Urteil
10 A 1150/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mega‑Light‑Wechselanlage ist baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Verfahren zu prüfen (§§63,68 BauO NRW).
• Eine Verkehrsgefährdung nach §13 Abs.2 Satz1, 2. Alternative BauO NRW setzt eine konkrete Wahrscheinlichkeit ablenkungsbedingter Schäden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse voraus; Mega‑Light‑Anlagen sind einzelfallabhängig zu beurteilen.
• Eine störende Häufung nach §13 Abs.2 Satz3 BauO NRW liegt vor, wenn mindestens drei Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung gleichzeitig das Gesichtsfeld des Betrachters dominieren und dadurch das Bedürfnis nach werbefreien Flächen hervorruft.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Baugenehmigung für Mega‑Light‑Wechselanlage wegen störender Häufung (§13 BauO NRW) • Eine Mega‑Light‑Wechselanlage ist baugenehmigungspflichtig und im vereinfachten Verfahren zu prüfen (§§63,68 BauO NRW). • Eine Verkehrsgefährdung nach §13 Abs.2 Satz1, 2. Alternative BauO NRW setzt eine konkrete Wahrscheinlichkeit ablenkungsbedingter Schäden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse voraus; Mega‑Light‑Anlagen sind einzelfallabhängig zu beurteilen. • Eine störende Häufung nach §13 Abs.2 Satz3 BauO NRW liegt vor, wenn mindestens drei Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung gleichzeitig das Gesichtsfeld des Betrachters dominieren und dadurch das Bedürfnis nach werbefreien Flächen hervorruft. Die Klägerin beantragte die Baugenehmigung für die Anbringung einer Mega‑Light‑Wandanlage an der Giebelwand eines Mehrfamilienhauses in der C. Straße in H. Die Anlage sollte ab 3,50 m über Verkehrsfläche angebracht werden; vor Ort bestehen bereits zahlreiche Leuchtwerbeanlagen, großflächige Werbefolien und weitere Werbeflächen an umliegenden Gewerbebetrieben sowie Straßenbahnhaltestellen und hohe Verkehrszahlen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es liege eine störende Häufung von Werbeanlagen vor; zudem könne die Anlage Verkehrsbeeinträchtigungen verursachen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung einer Verkehrsgefährdung; im vorliegenden Berufungsverfahren wurde die Entscheidung überprüft, zu der eine Ortsbesichtigung stattfand. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Die geplante Anlage ist bauliche Anlage i.S.v. §2 Abs.1 und baugenehmigungspflichtig (§63 Abs.1 BauO NRW); nach §75 Abs.1 BauO NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn öffentlich‑rechtliche Vorschriften entgegenstehen. • Verkehrsgefährdung (§13 Abs.2 S.1 2. Alternative BauO NRW): Erforderlich ist eine konkrete Gefahr, dass durchschnittliche Verkehrsteilnehmer durch die Anlage abgelenkt werden und in überschaubarer Zukunft mit Schadenseintritt zu rechnen ist. Mega‑Light‑Wechselanlagen sind nicht generell gefahrenträchtig, die Beurteilung erfolgt einzelfallbezogen. Hier besteht aufgrund der Ortsbesichtigung und Lage keine konkrete Verkehrsgefährdung; erhöhte Sichthöhe (ab 3,50 m) und fehlende Lichtsignalüberlagerung mildern Ablenkungsrisiken. • Wertbarkeit des TÜV‑Gutachtens: Das vorgelegte statistische Gutachten weist keine ausreichende Beweiskraft für die Ungefährlichkeit der Anlagen auf, da es lokale verkehrliche Veränderungen nicht hinreichend berücksichtigt und statistische Aussagen auf Einzelfallgefahren nicht übertragbar sind. • Störende Häufung (§13 Abs.2 S.3 BauO NRW): Häufung erfordert mindestens drei Werbeanlagen in enger räumlicher Beziehung, die gleichzeitig im Gesichtsfeld stehen. Die vorhandenen sechs Leuchtwerbeanlagen, großflächige Werbefolien und weitere Anlagen erzeugen eine dichte Ansammlung. Beurteilt nach dem Empfinden des gebildeten Durchschnitts erzeugt die zusätzliche Mega‑Light‑Wand eine Überfrachtung des relevanten Bereichs, sodass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und ein Bedürfnis nach werbefreien Flächen entsteht. Deshalb verletzt die Anlage das Verunstaltungsgebot und ist unzulässig. • Abwägung mit Gebietstyp: Auch in einem Mischgebiet mit gewerblichen Prägungen kann eine störende Häufung vorliegen; das bereits überfrachtete Umfeld und die auffällige Gestaltung der bestehenden Anlagen führen hier zur Wertung der Unzulässigkeit. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet und die Ablehnung der Baugenehmigung vom 19.08.2010 rechtmäßig. Es besteht keine konkrete Straßenverkehrsgefährdung durch die geplante Mega‑Light‑Wechselanlage, wohl aber eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen i.S.v. §13 Abs.2 Satz3 BauO NRW. Die visuelle Überfrachtung des relevanten Sichtfelds lässt für den gebildeten Durchschnittsbetrachter keinen Ruhepunkt mehr und begründet damit ein Verbot der weiteren Werbeanlage. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.