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Beschluss

13 L 181/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1008.13L181.20.00
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Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer modularen Unterkunft für 385 Flüchtlinge. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Z... (Flur 308, Flurstücke 163 und 164) in Berlin Karlshorst. Die Bebauung in der Umgebung besteht aus einer ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines aus den Flurstücken 166, 167, 172, 173 und 174 bestehenden etwa 19.000 m² großen Grundstücks mit den Adressen Z.... Dieses Grundstück befindet sich westlich und südlich des Grundstücks der Antragstellerin, wobei sich dazwischen nach Westen hin ein weiteres Grundstück, nach Süden hin zwei bis drei weitere Grundstücke befinden. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich eine Brachfläche, auf der mehrere verfallene Häuser stehen. Es wurde früher als Garagengelände durch das russische Militär genutzt. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin) stellt sich die Grundstückssituation wie folgt dar (Grundstück der Antragstellerin umkringelt): Ein Bebauungsplan liegt für das Gebiet nicht vor. Die Flurstücke 166, 172, 173 und 174 liegen zwar im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs 11 – 160, für den die Senatsverwaltung am 20. März 2018 einen Aufstellungsbeschluss getroffen hat. Der Bebauungsplan sieht die Festlegung einer Gemeinbedarfsfläche für soziale Infrastruktureinrichtungen wie Schule, Sportplatz, Jugendfreizeit und Kindertagesstätte vor. Eine Festsetzung erfolgte jedoch nicht. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. August 2019 genehmigte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen nach einigen Änderungen mit Baugenehmigung Nr. 2019/470 vom 21. Februar 2020 die Errichtung einer modularen Unterkunft für Flüchtlinge (MUF) für 385 Personen. Die Beigeladene plant die Errichtung von zwei Gebäuden in modularer Bauweise mit je vier Geschossen, die jeweils etwa 73 m lang, 15 m breit und 13 m hoch sind. Sie sollen auf dem etwa 8.000 m² großen südlichen Teil des insgesamt ca. 19.000 m² großen Areals errichtet werden, das im Westen vom G... erschlossen wird. An dieser Stelle ist der Eingang zum Areal mit einem Pförtnerhaus vorgesehen. Zur Straße wird ein 5 m breiter Vorgartenbereich freigehalten und zu den angrenzenden Nachbargrundstücken besteht ein Abstand von mindestens 12 m. Die Häuser haben eine Apartmentstruktur mit 77 Einheiten, in denen bis zu 385 Flüchtlinge untergebracht werden können. Die Unterkunft ist hauptsächlich für Familien vorgesehen, die sich selbst versorgen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 26. Februar 2020 bekannt gegeben. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 19. März 2020 Klage erhoben (Az. VG 13 K 110/20) und am 24. Juni 2020 Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gestellt. Die Antragstellerin trägt im Wesentlichen vor, sie habe einen Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO, da die nähere Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche. Das Bauvorhaben füge sich auch nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Auch wenn man von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehe, sei eine Flüchtlingsunterkunft mit diesen Ausmaßen keine gebietsverträgliche soziale Einrichtung mehr. Zudem habe es Überlegungen gegeben, auf dem Flurstück einen Standort für Gemeinbedarfseinrichtungen wie eine Schule, ein Freizeitheim oder eine Turnhalle zu schaffen. Die MUFs sollen zudem keine temporären Nutzung darstellen, sondern dauerhaft dem Wohnen dienen und sprengen damit als sozialer Wohnungsbau die Grenzen der umliegenden Wohnbebauung. Darüber hinaus sei das Rücksichtnahmegebot verletzt, da man aus dem 2. bis 4. OG der Gebäude sowohl in den Garten als auch in die Wohnräume der Antragstellerin hineinsehen könne. In diese Richtung lägen mit Schlafzimmer, Terrassen und Bädern besonders sensible Wohnbereiche. Darüber hinaus seien die Wohngebäude so angeordnet, dass sie sich als Schalltrichter erweisen, die jedes Geräusch noch verstärken werden. Es werde durch die 385 Bewohner inklusive ihrer Besucher zu unerträglichen Lärmbelästigungen kommen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 13 K 110/20 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2019/470 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 21. Februar 2020 anzuordnen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Antragsgegner auf die fehlenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig, da sich das Vorhaben der Beigeladenen in die nähere Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung entspreche einer Gemengelage, da dort neben Ein- und Mehrfamilienhäusern eine Grundschule, eine Hochschule, die Akademie für betriebswirtschaftliche Weiterbildung, das Zollkriminalamt, ein Museum, eine Kita und gewerbliche Gebäude stehen. Ein Flüchtlingsheim füge sich als wohnähnliche Einrichtung für soziale Zwecke in diese Gemengelage ein. Doch auch bei der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes würde nichts anderes gelten. Auch vom Maß der Nutzung füge sich das Vorhaben der Beigeladenen ein. Die Wohnhäuser auf den unmittelbar angrenzenden Grundstückseiten seien zwar nur ein-bis zweigeschossige Häuser, der Baublock südlich des Vorhabengrundstücks werde jedoch vom langgestreckten viergeschossigen Riegel der Akademie dominiert. Auch stünden dort mehrere dreigeschossige Mehrfamilienhäuser. Das ... sowie die Katholische Hochschule seien dreigeschossig und die Grundschule viergeschossig. Auch nördlich der R... stünden mehrere viergeschossige Wohnblocks. Auch in Bezug auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, füge sich das Vorhaben ein. Es gebe eine faktische vordere Baugrenze von 5 m, die eingehalten werde. Auch im Hinblick auf die Bebauungstiefe füge sich das Vorhaben ein, weil die Grundstücke in der näheren Umgebung häufig mit einer zweiten Baureihe bebaut seien. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt. Die Geräusche von Kindern, Erwachsenen und Besuchern entsprächen einer Wohnnutzung und seien nicht unzumutbar. Das Vorhaben nutze nur 8.000 m² der vorhandenen 19.000 m², sodass auf den verbleibenden 11.000 m² soziale Infrastruktureinrichtungen errichtet werden könnten. Der Bezirk Lichtenberg plane die Errichtung einer Schule und einer Kita. Die Beigeladene argumentiert, dass das Vorhaben nach der Nutzungsart bauplanungsrechtlich zulässig sei, da die nähere Umgebung als ein faktisches allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, in welchem Unterkünfte für Flüchtlinge sowohl in einer Ausprägung als Wohngebäude als auch über eine Ausgestaltung als Anlage für soziale Zwecke regelmäßig zulässig seien. Daher bestünde für die Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch. Auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben ein, da die R... keine Zäsurwirkung habe und sich in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks neben ein- bis zweigeschossiger Wohnbebauung auch längere Gebäude mit drei bis vier Stockwerken befänden, die das Ortsbild prägen. Das Vorhaben füge sich auch in das Nutzungsmaß der näheren Umgebung hinsichtlich der Länge und Breite sowie der Grundfläche ein. Damit entspräche es etwa den Dimensionen des Verwaltungsgebäudes, welches südlich der R... gelegen sei. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Die Mindestabstandsflächen seien gewahrt und das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung. Da die Flüchtlingsunterkünfte mit der kurzen Querseite zum Grundstück der Antragstellerin stünden, seien auch Einsichtsmöglichkeiten über Balkone nicht möglich, lediglich aus einigen Fenstern. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 2020 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. II. Der gemäß §§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO und § 212 a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Gesetzgeber hat mit § 212a Abs. 1 BauGB eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung für den Regelfall angeordnet hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, erfordert dies bei der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen, dass das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit und der Beigeladenen ausnahmsweise überwiegt. Dies setzt bei der durch § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers einen offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruch voraus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2009 – OVG 10 S 5.09 –). Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Entscheidend ist also, dass der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass ihm ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben zusteht, d.h. dieses gegen eine drittschützende Norm verstößt, wobei es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf ankommt, dass bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –). Bei Anlegung dieses Maßstabs überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen „Baustopp“. Die streitgegenständliche bauaufsichtliche Zulassung der Flüchtlingsunterkunft verstößt bei summarischer Prüfung nicht gegen drittschützende Vorschriften, so dass keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 – 10 S 13.12 – juris Rn. 7 und Beschluss vom 23. Juni 2000 – 2 S 99.09 – juris Rn. 4). Beurteilungsgrundlage für einen Abwehranspruch der Antragstellerin gegen die angefochtene bauaufsichtliche Genehmigung sind die im bauaufsichtlichen Verfahren gemäß § 71 Abs. 1 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) zu prüfenden drittschützenden Normen. Den Prüfungsumfang bestimmt hier § 64 BauO Bln, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 11 BauO Bln handelt. Dabei prüft die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 64 BauO Bln die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den §§ 29 bis 38 BauGB, des Weiteren die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit die Zulassungsentscheidung hier Konzentrationswirkung entfaltet. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich an § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu messen, da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ein drittschützender Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich weder aus einem Gebietserhaltungsanspruch (1.), noch aus dem Rücksichtnahmegebot (2.). 1. Die Baugenehmigung verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem festgesetzten oder „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Das Grundstück der Antragstellerin liegt zwar im selben faktischen Baugebiet wie das Vorhabengrundstück, nämlich in einem allgemeinen Wohngebiet. Bei der mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassenen Nutzung als Flüchtlingsunterkunft handelt es sich auch um eine gebietswidrige Nutzung, für die der Antragsgegner jedoch eine Befreiung erteilen könnte. a) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die "nähere Umgebung" abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Für die verschiedenen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB ist die nähere Umgebung daher gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172/97 – juris Rn. 5). Für das Kriterium der Art der baulichen Nutzung ist das Gebiet grundsätzlich weiter zu fassen als die nähere, prägende Umgebung betreffend das Maß der baulichen Nutzung. Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris). Unter Umständen kann auch Sichtbeziehungen keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sein, nämlich dann, wenn zwei eigenständige und jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe aufeinandertreffen (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 144/17 –, juris) b) Dies zugrunde gelegt, ist die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks für die Art der baulichen Nutzung derart abzugrenzen, dass sie zumindest den Baublock umfasst, der im Osten von der Z... Straße, im Süden von der R..., im Westen von der A... bzw. dem R... und im Norden von der R...Straße abgegrenzt wird. Ob darüber hinaus auch der Baublock im Osten bis einschließlich T... Straße/K... Straße oder der Baublock im Westen bis zur N... Straße einbezogen wird, kann hier offen bleiben. Denn alle drei Baublöcke sind geprägt von in offener Bauweise gebauten ein- bis zweistöckigen Einfamilienhäusern oder kleinen Mehrfamilienhäusern. Nach Süden hin bildet die R... hingegen eine Zäsur, da die Nutzung und Bauweise auf der südlichen Seite der R... erheblich von derjenigen nördlich davon abweicht. Zwar finden sich weiterhin einzelne Ein- oder Zweifamilienhäuser, allerdings auch einige drei- bis viergeschossige, langgestreckte Bauten, wie z.B. die Z... Str. 49, die Akademie für Betriebswirtschaftliche Weiterbildung oder die größeren Wohngebäude in der Z... und R... Straße. Durch diese andersartige Siedlungsstruktur bildet die R... hier eine Trennlinie, die die südlich der R... gelegenen Baublöcke vom Baugebiet nördlich davon abgrenzt, trotz der bestehenden Sichtbeziehungen. c) Das derart umgrenzte Gebiet entspricht von der Art einem allgemeinen Wohngebiet. Denn es ist geprägt von kleineren Wohngebäuden und vereinzelt das Wohnen nicht störende gewerblichen Nutzungen wie eine Tierarztpraxis und ein Blumengeschäft an der R...Straße und ein Versicherungsbüro weiter östlich in der V... Straße. Zudem befinden sich in dem Gebiet mit der L...Grundschule und dem Kindergarten im R... Anlagen für soziale Zwecke. Dabei sind die nicht mehr genutzten und teilweise verfallenen Gebäude des russischen Militärs auf dem Vorhabengrundstück selbst außer Betracht zu lassen. Ob sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, richtet sich nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit zwar genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Qualifizierung der "Eigenart der näheren Umgebung" grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 ). Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Wird die Bausubstanz nur teilweise beseitigt oder die Nutzung eingeschränkt, so ist der Zeitraum der Nachwirkung tendenziell großzügiger zu bemessen als in Fällen, in denen der Baubestand oder die Nutzung vollständig beseitigt oder aufgegeben worden ist. Nach Ablauf der Nachwirkungsfrist stellt sich die Verkehrsauffassung jedoch auch hier auf die veränderten Verhältnisse ein. Liegen früher ausgeschöpfte Nutzungskapazitäten über die Schwankungen hinaus, die insbesondere für gewerbliche Nutzungen üblich sind, aber auch für sonstige Nutzungen charakteristisch sein können, lange Zeit brach, und deutet auf der Grundlage der vorhandenen Bausubstanz nichts auf eine Rückkehr zum vorherigen Nutzungsumfang hin, so wird die bodenrechtliche Situation der baulichen Anlage und ihre Umgebung nunmehr von der so reduzierten Nutzung geprägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 8.75 -; BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Rn. 22, juris). So liegt der Fall hier, denn die Nutzung als Garagen für russische Militärfahrzeuge wurde aufgegeben und es ist nicht davon auszugehen, dass sie wieder aufgenommen wird. Das Grundstück wurde von der Bundesrepublik Deutschland an die Beigeladene verkauft und eine militärische Nutzung durch fremde Nationen erscheint damit ausgeschlossen. Außerdem sollen dort laut dem sich in Planung befindlichen Bebauungsplan 11 – 160 Anlagen für soziale Zwecke entstehen. d) Ein Abwehrrecht ergibt sich jedoch nicht aus einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Das Grundstück der Antragstellerin liegt zwar im selben faktischen Baugebiet wie das Bauvorhabengrundstück, also ebenfalls im faktischen allgemeinen Wohngebiet. Bei der mit Baugenehmigung Nr. 2019/470 vom 21. Februar 2020 zugelassenen Flüchtlingsunterkunft handelt es sich auch nicht um eine regelhaft oder ausnahmsweise zulässige Nutzung. Der Antragsgegner kann jedoch rechtmäßig eine Befreiung erteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr seit dem Urteil des BVerwG vom 16. September 1993, BVerwGE 94, 151 (161)) hat die Festsetzung von Baugebieten (Art der baulichen Nutzung) durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung. Der Gebietserhaltungsanspruch entsteht dem Grunde nach schon durch die Zulassung eines mit dem festgesetzten Baugebietstyp in Widerspruch stehenden Vorhabens, weil dadurch eine Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses eintritt und eine Verfremdung des Gebietscharakters einsetzt (BeckOK BauNVO/Spannowsky, 21. Ed. 15.9.2019, BauNVO § 1 Rn. 144). Bezieht der Plangeber durch die Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 9 BauNVO die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in seine planerischen Festsetzungen mit ein, folgt die nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung unmittelbar aus der entsprechenden Ermächtigung in der Baunutzungsverordnung und nicht erst aus dem Willen des Plangebers. Dasselbe gilt für die faktischen Baugebiete über den Verweis in § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28/91 – juris Rn. 12 f.). Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87/99 -, NVwZ 2000, 679, 679 f.; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2014 – VG 13 K 109.12 –.). Dieser auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruhende Gebietserhaltungsanspruch steht naturgemäß nur den Eigentümern der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke und nicht auch den Eigentümern zu, deren Grundstücke sich zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, aber außerhalb der konkreten Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans befinden. Das schließt aber nicht aus, dass die Gemeinde eine Baugebietsfestsetzung auch zum Schutz der Eigentümer von außerhalb des Gebiets gelegenen Grundstücken trifft und der Festsetzung damit eine über die Grenzen des Baugebiets hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt (Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 30 Rn. 48, beck-online). Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich bei der Nutzung als Flüchtlingsunterkunft nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung als Anlage für soziale Zwecke handelt, da sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609, 1610) noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, so aber OVG Sachsen, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40; s. zur Rechtsprechung der Kammer u.a. Beschluss vom 11. Dezember 2014, VG 13 L 355.14, juris Rn.16). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Flüchtlingsunterkunft für Asylbewerber zumindest an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt. Dies gilt auch für ein Flüchtlingsheim der Stufe 3, wie es hier errichtet werden soll. Zwar werden in diesem Flüchtlingsheim hauptsächlich Familien in abgeschlossenen Wohnungen mit eigener Küche und eigenem Bad wohnen, die sich selbst versorgen. Gemeinschaftsküchen oder Gemeinschaftsbäder gibt es nicht. Es gibt zwar einen Gemeinschaftsraum, allerdings nur einen relativ kleinen Raum in jedem der beiden geplanten Gebäude. Auch ein Sozialarbeiter wird zur Betreuung vor Ort sein, jedoch nur stundenweise und nicht rund um die Uhr. Die Flüchtlinge schließen jedoch keinen Mietvertrag über die Wohnungen in dem Flüchtlingsheim ab, sie werden durch eine Zuweisung des Landesamtes für Flüchtlinge (LAF) zugeteilt. Eine selbstbestimmte Häuslichkeit ist damit nicht gegeben. Dies gilt erst Recht für den Teil der Flüchtlinge, für den noch eine Wohnsitzauflage gilt. Nach Auffassung der Kammer spricht auch einiges dagegen, eine Flüchtlingsunterkunft für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.63). Denn dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29). Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12). Das ist bei der geplanten Flüchtlingsunterkunft für Asylbewerber, die wie erwähnt teilweise sogar verpflichtet sind dort zu wohnen, nicht der Fall (VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 13 L 355.14 –, Rn. 17, juris). Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber und der überwiegende Teil der Rechtsprechung – so auch die Kammer – Flüchtlingsunterkünfte als soziale Einrichtungen mit wohnähnlichem Charakter ansehen (BT-Drs. 18/2752, S.12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 – 10 S 22.19 –, Rn. 50, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 –, Rn. 21, juris). Es handelt sich nur nicht um soziale Einrichtungen, die als Anlage für soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Es spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. 2014,1748) in § 246 BauGB eingefügten Abs. 10 Satz 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat (VG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 13 L 327.14 –, Rn. 23, juris). Auch wenn es sich bei einer Nutzung als Flüchtlingsunterkunft nicht um eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nutzung als Anlage für soziale Zwecke handelt, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin in der Sache nicht, weil der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erteilung einer Befreiung gemäß §§ 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB in Aussicht gestellt hat, diese Befreiung nach summarischer Prüfung auch rechtmäßig ist und dieser Umstand jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht eine eigenständige Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146), berücksichtigt werden kann. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Im unbeplanten Innenbereich, in dem es keine städtebauliche Planung in Gestalt der Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt, sind bei entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 BauGB) „Grundzüge der Planung“ so zu verstehen, dass die gebietsbezogene Zweckbestimmung, so wie sie jeweils in Abs. 1 der Vorschriften in der Baunutzungsverordnung zu den typisierten Baugebieten festgelegt ist, nicht in Frage gestellt werden darf (Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 34 Rn. 64). Diese ist betroffen, wenn die Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung den Gebietscharakter berühren oder sogar zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (OVG Sachsen, Urteil vom 5. April 2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 45). Gemessen an diesem Maßstab werden die Grundzüge der vorhandenen Bebauung nicht berührt, da die Nutzung eines Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zwar wie dargelegt nicht dem Typ des Wohnens im allgemeinen Verständnis entspricht, aber ein spezielles Wohnbedürfnis befriedigt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und eine Asylbewerberunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahesteht. Weiterhin umfassen Gründe des Wohls der Allgemeinheit, wie der Gesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) inzwischen klargestellt hat (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7 und 11), auch den Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden. Die Befreiung in Bezug auf die Art der Nutzung ist schließlich im Hinblick darauf, dass es sich um eine wohnähnliche Nutzung handelt, unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt. 2. Ein Abwehrrecht für die Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Rücksichtnahmegebot. Der Antragstellerin steht kein Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot zu, das in § 31 Abs. 2 BauGB und § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -; BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, BVerwGE 157, 1-8, Rn. 17). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht stellt dabei darauf ab, ob insoweit den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist. Überschreitet ein Vorhaben den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen, so steht dies der Annahme, dass es sich gleichwohl rücksichtsvoll einfügt, dann entgegen, wenn es zur vorhandenen Bebauung nicht in eine harmonische Beziehung tritt. Davon ist auszugehen, wenn es die gegebene Situation verschlechtert, stört, belastet oder sonst nachteilig in Bewegung bringt, bewältigungsbedürftige Spannungen auslöst oder bereits vorhandene Spannungen erhöht (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, Rn. 24, juris). Dies ist hier der Fall. Zwar steht der Antragstellerin kein Gebietserhaltungsanspruch zu, da für das Vorhaben in Bezug auf die Art der Nutzung eine Befreiung gemäß §§ 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB erteilt werden kann. Das Vorhaben fügt sich jedoch in Bezug auf das Maß der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Nach § 34 Abs. 1 BauGB – der hier hinsichtlich des Maßes der Nutzung heranzuziehen ist – ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im allgemeinen ein‚ wenn es sich hinsichtlich dieser vier Kriterien innerhalb des Rahmens hält‚ der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 –, Rn. 7, juris). Es kommt dabei besonders auf Sichtbeziehungen an und insbesondere Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßenviertel begrenzten Bebauungsblocks sind in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 – 10 B 4.12 –, juris, Rn. 40). Dies zugrunde gelegt, ist die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks für das Maß der baulichen Nutzung derart abzugrenzen, dass sie den Baublock umfasst, der im Osten von der Z... Straße, im Süden von der R..., im Westen von der A... bzw. dem R... und im Norden von der R...Straße abgegrenzt wird. Denn die Gebäude in diesem Baublock werden alle durch die besondere Ausgestaltung des Baublocks, der besonders groß ist und nur durch den G... Weg innerhalb des Baublocks erschlossen wird, geprägt und zeichnen sich durch eine überwiegende Bebauung in zweiter Reihe aus. Auch in Bezug auf das Maß der Nutzung hat die R... nach Süden hin Zäsurwirkung, da die Bauweise auf der südlichen Seite der R... erheblich von der Bauweise nördlich davon abweicht. Zwar finden sich weiterhin einzelne Ein- oder Zweifamilienhäuser, allerdings auch einige drei- bis viergeschossigen, langgestreckten Bauten. Dasselbe gilt für die östlich gelegenen, angrenzenden Baublöcke. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich einfügt, kann mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung auf die in der Baunutzungsverordnung verwendeten Begriffsmerkmale zurückgegriffen werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären. Die Vorschriften der Baunutzungsverordnung können im unbeplanten Innenbereich lediglich als Auslegungshilfe berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 –, Rn. 7, juris). Im unbeplanten Innenbereich fehlen konkrete Maßfestsetzungen, an denen das jeweilige Vorhaben gemessen werden könnte. Der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Zudem sprechen Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 03. April 2014 – 4 B 12/14 –, juris). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 –, BVerwGE 157, 1-8, Rn. 20). Das Vorhaben hält weder in Bezug auf die Geschosszahl, noch auf die Höhe, noch auf die Grundfläche das Maß der Nutzung der näheren Umgebung ein. In der näheren Umgebung finden sich keine entsprechenden Vorbilder. In Bezug auf die Höhe und die Geschosszahl geht das Flüchtlingsheim mit einer geplanten Gebäudehöhe von knapp 13 m und 4 Geschossen über die Bebauung hinaus, die sich in der näheren Umgebung wie oben abgegrenzt befindet. Im gesamten Baublock befinden sich nur Ein- oder Zweifamilienhäuser, die alle entweder einstöckig oder zweistöckig sind. Die Höhe des Flüchtlingsheims ist zwischen doppelt so hoch und ein Drittel höher als die bestehende Bebauung. Einzige Ausnahme ist die Schule, die fünfgeschossig ist. Diese ist jedoch als sogenannter Ausreißer anzusehen. Dies sind Gebäude, die nicht mehr als prägend angesehen werden können und deshalb auszusondern sind. Als Ausreißer können jedoch nur solche baulichen Anlagen angesehen werden, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Mit anderen Worten wäre es erforderlich, dass es sich um eine singuläre Anlage handelt, die einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Ein solches Unikat ist umso eher anzunehmen, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 – juris Rn. 15). Dies ist hier in Bezug auf die Grundschule der Fall, da sie in dem gesamten Baublock das einzige Gebäude ist, dass in Bezug auf Höhe, Geschosszahl und Grundfläche weit über das hinausgeht, was die sonstigen Gebäude im Baublock aufweisen. Bei allen sonstigen Gebäuden handelt es sich um Ein- oder Zweifamilienhäuser, die eine sehr homogene Bauweise aufweisen, wodurch die Grundschule umso mehr aus dem Rahmen fällt. Auch in Bezug auf die Grundfläche finden sich in der näheren Umgebung keine Vorbilder. Das Flüchtlingsheim soll aus zwei länglichen Gebäudeblöcken mit einer Grundfläche von jeweils etwa 1.090 m² bestehen. Die Ein- und Zweifamilienhäuser haben eine Grundfläche zwischen 60 m² und 150 m², wobei die Familienhäuser mit einer Grundfläche von über 100 m² meistens nur eingeschossig sind. Dabei sind, wie oben erläutert, die nicht mehr genutzten ehemaligen Militärgebäude auf dem Grundstück selber nicht zu berücksichtigen, da die Nutzung aufgegeben wurde. Die im Baublock gelegene Grundschule kann sich dabei als Ausreißer nicht prägend auf die Umgebung auswirken, wie oben dargelegt. Doch auch wenn man die Grundschule nicht aus Ausreißer ansähe, würde sie kein Vorbild in der der Bebauung in Bezug auf die Grundfläche darstellen. Denn auch die Grundschule hat nur eine Grundfläche von ca. 800 m², während das Flüchtlingsheim mit einer Gesamtgrundfläche von 2.180 m² fast das Dreifache davon erhalten soll. Bereits jeder der beiden geplanten Wohnriegel des Flüchtlingsheims würde mit über 25% mehr Grundfläche noch einmal deutlich über die Grundfläche der Schule hinausgehen. Von einer Störung und einem daraus entstehenden Planungsbedürfnis ist daher hier auszugehen. Die Grundstücksausnutzung durch das genehmigte Vorhaben ist in dem hier betroffenen Bereich ohne Vorbild. Angesichts des in Berlin gegebenen Siedlungsdrucks ist daher zu erwarten, dass sich weitere Bauherren auf das Vorhaben berufen und die Umgebung deutlich dichter bebaut wird. Auf diese städtebaulichen Erwägungen kann sich die Antragstellerin allerdings nicht berufen; die vorangestellten Erwägungen könnten zwar für eine Versagung herangezogen werden; die erforderliche Rechtsverletzung der Antragstellerin liegt aber erst vor, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, denn bei fehlender Rücksichtslosigkeit kann der Nachbar das (objektive) Planungsbedürfnis nicht rügen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 23). Von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist hier aber nicht auszugehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Danach kann grundsätzlich umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -,). Eine Bebauung, die zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen führt, braucht der Nachbar nicht hinzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn von der baulichen Anlage infolge der Befreiung eine erdrückende Wirkung ausgeht oder die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 10 S 21.10 -; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2010, VG 13 L 9.10). Eine erdrückende Wirkung ist anzunehmen, wenn das neue bauliche Vorhaben etwa eine Abriegelungswirkung oder das Gefühl des „Eingemauertseins“ erzeugt. Eine erdrückende Wirkung liegt nicht schon vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden (OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2002, 1 A 88/02, NordÖR 2002, 508). In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Einblicksmöglichkeiten in das Nachbargrundstück einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme begründen (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Mai 2012, 1 B 65/12, NordÖR 2012, 401; Kammer, Beschluss vom 29. November 2018 - VG 13 L 333/18 – S. 12 des amtlichen Abdrucks). Dabei kann auch ein Vorhaben, das die Abstandsflächen einhält, rücksichtlos sein (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 – juris Rn. 3). Wie sich aus den Planunterlagen, dem Katasterauszug, Übersichtskarten und der Ortsbesichtigung ergeben hat, entfaltet das Vorhaben gegenüber dem rückwärtigen Ruhebereich der Antragstellerin keine erdrückende Wirkung. Das Vorhaben ragt aufgrund seiner vier Geschosse zwar mehr als doppelt so hoch auf wie das eingeschossige Einfamilienhaus der Antragstellerin. Auch aufgrund der Länge der Gebäude des Flüchtlingsheims werden diese vom Wohnhaus der Antragstellerin und von ihrem Garten aus deutlich in südwestlicher Richtung zu sehen sein. Nach Westen hin befindet sich jedoch noch ein weiteres Einfamilienhaus zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Vorhabengrundstück. Auch in südwestlicher Richtung grenzt das Grundstück der Antragstellerin nur mit einer Ecke an das Vorhabengrundstück an und hat keine gemeinsame Grenze. Von der Nordseite des geplanten, nördlichen Riegels des Flüchtlingsheims können die Bewohner ab dem ersten oder zweiten Stock zwar von den Fenstern und von den Balkonen auf den hinteren Teil des Grundstücks der Antragstellerin schauen. Diese Einblicksmöglichkeiten bestehen jedoch nicht direkt, sondern nur schräg, selbst von den Balkonen aus. Auch von der schmalen Ostseite des nördlichen Riegels bestehen Einblicksmöglichkeiten, jedoch aufgrund der Flure, die dort verlaufen, nur aus zwei Fenstern pro Stockwerk, und auch nur von den oberen Stockwerken. Der geplante nördliche Riegel des Flüchtlingsheims befindet sich zudem ungefähr 25 m von der nahegelegensten Ecke des Grundstücks der Antragstellerin und insgesamt knapp 40 m vom Haus der Antragstellerin entfernt, so dass zwar Einsichtsmöglichkeiten bestehen, aber ein ausreichender Sozialabstand gewahrt wird. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Rechtsbehelf eine Wertminderung ihrer Immobilie geltend zu machen sucht, berücksichtigt sie nicht, dass es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) schützt grundsätzlich nicht vor Wertverlusten, für die die öffentliche Hand, hier durch Erteilung der Baugenehmigung, (mit-)verantwortlich ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2016 - OVG 10 S 15.19 -, juris Rn. 21; (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 10 N 15/20 –, Rn. 31, juris). Die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist hingegen für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 CS 15.1935 -, juris). Relevant wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2016 – 5 S 634/16 –, Rn. 13, juris). Dies lässt sich aber nicht abstrakt-generell feststellen. Vielmehr hat eine Gesamtbetrachtung unter einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – 3 S 2781/18 –, Rn. 43, juris). Dafür ist im vorliegenden Eilverfahren aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein Flüchtlingsheim der Stufe 3 mit schon relativ gut integrierten Familien handelt, nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.