Beschluss
13 L 355.14
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1211.13L355.14.0A
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Leitsätze
1. Bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber handelt es sich nicht um eine in einem Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist, noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt.(Rn.16)
2. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber handelt es sich nicht um eine in einem Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist, noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt.(Rn.16) 2. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.(Rn.18) Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (Landesamt) erteilte Zustimmung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft u.a. für Asylbewerber. Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung im M...weg 3... in Berlin-Köpenick im sog. A.... Die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG, die vom Land Berlin zur Verwertung landeseigener Grundstücke gegründet wurde, ist Eigentümerin des Grundstücks A...Straße 1.... Im A... befinden sich insbesondere 6-11 geschossige Plattenbauzeilen und Hochhaustürme zu Wohnzwecken und 1-5 geschossige Anlagen für eine Schule, zwei Kindertagestätten, einen Jugendklub, eine Sporthalle, ein Seniorenwohnheim und einen Supermarkt sowie ein Sportplatz. Westlich der E...Straße liegt das DRK-Klinikum Berlin-Köpenick. Mit Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. November 2014 stimmte der Antragsgegner der Errichtung zweier 8,20 m hoher, 17 m breiter und 93 m bzw. 36 m langer, dreigeschossiger Sonderbauen (aus Containern) für die Unterkunft von 400 höchstens 444 Asylbewerbern, Flüchtlingen und Obdachlosen befristet bis zum 31. Dezember 2016 durch das Landesamt und zweier 540 qm und 260 qm großer Spielplätze sowie einem 2 m hohen Zaun zu. Zur Begründung seines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt der Antragsteller vor, die Wasserversorgung, die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr, die Einkaufsmöglichkeiten und die Brandschutzvorkehrungen für die Asylbewerberunterkunft seien nicht ausreichend. Der Bezirk habe an der Stelle eigentlich eine Sporthalle geplant, der Abstand zum 600 m entfernten Flüchtlingsheim in der S... sei zu gering, die Unterbringung am Rande der Stadt in einem dicht besiedelten Viertel sei den Flüchtlingen unzumutbar, wegen der durch den Wald bedingten Fluchtmöglichkeiten zu gefährlich, für das Seniorenwohnheim unzumutbar, werde die Lebensqualität der Bewohner des Viertels gemindert, entstünden Konflikte durch das Aufeinandertreffen verschiedener Kulturen, sei die unmittelbare Angrenzung an die Kita problematisch und könne die Schulpflicht für die Flüchtlingskinder mangels Kapazität der angrenzenden Schule nicht durchgesetzt werden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen die Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 13. November 2014 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, der Antrag sei bereits unzulässig, denn der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, da er nur Mieter des Grundstücks sei und weder eine Verletzung der Abstandsflächen noch des Gebietserhaltungsanspruchs oder des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen könne und er habe auch keinen vorherigen Antrag bei der Behörde gesellt. Die Flüchtlingsunterkünfte seien als soziale Einrichtung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in dem allgemeinen Wohngebiet A... bauplanungsrechtlich zulässig. Gegen weitere drittschützende Normen wie die Regelungen über die Abstandsflächen, den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot werde nicht verstoßen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (zwei Ordner und ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung waren. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 1. Er ist bereits unzulässig. Zwar ist der Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, denn bei der angegriffenen Zustimmung gemäß § 76 BauO Bln handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln (vgl. Knuth, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 76 Rn. 13). Auch musste der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO vor Erhebung seines vorläufigen Rechtsschutzantrages keine Klage erheben und wegen der abschließenden Regelung des § 80 Abs. 6 VwGO auch keinen Antrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen. Dem Antragsteller fehlt jedoch die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, denn er ist nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines Grundstücks oder auch nur einer Eigentumswohnung in der Nachbarschaft des Vorhabengrundstücks und er hat auch nicht konkret und nachvollziehbar dargetan, dass er schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere durch Lärmemmissionen des Bauvorhabens ausgesetzt sein wird, wofür angesichts der Entfernung von gut 270 m und der dazwischen liegenden elfgeschossigen Bebauung auch nichts ersichtlich ist. 2. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, denn nach summarischer Prüfung bestehen mangels eines offensichtlich gegebenen nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung und es liegt keine unbillige Härte vor (vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.03.2014 - 10 S 13.12 - Rn. 7 und B. v. 23.06.2000 - 2 S 99.09 - juris Rn. 4). Ein Nachbarn wie - unterstellt - der Antragsteller kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch seinem Schutz dient mit der Folge, dass das Gericht keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen, sondern seine Prüfung darauf zu beschränken hat, ob durch den angefochtenen Bescheid nachbarschützende Vorschriften verletzt sind. Dies ist nicht der Fall. a. Die Erteilung der Zustimmung zu Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft insbesondere gemäß § 53 AsylVfG verletzt nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers. Dieser Anspruch gibt dem Eigentümer eines Grundstücks in einem „faktischen“ Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB das Recht, sich unabhängig von einer tatsächlichen Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (VG Berlin, Urt. v. 25.06.2014 - VG 13 K 109.12 - juris Rn. 26). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens gemäß § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Die nähere Umgebung ist diejenige Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - juris Rn. 30). Danach gehört hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zur näheren Umgebung das Gebiet innerhalb der E...-Straße, des ...wegs ... und der ...-Straße. Nicht mehr dazu gehört das durch die E...Straße abgegrenzte Gebiet des DRK-Klinikums Berlin-Köpenick. In dieser Umgebung findet sich ganz überwiegend Wohnnutzung, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Regelbebauung zulässig ist. In dem Gebiet sind weiterhin ebenfalls als Regelbebauung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässige Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nämlich zwei Kindertagestätten, ein Jugendklub, eine Sporthalle und ein Seniorenwohnheim vorhanden. Die Nutzungsart des bis vor kurzem als Schule genutzten und nach Instandsetzung zukünftig wieder diesem sozialen Zweck dienenden Gebäudes wirkt fort und prägt die nähere Umgebung ebenfalls. Die Kammer neigt zu der Auffassung, dass es sich bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht um eine in einem Wohngebiet allgemein zulässige Nutzung handelt, weil sie weder ein Wohngebäude (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ist (vgl. Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 ) noch eine Anlage für soziale Zwecke darstellt (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, so aber OVG Sachsen, Urt. v. 05.04.2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 40 und Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger a.a.O. § 4 BauNVO Rn. 94 m.w.N.). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise spricht vieles dafür, dass es bei einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit bis zu 444 Plätzen, 10 Verwaltungs- und Betreuungspersonen und 2 Wachschutzangestellten ohne eigene abgetrennte Wohnungen an der dem Begriff des Wohnens immanenten, auf Dauer angelegten Häuslichkeit, der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts fehlt (vgl. dazu Kammer, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12 m.w.N). Asylbewerber sind aufgrund der in Form einer Auflage zur Aufenthaltsgestattung ergehenden, vollziehbaren Einweisung in die Gemeinschafsunterkunft (vgl. Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 53 AsylVfG Rn. 10) verpflichtet in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Im Hinblick auf die sich aus den Bauplänen anschaulich ergebende Raumstruktur, wonach sich jeweils mehrere unterschiedliche Familien oder Einzelpersonen Küchen- und Badezimmer teilen und weitere Gemeinschaftseinrichtungen für die gesamte Einrichtung bestehen, in denen Wohnbedürfnisse erfüllt werden (Fernsehzimmer, Sportraum) dürfte es auch an der für das Wohnen maßgeblichen selbstbestimmten Häuslichkeit fehlen. Nach Auffassung der Kammer spricht auch einiges dagegen eine Gemeinschaftunterkunft für Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Aufl. 2014, § 4 Rn. 6.63). Dieser Begriff zielt auf Gemeinbedarfsanlagen, wie sie der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB näher bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 17.95 -, juris, Rn. 29). Der Allgemeinheit dient eine Anlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich ist (vgl. dazu VG Berlin, B. v. 18.04.2013 - 13 L 63.13 - BA S. 11/12). Das ist bei der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, die wie erwähnt verpflichtet sind dort zu wohnen, nicht der Fall. Es spricht auch einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit dem durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. 2014,1748) in § 246 BauGB eingefügten Abs. 10 Satz 1 BauGB und dem darin enthaltenen Begriff der „Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende“ in der Sache für die hier in Rede stehenden Einrichtungen eine eigenständige Nutzungsart anerkannt hat. Gleichwohl überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Sache nicht, weil der Antragsgegner im Termin zur mündlichen Verhandlung die Erteilung einer Befreiung gemäß §§ 31 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB in Aussicht gestellt hat, diese Befreiung nach summarischer Prüfung auch rechtmäßig ist und dieser Umstand jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem das Gericht eine eigenständige Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146), berücksichtigt werden kann. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Im unbeplanten Innenbereich, in dem es keine städtebauliche Planung in Gestalt der Festsetzungen eines Bebauungsplans gibt, treten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB an Stelle der „Grundzüge der Planung“ die sich aus der vorhandenen Bebauung, also der tatsächlichen städtebaulichen Situation und ihrer die Art der Nutzung im Wesentlichen ergebenden tragenden Elemente (Söfker a.a.O. Rn. 82). Bei einem faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt die Zweckbestimmung, wie sie sich aus den jeweils ersten Absätzen der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung ergibt, unter Berücksichtigung der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen die Grundzüge der Planung. Diese sind betroffen, wenn die Zulassung des Vorhabens im Wege der Befreiung den Gebietscharakter berühren oder sogar zu einem Wechsel des Baugebietscharakters führen würde (OVG Sachsen, Urt. v. 05.04.2013 - 1 A 247.12 - juris Rn. 45). Gemessen an diesem Maßstab werden die Grundzüge der vorhandenen Bebauung nicht berührt, da die Nutzung eines Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zwar wie dargelegt nicht dem Typ des Wohnens im allgemeinen Verständnis, aber ein spezielles Wohnbedürfnis befriedigt (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - juris Rn. 37) und eine Asylbewerberunterkunft der Nutzungsart einer Anlage für soziale Zwecke jedenfalls nahesteht. Weiterhin erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit, wie der Gesetzgeber durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) inzwischen klargestellt hat (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7 und 11), nämlich der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung. Die Abweichung ist schließlich im Hinblick darauf, dass die Zustimmung nur befristet bis Ende 2016 erteilt wurde (vgl. OVG Berlin, B. v. 25.05.1989 - 2 S 8.89 - BA S. 4 f. und VG Hamburg, B. v. 13.09.2013 - 9 E 3452.13 - juris Rn. 25) unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. b. Der Antragsteller hat auch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls keinen Abwehranspruch gegen den Antragsgegner aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot. aa. Ein Verstoß im Hinblick auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie den erforderlichen Sozialabstand der Wohnung des Antragstellers ist angesichts des genannten (1.) Abstandes und des Umstandes, dass die Abstandsflächen ausweislich des Lageplans mehr als eingehalten werden, fernliegend. Damit sind zugleich die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. bb. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf den von den beiden 540 qm und 260 qm groß geplanten Spielplätze ausgehenden Lärm ist nicht konkret und nachvollziehbar dargetan oder ersichtlich. Den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben ist aller Voraussicht nach Genüge getan, insbesondere da nach § 22 Abs. 1a BImSchG, der auch im Rahmen des bauplanerischen Rücksichtnahme-gebots anwendbar ist, Geräuscheinwirkungen unabhängig von ihrer Intensität grundsätzlich von den Nachbarn hingenommen werden müssen, denn Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4836, S. 4). Dass die Spielgeräusche die Schwelle zur gesundheitsschädlichen Lärmbelästigung überschreiten würden und das Toleranzgebot deshalb zurücktreten müsste, ist vor allem im Hinblick auf die Entfernung der Wohnungen des Antragstellers von mindestens 270 m zum Vorhabengrundstück und die dazwischen liegende hohe Bebauung nicht ansatzweise erkennbar. cc. Das Rücksichtnahmegebot wird grundsätzlich auch nicht von den von der geplanten baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen verletzt, soweit sie über die typischerweise bei bestimmungsgemäßer Nutzung zu erwartenden und bauplanungsrechtlich zu lösenden Störungen hinausgehen. Soziale Konflikte, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden, kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 29.09.2014 - 2 B 1048.14 - juris Rn. 25). Auch ein möglicherweise andersartiger Lebensrhythmus der in der Unterkunft untergebrachten Asylbewerber ist bauplanungsrechtlich nicht von Belang. Es besteht offenkundig kein Anspruch eines Nachbarn, nicht mit Menschen aus anderen Kulturkreisen in Kontakt zu kommen (VG Regensburg, B. v. 29.08.2014 - RN 6 E 14.1432 - juris Rn. 29). Dass konkrete Anhaltspunkte für eine Schwächung der Sicherheitslage bestehen, ist nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan und dafür ist auch nichts ersichtlich; abgesehen davon können solche Probleme grundsätzlich nicht durch das Baurecht verhindert, sondern müssen mit Mitteln des Gefahrenabwehrrechts angegangen werden. 3. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Rechte kann der Antragsteller nicht geltend machen. Grundsätzlich kein Nachbarschutz besteht zunächst, wenn das Ortsbild beeinträchtigt wird oder die Erschließung etwa hinsichtlich der Wasserversorgung nicht gesichert ist (Söfker a.a.O. § 34 Rn. 141 m.w.N.). Der Antragsteller kann mangels Betroffenheit in seinem eigenen geschützten Rechtskreis aber auch nicht geltend machen, die Anbindung des Asylbewerberheims an den öffentlichen Nahverkehr und die Einkaufsmöglichkeiten seien unzureichend und der Bezirk habe an der Stelle der Asylbewerberunterkunft eigentlich eine Sporthalle geplant, die Unterbringung am Rande der Stadt in einem dicht besiedelten Viertel sei den Flüchtlingen und den Bewohnern des Seniorenwohnheims unzumutbar, die Schulpflicht für die Flüchtlingskinder könne mangels Kapazität der angrenzenden Schule nicht durchgesetzt werden und dass sich gut 900 m entfernt bereits ein Asylbewerberheim in der S...Straße 8... im sog. A... befindet. 4. Soweit der Antragsteller behauptet, die Brandschutzvorkehrungen für die Gemeinschaftsunterkunft seien nicht ausreichend, kann er mit diesem Vortrag die Zustimmung nicht zu Fall bringen, denn Fragen des Brandschutzes (§ 14 BauO Bln) sind wegen des eingeschränkten Prüfumfangs des Zustimmungsverfahrens nach § 76 BauO Bln nicht Teil der feststellenden Regelung der Zustimmung. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 39 ff., 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei ist die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Hälfte des sich nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) für die Klage eines Nachbarn ergebenden Betrages in Höhe von 7.500 Euro ausgegangen (Nr. 1.5).