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Urteil

19 K 290.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0415.19K290.13.0A
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Leitsätze
1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.(Rn.18) 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO BE soll sicherstellen, dass auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude, die untereinander einen geringeren Abstand als 5 m haben, sich nur mit Brandwänden gegenüber stehen können.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.(Rn.18) 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO BE soll sicherstellen, dass auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude, die untereinander einen geringeren Abstand als 5 m haben, sich nur mit Brandwänden gegenüber stehen können.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Anordnung zur Schließung der Fensteröffnungen und der hierzu ergangene Gebührenbescheid sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die bauaufsichtsrechtliche Anordnung ist § 58 Abs. 1 BauO Bln. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten liegen vor, denn die Giebelwandöffnungen stehen nicht im Einklang mit den an Brandwände zu stellenden Anforderungen, denn gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO Bln sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig. Die Giebelwand des Hinterhauses/Quergebäudes ist eine Brandwand. Brandwände sind nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese an der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf diese Ausnahmevorschrift berufen. Auch wenn man ausgeht, dass der Mindestabstand zu dem bestehenden Seitenflügel auf dem Nachbargrundstück mindestens 5,39 m beträgt, spricht bereits vieles dafür, dass hierauf nicht abzustellen ist, denn die Remise auf diesem Grundstück ist teilweise unmittelbar an die Giebelwand gebaut, so dass im Bereich der hierdurch geschlossenen Bebauung auf den Grundstücken gar kein Abstand eingehalten wird. Es kann, auch wenn man unterstellt, dass das rechte Fenster nicht im Bereich oberhalb der Remise angeordnet ist, dahingestellt bleiben, ob das Brandwanderfordernis insoweit vertikal teilbar ist mit der Folge, dass der nicht von der Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück erfasste Bereich der Giebelwand einer gesonderten Beurteilung unterliegt, denn der Mindestabstand von 5 m zu nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht hinreichend gesichert. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln soll sicherstellen, dass auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude, die untereinander einen geringeren Abstand als 5 m haben, sich nur mit Brandwänden gegenüber stehen können. Die Sicherung dieses Abstandes für nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige künftige Gebäude kann durch ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder durch eine entsprechende Baulast erfolgen (Meyer in Wilke u.a., BauO Bln, 6. Auflage 2008, § 30 Rdn. 5). Eine Baulasteintragung liegt nicht vor. Auch fehlt es an einer ausdrücklichen bauplanerischen Festsetzung. Zwar würde mit einer Bebauung des hinteren Grundstücksteiles die gemäß § 8 Nr. 1 lit. b) BO 58 zulässige Bebauungstiefe von 20 m überschritten, aber abgesehen davon, dass insoweit durchaus eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplanes für den Baublock in Betracht kommt, besteht nach Nr. 2 der Vorschrift die Möglichkeit einer Bebauung über die in Nr. 1 bezeichnete Begrenzung hinaus, wenn städtebauliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch wenn danach ein vollständiger Lückenschluss zwischen bestehendem Seitenflügel und Giebelwand mehr als fraglich erscheint, so fehlt es gleichwohl einer aus Brandschutzgründen zu fordernden ausdrücklichen bauplanerischen Festsetzung (a.A. wohl BayVGH, Urteil vom 19.11.1976, Nr. 106 I 73, BayVBl. 1977, 177 ), die eine Änderung der Bebauung des Grundstücks ausschließt. So würde auch bereits ein weiteres kleines Nebengebäude an der Grundstücksgrenze die Einhaltung des Mindestabstandes von 5 m ausschließen. Danach durfte das Bezirksamt die Schließung der Brandwandöffnungen verlangen. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der Eingriffsnorm des § 58 Abs. 1 BauO Bln um ein intendiertes Ermessen handelt, das die Behörde tendenziell zur Unterbindung von Rechtsverstößen drängt (vgl. Wilke in Wilke u.a., a.a.O., § 58 Rdn. 15). Das Gericht vermag auch den Einwendungen der Klägerin zur fehlenden Verhältnismäßigkeit der Anordnung nicht zu folgen. Insbesondere war der Beklagte nicht verpflichtet, die Brandwandöffnungen im Wege einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 BauO Bln zuzulassen, denn das hohe Schutzgut der Verhinderung eines Brandüberschlages steht einer Abweichung entgegen. Auch wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Bebauung auf dem Nachbargrundstück zeitnah ändern könnte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hinsichtlich der Zulassung von Brandwandöffnungen auf eine zu vermeidende negative Vorbildwirkung einer solchen Genehmigungspraxis verweist. Der Klägerin bleibt es allerdings unbenommen, die Fensteröffnungen statt durch ein (Ziegel)Mauerwerk mit anderen Baustoffen zu schließen, die den Anforderungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln entsprechen. Den insoweit erforderlichen Nachweis hinsichtlich der von ihr angebotenen Glasbausteine hat sie jedoch bisher nicht geführt. Die Zwangsmittelandrohung entspricht den gesetzlichen Vorschriften der § 5 a VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 10 und 13 VwVG. Der Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage § 1 BauGebO i.V.m. der Tarifstelle 11.1.1. des Gebührenverzeichnisses hierzu. Danach beträgt der Gebührenrahmen für Maßnahmen nach § 58 BauO Bln 50,- bis 520,- €. Soweit der Ausgangsbescheid vom 4. September 2013 hinsichtlich der danach zu treffenden Ermessensentscheidung über die Höhe der Gebühr nach Maßgabe des § 4 BauGebO an einem Begründungsmangel (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG) leidet, ist dieser Mangel durch das Schreiben des Bezirksamtes vom 1. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2013 gemäß § 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt. Zur weiteren Begründung der Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, welche Anforderungen an eine bau(planungs)rechtliche Sicherung i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO Bln zu stellen sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.191,52 € festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtsrechtliche Anordnung zur Schließung von Fensteröffnungen in einer Giebelwand nebst einer Gebührenforderung hierzu. Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks B... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 15 des Hauses ... in Berlin-Moabit. Die Wohnung ist im 4. Obergeschoss des Hinterhauses belegen und das Sondereigentum umfasst den darüber liegenden Dachboden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baunutzungsplanes 1958/60 in einem gemischten Gebiet, das im Bereich des Hinterhauses grenzständig bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück Nr. 1... schließt an diese Giebelwand in einem Teilbereich eine eingeschossige historische Remise an. Im Übrigen ist die hintere Bebauung dieses Grundstücks nicht geschlossen, sondern gegenüber der Giebelwand befindet sich ein Seitenflügel mit einem - nach den Angaben der Klägerin - Mindestabstand zur grenzständigen Giebelwand von 5,39 m. Die Klägerin beabsichtigt, den Dachboden zu Wohnzwecken auszubauen. Zu diesem Zweck hat sie in die Giebelwand zwei Fenster einbauen lassen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 wiesen die Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 1... das Bezirksamts Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) auf diese Wanddurchbrüche hin und baten wegen einer ihrerseits geplanten Erweiterung des Seitenflügels durch ein kleines Quergebäude, das in geschlossener Bauweise errichtet werden solle, um ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Nach einer Ortsbesichtigung und Anhörung der Klägerin verfügte das Bezirksamt mit Bescheid mit Datum vom 13. November 2012 - zugestellt am 20. Februar 2013 - die Schließung der Fensteröffnungen in der Giebelwand und drohte der Klägerin unter Fristsetzung von vier Wochen nach Unanfechtbarkeit die Ersatzvornahme zu voraussichtlichen Kosten von 1.000,- € an. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, bei der Giebelwand handele es sich um eine Brandwand, in der Öffnungen unzulässig seien. Für diese Anordnung erhob das Bezirksamt mit Bescheid vom 4. September 2013 eine Gebühr von 191,52 €. Gegen die Anordnung legte die Klägerin mit Schreiben vom 18. März 2013 - eingegangen am 20. März 2013 - Widerspruch mit der Begründung ein, nach ihren Erkenntnissen handele es sich bei der Giebelwand nicht um eine Brandwand. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin mit beim Bezirksamt am 24. September 2013 eingegangenen Schreiben Widerspruch. Den Widerspruch gegen die bauaufsichtsrechtliche Anordnung wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 11. September 2013 als unbegründet zurück. Es liege ein Verstoß gegen die Brandwandanforderungen vor. Die Giebelwand sei als Gebäudeabschlusswand herzustellen, weil diese weder die Mindestentfernung von 2,50 m zur Nachbargrenze aufweise noch ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäudes öffentlich-rechtlich gesichert sei. Eine solche Sicherung könne zwar durch ausdrückliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan oder eine entsprechende Baulasteintragung vorgenommen werden, es liege jedoch keine dieser Möglichkeiten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2013 wies das Bezirksamt auch den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurück. Die Berechnung sei ermessens- und rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Baugebührenordnung sehe eine Rahmengebühr von 50,- bis 520,- € vor. Die Gebühr sei nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten, dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergäben, sowie nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners zu berechnen. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe sei die Festsetzung, die sich im unteren Rahmen bewege, nicht zu beanstanden. Es hätten mindestens vier Ortsbesichtigungen stattgefunden und auch im Übrigen sei ein relativ hoher Verwaltungsaufwand entstanden. Mit ihrer am 23. September 2013 eingegangen und mit Schriftsatz vom 5. November 2013 hinsichtlich der Gebührenforderung erweiterten Klage verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Die Herstellung der zwei Öffnungen in der Giebelwand und der Einbau der Fenster verstießen nicht gegen baurechtliche Vorschriften. Unter Darlegung der baulichen Situation auf dem Grundstück und ihrer Rechtsauffassung im Einzelnen ist die Klägerin weiterhin der Ansicht, dass die Giebelwand nicht den Anforderungen für äußere Brandwände unterliege. Die Anordnung sei zudem unverhältnismäßig. Die Klägerin beantragt, den Anordnungsbescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 13. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 11. September 2013 sowie en Gebührenbescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 4. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 21. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an den getroffenen Entscheidungen fest. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Januar 2015 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Einzelrichterentscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte mit Sitzungsniederschrift vom 15. April 2015 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.