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Urteil

13 K 339.18

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1217.13K339.18.00
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Leitsätze
Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO ist nicht mit dem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" der Abgabenordnung oder dem "Betrieb gewerblicher Art" des Körperschaftssteuergesetzes gleichzusetzen. Sie setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.(Rn.22) (Rn.33)
Tenor
Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. August 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung einer Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO ist nicht mit dem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" der Abgabenordnung oder dem "Betrieb gewerblicher Art" des Körperschaftssteuergesetzes gleichzusetzen. Sie setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus.(Rn.22) (Rn.33) Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. August 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 4. Juni 2019 zur Entscheidung übertragen hat, hat Erfolg. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. August 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) in Verbindung mit § 1 der auf § 6 Abs. 1 GebG beruhenden Baugebührenordnung (BauGebO) sowie Ziffern 3.1 und 12.2.2.1 des Gebührenverzeichnisses. Deren tatbestandliche Voraussetzungen werden durch die Erteilung von Baugenehmigung und Befreiungsentscheidung nach § 65 und § 67 der Berliner Bauordnung (BauO) zwar grundsätzlich erfüllt, denn gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebG hat die Verwaltung Berlins u.a. Anspruch auf die Entrichtung von Verwaltungsgebühren für die Vornahme einzelner Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden. Gemäß § 1 Abs. 2 GebG gehören dabei zur Verwaltung Berlins alle Behörden, mithin auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, gehören. Die Klägerin ist für das Bauvorhaben aber persönlich von den Baugebühren befreit (hierzu unter 1.) und weder die Klägerin selbst noch ein isoliert betrachtetes Universitätsklinikum qualifizieren sich für die vom Beklagten angeführte Rückausnahme von der persönlichen Gebührenbefreiung (hierzu unter 2.). 1. Die Klägerin ist persönlich von der Entrichtung der Baugebühren befreit. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO sind Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist. Zu der persönlichen Qualifizierung des Veranlassers bzw. Betroffenen der Amtshandlung muss folglich zusätzlich das öffentliche Interesse an der konkreten Unternehmung hinzutreten, die Gegenstand der Amtshandlung ist. Wortgleiche Bestimmungen zur persönlichen Gebührenbefreiung finden sich in allen auf § 6 Abs. 1 GebG beruhenden Verwaltungsgebührenordnungen (vgl. § 2 Abs. 1 VGebO, § 8 Abs. 2 und 4 SNGebV, § 2 UGebO) und einen ähnlichen Wortlaut hat auch § 1 Abs. 2 Justizgebührenbefreiungsgesetz. Diese Tatbestände konkretisieren die im Berliner Gebühren- und Beitragsgesetz in § 2 Abs. 2 vorgesehene Gebührenfreiheit für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden sowie den gebührenfreien Verkehr der Verwaltungsstellen untereinander. Die Klägerin ist als eine gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO) dienende Einrichtung anerkannt. Sie verfolgt sowohl mit der medizinischen Fakultät als auch mit dem Universitätsklinikum steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, denn zu den gemeinnützigen Zwecken zählen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege. Da die Klägerin selbst Adressatin der Baugenehmigung und Befreiungsentscheidung sowie des Gebührenbescheides ist, kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Universitätsklinikums als solches schon grundsätzlich nicht an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 25). Dieses besitzt in Ermangelung eines aufgrund § 1 Abs. 3 UniMedG erlassenen Gesetzes keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen verfolgt das Universitätsklinikum gemäß seiner steuerlichen Satzung die gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO selbstlos im Sinne des § 55 Abs. 1 AO und ausschließlich im Sinne des § 56 AO. Es hat daher – anders als der Beklagte meint - keine weiteren, steuerpflichtigen Zwecke wie die Gewinnerzielung. Die Erteilung der Baugenehmigung dient hier als Amtshandlung auch unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger Zwecke. Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen setzt die Gebührenbefreiung nach dem Willen des Verordnungsgebers zusätzlich voraus, dass die gebührenauslösende Amtshandlung, hier also die Baugenehmigung und die Befreiung, „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen (VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 27 zum nahezu wortgleichen § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV). Gemäß der Begründung zum Erlass des im Wesentlichen wortgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebV sollen gebührenfrei nur solche Amtshandlungen sein, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden. Betätigungen, die den zu fördernden Zielen nur mittelbar dienen, sollen keine Gebührenfreiheit auslösen. Beispielhaft nennt die Verordnungsbegründung hier die Restauration eines gemeinnützigen Vereins (Verordnung Nr. 10/182, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom 5. Dezember 1986, Seite 36), welche gebührenrechtlich nicht privilegiert werden soll, selbst wenn die Einnahmen unmittelbar auch für Vereinszwecke verwendet werden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 27). Gemessen daran ist der unmittelbare Zusammenhang zwischen der genehmigungsbedürftigen Errichtung des Interimsbettenhauses für die Aufrechterhaltung der Krankenversorgung während der Sanierung des von der Klägerin betriebenen Krankenhauses mit dem von ihr verfolgten, als gemeinnützig anerkannten Zweck der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege zu bejahen (vgl. schon VG Berlin, a.a.O. für die Baustelleneinrichtung des S...-Klinikums in Lichtenberg während der Sanierung der Frauen- und Kinderklinik). Etwas anderes würde beispielsweise gelten, wenn die Klägerin auf dem Campus B... ein Gästehaus für Besucher errichten wollte. 2. Anders als der Beklagte meint, qualifizieren sich weder die Klägerin selbst noch ein vom Beklagten – zu Unrecht - isoliert betrachtetes Universitätsklinikum für die Rückausnahme von der persönlichen Gebührenbefreiung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO gilt die persönliche Gebührenbefreiung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebO nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan erstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin erfüllt diese Kriterien für die Ausnahme von der persönlichen Gebührenbefreiung nicht. a. Die Klägerin ist weder ein „Sondervermögen“ noch ein „Betrieb“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO. Die Begriffe „Sondervermögen“ und „Betrieb“ sind nach den Begrifflichkeiten der Landeshaushaltsordnung (LHO) auszulegen, denn bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO geht es um die Frage, ob und inwieweit einzelne öffentliche Stellen verpflichtet sind, einander für Amtshandlungen des jeweils anderen Gebühren zu zahlen. Regelungsgegenstand der Vorschrift sind mithin haushälterische Fragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 – 11 B 7.18 – juris Rn. 23 für den wortgleichen § 2 UGebO). Die Begriffe „Sondervermögen“ und „Betrieb“ werden in § 26 LHO Bln zwar nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt. Zu ihrer Definition kann aber die zur Landeshaushaltsordnung ergangene Ausführungsvorschrift der Senatsverwaltung für Finanzen aus dem Jahr 2008 (AV LHO) ergänzend herangezogen werden. Gemäß Ziffer 1.1. Satz 1 AV LHO zu § 26 LHO sind Betriebe „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Verwaltung, deren Tätigkeit auf einen über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist“ und Sondervermögen gemäß Ziff 11.1 Satz 1 der AV-LHO zu § 26 LHO Bln „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Vermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben Berlins bestimmt sind“. Bei der Klägerin handelt es sich schon wegen ihrer Rechtsform nicht um einen „Betrieb“ oder „Sondervermögen“ in diesem Sinne, da sie nicht „rechtlich unselbständig“ ist, sondern als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 UniMedG) vollrechtsfähig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. – juris Rn. 23 f. für die BImA). b. Die Klägerin ist auch keine „gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts“. Es fehlt in mehrfacher Hinsicht an der Gleichartigkeit der Klägerin mit den Sondervermögen und Betrieben des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt mit der Formulierung „gleichartige“, dass die Einrichtung den anderen Tatbestandsalternativen vergleichbar ist; sie muss also nicht nur eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung haben, sondern auch rechtlich unselbständig sein. Anderenfalls hätte der Wortlaut „gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung“ nahe gelegen bzw. hätte es ausgereicht, auf „andere“ erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen zu verweisen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 – 11 B 7.18 – juris Rn. 25). Die Klägerin als Adressatin des streitgegenständlichen Gebührenbescheids erfüllt, wie bereits dargelegt, nicht das Kriterium der rechtlichen Unselbstständigkeit. Eine entsprechende Anwendung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO auf die Klägerin ist in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Verordnungsgebers nicht angezeigt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. juris Rn. 26). Soweit sich der Beklagte auf eine Änderung der Verwaltungsgebührenordnung infolge eines Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin über die fehlende Verwaltungsgebührenpflichtigkeit der Deutschen Bundespost bezieht, um sein Argument zu stützen, die Gleichartigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO beziehe sich nur auf die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung, nicht jedoch auf die rechtliche Unselbstständigkeit der Einrichtung, vermag das Gericht der Argumentation nicht zu folgen. Aus der als Anlage 10 vorgelegten Begründung des Senators für Finanzen zur Beschlussfassung über eine Änderung der Verwaltungsgebührenordnung vom 4. August 1983 folgt lediglich, dass die Berliner Finanzverwaltung die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn von der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 2 VGebO ausnehmen wollte. Bei beiden handelte es sich zum Zeitpunkt der aufgezeigten Änderung der Verwaltungsgebührenordnung um unselbstständige Sondervermögen der Bundesverwaltung, so dass sich der vom Verordnungsgeber gewählte Wortlaut „gleichartige“ sehr wohl auf die Rechtsform „Sondervermögen“, allerdings anderer juristischer Personen als der des Landes Berlin bezog. Der Beklagte verkennt auch, dass die persönliche Gebührenbefreiung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO gerade nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 GebG, also der Gebührenfreiheit des Verkehrs der Verwaltungsstellen untereinander beruht, sondern auf dem öffentlichen Interesse an den Betätigungen, die durch die Amtshandlungen befördert werden, und mithin auf § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG. Eine Gegenseitigkeit im Sinne eines Verzichts der Berliner Hauptverwaltung auf die Baugebühren für eine entgeltfreie Krankenversorgung ihrer Angestellten durch das Universitätsklinikum der Klägerin ist damit, anders als der Beklagte meint, keine Voraussetzung für die Gebührenfreiheit. c. Der Beklagte betrachtet das Universitätsklinikum im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO zu Unrecht isoliert von der Klägerin. Im Übrigen würde auch die isolierte Betrachtung nicht zu einer Gebührenpflichtigkeit des Klinikums führen. Das Universitätsklinikum ist keine im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO von der Klägerin gesondert zu betrachtende Einrichtung. Es ist weder Adressat von Baugenehmigung und Gebührenbescheid, noch ist es wegen des vom Landesgesetzgebers gewählten Integrationsmodells wirtschaftlich so hinreichend gegenüber der Klägerin verselbstständigt, dass eine gesonderte Betrachtung einer etwaigen Ausrichtung des Klinikbetriebes auf die Erwerbswirtschaft vorgenommen werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 4 UniMedG nimmt die Klägerin ihre Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahr und soll dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung insbesondere im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung dienen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 UniMedG). Das Universitätsklinikum dient der medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 UniMedG, und wird daher gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LKG nur unter Berücksichtigung dieser Aufgaben in Forschung und Lehre in den Krankenhausplan mit einbezogen. Die Klägerin organisiert sich gemäß ihrer Satzung vom 7. Januar 2015 in einer für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nicht aufzulösenden Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung: so ist sie aufgeteilt in rechtlich unselbständige sogenannte Zentren, zu denen sowohl Kliniken, als auch akademische Institute und sonstige Leistungsbereiche gehören (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung). Die Zentren werden gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung mit gemeinsamer Budgetverantwortung geführt, so dass eine Absonderung der Vermögenswerte des Universitätsklinikums von denen der Fakultät, wie sie die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO mit der Bezugnahme auf die Gleichartigkeit zu „Sondervermögen“ und „Betrieben“ voraussetzt, nicht vorgenommen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Fakultät und Klinikum Teilwirtschaftspläne aufstellen, die in einem Gesamtwirtschaftsplan gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UniMedG zusammengeführt werden. Im Übrigen würde es dem Universitätsklinikum an der für die Ausnahme von der Gebührenbefreiung erforderlichen „erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung“ fehlen. Der Begriff der Erwerbswirtschaft ist ursprünglich in Abgrenzung zur sog. Bedarfswirtschaft entwickelt worden. Anders als bei der Bedarfswirtschaft wird nicht zur Deckung eines bestimmten eigenen Bedarfs gewirtschaftet, der durch alle denkbaren, auch gemeinnützigen Zwecken begründet sein kann, sondern zur Erzielung eigenen Gewinns (vgl. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, Zweiter Teil, Kapitel I § 1). Mit dem Begriff der „erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung“ knüpft der Verordnungsgeber, ebenso wie im übrigen Tatbestand für die persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO an die Bestimmungen der Abgabenordnung an. Er hat dabei nicht, wie der Beklagte meint, den „Betrieb gewerblicher Art“ im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG oder den „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne von § 14 AO zum Vorbild gehabt. Beiden Rechtsbegriffen ist gemein, dass sie sich auf eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen beziehen, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, keine erforderliche Motivation dieser Tätigkeit ist. Der Verordnungsgeber orientierte sich sprachlich und inhaltlich vielmehr an der Definition der steuerbegünstigten Wohlfahrtspflege in § 66 Abs. 2 Satz 1 AO. Eine Steuerbegünstigung soll danach nicht für die „des Erwerbs wegen“ ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen gelten. Gemäß dem Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 66 AO wird eine Einrichtung „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die ausgeübte Tätigkeit mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Diese Definition entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: so urteilte dieser, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht schon deshalb „des Erwerbs wegen“ tätig werde, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich für die Erwerbswirtschaftlichkeit sei, dass er Gewinne anstrebe, die über den konkreten Finanzierungsbedarf, z.B. für betriebliche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, hinausgehen (BFH, Urteil vom 27. November 2013 - I R 17/12 – juris; anders in einem obiter dictum ohne weitere Begründung das BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 9 C 2/07 – juris Rn. 14). Das Uniklinikum der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 67 AO. Auch wenn es nach kaufmännischen Grundsätzen arbeitet und sich zumindest teilweise wie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb betätigt, ist diese Tätigkeit ausschließlich durch den gemeinnützigen Zweck der Krankenversorgung bedingt. Anders als der Beklagte meint, bietet das Klinikum seine Leistungen schon nicht an einem freien Markt an, sondern unterliegt einem staatlichen Versorgungsauftrag und den Beschränkungen der Krankenhausplanung sowie des Krankenhausentgeltgesetzes. Neu- und Erhaltungsinvestitionen werden nicht durch zuvor erzielte Überschüsse finanziert, sondern vollständig vom Land Berlin übernommen. Die Klägerin wirtschaftet, um ihrem Versorgungsauftrag entsprechen zu können. Weder in der Satzung der Klägerin noch im Universitätsmedizingesetz findet sich ein Auftrag der Klägerin, mit dem Universitätsklinikum nicht nur die Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen, sondern darüber hinaus auch Gewinne zu erzielen, z.B. um die erforderlichen baulichen Investitionen selbst zu finanzieren. Wie aus § 3 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes deutlich erkennbar, scheibt der Landesgesetzgeber entsprechende Aufgabenstellungen deutlich und unmissverständlich in die Errichtungs- bzw. Aufgabengesetze der von ihm errichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten behauptete Gebührenpflicht der Klägerin oder ihres Universitätsklinikums unter keinem Aspekt begründbar. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin, eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten. Sie ist Gliedkörperschaft zweier Berliner Universitäten und nimmt hochschulmedizinische Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Maßgabe des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) wahr. Sie besteht aus der medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum, wobei das Universitätsklinikum gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 UniMedG zugleich der medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt. Die rechtliche Verselbstständigung des Universitätsklinikums für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung kann gemäß § 1 Abs. 3 UniMedG insgesamt nur auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Klägerin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen, wobei die Wirtschaftsführung auf Grundlage des Gesamtwirtschaftsplans erfolgt, zu welchem unter anderem die gesonderten Teilwirtschaftspläne für Forschung und Lehre sowie für die Krankenversorgung zählen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 UniMedG). Gemäß § 1 der steuerlichen Satzung des Universitätsklinikums vom 2. Juni 2003, welche gemäß § 30 der Satzung der Klägerin vom 7. Januar 2015 in der Fassung vom 3. November 2017 fort gilt, ist das Universitätsklinikum ein Betrieb gewerblicher Art, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Das Klinikum ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 1 Abs. 2 der steuerlichen Satzung). Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Klägerin fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gemäß § 2 der steuerlichen Satzung ist Zweck der Klägerin neben der Unterhaltung des Universitätsklinikums als Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO die umfassende Pflege und Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Studium sowie Vorbereitung auf die beruflichen Tätigkeiten, soweit sie überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert werden, die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags der Krankenversorgung einschließlich der im öffentlichen Gesundheitswesen übertragenen Aufgaben. Die Klägerin betreibt unter anderem im Bezirk Steglitz-Zehlendorf auf dem C... einen Krankenhauskomplex, der saniert werden soll. Im Zusammenhang mit der Sanierung errichtete die Klägerin auf dem Krankenhausgelände ein Interimsbettenhaus mit 172, der Krankenversorgung dienenden Betten zu geplanten Herstellungskosten in Höhe von 11.952.360,00 Euro. Für diesen Neubau erteilte ihr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf ihren Antrag hin mit Bescheiden vom 20. August 2018 eine Baugenehmigung und eine bauplanungsrechtliche Befreiung und setzte zugleich mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid Baugebühren in Höhe von insgesamt 59.761,80 Euro fest. Mit ihrer am 18. September 2018 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Gebührenbescheid. Sie ist der Meinung, dass die bauaufsichtliche Genehmigung der Errichtung des Interimsbettenhauses im öffentlichen Interesse liege und die Amtshandlung daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) von der Erhebung von Verwaltungsgebühren befreit sei. Bei dem öffentlichen Interesse sei maßgeblich der Gegenstand der Amtshandlung und nicht die Amtshandlung selbst. Die Klägerin sei nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGebO persönlich von der Entrichtung von Baugebühren befreit. Beim Tatbestandsmerkmal der „Amtsgeschäfte“ sei kein Raum für die Unterscheidung zwischen der medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum. Maßgeblich für den Behördenbegriff und folglich die gebührenbefreiten „Amtsgeschäfte“ sei allein die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wozu auch die öffentliche Daseinsvorsorge im Bereich der Krankenversorgung zähle. Da das Universitätsklinikum ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge und auch als gemeinnützig anerkannt sei, greife jedenfalls die persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO. Die Rückausnahme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO erfasse die Klägerin hingegen nicht, da sie kein erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Betrieb und außerdem rechtlich selbstständig sei. Ihre unternehmerische Tätigkeit diene nur der Kostendeckung, nicht jedoch der Gewinnerzielung. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 9. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 26. September 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, Bezugsgegenstand des öffentlichen Interesses in § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG sei die Amtshandlung selbst und nicht die Tätigkeit, auf welche sich die Amtshandlung beziehe. Es gebe auch kein öffentliches Interesse an der Optimierung der Luftrettungsstation, anders als an der Neuerrichtung. Die Klägerin sei selbst keine Behörde, so dass eine Gebührenfreiheit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gebührengesetzes ausscheide. Es fehle auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Für die Gebührenpflicht müsse zwischen der medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum unterschieden werden. Das Universitätsklinikum sei erwerbswirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO ausgerichtet, weil es nach kaufmännischen Grundsätzen wirtschafte und ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne von § 4 KStG sei. Es bewerbe seine am Markt angebotenen Leistungen, so dass es keinen Unterschied zu sonstigen privaten Marktteilnehmern gebe. Die Gemeinnützigkeit sei insoweit unerheblich, weil der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGebO auch für § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO Anwendung finde. Insoweit könnten auch Zweckbetriebe im Sinne der Abgabenordnung erwerbswirtschaftlich ausgerichtet sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letztere haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.