohnanlagen (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkhan/ Bielenberg BauGB, Stand August 2019, § 34 Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 4 B 29.98 -, juris Rn. 4). Da das Vorhabengrundstück mithin im allgemeinen Wohngebiet liegt, lässt sich das klägerische Vorhaben als der Fremdwerbung dienende selbstständige Werbeanlage als gewerbliche Hauptnutzung nur im Wege einer ermessensbezogenen Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 HS 2, § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verwirklichen (vgl. BVerwGE 91, 234 ). Diese Voraussetzungen liegen allerdings vor, insbesondere ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert (§ 114 Satz 1 VwGO). Bei der geplanten einseitigen Digital-Board-Werbeanlage handelte es sich nicht um einen störenden Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb wird als nicht störend eingestuft, wenn seine Auswirkungen das gebietsadäquate Maß akzeptabler Störungen nicht überschreiten (VG Arnsberg, Urteil vom 11. August 2009 – VG AN 3 K 09.00558 – juris Rn. 21ff). Eine solche Störung durch optische Aufdringlichkeit, die die Wohnruhe stört, verursacht das Vorhaben nicht. Aufgrund der Platzierung an der südöstlichen Ecke des faktischen allgemeinen Wohngebiets und seiner Ausstrahlungswirkung ausschließlich in den Kreuzungsbereich hinein, ist eine Störung der Wohnruhe der nordwestlich gelegenen Wohnanlagen auf derselben Seite der Storkower Straße ausgeschlossen. Der Giebel der nächst gelegenen 4-geschossigen Wohnanlage ist über 20 m entfernt und durch einen dichten, mit Bäumen und Büschen bewachsenen Grünstreifen getrennt. Auf die auf der gegenüberliegenden Seite der Storkower Straße gelegene Wohnbebauung wirkt das Vorhaben nur in sehr geringem Umfang ein, denn es ist diagonal zur Kreuzung ausgerichtet. Es ist zudem von der Wohnbebauung auf der anderen Seite durch die 4-spurige mit einem Mittelstreifen versehene Storkower Straße getrennt. Das Ermessen des Beklagten ist auch auf Null reduziert. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme ist regelmäßig von einer Reduzierung des Ausnahmeermessens auszugehen (VGH München, Urteil vom 26. Januar 2007 – 1 BV 02.2147 – juris Rn. 50 m.w.N.). Für eine atypische Fallgestaltung ist nichts ersichtlich. Insbesondere ist das Vorhaben gegenüber der Wohnbebauung nicht rücksichtslos. Soweit der Beklagte einwendet, er wollte insoweit der Verunstaltungsabwehr Rechnung tragen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er an derselben Kreuzung unmittelbar neben der an der Storkower Straße befindlichen 4-geschossigen Wohnbebauung während des laufenden Klageverfahrens auf öffentlichem Straßenland zwei rotierende, beleuchtete Werbesäulen zugelassen hat. Weiter hat der Beklagte diagonal gegenüber – also auf der nordöstlichen Seite der Storkower Straße - auf öffentlichem Straßenland eine zweiseitige Mega-Light-Werbeanlage der Firma Wall zugelassen. Ermessenserwägungen, die diese Differenzierung tragen, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Sie sind auch nicht erkennbar. Eventuelle fiskalische Erwägungen im Hinblick auf die Generierung von Einnahmen aus der Zur-Verfügung-Stellung von öffentlichem Straßenraum wären im Hinblick auf den Zweck der hier anzuwendenden städtebaulichen Vorschriften – geordnete städtebauliche Entwicklung und Schutz der Wohnruhe – als dem Zweck der Ermächtigung nicht gerecht werdender Ermessensfehlgebrauch anzusehen. Der gemäß § 67 Abs. 2 BauO Bln erforderliche ausdrückliche Antrag zur Erteilung der planungsrechtlichen Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist in dem im mündlichen Verhandlungstermin am 4. Juli 2019 vor dem Vorsitzenden als Einzelrichter gestellten Verpflichtungsantrag zu sehen. Es würde bloße Förmelei darstellen insoweit auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zu bestehen, weil der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, eine derartige Ausnahme nicht erteilen zu wollen. (2) Die Werbeanlage fügt sich auch im Übrigen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Zwar überschreitet die Werbeanlage die in dem auch insoweit maßgeblichen Baublock zwischen S-Bahn-Gleisen, Kniprodestraße und Storkower Straße gegebene, mit hinreichender Deutlichkeit feststellbare (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - 10 B 4.12 – juris) vordere Baugrenze. Das Vorhaben ist jedoch ausnahmsweise trotz Rahmenüberschreitung zulässig, denn es begründet keine bodenrechtliche Spannungen. Die Feststellung einer Rahmenüberschreitung erschöpft die Möglichkeiten des „Einfügens" nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet sind, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13. 93 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 - E 55, 369 ). Das Vorhaben begründet derartige vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 7 BauGB bewältigungsbedürftige Spannungen nicht. Die Werbeanlage ist ausschließlich auf den Kreuzungsbereich ausgerichtet und wird bei natürlicher Betrachtungsweise dem öffentlichen Verkehrsraum zugerechnet. Ein Einfluss auf die gegenüberliegende Wohnbebauung ist aufgrund ihrer Anordnung diagonal zur Kreuzung praktisch ausgeschlossen. Von der rückwärtigen Wohnbebauung ist die Werbeanlage durch einen dicht bewachsenen Grünstreifen getrennt. Die Anlage kann die Situation auch nicht in Bewegung bringen, weil sie aufgrund ihres in der näheren Umgebung singulären Standortes nicht Vorbild für weitere Anlagen sein kann. Auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen kann die hier in Rede stehende Anlage nicht Vorbild für weitere derartige Anlagen im Baublock sein (dazu sogleich). (3) Die Werbeanlage ist auch bauordnungsrechtlich zulässig (§ 71 Abs. 1 Satz 1 und § 63a Satz 1 Nr. 3 BauO Bln). Ihr steht nicht das Verbot des § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BauO Bln entgegen (a). Der geplanten Werbeanlage steht auch weder das allgemeine umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2. BauO Bln (b) noch das speziellere umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln entgegen, wonach eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist (c). Schließlich stehen Aspekte der Verkehrssicherheit nicht entgegen (d). (a) Der geplanten Änderung der Werbeanlage steht nicht das Verbot des § 10 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 BauO Bln entgegen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln sind in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung. Nach Satz 3 der Vorschrift sind auf öffentlichen Straßen und im unmittelbaren Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs auch andere Werbeanlagen zulässig, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Diese Vorschriften gelten auch für das faktische allgemeine Wohngebiet (Broy-Bülow in Wilke, Bauordnung Berlin, 6. Auflage, § 10 Rn. 42 m.w.N.). Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte und von der Verwaltung des Landes Berlin bei Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln umgesetzte Privilegierung von Aufstellern auf öffentlichem Straßenland gegenüber privaten Eigentümern ist aber nicht durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt, wenn wie hier aufgrund einer besonderen örtlichen Konstellation die auf Privatland aufgestellte Werbeanlage ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsraum wirkt. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung legt die erkennende Kammer § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln so aus, dass die Privilegierung auch für Anlagen auf privatem Grund und Boden gilt, wenn diese ausschließlich in den Verkehrsraum hineinwirken. Die Privilegierung von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs wurde mit dem 7. Gesetz vom 19. Oktober 1995 zur Änderung der Bauordnung für Berlin 1985 (GVBl. Satz 670) beschlossen. Ursprünglich lautete die damals unter § 11 Abs. 3 Satz 3 eingefügte Vorschrift: „Auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs können auch andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen“. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, dass die neu aufgenommene Ausnahmeregelung es nun ermögliche auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs Werbeanlagen auch in den Gebieten nach Satz 1 und 2 zuzulassen (also insbesondere auch in allgemeinen Wohngebieten). Damit sollten in erster Linie Werbeanlagen in Zusammenhang mit Wartehallen oder öffentlichen Toiletten zugelassen werden können, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liege (Abgeordnetenhausdrucksache 12/5688; Broy-Bülow in Wilke, Bauordnung Berlin, 6. Auflage, § 10 Rn. 48; vgl. dazu, dass die Regelung im Hinblick auf ihren Bezug auf Verkehrseinrichtungen keine verfassungswidrige Benachteiligung von Werbeaufstellern auf privatem Grund darstellt OVG Berlin, Beschluss vom 27. November 2001 – 2 N 15.01 – juris Rn. 7; Broy-Bülow in Wilke, Bauordnung Berlin, 6. Auflage, a.a.O.). In die Bauordnung vom 29. September 2005 (GVBl. Satz 495) wurde die Regelung in § 10 Abs. 5 Satz 3 inhaltlich unverändert übernommen. Mit dem Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Denkmalschutzgesetzes Berlin vom 8. Juli 2010 (GVBl. Satz 396) wurde die Regelung auf Werbeanlagen im unmittelbaren Bereich von Haltestellen erweitert und es wurde gleichzeitig die Ermessenseinschränkung beseitigt. Die Regelung erhielt damit die Fassung, die sie auch jetzt noch in § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln hat. Zur Begründung führte der Gesetzgeber damals aus, es handele sich einerseits um eine Korrektur. Es handele sich nicht um ein eigenes Zulassungsverfahren. Die materiellen Anforderungen blieben bestehen. Die Frage des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens beantworte sich nach dem neu eingefügten § 64a BauO Bln. Des Weiteren handele es sich auch um eine Klarstellung dahingehend, dass Werbeanlagen im unmittelbaren Bereich von Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs zulässig seien. Die Formulierung im geltenden Gesetz sei missverständlich gewesen, da damit der Eindruck habe erweckt werden können, dass an Haltestellenzeichen selbst Werbung zulässig sei. (Abgeordnetenhausdrucksache 16/3125 Seite 7f). Schon mit der erwähnten Neufassung von 2005 hatte der Gesetzgeber jedoch in § 10 Abs. 4 BauO Bln (a.F.) eine Nr. 6 eingefügt, in der es heißt: „Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, … Nr. 6 Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.“ Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, der Absatz 4 sei in Übereinstimmung mit der MBO aufgenommen worden und regele jetzt auch materielle Anforderungen für die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile aufzustellenden Werbeanlagen. Weiter heißt es: „Die entsprechende Regelung erscheint geboten, um auch die Außenbereiche nach § 35 BauGB vor Fremdwerbung zu schützen, wobei zur Schaffung einer notwendigen Flexibilität Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs aus dem Werbungsverbot herausgenommen sind. Die Werbung in diesen Bereichen soll durch das Land Berlin gesteuerte Werbeinitiativen ermöglichen. Es liegt hierbei in der Hand der Verwaltung, auf eine positive Gestaltung des Straßenbildes Einfluss zu nehmen“ (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3926 Seite 74). In der Folgezeit wurde der ursprünglich auf Werbung an oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Verkehrseinrichtungen eingeschränkte Anwendungsbereich der Vorschrift seinem – schon immer weiteren - Wortlaut „auf öffentlichen Straßen und …“ entsprechend durch das Land Berlin erheblich ausgeweitet. Dem Werbekonzept des Landes Berlin (Stadtbild Berlin, Werbekonzept, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, März 2011) lässt sich entnehmen, dass großformatige Werbung das Stadtbild im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen dominieren darf und soll. Sichtbarer Ausdruck dieser Einschätzung der Senatsverwaltung ist der mit der Firma Wall und mit anderen Firmen, wie etwa der Klägerin abgeschlossene Rahmenvertrag, der zu zahlreichen großformatigen Anlagen im Stadtbild auf öffentlichen Flächen, auch vor Grünanlagen, geführt hat, bspw. nord-westlich neben dem S-Bhf. Pankow. Die Errichtung dieser Werbeanlagen beruht auf straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen, die wiederum auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den Anlagenaufstellern erteilt werden. Derzeit hat das Land Berlin mit der Firma Wall GmbH einen „Öffentlich-rechtliche(n) Vertrag über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung“ abgeschlossen, der bis Ende 2033 gültig ist. Danach ist besagte Firma berechtigt auf öffentlichem Straßenland 169 Werbevitrinen für Werbeflächen im 18/1 Format (Mega-Light- Anlagen oder Digital-Boards), 400 Standardwerbevitrinen im 4/1 Format (City-Light-Poster-Vitrinen), 304 Ganzwerbesäulen im 4/1 bzw. 8/1 Format (City-Light-Säulen) und 179 Halbwerbesäulen im 4/1 Format (Halbe- City-Light-Säulen) aufzustellen, insgesamt 1052 Anlagen. Bei dem vom Land Berlin mit der Firma Wall abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen subordinations-rechtlichen Austauschvertrag gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 54 Satz 2, § 56 VwVfG Bund, bei dem die Sondernutzungserlaubnis bzw. die Gestattung der Errichtung der Werbeanlage die Leistung der Behörde darstellt. Dieser Vertrag dürfte wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot, § 59 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 56 Abs. 1 VwVfG Bund nichtig sein. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG muss die Gegenleistung des Bürgers der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Nach Satz 2 der Vorschrift muss die Gegenleistung den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (sogenanntes Koppelungsverbot). Das Koppelungsverbot besagt, dass - zum einen – durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts miteinander verknüpft werden darf, was nicht ohnehin schon in einem inneren Zusammenhang steht, und dass - zum anderen – hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung nicht von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen (kein „Verkauf von Hoheitsakten“ BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 – 4 C 4.99 – BVerwGE 111, 162 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. § 56 Rn. 17). Der Fall einer nach § 56 Abs. 1 VwVfG unzulässigen Gegenleistung des Bürgers liegt zum Beispiel vor, wenn die Behörde im Gegenzug eine Leistung verspricht, auf die der Bürger nach dem einschlägigen Bundes- oder Landesrecht ohnehin einen Anspruch hat (BVerwG a.a.O.). Das Koppelungsverbot beschränkt sich jedoch nicht auf derartige oder vergleichbare Fälle. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (Baudispens gegen Entrichtung der Einkommensteuer; BVerwG a.a.O.). Im vorliegenden Fall stehen die Leistung der Behörde - die Zusage der Erteilung von 1052 Sondernutzungserlaubnissen - und die Gegenleistung der Firma Wall GmbH nicht in einem inneren Zusammenhang. Die Gegenleistung der Firma Wall besteht u.A. nach § 13 des öffentlich-rechtlichen Vertrages in einer dem Gericht der Höhe nach nicht näher bekannten prozentualen Umsatzbeteiligung des Landes Berlin an den durch die Firma Wall GmbH erzielten Werbeeinnahmen. Damit wird zum einen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von einer wirtschaftlichen Gegenleistung abhängig gemacht (vgl. BVerwG a.a.O. ). Zum anderen darf die Gegenleistung des Bürgers nicht in einer Zahlung zugunsten einer beliebigen öffentlichen Aufgabe der Behörde bestehen (BVerwG a.a.O. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung). Hier besteht keinerlei innere Verknüpfung zwischen der Umsatzbeteiligung des Landes Berlin an den mit den aufgestellten Werbeanlagen erzielten Einnahmen und den gewährten Sondernutzungserlaubnissen, die grundsätzlich nach dem gesetzlichen Regime der Verunstaltungsabwehr zu erteilen sind, d.h. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG sowie § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln. Ungeachtet der fragwürdigen Wirksamkeit des öffentlichen Vertrages lässt sich aufgrund der zahlreich erteilten Sondernutzungserlaubnisse feststellen, dass das Land Berlin von einem abgesenkten Verunstaltungsbegriff für Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland ausgeht. Dies entspricht auch dem weiter oben schon dargestellten gesetzgeberischen Willen. Mit der Bauordnung vom 29. September 2005 (GVBl. Satz 495) hat dieser wie schon erwähnt in § 10 Abs. 4 BauO Bln eine Nr. 6 eingefügt, nach der im Außenbereich Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen und an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs privilegiert werden. Zur Begründung führte der Gesetzgeber aus, die Werbung in diesen Bereichen solle durch das Land Berlin gesteuerte Werbeinitiativen ermöglichen (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3926 Seite 74). Mit den „gesteuerte(n) Werbeinitiativen“ sind offensichtlich die erwähnten subordinationsrechtlichen Austauschverträge gemeint. Hinsichtlich der Verunstaltungsabwehr ist nur noch davon die Rede, dass es in der Hand der Verwaltung liege, auf eine positive Gestaltung des Straßenbildes Einfluss zu nehmen“ (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3926 Seite 74). Daraus und aus dem Schweigen in den Begründungen zu den Vorgängerregelungen des hier für den Innenbereich einschlägigen § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln lässt sich entnehmen, dass das allgemeine umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln nicht anwendbar ist. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 10 Abs. 4 Satz 3,2. HS BauO Bln („… soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen“), der an das „große Ortsbild“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BauGB anknüpft. Auch dem Zweck der Regelung – mehr Werbung auf öffentlichem Straßenland zuzulassen – entspricht es eher, die Kriterien des bauordnungsrechtlichen umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbots nicht anzuwenden. Diese Privilegierung von Aufstellern von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland gegenüber privaten Eigentümern verstößt aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn wie hier aufgrund einer besonderen örtlichen Konstellation die auf Privatland aufgestellte Werbeanlage ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsraum wirkt. Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Eine solche Grundrechtsverletzung liegt auch vor, wenn die Gerichte oder andere zur Rechtsanwendung berufenen Hoheitsträger im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000 – 1 BvR 1627/95 – juris Rn. 52). Die von der Verwaltung des Landes Berlin in Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln vorgenommene Privilegierung von Ausstellern auf öffentlichem Straßenland gegenüber den für private Eigentümer geltenden Vorschriften ist nicht durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt, wenn wie hier aufgrund einer besonderen örtlichen Konstellation die auf Privatland aufgestellte Werbeanlage ausschließlich in den öffentlichen Verkehrsraum wirkt. Denn genau wie die mit Zustimmung der zuständigen Behörden auf öffentlichem Straßenland aufgestellte Wall-Werbeanlage wirkt die klägerseits beantragte Werbeanlage ausschließlich in den Verkehrsraum. Es bedarf also für die Ungleichbehandlung dieser beiden Sachverhalte einer sachlichen Begründung. Diese kann nicht etwa in der Verunstaltungsabwehr liegen. Denn beide Werbeanlagen wirken in relevanter Weise ausschließlich in den öffentlichen Straßenraum hinein, beide Werbeanlagen befinden sich auch nicht im unmittelbaren Nahbereich einer Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Sachgrund für die Differenzierung kann auch nicht darin gesehen werden, dass in einem Fall das öffentliche Straßenland und im anderen Fall das Privatland als Aufstellungsort dient. Denn im Hinblick auf die Verunstaltungsabwehr macht dies keinen Unterschied. Auch die vom Beklagten offenkundig als Grund für die Privilegierung von Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland herangezogene Einnahmeerzielung kann vor dem Hintergrund des Zwecks, den die hier einschlägige Regelungsmaterie verfolgt, nämlich der städtebaulich attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raums (Abgeordnetenhausdrucksache 15/3926 Seite 74: „positive Gestaltung des Straßenbildes“), keine Gültigkeit beanspruchen. Vielmehr ist die der Differenzierung zugrunde liegende Erwägung, auf diese Weise der öffentlichen Hand eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen, evident verfassungswidrig. Nach der Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 14 und Art. 15 GG) obliegt die Erzielung und Mehrung des volkswirtschaftlichen Reichtums grundsätzlich den privaten Akteuren. Der Staat – Bund, Länder und Kommunen – erzielt seine Einnahmen durch die Erhebung von Abgaben, Gebühren und Steuern. Nach dem sogenannten Prinzip des Steuerstaats (BVerfGE 78, 249 ) werden die öffentlichen Aufgaben grundsätzlich nur aus den Steuern finanziert (Art. 104a bis 108 GG; Jarass/Pieroth, GG 4. Aufl., Art. 105 Rn. 1; von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., vor Art. 104a Rn. 26 am Ende; BVerfGE 67, 256 ; 92, 91 ). Bei der hier erfolgenden Einkommenserzielung durch Umsatzbeteiligung an den erzielten Werbeerlösen – nach Erteilung entsprechender Sondernutzungserlaubnisse - handelt es sich aber mangels eines äquivalenten Bezuges auf das Produkt der Behörde (vgl. Kirchhof, Die Höhe der Gebühr, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 399 § 10, 1) nicht um eine Gebühr oder einen Beitrag, also um eine Geldleistung für die tatsächliche oder potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung (BVerfGE 92, 91 ; vgl. im Übrigen auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 Sondernutzungsgebührenverordnung Berlin vom 12. Juni 2006, GVBl. Satz 589, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 2012, GVBl. Satz 160) und auch nicht um eine zulässige Sonderabgabe (vgl. BVerfGE 82,159 ; 92, 91 ). Es ist dem Staat von Verfassungs wegen untersagt, mittels indirekter gesetzlicher Regelungen – also ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - im Bereich der gewerblichen Werbung auf öffentlichem Straßenland ein Reservat zu schaffen, in dem der Staat ausgewählten Akteuren zwecks allgemeiner Einnahmeerzielung Sondernutzungserlaubnisse gewähren kann (vgl. BVerfGE 92, 91 ; BVerwGE 111, 162 ). Daher liegt in der Privilegierung von Fremdwerbeanlagen auf öffentlichem Straßenland gegenüber Fremdwerbeanlagen auf privatem Grund in allgemeinen Wohngebieten, die ausschließlich in den Verkehrsraum hineinwirken, eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Dem kann nicht der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ entgegengehalten werden. Liegt – wie dargestellt - eine bewusste Ungleichbehandlung aufgrund verfassungswidriger Erwägungen vor, findet dieser allgemeine Rechtsgrundsatz keine Anwendung (VG Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2006 – VG 18 K 3562/05 – juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 7. März 1959 1 BvR 53/56 juris Rn. 31 aE). Dabei ist es Aufgabe der Fachgerichte dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung der verfassungswidrig ungleich behandelnden Normadressaten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1991 – 1 BvR 538/90 – juris Rn. 16 aE). Dem kommt die erkennende Kammer dadurch nach, dass sie die Privilegierung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln auch auf Anlagen auf privatem Grund und Boden erstreckt, wenn diese – wie hier – ausschließlich in den Verkehrsraum hineinwirken. (b) Der geplanten Werbeanlage steht auch nicht das allgemeine umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2. BauO Bln entgegen. Das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot für Werbeanlagen wird bei ausschließlich auf den Straßenraum einwirkenden Werbeanlagen durch die speziellere Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln verdrängt. Denn dort werden im 2. HS für diese Anlagen gesonderte – wie ausgeführt herabgesetzte – Anforderungen an die Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbildes formuliert („… soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen“). Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass eine in den Wohnbereich hineinwirkende vergleichbare Werbetafel anders zu beurteilen sein würde. Hier soll jedoch die zu errichtende streitige Tafel der Klägerin unmittelbar am Straßenrand errichtet werden und nur auf den öffentlichen Straßenraum einwirken. (c) Das spezielle umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln, wonach eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, steht der Werbeanlage nicht entgegen. Eine Häufung von Werbeanlagen setzt ein räumlich dichtes Neben- oder Übereinander einer Mehrzahl von mindestens drei gleichen oder verschiedenen Werbeanlagen voraus, die gleichzeitig wahrgenommen werden können und ihre optische Wirkung somit gemeinsam entfalten. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei dem Zusammentreffen um verschiedene Arten von Werbung (z.B. Fremdwerbung, Werbung an der Stätte der Leistung oder Werbung an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs) handelt, noch darauf, ob es sich um genehmigungspflichtige, genehmigungsfreie oder nur geduldete Anlagen handelt, da diese Werbeformen grundsätzlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben können (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln, 6. Auf. 2008, § 10 Rdnr. 28). Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn nach dem Empfinden eines gebildeten Durchschnittsmenschen der Gegensatz zwischen der geplanten Werbeanlage und der Umgebung als belastend oder unlusterregend empfunden wird (OVG NRW, Urteil vom. 28. August 2013 - 10 A 1150.12 - juris Rn. 44), insbesondere weil der durch die Häufung von Werbeanlagen betroffene Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, wobei sich eine Störung nicht schon allein aus der Häufung ergibt. Erforderlich ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen oder ihrer Wirkung auf die Umgebung. Für die Beurteilung ist dabei maßgeblich auf Kriterien wie die Beziehung der geplanten Werbeanlage zur umgebenden Bebauung, den Baugebietscharakter, das Verhältnis der Werbeanlagen nach Art (u.a. Eigen- oder Fremdwerbung), Form und Größe zueinander, die Art und Größe des öffentlichen Verkehrsraumes und die Umgebung abzustellen (Kammer, Urteil vom 3. Juni 2015 – VG 13 K 230.13 – Seite 5 des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis; Urteil vom 7. November 2019 – VG 13 K 9.19 - juris). Gemessen an diesem Maßstab liegt keine störende Häufung vor. In dem maßgeblichen Bereich befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der Storkower Straße die schon erwähnten rotierenden und beleuchteten neuen Litfaßsäulen. Auf der anderen Seite der Kniprodestraße befindet sich ein Vitrinenkasten der Klägerin im Kreuzungsbereich. Schräg gegenüber auf dem Bürgersteig gegenüber dem Bauaufsichtsamt befindet sich die weithin wirkende Monofußanlage der Firma Wall. Unmittelbar vor der Werbeanlage befindet sich ein niedriger grauer Schaltkasten, der vollständig mit einem leuchtend rot unterlegten Hinweis auf den 500 m entfernten Rewe-Markt beklebt ist. Diese Werbeanlagen können jedoch nicht auf einen Blick wahrgenommen werden, sondern nur mit einem „Rund-um-Blick“. Die störende Häufung muss mit einem Blick wahrgenommen werden können, bei der Betrachtung darf einerseits das Straßenbild nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden (OVG NRW, Urteil vom. 28. August 2013 - 10 A 1150.12 - juris Rn. 49), es darf also kein „Tunnelblick“ eingenommen werden, andererseits dürfen nicht wie bei der Panoramafunktion einer Kamera mehrere Abschnitte der Straße, die mit einem menschlichen Blick gar nicht einheitlich wahrnehmbar sind, zusammen betrachtet werden (Kammer, Urteil vom 7. November 2019 – VG 13 K 9.19 - juris). Eine störende Häufung liegt daher nicht vor. (d) Aspekte der Verkehrssicherheit stehen nicht entgegen, § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, 1. Alternative BauO Bln, vgl. auch § 10 Abs. 2 Satz 2, letzter HS BauO Bln. Dabei geht die Kammer davon aus, dass bei Mega-Light-Werbeanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden muss, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht (OVG Münster, Urteil vom 28. August 2013 – 10 A 1150/12 - juris Rn. 36). Diese Grundsätze gelten auch für Digital-Board-Anlagen wesentlich gleicher Größe. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass von Mega-Light-Anlagen im Bereich von Straßenkreuzungen konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehen, besteht nicht. Zu diesem würde sich der Beklagte auch selbst in Widerspruch setzen, der in der Nähe der hier streitigen Kreuzung eine derartige Werbeanlage der Firma Wall auf öffentlichem Straßenland genehmigt hat sowie weitere Anlagen im Stadtgebiet unmittelbar an Kreuzungen (z.B. an der Kreuzung An der Urania/Kurfürstenstraße). Es kommt hinzu, dass der Beklagte an der vorliegenden Kreuzung unmittelbar vor der streitigen Werbeanlage offenkundig im Zuge einer weiteren „Werbeinitiative“ die auffällige Beklebung des dort befindlichen Schaltkastens mit Werbung für einen 500 m entfernten Einzelhandel zugelassen hat. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Standort an der südwestlichen Ecke der Kreuzung eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs evoziert. Durch die Anordnung der aktiven Werbefläche in 2,50 m Höhe (unterer Tafelrand) ist die Werbeanlagen dem Blick des auf auf den ebenerdigen Straßenverkehr achtenden Kraftfahrers im Wesentlichen entzogen. In der mündlichen Verhandlung ist erörtert worden, dass der Baugenehmigung im Hinblick auf das erforderliche Dimmen bei Dunkelheit und die Frequenz der gezeigten Werbemotive Auflagen beigefügt werden können. Das Abspielen von Filmen, blitzenden oder animierten Grafiken ist unzulässig (vgl. auch § 9 des öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen im Land Berlin durch hinterleuchtete und digitale Werbung). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie sich an diese Regelungen bei der Gestaltung ihrer Werbung halten wird. Insofern braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Umgekehrt bestand im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO auch kein Anlass zu einer weiteren Befassung mit den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten unsubstantiierten Sicherheitsbedenken, solange die vom Beklagten zugelassene Bespielung der öffentlichen Verkehrsflächen des Landes Berlin mit 1052 auffälligen Werbeanlagen gemäß dem erwähnten öffentlich-rechtlichen Vertrag weiter andauert. Denn es ist nicht davon auszugehen dass der Beklagte insoweit etwa berechtigte Sicherheitsbedenken zurückgestellt hat. Keiner Diskussion bedarf im vorliegenden Verfahren auch die Frage, inwieweit die umfangreiche Bestückung der öffentlichen Verkehrsflächen mit Werbeanlagen Einfluss auf den unbestimmten Rechtsbegriff des allgemeinen umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbots gemäß § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt BauO Bln hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war wegen der hier vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung einer hinterleuchteten Mega-Light-Werbeanlage in eine Digital-Board-Werbeanlage. Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Storkower Straße 90/Kniprodestraße eine Mega-Light-Anlage, wofür sie am 21. September 1995 eine Baugenehmigung erhalten hatte. Die Kreuzung Storkower Straße 90/Kniprodestraße ist eine Kreuzung zweier vierspuriger Berliner Hauptverkehrsstraßen. Die zu ändernde Werbeanlage befindet sich auf dem besagten Privatgrundstück an der südwestlichen Ecke der Kreuzung und ist diagonal auf die Kreuzung ausgerichtet. An einem einige Meter davor stehenden grauen Schaltkasten befindet sich mit Einverständnis des Beklagten eine grellrote aufgeklebte Werbung für einen 500m weiter östlich an der Storkower Straße befindlichen Rewe-Markt. Südlich der Storkower Straße befinden sich in dem zwischen der Storkower Straße und den S-Bahn-Gleisen liegenden Gebiet senkrecht zur Storkower Straße angeordnete viergeschossige Wohnanlagen. Die in der Nähe der Kreuzung befindlichen beiden Wohnanlagen sind im rechten Winkel parallel zur Kniprodestraße bzw. zur Storkower Straße angeordnet. Von der Kreuzung aus gesehen ist vor dem Giebel des parallel zur Storkower Straße errichteten Gebäudes und dem zu dessen Giebelwand wiederum im rechten Winkel angeordneten und parallel zur Kniprodestraße errichteten Gebäude ein etwa 20 m tiefer Grünstreifen freigehalten worden. Auf der dem Standort der zu ändernden Werbeanlage gegenüberliegenden Seite der Storkower Straße befinden sich 4-geschossige Wohnanlagen. An der Storkower Straße sind diese Wohnanlagen zwar in der Mitte verspringend, aber geschlossen angeordnet. Im Blockinnenbereich sind die Wohnanlagen ebenfalls parallel zur Storkower Straße errichtet worden, sie sind aber kürzer und es entstehen größere, grüne Freiflächen. An der nordwestlichen Ecke der Kreuzung befindet sich auf öffentlichem Straßenland eine rotierende Werbeanlage in der Form einer Litfaßsäule. Etwa 30 m weiter nördlich befindet sich eine weitere derartige Anlage auf öffentlichem Straßenland. Die Anlagen sind beleuchtet und ersetzen die aus dem Berliner Straßenbild bekannten Litfaßsäulen. Betrieben werden sie aufgrund eines mit dem Senat geschlossenen Rahmenvertrags. Danach werden die teilweise historischen, teilweise aus jüngerer Zeit stammenden, unbeleuchteten und sich nicht bewegenden Litfaßsäulen aus dem gesamten Berliner Stadtbild entfernt und durch rotierende beleuchtete Werbeanlagen ersetzt. Auf der dem streitigen Anbringungsort schräg gegenüberliegenden, nordöstlichen Ecke der Kreuzung befindet sich in einem 11-stöckigen Bürogebäude unter anderem das Bauaufsichtsamt Pankow. Direkt davor – etwa 50 m von der Kreuzung entfernt - befindet sich auf dem öffentlichen Gehweg in 2,50 m Höhe eine aufgeständerte Mega-Light-Anlage der Firma Wall mit wechselnden Werbebotschaften. Diese Werbeanlage wirkt in beide Richtungen der Storkower Straße auf den Betrachter ein. In den an der Kniprodestraße entlang errichteten achtstöckigen Plattenbauten befinden sich eine Polizeistation sowie ein Gewerbebetrieb. In den parallel zur Storkower Straße errichteten Gewerbegebäuden befinden sich ein Bowlingsshop, ein Büromöbelexpress, eine Vertriebsgesellschaft, weitere Gewerbebetriebe und das Kulturhaus „Mensch Meier“. In den in zweiter Reihe errichteten Plattenbauten befinden sich Wohnungen, ein Montage-Service, weitere Gewerbebetriebe, eine Notübernachtung und das Jobcenter. In den noch weiter südlich liegenden eingeschossigen Bauten findet sich unter anderem eine Autowerkstatt. An der südöstlichen Ecke der Kreuzung findet sich als Punktbau ein Hochhaus mit 20 Geschossen. Im Erdgeschoss befinden sich Handel und Dienstleistung. Vor diesem Hochhaus befindet sich ein beleuchteter Vitrinenkasten der Klägerin. Weiter östlich folgen in dem Gebiet zwischen Storkower Straße und S-Bahn-Gleisen größere Wohngebäude mit gewerblichen Nutzungen, eine Total-Tankstelle, eine Elan-Tankstelle, eine Kfz-Werkstatt, eine Autopflege, ein Netto-Verbrauchermarkt, eine Jet-Tankstelle, ein Tierfutter-Einzelhandel, ein Reifen-Discount und das Finanzamt Pankow/Weißensee. Mit Antrag vom 17. Oktober 2016 beantragte die Klägerin den Austausch der vorhandenen Mega-Light-Werbeanlage gegen ein Digital-Board. Der Screen des Digital- Board hat ungefähr die Ausmaße des Euroformats (Außenmaße ca. 3,90 m x 2,80 m); die aktive Werbefläche weist eine Größe von 8,6 m² auf und ist auch im Übrigen wie die bisherige Anlage auf einem 2,50 m hohen Fuß aufgestellt. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 und mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2017, zugestellt am 18. April 2017, lehnte das Bezirksamt Pankow von Berlin den Antrag mit der Begründung ab, die Werbeanlage füge sich als gewerbliche Hauptnutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, die einem reinen Wohngebiet entspreche, ein. Mit der am 16. Mai 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, es solle lediglich die Betriebsweise der genehmigten Werbeanlage verändert werden, indem die mechanische Plakatwerbung gegen den digitalen Plakatwechsel ausgetauscht würde. Die Anlage füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein, bei der es sich um eine Gemengelage handele. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Gegenüber befände sich eine beleuchtete Werbesäule auf kommunalem Grund, unmittelbar vor den Wohngebäuden. Östlich und südlich überwögen gewerbliche Nutzungen. Anders als die streitgegenständliche Werbeanlage entfalte die Werbeanlage der Firma Wall ihre Wirkung auch in Richtung der Wohnquartiere nördlich und westlich der Kreuzung. Die Praxis der Privilegierung von Werbeanlage auf kommunalem Grund gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln sei wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 17. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. April 2017 zu verpflichten, die am 17. Oktober 2015 beantragte Baugenehmigung zur Änderung der an der Ecke Storkower Straße/Kniprodestraße in Berlin-Pankow errichteten Mega-Light-Werbeanlage in eine Digital-Board-Anlage zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, das Grundstück befinde sich in einem reinen Wohngebiet, dort seien Werbeanlagen unzulässig. Eine analoge Anwendung der für Werbeanlagen auf öffentlichem Straßenland befindlichen Werbeanlagen sei nicht geboten. Die Werbeanlage der Klägerin ziehe die Blicke der Verkehrsteilnehmer verstärkt auf sich. Dies gelte insbesondere an dunklen Tagen und in den Nachtstunden. Im Übrigen liege eine störende Häufung vor. In einem Kreis von etwa 20-40 m vom Straßenkreuzungsbereich befänden sich insgesamt 5 Werbeanlagen. Mit Beschluss der Kammer vom 17. April 2019 ist die Sache dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Das Gericht hat am 4. Juli 2019 Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten durch den Vorsitzenden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung von 4. Juli 2019 hat der Vorsitzende die Beteiligten zur Rückübertragung auf die Kammer angehört. Mit Beschluss vom 20. September 2019 hat der Vorsitzende die Sache zurück auf die Kammer übertragen. Der Verwaltungsvorgang (ein Hefter) hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren sind 3 Ausdrucke von Screen-Shots von Google-Maps-Darstellungen und eine Reihe vom Vorsitzenden am Mittwoch, den 4. Dezember 2019 gemachte Fotos in das Verfahren eingeführt worden (vgl. E-Mail des Vorsitzenden an die Richterinnen und den Richter der Kammer vom 6. Dezember 2019). Die entsprechenden Fotografien sowie die E-Mail sind als Anlage zum Protokoll genommen worden und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.