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Beschluss

13 L 185/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0827.13L185.20.00
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Leitsätze
Einzelfall der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes trotz Einhaltung der Abstandsflächen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet durch ein Boardinghouse mit 49 Apartments, das von der Grundfläche und dem Verhältnis von Gebäudekubatur zur umgebenden Freifläche her den aus der Umgebungsbebauung hervorgehenden Rahmen deutlich überschreitet.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29. Juni 2020 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 27. Mai 2020 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu ½. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, ebenso der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes trotz Einhaltung der Abstandsflächen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet durch ein Boardinghouse mit 49 Apartments, das von der Grundfläche und dem Verhältnis von Gebäudekubatur zur umgebenden Freifläche her den aus der Umgebungsbebauung hervorgehenden Rahmen deutlich überschreitet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 29. Juni 2020 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 27. Mai 2020 wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zu ½. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, ebenso der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Boardinghauses auf dem östlich gelegenen Grundstück der Beigeladenen. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus und einem eingeschossigen Anbau bebauten, 1220 qm großen Grundstücks B... in Berlin Bohnsdorf. In dem Anbau betreiben sie eine kleine Druckerei. Die Beigelade ist Eigentümerin des östlich gelegenen, mit 1277 qm etwas größeren Grundstücks B...Die Umgebung ist überwiegend offen bebaut, wobei die westlichen Seiten des Antragstellergrundstücks und des Grundstücks B..., welches an das Baugrundstück östlich angrenzt, grenzständig bebaut sind. Nachdem ein Boardinghaus mit 51 Mehrbett-Apartments von der Behörde abgelehnt worden war, stellte die Beigeladene unter dem 30. April 2019 einen erneuten Bauantrag für 49 Apartments (41 Zweizimmerapartments mit zwei Betten und 8 Einzimmerapartments) und einer Tiefgarage im Untergeschoss mit 24 Wageneinstellplätzen. Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht geplant, auch keine Gastronomie. Das Boardinghaus soll dreigeschossig ausgebaut werden, das ausgebaute Dach soll Gauben erhalten. Die Grundfläche beträgt 520 qm, die Traufhöhe 8,70 m und die Firsthöhe 12,20 m. Das mit der kurzen Seite zur Straße angeordnete, T-förmige Gebäude soll sich bis in 32 m Tiefe erstrecken, wobei auf der Rückseite (südliche Seite) oberhalb des Erdgeschosses die Gebäudefront 4 m zurückspringt. An dieser Stelle wird eine Fluchttreppe errichtet (Höhe mit Vordach und Terrasse: 11 m). Das zuletzt beantragte Vorhaben genehmigte das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin mit Bescheid vom 27. Mai 2020. Gegen die am 4. Juni 2020 zugestellte Baugenehmigung legten die Antragsteller am 29. Juni 2020 Widerspruch ein und beantragten vorläufigen Rechtsschutz. Sie machen geltend, das Boardinghaus sei der Art der Nutzung nach unzulässig. Das Vorhaben füge sich der Art der Nutzung nach nicht ein und infolge der zu ihrem Grundstück ausgerichteten 16 Fenster in 4 Wohngeschossen sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Juni 2020 gegen die Baugenehmigung des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin vom 27. Mai 2020 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Sie meinen, das Vorhaben sei als Beherbergungsbetrieb zulässig, wenn man die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet einstufe. In der Umgebung befände sich eine Reihe von massiven dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit ausgebautem Dach, an der Ecke P... betrage die Grundfläche 530 qm. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Es bestünden bereits Einsichtnahmemöglichkeiten durch die umliegende Wohnbebauung in der B... auf das Grundstück der Antragssteller. Der Umstand, dass es sich um Kurzzeitmieter handele, sei städtebaulich nicht relevant. Mit Beschluss vom 8. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Leitzordner) Bezug genommen. II Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Der Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB bleibt ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenbewertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ist. Ergibt diese Prüfung einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben, überwiegt das private Aussetzungsinteresse (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn 4). Kann ein Abwehranspruch nicht festgestellt werden, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung. Denn das Vorhaben verstößt bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Rechtsgrundlage für die Baugenehmigung sind §§ 71, 64 BauO Berlin. Nach S. 1 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift ist zunächst die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu untersuchen, soweit Nachbarrechte verletzt sein können (§ 68 VwGO, § 79 VwVfG iVm. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das geplante Bordingshaus nicht der Art der Nutzung nach unzulässig. Aufgrund der Lage im Innenbereich und wegen des Nichtvorliegens eines Bebauungsplans beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung stellt sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar, womit die Zulässigkeit des geplanten Boardinghauses nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 2 BauNVO 2017 zu beurteilen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom 20. Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, ZfBR 2013, 266, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen, auch wenn zwischen diesen Bereichen Sichtbeziehungen bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 145/17 – juris Rn. 8ff). Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50/08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). Eine Verkehrsfläche gehört grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 16). Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Zu der den Maßstab bildenden Bebauung kann auch ein benachbartes, aber nicht selbst im unbeplanten Innenbereich, sondern im qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Gebäude gehören (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – 4 C 16/73 – juris). Legt man die dargestellten Maßstäbe zu Grunde, so wird das Vorhabengrundstück vor allem durch die Bebauung innerhalb seines „eigenen“ Straßengevierts B...geprägt, wobei der im Westen dieses Gebiets an der P... liegende Städtische Friedhof nicht einzubeziehen ist. In diesem Bereich befinden sich überwiegend Wohngebäude und vereinzelt das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzungen (kleine Druckerei auf dem Grundstück der Antragsteller, Elektrotechnik, Ergotherapie, Weinvertrieb). Auf der gegenüberliegenden Seite der ... befindet sich eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte, sodass es gerechtfertigt erscheint, der B... bei der es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelt, trennende Wirkung beizumessen. Damit handelt es sich bei dem in Rede stehenden Bereich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Davon geht auch das Bezirksamt in seinen sehr differenzierten planungsrechtlichen Stellungnahmen vom 9. August 2019 und 14. April 2020 aus. Das geplante Boardinghaus mit 41 Einzimmerapartments und 8 Zweizimmerapartments ist als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb in dem hier vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Ein Boardinghaus ist ein Übergangstyp zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb, bei dem im Unterschied zum Wohn- und Apartmenthaus kein dauerhaftes Wohnen vorgesehen ist (Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl. § 6a Rn. 19 mwN.). Dabei werden anders als bei einer Ferienwohnung überwiegend Arbeitnehmer bzw. andere Personen, die ihren Lebensmittelpunkt für einen begrenzten Zeitraum nach Berlin verlagern (z. B. Au-pair-Mädchen, Schauspieler, Botschaftsangehörige, Stipendiaten und Praktikanten, vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 ZwVbG, Abgh-Drs. 17/1057) angesprochen, die sich wohnähnlich verhalten und die aufgrund der ihnen im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden eigenen Küchenzeile und dem eigenem Badezimmer bei gleichzeitig fehlenden Gemeinschaftsräumen eine selbstbestimmte Häuslichkeit anstreben, allerdings nicht mit der für das Wohnen typischen Dauer. Insbesondere kommt es regelmäßig nicht zu einer Anmeldung (vergleiche zur Bedeutung der Anmeldung Kammer, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 13 L 274.13 – juris Rn. 17). Damit handelt es sich um eine wohnähnliche Nutzung, die aber letztlich als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aufgrund der Art der Nutzung ist im Hinblick auf die Wohnähnlichkeit der angestrebten Nutzung als Boardinghaus nicht anzunehmen. Das Vorhaben fügt sich aber dem Maß der Nutzung nach nicht in die nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 BauGB – der hier hinsichtlich des Maßes der Nutzung und der übrigen Zulässigkeitsparameter heranzuziehen ist - ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich kann dabei auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO – Grundflächenzahl, Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl, Zahl der Vollgeschosse, und Höhe der baulichen Anlagen – wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Vielmehr können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlichen Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Dabei kann die vorhandene Bebauung eine planerische Ausweisung als Maßstab fast nie ersetzen. Insbesondere fehlen im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden kann. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau, dabei ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch das Verhältnis zur Freifläche prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 – BauR 2011, 1789; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 - juris Rn. 17). Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich der in Rede stehenden Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind dabei jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Ist ein Vorhaben wie hier der Art nach zulässig, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 - m.w. Nachweis in Rn. 18 - juris). Wie schon erwähnt, prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Deshalb ist kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen, bei offener Bebauung auch auf das Verhältnis zur Freifläche. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäude in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17, 20). Der Einzelrichter teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass das Vorhaben von der Geschosszahl und der absoluten Höhe her in der näheren Umgebung Vorbilder findet. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat und die Planungsunterlagen, insbesondere die Flurkarte (Verwaltungsvorgang Bl. 107) verdeutlichen, finden sich in der P... 3-geschossige Mehrfamilienhäuser mit ausgebautem Dach. Die Grundstücke Q... sind mit lang- gestreckten 2-geschossigen Reihenhäusern mit ausgebautem Dach bebaut. Die Betrachtung des engeren, durch die B...gebildeten Bereichs ergibt daher genügend Vorbilder für das hier streitige Vorhaben hinsichtlich Geschosszahl und absoluter Höhe. Allerdings werden die vorhandenen Grundflächen von 325 qm (B...), 300 qm (B...) und 320 qm (P...) durch das streitige Vorhaben deutlich überschritten. Auch die Grundfläche des am nächsten gelegenen Gebäudes Q..., die bei etwa 400 qm liegen dürfte, wird deutlich überschritten, sodass hinsichtlich der Grundfläche eine schon als wesentlich zu qualifizierende Rahmenüberschreitung vorliegen dürfte. Die Bebauung an der Ecke P... mit einer Grundfläche von 530 qm dürfte, da bei dem Maß der Nutzung üblicherweise ein engerer Umgriff heranzuziehen ist, nicht zu berücksichtigen seien. Im Übrigen handelt es sich um eine Eckbebauung, die als Vorbild für das nur an einer Straße liegende Baugrundstück nicht herangezogen werden kann. Noch eindeutiger liegt eine wesentliche Rahmenüberschreitung in Bezug auf das Verhältnis von Kubatur des geplanten Gebäudes im Verhältnis zur Freifläche vor. Ein Gebäude von vergleichbarer Höhe, Geschosszahl und Grundfläche (Kubatur) im Verhältnis zu den Freiflächen existiert in dem als nähere Umgebung zu qualifizierenden Bereich B... nicht. Die Freiflächen in der Umgebung sind im Verhältnis sowohl zur gesamten Kubatur als auch im Verhältnis zur Grundfläche der umgebenden Gebäude deutlich größer. Die Grundflächen der in diesem Bereich vorhandenen Gebäude dürften zu den Freiflächen in einem Verhältnis von 1 zu 3 oder mehr stehen, ein Verhältnis das von dem genehmigten Vorhaben (weniger als 1 zu 1,5) bei weitem unterschritten wird. Das Vorhaben dürfte sich auch nicht einfügen. Hält sich ein Vorhaben nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus der Umgebungsbebauung ablesbaren Rahmens, kann es sich gleichwohl in seine nähere Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwGE 55, 369 ; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Von einer Störung in diesem Sinne und einem daraus entstehenden Planungsbedürfnis ist allerdings hier auszugehen. Die Grundstücksausnutzung durch das genehmigte Vorhaben ist in dem hier betroffenen Bereich wie ausgeführt ohne Vorbild. Angesichts des in Berlin gegebenen Siedlungsdrucks ist daher zu erwarten, dass sich weitere Bauherren auf das Vorhaben berufen und die Umgebung deutlich dichter bebaut wird. Auf diese städtebaulichen Erwägungen können sich die Antragsteller allerdings nicht berufen; die vorangestellten Erwägungen könnten zwar für eine Versagung herangezogen werden; die erforderliche Rechtsverletzung der Antragsteller liegt aber erst vor, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, denn bei fehlender Rücksichtslosigkeit kann der Nachbar das (objektive) Planungsbedürfnis nicht rügen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 23). Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist hier aber im Hinblick auf die Massivität des Vorhabens und die zahlreichen Einsichtsmöglichkeiten auf den hinteren Ruhebereich des Grundstücks der Antragsteller auszugehen. Welche Anforderungen sich aus dem Rücksichtnahmegebot im Einzelnen ergeben, hängt davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 – ZfBR 2013, 261 ). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (zusammenfassend Gaentzsch, ZfBR 2009, 321 , Petz, ZfBR 2015, 5; BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84, NVwZ 1987, 409; OVG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2018, 1 B 18/18, juris Rn.26). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge der Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2010, VG 13 L 9.10). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002, 1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; Kammer, Beschluss vom 29. November 2018 - VG 13 L 333/18 – S. 12 des amtlichen Abdrucks). Dabei kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, entfaltet das Vorhaben gegenüber dem rückwärtigen Ruhebereich der Antragsteller erdrückende Wirkung. Das Vorhaben dringt von der Buntzelstraße aus gesehen erstmals bis auf eine Bebauungstiefe von 23 m vor. Aufgrund seiner Dreigeschossigkeit und des mit Gauben ausgebauten Dachs sind 17 Fenster auf das Grundstück der Antragsteller ausgerichtet. Trotz der durch den Antragsgegner gegenüber dem ersten Entwurf erreichten Reduzierung der Obergeschosse an der südlichen Schmalseite des Gebäudes um 4 m wird das Grundstück der Antragsteller zu etwa 2/3 in östlicher Richtung abgeriegelt. Das Grundstück der Antragsteller wirkt damit als dienende Fläche gegenüber dem Bauvorhaben. Zwar bestanden schon vorher einzelne Einsichtsmöglichkeiten. In Folge des Baumbestandes auf dem Grundstück der Antragsteller kann von dem dritten Obergeschoss und dem ausgebauten Dach des Gebäudes Paradiesstraße 240 Einsicht genommen werden. Weiter bestehen Einsichtsmöglichkeiten von dem rückwärtigen Obergeschoss des Gebäudes Buntzelstraße 123. In dem Gebäude Quaritzer Straße 9-15 kann man von jeweils zwei Fenstern im Obergeschoss und zwei im Dachgeschoss auf das Grundstück der Antragsteller blicken. Diese Einsichtsmöglichkeiten sind jedoch sowohl von der Entfernung als auch von der Anzahl mit den durch das Vorhaben bewirkten Einsichtsmöglichkeiten nicht zu vergleichen. Das am nächsten gelegene Fenster im Dachgeschoss des zweigeschossigen Gebäudes Quaritzer Straße 9-15 befindet sich etwa 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt (hier bestehen aufgrund der Vegetation überhaupt nur jeweils zwei Einsichtsmöglichkeiten aus Fenstern im 1. OG und dem Dachgeschoss), die anderen erwähnten Einsichtsmöglichkeiten bietenden Fenster sind mindestens 30 m entfernt. Hingegen befinden sich an der engsten Stelle zwischen Vorhaben und Grundstücksgrenze schon vier übereinanderliegende Fenster in einer Entfernung von etwa 5 m zum Grundstück der Antragsteller, das höchste Fenster, das (nur) an dieser Stelle als Dachflächenfenster ausgestaltet ist, befindet sich in ca 10,50 m Höhe. Im vorderen Bereich steht zwar auf dem Grundstück der Antragssteller eine ausgewachsene Birke an der Grenze; diese verhindert die Einsicht jedoch nur in der Vegetationsperiode und nicht im hinteren Grundstücksbereich, der von den Antragstellern als Ruhezone angelegt wurde. Hinzukommt, dass auch die an der südlichen, auf Einwirken des Antragsgegners abgestaffelten Seite des Bauvorhabens errichtete Fluchttreppe eine gewisse optisch bedrängende Wirkung enthaltet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO iVm. § 100 ZPO. Der Beigeladenen waren auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327 ) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages, also 3.750,-- € ausgegangen (Nr. 1.5).