Urteil
13 K 26/20
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1028.13K26.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 18. Dezember 2019 sowie der Gebührenbescheid vom selben Tag sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, § 114 S. 1 VwGO). Die Untersagungsverfügung in dem Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 59 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Abl. EU L 88/5 – Bauproduktenverordnung). Danach trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen um die Bereitstellung des Bauprodukts auf dem Markt zu untersagen, falls die Leistungserklärung nicht in Übereinstimmung mit den Artikeln 4, 6 und 7 erstellt wurde (Nichtkonformität). Nach Art. 4 Abs. 1 Bauproduktenverordnung erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für ein Produkt, wenn es von einer harmonisierten Norm erfasst wird und in den Verkehr gebracht wird. Nach Abs. 3 derselben Vorschrift übernimmt der Hersteller mit der Erstellung der Leistungserklärung die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Bauproduktenverordnung gibt die Leistungserklärung die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an. Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. e Bauproduktenverordnung enthält die Leistungserklärung insbesondere Angaben zur Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauproduktes, die sich auf den Verwendungszweck oder die Verwendungszwecke beziehen, für den oder für die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sind, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtigt. Nach Art. 7 Abs. 4 Bauproduktenverordnung wird die Leistungserklärung in der Sprache bzw. den Sprachen zur Verfügung gestellt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, vorgeschrieben werden. Nach § 6 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3146) ist die für die Leistungserklärung in Deutschland zu verwendende Sprache Deutsch. Daraus ergibt sich, dass die europäische Bauproduktenverordnung für harmonisierte Bauprodukte, wie sie hier vorliegen, die Erstellung einer Leistungserklärung durch den Hersteller in der durch das jeweilige nationale Recht für den jeweiligen nationalen Markt vorgeschriebenen Sprache, hier Deutsch, verlangt. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass die Anfertigung einer Leistungserklärung durch einen Zwischenhändler bzw. die Übersetzung einer in polnischer Sprache vorliegenden Herstellererklärung durch den Zwischenhändler eine Nichtkonformität im Sinne der Bauproduktenverordnung darstellt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die hier in Rede stehende Regelung der Bauproduktenverordnung nicht gegen die Grundfreiheit des freien Warenverkehrs nach Art. 28, 30 und insbesondere 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV – Abl. EU vom 26. Oktober 2012, C 326/59). Die Kammer teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass Art. 34 AEUV keine Anwendung für europäisch harmonisierte Bauprodukte findet (Leitfaden zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/515 des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, Einleitung, 4. Absatz; file:///tmp/DE.pdf). Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass sekundäres Gemeinschaftsrecht dem primären Gemeinschaftsrecht (Verträge) widerspricht. Davon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Nach der Cassis-Entscheidung (Urteil vom 20. Februar 1979, Rs.120/78) und der Keck-Entscheidung (Urteil vom 14. November 1993, Rs. 267/91) des Europäischen Gerichtshofs können Hemmnisse für den freien Warenverkehr nur dann nach Art. 34 AEUV verbotene Maßnahme gleicher Wirkung sein, wenn sie sich mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten bestimmten Vorschriften entsprechen müssen. Hier handelt es sich aber um harmonisierte Vorschriften selbst, die die Klägerin als verbotene Maßnahme gleicher Wirkung ansieht. Es trifft auch nicht zu, dass die Praxis von R. ... Polen oder der europäischen Mutter illoyal gegenüber dem europäischen Recht ist. Wie dargelegt, ermöglicht das europäische Recht dem Hersteller gerade durch Bereithaltung bzw. Nichtbereithaltung der erforderlichen Leistungserklärung in der im Exportland vorgeschriebenen Sprache die räumliche Verbreitung ihrer Produkte in der EU festzulegen. Illoyal verhält sich eher die Klägerin, die entgegen dem Willen des polnischen Herstellers und der europäischen Mutter versucht die in Polen hergestellten Produkte in den deutschen Markt zu importieren. Dass Vertreter der deutschen Tochter des R. ... -Konzerns das Einschreiten der Marktaufsicht angeregt haben, ist demgegenüber rechtlich irrelevant. Ermessensfehler (§ 114 S. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Ohnehin hat die Behörde kein Einschreitensermessen, sondern nur ein Auswahlermessen. Letzteres hat sie ordnungsgemäß ausgeübt, Einwendungen hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. Die unter Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheides erfolgte Verpflichtung der Klägerin, den Nachweis zu erbringen, von wem sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Produkte beziehe, findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16 Buchst. a Bauproduktenverordnung. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 VwVfG Berlin i.V.m. § 6 Abs. 1, 13, 11 VwVG. Vorsorglich soll hier noch einmal klargestellt werden, dass die Verpflichtungen der Klägerin derzeit mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Grundverwaltungsakts nicht vollstreckt werden können. Die nicht näher begründete Klage gegen den Gebührenbescheid ist ebenfalls unbegründet. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen vom 17. Juni 2008 (BauGebO) und der Tarifstelle 17.1 des Gebührenverzeichnisses. Gemäß § 1 BauGebO werden Gebühren für Amtshandlungen oder Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach dieser Gebührenordnung und dem ihr anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Gemäß Tarifstelle 17.1. wird für Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, soweit bei den Kontrollen Mängel festgestellt werden eine Gebühr von 50 bis 2.500 Euro erhoben. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach § 4 BauGebO nach der Bedeutung der Amtshandlung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben als auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Die Behörde trifft bei Vorgabe einer Rahmengebühr hinsichtlich der Festlegung der konkreten Gebühr im Einzelfall eine Ermessensentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2007 – OVG 11 B 6.06 -; VG Berlin, Urteil vom 7. September 2007 – 4 A 251.05 -, Urteil vom 15. Mai 2012 – 2 K 65.11 -, Urteil vom 15. April 2015 – 19 K 290.13 -, Urteil vom 26. Januar 2016 – 13 K 319.14 -), wobei angesichts der hier erfolgten Ausschöpfung des Rahmens im unteren Drittel Ermessensfehler zu Lasten der Klägerin (§ 114 S. 1 VwGO) nicht ersichtlich sind. Rechtsgrundlage für die Anforderung der Gebühr für die Anfertigung von Kopien sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 und der Tarifstelle 1001 Buchst. c des Gebührenverzeichnisses. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin wendet sich gegen eine Marktüberwachungsmaßnahme bezüglich europäisch harmonisierter Bauprodukte. Die Klägerin handelt mit Baustoffen. Sie bietet unter anderem Dämmstoffe der Firma R. ... an, die von der R. ... Polska Sp hergestellt werden. Bei den im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgeführten 8 Produkten handelt es sich um europäisch harmonisierte Dämmstoffe aus Mineralwolle, die über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Für diese Produkte werden von der R. ... Polska Sp seit einiger Zeit keine Leistungserklärungen in deutscher Sprache mehr vorgehalten. Die Produkte sind preiswerter als vergleichbare, in Deutschland von R. ... Deutschland hergestellte Produkte. Nach Aufforderung durch die Senatsverwaltung übermittelte die Klägerin von ihr in Auftrag gegebene Übersetzungen der in polnischer Sprache abgefassten Leistungserklärungen des Herstellers. Nach Anhörung unter dem 29. Mai 2019 untersagte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen mit Bescheid vom 18. Dezember 2019, zugestellt am 4. Januar 2020, der Klägerin ab dem 27. Januar 2020 die in dem Bescheid näher bezeichneten 8 mineralischen Dämmstoffe zu verkaufen. Die Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Klägerin dem Abnehmer für die bezeichneten Produkte eine Leistungserklärung des Herstellers in deutscher Sprache zur Verfügung stellt (Ziffer 1 des Tenors). Unter Ziffer 2 des Tenors verpflichtete die Senatsverwaltung die Klägerin dazu, ihr den Nachweis zu erbringen, von wem sie die unter Ziffer 1 bezeichneten Produkte beziehe. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Senatsverwaltung der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.800 Euro für die Nichterfüllung der Ziffer 1 und in Höhe von 800 Euro für die Nichterfüllung der Ziffer 2 an. Mit Gebührenbescheid vom 18. Dezember 2019 setzte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen eine Gebühr in Höhe von 833,70 Euro fest. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 20. Januar 2020 erhobene Klage, zu deren Begründung sie ausführt der Bescheid der Senatsverwaltung verstoße gegen die europarechtlich gewährleistete Warenverkehrsfreiheit. Es handele sich um eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung (Art. 34 AEUV). Der europaweit tätige R. ... Konzern habe eine Marktaufteilung in Europa vorgenommen und wolle aus protektionistischen Motiven den grenzübergreifenden Handel unterbinden. Dem folge die polnische Tochter, indem sie seit einiger Zeit keine Herstellererklärungen mehr in deutscher Sprache vorhalte. Die in Polen hergestellten Produkte seien jedoch gleichwertig und insbesondere nicht unsicher. Das CE-Kennzeichnen trügen sie zu Recht. Die Leistungserklärung gebe im Grunde nur wieder, dass die CE-Kennzeichnen berechtigt aufgebracht worden seien. Es sei daher nicht ersichtlich, warum die von dem Hersteller in polnischer Sprache für die CE-Kennzeichnung der in Rede stehenden 8 Produkte erstellten Leistungserklärungen von der Klägerin nicht durch eine vom Landgericht Hannover zugelassene, diplomierte Übersetzerin übersetzt werden dürften. Das Auskunftsverlangen sei nicht gerechtfertigt. Mit diesem solle der R. ... Deutschland ermöglicht werden, die betreffenden Zwischenhändler von der Lieferliste der R. ... Polen zu streichen. Der Klägervertreter beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 18. Dezember 2019 sowie dem Gebührenbescheid derselben Behörde vom 18. Dezember 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt aus, es handele sich um eine grundsätzliche Frage, ob ein Händler ein europäisch harmonisiertes Bauprodukt eines ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt bereitstellen dürfe, wenn der Hersteller die Leistungserklärung in der für den deutschen Markt erforderlichen Sprache nicht bereit halte. Die Übersetzung der in polnischer Sprache abgefassten Herstellererklärung durch den Händler reiche nicht aus. Im Bereich des europäisch harmonisierten Warenverkehrs sei ein fairer Wettbewerb nur dann gewährleistet, wenn sich alle Wirtschaftsakteure an die europäischen Regeln hielten. Die Bauproduktenverordnung enthalte allerdings auch formale Regelungen. Aus diesen ergebe sich, dass die Leistungserklärung des Herstellers in der für den Zielmarkt erforderlichen Sprache abgegeben werden müsse und nicht nur von einem weiteren Wirtschaftsakteur, dem Zwischenhändler, übersetzt werden dürfe. Nach der Bauproduktenverordnung erkläre der Hersteller mit der Leistungserklärung die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf den Verwendungszweck beziehen, für den die Bestimmungen dort zu berücksichtigen sein, wo der Hersteller eine Bereitstellung des Produkts auf dem Markt beabsichtige, Art. 6 Abs. 3 Buchst. e Bauproduktenverordnung. Die Verpflichtung zur Angabe der Leistung in Bezug auf bestimmte wesentliche Merkmale könne daher von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich sein. Im Übrigen sei Art. 34 AEUV nur anwendbar, wenn keine Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union vorlägen, wie sich aus dem Leitfaden der europäischen Kommission zur Anwendung der Verordnung EU 2019/515 ergebe. Mit Beschluss vom 1. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstaat dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Halbhefter) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.